Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 7
- Änderung des Wettbewerbsgesetzes |
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….. |
Aufgaben
der Bundeswettbewerbsbehörde |
Aufgaben
der Bundeswettbewerbsbehörde |
§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1
ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung
vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1),
insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten
Befugnisse: 1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde
in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden
Parteistellung nach § 40 KartG 2005, 2. Durchführung der Europäischen
Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3), 3. allgemeine Untersuchung eines
Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb
in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist, 4. Leistung von Amtshilfe in
Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht,
Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des
Bundeskartellanwaltes, 5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen
Fragen der Wirtschaftspolitik sowie |
§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1
ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur Untersuchung und Bekämpfung
vermuteter oder drohender Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen (§ 1),
insbesondere durch Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten
Befugnisse: 1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde
in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden
Parteistellung nach § 40 KartG 2005, 2. Durchführung der Europäischen
Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3), 3. allgemeine Untersuchung eines
Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb
in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist, 4. Leistung von Amtshilfe in
Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht,
Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des
Bundeskartellanwaltes, 5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen
Fragen der Wirtschaftspolitik sowie |
6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz
zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr.
392/1977, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005. |
6. Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Bundesgesetz
zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr.
392/1977, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005; 7. Antragstellung nach § 14 Abs. 1 Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, in der jeweils
geltenden Fassung. |
….. |
….. |
Hausdurchsuchung |
Hausdurchsuchung |
§ 12. (1) und (2) … (3) Die
Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen
mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das
Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit
der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu
beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl der in § 11 Abs. 4 genannten
Person sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat. (4) § 142 StPO,
BGBl. Nr. 631/1975, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann
und im Falle einer nach Abs. 2 angeordneten Hausdurchsuchung keine
Bestätigung nach § 142 Abs. 4 zweiter Satz StPO erteilt wird. § 145 Abs. 1
gilt sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die
im § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu. (5) … |
§ 12. (1) und (2) … (3) Die
Hausdurchsuchung ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen
mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das
Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit
der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu
beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den in § 11a Abs. 2 genannten
Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat. (4) § 142 StPO,
BGBl. Nr. 631/1975, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann
und im Falle einer nach Abs. 2 angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung
nach § 142 Abs. 4 zweiter Satz StPO erteilt wird. § 145 Abs. 1 gilt
sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die im
§ 11a Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu. (5) … |
….. |
….. |
Mitwirkung
der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle |
Mitwirkung
der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle |
§ 17. (1) bis (4) … (5) Die Empfehlung
der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde
nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 3 unter Wahrung gesetzlicher
Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen. (6) … |
§ 17. (1) bis (4) … (5) Die Empfehlung
der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde
nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung gesetzlicher
Verschwiegenheitspflichten aufzunehmen. (6) … |
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In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
§
21. Dieses
Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt
am 1. Jänner 2006 in Kraft. |
§
21. (1) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt
am 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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(2) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |