1412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz
zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Eisenbahngesetzes 1957
Das
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2005 wird wie folgt geändert:
1. Der
Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz
über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf
Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG)“
2. § 1
Abs. 2 entfällt; im § 1 Abs. 1 entfällt die
Gliederungsbezeichnung „(1)“ und wird in dessen Z 2 lit. b)
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
3. Im § 1a
wird das Wort „Fahrbetriebsmitteln“ durch das Wort „Schienenfahrzeugen“ ersetzt.
4. § 1b samt
Überschrift lautet:
„Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 1b. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein
Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsleistungen auf der
Schieneninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt
sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur
die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine
Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41
gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.“
5. §§ 1e
bis 1g samt Überschriften lauten:
„Stadt- und
Vorortverkehr
§ 1e. Stadt- und Vorortverkehr ist jener
Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes
sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem
Umland deckt.
Regionalverkehr
§ 1f. Regionalverkehr ist jener Verkehr, der den
Verkehrsbedarf einer Region deckt.
Internationaler
Güterverkehr
§ 1g. Internationaler Güterverkehr ist jener
Verkehr, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden,
und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte
haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.“
6. § 5
Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Straßenbahnen
sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte
Schienenbahnen (Ortsstraßenbahnen), und zwar:
1. straßenabhängige Bahnen,
a) deren bauliche und betrieblichen Einrichtungen
sich zumindest teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befinden und
b) auf denen Schienenfahrzeuge zumindest teilweise
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich in ihrer Betriebsweise
der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen;
2. straßenunabhängige Bahnen, auf denen
Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie
Hoch‑ und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer
Bauart.
(2) Für den
öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen
gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen
Einrichtungen oder nach der Art des auf ihnen abzuwickelnden Verkehrs im
Wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.“
7. Im § 7 wird
das Wort „Fahrbetriebsmitteln“ durch das Wort „Schienenfahrzeugen“ ersetzt.
7a. Im § 8 Abs. 2
entfällt der Klammerausdruck „(§ 51
Abs. 4)“.
8. Nach § 8
werden folgende §§ 9, 9a und 9b eingefügt:
„Gemeinsame Sicherheitsmethoden
§ 9. Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von
der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der
Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:
1. das bestehende Sicherheitsniveau
a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und
vernetzten Nebenbahnen;
b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf
solchen Eisenbahnen;
c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
2. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele
a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und
vernetzten Nebenbahnen;
b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf
solchen Eisenbahnen;
c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
3. die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit
a) des Betriebes von Haupt- und vernetzten
Nebenbahnen;
b) des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf
solchen Eisenbahnen;
c) des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.
Gemeinsame Sicherheitsziele
§ 9a. Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die
von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung
des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
1. für den Bau und den Betrieb von Haupt- und
vernetzten Nebenbahnen;
2. für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf
solchen Eisenbahnen;
3. für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.
Stand der Technik
§ 9b. Der Stand der Technik im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und
erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen
und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen
Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten
Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.“
9. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Eisenbahnanlagen
§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder
teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des
Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer
Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher
Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich.“
10. § 10a samt
Überschrift lautet:
„Schieneninfrastruktur
§ 10a. Schieneninfrastruktur umfasst den in
Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18.
Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata
des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70, ABl. L 278 vom
23.12.1970 S 1, definierten Umfang.“
11. Im § 11
werden der Klammerausdruck „(§ 51
Abs. 3)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 17b
Abs. 2)“, der
Klammerausdruck „(§ 51
Abs. 4)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 17b
Abs. 3)“ und das
Zitat „§ 18 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 18c“ ersetzt.
12. § 12
Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Soweit sich aus
diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes oder der Regulierungsbehörden
ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der nicht-öffentlichen
Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen;
2. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung
der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die ausschließlich zum
Betrieb auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind; die örtliche
Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
3. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die ausschließlich dem Betrieb
einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder dem Verkehr auf einer
nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich
nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
4. die Entscheidung über Anträge nach § 21
Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher
Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich nicht-öffentliche Eisenbahnen
betreiben.
(2) Soweit sich aus
diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie oder der Regulierungsbehörden ergibt, ist der
Landeshauptmann als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Nebenbahnen
einschließlich des Verkehrs auf nicht vernetzten Nebenbahnen;
2. alle Angelegenheiten der Straßenbahnen
einschließlich des Verkehrs auf Straßenbahnen;
3. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über
Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen
oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den
Betrieb einer Nebenbahn oder Straßenbahn oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn
oder Straßenbahn hinaus auch dem Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
oder dem Verkehr auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, jedoch nicht dem
Betrieb von Hauptbahnen oder dem Verkehr auf Hauptbahnen dienen;
4. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung
der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb
auf Nebenbahnen oder Straßenbahnen, als auch zum Betrieb auf nicht-öffentlichen
Eisenbahnen, jedoch nicht zum Betrieb auf Hauptbahnen bestimmt sind; die
örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
5. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer
Nebenbahn oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn hinaus auch dem Betrieb einer
nicht-öffentlichen Eisenbahn, jedoch nicht dem Betrieb von Hauptbahnen oder dem
Verkehr auf Hauptbahnen dienen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
6. die Entscheidung über Anträge nach § 21
Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher
Eisenbahnunternehmen, die sowohl Nebenbahnen oder Straßenbahnen, als auch
nicht-öffentliche Eisenbahnen, jedoch nicht Hauptbahnen betreiben.
7. die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur
In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die
ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben.“
(3) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
2. folgende Angelegenheiten von vernetzten
Nebenbahnen:
a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a,
14c, 14d, § 21a Abs. 3, § 25 und § 28
Abs. 1;
b) die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
c) die Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
3. folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten
Nebenbahnen:
a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a,
14c, 14d und § 28 Abs. 1;
b) die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
c) Entziehung
der Konzession gemäß § 14e;
4. folgende Angelegenheiten von Eisenbahnverkehrsunternehmen:
a) Entscheidung
über Anträge nach § 21 Abs. 6 und § 21a Abs. 3;
b) für die in den §§ 13 Abs. 2, 19a, 19b
Abs. 2, 21 Abs. 8, 22 Abs. 4 und 7, 26, 27 und 30 Abs. 2
geregelten Angelegenheiten;
5. folgende Angelegenheiten von solchen Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
die sowohl Hauptbahnen als auch vernetzte Nebenbahnen betreiben:
a) Ausstellung,
Neuausstellung und der Entzug von Sicherheitsgenehmigungen;
b) Mitteilung
gemäß § 38d;
6. die
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über Anträge auf Erteilung der
Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den
Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf
einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
dienen;
7. die
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge
nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils
für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum
Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen
bestimmt sind;
8. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer
Hauptbahn oder dem Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder
dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer
nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
9. die Entscheidung über Anträge nach § 21
Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher
Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb einer Hauptbahn hinaus auch
Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben.
10. die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur
In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die
über den Betrieb von Hauptbahnen hinaus auch Nebenbahnen oder Straßenbahnen betreiben.“
13. Im § 12
Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge 㤤 38
und 39“ durch die
Wortfolge „§§ 42 und 43“ ersetzt.
14. § 13
erhält die Paragraphenüberschrift „Behördenaufgaben“.
15. Im § 13
Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 14
und 51)“.
16. § 13
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde kann
aus Gründen der Sicherheit zur Überwachung der Bauausführung und
ordnungsgemäßen Erhaltung von Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen
Einrichtungen und Schienenfahrzeugen technische Organe entsenden.“
17. § 13a samt
Überschrift lautet:
„Jahresbericht
§ 13a. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat für jedes Jahr einen Bericht über seine
Tätigkeiten im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hauptbahnen und
vernetzten Nebenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen
Eisenbahnen und dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen zu erstellen. Der
Jahresbericht ist bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr
folgenden Kalenderjahres im Internet auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen
und der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.
(2) Der Jahresbericht
hat folgende Angaben zu enthalten:
1. eine Zusammenstellung der gemeinsamen
Sicherheitsindikatoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG;
2. wichtige Änderungen von Bundesgesetzen und auf
Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Verordnungen, deren Regelungsgegenstand
der Bau oder der Betrieb von im Abs. 1 angeführten Eisenbahnen, der
Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und der Verkehr auf
Eisenbahnen ist;
3. Entwicklungen im Bereich der
Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitsgenehmigung;
4. Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit
der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(3) Die
Unfalluntersuchungsstelle (§ 3 Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I
Nr. 123/2005) hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie die erforderlichen Daten, die für die Zusammenstellung der
gemeinsamen Sicherheitsindikatoren für das Berichtsjahr erforderlich sind, bis
spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres in
elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
18. Nach § 13a
wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:
„Sicherheitsempfehlungen
§ 13b. In den an die Behörde gemäß
Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005, gerichteten
Sicherheitsempfehlungen der Unfalluntersuchungsstelle ist das Verhältnis von
Aufwand und Nutzen darzustellen, die mit der Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu
erwarten sind. Die Behörde hat bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die
Sicherheitsempfehlungen angemessen zu berücksichtigen.“
19. An die Stelle
der §§ 14 bis 47 samt Überschriften tritt:
„3. Teil
Bau und
Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen
und Verkehr auf Eisenbahnen
1. Hauptstück
Konzession
Erforderlichkeit der Konzession
§ 14. (1) Eine Konzession ist erforderlich:
1. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Straßenbahnen und nicht
vernetzten Nebenbahnen;
2. zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von
vernetzten Nebenbahnen;
(2) Keine Konzession
ist erforderlich:
1. zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt-
und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
2. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf nicht vernetzten bundeseigenen
Nebenbahnen.
Konzessionsverfahren
§ 14a. (1) Die Verleihung der Konzession ist bei
der Behörde zu beantragen. In dem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die
geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und anzugeben, wie die
erforderlichen Geldmittel beschafft werden sollen.
(2) Dem Antrag ist
eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Kostenvoranschlag, eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Verkehrsschätzung, ein Bauentwurf und ein Bau‑
und Betriebsprogramm beizugeben. Ist eine Hauptbahn oder eine Nebenbahn, die
mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt ist, Gegenstand des Antrages, sind
im Antrag auch die Modalitäten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur
darzustellen.
(3) Die Konzession
darf nur verliehen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen
oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der
geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt
(Gemeinnützigkeit der Eisenbahn). Vor Verleihung der Konzession ist dem
Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, und den durch die
geplante Eisenbahn örtlich berührten Gemeinden als Angelegenheit des eigenen
Wirkungsbereiches, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen zu
geben.
Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer
§ 14b. Die Konzession ist für eine bestimmte, unter
Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn zu
bemessende Zeit zu verleihen. Diese Zeit läuft ab dem Tage der
Betriebseröffnung der ersten Teilstrecke. In der Konzession ist eine
angemessene Betriebseröffnungsfrist festzusetzen.
Erwerb einer Eisenbahn
§ 14c. Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn
ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen
zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Konzession
gegeben sind.
Verlängerung der Konzessionsdauer
§ 14d. Stellt der Konzessionsinhaber spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer den Antrag auf deren Verlängerung,
so ist diesem Antrag insoweit stattzugeben, als nicht öffentliche
Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung
oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen, die
Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der
Eisenbahn) entgegenstehen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag
nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so
gilt diese als auf ein Jahr verlängert.
Konzessionsentziehung
§ 14e. Die Behörde kann die Konzession entziehen,
wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, dass
die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes der Eisenbahn
oder des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht mehr gegeben
sind und dadurch die Sicherheit des Verkehrs auf der Eisenbahn wesentlich
beeinträchtigt wird.
Erlöschen der Konzession
§ 14f. Die Konzession erlischt:
1. mit Zeitablauf;
2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession
festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei dauernder
Einstellung (§ 28 Abs. 6) oder bei Konzessionsentziehung;
3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
2. Hauptstück
Verkehrsgenehmigung
Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung
§ 15. Natürliche Personen mit Wohnsitz in
Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich bedürfen für die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf in Österreich liegenden Hauptbahnen und
vernetzten Nebenbahnen und in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einer Verkehrsgenehmigung.
Unterlagen zum Antrag
§ 15a. Die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung
ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1. Angaben über die Art der angestrebten
Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr);
2. falls der Antragsteller im Firmenbuch
eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei Monate
ist;
3. eine Strafregisterbescheinigung für den
Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung
für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten;
4. eine Erklärung des Antragstellers oder falls
dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
ist, eine Erklärung seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, dass gegen sie noch kein
rechtskräftiges Straferkenntnis wegen im § 15c Z 3 angeführter
Verstöße ergangen ist;
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass keine
erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung
bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden;
6. eine Amtsbestätigung, dass über das Vermögen
des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten
noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
7. für den Antragsteller oder falls dieser eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, für
seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten, die bisher ihren Sitz oder Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, Unterlagen gemäß Z 3 und 6
der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates;
8. der Jahresabschluss des vorangegangenen
Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können,
die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht; beizulegen ist
auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind:
a) die verfügbaren Finanzmittel einschließlich
Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
b) die als Sicherheit verfügbaren Mittel und
Vermögensgegenstände;
c) das Betriebskapital;
d) einschlägige
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Schienenfahrzeuge,
Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material sowie der
Finanzierungsplan dafür;
e) die Belastungen des Betriebsvermögens;
9. ein Gutachten oder Prüfbericht eines
Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf die
unter Z 8 angeführten Angaben hervorgeht, dass der Antragsteller seine
derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter
realistischer Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;
10. Angaben über die Deckung der Haftpflicht durch
Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der
Zugangsrechte.
Voraussetzungen
§ 15b. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
(§ 15c) des Antragstellers;
2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des
Antragstellers;
3. fachliche Eignung (§ 15e) des
Antragstellers;
4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch
Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die
Ausübung der Zugangsrechte.
(2)
Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung
vorliegen.
Zuverlässigkeit
§ 15c. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
1. er selbst oder falls er eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist,
noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1
bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68),
2. über sein Vermögen oder falls er eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch
über das Vermögen seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein Konkursverfahren eröffnet wurde
oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der
Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
3. gegen ihn oder falls er eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch gegen seine nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße
a) gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen
das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das
Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder
b) gegen zollrechtliche, arbeits- und
sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
c) gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht,
insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erlassen
worden ist.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 15d. Die Voraussetzung der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich
seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen
unter realistischen Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können
und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur
Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet
werden.
Fachliche Eignung
§ 15e. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung
des Antragstellers ist erfüllt, wenn er über eine Betriebsorganisation verfügt
oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für
eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der
Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung
verfügt.
Entscheidungspflicht
§ 15f. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der
Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach
Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.
Verkehrseröffnungsfrist
§ 15g. In der Verkehrsgenehmigung ist eine Frist
für die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen von in
der Regel sechs Monaten festzusetzen.
Überprüfungen
§ 15h. (1) Zur Überprüfung, ob die erforderlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung vorliegen, hat das
Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren
wiederkehrend, erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Verkehrseröffnung,
von sich aus und vor Ablauf der Fünfjahresfrist dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie diese Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel
am Vorliegen der für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderlichen
Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung vorzunehmen.
Entziehung, Einschränkung
§ 15i. (1) Liegt auch nur eine für die Erteilung
einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Verkehrsgenehmigung
zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der
finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie, sofern die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf
Eisenbahnen nicht gefährdet ist, eine Einschränkung der Verkehrsgenehmigung
durch Befristung für eine Dauer von höchstens sechs Monaten nachträglich verfügen,
wenn zu erwarten ist, dass die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit
in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
(2) Eine erteilte
Verkehrsgenehmigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen
einzuschränken, wenn dies der Inhaber der Verkehrsgenehmigung beantragt.
Mitteilungspflichten
§ 15j. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat die Erteilung, die Entziehung oder die Einschränkung
der Verkehrsgenehmigung unverzüglich der Europäischen Kommission
mitzuteilen.
(2) Wenn anlässlich
der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland ernsthafte Zweifel
darüber bekannt werden, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzelne Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19.
Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen in der
Fassung der Richtlinie 2004/49/EG nicht mehr vorliegen, hat dies der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Behörde des anderen
Staates mitzuteilen.
