1414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz
1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden
(Gesundheitsrechts-änderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Das
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird
wie folgt geändert:
1. Titel
(Grundsatzbestimmungen)
1. Im § 2a
Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist
die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter
den in § 3b geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen
Staates zulässig.“
2. Nach § 3a
wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:
„Staatsgrenzen
überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten
§ 3b. (1) Eine örtlich getrennte Unterbringung
gemäß § 2a Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne
vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer
Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die
Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenzennähe
gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist,
1. dass durch die im jeweiligen ausländischen
Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende
Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest
jenem Standard entspricht, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung
gegeben ist,
2. dass das Vorhaben im Landeskrankenanstaltenplan
vorgesehen ist,
3. dass den österreichischen
Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird,
4. dass auf den Behandlungsvertrag österreichisches
Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist,
5. dass die Behandlung und Pflege von Pfleglingen
ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und
unter deren Leitung erfolgt.
(2) Eine erteilte Genehmigung
ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht
mehr vorliegt.
(3) Bei der
dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen
Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Pfleglingen der
im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser
Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt
zu erfolgen.“
3. § 6 Abs. 1 lit. e
lautet:
„e) die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen
gestattet ist.“
4. § 8a
Abs. 4 lautet:
„(4) Zu den Aufgaben
des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung,
Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur
Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu
erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur
Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach einem anerkannten, dem Stand der
Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam
ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung
von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann,
beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der
Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu
beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung
Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten.“
5. Nach § 8a Abs. 4
wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die
Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen
berechtigt, Daten der Pfleglinge indirekt personenbezogen zu verarbeiten und
für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“
6. § 10 Abs. 1 Z 7
lautet:
„7. bei der Führung der Krankengeschichte
Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 Patientenverfügungsgesetz,
BGBl. I Nr. xx/2006) des Pfleglings zu dokumentieren;“
7. Nach § 11a
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erfolgt die
Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der
Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
- AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr.104/2005, so ist das in § 35 Abs. 2 Z 1 und in
§ 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung
BGBl. I Nr. 69/2005, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder
sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.“
8. In
§ 19 Abs. 1 wird das Wort „Unterbringung“ durch die Worte „stationäre und/oder ambulante Behandlung“ ersetzt.
9. § 38a
Abs. 3 lautet:
„(3) Geschlossene
Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das
Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 12/1997, Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen,
deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB,
nach § 167a StVG oder § 429
Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie
angeordnet wurde.“
2. Titel
(Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht)
10. Dem § 59g
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Von der/Vom für
das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister werden in die
Bundesgesundheitskommission überdies als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht
je eine/ein Vertreterin/Vertreter
1. des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
2. der Österreichischen Apothekerkammer,
3. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und
4. der für die in § 149 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretung
jeweils auf
deren Vorschlag entsendet.“
11. Dem § 60
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei
grenzüberschreitenden Kooperationen (§ 3b) prüfen die Organe der sanitären
Aufsicht auch auf Ersuchen der jeweiligen ausländischen Behörde, ob Maßnahmen
der sanitären Aufsicht zu setzen sind. Sofern dies aufgrund konkreter Umstände
geboten ist, haben ebenso bei grenzüberschreitenden Kooperationen die zur
sanitären Aufsicht verpflichteten Behörden an die zuständigen ausländischen
Behörden Ersuchen zu richten, Maßnahmen zu setzen, die der sanitären Aufsicht
entsprechen, sowie von deren Ergebnis informiert zu werden.“
12. Nach § 65
Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) Die
Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3,
§ 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs.
1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 innerhalb von sechs Monaten zu
erlassen.“
Artikel 2
Bundesgesetz,
mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (9. Ärztegesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung
der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998),
BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende des
§ 36 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der
Z 3 folgende Z 4 angefügt:
„4. in österreichischen Krankenanstalten im Rahmen
einer Staatsgrenzen überschreitenden dislozierten Führung von Abteilungen oder
sonstigen Organisationseinheiten.“
2. Nach § 59
Abs. 3 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:
„Sofern der Wegfall
der Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit
(§ 4 Abs. 2 Z 3) geprüft wird, kann ein beratender
Ausschuss des Vorstands der Österreichischen Ärztekammer beigezogen werden.
