Vorblatt
Problem:
Vom Gemeinschaftsrecht
her liegt eine weitere Etappe von Richtlinien zu den Themen
Eisenbahnsicherheit, Interoperabilität und weitere Marktöffnung bei den
Eisenbahnen vor, die über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinaus
umzusetzen sind.
Von diesem
gemeinschaftsrechtlich ausgelösten Regelungsbedarf abgesehen ist darauf
hinzuweisen, dass die Situation für den Bau und die Veränderung von Eisenbahnen
teilweise als unbefriedigend empfunden wird, indem die Erledigung von
Genehmigungsanträgen oft eine sehr lange Verfahrensdauer in Anspruch nimmt.
Ziel:
Das
Eisenbahngesetz 1957 ist erstens entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinien anzupassen und zweitens sind Maßnahmen zur Straffung und
Beschleunigung von Verwaltungsverfahren angezeigt.
Inhalt:
Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält sowohl die richtlinienmäßig vorgegebenen
Umsetzungsmaßnahmen als auch Änderungen zu den eisenbahngesetzlichen
Genehmigungsverfahren.
Zum Ersteren ist
insbesondere ist die Einführung von Rechtsinstrumenten zur Umsetzung der
Sicherheitsrichtlinie beim Betrieb von Eisenbahnen, Betrieb von
Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen vorgesehen.
Bezüglich der Genehmigungsverfahren sind insbesondere die Ausweitung
genehmigungsfreier Maßnahmen und der Entfall besonderer Genehmigungsinstrumente
sowie die Einführung eines beizubringenden Gutachtens als Grundlage für eine
Straffung des Verfahrensablaufes vorgesehen. Bei der vorliegenden Änderung des
Gesetzes sollen darüber hinaus auch Klarstellungen erfolgen, um in der Praxis
aufgetretene Auslegungsfragen insbesondere was die Stellung getrennter
Eisenbahnunternehmen anlangt auszuräumen.
Gleichzeitig sind
Anpassungen im Bundesbahngesetz vorgesehen, und eine Bestimmung bezüglich
Veräußerungsermächtigung im Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner
Basistunnel Aktiengesellschaft
Alternative:
Da Österreich zur
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union verpflichtet ist, besteht dazu
keine Alternative. Hinsichtlich der übrigen Regelungsinhalte könnte der
bisherige Rechtszustand beibehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Umsetzung der
Eisenbahnsicherheitsrichtlinie führt einerseits zu einem Mehraufwand in der
Vollziehung beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und
in geringerem Ausmaß auch beim jeweils zuständigen Landeshauptmann. Dem werden
andererseits durch die Neugestaltungen und Reformschritte in den
Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahngesetz Einsparungen für alle
Eisenbahnbehörden gegenüberstehen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die
Beschleunigung von Verwaltungsverfahren könnten Bauaufträge bereits zu einem
früheren Zeitpunkt vergeben werden, was sich in Zeiten geringen
Wirtschaftswachstums positiv auf die Beschäftigungslage auswirken könnte. Von
der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems profitieren vor allem
akkreditierte Stellen, die zur Zertifizierung eines Qualitäts- und
Sicherheitsmanagementsystems zugelassen sind.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Kompatibel mit
EU-Recht. Es erfolgt eine abschließende und komplettierende Umsetzung der
Richtlinien.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die Umsetzung des
Gemeinschaftsrechtes fällt nicht unter den Konsultationsmechanismus.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die
Europäische Union hat ein Bündel von Maßnahmen mit dem Ziel in Angriff
genommen, den gemeinschaftsrechtlichen Regelungsrahmen für die Eisenbahnen
weiterzuentwickeln, und hat im Jahr 2004 folgende Richtlinien erlassen, die
zusammenfassend auch als zweites Eisenbahnpaket bezeichnet werden:
a) Richtlinie
2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die
Eisenbahnsicherheit“, kurz Eisenbahnsicherheitsrichtlinie).
Mit dieser
Richtlinie sollen die in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Anforderungen an
die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von
Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen
harmonisiert werden. Dies betrifft insbesondere die Harmonisierung des Inhaltes
von Sicherheitsvorschriften, der Sicherheitsbescheinigungen für
Eisenbahnverkehrsunternehmen, der Aufgaben und Funktionen der
Sicherheitsbehörden sowie der Untersuchung von Unfällen. Vorgesehen in dieser
Richtlinie ist insbesondere die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen für
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch die Sicherheitsbehörde, die Verpflichtung
des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur Erwirkung einer
Sicherheitsgenehmigung, die Verpflichtung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
und der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Einrichtung eines
Sicherheitsmanagementsystems und die Durchführung der Untersuchung von Unfällen
durch eine unabhängige Stelle.
b) Richtlinie 2004/50/EG
zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der
Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
Mit dieser
Richtlinie sollen die Bestimmungen der Richtlinie 96/48/EG mit denen der
Richtlinie 2001/16/EG harmonisiert werden. Weiters sieht die Richtlinie
die Verpflichtung zur Einführung eines Einstellungsregisters für interoperable
Schienenfahrzeuge vor, die mit einem alphanumerischen Code zu versehen sind.
c) Richtlinie 2004/51/EG
zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
Mit dieser
Richtlinie wird der Zugang auf das gesamten Eisenbahnnetz zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ab
1. Jänner 2006 und auch für nicht grenzüberschreitenden Güterverkehr
ab 1. Jänner 2007 ausgedehnt.
Mit dem
vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen alle drei angeführten Richtlinien in
innerstaatliches Recht komplettierend umgesetzt werden.
Erste Schritte zur
Umsetzung sind bereits erfolgt. Bezüglich der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie
ist mit dem Unfalluntersuchungsgesetz, BGBl. I Nr. 123/2005, und der
Einrichtung einer unabhängigen Unfalluntersuchungsstelle eine Teilumsetzung
vorgenommen worden. Eine weitere Teilumsetzung dieser Richtlinie ist bereits
dadurch gegeben, dass viele der der Rechtsakte, die nationalen
Sicherheitsbehörden vorzubehalten sind, schon nach bisheriger Rechtslage im
Eisenbahngesetz 1957 von den Eisenbahnbehörden wahrgenommen werden.
Desweiteren erfolgte eine Teilumsetzung zur Richtlinie 2004/51/EG mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2005, in der Weise, dass mit Ablauf
des 31. Dezember 2005 der Zugang für die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf alle
Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen ausgedehnt ist.
Als
richtliniengemäße weitere Etappe zur Liberalisierung des
Schienenverkehrsmarktes sind somit im vorliegenden Gesetzentwurf Zugangsrechte
für die Erbringung von nicht grenzüberschreitendem Güterverkehr ab
1. Jänner 2007 auf allen Haupt- und vernetzten Nebenbahnen
vorgesehen. Desweiteren werden Zugangsrechte auf sonstige Eisenbahnen oder
Teilen derselben, die zu ans Schienennetz angeschlossenen Häfen und
Güterverkehrsterminals führen, oder die zur Erreichung öffentlicher Eisenbahnen
notwendig sind, eingeräumt. Neu vorgesehen ist auch, dass auf freiwilliger
Basis Zugangsrechte zu anderen als Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen zugunsten
von zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen berechtigten
Eisenbahnunternehmen eingeräumt werden können, wie z.B. der Zugang eines
Eisenbahnverkehrsunternehmens auf eine Straßenbahn, wo dies angesichts der
Verknüpfungsverhältnisse zweckmäßig erscheint.
Auf Grund der
Eisenbahnsicherheitsrichtlinie wird die gesetzliche Verpflichtung zur
Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems vorgesehen, die sowohl
Eisenbahninfrastruktur-, als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft. Die Zertifizierung
dieses Sicherheitsmanagementsystems ist durch eine akkreditierte Stelle, die
Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsystems zertifiziert, vorgesehen.
Die für den Zugang
zur Schieneninfrastruktur von Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen erforderliche
Sicherheitsbescheinigung darf nicht mehr vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen
ausgestellt werden, sondern das muss sicherheitsbehördliche Aufgabe werden. Die
Sicherheitsbescheinigung umfasst zwei Teile, nämlich die Beurkundung der
Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems und die Bescheinigung über
Vorkehrungen. Während das eingerichtete
Sicherheitsmanagementsystem von einer akkreditieren Stelle zu zertifizieren
ist, sind die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zu treffenden Vorkehrungen einer
bescheidmäßigen Genehmigung zu unterziehen. Die
Sicherheitsbescheinigung selbst ist als Urkunde konzipiert, die bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie in abschließender Erledigung des Antrages
auszustellen ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag mit
Bescheid abzuweisen, sodass die Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungs- oder
Verfassungsgerichtshof gewahrt bleibt.
Auf Grund der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie
neu einzuführen ist eine von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
erwirkende Sicherheitsgenehmigung für den Betrieb seiner Eisenbahn. Diese
umfasst zwei Teile, nämlich die Beurkundung der Einrichtung eines
Sicherheitsmanagementsystems und des Nachweises über Vorkehrungen. Die
Sicherheitsgenehmigung ist als Urkunde konzipiert, die bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag von der zuständigen Eisenbahnbehörde in
abschließender Erledigung des Antrages auszustellen ist. Liegen die
Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen, sodass die
Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof gewahrt
bleibt.
Zur Vermeidung
einer langen Verfahrensdauer für die Erledigung von Baugenehmigungsanträgen und
Anträgen um Erteilung einer Genehmigung nach § 36 werden die für den Bau
und Betrieb von Eisenbahnen, Eisenbahnanlagen, eisenbahnsicherungstechnischen
Einrichtungen und Schienenfahrzeugen erforderlichen Genehmigungen und die zugehörigen
Verwaltungsverfahrensregelungen zur Reformierung vorgeschlagen. So soll in
Hinkunft die bisher gemäß § 36 erforderliche Genehmigung für
eisenbahntechnische Einrichtungen im Einzelfall ersatzlos entfallen. Nicht mehr
alle eisenbahntechnischen Einrichtungen einer Eisenbahn, sondern nur mehr
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen sind als Genehmigungsgegenstand
erfasst. An die Stelle der Genehmigung von eisenbahntechnischen Einrichtungen
auf Grund von Typenplänen tritt eine Bauartgenehmigung für den Bau einer
unbestimmten Anzahl bauartgleicher eisenbahnsicherungstechnischer
Einrichtungen. Für Schienenfahrzeuge wird, unabhängig davon, ob es sich um ein
Einzelfahrzeug oder ein in Serie zu erzeugendes Schienenfahrzeug handelt, eine
Bauartgenehmigung eingeführt, die inhaltlich den Anforderungen in der
Verwaltungspraxis und der Entwicklung auf internationaler Ebene folgt.
Eine Verkürzung
der Dauer von Verwaltungsverfahren zum Bau soll dadurch bewirkt werden, dass
der Beweis des Vorliegens von Genehmigungsvoraussetzungen einschließlich der
Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durch vom Antragsteller beizubringende
Gutachten, bei bestimmten, typischerweise größeren Vorhaben durch ein einziges
zu erbringendes Gutachten erbracht werden soll. Ist nur ein einziges Gutachten
zu erstellen und ist für die Erstellung dieses Gutachtens die Bestellung von
mehr als einem Sachverständigen durch den Antragsteller notwendig, so ist das
Gutachten von den bestellten Sachverständigen gemeinsam zu erstellen und hat
eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Um zu vermeiden,
dass die Behörde Gutachten durch andere Gutachter, insbesondere durch
beigegebene Amtssachverständige nochmals begutachten lässt, wird vorgesehen,
dass für dieses Gutachten die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen
Richtigkeit gilt, was zumindest im Regelfall beschleunigend wirken sollte. Der
mit der Erstattung der Gutachten zu beauftragende Kreis der Sachverständigen
enthält insbesondere akkreditierte oder benannte Stellen, um eine zweckmäßige
Zusammenfassung mit der Prüfung nach den Interoperabilitätsregelungen zu
ermöglichen und somit die innerstaatliche Vorgangsweise im Verfahren an das
gemeinschaftsrechtliche Konzept der ausgelagerten Prüfung anzupassen. Mit
diesem Reformschritt soll einerseits die Behörde, namentlich die technischen
Amtssachverständigen als auch die verfahrensführenden Beamten, entlastet
werden, als auch andererseits der Vorteil im Sinne der Antragsteller erreicht
werden, dass mittels solcherart aufbereiteter Einreichunterlagen die
Verwaltungsverfahren deutlich rascher abgewickelt werden können.
Als weitere
wesentliche Maßnahme zur Verkürzung der Dauer von Verwaltungsverfahren wird
eine spürbare Ausweitung des Kreises genehmigungsfreier Vorhaben vorgeschlagen,
die wie ähnlich wie bisher im Verordnungsweg näher zu bezeichnen sein werden.
Es soll aber von der gesetzlichen Vorgabe her nicht mehr das einschränkende
Kriterium des geringen Umfanges maßgebend sein, sondern der Umstand, dass mit
Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten sowie der Veränderung von
eisenbahntechnischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen keine maßgeblichen
bzw. erheblichen Baumaßnahmen verbunden sind und diese keine Umrüstung
darstellen, wobei letztere in den Interoperabilitätsregelungen abgegrenzt wird.
Die durch erweiterte Genehmigungsfreistellungen gewisser Vorhaben eingesparten
Personalressourcen sollen für die raschere Bewältigung der übrigen Aufgaben
eingesetzt werden.
Das
Deregulierungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, hat dazu
geführt, dass für Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnische Einrichtungen, die
mehreren Arten von Eisenbahnen zuzurechnen sind, die sachliche Zuständigkeit
mehrerer Eisenbahnbehörden besteht. Nunmehr ist vorgesehen, dass für solche
Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen die sachliche
Zuständigkeit der für die höherrangige Eisenbahn zuständigen Eisenbahnbehörde
gegeben sein soll. Das soll die Vollziehung besonders auf Ebene der
Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmänner erleichtern.
Zur redaktionellen
Gestaltung ist zu bemerken, dass das Eisenbahngesetz wiederholt um
gemeinschaftsrechtlich ausgelöste Einfügungen und Änderungen angereichert wurde
und wird. Es soll im Wege einer Inhaltsübersicht, Anpassung der Gliederung und
Begriffsvereinheitlichung verbessert werden. Bei der Einführung der Begriffe
„Eisenbahnbetrieb“ und „Eisenbahnverkehr“ im Jahre 1957 wurde davon
ausgegangen, dass der Betrieb einer Eisenbahn sowie der Betrieb von
Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und der Verkehr auf einer Eisenbahn
durch ein integriertes Eisenbahnunternehmen abgewickelt wird; im Gesetz wurden
diese Vorgänge mit den Begriffen „Eisenbahnbetrieb“ und „Eisenbahnverkehr“
bezeichnet. Mit der Einführung der Eisenbahnverkehrsunternehmen als neue
Kategorie von Eisenbahnunternehmen für den Regelungsbereich des
Eisenbahngesetz 1957 in Bezug auf Haupt- und Nebenbahnen ist der Begriff
„Eisenbahnbetrieb“ in diesem Teilbereich insofern neu zu verstehen, als
Eisenbahnverkehrsunternehmen keine Eisenbahnen als solche betreiben, sondern
hauptsächlich Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen erbringen, also
Fahrbetrieb, und das zum Zwecke der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.
Im Eisenbahngesetz 1957 sind bei den bisherigen Änderungen nur die
Bestimmungen angepasst worden, die unmittelbar von den
Umsetzungsverpflichtungen betroffen waren. Auch bei den anderen Bestimmungen
soll nun die ausdrückliche Differenzierung nachgeholt werden, und zum Ausdruck
kommen, inwieweit Normadressat der Betreiber der Eisenbahn (Eisenbahninfrastrukturunternehmen)
oder der vom Betreiber der Eisenbahn unterschiedliche Betreiber von
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn (Eisenbahnverkehrsunternehmen) sind.
Dadurch soll der traditionelle bisherige Inhalt der Begriffe Eisenbahnbetrieb
und Eisenbahnverkehr nicht geändert werden, aber die Zuordnung der Rechtsfolgen
bei den getrennten Funktionen Infrastruktur und Verkehr erleichtert werden.
Zu den
finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzesvorhaben bei seiner
Vollziehung ist auszuführen, dass die Umsetzung der Sicherheitsrichtlinie, und
dabei zunächst insbesondere die Einführung der neugestalteten Rechtsinstrumente
einer Sicherheitsbescheinigung und einer Sicherheitsgenehmigung und das
Einstellungsregister, zu einer Erhöhung des Personalaufwandes der
Eisenbahnbehörden führen. Das betrifft hauptsächlich den BMVIT als
Eisenbahnbehörde, nur geringfügig den Landeshauptmann, bzw. die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH für das
Einstellungsregister. Das Ausmaß des zusätzlichen Aufwandes wird durch die bei
der Europäischen Eisenbahnagentur laufende Ausgestaltung harmonisierter
Vollzugsregelungen zu den neuen Instrumenten nach der Sicherheitsrichtlinie
bestimmt. Diese Regelungen liegen noch nicht vor, sodass eine Abschätzung derzeit
nur grob und global möglich ist. Den aufwanderhöhenden Faktoren werden
Einsparungen beim Verwaltungsaufwand durch die Reform der Genehmigungsverfahren
gegenüberstehen. Nach einer Schätzung in einer hiezu vorab eingeholten Studie
ist bei Umsetzung und am Ende einer Übergangszeitspanne mit einem
Einsparungspotential von bis zu 25% des derzeitigen Personalaufwandes zu
rechnen. Da dieses Einsparungspotential nur zum Teil unmittelbar vom Gesetz
ausgelöst wird, und dies sukzessive nach den Übergangsregelungen, und zum
anderen Teil von noch zu treffenden flankierenden Verordnungsregelungen und
deren Vollziehung abhängt, lässt sich derzeit keine genauere Quantifizierung
vornehmen.
Soweit zur Zeit
abschätzbar, werden beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie als Eisenbahnbehörde die aufwandserhöhenden Faktoren durch die
Einsparungen jedenfalls aufgefangen werden können. Sie werden innerhalb des
Ressorts bedeckt. Für die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden als Eisenbahnbehörden
werden nach vollem Wirksamwerden der verfahrensreformatorischen Maßnahmen
Einsparungen verbleiben. Das Gesetzesvorhaben wird also im Ergebnis zu keinen
Mehrausgaben des Bundes für die Vollziehung führen.
Bezüglich der
Adaptionen im Bundesbahngesetz und im Bundesgesetz zur Errichtung einer
„Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ wird auf den Besonderen Teil
verwiesen.
Die
verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen liegen in Art. 10 Abs. 1
Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen) und in Artikel 10
Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Die Konformität
mit EU/EWR-Recht ist gegeben. Der Gesetzentwurf dient überdies ausdrücklich
dazu, die Richtlinien des sogenannten zweiten Eisenbahnpaketes, von denen
einzelne Punkte wie erwähnt bereits umgesetzt worden sind, nun komplettierend
in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des
Eisenbahngesetzes 1957):
Zu Z 1 (Gesetzestitel):
Der bisherige
Gesetzestitel wird formell den aktuellen legistischen Richtlinien angepasst und
soll nun den wesentlichen Inhalt des Eisenbahngesetzes anzeigen.
Zu Z 2 (Entfall des § 1 Abs. 2):
Da Seilbahnen im
Seilbahngesetz 2003 als Eisenbahnen bezeichnet werden und der seinerzeit
auf das Eisenbahngesetz verweisende § 2 EKHG nunmehr auf das
Seilbahngesetz 2003 verweist, ist die Aufzählung von Seilbahnen im
Eisenbahngesetz 1957 nun entbehrlich geworden.
Zu Z 3, 7, 16, 28, 46, 72 und 73 (§§ 1a, 7,
13 Abs. 2, 53c Abs. 5, 88 Z 2, 120 und 122):
Da Seilbahnen
nicht mehr Regelungsgegenstand des Eisenbahngesetzes 1957 sind, kann der
bisherige allgemeine Ausdruck Fahrbetriebsmittel durch den Ausdruck
Schienenfahrzeuge ersetzt werden.
Zu Z 4 (§ 1b):
Da
Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Eisenbahnunternehmen auch noch andere als
Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen betreiben können, erfolgt eine
Präzisierung dergestalt, dass auf die Arten von Eisenbahnen abgestellt wird,
auf denen Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.
Zu Z 5 (§§ 1e, 1f und 1g):
Da nunmehr der
Begriff „Verkehr auf Eisenbahnen“ verwendet wird, werden die
Begriffsbestimmungen Stadt-, Vorortverkehr, Regionalverkehr und internationaler
Güterverkehr entsprechend angepasst.
Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1 und 2):
Da Hauptbahnen,
Nebenbahnen, Anschlussbahnen und Materialbahnen als Schienenbahnen definiert
sind, werden nunmehr auch Straßenbahnen ausdrücklich in der Definition als
Schienenbahnen bezeichnet, ohne dass der bisherige Definitionsgehalt dadurch
verändert werden soll.
Zu Z 8 (§§ 9 bis 9b):
Die
Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Sicherheitsmethoden und die
gemeinsamen Sicherheitsziele lehnen sich an die Richtlinie 2004/49/EG an,
wobei die Terminologie des Eisenbahngesetzes 1957 berücksichtigt wird. Der
Stand der Technik als wesentliche Genehmigungsvoraussetzung wird erstmals in
Anlehnung an bereits bestehende Begriffsbestimmungen in anderen
Materiengesetzen einer Begriffsbestimmung unterzogen; er ersetzt den bisherigen
Ausdruck des Standes der technischen Entwicklung im Eisenbahnwesen.
Zu Z 9 (§ 10):
Wie bereits im
allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt, werden die Begriffe
„Eisenbahnbetrieb“ und „Eisenbahnverkehr“ durch die Begriffe „Betrieb einer
Eisenbahn“, Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen“ und „Verkehr auf
Eisenbahnen“ ersetzt. Im Hinblick auf die Genehmigungserfordernisse sollen
nunmehr nicht mehr alle ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, sondern
nur mehr solche ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, die ortsfeste
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen sind, vom Eisenbahnanlagenbegriff
erfasst sein.
Zu Z 10
(§ 10a):
Die Fundstelle der
in dieser Bestimmung zitierten Verordnung wird näher ausgewiesen.
Zu Z 11 und 13 (§§ 11 und § 12
Abs. 4 Z 3):
Hier erfolgt eine
Anpassung der Zitate.
Zu Z 12 (§ 12 Abs. 1 bis 3):
zu Abs. 1:
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Materialbahnen mit beschränkt
öffentlichem Verkehr oder mit Werkverkehr wird den Bezirksverwaltungsbehörden
übertragen, sodass diese nunmehr für alle nicht-öffentlichen Eisenbahnen die
zuständige Behörde ist. Die nach der bisherigen Rechtsauffassung und
Verwaltungspraxis mit der Zuständigkeit für eine Eisenbahn verbundene
Zuständigkeit für die darauf betriebenen Schienenfahrzeuge wird ausdrücklich
klargestellt.
zu Abs. 2:
Der Umfang der Zuständigkeit des Landeshauptmannes für nicht vernetzte
Nebenbahnen wird in der Form erweitert, dass er für alle Angelegenheiten dieser
Eisenbahnen, mit Ausnahme der Konzessionsangelegenheiten und der behördlich zu
genehmigenden Betriebseinstellung zuständig wird. Die Zuständigkeit des
Landeshauptmannes wird auf solche Schienenfahrzeuge eingeschränkt, die
ausschließlich auf Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen betrieben
werden sollen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes wird ferner auf solche
Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen eingeschränkt,
die ausschließlich dem Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und
Anschlussbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und
dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen dienen. Weiters ist der Landeshauptmann für
die Ausstellung, Neuausstellung und Entzug von Sicherheitsgenehmigungen für
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständig, die ausschließlich vernetzte
Nebenbahnen betreiben.
Abs. 3: Die
Zuständigkeit des Bundesministers für die Erteilung der Genehmigung für
allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete und die Genehmigung der
Veräußerung, Verpachtung oder Überlassung des ganzen oder eines Teiles des
Betriebes einer nicht vernetzten Nebenbahn wird dem Landeshauptmann übertragen.
Im Rahmen der beim Bundesminister konzentrierten Zuständigkeiten fällt die nach
der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie der Behörde zuzuordnende Aufgabe bezüglich
Sicherheitsbescheinigung neu an.. Werden Schienenfahrzeuge auf Hauptbahnen
eingesetzt, fallen diese unabhängig vom Einsatz auf anderen Eisenbahnen in die
Zuständigkeit des Bundesministers. Die Zuständigkeit des Bundesministers
erfasst auch solche Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnischen
Einrichtungen, die nicht nur dem Betrieb von Hauptbahnen, dem Betrieb von
Schienenfahrzeugen auf Hauptbahnen und dem Verkehr auf Hauptbahnen, sondern
auch dem Betrieb anderer Eisenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf
anderen Eisenbahnen und dem Verkehr auf anderen Eisenbahnen dienen; damit
sollen diesbezüglich Mehrfachzuständigkeiten vermieden werden.
Zu Z 17 (§ 13a):
Die
Eisenbahnsicherheitsrichtlinie verpflichtet zur Vorlage eines
Sicherheitsberichtes an die Europäische Eisenbahnagentur; diese neue Aufgabe
wird hier dem Bundesminister zugeordnet.
Zu Z 18
(§ 13b):
Entsprechend der
Eisenbahnsicherheitsrichtlinie wird vorgesehen, dass die Behörde
Sicherheitsempfehlungen der Unfalluntersuchungsstelle angemessen zu
berücksichtigen hat. Um dies zu ermöglichen, hat die Unfalluntersuchungsstelle
in den Sicherheitsempfehlungen das Verhältnis von Aufwand und Nutzen einer
Empfehlung darzustellen.
Zu Z 19 (§§ 14 bis 47c samt
Überschriften):
In Fortführung der
bereits in vorausgegangenen Novellen des Eisenbahngesetzes begonnenen
Umstrukturierung dieses Bundesgesetzes wird die Gliederung in Teile für
öffentliche Eisenbahnen und nicht-öffentliche Eisenbahnen nun aufgegeben und
durch eine Gliederung des Gesetzes nach Sachgebieten ersetzt.
§§ 14
bis 14f: Diese entsprechen im Wesentlichen den bisherigen §§ 14
Abs. 1 und 2 und 17. Die Bestimmung über die Verlängerung der
Konzessionsdauer soll dabei vereinfacht werden und soll einerseits die
verkehrspolitische Bedeutung betonen und andererseits nicht mehr auf die wenig
zeitgemäße Übernahme durch den Bund abstellen.
§§ 15
bis 15k: Mit Ausnahme der Belange, die im Rahmen der Genehmigung
getroffener Vorkehrungen gemäß § 37a zu berücksichtigen sind und bisher in
den §§ 17a Z 10 und 11 und 17e Z 2 und 3 enthalten
waren, entsprechen die §§ 15 bis 15k im Wesentlichen den bisherigen
§§ 14 Abs. 5 und 17 bis 17k.
§§ 16
bis 16f: Diese entsprechen im Wesentlichen den bisherigen §§ 14
Abs. 5a und 17l bis 17p. Da die wesentlichen Elemente der fachlichen
Eignung des Antragstellers im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung nach
§ 37a zu prüfen sind, erübrigt sich das bisherige fakultative
Feststellungsverfahren.
§§ 17a
bis 17b: Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen
§§ 51 und 52. Erstmals festgelegt werden in Anlehnung an die Bestimmungen
über die Konzession die mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung
vorzulegenden Unterlagen und die für die Erteilung dieser Genehmigung
notwendigen Voraussetzungen. In Verbindung mit § 17a, der denselben
Wortlaut wie § 14a Abs. 3 erster Satz hat, sind auch nicht-öffentliche
Eisenbahnen nunmehr schon von Gesetzes wegen als gemeinnützig ausgewiesen. Dies
wegen der großen Bedeutung nicht-öffentlicher Eisenbahnen für den
Gütertransport auf der Schiene sachlich gerechtfertigt, und auch
verwaltungsökonomisch.
§ 18
Abs. 1: Dieser wurde einerseits textlich dem bisherigen § 19
Abs. 1 angepasst. Normadressat dieser Bestimmung ist nunmehr das zum Bau
und Betrieb einer Eisenbahn berechtigte Eisenbahnunternehmen, insbesondere das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
§ 18
Abs. 2 und 3: Hier werden die Rechte eines zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens,
insbesondere eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, ausgeführt. Klargestellt wird
der Berechtigungsumfang eines zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens auch insofern,
als er über den öffentlichen Verkehr hinaus dem Grunde nach auch die Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen im nicht-öffentlichen Verkehr einschließt.
§ 18
Abs. 4: Dieser entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 5.
§ 18a: Dieser
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 18 Abs. 2.
§ 18b: Dieser
entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 3.
§ 18c: Dieser
entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 4.
§ 18d: Dieser
entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 6.
§ 19
Abs. 1: Dieser entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19
Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Normadressat dieser Bestimmung nunmehr das
zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn berechtigte Eisenbahnunternehmen, insbesondere
das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, welches zusätzlich zur
Sicherstellung der Erfüllung seiner Pflichten Vorkehrungen zu treffen hat, die
bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen Grundlage der zur Erlangung einer
Sicherheitsgenehmigung notwendigen Vorkehrungen sein wird.
§ 19
Abs. 2: Dieser entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 2 erster
Satz, wobei klargestellt wird, dass Normadressat dieser Bestimmung nunmehr das
zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn berechtigte Eisenbahnunternehmen,
insbesondere das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist. Die bisher in dieser
Bestimmung vorgesehene Sonderhaftungsregelung wird als nicht erforderlich
gestrichen; der Ersatz für Schäden soll sich auch für den Eisenbahnbereich nach
den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen für den Schadenersatz richten.
§ 19
Abs. 3: Dieser stellt die Pflichten eines zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens
dar.
§ 19
Abs. 4: Die schon bisher im § 19 Abs. 4 erster Satz enthaltene
Verordnungsermächtigung wird klarstellend ergänzt, wonach auch Regelungen über
die Ausbildung und Prüfung des Betriebsleiters und anderer
Eisenbahnbediensteter im Verordnungsweg festgelegt werden können.
§ 19
Abs. 5: Die schon bisher im § 19 Abs. 4 zweiter Satz enthaltene
Verordnungsgrundlage, welche bereits auf die nach der Sicherheitsrichtlinie
gebotene Rechtsqualität von Sicherheitsvorschriften abgestellt ist, wird
ergänzt um die Verpflichtung zur Berücksichtigung der neu vorgesehenen
gemeinsamen Sicherheitsmethoden und der gemeinsamen Sicherheitsziele, sowie um
die neue Mitteilungspflicht an die Kommission.
§ 19a: Dieser
entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 1 zweiter und dritter Satz mit
der Maßgabe, dass Eisenbahnunternehmen, die ein Sicherheitsmanagementsystem
(mit den neuen inhaltlichen Anforderungen an ein solches) eingerichtet haben,
von der Verpflichtung befreit werden, periodische Überprüfungen durch Externe
durchführen zu lassen. Da die Überprüfung durch Externe nicht weitergehend sein
sollte als die seinerzeitigen Überprüfung durch die Behörde, wird vorgesehen,
dass die von der Behörde als Nachweis der Zustandes der Eisenbahn anerkannten
Dokumentationen des Eisenbahnunternehmens auch von den Externen als Nachweis
anzuerkennen sind. Bei nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Erleichterung
gerechtfertigt, dass nun zusätzlich auch im Verzeichnis gemäß § 40
geführte Personen mit der Prüftätigkeit betraut werden, wobei es sich für
nicht-öffentliche Eisenbahnen um unternehmensexterne Fachleute anderer und meist
größerer Eisenbahnunternehmen handelt. § 19b Abs. 1: Dieser ist dem
bisherigen § 19 Abs. 3 nachgebildet. Normadressaten sind zum Bau und
zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigte Eisenbahnunternehmen, insbesondere
Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Es wird der Behörde die Möglichkeit
eingeräumt, anstelle der Verfügung einer Betriebseinstellung auch andere
Maßnahmen verfügen zu können.
§ 19b Diese
Bestimmung betrifft eine notwendige Einstellung des Betriebes aus
Sicherheitsgründen, wie sie schon bisher im § 19 enthalten war und nun
differenziert für Eisenbahnen und die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen vorgesehen ist.
§ 19c: Dieser
entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 2a.
§ 20: Dieser
entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe,
dass Leitungsanlagen nicht mehr genannt sind, da die Verlegung von
Leitungsanlagen in der Praxis ausschließlich zwischen dem Eisenbahnunternehmen
und der Inhaber der Leitungsanlage zivilrechtlich vereinbart wird.
§ 20a: Dieser
entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 3.
§ 21:
Ausdrücklich wird klargestellt, dass sowohl zum Bau und zum Betrieb von
Eisenbahnen berechtigte Eisenbahnunternehmen, als auch zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Eisenbahnen berechtigte Eisenbahnunternehmen
einen Betriebsleiter zu bestellen haben. Von der Verpflichtung zur Bestellung
eines Betriebsleiters wird der Betreiber einer Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb
entbunden. Als weitere Erleichterung wird auf die Genehmigung für die
Bestellung eines Betriebsleiters für eine Anschlussbahn mit Eigenbetrieb
mittels sonstiger Verschubeinrichtungen (§ 7 Z 2) verzichtet.
§ 21a:
Abs. 1 entspricht im Wesentlichem dem bisherigen § 21 Abs. 3.
Klarstellend wird zum Ausdruck gebracht, dass das bereits durch Bundesgesetz
oder Bundesverordnungen geregelte und somit vorgegebene Verhalten
einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnbediensteten vom
Eisenbahnunternehmen nicht in allgemeinen Anordnungen wiederholend geregelt
werden muss. Von der Verpflichtung zur Erstellung allgemeiner Anordnungen wird
der langjährigen Verwaltungspraxis entsprechend der Betreiber einer
Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb entbunden. Als weitere Erleichterung ist für
die Erstellung allgemeiner Anordnungen für eine Anschlussbahn nach § 7
Z 2 keine Genehmigung erforderlich.
§ 22:
Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 1, wurde aber klarer
formuliert. Die Tarifpflicht für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
im Güterverkehr entfällt. Als nicht mehr unbedingt notwendig angesehen wird die
behördliche Genehmigungspflicht von Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnunternehmen und der nicht-öffentlichen Eisenbahnunternehmen, sodass
sie im Sinne der Deregulierung entfällt .
§§ 23 und 24:
Diese entsprechen den bisherigen §§ 23 und 25.
§ 25: Dieser
ist inhaltlich dem bisherigen § 26 nachgebildet.
§ 26:
Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 27 mit der Maßgabe, dass die
Eisenbahnunternehmen der Behörde in Hinkunft keine Angaben für eine
Eisenbahnstatistik mehr vorlegen müssen. Soweit dies für Zwecke der
Marktbeobachtung durch die Schienen-Control GmbH notwendig ist, haben
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen Daten an
diese Gesellschaft zur Erfüllung deren gesetzlichen Aufgabenbereiches zu
liefern haben. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung dieser Eisenbahnunternehmen
ist vorgesehen, dass die Schienen-Control GmbH diese Daten an die Bundesanstalt
Statistik Austria vorzulegen hat, soweit sie zur Erstellung der
Schienenverkehrsstatistik benötigt werden.
§ 27: Dieser
entspricht dem bisherigen Anwendungsumfang des § 28.
§ 28: Das
bisher im § 29 geregelte Verfahren zur entweder vorübergehenden oder
dauernden Einstellung des Betriebes einer Eisenbahn oder eines Teiles derselben
wird hier ausgestaltet, indem Beurteilungskriterien für die
Bewilligungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für
vorübergehende Einstellung einerseits und für dauernde Einstellungen angegeben
werden. Im Falle der dauernden Einstellung soll die schon bisher vorgesehene
Interessentensuche anhand von verbindlichen Angeboten erfolgen.
§ 29: Der
Anwendungsbereich des bisherigen § 29 Abs. 3 wird auf
nicht-öffentliche Eisenbahnen mit Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
ausgedehnt. Ähnlichen Vorbildern in der Rechtsordnung folgend, wird ein
Auflassungsverfahren festgelegt, das die Vorschreibung von Vorkehrungen und die
Auftragung der Beseitigung von Eisenbahnanlagen einer aufgelassenen Eisenbahn
ermöglicht und den Abschluss der Auflassung an einen Feststellungsbescheid der
Behörde bindet. Analog zu diesen Regelungen wird vorgesehen, dass auf Basis
einer für erloschen erklärten Baugenehmigung errichtete Anlagen und Bauten
ebenfalls aufzulassen sind.
§ 30:
Eisenbahnaufsichtsorgane dienen der Überwachung des Verhaltens von Personen vor
Ort. Ihr allfälliger Einsatz auch für andere Aufgaben wie die Überwachung der
Beschaffenheit der Eisenbahn muss nicht gesetzlich vorgegeben werden sondern
ist Sache der innerorganisatiorischen Regelungen des Eisenbahnunternehmens. Die
Verhaltensüberwachung der Eisenbahnaufsichtsorgane eines Eisenbahnunternehmens,
auf dessen Eisenbahn Zugangsrechte ausgeübt werden, soll ausdrücklich auch die
Überwachung des Verhaltens der Eisenbahnbediensteten des zugangsberechtigten
Eisenbahnunternehmens umfassen, um weiterhin die gebotene gesamthafte
Überwachung zu gewährleisten.
§ 31: Diese
Bestimmung legt fest, dass der Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen
und eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen baugenehmigungspflichtig ist;
das ist eine Grundsatzbestimmung, der aber Ausnahmen über genehmigungsfreie Vorhaben folgen. Die bisher
im Eisenbahngesetz vorgesehene gesonderte Genehmigung nach § 36
Abs. 3 entfällt für eisenbahntechnische Einrichtungen. Beim Bau neuer
Eisenbahnen oder Veränderung von Eisenbahnen wird der Bauentwurf auch ausreichende
Angaben über die technische Ausgestaltung eisenbahnsicherungstechnischer
Einrichtungen zu enthalten haben, sodass an Stelle von zwei
Verwaltungsverfahren in Hinkunft nur mehr ein Verwaltungsverfahren durchgeführt
werden muss.
§ 31a: Dem
Baugenehmigungsantrag sind Gutachten zum Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand
der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung entspricht,
beizugeben. In bestimmten Fällen ist nur ein einziges und umfassendes Gutachten
beizugeben. Sind dabei mehrere Sachverständige für die Erstellung dieses
Gutachtens notwendig, haben sie das Gutachten gemeinsam zu erstellen, welches
dann eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten hat.
§ 31b: Dieser
bezeichnet die wesentlichen Angaben, die ein Bauentwurf zu enthalten hat. Je
nach Art und Umfang der Bauvorhabens kann der Bundesminister durch Verordnung
nähere Bestimmungen über erforderliche Bauentwurfsunterlagen treffen. Damit
soll eine gezielte Vorbereitung der Unterlagen und Prüfung durch Gutachten im
Sinne einer dann strafferen Abwicklung der Verfahren erleichtert werden .
§ 31c und
§ 31d: Diese entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 34
Abs. 2 und 3. Festgelegt wird eine Höchstdauer für die Auflage eines
Bauentwurfes, falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll.
§ 31e: Diese
Bestimmung ist dem bisherigen § 34 Abs. 4 nachgebildet.
§ 31f: Die
Voraussetzungen für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind
dem § 36 Abs. 2 und 4 entlehnt. Als Stichtag der Beurteilung, ob
das Bauvorhaben dem Stand der Technik entspricht, wird der Zeitpunkt der
Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages festgelegt. Dies soll auch die
für den Eisenbahnbau nachteilige Wirkung vermeiden helfen, dass bereits
baugenehmigte und im Bau befindliche Vorhaben im Falle der Aufhebung des
Baugenehmigungsbescheides durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides gültigen Stand der Technik
angepasst werden müssen. Für Ausnahmefälle kann vom Stand der Technik abgewichen
werden, vorausgesetzt dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewahrt
wird, was insbesondere bei genehmigungspflichtigen Änderungen in einem nach
einem früheren Stand der Technik gesicherten Bestand angebracht sein kann.
§ 31g: Dieser
entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 4.
§ 32: Der
internationalen Entwicklung folgend wird für die Inbetriebnahme von
Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen das Rechtsinstrument der Bauartgenehmigung
eingeführt. Die Bauartgenehmigung ist vor oder gleichzeitig mit der
Betriebsbewilligung zu erteilen. Es wird nicht mehr der Bau eines
Schienenfahrzeuges genehmigt, da dieser in der Regel in Betriebsanlagen von
Fahrzeugherstellern erfolgt und auf Eisenbahnen keine Auswirkungen hat. Im
Gegensatz zu Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen
kann somit ein Schienenfahrzeug ohne Genehmigung errichtet werden und im Rahmen
eines Bauartgenehmigungsverfahrens einem Augenschein unterzogen werden.
§ 32a: Hier
gelten die Ausführungen zu § 31a sinngemäß.
§ 32b: Die
Voraussetzungen für die Erteilung der Bauartgenehmigung sind dem § 36
Abs. 4 entlehnt. Als Stichtag der Beurteilung, ob das Schienenfahrzeug dem
Stand der Technik entspricht, wird auch hier der Zeitpunkt der Einbringung des
verfahrenseinleitenden Antrages festgelegt. Ausnahmen vom Erfordernis des
Standes der Technik werden für Nostalgieschienenfahrzeuge und gebrauchte
ausländische Schienenfahrzeuge statuiert.
§ 32c:
Festzulegen in der Bauartgenehmigung sind die Arten der Eisenbahnen, auf denen
ein Schienenfahrzeug uneingeschränkt oder eingeschränkt eingesetzt werden darf.
§ 32d: Da die
Bauartgenehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer unbestimmten Anzahl
bauartgleicher Fahrzeuge berechtigt, ist in der Bauartgenehmigung zur Wahrung
des Standes der Technik eine Frist festzusetzen, innerhalb der
Schienenfahrzeugen der Bauartgenehmigung entsprechen und in Betrieb genommen
werden dürfen. Eine Verlängerung der Frist ist unter Berücksichtigung der
Entwicklung des Standes der Technik zulässig.
§ 32e: Dieser
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 36 Abs. 5.
§ 33: An die
Stelle der bisherigen Genehmigung von eisenbahntechnischen Einrichtungen auf
Grund von Typenplänen tritt eine eisenbahnrechtliche Bauartgenehmigung nurmehr
für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen..
§ 33a: Hier
gelten die Ausführungen zu § 31a sinngemäß.
§ 33b: Die
Voraussetzungen für die Erteilung der Bauartgenehmigung sind dem § 36
Abs. 4 nachgebildet. Als Stichtag der Beurteilung, ob die
eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung dem Stand der Technik entspricht,
wird auch hier der Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden
Antrages festgelegt.
§ 33c: Da die
Bauartgenehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer unbestimmten Anzahl
bauartgleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen berechtigt, ist in
der Bauartgenehmigung zur Wahrung des Standes der Technik eine Frist
festzusetzen, innerhalb der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der
Bauartgenehmigung entsprechen und in Betrieb genommen werden müssen.
§ 34: Eine
Betriebsbewilligung soll nur für solche Vorhaben notwendig sein, die Gegenstand
einer eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder einer Bauartgenehmigung sind.
§ 34a: Diese
Bestimmung entspricht im Wesentlichen der des bisherigen § 37 Abs. 1.
§ 34b: Dem
Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist eine Prüfbescheinigung
anzuschließen, aus der ersichtlich sein muss, ob das realisierte Vorhaben einer
Eisenbahnanlage oder einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entspricht.
§ 35: Diese
Bestimmung entspricht im Wesentlichen der des bisherigen § 37 Abs. 3
für Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen. Das
Betriebsbewilligungsverfahren für Schienenfahrzeuge wird nach Erfahrungen aus
der Verwaltungspraxis adaptiert.
§ 36: Diese
Regelung für genehmigungsfreie Maßnahmen stellt eine Ausnahmebestimmung zu den
Genehmigungspflichten bezüglich Baugenehmigungen und Bauartgenehmigungen dar.
Inhaltlich folgt die Regelung dem bisherigen § 14 Abs. 3 und 4
nach, ist aber beim Kreis der genehmigungsfreien Maßnahmen, die bisher auf eine
bloße Geringfügigkeit abstellten, klar erweitert worden. Nicht genehmigungsfrei
sind Maßnahmen, die eine Umrüstung im Sinne der Regelungen zur
Interoperabilität darstellen. Die nähere Ausgestaltung der genehmigungsfreien
Maßnahmen, für die der Verordnungsweg vorgesehen ist, bietet sich
zweckmäßigerweise gemeinsam mit einer Regelung für den Bereich des
Arbeitnehmerschutzes an.
Bei den im Abs. 1
Z 3 angeführten, genehmigungsfrei gestellten Schienenfahrzeugen handelt es
sich vor allem um spurgeführte Arbeitsgeräte sowie Zweiwegefahrzeuge, die
gesperrte Abstellgleise befahren und Anhänger von Draisinen.
Abs. 3 stellt
solche eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen genehmigungsfrei, die
entsprechend einer europäischen Zulassung, einer europäischen Norm, einer
europäischen Spezifikation oder gemeinsamen technischen Spezifikation errichtet
werden sollen.
Abs. 4: Die
Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen für näher bestimmte Fahrten, sofern diese
unter Leitung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person
erfolgen, wird ausdrücklich genehmigungsfrei gestellt.
§ 37: Die
Regelungen in den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien beinhalten auch eine
Reform des Rechtsinstrumentes der Sicherheitsbescheinigung, die auszustellen
nun Behördenaufgabe wird. Hier wird festgelegt, dass
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich für die Ausübung von
Zugangsrechten einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und B und
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs einer
Sicherheitsbescheinigung Teil B bedürfen.
§ 37a: Das
Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, um einen sicheren
Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und einen sicheren Verkehr auf
Eisenbahnen zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen werden von der Behörde mit
Bescheid genehmigt. Als Sachverständige im Verwaltungsverfahren dürfen auch
Anstalten, akkreditierte Stellen und benannte Stellen als Sachverständige bestellt
werden. Diese Abweichung vom AVG ist zur Regelung des Gegenstandes
„Sicherheitsbescheinigung“ unbedingt notwendig, handelt es bei der neu
gestalteten Sicherheitsbescheinigung um eine für die Behörde neue und
inhaltlich fachspezifische Aufgabe, deren Erfüllung umfangreicher und komplexer
eisenbahnfachlicher Ermittlungen bedarf, für die Amtssachverständige fehlen.
§ 37b: Als
ein international vorzuweisendes Dokument wird die Sicherheitsbescheinigung als
Urkunde ausgestellt, die inhaltlich zwei Teile umfasst, welche den bei der
Europäischen Eisenbahnagentur laufenden Bemühungen zu harmonisierenden
Durchführungsregelungen folgend auch hier als Teile A und B bezeichnet werden:
Teil A: Beurkundung der Einrichtung eines zertifizierten Sicherheitsmanagementsystems
und Teil B: Beurkundung der Genehmigung der Vorkehrungen. Im Hinblick darauf,
dass einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs die
organisatorische Anforderung im Sinne des Sicherheitsmanagementsystems vom
Sitzstaat beurkundet wird, erhält es hier eine auf das gesamte oder Teile des
österreichischen Eisenbahnnetzes eingeschränkte Urkunde mit der Bezeichnung
Sicherheitsbescheinigung Teil B.
§ 37c: Wird
die Genehmigung über Vorkehrungen bescheidmäßig entzogen, ist kein zertifiziertes
Sicherheitsmanagementsystem mehr eingerichtet oder wird innerhalb eines Jahres
ab Urkundenausstellung kein Zugangsrecht ausgeübt, ist die
Sicherheitsbescheinigung Teil A und B oder die
Sicherheitsbescheinigung Teil B mit Bescheid zu entziehen.
§ 37d: Entsprechend
der Vorgabe in der Richtlinie 2004/49/EG ist der Europäischen Eisenbahnagentur
die Ausstellung, Neuausstellung oder der Entzug einer Sicherheitsbescheinigung
Teil A und B oder einer Sicherheitsbescheinigung Teil B
mitzuteilen.
§ 38: Gemäß
der Richtlinie 2004/49/EG bedürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zum
Betrieb von Hauptbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen einer
Sicherheitsgenehmigung.
§ 38a: Da
Österreichs Eisenbahninfrastrukturunternehmen schon sehr lange auf einem hohen
Sicherheitsniveau und mit einer ausgeprägten Betriebsorganisation samt
Vorschriftenwesen arbeiten, erscheint eine gesonderte Genehmigung der zu
treffenden Vorkehrungen entbehrlich; es genügt der Nachweis an die Behörde.
§ 38b: Die aus
zwei Teilen (Beurkundung des zertifizierten Sicherheitsmanagementsystems;
Beurkundung des erbrachten Nachweises über die getroffenen Vorkehrungen)
bestehende Sicherheitsgenehmigung wird als Urkunde ausgestellt.
§ 38c: Liegen
die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung nicht mehr
vor, ist diese mit Bescheid zu entziehen.
§ 38d:
Entsprechend der Vorgabe in der Richtlinie 2004/49/EG ist der Europäischen
Eisenbahnagentur die Ausstellung, Neuausstellung oder der Entzug einer Sicherheitsgenehmigung
mitzuteilen.
§ 39: Zur
Erreichung von Sicherheitszielen, Erfüllung verordnungsmäßig festgelegter
grundlegender Anforderungen, und in TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen
sowie zur Sicherstellung der Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmethoden haben
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen ein
Sicherheitsmanagementsystem einzuführen.
§ 39a: Die
Bestimmungen über den Zweck des Sicherheitsmanagementsystems sind durch die
Richtlinie 2004/49/EG vorgegeben. Klarstellend sei hinzugefügt, dass es
hier um die Eisenbahnsicherheit im betriebstechnischen Sinn, nicht aber um
finanzielle Risken geht.
§ 39b: Die
wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sind durch die
Richtlinie 2004/49/EG vorgegeben.
§ 39c: Die Zertifizierung
des eingeführten Sicherheitsmanagementsystems erfolgt durch eine akkreditierte
Stelle, die zur Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagementsystemen
berechtigt ist. Eine spezifische Befugnis (gemäß Eisenbahngesetz 1957) zur
Zertifizierung eines Sicherheitsmanagements wird nicht verlangt. Das Zertifikat
ist auf eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu befristen.
§ 39d:
Entsprechend der Richtlinie 2004/49/EG haben Eisenbahnverkehrsunternehmen
und Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen Sicherheitsbericht der
Eisenbahnbehörde vorzulegen.
§ 40: Der
§ 40 ist dem Grunde nach dem bisherigen § 15 nachgebildet. Im
Verzeichnis müssen aber nur mehr die Personen selbst geführt werden. Die bisher
dort mitzuerfassenden Ziviltechniker, und die anderen nun im Abs. 4
angeführten Personen und Stellen,
haben die gleiche Funktion wie die im Verzeichnis geführten Personen,
ohne im Verzeichnis selbst geführt werden zu müssen.
§ 40a: Dieser
entspricht dem bisherigen § 16.
§ 40b: Dieser
entspricht dem bisherigen § 31.
§ 41: Dieser
entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass es nicht
mehr darauf ankommt, ob die gleichzuhaltende Genehmigung, Bewilligung etc.
einem Eisenbahnverkehrsunternehmen erteilt worden ist bzw. ob die Anerkennung
von Genehmigungen, Bewilligungen etc. von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
beantragt wird. Klargestellt wird, dass die Anerkennung eine ansonsten
erforderliche Genehmigung bzw. Bewilligung nach diesem Bundesgesetz ersetzt.
§ 42: Dieser
entspricht dem bisherigen § 38 mit der Maßgabe, dass nunmehr auch
nicht-öffentliche Eisenbahnen angeführt sind, da nunmehr ein eigener
Gesetzesteil für nicht-öffentliche Eisenbahnen für entbehrlich erachtet wird.
§ 43: Dieser
entspricht dem bisherigen § 39 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen
einer Bewilligungsfreiheit im Abs. 4 denen des § 42 Abs. 3
angeglichen werden.
§ 43a. Dieser entspricht im Wesentlichen dem
bisherigen § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministers
die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.
§ 44: Dieser
entspricht dem bisherigen § 41 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nunmehr
die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Beseitigung eines Zustandes anordnen
kann, der durch ein Verhalten eines Rechtsnachfolgers eines Errichters,
Lagerers oder Verarbeiters herbeigeführt wird, der sich an eine seinerzeit mit
diesem abgeschlossene zivilrechtliche Einigung über Vorkehrungen nicht hält.
§ 45: Dieser
entspricht dem bisherigen § 41 Abs. 2.
§ 46: Dieser
entspricht im Wesentlichem dem bisherigen § 42.
§ 47: Dieser
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 43 Abs. 1 bis 5.
§ 47a: Dieser
entspricht dem bisherigen § 43 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass an Stelle
der Behörde nunmehr das Eisenbahnunternehmen Bedingungen über die Benutzung
nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge vorzuschreiben hat.
§ 47b: Dieser
ist dem bisherigen § 44 nachgebildet und zeitgemäß adaptiert.
§ 47c: Dieser
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 46.
Zu Z 20
und 23 (Überschriften vor §§ 48 und 49):
Die Regelungen
über Kreuzungen mit Verkehrswegen und über Eisenbahnbahnübergänge werden in
einem eigenen Teil geregelt. Die §§ 48 und 49 sind mit einer
Paragraphenüberschrift versehen.
Zu Z 21
und 24 (§ 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 1):
Hier erfolgt
lediglich eine terminologische Anpassung.
Zu Z 22
(§ 48 Abs. 4):
Zur
Verwaltungsvereinfachung wird die Sachverständigenkommission um je eine
rechtskundige Fachperson des Eisenbahnwesens und des Straßenwesens reduziert.
Es wird gesetzlich festgelegt, dass die Mitglieder der
Sachverständigenkommission Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und Barauslagen
sowie auf ein Sitzungsgeld haben; mit Verordnung können pauschalierte Beträge
für das Sitzungsgeld der Mitglieder festgelegt werden.
Zu Z 25
(§ 50):
Dieser entspricht
dem bisherigen § 53 Abs. 2.
Zu Z 26
(Entfall des 4. Teiles):
Da die bisher im
4. Teil enthaltenen Regelungen über nicht-öffentliche Eisenbahnen in den
nunmehr neuen Teilen 3. bis 4. eingearbeitet sind, kann der
bisherige 4. Gesetzesteil zur Gänze entfallen.
Zu Z 27 (§ 53a Abs. 2):
Da mit der
Bauartgenehmigung für Schienenfahrzeuge die Berechtigung zu deren
Inbetriebnahme für Beförderungen außerhalb des allgemeinen Personen-,
Reisegepäck- und Güterverkehr verbunden ist, bedarf es nicht mehr einer
behördlich zu genehmigenden Erprobung von Schienenfahrzeugen.
Zu Z 29 (§ 56):
Da für
zugangsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs
hier keine Sicherheitsbescheinigung mehr auszustellen ist, haben solche
Eisenbahnverkehrsunternehmen den Zugang gewährenden
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nunmehr die von der Behörde ausgestellte
Sicherheitsbescheinigung Teil B und die im Sitzstaat ausgestellte
Sicherheitbescheinigung, welche die organisatorische Anforderung im Sinne des
Teiles A abdeckt, vorzulegen.
Zu Z 30 (§ 57 Z 3 und 4):
Mit der ab 1.
Jänner 2007 erfolgenden Ausweitung der Zugangsrechte zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr (Kabotage), die in Z 4
verankert ist, wird eine Unterscheidung zwischen Z 3 und Z 4
hinfällig. Für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 bestehen
jedoch Übergangsregelungen, im § 133a Abs. 2 und 3.
Zu Z 31 (§ 58 Abs. 2 Z 1):
Die Begriffe
Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr werden durch die neu eingeführten
Begriffe Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
ersetzt.
Zu Z 32 (§ 58 Abs. 6):
Diese Regelung
hinsichtlich Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen soll sicherstellen, dass
sie den zugrundeliegenden Zweck auch dann erreicht, wenn etwa nach
unternehmensreformatorischen Maßnahmen in Eisenbahnunternehmen die Erbringung
sonstiger Leistungen in einem ausgegliederten Bereich erfolgt und darüber
vertragsgemäß verfügt wird.
Zu Z 33 (Entfall § 61):
Die Neuregelung
für die bisherige Sicherheitsbescheinigung findet sich nunmehr in den
§§ 37 bis 37d.
Zu Z 34 (§ 62 Abs. 2 und 3):
Klargestellt wird,
dass es sich bei der im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehenen
Gesellschaft um die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbh
handelt.
Zu Z 35 bis 37 (§§ 62 Abs. 4, 65
Abs. 6 und 65b Abs. 1):
Durch die
Einräumung eines Beobachterstatus im Netzfahrplanerstellungs- und im
Koordinierungsverfahren sollen der Schienen-Control GmbH schon im Vorfeld eines
Beschwerde an die Schienen-Control Kommission die näheren Umstände über das
Zustandekommen oder das Nichtzustandekommen einer Zugtrassenzuweisung bekannt
werden. Ergänzend zu den schon bestehenden Vorlage und Mitteilungspflichten
sind dieser Gesellschaft auch die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der
Zuweisung von Zugtrassen beauftragten Unternehmen bekannt zu geben.
Zu Z 38
(§ 65c Abs. 3):
Es wird
festgelegt, dass die bevorzugte Berücksichtigung der Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Hauptverkehrszeit zu erfolgen hat.
Zu Z 39
(§ 71 Abs. 1):
Auf Anregung im
Begutachtungsverfahren wird festgelegt, dass auch in anderer als in der
Schriftform eingelangte Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen zu prüfen und
darüber Verhandlungen zu führen sind. Die Form der Einbringung ist in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen.