(3) Der Versicherer,
mit dem ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine
Versicherung über eine ausreichende Deckung der Haftpflicht abgeschlossen hat,
ist verpflichtet,
1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine
Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung
von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann,
und
2. auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
§ 15k. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten
Verkehrseröffnungsfrist;
2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
3. Hauptstück
Verkehrskonzession
Erforderlichkeit der Verkehrskonzession
§ 16. Für die Erbringung nachstehender
Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich auf Schieneninfrastruktur von
Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen durch natürliche Personen mit Wohnsitz
in Österreich, Gesellschaften mit Sitz in Österreich oder juristische Personen
des öffentlichen Rechts mit Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die
Berechtigung zur Erbringung dieser Art von Eisenbahnverkehrsleistungen auf
Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:
1. Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder
Vorortverkehr;
2. Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt-
oder Vorortverkehr.
Unterlagen zum Antrag
§ 16a. Die Erteilung einer Verkehrskonzession ist
beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen. Im
Antrag ist der örtliche Bereich, in dem Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht
werden sollen, darzustellen; beizugeben sind die im § 15a angeführten
Angaben und Unterlagen.
Voraussetzungen
§ 16b. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
(§ 15c) des Antragstellers;
2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des
Antragstellers;
3. fachliche Eignung (§ 15e) des
Antragstellers;
4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch
Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die
Ausübung der Zugangsrechte .
(2) Diese
Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession
vorliegen.
Verkehrseröffnungsfrist
§ 16c. In der Verkehrskonzession ist eine
angemessene Verkehrseröffnungsfrist festzusetzen.
Überprüfungen
§ 16d. § 15h gilt auch für
Verkehrskonzessionen.
Entziehung, Einschränkung
§ 16e. § 15i Abs. 1 gilt auch für
Verkehrskonzessionen. Eine erteilte Verkehrskonzession ist vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Erbringung bestimmter Arten von
Eisenbahnverkehrsleistungen oder auf einen bestimmten örtlichen Bereich
einzuschränken, wenn dies der Inhaber einer Verkehrskonzession beantragt. Des
Weiteren gilt § 15j Abs. 3.
Erlöschen der Verkehrskonzession
§ 16f. § 15k gilt auch für
Verkehrskonzessionen.
4. Hauptstück
Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
Erforderlichkeit der Genehmigung
§ 17. Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer nicht‑öffentlichen
Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.
Genehmigungsverfahren
§ 17a. (1) Die Erteilung der Genehmigung ist bei
der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens,
ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.
(2) Die Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder
wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten
Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der
Eisenbahn).
(3) In der Genehmigung
ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf
welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt‑öffentlicher
Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewährt werden.
(4) Die Genehmigung
kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden.
Werksverkehr, beschränkt- öffentlicher Verkehr
§ 17b. (1) Auf nicht‑öffentlichen Eisenbahnen
kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt‑öffentlicher
Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn
hinreichende Sicherheit bietet.
(2) Der Werksverkehr
umfasst die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften, die Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes des Eisenbahn, des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausüben
oder dem Unternehmen, dem die Eisenbahn dient, angehören. Die Behörde kann
durch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren
Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sowie von Personen,
die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es
sich hiebei nicht um Gäste von Gast‑ und Schankgewerbebetrieben handelt
(erweiterter Werksverkehr).
(3) Der beschränkt‑öffentliche
Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 2 hinausgehend die Beförderung ‑
jedoch ohne Beförderungspflicht ‑ von Personen oder Gütern, sofern der Umfang
dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise
abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der
einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben
werden.
(4) Die Zulassung
eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt‑öffentlichen
Verkehrs ist zu entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen,
die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt.
5. Hauptstück
Rechte des Eisenbahnunternehmens
Bau- und Betriebsrechte
§ 18. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von
Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen berechtigt, die Eisenbahn
einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des
sonstigen Zugehörs zu bauen und zu betreiben, Verschubleistungen zu erbringen
sowie zum Zwecke des Baues und Betriebes einer Eisenbahn Schienenfahrzeuge auf
dieser Eisenbahn zu betreiben.
(2) Ein zur Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigtes
Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend
der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzession, Verkehrsgenehmigung,
einer einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltenden Genehmigung
oder Bewilligung oder Verkehrskonzession einerseits und sonstigen Genehmigungen
und Bewilligungen andererseits berechtigt, öffentlichen und nicht-öffentlichen
Verkehr auf Eisenbahnen zu erbringen und zu diesem Zwecke Eisenbahnanlagen,
Betriebsmittel und sonstiges Zugehör zu bauen und zu betreiben sowie
Schienenfahrzeuge auf einer Eisenbahn zu betreiben.
(3) Ein zur Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen berechtigtes
Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend
der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigung einerseits und
sonstigen erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen andererseits
berechtigt, nicht-öffentlichen Güterverkehr, Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichen
Verkehr zu erbringen und zu diesem Zwecke Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und
sonstiges Zugehör zu bauen und zu betreiben sowie Schienenfahrzeuge zu
betreiben.
(4) Das
Eisenbahnunternehmen ist auch berechtigt, die für den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den
Verkehr auf einer Eisenbahn erforderlichen Hilfseinrichtungen selbst zu
errichten und zu betreiben sowie alle dazu dienenden Arbeiten selbst
vorzunehmen.
Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung
§ 18a. Während der Konzessionsdauer darf
niemandem gestattet werden, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem
Konzessionsinhaber nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.
Enteignungsrecht
§ 18b. Das Eisenbahnunternehmen hat das
Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 71/1954.
Duldungsrechte
§ 18c. Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt,
von den Eigentümern von Grundstücken und Baulichkeiten die Duldung der
Errichtung oder Anbringung von Oberleitungen, Haltevorrichtungen für die
Oberleitung, von Signalen und sonstigen für den Betrieb einer Eisenbahn, für
den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn sowie für den Verkehr
auf einer Eisenbahn erforderlichen Einrichtungen (Trennschalter,
Kabelzuleitungen, Sicherungs‑ und Schaltkasten, Haltestellenzeichen und
dergleichen) ohne Enteignung und ohne Anspruch auf Entschädigung zu verlangen,
soweit hiedurch nicht die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes oder des
Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird.
Schienenersatzverkehr
§ 18d. Bei vorübergehenden Störungen des
Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder bei einer Einstellung aus
Sicherheitsgründen (§ 19b) ist ein zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigtes
Eisenbahnunternehmen während dieses Zeitraumes berechtigt, den allgemeinen
Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr mit Fahrzeugen durchzuführen, die
nicht an Schienen gebunden sind.
6. Hauptstück
Pflichten des Eisenbahnunternehmens
Vorkehrungen
§ 19. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von
Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn
einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des
sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der
Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu
bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und
entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen,
Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Ein zum Bau und
zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen
zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine
Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen.
(3) Ein zur Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Eisenbahnen berechtigtes
Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen,
Betriebsmittel und sonstiges Zugehör unter Berücksichtigung der Sicherheit, der
Ordnung und der Erfordernisse des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu
erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend
der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen zu
betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(4) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne
Arten von Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, wie die Anforderungen an die
Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf
Eisenbahnen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfüllen sind, und welche
Vorkehrungen von den Eisenbahnunternehmen zur Wahrung der ihnen gemäß den
Abs. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen zu treffen sind. Er kann weiters
allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung
Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der für die Sicherheit
verantwortlichen Eisenbahnbediensteten und derjenigen, die Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer Eisenbahn, des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer
Eisenbahn ausführen, festlegen.
(5) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die grundlegenden
Anforderungen an die Sicherheit und die Ordnung und die Erfordernisse des
Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer
Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen festzulegen, welche beim Bau, bei
der Erhaltung und insbesondere als Signal-, Verkehrs- und Betriebsregelungen
beim Betrieb von Eisenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf
Eisenbahnen und dem Verkehr auf Eisenbahnen zur Gewährleistung eines hohen
Sicherheitsniveaus unter Berücksichtigung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden,
der gemeinsamen Sicherheitsziele, des Standes der Technik, einer Verknüpfung
der Eisenbahnen sowie des Schutzes der Anrainer zu beachten sind; eine solche
Festlegung durch Verordnung ist insoweit nicht erforderlich, als sich diese
Anforderungen aus unmittelbar anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen oder
sonstigen bundesrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben. Soweit Gegenstand einer
solchen Verordnung der Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, der
Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen oder der Verkehr auf
solchen Eisenbahnen ist, ist diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(6) In Verzeichnissen
zu Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 können, soweit
Dokumentationen über ihren vollständigen Inhalt vorliegen und diese
Dokumentationen für jedermann gleichermaßen zugänglich sind, österreichische
und internationale Normen, technische Spezifikationen, technische Regelungen
oder sonstige technische Vorschriften angeführt werden, bei deren Anwendung
davon auszugehen ist, dass den grundlegenden Anforderungen nach dem Stand der
Technik entsprochen wird oder die bei der Beurteilung, ob dem entsprochen wird,
wichtig oder hilfreich sind. Diese Verzeichnisse können durch Kundmachung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem aktuellen Stand
angepasst werden.
Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen
§ 19a. (1) Eisenbahnunternehmen, die über kein
zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des § 39c verfügen,
haben durch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen
oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung,
Ziviltechniker, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse oder Technische
Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete in einem Zeitraum von jeweils
fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen,
Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und
Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen. Bei Eisenbahnanlagen,
Betriebsmitteln einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstigem Zugehör
einer nicht-öffentlichen Eisenbahn kann diese Prüfung auch durch im Verzeichnis
gemäß § 40 geführte Personen durchgeführt werden. Über jede wiederkehrende
Prüfung ist eine der Behörde vorzulegende Prüfbescheinigung auszustellen, die
insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten
hat.
(2) Werden den im
Abs. 1 angeführten Prüfberechtigten vom Eisenbahnunternehmen vollständige,
schlüssige und nachvollziehbare Unterlagen über den zum Prüfungszeitpunkt
vorliegenden Zustand der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der
Schienenfahrzeuge, und von sonstigem Zugehör vorgelegt, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs-, oder Betriebsbewilligungsbescheiden oder
auf Grund von bescheidmäßig genehmigten allgemeinen Anordnungen erstellt
wurden, ist die inhaltliche Richtigkeit der Unterlagen vom Prüfberechtigten
anzunehmen, es sei denn, dass der tatsächliche Zustand der Eisenbahnanlagen,
Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und des sonstigen Zugehörs
augenscheinlich nicht dem in diesen Unterlagen ausgewiesenen Zustand
entspricht.
Einstellung aus Sicherheitsgründen
§ 19b. (1) Ist die Sicherheit des Betriebes einer
Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund
des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im
ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer
solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung
des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn
berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die
Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von
anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur
mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung
anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen
Gründe weggefallen sind.
(2) Ist die Sicherheit
des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn auf Grund des
Zustandes von Schienenfahrzeugen oder der Führung des Betriebes von
Schienenfahrzeugen nicht mehr gegeben, so hat die Behörde die gänzliche oder
teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes auf einer solchen Eisenbahn
gegenüber dem zum Betrieb von Schienenfahrzeugen berechtigten Eisenbahnunternehmen
zu verfügen, sofern die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf
einer Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet
werden kann. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder
aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des
Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung von anderen Maßnahmen ist
aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
Meldepflicht bei Unfällen und Störungen
§ 19c. Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,
Unfälle und Störungen, die beim Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn oder einer
Anschlussbahn, beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer öffentlichen
Eisenbahn oder einer Anschlussbahn oder beim Verkehr auf einer öffentlichen
Eisenbahn oder einer Anschlussbahn auftreten, unverzüglich der
Unfalluntersuchungsstelle zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der
Eisenbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.
Verkehrsanlagen, Wasserläufe
§ 20. (1) Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die
durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das
Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise
wiederherzustellen. Die Anlagen und Wasserläufe sind von dem bisher hiezu
Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs‑
und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat
das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden
waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten
Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung
besteht oder getroffen wird.
(2) Wiederhergestellte
Verkehrsanlagen und Wasserläufe sind den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung
gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die Übernahme
verweigert, so entscheidet die Behörde nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem
Umfang die Übernahme sowie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen
hat.
Einfriedungen, Schutzbauten
§ 20a. Zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung
sind vom Eisenbahnunternehmen auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten
herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist. Ob dieses Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Erweist sich später eine Abweichung vom
bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die Kosten der Herstellung,
Erhaltung und Erneuerung zu tragen, wer sie verursacht hat. Diese Bestimmungen
finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen
wird.
Betriebsleiter
§ 21. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von
Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu
bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn
einschließlich der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs
sowie des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn verantwortlich
ist.
(2) Ein zur Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Eisenbahnen berechtigtes
Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die
Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und
des sonstigen Zugehörs und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen
verantwortlich ist.
(3) Bei einem zum Bau
und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf
Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmen genügt die Bestellung einer
Person als Betriebsleiter.
(4) Für den
Betriebsleiter ist zumindest ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Abs. 1
bis 4 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Anschlussbahnen ohne
Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(6) Die Bestellung des
Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn weder hinsichtlich der Verlässlichkeit
noch der Eignung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben,
so ist die Genehmigung zu widerrufen.
(7) Die Bestellung des
Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf abweichend von Abs. 6
für Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie
zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Anschlussbahnen mit
Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen berechtigt sind, keiner
Genehmigung der Behörde.
(8) Bei großen
Eisenbahnunternehmen können neben dem Betriebsleiter fachlich zuständige
Betriebsleiter bestellt werden. Diese und deren Stellvertreter sind der Behörde
anzuzeigen.
Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
§ 21a. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils
im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der
Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen
auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine
Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der
Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des
Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.
(2) Abs. 1 gilt
nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb berechtigte
Eisenbahnunternehmen.
(3) Die im Abs. 1
angeführten Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu
erteilen ist, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
(4) Abs. 3 gilt
nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf im § 7 Z 2 angeführten
Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(5) Ist Verhalten
einschließlich der Ausbildung der im Abs. 1 angeführten Bediensteten
bereits durch Bundesgesetz oder in auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen
Verordnungen geregelt, so bedarf es für ein solches Verhalten einschließlich
der Ausbildung keiner Regelung durch allgemeine Anordnungen.
Tarif, Fahrplan
§ 22. (1) Ein Eisenbahnunternehmen, das
Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen erbringt,
hat diesen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zumutbar auf Grund von Tarifen und
Fahrplänen anzubieten. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben die Fahrpläne auf
Basis des von der Zuweisungsstelle erstellten Netzfahrplanes zu erstellen. Im
Übrigen sind auf Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen auf
Haupt- oder Nebenbahnen erbringen, die Bestimmungen des
Eisenbahnbeförderungsrechtes anzuwenden.
(2)
Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen im öffentlichen
Personenverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen erbringen, haben die Tarife und
Fahrpläne unter Einbeziehung der durchgehenden Verbindungen gemäß § 23
rechtzeitig vor ihrem In-Kraft-Treten und auf Kosten des jeweiligen
Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hat die Schieneninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Zuganges
anzubieten und zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Behörde kann
unter Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der
Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen
Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehrs, ABl. Nr. L 156 vom 28.06.1969 S. 01,
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91, ABl. Nr. L 169
vom 29.06.1991 S. 01, Änderungen der Tarife für die Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen anordnen.
Außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung kann die Behörde Änderungen
der Fahrpläne für den öffentlichen Verkehr anordnen, wenn dies im öffentlichen
Interesse erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens
hiedurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Tarife für die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Straßenbahnen haben die
Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise
notwendigen Angaben zu enthalten. Sie sind jedermann gegenüber in gleicher
Weise anzuwenden. Die zur Berechnung der Beförderungspreise notwendigen Angaben
sowie die wesentlichen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen sind durch
Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.
(6) Bei Zulassung
eines beschränkt‑öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
hat das Eisenbahnunternehmen Beförderungsbedingungen aufzustellen. Die
wesentlichsten Bestimmungen der Beförderungsbedingungen sind durch Aushang an
geeigneter Stelle bekanntzumachen.
(7) Im Falle des
Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146, kann die Behörde jederzeit die zur Erfüllung des
Einsatzzweckes unbedingt notwendigen Änderungen der Tarife für die Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen und der Fahrpläne
für den öffentlichen Verkehr anordnen.
Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif
§ 23. Für die Beförderung von Personen,
Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten
Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im
Vereinbarungsweg einzurichten.
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 24. Die Zuständigkeit zur Bestellung oder
Auferlegung von Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 richtet sich auf Bundesseite nach
den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese
gesondert geregelten Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf
die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376.
Genehmigungspflichtige Rechtsakte
§ 25. Die Veräußerung oder Verpachtung einer
öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn, die
sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes einer
öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sowie die
sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles der Abwicklung des Verkehrs
auf einer öffentlichen Eisenbahn oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn
bedarf bei sonstiger Nichtigkeit dieser Rechtsakte der Genehmigung der Behörde;
sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens
§ 26. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat über
seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führen, dass die Behörde jederzeit die für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Feststellungen treffen kann; es
hat der Behörde alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat
insbesondere auch den sich ausweisenden Behördenorganen alle geschäftlichen
Aufzeichnungen, Bücher und sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung
vorzulegen.
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen
und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control GmbH die von dieser
für die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am
österreichischen Schienenverkehrsmarkt, einschließlich der Auswirkungen auf die
Fahrgäste und Kunden, benötigten und von der Schienen-Control GmbH
angeforderten Daten vollständig innerhalb angemessener Frist zu liefern. Die
Schienen-Control GmbH hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren
Aufforderung hievon diejenigen Daten zu übermitteln, die für die Erstellung der
Schienenverkehrsstatistik nach dem Straßen- und
Schienenverkehrsstatistikgesetz, BGBl. Nr. 142/1983, erforderlich sind.
Dabei ist § 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 163/1999, anzuwenden.
Erleichterungen
§ 27. Die Behörde hat für den Bau und für den
Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht öffentlichen Eisenbahnen sowie
für den Betrieb von Schienenfahrzeugen und für den Verkehr auf diesen weitere
Erleichterungen von sich aus den §§ 19 bis 26 und 30 ergebenden
Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit des Betriebes
dieser Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen
und des Verkehrs auf diesen Eisenbahnen nicht gefährdet ist und private Rechte
oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
§ 28. (1) Ist die Weiterführung des Betriebes
einer öffentlichen Eisenbahn oder eines Teiles einer öffentlichen Eisenbahn
wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, so hat die Behörde auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens die vorübergehende oder dauernde Einstellung des
Betriebes zu bewilligen.
(2) Abgesehen von den
Fällen einer vorübergehenden Störung des Betriebes (§ 18d, § 66) oder
einer solchen Einstellung aus Sicherheitsgründen (§ 19b), ist eine
vorübergehende Einstellung eines wirtschaftlich nicht mehr zumutbaren Betriebes
auf höchstens drei Jahre befristet zu bewilligen. Im Falle einer Hauptbahn oder
einer vernetzten Nebenbahn oder von Teilen solcher Eisenbahnen ist die
Bewilligung zu erteilen, wenn sich bei der Netzfahrplanerstellung
herausstellte, dass Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen nicht oder nur für
ein geringfügiges Ausmaß vorliegen.
(3) Im Antrag auf
Bewilligung einer vorübergehenden Einstellung des Betriebes wegen
wirtschaftlicher Unzumutbarkeit sind auch die Vorkehrungen anzuzeigen, die
einerseits aus Sicherheitsgründen während der Einstellung des Betriebes
notwendig sind und die andererseits die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des
Betriebes gewährleisten sollen. Falls aus diesen Gründen weitere Vorkehrungen
notwendig sind, hat sie die Behörde bei einer Bewilligung der vorübergehenden
Einstellung des Betriebes anzuordnen.
(4) Vor der
Bewilligung einer dauernden Einstellung des Betriebes wegen wirtschaftlicher
Unzumutbarkeit der Weiterführung ist nachzuweisen, dass Bemühungen des
antragstellenden Eisenbahnunternehmens zum Weiterbetrieb zu kaufmännisch
gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben. Die Erfolglosigkeit der
Bemühungen ist anhand der Ergebnisse einer Interessentensuche mit Einholung
verbindlicher Angebote zu belegen.
(5) Die Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 1893/91 bleibt unberührt.
(6) Wird die dauernde
Einstellung des Betriebes einer Eisenbahn oder eines Teiles derselben
bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession insoweit für
erloschen zu erklären.
Auflassung einer Eisenbahn
§ 29. (1) Dauernd betriebseingestellte
Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind
aufzulassen. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von Teilen einer
aufzulassenden Eisenbahn hat der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen,
welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen
anzuzeigen, die er zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem
Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder Teile einer aufzulassenden
Eisenbahn verursacht werden könnten, und im Hinblick auf die Belange der
öffentlichen Sicherheit zu treffen beabsichtigt.
(2) Bei dauernder
Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn (§ 28) oder von
Teilen einer öffentlichen Eisenbahn hat der Landeshauptmann, bei dauernder
Einstellung des Betriebes einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen
einer nicht-öffentlichen Eisenbahn hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unter
Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der
öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen
über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche
über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind,
um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende
Eisenbahn oder von Teilen einer aufzulassenden Eisenbahn verursacht werden
könnten, zu vermeiden. Ist keine behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem
Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder dem Inhaber von Teilen einer
aufzulassenden Eisenbahn mitzuteilen.
(3) Der Inhaber der
Eisenbahn oder der Inhaber eines Teiles einer aufzulassenden Eisenbahn hat die
durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von
betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.
(4) Die dauernd
betriebseingestellte Eisenbahn oder dauernd betriebseingestellte Teil einer
Eisenbahn gilt als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn
oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner
Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung gemäß Abs. 2 erlassen hat
auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies
bescheidmäßig festgestellt hat.
(5) Abs. 1
bis 4 gelten sinngemäß auch für Anlagen und Bauten, die auf Grundlage
einer für erloschen erklärten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bereits
errichtet worden sind, mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der
Landeshauptmann ist, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von diesem
oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für erloschen
erklärt worden ist, und dass zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde
ist, wenn die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung von ihr für erloschen erklärt
worden ist.
Eisenbahnaufsichtsorgane
§ 30. (1) Eisenbahnunternehmen haben
Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber
Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen
betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn
zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der
Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen
Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt
werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von
Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die
Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes
der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt
erforderlich ist.
(2) Die
Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des
Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu
nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihrer
Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft
und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen. Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich
zur Ausübung ihrer Befugnisse als nicht mehr geeignet erweisen, sind
unverzüglich abzuberufen; dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3)
Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung
gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b auf
frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen,
aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die
festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher
entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald als möglich vorzuführen.
7. Hauptstück
Bau,
Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von
Schienenfahrzeugen
1. Abschnitt
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung
§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von
Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen
Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
Antrag
§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf
in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende
Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der
Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der
Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des
Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des
Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand
der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen,
dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des
Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn
und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den
Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn
alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft,
ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu
umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein
Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein
verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Für das oder die Gutachten gilt die
widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.
(2) Als
Sachverständige gemäß Abs. 1 gelten und dürfen mit der Erstattung von
Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren oder
sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel
ziehen:
1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im
Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer
Fachgebiete;
5. natürliche Personen, die für die Erstattung von
Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.
(3)
Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer
anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner
Bauentwurfsunterlagen festlegen.
Bauentwurf
§ 31b. (1) Aus dem Bauentwurf muss insbesondere
ersichtlich sein:
1. die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der
Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und
Leitungsanlagen;
2. ein Bau- und Betriebsprogramm;
3. die erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens
auf die Umgebung;
4. die im § 31e genannten betroffenen Liegenschaften
sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften, die an diesen dinglich
Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne
Arten von Eisenbahnen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die je nach Art
und Umfang des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen treffen.
Mündliche Verhandlung
§ 31c. Der Bauentwurf ist vor einer mündlichen
Verhandlung durch mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen in den
Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch das Bauvorhaben berührt wird,
zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann die Auflagefrist bis auf
fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.
Berührte
Interessen
§ 31d. Werden durch das Bauvorhaben vom Bund, von
den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt, ist den
zuständigen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zu dem Bauvorhaben Stellung zu
nehmen. Die Stellungnahme der Gemeinde erfolgt im Rahmen des eigenen
Wirkungsbereiches.
Parteien
§ 31e. Parteien im Sinne des § 8 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51/1991, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen
Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und
die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den
Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den
Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die
wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen
unterworfen werden müssen.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist
zu erteilen, wenn
1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum
Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde
unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn,
des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der
Eisenbahn entspricht,
2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden
wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im
Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die
Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die
Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser
Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des
Bauvorhabens entsteht und
3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer
Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter
subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung
und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit
größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und
Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
Vom Stand
der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit
Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der
Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Bauausführungsfrist
§ 31g. In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der das Bauvorhaben
auszuführen und im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. Die
Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die
Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären.
2. Abschnitt
Bauartgenehmigung
1. Unterabschnitt
Schienenfahrzeuge
Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung
§ 32. (1) Vor Erteilung einer
Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig
unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder
zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung
erforderlich.
(2) Keine
Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und
Güterwagen, die
1. internationalen einheitlichen Baumustern
entsprechen,
2. deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz
(Sitz) außerhalb Österreichs haben, und
3. die in einem anderen Staat behördlich oder in
einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.
Antrag
§ 32a. (1) Die Erteilung der Bauartgenehmigung ist
bei der Behörde unter Beigabe eines Bauentwurfes in dreifacher Ausfertigung zu
beantragen.
(2) Die Behörde kann
nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an
Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen
festlegen.
(3) Dem Antrag um
Erteilung einer Bauartgenehmigung für die Inbetriebnahme eines nicht unter
§ 32b Abs. 2 und 3 angeführten Schienenfahrzeuges oder eines
nicht unter § 32b Abs. 2 und 3 angeführten, veränderten
Schienenfahrzeuges sind Gutachten beizugeben; diese zum Beweis, ob das
Schienenfahrzeug oder das veränderte Schienenfahrzeug dem Stand der Technik unter
Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des
Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der
Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen
Richtigkeit.
(4) Dem Antrag um
Erteilung der Bauartgenehmigung für die Inbetriebnahme eines
Nostalgieschienenfahrzeug sind für den Fall, dass dieses Schienenfahrzeug nicht
dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden
Antrages entspricht, die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen,
dass trotz Abweichung vom Stand der Technik zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes anderer
Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der
es betrieben werden soll, einschließlich der Anforderungen an den
Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind.
(5) Dem Antrag um
Erteilung der Bauartgenehmigung für die Inbetriebnahme eines gebrauchten
ausländischen Schienenfahrzeuges sind zum Beweis, ob das Schienenfahrzeug dem
Stand der Technik zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Zulassung im Ausland
entspricht, Gutachten beizugeben. Weiters sind die Vorkehrungen darzustellen,
die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik zum
Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages die Sicherheit
und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen
auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der es betrieben
werden soll, einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz
gewährleistet sind.
(6) Die beizugebenden
Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten
Voraussetzungen nur erstattet werden von:
1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im
Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer
Fachgebiete;
5. natürliche Personen, die für die Erstattung von
Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind;
6. sonstige Personen mit Hauptwohnsitz (Sitz) in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, wenn diese Personen in diesen Staaten zur Erstattung von
Gutachten im Bereich der Schienenfahrzeugtechnik in Zulassungsverfahren
bestellt werden dürfen.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 32b. (1) Die Bauartgenehmigung ist zu erteilen,
wenn ein in Betrieb zu nehmendes Schienenfahrzeug oder ein in Betrieb zu
nehmendes, verändertes Schienenfahrzeug dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter
Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des
Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der
Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, entspricht.
(2) Besteht für
Schienenfahrzeuge ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse
an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes
(Nostalgieschienenfahrzeuge), so ist für die Inbetriebnahme eines solchen
Schienenfahrzeuges abweichend von Abs. 1 eine Bauartgenehmigung auch dann
zu erteilen, wenn dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des
verfahrenseinleitenden Antrages nicht entsprochen wird, jedoch durch
Vorkehrungen sichergestellt wird, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik
zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages die
Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes anderer
Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der
es betrieben werden soll, gewährleistet sind.
(3) Für die
Inbetriebnahme gebrauchter ausländischer Schienenfahrzeuge ist abweichend von
Abs. 1 eine Bauartgenehmigung auch dann zu erteilen, wenn dem Stand der
Technik nicht zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden
Antrages, sondern zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Zulassung im Ausland
entsprochen ist, und durch Vorkehrungen sichergestellt wird, dass trotz
Abweichung vom Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des
verfahrenseinleitenden Antrages die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der
Eisenbahn, des Betriebes anderer Schienenfahrzeuge auf der Eisenbahn und des
Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der es betrieben werden soll, gewährleistet
sind.
Berechtigungen
§ 32c. (1) In der Bauartgenehmigung ist
festzulegen, auf welchen Arten von öffentlichen oder nicht-öffentlichen
Eisenbahnen und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das von der
Bauartgenehmigung erfasste Schienenfahrzeug uneingeschränkt oder eingeschränkt
betrieben werden darf.
(2) Die
Bauartgenehmigung berechtigt für sich, noch vor Erteilung einer
Betriebsbewilligung, zur Inbetriebnahme der von der Bauartgenehmigung erfassten
Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck-
oder Güterverkehr.
Befristung in der Bauartgenehmigung
§ 32d. In der Bauartgenehmigung ist unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Standes der Technik eine
angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der Schienenfahrzeuge, veränderte Schienenfahrzeuge
oder gebrauchte ausländische Schienenfahrzeuge der Bauartgenehmigung
entsprechend in Betrieb genommen werden dürfen. Sofern in der Zwischenzeit
keine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, hat die Behörde auf
rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist für einen solchen Zeitraum zu
verlängern, innerhalb dessen keine maßgebliche Änderung des Standes der Technik
zu erwarten ist.
Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen
§ 32e. Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde
insbesondere auch anordnen, dass eine zeitlich befristete Erprobung gebauter
oder veränderter Schienenfahrzeuge sowie bestehender gebrauchter ausländischer
Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen‑,
Reisegepäck‑ oder Güterverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine
ausreichende Beurteilung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des
Betriebes dieser Schienenfahrzeuge notwendig erscheint. Dabei kann die Behörde
die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.
2. Unterabschnitt
Eisenbahnsicherungstechnische
Einrichtungen
Zulässigkeit
einer Bauartgenehmigung
§ 33. Für den Bau einer unbestimmten Anzahl
baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung
einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer
Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.
Antrag
§ 33a. (1) Die Erteilung der Bauartgenehmigung
kann bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in
dreifacher Ausfertigung und Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob die
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung oder die zu verändernde
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung dem Stand der Technik unter
Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der
Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen
Richtigkeit.
(2) Die beizugebenden
Gutachten dürfen unter Einhaltung der im § 31a Abs. 2 angeführten
Voraussetzungen nur erstattet werden von:
1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im
Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer
Fachgebiete;
5. natürliche Personen, die für die Erstattung von
Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.
(3) Die Behörde kann
nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an
Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen
festlegen.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 33b. (1) Die Bauartgenehmigung ist zu erteilen,
wenn die eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung oder eine zu verändernde
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung dem Stand der Technik zum Zeitpunkt
der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages unter Berücksichtigung der
Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf der Eisenbahn, auf der
die eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung betrieben werden soll,
entspricht.
(2) In der
Bauartgenehmigung ist festzulegen, auf welchen Arten von öffentlichen oder
nicht-öffentlichen Eisenbahnen die eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung
oder die zu verändernde eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung
uneingeschränkt oder eingeschränkt betrieben werden darf.
Befristung in der Bauartgenehmigung
§ 33c. In der Bauartgenehmigung ist unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Standes der Technik eine
angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der eisenbahnsicherungstechnische
Einrichtungen oder veränderte eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen der
Bauartgenehmigung entsprechend in Betrieb genommen werden dürfen. Sofern in der
Zwischenzeit keine Änderung des Standes der Technik eingetreten ist, hat die
Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist für einen solchen
Zeitraum zu verlängern, innerhalb dessen keine maßgebliche Änderung des Standes
der Technik zu erwarten ist.
3. Abschnitt
Betriebsbewilligung
Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung
§ 34. (1) Die Inbetriebnahme von
Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen bedarf der Betriebsbewilligung,
wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
erteilt wurde.
(2) Die Inbetriebnahme
von Schienenfahrzeugen, von veränderten Schienenfahrzeugen oder von gebrauchten
ausländischen Schienenfahrzeugen bedarf der Betriebsbewilligung, wenn hiefür
eine Bauartgenehmigung erteilt wurde.
Verbindung mit anderen Genehmigungen
§ 34a. Wenn vom Standpunkt der Sicherheit und
Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf
der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn keine Bedenken bestehen, kann
die Behörde verbinden:
1. die Bewilligung zur Inbetriebnahme von
Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen mit der eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigung;
2. die Bewilligung zur Inbetriebnahme von
Schienenfahrzeugen, veränderten Schienenfahrzeugen oder von gebrauchten
ausländischen Schienenfahrzeugen mit der Bauartgenehmigung.
Antrag
§ 34b. Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist
zu beantragen. Dem Antrag ist eine Prüfbescheinigung beizuschließen, aus der
ersichtlich sein muss, ob die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen,
nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten
nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen. Für die Ausstellung der
Prüfbescheinigung gilt § 31a Abs. 2 sinngemäß. An Stelle einer
Prüfbescheinigung kann eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im
Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person beigeschlossen werden, wenn
die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Leitung dieser Person
ausgeführt wurden.
Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 35. (1) Die Behörde kann die beantragte
Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage, veränderte Eisenbahnanlage, nicht
ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte nicht
ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen ohne weiteres erteilen,
wenn diese unter der Leitung von im Verzeichnis gemäß § 40 geführten
Personen ausgeführt wurden und keine Bedenken bestehen, dass ein sicherer
Betrieb der Eisenbahn, ein sicherer Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der
Eisenbahn und ein sicherer Verkehr auf der Eisenbahn gewährleistet ist.
Ansonsten ist nach Lage des Falles zu prüfen, ob die vorangeführte
Eisenbahnanlage oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung
der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen.
(2) Wenn keine
Bedenken bestehen, dass die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn,
auf der es betrieben werden soll, gewährleistet ist, kann die Behörde die
beantragte Betriebsbewilligung für ein Schienenfahrzeug, ein verändertes
Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug unter der
aufschiebenden Bedingung erteilen, dass eine Erklärung einer im Verzeichnis
gemäß § 40 geführten Person vorgelegt wird, die eine anstandslose
Erprobung des Schienenfahrzeuges einschließlich der Ergebnisse der Erprobung
durch diese Person und seine Übereinstimmung mit der Bauartgenehmigung auf
Basis einer Überprüfung durch diese Person ausweist. Für ein gebrauchtes
ausländisches Schienenfahrzeuge kann überdies die Betriebsbewilligung auch dann
ohne weiteres erteilen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine
dieser Erprobung und Prüfung gleichwertige Erprobung in dem Staat, in dem
dieses Schienenfahrzeug zugelassen wurde, erfolgt ist. Ansonsten ist nach der
Lage des Falles zu prüfen, ob die vorangeführten Schienenfahrzeuge der
Bauartgenehmigung entsprechen.
4. Abschnitt
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 36. (1) Keine eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist erforderlich:
1. bei Neu-, Erweiterungs‑, Erneuerungs‑ und
Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der
Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
2. bei Veränderungen
eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von
veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu
einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
3. für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen
mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen
eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt
sind;
4. bei Abtragungen.
Voraussetzung
ist, dass diese Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen unter
der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person ausgeführt
und subjektiv öffentliche Rechte Dritter, denen unter der Voraussetzung einer
Baugenehmigungspflicht für die unter Z 1 bis 4 angeführten Bauten,
Veränderungen und Abtragungen Parteistellung zugekommen wäre, nicht verletzt
werden.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder für
einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung näher bezeichnen, für welche
der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Bauten, Veränderungen,
Inbetriebnahmen und Abtragungen jedenfalls bei Einhaltung der im Abs. 1
angeführten Voraussetzung keine eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder
Bauartgenehmigung erforderlich ist.
(3) Keine
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist erforderlich und keine Bauartgenehmigung
ist zu erteilen für den Bau oder die Veränderung von
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung
entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für
die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung europäische Normen,
europäische Spezifikationen oder gemeinsame technische Spezifikationen
vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Normen und
Spezifikationen erfolgen soll.
(4) Keine
Bauartgenehmigung ist für die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen für
folgende Fahrten erforderlich, wenn diese unter der Leitung von im Verzeichnis
gemäß § 40 geführten Personen erfolgen und Vorkehrungen getroffen sind,
die sicherstellen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn,
des Betriebes des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der
Eisenbahn nicht gefährdet sind:
1. außerhalb des allgemeinen Personen-,
Reisegepäck- oder Güterverkehr stattfindende Überstellungsfahrten, Probefahrten
oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung der
Bauartgenehmigung oder Betriebsbewilligung beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen,
auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;
2. Überstellungsfahrten, Probefahrten oder
Messfahrten mit Schienenfahrzeugen, die für den Export bestimmt sind und für
die keine Bauartgenehmigung und Betriebsbewilligung erteilt werden soll;
3. Überstellungsfahrten eines Schienenfahrzeuges
auf einer Eisenbahn, auf der es genehmigungsgemäß nicht betrieben werden darf;
4. Überstellungsfahrten eines ausländischen
Schienenfahrzeuges im Transit durch Österreich;
5. Interessenten- und Demonstrationsfahrten mit
Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Bauartgenehmigung oder
Betriebsbewilligung beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen
sie antragsgemäß betrieben werden sollen;
6. Ausbildungsfahrten für Eisenbahnbedienstete mit
Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Bauartgenehmigung oder
Betriebsbewilligung beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen
sie antragsgemäß betrieben werden sollen;
7. vereinzelt stattfindende Sonderfahrten für
einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Vorstellung ausländischer
Schienenfahrzeuge im Rahmen des geplanten Überganges der
Verfügungsberechtigung;
8. vereinzelt stattfindende Fahrten mit
Schienenfahrzeugen, deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in
einem anderen Staat haben und diese Schienenfahrzeuge in diesem Staat
behördlich zugelassen sind, zum Zwecke der Gleis-Instandhaltung.
8. Hauptstück
Sicherheitsbescheinigung
Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung
§ 37. Für die Ausübung von Zugang auf der Schieneninfrastruktur
von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art der dabei zu erbringenden
Eisenbahnverkehrsleistung ist
1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
Österreich eine Sicherheitsbescheinigung Teil A und B erforderlich, die sich
auf die Art der zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung und die Eisenbahn
beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und
2. für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten
Sicherheitsbescheinigung eine Sicherheitsbescheinigung Teil B erforderlich.
Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens
§ 37a. (1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hat
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf und des Verkehrs auf den Haupt- oder vernetzten
Nebenbahnen, die Gegenstand eines Begehrens auf Zuweisung von Zugtrassen sein
sollen, zu treffen. Diese Vorkehrungen bedürfen der Genehmigung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Mit dem Antrag um
Genehmigung der Vorkehrungen sind vorzulegen:
1. Angaben über die die Eisenbahnbediensteten, die
Schienenfahrzeuge und den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen
betreffenden Regelungen in Technischen Spezifikationen für die
Interoperabilität, in Bundesgesetzen, in Verordnungen, die auf Grund von
Bundesgesetzen ergangen sind oder in sonstigen nationalen
Sicherheitsvorschriften und in Bescheiden, mit denen eine eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung, eine Bauartgenehmigung oder eine Betriebsbewilligung erteilt
wurde sowie Nachweise, die die Einhaltung dieser Regelungen durch das
Sicherheitsmanagementsystem belegen;
2. Angaben zu den verschiedenen Kategorien, zur
fachlichen Qualifikation sowie zu Einzelheiten zur Ausbildung der
Eisenbahnbediensteten, die sich in einem Dienst-, Arbeits- oder
Auftragsverhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen befinden und die
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen,
einschließlich von Nachweisen, dass diese Eisenbahnbediensteten die
Anforderungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, soweit
solche existieren, und die auf diese Eisenbahnbediensteten bezughabenden
Bundesgesetze und auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen
erfüllen;
3. Angaben zu den Arten und der Wartung der verwendeten
Schienenfahrzeuge einschließlich der Nachweise, dass diese Schienenfahrzeuge
die Anforderungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,
soweit solche existieren, erfüllen und den auf Schienenfahrzeuge bezughabenden
Bundesgesetzen und auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen und
einer Bauartgenehmigung entsprechen.
(3) Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die getroffenen Vorkehrungen geeignet sind, einen
sicheren Betrieb von Schienenfahrzeugen auf und einen sicheren Verkehr auf den
im Abs. 1 angeführten Eisenbahnen, die Gegenstand eines Begehrens auf
Zuweisung von Zugtrassen sein sollen, zu gewährleisten.
(4) Das
Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie alle Änderungen des für die erteilte Genehmigung
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere die Einführung neuer
Kategorien von Eisenbahnbediensteten und den Einsatz anderer
Schienenfahrzeugarten, bekannt zu geben. Diesfalls sind die gemäß Abs. 1
getroffenen Vorkehrungen zu aktualisieren und dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Im
Ermittlungsverfahren können auch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,
akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges
ihrer Akkreditierung sowie staatlich autorisierte Anstalten als Sachverständige
bestellt werden.
(6) Werden die gemäß
Abs. 1 genehmigten Vorkehrungen vom Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht
oder nicht vollständig getroffen, hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie diese Genehmigung mit Bescheid zu entziehen.
Ausstellung von Bescheinigungen
§ 37b. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat
1. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
Österreich auf Antrag eine als Sicherheitsbescheinigung Teil A und B
bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren
auszustellen, in der die Zertifizierung des eingeführten
Sicherheitsmanagementsystems unter Anführung des Zertifikates und die
Genehmigung der Vorkehrungen gemäß § 37a unter Anführung des Bescheides,
der Art der Eisenbahnverkehrsleistung und der Eisenbahn, auf die sich die
genehmigten Vorkehrungen beziehen, beurkundet sind und
2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft eine als Sicherheitsbescheinigung Teil B
bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren
auszustellen, in der die Genehmigung der Vorkehrungen gemäß § 37a unter
Anführung des Bescheides, der Art der Eisenbahnverkehrsleistung und der
Eisenbahn, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, beurkundet ist.
(2) Vor einer vom
Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen
Sicherheitsbescheinigung Teil A und B hat dieses dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es über ein
eingeführtes zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügt und die für die
Erteilung einer Genehmigung nach § 37a notwendigen Voraussetzungen noch
erfüllt.
(3) Vor einer vom
Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen
Sicherheitsbescheinigung Teil B hat dieses dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es die für die Erteilung einer
Genehmigung nach § 37a notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt.
Entzug von Bescheinigungen
§ 37c. (1) Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
1. die Sicherheitsbescheinigung Teil A und B
während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn
a) ihm die Genehmigung nach § 37a entzogen
wurde,
b) es nicht mehr über ein zertifiziertes
Sicherheitsmanagement verfügt oder
c) es innerhalb eines Jahres ab Zustellung der
Sicherheitsbescheinigung Teil A und B keinen Zugang auf der
Schieneninfrastruktur oder auf Teilen derselben, auf die sich die genehmigten
Vorkehrungen beziehen, ausgeübt hat, oder
2. die Sicherheitsbescheinigung Teil B
während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn
a) ihm die Genehmigung nach § 37a entzogen
wurde oder
b) es innerhalb eines Jahres ab Zustellung der
Sicherheitsbescheinigung Teil B keinen Zugang auf der
Schieneninfrastruktur oder auf Teilen derselben, auf die sich die genehmigten
Vorkehrungen beziehen, ausgeübt hat.
(2) Ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ist verpflichtet, dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen der
Entziehungstatbestände des Abs. 1 Z 1 lit. b) oder c) zu melden.
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist
verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das
Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 lit. b) zu
melden.
(3)
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Behörde Sicherheitsbescheinigungen
Teil A und B oder Sicherheitsbescheinigungen Teil B, die mit Bescheid
entzogen wurden oder deren Gültigkeit abgelaufen ist, unaufgefordert
zurückzustellen.
Mitteilungspflichten
§ 37d. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat der Europäischen Eisenbahnagentur innerhalb
einer Frist von vier Wochen die Ausstellung, Neuausstellung und den Entzug
einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und B unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, des Datums der
Ausstellung, Neuausstellung oder des Entzugs der Sicherheitsbescheinigung
Teil A und B, der Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder
neuausgestellten Sicherheitsbescheinigung Teil A und B und der davon
erfassten Eisenbahnen mitzuteilen. Ist die Sicherheitsbescheinigung Teil A
und B mit Bescheid entzogen worden, sind der Europäischen Eisenbahnagentur
überdies die Gründe für den Entzug mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Entzug einer
Sicherheitsbescheinigung Teil B der ausländischen Behörde mitzuteilen, die
dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsbescheinigung oder einen dieser
entsprechenden Rechtsakt ausgestellt hat.
9. Hauptstück
Sicherheitsgenehmigung
Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
§ 38. Zum Betrieb von Hauptbahnen und von
vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen
erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, ist
eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.
Nachweis getroffener Vorkehrungen des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens
§ 38a. (1) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hat der Behörde in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig
wiederkehrend den Nachweis zu erbringen, dass es die gemäß § 19
Abs. 1 und 2 zu treffenden Vorkehrungen getroffen hat.
(2) Treten bei der
Behörde begründete Zweifel darüber auf, dass die gemäß Abs. 1
nachgewiesenen, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu treffenden
Vorkehrungen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht vollständig
getroffen wurden, hat die Behörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur
Erbringung eines neuerlichen Nachweises innerhalb einer Frist von sechs Wochen
aufzufordern.
Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung
§ 38b. (1) Die Behörde hat einem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Antrag eine als Sicherheitsgenehmigung
bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren
auszustellen, wenn der Nachweis gemäß § 38a erbracht worden ist und ein
zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem eingeführt ist. In der
Sicherheitsgenehmigung ist die Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems
und die Erbringung des Nachweises gemäß § 38a zu beurkunden.
(2) Vor einer vom
Eisenbahninfrastrukturunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen
Sicherheitsgenehmigung hat dieses der Behörde nachzuweisen, dass es über ein
eingeführtes zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügt und die für die
Erteilung einer Genehmigung nach § 38a notwendigen Voraussetzungen noch
erfüllt.
Entzug der Sicherheitsgenehmigung
§ 38c. (1) Die Sicherheitsgenehmigung ist während
ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht mehr über ein zertifiziertes
Sicherheitsmanagementsystem verfügt oder der im § 38a angeführte Nachweis
nicht mehr erbracht werden kann.
(2)
Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Behörde Sicherheitsgenehmigungen,
die mit Bescheid entzogen wurden oder deren Gültigkeit abgelaufen ist,
unaufgefordert zurückzustellen.
Mitteilungspflichten
§ 38d. Die Behörde hat der Europäischen
Eisenbahnagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Ausstellung,
Neuausstellung und den Entzug einer Sicherheitsgenehmigung unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Datums der
Ausstellung, Neuausstellung oder des Entzuges der Sicherheitsgenehmigung, der
Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder neuausgestellten
Sicherheitsgenehmigung und der davon erfassten Eisenbahnen mitzuteilen. Ist die
Sicherheitsgenehmigung mit Bescheid entzogen worden, sind der Europäischen
Eisenbahnagentur überdies die Gründe für den Entzug mitzuteilen.
10. Hauptstück
Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht
Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems
§ 39. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz
in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben und sonstige
Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen, um vor
Betriebsaufnahme sicherzustellen:
1. die Erreichung der gemeinsamen
Sicherheitsziele;
2. die Erfüllung der in Verordnungen nach
§ 19 festgelegten grundlegenden Anforderungen und der in den Technischen
Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegten Sicherheitsanforderungen;
3. die Anwendung der einschlägigen Teile der
gemeinsamen Sicherheitsmethoden.
Zweck des Sicherheitsmanagementsystems
§ 39a. (1) Das Sicherheitsmanagementsystem soll
die Kontrolle aller Risiken, die mit den Tätigkeiten eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,
einschließlich Instandhaltungsarbeiten, der Materialbeschaffung und der Vergabe
von Dienstleistungsaufträgen verbunden sind, berücksichtigen. Die sich aus
Tätigkeiten anderer Beteiligter ergebenden Risiken sind angemessen zu
berücksichtigen.
(2) Das
Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat auch
die Folgen, die sich aus der Ausübung von Zugangsrechten verschiedener
Zugangsberechtigter auf seiner Schieneninfrastruktur ergeben, zu
berücksichtigen und zu gewährleisten, dass Zugangsberechtigte unter Einhaltung
der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität enthaltenen
Anforderungen, der Einhaltung von Bestimmungen in Verordnungen nach § 19
und unter Einhaltung der besonderen Anforderungen für einen sicheren Betrieb
von Schienenfahrzeugen auf und dem Verkehr auf seiner Schieneninfrastruktur bei
Ausübung des Zuganges tätig werden können.
Wesentliche Bestandteile des
Sicherheitsmanagementsystems
§ 39b. (1) Das Sicherheitsmanagementsystem hat
folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten:
1. eine Sicherheitsordnung, die von zur Vertretung
oder Geschäftsführung Berechtigten genehmigt und den Eisenbahnbediensteten, die
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der
Eisenbahn ausführen, mitgeteilt wird;
2. die Unternehmensorganisation betreffende
qualitative und quantitative Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der
Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen
auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die zur Erreichung
dieses Zieles erstellten Pläne und Verfahren;
3. Verfahren zur Einhaltung bestehender, neuer und
geänderter technischer oder betrieblicher Normen oder anderer Vorgaben, die in
Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, in einschlägigen
Bundesgesetzen oder in Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen ergangen
sind, oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheiden
festgelegt sind sowie Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese
Normen oder anderen Vorgaben während der gesamten Lebensdauer des verwendeten
Materials und während der gesamten Dauer des Betriebes der Eisenbahn, des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der
Eisenbahn erfüllt werden;
4. Verfahren und Methoden für die
Risikobewertungen und die Anwendung von Maßnahmen zur Risikokontrolle für den
Fall, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder neuem Material Risiken
für Eisenbahnanlagen, den Betrieb der Eisenbahn, dem Betrieb von
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder dem Verkehr auf der Eisenbahn
ergeben;
5. Schulungsprogramme für Eisenbahnbedienstete,
die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn,
des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen oder des Verkehrs auf
Eisenbahnen ausführen, und Verfahren, die sicherstellen, dass die Qualifikation
dieser Eisenbahnbediensteten aufrecht erhalten wird und deren Tätigkeiten
dieser Qualifikation entsprechend ausgeführt werden;
6. Vorkehrungen für einen ausreichenden
Informationsfluss innerhalb der Unternehmensorganisation und gegebenenfalls
zwischen Unternehmensorganisationen, die dieselbe Schieneninfrastruktur nutzen;
7. Verfahren und Formate für die Dokumentierung
von Sicherheitsinformationen und Bestimmung von Kontrollverfahren zur Sicherung
der Konfiguration von entscheidenden Sicherheitsinformationen;
8. Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle,
Störungen, Beinaheunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse gemeldet,
untersucht und ausgewertet werden und die notwendigen Vorbeugungsmaßnahmen
ergriffen werden;
9. Bereitstellung von Einsatz-, Alarm- und
Informationsplänen in Absprache mit den zuständigen Behörden;
10. Bestimmungen über regelmäßige interne
Nachprüfungen des Sicherheitsmanagementsystems.
(2) Alle wesentlichen
Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems müssen dokumentiert werden. Die
Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Unternehmensorganisation ist zu
beschreiben. Es ist weiters zu beschreiben, wie die zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten die Kontrolle in den verschiedenen
Unternehmensbereichen sicherstellen, die Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten
zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes
von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn
ausführen, sowie die Personalvertretung in allen Unternehmensebenen einbezogen
werden und die fortlaufende Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems
gewährleistet wird.
Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems
§ 39c. Das Sicherheitsmanagementsystem ist im
Hinblick darauf, ob es den §§ 39a und 39b entspricht und geeignet
ist, die im § 39 Abs. 1 angeführten Ziele zu erreichen, von einer
Stelle, die gemäß Akkreditierungsgesetz zur Zertifizierung von Qualitäts- und
Sicherheitsmanagementsystemen akkreditiert ist, zertifizieren zu lassen. Das
Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem
Datum seiner Ausstellung, zu befristen. Das Zertifikat ist der Behörde
vorzulegen.
Sicherheitsbericht
§ 39d. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben
der Behörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vorzulegen,
der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und der Folgendes zu
enthalten hat:
1. Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen
Sicherheitsziele erreicht wurden;
2. die österreichischen und die gemeinsamen
Sicherheitsindikatoren, soweit sie für das jeweilige Eisenbahnunternehmen von
Belang sind;
3. die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
4. Angaben über Mängel und Störungen, die die
Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen
auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn beeinträchtigt haben.
11. Hauptstück
Sonstiges
Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete
§ 40. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat Personen, wenn sie die im Abs. 2
bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und
Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens in
einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu
führen.
(2) Im Abs. 1
angeführte Personen haben Eisenbahnbedienstete zu sein und folgende
Erfordernisse zu erfüllen:
1. die Vollendung des für das in Betracht kommende
Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer Universität oder Fachhochschule;
2. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst
bei einem inländischen Eisenbahnunternehmen, das zum Bau und zum Betrieb einer
öffentlichen Eisenbahn oder zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf
öffentlichen Eisenbahnen berechtigt ist, in der Dauer von mindestens sieben
Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden
soll, wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solche mit Sitz in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten
werden;
3. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften.
(3) Von den
Erfordernissen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 kann Abstand genommen werden,
wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis
gemäß Abs. 2 Z 3 kann durch eine Bestätigung des
Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.
(4) Den Personen, die
in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnissen
geführt werden, gleichzuhalten sind:
1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im
Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer
Fachgebiete;
5. natürliche Personen, die für die Erstattung von
Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.
Vorarbeiten
§ 40a. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur
Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Veränderung bestehender
Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherr das Recht, auf fremden
Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten
unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von
einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Er hat den hiedurch verursachten
Schaden zu ersetzen.
(2) Der Bauherr hat
die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften
mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten
nachweislich zu verständigen.
(3) Wird dem Bauherrn
oder dem Beauftragten das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der
Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen
verwehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde
über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung.
Einlösungsrecht des Bundes
§ 40b. Der Bund kann durch den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen eine Haupt‑ oder Nebenbahn, soweit keine andere Vereinbarung getroffen
ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954,
einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.
Ausländische Rechtsakte
§ 41. In anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft
erteilte Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der
Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, die inhaltlich den nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten;
ausgenommen davon sind einer Sicherheitsbescheinigung Teil B entsprechende
Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige Rechtsakte. Darüber hinaus können
ausländische Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der
Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, soweit hiefür nicht staatsvertragliche
Regelungen bestehen, auf Antrag mit Bescheid der Behörde anerkannt werden, wenn
der Antragsteller einen zugrunde liegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard
belegt. Demgemäß gleichzuhaltende oder mit Bescheid anerkannte ausländische
Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige Rechtsakte ersetzen die inhaltlich
entsprechenden nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigungen,
Bewilligungen oder sonstigen Rechtsakte.
3a. Teil
Anrainerbestimmungen,
Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen
1. Hauptstück
Anrainerbestimmungen
Bauverbotsbereich
§ 42. (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und
nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art
in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei
Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser,
verboten (Bauverbotsbereich).
(2) Die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in
unverbautem Gebiet.
(3) Die Behörde kann
Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erteilen, soweit dies
mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche
Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden
Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung
gekommen ist.
Gefährdungsbereich
§ 43. (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen
(Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger
Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder
die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des
Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der
Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche
Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.
(2) Bei
Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, der
Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig
Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits der
Leitungsachse.
(3) Wenn im
Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder
Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden
sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen
auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann, so
ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung
der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen
sind, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn
ausschließen.
(4) Die
Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es über die Errichtung des
Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung
oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem
Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer schriftlich festzuhaltenden
zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine
Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen
auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.
Feuerbereich
§ 43a. (1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung
bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen
Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu
erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach
Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird. Wo es besondere örtliche
Verhältnisse erfordern, hat die Behörde einen entsprechend geringeren oder
größeren Feuerbereich festzusetzen. Über die Bauweise der zündungssicheren
Herstellung entscheidet die Behörde im eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungsverfahren oder auf Antrag nach dem jeweiligen Stande der
Technik.
(2) Beim Bau einer
neuen Eisenbahn oder bei Erweiterung bestehender Gleisanlagen trifft die
Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung
das Eisenbahnunternehmen, das auch den Teil der Kosten, um den die Erhaltungs‑
und Erneuerungskosten durch die zündungssichere Herstellung vergrößert worden
sind, zu tragen hat.
(3) Bei Anlagen in der
Umgebung bestehender Eisenbahnen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren
Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung die Besitzer der Anlagen.
Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
§ 44. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf
Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
1. durch verbotswidriges Verhalten oder
2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß
§ 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4
herbeigeführten
Zustandes anzuordnen.
Beseitigung eingetretener Gefährdungen
§ 45. Die innerhalb des Gefährdungsbereiches
durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs)
eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom
Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine
Zustimmung verweigert, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.
2. Hauptstück
Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in
Schienenfahrzeugen
Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen
§ 46. Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den
Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn
und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere
ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und
Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt
Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen,
Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder
Signale zu geben.
Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von
Eisenbahnanlagen
§ 47. (1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist,
mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.
(2) Organe der
Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der
Zollwache dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte nur betreten, wenn und
solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Die
Behörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, weitere
Ausnahmen festsetzen.
(3) Die zum Betreten
der Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten Personen haben sich durch
eine Dienstlegitimation oder Bescheinigung ihrer Dienststelle auszuweisen.
(4) Werden Personen,
die zum Betreten von Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt sind,
durch Unfall beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb eines
Schienenfahrzeuges getötet oder verletzt oder erleiden sie einen Sachschaden,
so entstehen gegenüber dem Eisenbahnunternehmen nur dann Schadenersatz‑ oder
Rückgriffsansprüche, wenn sich der Unfall aus einer unerlaubten vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnunternehmens
oder eines Eisenbahnbediensteten ergibt. Eisenbahnbedienstete eines
Eisenbahnunternehmens haften ‑ unbeschadet der Rückgriffsansprüche des
Eisenbahnunternehmens ‑ für den von ihnen verursachten Schaden nur dann, wenn
sie ihn vorsätzlich herbeigeführt haben.
(5) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn Eisenbahnanlagen im
Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen.
Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge
§ 47a. Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen
nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus
Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem
Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.
Bahnbenützende
§ 47b. (1) Bahnbenützende haben den dienstlichen
Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 30) Folge zu leisten und sich
bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten,
wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes
von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie
die Rücksicht auf andere gebieten.
(2) Bahnbenützende
dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite
der Schienenfahrzeuge ein‑ und aussteigen.
(3) Solange sich ein
Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des
Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf
ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein‑ und Aussteigen verboten.
(4) Es ist verboten,
Gegenstände aus dem Schienenfahrzeug zu werfen.
3. Hauptstück
Sonstiges
Schutzvorschriften
§ 47c. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie kann für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung
Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des
Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer
Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (§§ 43
Abs. 1, 46, 47, 47a und 47b) näher bestimmt wird.“
20. Die Überschrift
vor § 48 lautet:
„4. Teil
Kreuzungen mit
Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen
Anordnung
der baulichen Umgestaltung“
21. Im § 48
Abs. 3 werden die Wortgruppen „Eisenbahn-
oder Straßenverkehrs“
durch die Wortgruppen „Verkehrs
auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs“ ersetzt.
22. § 48
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat
sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission
zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die
Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die
Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss
rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische
Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des
Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind,
soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht
kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der
Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der
Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung
pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.“
23. § 49
erhält folgende Überschrift:
„2. Hauptstück
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und
Übersetzung“
24. Im § 49
Abs. 1 wird die Wortgruppe „Stand
der technischen Entwicklung“
durch die Wortgruppe „Stand
der Technik“ ersetzt.
25. § 50 samt
Überschrift lautet:
„3. Hauptstück
Anschlussbahnen,
Materialbahnen
§ 50. Für Anschlussbahnen und Materialbahnen mit
beschränkt‑öffentlichem Verkehr gelten die Bestimmungen der §§ 48 und 49
sinngemäß. Für die übrigen Materialbahnen gelten die Bestimmungen des § 49
mit der Maßgabe, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen, soweit nicht eine
andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird, vom Eisenbahnunternehmen
allein zu tragen sind.“
26. § 51 samt
der Gliederung „4. Teil“ und der Überschrift dieses Teiles sowie
die §§ 52 und 53 entfallen.
27. § 53a
Abs. 2 lautet:
„(2) Ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem Unternehmen, die
Schienenfahrzeuge erzeugen, die Mitbenützung der Schieneninfrastruktur für eine
Erprobung von Schienenfahrzeugen gegen Kostenersatz einzuräumen; diese
Unternehmen haben hiebei die Pflichten auf Grund des § 19 sinngemäß
einzuhalten.“
28. Im § 53c
Abs. 5 wird das Wort „Fahrbetriebsmittel“ durch das Wort „Schienenfahrzeuge“ ersetzt.
29. § 56
lautet:
„§ 56. Die Zuweisungsstelle hat
Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und
vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei
einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte mit Sitz in Österreich außerdem eine
Sicherheitsbescheinigung Teil A und B, Zugangsberechtigte mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft außerdem neben einer in ihrem Sitzstaat
ausgestellten Sicherheitsbescheinigung eine Sicherheitsbescheinigung
Teil B vorzulegen haben.“
30.
Im § 57 entfällt die Z 3 und lautet die Z 4:
„4. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit
nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt
ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr;“
31. § 58
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Mitbenützung ihrer Ausbildungseinrichtungen
für Eisenbahnbedienstete, die für die Sicherheit des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen verantwortlich
sind und deren Ausbildung für die Ausübung des Zugangsrechtes erforderlich
ist;“
32. Dem § 58
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Insoweit sonstige
Leistungen zur Verfügung zu stellen sind, sind sie von dem jeweiligen
Eisenbahnunternehmen auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn es diese
sonstigen Leistungen zwar nicht mehr selbst unmittelbar zur Verfügung stellen
kann, aber mittelbar, etwa im Vertragsweg mit Dritten.“
33. § 61
entfällt.
34. Im § 62
Abs. 2 und 3 wird die Wortgruppe „im
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehene Gesellschaft“ durch die Wortfolge „Schieneninfrastruktur‑Dienstleistungsgesellschaft
mbH“ ersetzt.
35. Dem § 62
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control GmbH das
Unternehmen bekannt zu geben, an das sie die mit der Funktion einer
Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich
übertragen haben.“
36. Dem § 65
Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Schienen-Control GmbH ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung als
Beobachterin teilzunehmen.“
37. Dem § 65b
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der
Schienen-Control GmbH ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung als
Beobachterin teilzunehmen.“
38. § 65c
Abs. 3 erster Satz lautet:
„Wurden
Entgelte nach § 67 Abs. 2 nicht erhoben oder haben sie nicht zu
einem befriedigenden Ergebnis geführt und wurde Schieneninfrastruktur für
überlastet erklärt, so hat die Zuweisungsstelle bei der Netzfahrplanerstellung
jene Begehren, die die Zuweisung von Zugtrassen zur Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen in den Hauptverkehrszeiten zum Gegenstand
haben, vorrangig zu berücksichtigen.“
39. § 71
Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Jede
Zuweisungsstelle hat ein Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von
Zugtrassen oder auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, welches in der in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen angeführten Form eingebracht wird, zu prüfen
und Verhandlungen zu führen;“
40. Im § 73a
Abs. 1 wird das Zitat „§ 62
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 62 Abs. 3“ ersetzt.
41. Nach dem 6.
Teil wird folgender 6a. Teil und 6b. Teil eingefügt:
„6a. Teil
Zugang auf
anderen Eisenbahnen
Zugangsberechtigte
auf anderen Eisenbahnen
§ 75a. (1) Kann die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen im öffentlichen Verkehr zu oder von Güterterminals
oder Häfen nur durch den Zugang zur Schieneninfrastruktur einer anderen
Eisenbahn als einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn erfolgen, hat das eine
solche Eisenbahn betreibende Eisenbahnunternehmen hiefür den Zugang zur
Schieneninfrastruktur durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei
einzuräumen und zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang
hinaus unter den im § 58 normierten Voraussetzungen die im § 58
angeführten sonstigen Leistungen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur
Verfügung zu stellen. Die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung
sonstiger Leistungen hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen.
(2) Kann die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen von einer öffentlichen Eisenbahn zu
einer Anschlussbahn oder von einer Anschlussbahn zu einer öffentlichen
Eisenbahn auf Grund der Anlageverhältnisse nur über hiefür notwendige
Eisenbahnanlagen anderer Eisenbahnunternehmen erfolgen, so haben die diese
Eisenbahnanlagen betreibenden Eisenbahnunternehmen dem die Anschlussbahn
betreibenden Eisenbahnunternehmen und Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der öffentlichen Eisenbahn berechtigt sind,
Zugang zu diesen Eisenbahnanlagen zwecks Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen im Durchgangsverkehr diskriminierungsfrei
einzuräumen.
(3) Auf einen Zugang
nach Abs. 1 und 2 sind sinngemäß die Bestimmungen über die
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes einschließlich der
Beschwerdemöglichkeit zugangsberechtigter Eisenbahnunternehmen an die
Schienen-Control Kommission und der Rechte der Regulierungsbehörden nach
§§ 74, 74a und 75 anzuwenden. Für Fälle eines Zugangs nach
Abs. 1 und 2 kann über Antrag des die Eisenbahn betreibenden
Eisenbahnunternehmens die Schienen-Control Kommission Erleichterungen von den
sich aus den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
ergebenden Verpflichtungen gewähren, soweit hiedurch nicht die Erreichung des
Regulierungszweckes (§ 54) gefährdet wird. Solche Erleichterungen sind
insbesondere zu gewähren, insoweit für die Strecke oder den Streckenteil keine
Begehren auf Zugang von Dritten vorliegen. Bei der Gewährung von
Erleichterungen sind allenfalls bestehende vertragliche Regelungen für die
Benützung der Strecke oder des Streckenteiles zu berücksichtigen, wenn sie der
Erreichung des Regulierungszweckes nicht entgegenstehen.
Freiwillig eingeräumter Zugang
§ 75b. (1) Zum Bau und Betrieb von nicht
vernetzten Nebenbahnen oder Straßenbahnen berechtigte Eisenbahnunternehmen sind
unbeschadet ihrer Pflichten nach diesem Bundesgesetz berechtigt, anderen zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen
berechtigten Eisenbahnunternehmen zwecks Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen freiwillig Zugang zu Eisenbahnanlagen dieser
Eisenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen einzuräumen. Diese bedürfen für die
Ausübung dieses freiwillig eingeräumten Zugangs keiner weiteren Berechtigung
nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die Zuweisung von
Zugtrassen nach Abs. 1 hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu
erfolgen, der sämtliche mit diesem Zugang zusammenhängenden Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen und technischen Modalitäten zu enthalten hat.
Ein solcher Vertrag ist der Behörde (§ 12) anzuzeigen. Im Vertrag kann
vereinbart werden, dass das zugangsberechtigte Eisenbahnunternehmen im Falle
einer Beschwerde bei Ausübung des Zugangs die Schienen-Control Kommission als
Schlichtungsstelle anrufen kann; diesfalls ist der Vertrag auch der
Schienen-Control GmbH vorzulegen.
6b. Teil
Schulungseinrichtungen
Zugang zu
Schulungseinrichtungen
§ 75c. (1) Betreiber einer Schulungseinrichtung
zur Schulung von Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen
auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, haben Eisenbahnverkehrsunternehmen
unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang zu ihren Schulungseinrichtung
für die Schulung solcher Eisenbahnbediensteter zu gewähren, deren Schulung zur
Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und B oder einer
Sicherheitsbescheinigung Teil B erforderlich ist.
(2) Das für die
Schulung von Eisenbahnbediensteten zu entrichtende Entgelt ist nach dem
Grundsatz eines angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes
festzulegen.
Prüfung, Zeugnisse
§ 75d. Die Schulung gemäß § 75c hat den
Eisenbahnbediensteten die auf eine Eisenbahn Bezug habenden erforderlichen
Streckenkenntnisse, Betriebsregelungen und -verfahren, Signalgebungen,
Zugsteuerungen, Zugsicherungen, Zugüberwachungen und geltenden Vorfallverfahren
zu vermitteln. Die Eisenbahnbediensteten sind zur Feststellung der vermittelten
Kenntnisse zu prüfen und das Prüfungsergebnis in Zeugnissen zu dokumentieren.
Beschwerde an die Schienen-Control Kommission
§ 75e. (1) Wird das Begehren von Zugangsberechtigten
auf Abschluss eines Vertrages über die Schulung von Eisenbahnbediensteten
abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem Betreiber der
Schulungseinrichtung und dem Zugangsberechtigten längstens binnen drei Monaten
ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Schulungseinrichtung nicht
zustande, kann der Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control
Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag
auf Abschluss eines Vertrages über die Schulung von Eisenbahnbediensteten samt
Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.
(2) Der Betreiber der
Schulungseinrichtung, an den das Begehren gestellt wurde, hat der
Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde
erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche nach Anforderung durch die
Schienen-Control Kommission vorzulegen.
(3) Die
Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Abs. 2
enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
(4) Die
Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung des Betreibers der
Schulungseinrichtung und des Zugangsberechtigten zu Schulungseinrichtungen nach
Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Der Beschwerde,
mit der der Zugang zu Schulungseinrichtungen begehrt wird, ist bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Zugang zur
Schulungseinrichtung stattzugeben; in diesem Fall hat der vom
Zugangsberechtigten begehrte Zugang zu Schulungseinrichtungen durch den die
Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines
schriftlichen Vertrages über die Schulung der Eisenbahnbediensteten ersetzt;
der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und
finanziellen Modalitäten zu enthalten.
(6) Ein gemäß
Abs. 5 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines
Vertrages über die Schulung von Eisenbahnbediensteten zwischen dem
beschwerdeführenden Zugangsberechtigten und dem Betreiber der
Schulungseinrichtung nicht entgegen.“
42. Im § 77
Abs. 1 Einleitungssatz entfällt die Ziffer „61“.
43. Im § 77
Abs. 2 wird das Wort „mitteilungspflichtigen“ durch das Wort „vorlagepflichtigen“ ersetzt.
44. § 81
Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 5. bis 6b. Teil dieses
Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 53c, 53f, 64 Abs. 5,
65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3 und 75e) und die Erledigung
von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten
der §§ 53e Abs. 2, 75 Abs. 2, 77 Abs. 3 und 80 Abs. 1
ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68
und 73 AVG.“
45. § 88
Z 1 lautet:
„1. Hauptbahnen oder Teile derselben, die in der
Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau
eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. Nr. L 228 vom
9.09.1996 S 1) in der Fassung der berichtigten Entscheidung
Nr. 884/2004/EG (ABl. Nr. L 201 vom 7.06.2004 S 1)
angeführt sind und die eigens
a) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge
gebaut worden sind oder werden und die so ausgelegt sind, dass auf ihnen
Hochgeschwindigkeitszüge im Allgemeinen mit einer Mindestgeschwindigkeit von
250 km/h zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt werden oder
eingesetzt werden sollen,
b) für die Benützung durch
Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaut worden sind oder werden und die so ausgelegt
sind, dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge mit einer Geschwindigkeit von
rund 200 km/h zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt werden
oder eingesetzt werden sollen, oder
c) für die Benützung durch
Hochgeschwindigkeitszüge gebaut oder ausgebaut worden sind oder werden und die
auf Grund der sich aus der Topographie, der Oberflächengestaltung oder der
städtischen Umgebung ergebenden Notwendigkeiten von spezifischer
Beschaffenheit sind und auf denen die Geschwindigkeit der
Hochgeschwindigkeitszüge im Einzelfall festgelegt werden muss;“
46. Im § 88
Z 2 wird das Wort „Fahrbetriebsmittel“ durch das Wort „Schienenfahrzeuge“ ersetzt.
47. Nach § 90
werden folgende §§ 90a und 90b samt Überschriften eingefügt:
„Umrüstung
§ 90a. Unter Umrüstung versteht man umfangreiche
Arbeiten zur Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die zu einer
Verbesserung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.
Erneuerung
§ 90b. Unter Erneuerung versteht man umfangreiche
Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die nicht zu
einer Änderung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.“
48. Nach § 92
wird folgender § 92a samt Überschrift eingefügt:
„Bereitstellung von Daten
§ 92a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat der mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Europäischen
Eisenbahnagentur alle Daten bereitzustellen, die erforderlich sind, um dieser bei
der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung
aller absehbaren Kosten und des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen
Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen,
die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. Die
Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.“
49. § 95 samt
Überschrift lautet:
„Bewertung der Konformität oder der
Gebrauchstauglichkeit
§ 95. (1) Zur Bewertung der Konformität oder der
Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente ist eine solche den in
der jeweiligen TSI oder den in einer in Ausführung einer TSI erstellten
europäischen Spezifikation festgelegten Konformitäts- oder
Gebrauchstauglichkeitsverfahren von einer in der jeweiligen TSI oder in
Ausführung der TSI erstellten europäischen Spezifikation genannten Stelle zu
unterziehen. Erweist sich eine solchen Verfahren unterzogene Interoperabilitätskomponente
als konform oder gebrauchstauglich, ist dies von der Stelle, die das
Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsverfahren durchgeführt hat, in einer
Bescheinigung festzuhalten. Die Bescheinigung begründet die widerlegbare
Vermutung, dass die Interoperabilitätskomponente den sie betreffenden
grundlegenden Anforderungen entspricht.
(2) Ist eine TSI nicht
erlassen, ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer
Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand vorliegender, einschlägiger europäischer Spezifikationen
zu bewerten. Liegen auch keine einschlägigen europäischen Spezifikationen vor,
so ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer
Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen
zu bewerten.
(3) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein jeweils aktualisiertes
Verzeichnis der gemäß Abs. 2 heranzuziehenden gebräuchlichen Normen und
technischen Spezifikationen im Internet auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.“
50. § 96
Abs. 1 lautet:
„(1) Für eine
Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die
dem Anhang IV der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat. Dabei
sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen
einschließlich der in Ausführung einer TSI erstellten europäischen
Spezifikationen anzuwenden; liegt keine einschlägige TSI vor, sind einschlägige
europäische Spezifikationen anzuwenden; liegen auch solche nicht vor, sind die
gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen anzuwenden.“
51. § 96
Abs. 2 entfällt.
52. Im § 99
Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Genehmigung
nach § 36“ durch
das Wort „Bauartgenehmigung“ ersetzt.
53. Dem § 99
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Internet auch die
Fundstellen der die TSI erlassenden Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen
Union und, soweit der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens nicht ohnehin aus diesen
Rechtsakten selbst ersichtlich ist, den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens
bekannt zu machen.“
54. § 100 samt
Überschrift lautet:
„Nichtanwendbarkeit der TSI
§ 100. (1) In folgenden Fällen hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte TSI, auch
solche für Schienenfahrzeuge, mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären:
1. bei Vorhaben zum Neubau einer Hauptbahn sowie
bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung bestehender Hauptbahnen, die sich
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem
fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines in der
Durchführung befindlichen Vertrages sind;
2. bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung
bestehender Hauptbahnen, wenn die TSI für das Lichtraumprofil, die Spurweite,
den Gleisabstand oder die elektrische Spannung Werte vorsehen, die mit den
entsprechenden Werten dieser bestehenden Hauptbahnen unvereinbar sind;
3. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung, oder
Umrüstung einer bestehenden Hauptbahn, bei denen die Anwendung der betreffenden
TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens gefährden würde oder die
Kohärenz mit anderen Schienenbahnen beeinträchtigt werden würde;
4. bei Vorhaben zur raschen Wiederherstellung
einer durch Unfall oder einer durch Naturkatastrophe zerstörten oder
beschädigten Hauptbahn, wenn die Bedingungen hiefür eine teilweise oder
vollständige Anwendung der TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben.
(2) In all den im
Abs. 1 angeführten Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der
geplanten Ausnahme zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu übermitteln, in
der die TSI oder Teile davon, welche nicht angewendet werden sollen, sowie die
entsprechenden anzuwendenden Spezifikationen aufgeführt sind. In den im
Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung
die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten.“
55. Dem
§ 101 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Auftrag
hat auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem
System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen
existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI,
ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem
Infrastruktur- und Schienenfahrzeugregister verfügbaren Informationen zu
erfolgen.“
56. § 104
Z 1 lautet:
„1. Nebenbahnen und vom Geltungsbereich des
1. Hauptstückes nicht erfasste Hauptbahnen, soweit diese Schienenbahnen in
der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den
Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. Nr. L 228
vom 9.09.1996 S 1) in der Fassung der berichtigten Entscheidung Nr. 884/2004/EG
(ABl. Nr. L 201 vom 7.06.2004 S 1) angeführt sind;“
57. Im § 104
Z 2 wird das Wort „Fahrbetriebsmittel“ durch das Wort „Schienenfahrzeuge“ ersetzt und der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3. sonstige Hauptbahnen, sonstige vernetzte
Nebenbahnen und sonstige Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen
betrieben werden, wenn diese Hauptbahnen, Nebenbahnen und Schienenfahrzeuge in
den Anwendungsbereich einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität
fallen.“
58. Die §§ 107
und 108 samt Überschriften lauten:
„Umrüstung
§ 107. Unter Umrüstung versteht man umfangreiche
Arbeiten zur Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die zu einer
Verbesserung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.
Erneuerung
§ 108. Unter Erneuerung versteht man umfangreiche
Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die nicht zu
einer Änderung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.“
59. Im § 109
Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „transeuropäischen“.
60. § 110
lautet:
„§ 110. Die grundlegenden Anforderungen sind jene
Bedingungen, die das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, die
Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der
Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG
über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems angeführt
sind.“
61. § 111
erster Satz lautet:
„Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der mit der
Ausarbeitung der TSI beauftragten Europäischen Eisenbahnagentur alle Daten
bereitzustellen, die erforderlich sind, um dieser bei der Ausarbeitung, Annahme
oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung aller absehbaren Kosten und
des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen Lösungen sowie der
Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen, die vorteilhaftesten
Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen.“
62. § 114 samt
Überschrift lautet:
„Bewertung der Konformität oder der
Gebrauchstauglichkeit
§ 114. (1) Zur Bewertung der Konformität oder der
Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente ist eine solche den in
der jeweiligen TSI oder den in einer in Ausführung einer TSI erstellten
europäischen Spezifikation festgelegten Konformitäts- oder
Gebrauchstauglichkeitsverfahren von einer in der jeweiligen TSI oder in
Ausführung der TSI erstellten europäischen Spezifikation genannten Stelle zu
unterziehen. Erweist sich eine solchen Verfahren unterzogene
Interoperabilitätskomponente als konform oder gebrauchstauglich, ist dies von
der Stelle, die das Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsverfahren
durchgeführt hat, in einer Bescheinigung festzuhalten. Die Bescheinigung
begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Interoperabilitätskomponente den
sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.
(2) Ist eine TSI nicht
erlassen, ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer
Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand vorliegender, einschlägiger europäischer Spezifikationen
zu bewerten. Liegen auch keine einschlägigen europäischen Spezifikationen vor,
so ist die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer
Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen
zu bewerten.
(3) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein jeweils aktualisiertes
Verzeichnis der gemäß Abs. 2 heranzuziehenden gebräuchlichen Normen und
technischen Spezifikationen im Internet auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.“
63. § 115
Abs. 1 lautet:
„(1) Für eine
Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die
dem Anhang IV der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des
konventionellen Eisenbahnsystems zu entsprechen hat. Dabei sind die die
Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen einschließlich der
in Ausführung einer TSI erstellten europäischen Spezifikationen anzuwenden;
liegt keine einschlägige TSI vor, sind einschlägige europäische Spezifikationen
anzuwenden; liegen auch solche nicht vor, sind die gebräuchlichen Normen und
technischen Spezifikationen anzuwenden.“
64. § 115
Abs. 2 entfällt.
65. § 117
lautet:
„§ 117. Unter Teilsystemen versteht man die
Unterteilung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems in
strukturelle oder funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie
2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems.“
66. § 118
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. eine Baugenehmigung, eine Bauartgenehmigung und
eine Betriebsbewilligung für ein strukturelles Teilsystem zusätzlich zu anderen
Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es
unter Zugrundelegung der gebräuchlichen technischen Vorschriften den
grundlegenden Anforderungen entspricht und hat“
67. Dem § 118
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Internet auch die
Fundstellen der die TSI erlassenden Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen
Union und, soweit der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens nicht ohnehin aus diesen
Rechtsakten selbst ersichtlich ist, den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bekannt
zu machen.“
68. Im
§ 119 Abs. 1 wird das Wort „Fahrbetriebsmittel“ durch das Wort „Schienenfahrzeuge“ ersetzt und lautet die Z 1:
1. bei Vorhaben zum Neubau einer Haupt- oder
Nebenbahn sowie bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung bestehender Haupt-
oder Nebenbahnen, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden
TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand
eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;“
69. Im § 119
Abs. 1 entfällt die Z 5 und wird in der Z 4 der Strichpunkt
durch einen Punkt ersetzt.
