Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 7 - Änderung des Wettbewerbsgesetzes

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Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde

Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:

           1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,

           2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),

           3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

           4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,

           5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie

§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1), insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse:

           1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005,

           2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3),

           3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,

           4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,

           5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie

           6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005.

           6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977,  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005;

           7. Antragstellung nach § 14 Abs. 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, in der jeweils geltenden Fassung.

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Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchung

§ 12. (1) und (2) …

(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl der in § 11 Abs. 4 genannten Person sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.

(4) § 142 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und im Falle einer nach Abs. 2 angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung nach § 142 Abs. 4 zweiter Satz StPO erteilt wird. § 145 Abs. 1 gilt sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die im § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu.

(5) …

§ 12. (1) und (2) …

(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den in § 11a Abs. 2 genannten Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.

(4) § 142 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und im Falle einer nach Abs. 2 angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung nach § 142 Abs. 4 zweiter Satz StPO erteilt wird. § 145 Abs. 1 gilt sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die im § 11a Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu.

(5) …

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Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle

Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle

§ 17. (1) bis (4) …

(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 3 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.

(6) …

§ 17. (1) bis (4) …

(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen.

(6) …

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In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 21. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.