Zu Z 40 (§ 73a Abs. 1):
Es soll dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das auf Grund gesetzlicher Anordnungen eine
Zuweisungsstelle beauftragen muss, die Verträge über die Zuweisung von
Zugtrassen und den Abschluss über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen
vorgelegt werden müssen. Eine derartige Verpflichtung auch gegenüber anderen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen, die freiwillig eine
Zuweisungsstelle beauftragen, erscheint entbehrlich.
Zu Z 41 (§§ 75a bis 75e):
§ 75a:
Abs. 1 sieht eine Ergänzung hinsichtlich der Zugangsrechte auf solche
Eisenbahnen vor, die zur Erreichung von Häfen und Güterterminals notwendig sind
und vom bisherigen eisenbahngesetzlichen Zugangsregime nicht erfasst waren
(z.B. Anschlussbahnen).
Abs. 2: Hier
soll angesichts der in der Regulierungspraxis aufgetretenen Problematik für
verästelte Anschlussbahn eine gesetzliche Regelung getroffen werden.
Abs. 3: Es
sollen die für den Zugang geltenden Regelungen sinngemäß auch für die Fälle des
Abs. 1 und 2 gelten. Die Schienen-Control Kommission kann auf Antrag
Erleichterungen gewähren.
§ 75b:
Eisenbahnunternehmen, die Straßenbahnen oder nicht vernetzte Nebenbahnen
betreiben - also solche Eisenbahnunternehmen, die von den Regelungen über
gemeinschaftsrechtlich determinierte Zugangsansprüche nicht erfasst sind -
erhalten die Möglichkeit, anderen Eisenbahnunternehmen Zugang auf diesen
Eisenbahnen einzuräumen. Das soll durch schriftlichen Vertrag geregelt werden.
Es wird die Möglichkeit eröffnet, die Schienen-Control Kommission in solchen
Verträgen als Schlichtungsstelle vorzusehen.
§ 75c:
Entsprechend der Richtlinie 2004/49/EG sind Betreiber von
Schulungseinrichtungen zu verpflichten, Eisenbahnverkehrsunternehmen
diskriminierungsfrei, gegen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt, Zugang
zu diesen Schulungseinrichtungen für Eisenbahnbedienstete einzuräumen, deren
Schulung für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung oder Bescheinigung
über Vorkehrungen notwendig ist.
§ 75d: Die
geschulten Eisenbahnbediensteten sind zu prüfen und das Prüfungsergebnis in
einem Zeugnis zu dokumentieren.
§ 75e: Wird
der Zugang zu Schulungseinrichtungen verweigert, steht dem
Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Beschwerdemöglichkeit an die Schienen-Control
Kommission zur Verfügung.
Zu Z 42 (§ 77 Abs. 1):
Zur Neuregelung
für die Sicherheitsbescheinigung ist auf §§ 37 bis 37d und die Zuständigkeit des BMVIT als
Behörde zu verweisen.
Zu Z 43 (§ 77 Abs. 2):
Im Sinne der
Verwendung einer gleichartigen Terminologie wird das Wort
„mitteilungspflichtigen“ durch das Wort „vorlagepflichtigen“ ersetzt.
Zu Z 44 (§ 81 Abs. 2):
Bedingt durch die
neue Aufgabenstellung der Schienen-Control Kommission ist Abs. 2
entsprechend angepasst.
Zu Z 45 (§ 88 Z 1):
Entsprechend der
Richtlinie 2004/50/EG wird auf die Entscheidung Nr. 1692/96/EG Bezug
genommen.
Zu Z 47 und 58 (§§ 90a, 90b, 107 und 108):
Die Begriffe
Umrüstung und Erneuerung werden im Sinne der Richtlinie 2004/50/EG für das
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem neu eingeführt und für das konventionelle
Eisenbahnsystem im Sinne dieser Richtlinie modifiziert.
Zu Z 48 und 61 (§ 92a, § 111 erster
Satz):
Die Pflicht zur
Bereitstellung von Daten wird, wie schon beim konventionellen Eisenbahnsystem,
nunmehr auch beim Hochgeschwindigkeitsbahnsystem eingeführt. Die Daten sind der
Europäischen Eisenbahnagentur zur Verfügung zu stellen.
Zu Z 49 und 62 (§§ 95 und 114):
Das Verfahren zur
Feststellung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit einer
Interoperabilitätskomponente wurde den Vorgaben der Richtlinie 2004/50/EG
angepasst.
Zu Z 50 und 63 (§§ 96 Abs. 1
und 115 Abs. 1):
Entsprechend der
Richtlinie 2004/50/EG wird vorgesehen, dass für die Ausstellung einer
EG-Erklärung nur solche europäischen Spezifikationen anzuwenden sind, die in
Ausführung einer TSI erstellt worden sind.
Zu Z 51 und 64 (Entfall der §§ 96
Abs. 2 und 115 Abs. 2):
Im Hinblick auf
die neue Regelung im § 95 und § 114 ist die bisherige Regelung des
§ 96 Abs. 2 und die des § 115 Abs. 2 hinfällig geworden und
kann entfallen.
Zu Z 54 (§ 100):
Diese Bestimmung
wurde entsprechend der Richtlinie 2004/50/EG im Sinne der Angleichung der
Regelungen über das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und das konventionelle
Eisenbahnsystem neu gefasst und entspricht nunmehr dem § 119.
Zu Z 55 (§ 101 Abs. 1):
Diese Bestimmung
wurde entsprechend der Richtlinie 2004/50/EG im Sinne der Angleichung der
Regelungen über das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und das konventionelle
Eisenbahnsystem ergänzt und entspricht nunmehr dem § 120 Abs. 1
letzter Satz.
Zu Z 56 (§ 104 Z 1):
Die
Entscheidung Nr. 1692/96/EG wird in ihrer derzeit gültigen Fassung
angeführt.
Zu Z 57 (§ 104 Z 3):
Der
Geltungsbereich des Hauptstückes über das konventionelle transeuropäische
Eisenbahnsystem wird über Z 1 und 2 auch auf solche Hauptbahnen,
Nebenbahnen und Schienenfahrzeuge ausgedehnt, soweit sie Gegenstand einer TSI
werden.
Zu Z 59, 60, 65 und 71 (§§ 109 Abs. 1
Z 2, § 110, 117 und 120):
Der Entfall des
Wortes „transeuropäischen“ im Titel der Richtlinie 2001/16/EG wird
nachvollzogen.
Zu Z 68 bis 70 (§ 119 Abs. 1
Z 1 und Abs. 2):
Z 1 wurde dem
Wortlaut der Richtlinie 2004/50/EG angepasst. Der der bisherigen Z 5 zu
Grunde gelegene Richtlinientext wurde in der Weise modifiziert, dass die in der
Richtlinie enthaltene Ausnahmemöglichkeit mangels praktischen
Anwendungsbereichs nicht in innerstaatliches Recht übernommen wird.
Zu Z 73 (§ 122 erster Satz):
Die Verpflichtung
zur Herstellung eines Schienenfahrzeugregisters wird so adaptiert, dass alle
betroffenen Unternehmen erfasst werden.
Zu Z 74 (§ 123):
Die im § 123
enthaltene Verpflichtung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie wird der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH im
Hinblick auf den fachlichen Zusammenhang mit der Errichtung und Führung eines
Einstellungsregisters übertragen.
Zu Z 75 (§§ 123a bis 123c):
Entsprechend der
Richtlinie 2004/50/EG ist ein Einstellungsregister für Schienenfahrzeuge
einzurichten, zu führen und Zugang zum Inhalt der darin festgehaltenen Daten zu
gewähren. Die Spezifikationen, denen dieses Einstellungsregister zu entsprechen
hat, sind gemeinschaftsseitig noch festzulegen. Mit der Errichtung und Führung
wird die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH betraut.
Zu Z 76 und 78 (§ 124 Abs. 1 und
§ 124 Abs. 6):
In diesen
Bestimmungen werden lediglich Paragraphenzitate angepasst.
Zu Z 77 (§ 124 Abs. 2):
Diese Bestimmung
wurde neu gefasst und sieht insbesondere Sanktionen für Angelegenheiten der
Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitsgenehmigung vor.
Zu Z 80 (§ 125):
Der Strafkatalog
des bisherigen § 125 wird erweitert, wobei weitere Bestimmungen des
Eisenbahngesetzes 1957, deren Verletzung sicherheitsrelevant ist, mit
Strafe sanktioniert werden.
Zu Z 81 (Entfall § 126 Abs. 4 Z 3
und 4):
Verstöße gegen
Regelungen über die Sicherheitsbescheinigung sind nunmehr durch § 125
sanktioniert.
Zu Z 82 (§ 127 Abs. 2):
Diese Bestimmung
wird an die neue Terminologie und die neuen Zuständigkeiten für das
Schienenfahrzeugregister sowie unter Berücksichtigung der zur Erstellung eines
Schienenfahrzeugregisters Verpflichteten angepasst.
Zu Z 84 (Entfall § 130 Abs. 2
bis 5 sowie 8 bis 10):
Da eine gesonderte
Regelung über Eisenbahnnebenbetriebe nicht mehr vorgesehen ist, ist der auf
Eisenbahnnebenbetriebe bezug habende § 130 Abs. 5 obsolet. Die
bisherigen Abs. 2 bis 4 waren bloß hinweisender Art und sind
entbehrlich. Die im Abs. 5 bis 8 enthaltenen Regelungen finden sich
in den neuen §§ 130a und 131 wieder.
Zu Z 85 (§ 130a):
Hier werden die
umgesetzten Richtlinien zusammenfassend aufgelistet.