70. Im § 119
Abs. 2 wird die Wortfolge „Z 2,
3 und 5“ durch die
Wortfolge „Z 2 und 3“ ersetzt.
71. Im § 120
Abs. 1 entfällt das Wort „transeuropäischen“ und wird das Wort „Fahrbetriebsmittelregister“ durch das Wort „Schienenfahrzeugregister“ ersetzt.
72. Die Überschrift
vor § 122 lautet:
„3.
Hauptstück
Infrastruktur-
und Schienenfahrzeugregister
Inhalt der
Register“
73. § 122
erster Satz lautet:
„Für die
unter das erste und zweite Hauptstück fallenden Hauptbahnen, Nebenbahnen und
Schienenfahrzeuge haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die
Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie sonstige Unternehmen, die derartige
Schienenfahrzeuge für den Verkehr zur Verfügung stellen, ein Infrastrukturregister
und ein Schienenfahrzeugregister zu erstellen.“
74. § 123
lautet:
„§ 123. Die Infrastrukturregister und
Schienenfahrzeugregister sind im Internet zu veröffentlichen und im
Jahresabstand zu aktualisieren. Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
sind unentgeltlich zwei Ausfertigungen dieser Register sowie deren jährliche
Aktualisierung vorzulegen. Eine Ausfertigung dieser Register sowie der
jährlichen Aktualisierung hat die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH der Europäischen
Eisenbahnagentur zu übermitteln.“
75. Nach § 123
werden folgende §§ 123a bis 123c samt Überschrift eingefügt:
„4. Hauptstück
Einstellungsregister
Errichtung
und Führung
§ 123a. Die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat für die Erfassung
aller in Betrieb genommenen, unter den 8. Teil fallenden Schienenfahrzeuge
ein Einstellungsregister zu errichten und zu führen. Sie hat den vom
Einstellungsregister erfassten Schienenfahrzeugen einen alphanumerischen Code
zuzuweisen. Diese Schienenfahrzeuge sind von Eisenbahnverkehrsunternehmen und
sonstigen Unternehmen, die solche Schienenfahrzeuge für den Verkehr zur
Verfügung stellen, zur Erfassung im Einstellungsregister und zur Zuweisung
eines alphanumerischen Codes anzumelden.
Inhalt
§ 123b. Das Einstellungsregister hat den
gemeinsamen Spezifikationen, die in einem Verfahren nach Art. 21
Abs. 2 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG festgelegt werden, zu
entsprechen.
Zugang zu Daten
§ 123c. Die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu
treffen, dass Zugang zu den im Einstellungsregister enthaltenen Daten erhält:
1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie;
2. bei Glaubhaftmachung eines berechtigten
Interesses auch andere, wie insbesondere die Europäische Eisenbahnagentur, die
Schienen-Control GmbH und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.“
76. Im § 124
Abs. 1 werden das Zitat 㤤 38
bis 44“ durch das
Zitat „§§ 42, 43, 46 bis 47b“ und das Zitat „§§ 46 und 49“ durch das Zitat „§§ 47c und 49“ersetzt.
77. § 124
Abs. 2 lautet:
„(2) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 21a das Verhalten
einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten nicht durch allgemeine
Anordnungen regelt,
2. entgegen § 22 Abs. 2 Tarife und
Fahrpläne nicht rechtzeitig vor ihrem In-Kraft-Treten veröffentlicht,
3. entgegen § 22 Abs. 5 die zur
Berechnung der Beförderungspreise notwendigen Angaben sowie die wesentlichen
Bestimmungen der Beförderungsbedingungen nicht durch Aushang an geeigneter
Stelle bekannt macht,
4. entgegen § 25 ohne die erforderliche
Genehmigung eine öffentliche Eisenbahn oder Teile einer öffentlichen Eisenbahn
veräußert oder verpachtet sowie den ganzen oder einen Teil des Betriebes einer
öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sonst
überlässt oder die Abwicklung des Verkehrs auf einer öffentlichen Eisenbahn
oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sonst überlässt,
5. entgegen § 26 der Behörde keine
erforderlichen Auskünfte erteilt, den Behördenorganen nicht alle geschäftlichen
Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Belege zur Einsicht und Prüfung vorlegt
oder über den Geschäftsbetrieb nicht so Buch führt, dass die Behörde jederzeit
die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Feststellungen treffen
kann,
6. entgegen § 37c Abs. 3 eine
Sicherheitsbescheinigung Teil A und B oder eine
Sicherheitsbescheinigung Teil B nicht unaufgefordert der Behörde zurückstellt,
7. entgegen § 38c Abs. 2 eine
Sicherheitsgenehmigung nicht unaufgefordert der Behörde zurückstellt, oder
8. gegen die Bestimmungen der gemäß § 19
Abs. 4 und 5 sowie § 47c erlassenen Verordnungen zuwider
handelt.“
78. Im § 124
Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Polizei-
oder Gendarmeriedienststelle“
durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
79. Im § 124
Abs. 6 lautet der Einleitungssatz:
„Die
Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundespolizei haben an der
Vollziehung der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b sowie
der auf Grund der §§ 47c und 49 durch Verordnung erlassenen
Vorschriften und des Art. IX Abs. 1 Z 5 EGVG mitzuwirken durch“
80. § 125
lautet:
„§ 125. Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
7 000 Euro zu bestrafen, wer
1. eine öffentliche Eisenbahn ohne die
erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die
erforderliche Genehmigung baut oder betreibt,
2. Eisenbahnverkehrsleistungen ohne die hiefür
erforderliche Konzession, Verkehrsgenehmigung, eine einer Verkehrsgenehmigung
gemäß § 41 gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung, einer
Verkehrskonzession oder einer Genehmigung gemäß § 17 erbringt,
3. entgegen § 19a Eisenbahnanlagen,
Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör nicht
regelmäßig wiederkehrend prüfen lässt oder der Behörde die auszustellende
Prüfbescheinigung nicht vorlegt,
4. entgegen § 19b behördlich verfügten
Maßnahmen zuwiderhandelt oder den Betrieb bei behördlich verfügter Einstellung
aus Sicherheitsgründen ohne behördliche Bewilligung wieder aufnimmt,
5. entgegen § 21 keinen Betriebsleiter oder
nicht zumindest einen Stellvertreter für den Betriebsleiter bestellt,
6. entgegen § 29 dauernd betriebseingestellte
Eisenbahn oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn nicht
auflässt;
7. entgegen § 29 Abs. 4 Bauten oder
Anlagen nicht auflässt;
8. entgegen § 30 keine
Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt oder deren Abberufung der Behörde nicht
anzeigt,
9. eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung baut oder verändert,
10. eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche
Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
11. ein Schienenfahrzeug ohne die hiefür
erforderliche Bauartgenehmigung in Betrieb nimmt;
12. ein Schienenfahrzeug entgegen § 32c zu
Beförderungen im allgemeinen Personen-, Gepäck- oder Reiseverkehr in Betrieb
nimmt,
13. ein Schienenfahrzeug ohne die hiefür
erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
14. ein Schienenfahrzeug auf solchen Eisenbahnen in
Betrieb nimmt, die nicht von der Bauartgenehmigung erfasst sind,
15. entgegen § 37 ohne
Sicherheitsbescheinigung Teil A und B oder ohne
Sicherheitsbescheinigung Teil B Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten
Nebenbahnen ausübt;
16. der Meldepflicht gemäß § 37c Abs. 2
nicht nachkommt, oder
17. entgegen § 38 ohne Sicherheitsgenehmigung
Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen betreibt oder zum Betrieb solcher
Eisenbahnen Schienenfahrzeuge betreibt.“
81. Im § 126
Abs. 4 entfallen die Ziffern 3 und 4.
82. Im § 127
Abs. 2 werden das Wort „Fahrzeugregister“ durch das Wort „Schienenfahrzeugregister“ und die Wortfolge „ dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie“ durch die
Wortfolge „der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „als Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
Eisenbahnverkehrsunternehmen“
.
83. Die Überschrift
vor § 130 lautet:
„2.
Hauptstück
Verhältnis zu
anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen
Verhältnis
zu anderen Rechtsvorschriften“
84. § 130 Abs. 2
bis 5 und 8 bis 10 entfallen; im Abs. 7 entfällt die
Gliederungsbezeichnung „(7)“.
85. Nach § 130
wird folgender § 130a samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme
auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 130a. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 237 vom
24.08.1991 S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/51/EG,
ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 164;
2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. Nr. L 143 vom
27.06.1995 S 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG, ABl.
Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;
3. Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
von Eisenbahninfrastruktur, ABl. Nr. L 75 vom
15.03.2001 S. 29 in der Fassung der Richtlinie 2004/49/EG, ABl.
Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;
4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems,
ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 06 in der Fassung der
Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom
30.04.2006 S. 114;
5. Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems, ABl.
Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 01 in der Fassung der
Richtlinie 2004/50/EG, ABl. Nr. L 164 vom
30.04.2006 S. 114;
6. Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit
in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates
über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der
Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur
und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom
30.04.2004 S. 44.“
86. § 131 samt
Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 131. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist die Verweisung auf die
jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verwiesen wird, sind
diese in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG anzuwenden.
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems verwiesen wird, sind
diese in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG anzuwenden.“
87. Nach § 131
wird folgender § 131a samt Überschrift eingefügt:
„Personenbezogene
Bezeichnungen
§ 131a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl
weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“
88. Die
Paragraphenüberschrift zu § 132 lautet:
„Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz
BGBl. Nr. 60/1957“
89. Im § 132
Abs. 1 wird die Wortgruppe „Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes“
durch die Wortgruppe „In-Kraft-Tretens
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1957“ ersetzt.
90. § 132
Abs. 2 lautet:
„(2) Die auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen finden unter der Voraussetzung,
dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn gewahrt
ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die
hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten
verursachen.“
91. § 132
Abs. 5 entfällt.
92. Im § 133
entfallen die Abs. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11.
93. Nach § 133
wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx
§ 133a. (1) Zum Zeitpunkt der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx zum Bau und zum Betrieb einer
nicht-öffentlichen Eisenbahn erteilte Genehmigungen berechtigen weiterhin zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in der Genehmigung
ausgewiesenen Eisenbahnen.
(2) § 57 Z 4
ist auf Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Sitz in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort-
oder Regionalverkehr beschränkt ist, nur in dem Ausmaß anzuwenden, in dem die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Besteht keine Gegenseitigkeit, so ist Zugang
zu Haupt- und vernetzten Nebenbahnen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur
1. für die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr
und
2. für die Erbringung sonstiger
grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr
diskriminierungsfrei
einzuräumen.
(3) § 58 ist auf
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr beschränkt ist, nur in dem Ausmaß anzuwenden, im dem
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(4) Bis zum Ablauf des
31. Dezember 2006 ist § 57 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft nur für die Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsleistungen
im Güterverkehr zugangsberechtigt sind.
(5) Die vor Ablauf des
Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx von
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
Österreich ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen gelten, so sie nicht vorher
entzogen werden, bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2010, als Sicherheitsbescheinigungen Teil A
und B.
(6) Die vor Ablauf des
Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx von
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen
gelten, so sie nicht vorher entzogen werden, bis zum Ablauf ihrer Befristung,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, als
Sicherheitsbescheinigung Teil B. Die vor Ablauf des Tages der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx für solche
Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihrem Sitzstaat ausgestellten
Sicherheitsbescheinigungen gelten, so sie nicht vorher entzogen werden, bis zum
Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010,
im Übrigen als Nachweis einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und B.
(7) Bis zum Ablauf des
30. Juni 2008 gelten für die Inbetriebnahme von Hauptbahnen und
vernetzten Nebenbahnen sowie deren Änderungen erteilte Betriebsbewilligungen
als Sicherheitsgenehmigung im Sinne des § 38.
(8) Die vor Ablauf des
Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes xx/20xx und im Übergangszeitraum gemäß
Abs. 14 für Hochbauten oder Kunstbauten erteilte Genehmigungen nach
§ 36 Abs. 2 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des § 31 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx gelten als
erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen.
(9) Die vor Ablauf des
Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx und im
Übergangszeitraum gemäß Abs. 14 im Einzelfall für
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen erteilten Genehmigungen nach
§ 36 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung gelten als erteilte
eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen und auf Grund von Typenplänen für
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen erteilten Genehmigungen gemäß
§ 36 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung gelten als erteilte
Bauartgenehmigungen.
(10) Die vor Ablauf
des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx für
Schienenfahrzeuge erteilten Genehmigungen nach § 36 Abs. 3 in der
bisher geltenden Fassung gelten als erteilte Bauartgenehmigungen.
(11) Für bestehende
Schienenfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 für den Verkehr zur Verfügung
gestellt wurden, haben die Eisenbahnunternehmen, die bisher den
Schienenfahrzeugcode zugewiesen haben, die Daten darüber gesammelt der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zur Verfügung zu stellen.
Diese Schienenfahrzeuge müssen nicht gesondert zur Erfassung im
Einstellungsregister angemeldet werden und für diese Schienenfahrzeuge bleibt
der bestehende Code bis zu einer allfälligen allgemeinen oder amtswegig
geänderten Zuweisung aufrecht.
(12) Die vor Ablauf
des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx für
Schienenfahrzeuge eingebrachten Anträge um Erteilung der Genehmigung nach
§ 36 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung gelten als Anträge um
Erteilung der Bauartgenehmigung. Entgegen § 32a müssen solchen Anträgen
keine Gutachten beigegeben sein.
(13) Die gemäß
§ 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx
vorgeschriebene regelmäßig wiederkehrende Prüfung hat für Eisenbahnunternehmen,
die bereits vor In-Kraft-Treten des § 19 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, bestanden haben, erstmals
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 zu erfolgen. Für
Eisenbahnunternehmen, die zwischen diesem Zeitraum entstanden sind, hat die
regelmäßig wiederkehrende Prüfung erstmals bis spätestens fünf Jahre nach
Ablauf des Tages der Betriebseröffnung zu erfolgen.
(14) Die mit Ablauf
des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx
anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen
weiterzuführen. Dies gilt nicht für folgende, zu diesem Zeitpunkt anhängige
Verwaltungsverfahren:
1. Verwaltungsverfahren für Schienenfahrzeuge zur
Erteilung der Genehmigung auf Grund von Typenplänen oder im Einzelfall nach
§ 36 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung;
2. Verwaltungsverfahren zur Erteilung der
Genehmigung nach § 36 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung für eisenbahntechnische Einrichtungen
auf Grund von Typenplänen oder im Einzelfall, soweit es sich nicht um
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen handelt; falls es sich nicht um
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen handelt, sind diese
Verwaltungsverfahren bescheidmäßig einzustellen;
3. Verwaltungsverfahren zur Erteilung der
Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen nach §§ 51 und 52
jeweils in der bisher geltenden Fassung.
(15) Die mit Ablauf
des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx
anhängigen Verwaltungsverfahren sind abweichend von Abs. 14 nach den durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx geschaffenen Bestimmungen
durchzuführen, wenn dies von dem Einbringer des verfahrenseinleitenden Antrages
beantragt wird.
(16) Ist mit Ablauf
des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx für
ein Bauvorhaben bereits die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36
Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung erteilt worden, und wären nach der
bisher geltenden Rechtslage noch Genehmigungen gemäß § 36 Abs. 2,
gemäß § 36 Abs. 2 und 3, oder gemäß § 36 Abs. 3, alle in
der bisher geltenden Fassung, erforderlich, so ist für die von der bereits
bestehenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für ein solches Bauvorhaben
nicht oder nicht vollständig erfassten Eisenbahnanlagen oder
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen eine eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung gemäß § 31 erforderlich.
(17) Die §§ 39c
und 39 Abs. 1 Z 1 und 3 sind vor der Erlassung gemeinsamer
Sicherheitsziele und einschlägiger Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden
nicht anzuwenden. Bis zum In-Kraft-Treten gemeinschaftsrechtlicher Regelungen
für das Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 10. Hauptstückes des
3. Teiles haben Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Qualitäts- oder Sicherheitsmanagementsysteme
einzuführen, die einschlägigen europäischen Normen genügen (beispielsweise
Serie ÖNORM-EN ISO 9000, ÖNORM-EN 13816), und sie zertifizieren
zu lassen. Solche Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsysteme werden bis zum
In-Kraft-Treten gemeinschaftsrechtlicher Regelungen für das
Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 10. Hauptstückes des
3. Teiles einem zertifizierten Sicherheitsmanagementsystem nach diesen
Bestimmungen gleichgehalten.
(18) § 36
Abs. 1 ist auch auf solche vor Ablauf des Tages der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx durchgeführten Bauten,
Veränderungen und Abtragungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt ihrer
Durchführung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden ist, auch wenn sie nicht
unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person
ausgeführt worden sind.
(19) Die mit Ablauf
des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx von
der Behörde gemäß § 43 Abs. 7 in der bisher geltenden Fassung
festgelegten Benützungsbewilligungen oder Bedingungen gelten als vom
Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Bedingungen.
(20) Ergebnisse einer
Interessentensuche für den Weiterbetrieb einer Eisenbahn oder eines Teiles
derselben, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/20xx vorliegen, können bei einer Antragstellung nach
diesem Zeitpunkt zum Beleg der Erfolglosigkeit der Bemühungen herangezogen
werden.“
94. Dem § 135
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 123a
bis 123c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/20xx treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
95. Dem 1. Teil
wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Eisenbahnen
§ 1a. Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 1b. Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 1c. Integrierte
Eisenbahnunternehmen
§ 1d. Internationale
Gruppierung
§ 1e. Stadt- und
Vorortverkehr
§ 1f. Regionalverkehr
§ 1g. Internationaler
Güterverkehr
§ 2. Öffentliche
Eisenbahnen
§ 3. Nicht-öffentliche
Eisenbahnen
§ 4. Hauptbahnen,
Nebenbahnen
§ 5. Straßenbahnen
§ 7. Anschlussbahnen
§ 8. Materialbahnen
§ 9. Gemeinsame
Sicherheitsmethoden
§ 9a. Gemeinsame
Sicherheitsziele
§ 9b. Stand der
Technik
§ 10. Eisenbahnanlagen
§ 10a. Schieneninfrastruktur
2. Teil:
Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
§ 11. Entscheidung
über Vorfragen
§ 12. Behördenzuständigkeit
§ 13. Behördenaufgaben
§ 13a. Jahresbericht
§ 13b. Sicherheitsempfehlungen
3. Teil: Bau
und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf
Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
1.
Hauptstück: Konzession
§ 14. Erforderlichkeit
der Konzession
§ 14a. Konzessionsverfahren
§ 14b. Betriebseröffnungsfrist,
Konzessionsdauer
§ 14c. Erwerb einer Eisenbahn
§ 14d. Verlängerung
der Konzessionsdauer
§ 14e. Konzessionsentziehung
§ 14f. Erlöschen
der Konzession
2. Hauptstück:
Verkehrsgenehmigung
§ 15. Erforderlichkeit
der Verkehrsgenehmigung
§ 15a. Unterlagen
zum Antrag
§ 15b. Voraussetzungen
§ 15c. Zuverlässigkeit
§ 15d. Finanzielle
Leistungsfähigkeit
§ 15e. Fachliche
Eignung
§ 15f. Entscheidungspflicht
§ 15g. Verkehrseröffnungsfrist
§ 15h. Überprüfungen
§ 15i. Entziehung,
Einschränkung
§ 15j. Mitteilungspflichten
§ 15k. Erlöschen
der Verkehrsgenehmigung
3.
Hauptstück: Verkehrskonzession
§ 16. Erforderlichkeit
der Verkehrskonzession
§ 16a. Unterlagen
zum Antrag
§ 16b. Voraussetzungen
§ 16c. Verkehrseröffnungsfrist
§ 16d. Überprüfungen
§ 16e. Entziehung,
Einschränkung
§ 16f. Erlöschen
der Verkehrskonzession
4.
Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
§ 17. Erforderlichkeit
der Genehmigung
§ 17a. Genehmigungsverfahren
§ 17b. Werksverkehr,
beschränkt-öffentlicher Verkehr
5.
Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens
§ 18. Bau- und
Betriebsrechte
§ 18a. Schutz vor nicht
zumutbarer Konkurrenzierung
§ 18b. Enteignungsrecht
§ 18c. Duldungsrechte
§ 18d. Schienenersatzverkehr
6.
Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens
§ 19. Vorkehrungen
§ 19a. Regelmäßig
wiederkehrende Überprüfungen
§ 19b. Einstellung
aus Sicherheitsgründen
§ 19c. Meldepflicht
bei Unfällen und Störungen
§ 20. Verkehrsanlagen,
Wasserläufe
§ 20a. Einfriedungen,
Schutzbauten
§ 21. Betriebsleiter
§ 21a. Allgemeine
Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
§ 22. Tarif,
Fahrplan
§ 23. Direkte
Abfertigung, durchgehender Tarif
§ 24. Gemeinwirtschaftliche
Leistungen
§ 25. Genehmigungspflichtige
Rechtsakte
§ 26. Auskunftspflicht
des Eisenbahnunternehmens
§ 27. Erleichterungen
§ 28. Einstellung
wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
§ 29. Auflassung
einer Eisenbahn
§ 30. Eisenbahnaufsichtsorgane
7.
Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht
ortsfesten
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von
Schienenfahrzeugen
1. Abschnitt:
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
§ 31. Erforderlichkeit
einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
§ 31a. Antrag
§ 31b. Bauentwurf
§ 31c. Mündliche
Verhandlung
§ 31d. Berührte Interessen
§ 31e. Parteien
§ 31f. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 31g. Bauausführungsfrist
2. Abschnitt:
Bauartgenehmigung
1.
Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge
§ 32. Erforderlichkeit
einer Bauartgenehmigung
§ 32a. Antrag
§ 32b. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 32c. Berechtigungen
§ 32d. Befristung
in der Bauartgenehmigung
§ 32e. Befristete
Erprobung von Schienenfahrzeugen
2.
Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen
§ 33. Zulässigkeit
einer Bauartgenehmigung
§ 33a. Antrag
§ 33b. Genehmigungsvoraussetzungen
§ 33c. Befristung
in der Bauartgenehmigung
3. Abschnitt:
Betriebsbewilligung
§ 34. Erforderlichkeit
der Betriebsbewilligung
§ 34a. Verbindung mit anderen Genehmigungen
§ 34b. Antrag
§ 35. Erteilung
der Betriebsbewilligung
4. Abschnitt:
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 36.
8.
Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung
§ 37. Erforderlichkeit
einer Sicherheitsbescheinigung
§ 37a. Vorkehrungen
des Eisenbahnverkehrsunternehmens
§ 37b. Ausstellung
von Bescheinigungen
§ 37c. Entzug von
Bescheinigungen
§ 37d. Mitteilungspflichten
9.
Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung
§ 38. Erforderlichkeit
einer Sicherheitsgenehmigung
§ 38a. Nachweis
getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
§ 38b. Ausstellung
der Sicherheitsgenehmigung
§ 38c. Entzug der
Sicherheitsgenehmigung
§ 38d. Mitteilungspflichten
10.
Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht
§ 39. Einführung
eines Sicherheitsmanagementsystems
§ 39a. Zweck des Sicherheitsmanagementsystems
§ 39b. Wesentliche
Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems
§ 39c. Zertifizierung
des Sicherheitsmanagementsystems
§ 39d. Sicherheitsbericht
11.
Hauptstück: Sonstiges
§ 40. Verzeichnis
eisenbahntechnischer Fachgebiete
§ 40a. Vorarbeiten
§ 40b. Einlösungsrecht
des Bundes
§ 41. Ausländische
Rechtsakte
3a. Teil:
Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen
1. Hauptstück
: Anrainerbestimmungen
§ 42. Bauverbotsbereich
§ 43. Gefährdungsbereich
§ 43a. Feuerbereich
§ 44. Beseitigung
eines verbotswidrigen Zustandes
§ 45. Beseitigung
eingetretener Gefährdungen
2.
Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen
§ 46. Verhalten
innerhalb der Eisenbahnanlagen
§ 47. Betreten
hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen
§ 47a. Benützung
nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge
§ 47b. Bahnbenützende
3.
Hauptstück: Sonstiges
§ 47c. Schutzvorschriften
4. Teil:
Kreuzungen mit Verkehrswegen,
Eisenbahnübergänge
1.
Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen
§ 48. Anordnung
der baulichen Umgestaltung
2.
Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge
§ 49. Sicherung
und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
3.
Hauptstück: Anschlussbahnen, Materialbahnen
§ 50.
5. Teil:
Verknüpfung von Schienenbahnen
§ 53a. Anschluss
und Mitbenützung
§ 53b. Behandlung
von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren
§ 53c. Beschwerde
an die Schienen-Control Kommission
§ 53d. Vorlage von Verträgen
§ 53e. Zwangsmaßnahmen
§ 53f. Wettbewerbsaufsicht
6. Teil:
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1.
Hauptstück: Allgemeines
§ 54. Zweck
§ 55. Trennungsmaßnahmen
2.
Hauptstück: Zugang zur
Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen
1. Abschnitt:
Allgemeines
§ 56. Zugang zur
Schieneninfrastruktur
§ 57. Zugangsberechtigte
§ 57a. Anforderungen
an Zugangsberechtigte
§ 58. Sonstige
Leistungen
§ 59. Schienennetz-Nutzungsbedingungen
§ 59a. Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 59b. Reservierungskosten
§ 60. Entziehung
von Zugtrassen
§ 62. Zuweisungsstelle
2. Abschnitt:
Zuweisung von Zugtrassen
§ 63. Zuweisungsgrundsätze
§ 64. Rahmenregelung
§ 64a. Zusammenarbeit
von Zuweisungsstellen
§ 65. Netzfahrplanerstellung
§ 65a. Fahrwegkapazität
für regelmäßige Instandhaltung
§ 65b. Koordinierungsverfahren
§ 65c. Überlastete
Schieneninfrastruktur
§ 65d. Kapazitätsanalyse
§ 65e. Plan zur Erhöhung der
Fahrwegkapazität
§ 66. Sondermaßnahmen
bei Störungen
3. Abschnitt:
Benützungsentgelte und sonstige Entgelte
§ 67. Regelungen
für die Ermittlung der Benützungsentgelte
§ 68. Festsetzung
der Benützungsentgelte
§ 68a. Verhandlungen
über die Höhe des Benützungsentgeltes
§ 69. Einhebung
der Benützungsentgelte
§ 70. Sonstige
Entgelte
4. Abschnitt:
Behandlung von Begehren, Beschwerde, Wettbewerbsaufsicht
§ 70a. Rechtsform
§ 71. Behandlung
von Zuweisungs- und Leistungsbegehren
§ 72. Beschwerde
gegen die Zuweisungsstelle
§ 73. Beschwerde
gegen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 73a. Vorlage von Verträgen
und Urkunden
§ 74. Wettbewerbsaufsicht
§ 74a. Auskunftspflichten
§ 75. Zwangsmaßnahmen
6a. Teil:
Zugang auf anderen Eisenbahnen
§ 75a. Zugangsberechtigte
auf anderen Eisenbahnen
§ 75b. Freiwillig eingeräumter
Zugang
6b. Teil:
Schulungseinrichtungen
§ 75c. Zugang zu
Schulungseinrichtungen
§ 75d. Prüfung, Zeugnisse
§ 75e. Beschwerde
an die Schienen-Control Kommission
7. Teil:
Regulierungsbehörden
1.
Hauptstück: Schienen-Control GmbH
§ 76. Gründung
der Schienen-Control GmbH
§ 77. Aufgaben
der Schienen-Control GmbH
§ 78. Verfahrensvorschrift,
Instanzenzug
§ 79. Aufsicht
§ 80. Aufwand
der Schienen-Control GmbH
2.
Hauptstück: Schienen-Control Kommission
§ 81. Einrichtung
der Schienen-Control Kommission
§ 82. Zusammensetzung
der Schienen-Control Kommission
§ 83. Beschlussfassung
und Geschäftsordnung
§ 84. Verfahrensvorschrift,
Instanzenzug
§ 85. Kosten und
Entschädigung der Mitglieder
8. Teil:
Interoperabilität
1.
Hauptstück: Interoperabilität – Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
1. Abschnitt:
Allgemeines
§ 86. Zweck
§ 87. Anwendungsbereich
§ 88. Österreichisches
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
§ 89. Interoperabilität
§ 90. Technische
Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
§ 90a. Umrüstung
§ 90b. Erneuerung
§ 91. Benannte
Stellen
§ 92. Grundlegende
Anforderungen
§ 92a. Bereitstellung
von Daten
2. Abschnitt:
Interoperabilitätskomponenten
§ 93. Begriffsbestimmung
§ 94. In-Verkehr-Bringen
§ 95. Bewertung
der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit
§ 96. EG-Erklärung
§ 97. Unrichtige
EG-Erklärung
3. Abschnitt:
Teilsysteme
§ 98. Begriffsbestimmung
§ 99. Erfüllung
der grundlegenden Anforderungen
§ 100. Nichtanwendbarkeit
der TSI
§ 101. EG-Prüferklärung
§ 102. EG-Prüfung
2.
Hauptstück: Interoperabilität – konventionelles transeuropäisches
Eisenbahnsystem
1. Abschnitt:
Allgemeines
§ 103. Zweck
§ 104. Konventionelles
österreichisches Eisenbahnsystem
§ 105. Interoperabilität
§ 106. Technische
Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
§ 107. Umrüstung
§ 108. Erneuerung
§ 109. Benannte
Stellen
§ 110. Grundlegende
Anforderungen
§ 111. Bereitstellung
von Daten
2. Abschnitt:
Interoperabilitätskomponenten
§ 112. Begriffsbestimmung
§ 113. In-Verkehr-Bringen
§ 114. Bewertung
der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit
§ 115. EG-Erklärung
§ 116. Unrichtige
EG-Erklärung
3. Abschnitt:
Teilsysteme
§ 117. Begriffsbestimmung
§ 118. Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen
§ 119. Nichtanwendbarkeit
der TSI
§ 120. EG-Prüferklärung
§ 121. EG-Prüfung
3.
Hauptstück: Infrastruktur- und Schienenfahrzeugregister
§ 122. Inhalt der Register
§ 123. Veröffentlichung
der Register
4.
Hauptstück: Einstellungsregister
§ 123a. Errichtung
und Führung
§ 123b. Inhalt
§ 123c. Zugang zu Daten
9. Teil:
Schlussbestimmungen
1.
Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung
§ 124.
§ 125.
§ 126.
§ 127.
§ 128.
2.
Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen
§ 130. Verhältnis
zu anderen Rechtsvorschriften
§ 130a. Bezugnahme
auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 131. Verweisungen
§ 131a. Personenbezogene
Bezeichnungen
3.
Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
§ 132. Übergangsbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957
§ 133. Übergangsbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004
§ 133a. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz
BGBl. I
Nr. xx/20xx
§ 134. Vollziehung
§ 135. Inkrafttreten,
Außerkrafttreten“
Artikel 2
Änderung des
Bundesbahngesetzes
Das
Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Umstrukturierung der Österreichischen
Bundesbahnen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003;“
2. § 31 lautet:
„§ 31. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist
insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen,
soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von
Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und
der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen,
sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, sowie
die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur samt Anlagen und
Einrichtungen gemäß § 35 und Betrieb der Schieneninfrastruktur samt
Anlagen und Einrichtungen, die nicht gemäß § 35 zur Verfügung gestellt
werden müssen.“
3. Im § 35 Abs. 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und angefügt:
„dabei
obliegt der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die Priorisierung der Investitionen
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der
Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen.“
4. Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Soweit sie
Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen betreibt, die nicht gemäß
§ 35 zur Verfügung gestellt werden, gilt sie als Eisenbahnunternehmen.“
5. Nach § 51a wird folgender § 51b samt
Überschrift eingefügt:
„Beobachtung von Aufsichtsratssitzungen
§ 51b. Die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, einen auf
Vorschlag der Geschäftsführung der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten zu solchen
Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu entsenden, in denen Gegenstände behandelt
werden, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen Aufgabenbereich der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH fällt.“
6. Im § 54
Abs. 7 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
Das
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“,
BGBl. I Nr. 87/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 163/2005, wird wie folgt geändert:
§ 5 samt
Überschrift lautet:
„Veräußerung
von Gesellschaftsanteilen des Bundes
§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, unbeschadet der Gesellschaftsanteile des Landes Tirol der ÖBB‑Infrastruktur
Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG Gesellschaftsanteile des Bundes an
der Galleria die Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE zu veräußern.“