Sofern der Wegfall der Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung
(§ 4 Abs. 2 Z 4) geprüft wird, kann insbesondere ein
ärztliches Gutachten eingeholt werden. Leistet der Arzt, dessen gesundheitliche
Eignung geprüft wird, der Aufforderung zur Untersuchung oder Einholung der
erforderlichen Befunde für die Gutachtenserstattung innerhalb einer angemessen
festgesetzten Frist ungerechtfertigt nicht Folge, so wird bis zur Befolgung der
Aufforderung vermutet, dass die gesundheitliche Eignung nicht vorliegt. Stellt
sich in einem Verfahren zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung heraus, dass
zur ordnungsgemäßen ärztlichen Berufsausübung Auflagen erforderlich sind, so
hat die Österreichische Ärztekammer diese durch Bescheid vorzuschreiben.“
3. Vor § 81
wird die Überschrift „Kammervorstand“ eingefügt.
4. Im § 112
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine
diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist
zulässig.“
5. Dem
§ 124 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ein Ausschuss
gemäß Abs. 1 kann insbesondere zur Unterstützung des Vorstands im Rahmen
von Prüfungen des Wegfalls der Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß
§ 59 Abs. 3 eingerichtet werden. Dieser besteht zumindest aus einem
im Amt oder im Ruhestand befindlichen Richter sowie aus zwei – ordentlichen
oder außerordentlichen – Kammerangehörigen der Ärztekammern in den
Bundesländern. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Vorstand
nominiert. Nähere Vorschriften über die Aufgaben des beratenden Ausschusses
sind durch die Satzung festzulegen.“
6. Im
§ 195 Abs. 2 wird die Wortfolge „im
Volltext im Internet“
durch die Wortfolge „im
Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage
der jeweiligen Ärztekammer“
ersetzt.
7. Im
§ 195 Abs. 6, 6a, 6d, 6e und 6f wird die Wortfolge „im Volltext im Internet“ durch die Wortfolge „im Volltext einschließlich des
Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen
Ärztekammer“ ersetzt.
8. Im § 195 Abs. 6b
wird die Wortfolge „Verordnung
über die Ärzte-Ausbildung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen
(§ 24 Abs. 1)“
durch die Wortfolge „Verordnung
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin
für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum
Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006) gemäß
§ 24 Abs. 1“
ersetzt.
9. Im § 195
Abs. 6c entfällt die Wortfolge „der
Erlassung“.
10. Im
§ 214 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur
Erlassung“ durch die
Wortfolge „zum In-Kraft-Treten“ ersetzt.
11.
§ 214 Abs. 12, eingefügt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
65/2002, erhält die Absatzbezeichnung „(12a)“.
12. Dem § 223
wird folgender § 224 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung
der 9. Ärztegesetz-Novelle
§ 224. Personen, die zum
In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.
**/2006, in Ausbildung zum Facharzt für
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den Bestimmungen der
Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung des
BGBl. II Nr. 228/1998, stehen, sind berechtigt, das im Rahmen
dieser Ausbildung vorgesehene Pflichtnebenfach
„Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde“ durch eine Vollzeittätigkeit im
Umfang von zumindest zwei Jahren oder durch eine entsprechend verlängerte
Teilzeittätigkeit bei einem freiberuflich tätigen Zahnarzt, der zumindest seit
fünf Jahren zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt
ist, zu absolvieren. Die in Ausbildung stehenden Personen sind lediglich zur
unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten und nur unter Anleitung und
Aufsicht des Zahnarztes berechtigt.“
Artikel 3
Änderung des
Rezeptpflichtgesetzes
Das
Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
155/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 und 2
wird jeweils die Wortfolge „Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Das
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ und im § 2 Abs. 1 die Wortfolge “der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“
durch die Wortfolge „das
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ ersetzt.