Vorblatt

Problem:

Durch nicht mehr zeitgemäße Eignungsanforderungen im Dienst- und Berufsrecht sowie veraltete Ausdrücke in Gesetzen kann es zu Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen kommen.

Ziel:

Im Zusammenhang mit dem am 6. Juli 2005 vom Nationalrat beschlossenen Behindertengleichstellungspaket (BGBl. I Nr. 82/2005), das am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, sollen sämtliche Bestimmungen in der Rechtsordnung beseitigt werden, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können.

Inhalt:

Abstellen auf den generellen Begriff Eignung bzw. auf den Gesundheitszustand anstelle der „körperlichen Eignung“ bzw. „körperlichen und geistigen Eignung“.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Positive beschäftigungspolitische Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wesentliche Merkmale des Entwurfes:

Im aktuellen Regierungsprogramm 2003 wird im Kapitel 8 („Arbeit und Soziales“) unter anderem die Vorlage eines „Bündelgesetzes“ als Ziel festgehalten, mit dem – auf der Grundlage der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe aus dem Jahre 1999, die die Rechtsordnung des Bundes auf explizite und implizite Benachteiligung behinderter Menschen durchforstet hat – die in den verschiedensten Gesetzesmaterien enthaltenen Bestimmungen beseitigt werden sollen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können.

Mit Entschließung des Nationalrates 116/E (XXII. GP) vom 6. Juli 2005 wurde die Bundesregierung ersucht, eine Regierungsvorlage betreffend die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen in den verschiedenen Materiengesetzen, insbesondere im Bereich des Dienst- und Berufsrechts vorzulegen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieser Entschließung Rechnung getragen.

Im Begutachtungsentwurf war auch eine Änderung des Notariatsaktsgesetzes vorgesehen, nach der die Notariatsaktspflicht für behinderte Menschen in bestimmten Fällen entfallen sollte. Diese Änderung wird derzeit jedoch noch nicht vorgeschlagen. Die Ergebnisse im Begutachtungsverfahren haben gezeigt, dass diesbezüglich noch weitere legislative Überlegungen unter Einbeziehung von Vertretern der Behindertenverbände und der Österreichischen Notariatskammer seitens des Bundesministeriums für Justiz anzustellen sind. Zur Erwägung steht eine grundlegende Änderung des § 1 Abs. 1 lit. e Notariatsaktsgesetz und zwar in der Richtung, den Notariatsakt für bestimmte Gruppen von behinderten Menschen nicht als eine Zwangsform, sondern – im Interesse der behinderten Menschen – als Serviceangebot zu gestalten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 9, 12 und 16 B-VG, Art. 14 Abs. 2 B-VG und Art. 14a Abs 3 lit. b B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 und 2 sowie 5 bis 10:

In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes 2003 wird der in diesen Rechtsvorschriften enthaltene behinderte Menschen benachteiligende Begriff „körperliche Eignung“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ bzw. durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt.

Zu Art. 3 und 4:

Ebenso wird der in § 2 Abs. 1 Z 3 RDG bzw. in § 24 Abs. 2 RpflG enthaltene Begriff der „geistigen und körperlichen“ Eignung in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 durch den allgemeinen Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung ersetzt, wie sie für die Erfüllung der mit dem Amt eines Richters bzw. Rechtspflegers spezifisch verbundenen Aufgaben erforderlich ist (siehe auch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000). In § 95 Abs. 1 RDG tritt der neutrale Begriff der „gesundheitlichen Verfassung“ an die Stelle der bisherigen Formulierung „körperliche und geistige Eigenschaften oder Gebrechen“.

Zu Art. 11 (§§ 5 und 69 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige):

In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes wird die in § 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige enthaltene behinderte Menschen benachteiligende Aufnahmsvoraussetzung der „gesundheitlichen und körperlichen Eignung“ durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt. Das grundsätzliche Festhalten am Erfordernis der Eignung für die betreffende Schulart erfolgt im Hinblick auf die für bestimmte Schularten vorgesehene Eignungsprüfung.

