Vorblatt
Problem:
Durch nicht mehr
zeitgemäße Eignungsanforderungen im Dienst- und Berufsrecht sowie veraltete
Ausdrücke in Gesetzen kann es zu Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen kommen.
Ziel:
Im Zusammenhang
mit dem am 6. Juli 2005 vom Nationalrat beschlossenen
Behindertengleichstellungspaket (BGBl. I Nr. 82/2005), das am
1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, sollen sämtliche Bestimmungen in der
Rechtsordnung beseitigt werden, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen
bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden
können.
Inhalt:
Abstellen auf den
generellen Begriff Eignung bzw. auf den Gesundheitszustand anstelle der
„körperlichen Eignung“ bzw. „körperlichen und geistigen Eignung“.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:
Positive
beschäftigungspolitische Auswirkungen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
EU-Konformität
gegeben.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Wesentliche
Merkmale des Entwurfes:
Im aktuellen
Regierungsprogramm 2003 wird im Kapitel 8 („Arbeit und Soziales“)
unter anderem die Vorlage eines „Bündelgesetzes“ als Ziel festgehalten, mit
dem – auf der Grundlage der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe aus dem
Jahre 1999, die die Rechtsordnung des Bundes auf explizite und implizite
Benachteiligung behinderter Menschen durchforstet hat – die in den
verschiedensten Gesetzesmaterien enthaltenen Bestimmungen beseitigt werden
sollen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit
Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können.
Mit Entschließung
des Nationalrates 116/E (XXII. GP) vom 6. Juli 2005 wurde die
Bundesregierung ersucht, eine Regierungsvorlage betreffend die Beseitigung von
Benachteiligungen für behinderte Menschen in den verschiedenen
Materiengesetzen, insbesondere im Bereich des Dienst- und Berufsrechts
vorzulegen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieser Entschließung Rechnung
getragen.
Im
Begutachtungsentwurf war auch eine Änderung des Notariatsaktsgesetzes
vorgesehen, nach der die Notariatsaktspflicht für behinderte Menschen in
bestimmten Fällen entfallen sollte. Diese Änderung wird derzeit jedoch noch
nicht vorgeschlagen. Die Ergebnisse im Begutachtungsverfahren haben gezeigt,
dass diesbezüglich noch weitere legislative Überlegungen unter Einbeziehung von
Vertretern der Behindertenverbände und der Österreichischen Notariatskammer
seitens des Bundesministeriums für Justiz anzustellen sind. Zur Erwägung steht
eine grundlegende Änderung des § 1 Abs. 1 lit. e
Notariatsaktsgesetz und zwar in der Richtung, den Notariatsakt für bestimmte
Gruppen von behinderten Menschen nicht als eine Zwangsform, sondern – im
Interesse der behinderten Menschen – als Serviceangebot zu gestalten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 9, 12 und 16 B-VG,
Art. 14 Abs. 2 B-VG und Art. 14a Abs 3 lit. b B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1
und 2 sowie 5 bis 10:
In Erfüllung des
aktuellen Regierungsprogrammes 2003 wird der in diesen Rechtsvorschriften
enthaltene behinderte Menschen benachteiligende Begriff „körperliche Eignung“
bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche
Eignung“ bzw. durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt.
Zu
Art. 3 und 4:
Ebenso wird der in
§ 2 Abs. 1 Z 3 RDG bzw. in § 24 Abs. 2 RpflG
enthaltene Begriff der „geistigen und körperlichen“ Eignung in Anlehnung an
§ 4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 durch den allgemeinen Begriff der
persönlichen und fachlichen Eignung ersetzt, wie sie für die Erfüllung der mit
dem Amt eines Richters bzw. Rechtspflegers spezifisch verbundenen Aufgaben
erforderlich ist (siehe auch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG
des Rates vom 27. November 2000). In § 95 Abs. 1 RDG tritt der
neutrale Begriff der „gesundheitlichen Verfassung“ an die Stelle der bisherigen
Formulierung „körperliche und geistige Eigenschaften oder Gebrechen“.
Zu
Art. 11 (§§ 5 und 69 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige):
In Erfüllung des
aktuellen Regierungsprogrammes wird die in § 5 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige enthaltene behinderte Menschen
benachteiligende Aufnahmsvoraussetzung der „gesundheitlichen und körperlichen
Eignung“ durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt. Das grundsätzliche
Festhalten am Erfordernis der Eignung für die betreffende Schulart erfolgt im
Hinblick auf die für bestimmte Schularten vorgesehene Eignungsprüfung.
Zu
Art. 12 bis 19:
In Erfüllung des
aktuellen Regierungsprogrammes werden die in den entsprechenden
Rechtsvorschriften enthaltenen und behinderte Menschen benachteiligenden
Begriffe „körperliche“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den
Begriff „gesundheitliche Eignung“ ersetzt. Unter gesundheitlicher Eignung ist
grundsätzlich die physische Fähigkeit, den jeweiligen Gesundheitsberuf
entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben, sowie neben
der entsprechenden Intelligenz und psychischen Stabilität auch die Fähigkeit zu
verstehen, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der
psychischen Anforderungen des jeweiligen Berufs zu entwickeln und Sorge für die
eigene Psychohygiene tragen zu können.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
|
§ 10. (4) Z 1 ... |
§ 10. (4) Z 1 ... |
2. Mangel der körperlichen oder geistigen
Eignung, ... |
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ... |
§ 14. (1) und (2) ... |
§ 14. (1) und (2) ... |
(3) Der Beamte
ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen
Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im
Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger
Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner
körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm
mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann. ... |
(3) Der Beamte
ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine
dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner
Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden
kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen
imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und
sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ... |
§ 52. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf
Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. ... |
§ 52. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ... |
§ 151. (1) bis (3) ... |
§ 151. (1) bis (3) ... |
(4) Das
Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit
Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind: |
(4) Das
Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit
Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind: |
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens
festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, ... |
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens
festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ... |
§ 175. (1) bis (7) ... |
§ 175. (1) bis (7) ... |
(8) Hat das
zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr
als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden
Gründen mit Bescheid gekündigt werden: |
(8) Hat das
zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr
als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden
Gründen mit Bescheid gekündigt werden: |
1. Mangel der körperlichen und geistigen
Eignung, ... |
1. Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ... |
Anlage 1 ... |
Anlage 1 ... |
3.18 Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei
Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung
der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem
Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die
Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch
folgende Erfordernisse ersetzt: ... |
3.18 Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei
Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung
der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem
Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die
Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende
Erfordernisse ersetzt: ... |
Artikel 2 |
|
Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
|
§ 32. (1) und (2) Z 1 ... |
§ 32. (1) und (2) Z 1 ... |
2. sich für eine entsprechende Verwendung als
geistig oder körperlich ungeeignet erweist, ... |
2. sich für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, ... |
Artikel 3 |
|
Änderung
des Richterdienstgesetzes |
|
§ 2. (1) Z 1 und 2 ... |
§ 2. (1) Z 1 und 2 ... |
3. die uneingeschränkte persönliche, geistige
und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf; ... |
3. die uneingeschränkte persönliche und
fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes
verbundenen Aufgaben; ... |
§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach
Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung
die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf
die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen
erforderlich ist. ... |
§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach
Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung
die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf
seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist. ... |
Artikel 4 |
|
Änderung
des Rechtspflegergesetzes |
|
§ 24. (1) ... |
§ 24. (1) ... |
(2) Der Antrag
ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten
Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht
möglich ist oder wenn dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung
für die Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt. |
(2) Der Antrag
ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten
Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht
möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung
für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben
offenbar fehlt. |
Artikel 5 |
|
Änderung
des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
|
§ 38. (1) ... |
§ 38. (1) ... |
(2) Aus Gründen
der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der
Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des
Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber
erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die
erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur
Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung
durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in
der Ausschreibung bekanntzugeben. |
(2) Aus Gründen
der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der
Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des
Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber
erwartet werden kann, dass es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig,
die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur
Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung
durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in
der Ausschreibung bekannt zu geben. |
Artikel 6 |
|
Änderung
des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
|
§ 63. (1) ... |
§ 63. (1) ... |
(2) Als
Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und
die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. ... |
(2) Als
Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche
Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. ... |
Artikel 7 |
|
Änderung
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
|
§ 2. (1) Z 1 ... |
§ 2. (1) Z 1 ... |
2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der
Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder |
2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der
Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder |
Artikel 8 |
|
Änderung
des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
|
§ 6. (3) Bedienstete, von denen dem
Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen
in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen
Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit
Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für
Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen
des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände. |
§ 6. (3) Bedienstete, von denen dem
Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung
bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere
Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht
beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe,
zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder
Hörvermögens und schwere Depressionszustände. |
§ 6. (5) Bei Beschäftigung von
behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand
jede mögliche Rücksicht zu nehmen. |
§ 6. (5) Bei Beschäftigung von
behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche
Rücksicht zu nehmen. |
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer
besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete
verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die |
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer
besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete
verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die |
1. hiefür geistig und körperlich geeignet
sind, … |
1. hiefür gesundheitlich geeignet sind, … |
§ 63. (1) bis (2) ... |
§ 63. (1) bis (2) ... |
(3) Der
Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu
entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden
Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn
auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem
Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die
betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises
ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder
Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben. ... |
(3) Der
Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu
entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden
Arbeiten nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer
Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine
sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet
ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie
jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat,
bekannt zu geben. ... |
§ 64. (1) bis (3) ... |
§ 64. (1) bis (3) ... |
(4) Bedienstete
dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn
sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine
ausreichende Unterweisung verfügen. ... |
(4) Bedienstete
dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn
sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und
eine ausreichende Unterweisung verfügen. ... |
Artikel 9 |
|
Änderung
des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
|
§ 9. (1) bis (3) ... |
§ 9. (1) bis (3) ... |
(4) Kündigungsgründe
sind insbesondere: |
(4) Kündigungsgründe
sind insbesondere: |
1. Mangel der körperlichen oder der geistigen
Eignung, ... |
1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
(3) Der Lehrer
ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen
Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens
gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach
seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der
ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann. ... |
(3) Der Lehrer
ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine
dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger
Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner
gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit
Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann. ... |
§ 36. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf
Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. ... |
§ 36. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
gesundheitlichen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der
Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ... |
§ 127. (1) bis (39) ... |
§ 127. (1) bis (39) ... |
|
(40) § 9 Abs. 4
Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. September
2006 in Kraft. |
Artikel 10 |
|
Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
|
§ 9. (1) bis (3) ... |
§ 9. (1) bis (3) ... |
(4) Kündigungsgründe
sind insbesondere: |
(4) Kündigungsgründe
sind insbesondere: |
1. Mangel der körperlichen oder der geistigen
Eignung, ... |
1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
(3) Der
Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder
geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen
Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen
imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und
sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ... |
(3) Der
Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen
Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens
gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach
seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit
Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse
billigerweise zugemutet werden kann. ... |
§ 36. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf
Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. ... |
§ 36. (1) Bestehen berechtigte
Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen
gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung
der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ... |
§ 123. (1) bis (52) ... |
§ 123. (1) bis (52) ... |
|
(53) § 9
Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit
1. September 2006 in Kraft. |
Artikel 11 |
|
Änderung
des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige |
|
§ 5. (1) Z 1 ... |
§ 5. (1) Z 1 ... |
2. die gesundheitliche und körperliche Eignung
besitzt und ... |
2. die Eignung für die betreffende Schulart
besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes
oder des Amtsarztes einzuholen ist, und ... |
§ 69. (1) bis (4) ... |
§ 69. (1) bis (4) ... |
|
(5) § 5
Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. |
Artikel 12 |
|
Änderung
des Apothekengesetzes |
|
§ 3. (1) Z 1 bis 5 ... |
§ 3. (1) Z 1 bis 5 ... |
6. die körperliche und gesundheitliche Eignung,
die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ... |
6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein
amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ... |
Artikel 13 |
|
Änderung
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
|
§ 27. (1) Z 1 ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ... |
§ 29. (1) bis (5) ... |
§ 29. (1) bis (5) ... |
(6) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen
und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für
die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
(6) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis
der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen
Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung
zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
§ 30. (1) bis (5) ... |
§ 30. (1) bis (5) ... |
(6) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen
und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für
die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
(6) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen
gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für
die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
§ 36. (1) Z 1 und 2 ... |
§ 36. (1) Z 1 und 2 ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche
und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die
gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ... |
§ 44. (1) Z 1 ... |
§ 44. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche
und geistige Eignung und ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche
Eignung und ... |
§ 45. (1) Z 1 bis 3 ... |
§ 45. (1) Z 1 bis 3 ... |
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche
und geistige Eignung besitzen und ... |
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche
Eignung besitzen und ... |
§ 54. (1) Personen, die sich um die
Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben
nachzuweisen: |
§ 54. (1) Personen, die sich um die
Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben
nachzuweisen: |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche
und geistige Eignung, ... |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche
Eignung, ... |
§ 56. (1) Z 1 ... |
§ 56. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
§ 85. (1) Z 1 ... |
§ 85. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche, körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
(§ 27 Abs. 2) besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27
Abs. 2) besitzen ... |
§ 87. (1) bis (5) ... |
§ 87. (1) bis (5) ... |
(6) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen
und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für
die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
(6) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen
gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für
die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
§ 98. (1) Z 1 ... |
§ 98. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der
Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung, ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der
Pflegehilfe gesundheitliche Eignung, ... |
§ 99. (1) Z 1 ... |
§ 99. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche und geistige Eignung
oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
Artikel 14 |
|
Änderung
des Hebammengesetzes |
|
§ 12. (1) bis (6) ... |
§ 12. (1) bis (6) ... |
(7) Die
Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit
als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
(7) Die
Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis
insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderlichen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als
Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ... |
Artikel 15 |
|
Änderung
des Kardiotechnikergesetzes |
|
§ 9. (1) Z 1 ... |
§ 9. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ... |
§ 11. (1) bis (5) ... |
§ 11. (1) bis (5) ... |
(6) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen
und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
(6) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen
gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme
zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen: |
§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme
zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen: |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten
notwendige körperliche und geistige Eignung, ... |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten
notwendige gesundheitliche Eignung, ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
Artikel 16 |
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Änderung
des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes |
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§ 8. (1) Z 1 ... |
§ 8. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, |
3. und 4. ... |
3. und 4. ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Körperlich
geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des
medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht
auszuüben. |
(3) Gesundheitlich
geeignet ist, wer |
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1. die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf
des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen
fachgerecht auszuüben und |
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2. neben der entsprechenden Intelligenz und
einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende
Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des
Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können. |
(4) Geistig
geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen
Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur
persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu
entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können. |
|
(5) ... |
(5) ... |
§ 10. (1) und (2) ... |
§ 10. (1) und (2) ... |
(3) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis
der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und
geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
(3) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis
der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen
Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
§ 18. (1) Z 1 ... |
§ 18. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten
notwendige körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und
4), ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige
gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3), ... |
§ 19. (1) Z 1 ... |
§ 19. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß
§ 8 Abs. 3 oder ... |
§ 26. (1) Z 1 ... |
§ 26. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als
medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie
Vertrauenswürdigkeit besitzen, ... |
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als
medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
§ 36. Z 1 ... |
§ 36. Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4)
und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) und
Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen, ... |
§ 39. (1) und (2) ... |
§ 39. (1) und (2) ... |
(3) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis
der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und
geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit
(§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ... |
(3) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis
der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen
Eignung (§ 8 Abs. 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8
Abs. 5) vorzulegen. ... |
§ 46. (1) Z 1 und 2 ... |
§ 46. (1) Z 1 und 2 ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche
und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), das nicht älter als drei
Monate ist, und ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die
gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3), das nicht älter als drei
Monate ist, und ... |
§ 51. (1) Z 1 ... |
§ 51. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
(§ 8 Abs. 3 oder 4) oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung (§ 8
Abs. 3) oder ... |
§ 63. (1) und (2) ... |
§ 63. (1) und (2) ... |
(3) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen
und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der
Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ... |
(3) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen
Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen
gesundheitlichen Eignung (§ 8 Abs. 3) sowie der
Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ... |
Artikel 17 |
|
Änderung
des MTD-Gesetzes |
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§ 3. (1) Z 1 ... |
§ 3. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
notwendige körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, ... |
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten
notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, ... |
§ 6b. (1) bis (4) ... |
§ 6b. (1) bis (4) ... |
(5) Der (Die)
Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für
die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen
Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
(5) Der (Die)
Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für
die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie
der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ... |
§ 7a. (1) und (2) Z 1 und
2 ... |
§ 7a. (1) und (2) Z 1 und
2 ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche
und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ... |
3. ein ärztliches Zeugnis über die
gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ... |
§ 16. (1) Personen, die sich um die
Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie bewerben, haben
nachzuweisen: |
§ 16. (1) Personen, die sich um die
Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie bewerben, haben
nachzuweisen: |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige
körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung, |
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige
gesundheitliche Eignung, |
2. bis 7. ... |
2. bis 7. ... |
(2) Die
Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den
physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrisch- audiologischen
Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die jeweilige
Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der Akademie
abzulegenden Eignungstest nachzuweisen. |
(2) Die
Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden,
im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu
prüfen. |
(3) Die
Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den Diätdienst
und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst haben fundierte Kenntnisse
und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der Akademie abzulegenden
Eignungstest nachzuweisen. |
|
§ 17a. (1) Studierende können vom
weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie
ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der
Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes als untauglich erweisen: |
§ 17a. (1) Studierende können vom
weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie
ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der
Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes als untauglich erweisen: |
1. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
oder ... |
1. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |
Artikel 18 |
|
Änderung
des MTF-SHD-Gesetzes |
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§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in
Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen
hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. a
bis d sowie Abs. 2 bis 7 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht
unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
nachzuweisen. |
§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in
Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen
hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c
mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie
§ 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter
17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
nachzuweisen. |
§ 45. (1) bis (5) ... |
§ 45. (1) bis (5) ... |
(6) In den
Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7
entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. ... |
(6) In den
Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter
Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung
vorzuliegen hat, entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre
betragen. ... |
§ 52e. (1) bis (4) ... |
§ 52e. (1) bis (4) ... |
(5) Der
Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen
Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der
Unbescholtenheit vorzulegen. ... |
(5) Der
Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen
Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der
Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der
Unbescholtenheit vorzulegen. ... |
§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat
die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes
zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für
die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist. ... |
§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat
die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes
zurückzunehmen, wenn die gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung
erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist. ... |
Artikel 19 |
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Änderung
des Sanitätergesetzes |
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§ 16. (1) Z 1 ... |
§ 16. (1) Z 1 ... |
2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters
erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
2. die für die Erfüllung der Pflichten des
Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ... |
§ 18. (1) bis (3) ... |
§ 18. (1) bis (3) ... |
(4) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis |
(4) Der
Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis |
1. ein ärztliches Zeugnis über die für die
Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und
geistige Eignung sowie |
1. ein ärztliches Zeugnis über die für die
Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung
sowie |
2. ... |
2. ... |
(5) Z 1
und 2 ... |
(5) Z 1
und 2 ... |
3. die die für die Erfüllung der Pflichten des
Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
3. die die für die Erfüllung der Pflichten des
Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
besitzen, ... |
§ 26. (1) Z 1 und 2 ... |
§ 26. (1) Z 1 und 2 ... |
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder
geistige Eignung nicht mehr gegeben ist. |
3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche
Eignung nicht mehr gegeben ist. |
(2) Z 1
und 2 ... |
(2) Z 1
und 2 ... |
3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und
geistige Eignung wieder gegeben ist. ... |
3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche
Eignung wieder gegeben ist. ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
§ 27. (1) Z 1 ... |
2. die zur Erfüllung der Berufs- und
Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung, ... |
2. die zur Erfüllung der Berufs- und
Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung, ... |
§ 28. (1) Z 1 ... |
§ 28. (1) Z 1 ... |
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung
oder ... |
2. mangelnde gesundheitliche Eignung
oder ... |