Zu Z 86
(§ 131):
Die im bisher
geltenden § 131 angeführten alten Normen sind mit In-Kraft-Treten des
Eisenbahngesetzes 1957 außer Kraft getreten. Ihre weitere Anführung im
Eisenbahngesetz 1957 ist entbehrlich. Im § 131 sind nun die Verweise
im geltenden Gesetz geregelt.
Zu Z 87
(§ 131a):
Es wird
klarstellend festgelegt, dass personenbezogene Bezeichnung im
Eisenbahngesetzes 1957 für beide Geschlechter gelten.
Zu Z 88 und 89 (§ 132 Abs. 1):
Hier wird die
Stammfassung des Eisenbahngesetzes zitiert.
Zu Z 90
(§ 132 Abs. 2):
Hier erfolgt
lediglich eine Anpassung an die eingeführte neue Terminologie.
Zu Z 91 (Entfall des § 132 Abs. 5):
Diese
Bestimmung ist in Folge
Zeitablaufes entbehrlich geworden.
Zu 92 (Entfall des § 132 Abs. 2 bis 5
sowie 8 bis 11):
Die Abs. 2
bis 5, 8 und 9 sind ebenfalls in Folge Zeitablaufes entbehrlich
geworden. Die Regelung des Abs. 10 und 11 erfolgt neu im § 133a
Abs. 2 bis 4.
Zu Z 93 (§ 133a):
Abs. 1: Zum
Bau und Betrieb nicht-öffentlicher Eisenbahnen erteilte Genehmigungen umfassten
bisher, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wurde, das Recht zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf diesen Eisenbahnen. Dieser Rechtszustand soll
erhalten bleiben.
Abs. 2
bis 4: Da § 57 Z 4 schon auf die Liberalisierung des Zuganges
auf Hauptbahnen und nicht vernetzte Nebenbahnen mit 1. Jänner 2007
abgestellt ist, sind bis zu diesem Zeitpunkt Übergangsregelungen zu treffen,
nämlich dass bis 1. Jänner 2006 nur Eisenbahnverkehrsleistungen im
grenzüberschreitenden Güterverkehr auf dem transeuropäischen Schienengüternetz
und ab 1. Jänner 2006 nur Zugangsrechte für Eisenbahnverkehrsleistungen im
grenzüberschreitenden Güterverkehr auf allen Haupt- und vernetzten Nebenbahnen
eingeräumt werden. Diese Zugangsrechte und die Zurverfügungstellung sonstiger
Leistungen zugunsten von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Sitz in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft wird vom Vorliegen der Gegenseitigkeit
abhängig gemacht.
Abs. 5
und 6: Da bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch keine von der Behörde
ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über Vorkehrungen
vorliegen werden sollen nach der bisherigen Rechtslage ausgestellte
Sicherheitsbescheinigungen grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf weiter, längstens
bis 31.10.2010, was mit einer auf Gemeinschaftsebene im Nachhang zur Richtlinie
über die Eisenbahnsicherheit in Aussicht genommenen Übergangsregelung
korrespondiert.
Abs. 7: Da
die Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung ein Sicherheitsmanagementsystem
voraussetzt, wird für eine Übergangszeit die vorliegende Betriebsbewilligung
einer Sicherheitsgenehmigung gleichgehalten.
Abs. 8: Da
für Hoch- und Kunstbauten keine gesonderte Genehmigung mehr vorgesehen ist,
gelten erteilte Genehmigungen nach dem ehemaligen § 36 Abs. 2 nunmehr
als erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung.
Abs. 9: Da
für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen keine gesonderte Genehmigung im
Einzelfall oder auf Grund von Typenplänen mehr vorgesehen ist, gelten erteilte
Genehmigungen im Einzelfall nach dem ehemaligen § 36 Abs. 3 nunmehr
als erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und erteilte Genehmigungen auf
Grund von Typenplänen nach dem ehemaligen § 36 Abs. 3 nunmehr als
Bauartgenehmigung.
Abs. 10: Da
für Schienenfahrzeuge keine gesonderte Genehmigung im Einzelfall oder auf Grund
von Typenplänen mehr vorgesehen ist, gelten erteilte Genehmigungen im
Einzelfall oder auf Grund von Typenplänen nach dem ehemaligen § 36
Abs. 3 nunmehr als erteilte Bauartgenehmigung.
Abs. 11:
Diese Bestimmung dient einer Übergangslösung für die Erfassung der
Schienenfahrzeuge im neuen Einstellungsregister.
Abs. 12:
Eingebrachte Anträge um Erteilung einer Genehmigung nach dem bisherigen
§ 36 Abs. 3 gelten als Anträge um Erteilung der Bauartgenehmigung. Da
diese mit der bisherigen Verwaltungspraxis vereinbar ist, können anhängige
Verwaltungsverfahren nach den neuen Gesetzesbestimmungen durchgeführt und
abgeschlossen werden.
Abs. 13: Im
Zusammenhang mit der Neufassung der Regelung über die regelmäßig wiederkehrende
Prüfung im § 19a wird auch der Zeitpunkt der spätestens durchzuführenden
erstmaligen Prüfung angepasst.
Abs. 14: Zur
Wahrung der Rechtskontinuität sind grundsätzlich anhängige Verwaltungsverfahren
nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Da die Regelungen über das Bauartgenehmigungsverfahren
für Schienenfahrzeuge nicht mit der bisherigen Verwaltungspraxis kollidieren,
wird für Schienenfahrzeuge betreffende Verwaltungsverfahren keine
Übergangsregelung notwendig. Dies gilt sinngemäß auch für die Genehmigung nach
§ 17 für nicht-öffentliche Eisenbahnen, für die die neue Rechtslage
angewendet werden soll. Da nur mehr eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen
genehmigungspflichtig sind, sind nach dem § 36 Abs. 3 anhängige
Verwaltungsverfahren für sonstige eisenbahntechnische Einrichtungen
bescheidmäßig einzustellen.
Abs. 15: Hier
wird für anhängige Verwaltungsverfahren den Antragstellern eine Option
eröffnet, dass nach der neuen Rechtslage zu verfahren ist.
Abs. 16: Mit
dieser Bestimmung soll erreicht werden, dass von einer nach den bisherigen
Bestimmungen erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung noch nicht erfasste
Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen mit der neuen
Rechtslage in einen genehmigungsfreien Bereich fallen.
Abs. 17: Diese Bestimmung ist
notwendig, da die Erlassung der in der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie
vorgesehenen gemeinsamen Sicherheitsziele durch die Kommission noch nicht absehbar ist. Bis zu einer
Normierung des Sicherheitsmanagementsystems auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene
ist vorgesehen, dass Eisenbahnunternehmen
und Eisenbahnverkehrsunternehmen europäischen Normen genügende Qualitäts- oder
Sicherheitsmanagementsystems einzuführen und zertifizieren zu lassen haben, die
einem zertifizierten Sicherheitsmanagementsystems im Sinne des § 39
gleichzuhalten sind.
Abs. 18: Die
Bestimmung über genehmigungsfreie Vorhaben wird rückwirkend auf Bauten,
Veränderungen und Abtragungen anwendbar gemacht, die ohne erforderliche
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung realisiert wurden.
Abs. 19: Die
mit Bescheid der Behörde gemäß bisherigen § 43 Abs. 7 festgelegten
Benützungsbewilligungen bzw. Bedingungen gelten nunmehr als vom
Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Benützungsbewilligungen bzw. Bedingungen.
Abs. 20:
Ergebnisse einer nach der bisherigen Rechtslage durchgeführten
Interessentensuche können gegebenfalls in einem Einstellungsverfahren nach
neuer Rechtslage herangezogen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbahngesetzes):
Zu Z 1
(§ 4 Abs. 1 Z 2):
Die bisherige
Bestimmung soll in der Weise klargestellt werden, dass die darin als Aufgabe
vorgesehene Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf Grundlage
des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 zu erfolgen hat.
Zu Z 2 (§ 31):
Der
Aufgabenbereich der ÖBB-Infrastruktur Bau AG wird hinsichtlich
Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen klargestellt, die
grundsätzlich gemäß § 35 der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG vertraglich
zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen sind, im Übrigen aber auch von der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG anderen zur Verfügung gestellt oder selbst betrieben
werden können.
Zu Z 3
(§ 35 Abs. 1):
Im Rahmen der
vertraglich auszugestaltenden Rechtsbeziehungen soll die ÖBB-Infrastruktur
Betrieb AG als Betreiber und Erhalter des ihr von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG
zur Verfügung gestellten Fahrweges auch die Priorisierung der zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der
Schieneninfrastruktur samt Anlagen notwendigen Investitionen vornehmen.
Zu Z 4 (§ 51 Abs. 2):
Die
ÖBB-Infrastruktur Bau AG gilt als Eisenbahnunternehmen, soweit sie
Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen selbst betreibt; dabei ist
an Kraftwerke samt Übertragungsleitungen, Telekomanlagen und Aufnahmsgebäude
gedacht.
Zu Z 5 (§ 51b):
Um die Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben zu erleichtern darf die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH einen vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellenden
Bediensteten zu Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und
der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG entsenden. Bei diesen gesetzlichen Aufgaben
handelt es sich um die im § 3 Abs. 1 Z 2 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
verankerte Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von
Zuschussverträgen und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß den §§ 42
und 43 Bundesbahngesetz, Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß
§ 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer
„Brenner Eisenbahn GmbH“.
Zu Z 6
(§ 54 Abs. 7):
Die im Zuge der
Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen festgelegte Frist zur
Erlangung fehlender Genehmigungen wird um 12 Monate erstreckt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes zur
Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“):
Die schon bisher in diesem Bundesgesetz enthaltene Bestimmung mit einer Ermächtigung zur Veräußerung von Bundesanteilen wird insofern erweiternd angepasst, als eine Veräußerung nicht nur an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG sondern auch an die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG vorgesehen wird.