Zu Art. 12 bis 19:

In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes werden die in den entsprechenden Rechtsvorschriften enthaltenen und behinderte Menschen benachteiligenden Begriffe „körperliche“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ ersetzt. Unter gesundheitlicher Eignung ist grundsätzlich die physische Fähigkeit, den jeweiligen Gesundheitsberuf entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben, sowie neben der entsprechenden Intelligenz und psychischen Stabilität auch die Fähigkeit zu verstehen, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des jeweiligen Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

§ 10. (4) Z 1 ...

§ 10. (4) Z 1 ...

           2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, ...

           2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ...

§ 14. (1) und (2) ...

§ 14. (1) und (2) ...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 151. (1) bis (3) ...

§ 151. (1) bis (3) ...

(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:

(4) Das Dienstverhältnis der Militärperson auf Zeit kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind:

           1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, ...

           1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ...

§ 175. (1) bis (7) ...

§ 175. (1) bis (7) ...

(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:

(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:

           1. Mangel der körperlichen und geistigen Eignung, ...

           1. Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ...

Anlage 1 ...

Anlage 1 ...

       3.18 Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt: ...

       3.18 Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt: ...

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

§ 32. (1) und (2) Z 1 ...

§ 32. (1) und (2) Z 1 ...

           2. sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist, ...

           2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist, ...

Artikel 3

Änderung des Richterdienstgesetzes

§ 2. (1) Z 1 und 2 ...

§ 2. (1) Z 1 und 2 ...

           3. die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf; ...

           3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben; ...

§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich ist. ...

§ 95. (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf seine gesundheitliche Verfassung erforderlich ist. ...

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger offenbar fehlt.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.

Artikel 5

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

§ 38. (1) ...

§ 38. (1) ...

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, dass es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekannt zu geben.

Artikel 6

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

§ 63. (1) ...

§ 63. (1) ...

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. ...

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. ...

Artikel 7

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

§ 2. (1) Z 1 ...

§ 2. (1) Z 1 ...

           2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder

           2. dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf Grund der gesundheitlichen Verfassung oder

Artikel 8

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

§ 6. (3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.

§ 6. (3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.

§ 6. (5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

§ 6. (5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.

§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die

           1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind, …

           1. hiefür gesundheitlich geeignet sind, …

§ 63. (1) bis (2) ...

§ 63. (1) bis (2) ...

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben. ...

(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist vom Leiter der Zentralstelle mit Bescheid zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekannt zu geben. ...

§ 64. (1) bis (3) ...

§ 64. (1) bis (3) ...

(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen. ...

(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen. ...

Artikel 9

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

           1. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung, ...

           1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ...

§ 12. (1) und (2) ...

§ 12. (1) und (2) ...

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

(3) Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 127. (1) bis (39) ...

§ 127. (1) bis (39) ...

 

(40) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) ...

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

           1. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung, ...

           1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, ...

§ 12. (1) und (2) ...

§ 12. (1) und (2) ...

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. ...

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...

§ 123. (1) bis (52) ...

§ 123. (1) bis (52) ...

 

(53) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

§ 5. (1) Z 1 ...

§ 5. (1) Z 1 ...

           2. die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und ...

           2. die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und ...

§ 69. (1) bis (4) ...

§ 69. (1) bis (4) ...

 

(5) § 5 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Apothekengesetzes

§ 3. (1) Z 1 bis 5 ...

§ 3. (1) Z 1 bis 5 ...

           6. die körperliche und gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ...

           6. die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ...

Artikel 13

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 27. (1) Z 1 ...

§ 27. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 29. (1) bis (5) ...

§ 29. (1) bis (5) ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

§ 30. (1) bis (5) ...

§ 30. (1) bis (5) ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

§ 36. (1) Z 1 und 2 ...

§ 36. (1) Z 1 und 2 ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ...

§ 44. (1) Z 1 ...

§ 44. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung und ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung und ...

§ 45. (1) Z 1 bis 3 ...

§ 45. (1) Z 1 bis 3 ...

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und ...

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen und ...

§ 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:

§ 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung, ...

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung, ...

§ 56. (1) Z 1 ...

§ 56. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

§ 85. (1) Z 1 ...

§ 85. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche, körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen ...

§ 87. (1) bis (5) ...

§ 87. (1) bis (5) ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

§ 98. (1) Z 1 ...

§ 98. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung, ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe gesundheitliche Eignung, ...

§ 99. (1) Z 1 ...

§ 99. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche und geistige Eignung oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

Artikel 14

Änderung des Hebammengesetzes

§ 12. (1) bis (6) ...

§ 12. (1) bis (6) ...

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. ...

Artikel 15

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

§ 9. (1) Z 1 ...

§ 9. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 11. (1) bis (5) ...

§ 11. (1) bis (5) ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung, ...

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung, ...

§ 27. (1) Z 1 ...

§ 27. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

Artikel 16

Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes

§ 8. (1) Z 1 ...

§ 8. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

(2) ...

(2) ...

(3) Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.

(3) Gesundheitlich geeignet ist, wer

 

           1. die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben und

 

           2. neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

(4) Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

 

(5) ...

(5) ...

§ 10. (1) und (2) ...

§ 10. (1) und (2) ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

§ 18. (1) Z 1 ...

§ 18. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3), ...

§ 19. (1) Z 1 ...

§ 19. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder ...

§ 26. (1) Z 1 ...

§ 26. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 36. Z 1 ...

§ 36. Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen, ...

§ 39. (1) und (2) ...

§ 39. (1) und (2) ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung (§ 8 Abs. 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ...

§ 46. (1) Z 1 und 2 ...

§ 46. (1) Z 1 und 2 ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4), das nicht älter als drei Monate ist, und ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3), das nicht älter als drei Monate ist, und ...

§ 51. (1) Z 1 ...

§ 51. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) oder ...

§ 63. (1) und (2) ...

§ 63. (1) und (2) ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ...

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung (§ 8 Abs. 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen. ...

Artikel 17

Änderung des MTD-Gesetzes

§ 3. (1) Z 1 ...

§ 3. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, ...

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt, ...

§ 6b. (1) bis (4) ...

§ 6b. (1) bis (4) ...

(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen. ...

§ 7a. (1) und (2) Z 1 und 2 ...

§ 7a. (1) und (2) Z 1 und 2 ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ...

           3. ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. ...

§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:

§ 16. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige gesundheitliche Eignung,

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. ...

(2) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den physiotherapeutischen Dienst, den logopädisch-phoniatrisch- audiologischen Dienst oder den orthoptischen Dienst haben die für die jeweilige Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.

(3) Die Aufnahmewerber(innen) an medizinisch-technischen Akademien für den Diätdienst und den ernährungsmedizinischen Beratungsdienst haben fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen durch einen an der Akademie abzulegenden Eignungstest nachzuweisen.

 

§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

§ 17a. (1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

           1. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder ...

           1. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...

Artikel 18

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. a bis d sowie Abs. 2 bis 7 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.

§ 45. (1) bis (5) ...

§ 45. (1) bis (5) ...

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. ...

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. ...

§ 52e. (1) bis (4) ...

§ 52e. (1) bis (4) ...

(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen. ...

(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen. ...

§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist. ...

§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist. ...

Artikel 19

Änderung des Sanitätergesetzes

§ 16. (1) Z 1 ...

§ 16. (1) Z 1 ...

           2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 18. (1) bis (3) ...

§ 18. (1) bis (3) ...

(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis

(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis

           1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung sowie

           1. ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung sowie

           2. ...

           2. ...

(5) Z 1 und 2 ...

(5) Z 1 und 2 ...

           3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

           3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, ...

§ 26. (1) Z 1 und 2 ...

§ 26. (1) Z 1 und 2 ...

           3. die arbeitsplatzbezogene körperliche oder geistige Eignung nicht mehr gegeben ist.

           3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

(2) Z 1 und 2 ...

(2) Z 1 und 2 ...

           3. die arbeitsplatzbezogene körperliche und geistige Eignung wieder gegeben ist. ...

           3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist. ...

§ 27. (1) Z 1 ...

§ 27. (1) Z 1 ...

           2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung, ...

           2. die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung, ...

§ 28. (1) Z 1 ...

§ 28. (1) Z 1 ...

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder ...

           2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder ...