1416 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Sportangelegenheiten

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird (Anti-Doping-Bundesgesetz)

Im Zuge seiner Beratungen über den Entschließungsantrag 68/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Vorlage eines „Anti-Doping-Gesetzes“ hat der Ausschuss für Sportangelegenheiten am 18.  April 2006 auf Antrag der Abgeordneten Peter Haubner, Elmar Lichtenegger, Dr. Peter Wittmann, Dieter Brosz, Herta Mikesch, Markus Fauland, Beate Schasching, Mag. Terezija Stoisits, Astrid Stadler, Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Begründung

 

Problem:

Mit 1. September 1991 ist die Anti-Doping-Konvention des Europarats für Österreich in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat bei Genehmigung der Anti-Doping-Konvention beschlossen, dass der Staatsvertrag samt Anhang im Sinne des Art. 50 Abs.2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (BGBl. Nr. 452/1991). Derzeit steht die Anti-Doping-Konvention in der Fassung BGBl. III Nr. 36/2005 in Geltung.

Ziel der Anti-Doping-Konvention ist die Reduzierung und gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen. Zur Erreichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsparteien in diesem Übereinkommen innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens notwendig sind (Art. 1).

Nach Art. 4 Z 1 der Anti-Doping-Konvention haben die Vertragsstaaten gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich der Bestimmungen der Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) zu erlassen, um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und -methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken. Hinsichtlich der Dopingwirkstoffe sind diese Vorgaben der Konvention bereits durch die einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005, und des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. 413/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, umgesetzt.

Gemäß Art 4 Z 2 der Anti-Doping-Konvention machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Förderungsmittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Anti-Doping-Regelungen effektiv umsetzen.

Ziele:

Die Bundes-Sportfördermittel sollen an die Sportorganisationen nur mehr unter der Bedingung der konsequenten Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes gewährt werden.

Lösung:

Im Bundes-Sportförderungsgesetz werden folgende Regelungen aufgenommen:

1.      die Möglichkeit der Förderung von Projekten im Bereich der Anti-Doping-Forschung;

2.      die Verpflichtung der Sportorganisationen zur umfassenden Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler sowie zur Durchführung von Informations- und Aufklärungsprogrammen;

3.      die Übernahme der international geltenden Regelungen im Bereich des Anti-Dopings als Bedingung zur Gewährung der Förderung aus Bundes-Sportfördermittel;

4.      Einführung eines Anhörungsverfahrens vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Sportler oder Mannschaften bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen;

5.      Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’;

6.      Einrichtung einer ‚Unabhängigen Schiedskommission’ zur Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahme auf Verlangen der betroffenen Sportler und Mannschaften;

7.      Normierung der Informationspflicht der Ärzte bei Verabreichung von Arzneimitteln mit Dopingwirkstoffen im Zuge der Krankenbehandlung an Leistungssportler

8.      Aufnahme einer Strafbestimmung bei Verstoß gegen das Verbot der Anwendung von Dopingmethoden oder Gendoping durch die Betreuungspersonen des Sportlers, wobei die bereits bestehenden Strafbestimmungen des Arzneimittelgesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes betreffend das Verbot des Inverkehrbringens und der Verabreichung von Dopingmittel unberührt bleiben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Gesetzesentwurf hat keine budgetäre Mehrbelastung für den Bund zur Folge. Derzeit werden nämlich bereits durch das Anti-Doping-Comité Dopingkontrollen angeordnet und veranlasst und die damit verbundenen Kosten getragen, soweit diese nicht durch den betroffenen Sportler oder die Verbände zu ersetzen sind. Das Comité ist seit 1998 als Verein konstituiert, bei dem der Bund, die Länder, die BSO und das ÖOC Mitglieder sind.

Das Budget des Comités wird durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Je 45% des Budgets tragen der Bund und die Länder und 10% die BSO.

Der Budgetbedarf des Comités beträgt jährlich € 440.000; der Anteil des Bundes ist demnach € 198.000. Eine Änderung des Budgetbedarfes tritt durch den vorgesehenen Entwurf nicht ein.

Die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ gemäß § 17 des Entwurfes der BSFG-Novelle soll im Wesentlichen die Aufgaben des derzeitigen Anti-Doping-Comités wahrnehmen. Dem Bund entstehen daher durch die vorgesehene Gesetzesänderung unmittelbar keine Mehrkosten, da auch die Kosten der gemäß § 23 des Entwurfes der BSFG-Novelle neu vorgesehenen ‚Unabhängigen Schiedskommission’ nach § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e von der BSO zu tragen sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen gesetzlichen Neuregelungen sind EU-rechtskonform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 17 B-VG. Ausgenommen hiervon sind in Z 5 § 25 (Informationspflicht der Ärzte) und in Z 5 § 26 (Strafbestimmung bei Anwendung von Dopingmethoden und Gendoping) des Entwurfes. Diese Bestimmungen stützen sich auf Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (‚Gesundheitswesen’)


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeiner Teil

Grundsätzlich ist der Sport auf internationaler Ebene privat organisiert. Ebenso in allen demokratischen Staaten auf nationaler Ebene. Zur Sicherstellung eines fairen Wettkampfes haben daher zuerst die internationalen Sportfachverbände Anti-Doping-Regelungen erlassen, die auch von den entsprechenden nationalen Verbänden übernommen worden sind. Anti-Doping-Regelungen der internationalen Sportverbände waren bislang je nach Sportsparte unterschiedlich.

Durch die Anti-Doping-Regelungen des ‚Internationalen Olympischen Comitees’ (IOC) wurden die internationalen Sportfachverbände, deren Sportart bei olympischen Wettkämpfen vertreten ist, gezwungen, mehr und mehr die Anti-Doping-Regelungen des ‚Internationalen Olympischen Comitees’ als ihre eigenen zu übernehmen.

Auf staatlicher Ebene stehen grundsätzlich gesetzliche Maßnahmen aus der Sicht der Gesundheitsgefährdung durch Doping im Vordergrund.

Unter Doping versteht man den Versuch einer künstlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit des Sportlers durch Einnahme von leistungssteigernden Wirkstoffen oder durch Anwendung von Methoden, bei denen das Eigenblut zur Steigerung der Sauerstoffaufnahme manipuliert wird.

Die Gefahr bei der Einnahme von Dopingmitteln besteht vor allem darin, dass sie den Sportler über den Zustand seines Körpers täuschen. Das natürliche Gefühl der Müdigkeit wird unterdrückt, das ohne Dopingmittel den Sportler zum Abbruch der Belastung veranlassen würde. In der Folge tritt der Leistungsabfall plötzlich ein. Es kommt zu einer völligen Erschöpfung, die auch zum Tod führen kann.

Hat Doping eine Gesundheitsschädigung oder den Tod zur Folge, wird Doping bereits derzeit in Österreich zu einer gerichtlich strafbaren relevanten Handlung.

Durch die immer mehr steigende gesellschaftliche Bedeutung des Sports, hat schließlich der Europarat die Anti-Doping-Konvention beschlossen, die für Österreich am 1. September 1991 in Kraft getreten ist.

Ziel des Übereinkommens ist es, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen. Im Übereinkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Bestimmungen des Anti-Doping-Übereinkommens notwendig sind.

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Bekämpfung von Doping (einschließlich Arzneimittelmissbrauch) in Sport, ABl. Nr. C 329 vom 31.12.1990, S. 0004, wurde unter Bezug auf die Anti-Doping-Konvention des Europarates u.a. folgendes festgestellt:

‚Das Übereinkommen des Europarates ist von großer Bedeutung und eine enge ergänzende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und dem Europarat auf diesem Gebiet sinnvoll. Doping verstößt in verschiedenerlei Hinsicht gegen Gesundheitsvorschriften, insbesondere in folgenden Punkten:

a.      Verwendung von in der Gemeinschaft als Arzneimittel zugelassenen Substanzen (Richtlinie 65/65/EWG) zu anderen als den durch Erteilung der Zulassung abgedeckten Zwecke (Diagnose bzw. Behandlung festgestellter Krankheiten);

b.     Anwendung der Substanzen in einer Form und Dosis, die durch die Zulassung nicht erfasst ist (Richtlinie 65/65/EWG);

c.       Nichtbeachtung der Vorschriften über den Vertrieb (Richtlinie 75/319/EWG – Schwarzmarkt um/oder Verkauf an Unbefugte) der Vorschriften für die Verschreibung (Ausgabe ohne ärztliches Rezept - Richtlinie 75/319/EWG in der durch die Richtlinie 89/341/EWG geänderten Fassung) und der Vorschriften über die Werbung von Arzneimittel (Richtlinie 84/450/EWG).

Ein erzieherischer und präventiver Ansatz sollte Vorrang genießen und gegenüber allen Sport treibenden Personen insbesondere den Jugendlichen und ihrer Umwelt verfolgt werden.’

In dieser Entschließung wurde die Kommission beauftragt, mit Unterstützung von einer Gruppe von durch die Mitgliedsstaaten benannten Sachverständigen einen Verhaltenskodex zur Dopingbekämpfung im Sport auszuarbeiten und zu verbreiten sowie Maßnahmen von Gemeinschaftsinteressen zur Dopingbekämpfung vorzuschlagen.

In der Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedsstaaten über die Bekämpfung des Dopings (einschließlich des Arzneimittelmissbrauchs) im Sport, ABl. Nr. C 170 vom 29.06.1991, S. 0001, wurde die Bedeutung der Anti-Doping-Konvention des Europarates für den Kampf gegen das Doping im Sport unterstrichen.

1992 wurde mit Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedsstaaten der Anti-Doping-Verhaltenkodex im Sport beschlossen (siehe ABl. Nr. C 044 vom 19.02.1992, S. 0001).

Nach den Ereignissen bei der Tour de France 1998 und der dabei sichtbar gewordenen weiten Verbreitung von Doping im Radsport beschlossen das IOC und mehrere Regierungen, eine unabhängige Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) zu schaffen. Diese sollte alle Partner aus der olympischen Bewegung und von staatlichen Organisationen umfassen. Am 10. November 1999 wurde die WADA als eine Stiftung nach schweizerischem Recht in Lausanne gegründet. Ziel der WADA ist die Förderung und Harmonisierung der internationalen Dopingbekämpfung in allen Bereichen. Ihr Sitz ist in Montreal/Kanada.

Das Anti-Doping-Programm der WADA wurde am 3. März 2003 von allen Delegierten der internationalen Sportverbände und der Regierungen an der Weltkonferenz in Kopenhagen angenommen. Diesem Programm hat sich auch das IOC angeschlossen. Der Welt-Anti-Doping-Code (WADC) hat Anfang 2004 den Anti-Doping-Code der olympischen Bewegung abgelöst und gilt seit 2004 auch für die olympischen Spiele.

In einer völkerrechtlich verbindlichen Form ist der WADC nicht beschlossen.

Da - wie bereits erwähnt - der internationale Sport privat organisiert ist, haben die meisten internationalen Sportverbände den WADC als Regelwerk in ihre Statuten übernommen.

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten zur Dopingbekämpfung, ABl. Nr. C 356 vom 12.12.2000, S. 0001, weist der Rat erneut auf die Bedeutung hin, die der Bekämpfung des Dopings im Sport zukommt. Dabei äußert der europäische Rat ‚seine Besorgnis über den Umfang und die Schwere der Dopingfälle im Sport, die die Sportethik untergraben und die öffentliche Gesundheit gefährden’. Er betont, dass ein Vorgehen auf Ebene der europäischen Union erforderlich ist und ersucht die Mitgliedsstaaten zusammen mit der Kommission und internationalen Sportgremien mögliche Maßnahmen zu prüfen, um dieser Gefahr verstärkt entgegenzutreten.

Weiters hat der Rat in dieser Schlussfolgerung die Gründung der Internationalen Anti-Doping-Agentur wie auch die Tatsache zur Kenntnis genommen, dass diese Agentur beabsichtigt, eine internationale Organisation auf der Grundlage des Völkerrechts zu werden, und die Auffassung vertreten, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten in Bezug auf die Rolle der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union in dieser Organisation, um eine angemessene Vertretung in deren Gründungsrat sicherzustellen.

In der 33. Tagung hat die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) am 18. Oktober 2005 das internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport beschlossen (kurz im folgenden ‚UNESCO-Übereinkommen’ bezeichnet). In diesem Übereinkommen ist praktisch der WADC übernommen worden.

Wie die Entwicklung zeigt, ist die Dopingbekämpfung nicht mehr ein Anliegen der privat organisierten internationalen Sportverbände, sondern bereits eines der Völkerrechtsgemeinschaft.

In dem vom Europarat beschlossenen Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III, Nr. 14/2005, anerkennen die Vertragsparteien gegenseitig die Zuständigkeit von Sportorganisationen oder nationalen Anti-Doping-Stellen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Regelungen des Gastgeberlandes Dopingkontrollen bei Sportlern und Sportlerinnen aus dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien des Übereinkommens durchzuführen. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird gleichzeitig der nationalen Anti-Doping-Stelle und dem nationalen Sportverband des betreffenden Sportlers oder der betreffenden Sportlerin der nationalen Anti-Doping-Stelle des Gastgeberlandes und dem internationalen Sportverband mitgeteilt.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls erkennen die Vertragsparteien die Zuständigkeit der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) und anderer ihr unterstellten Dopingkontrollorganisationen für die Durchführung von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen bei ihren Sportlern und Sportlerinnen in ihrem Hoheitsgebiet oder anderen Orts an. Die Ergebnisse dieser Tests werden der nationalen Anti-Doping-Stelle der betreffenden Sportler und Sportlerinnen übermittelt. Diese Kontrollen werden im Einvernehmen mit dem im Art. 4 Abs. 3 lit. c der Anti-Doping-Konvention genannten Sportorganisationen und in Einstimmung mit den geltenden Regelungen und dem innerstaatlichen Rechts des Gastgeberlandes durchgeführt.

Vor diesem völkerrechtlichen Hintergrund sind die vorgesehenen Anti-Doping-Regelungen im Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 zu sehen.

II. Besonderer Teil

Zu Ziffer 1 (§ 1 Abs. 3 Z 11):

Nach Art. 19 des WADC sowie nach Art 24 des ‚UNESCO-Übereinkommens’ soll die Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung gefördert werden. Die vorgesehene Ergänzung im § 1 Abs. 3 soll die Rechtsgrundlage schaffen, im Rahmen der allgemeinen Sportförderung derartige Projekte finanziell zu unterstützen.

Zu Ziffer 2 (§ 8 Abs. 1 Z 3):

Durch die vorgesehene Ergänzung soll klargestellt werden, dass bei Nichteinhaltung der im 5. Abschnitt den Sportorganisationen als Förderungsbedingung auferlegten Anti-Doping-Regelungen die gewährten Sportförderungsmittel zurückzuzahlen sind.

Zu Ziffer 3 (§ 10 Abs. 1 Z 1 lit. e):

Nach dieser Bestimmung hat die BSO aus den Mitteln der Besonderen Bundes-Sportförderung die Kosten der ‚Unabhängigen Schiedskommission’ (§ 23) zu tragen.

Zu Ziffer 4 (§ 10 Abs. 1 Z 5):

Durch die vorgesehene Ergänzung wird klargestellt, dass die Förderungsmittel der Sportorganisationen auch für die Dopingprävention (§ 15) zu verwenden sind.

Zu Ziffer 5 (§§ 14 bis 27):

Zu § 14 (Doping):

Grundsätzlich ist einleitend festzuhalten, dass die österreichischen Bundessportorganisationen schon bisher entsprechend den internationalen Anti-Doping-Regelungen vorgegangen sind. Die im 5. Abschnitt des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 neu aufzunehmenden Anti-Doping-Regelungen sollen daher lediglich Rechtsklarheit schaffen, welche Anti-Doping-Regelungen für den Bund im Rahmen der Bundessportförderung von besonderer Bedeutung sind. Damit soll ein einheitliches Niveau der Anti-Doping-Regelungen in Österreich auf Bundesebene sichergestellt werden.

In Abs. 2 bis 5 werden die Verhaltensweisen umschrieben, die nicht mit dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb vereinbar sind. Abs. 2 bis 5 orientiert sich an den Regelungen des Art. 2 WADC.

Die in Abs. 2 Z 3 vorgesehene Anführung der Betreuungspersonen ist deshalb notwendig, weil eine Dopinguntersuchung nicht nur in der Abnahme von Proben beim Sportler, sondern auch in der Überprüfung des Besitzes von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausrüstungsgegenständen, die für die Anwendung verbotener Methoden erforderlich sind, bei Betreuungspersonen des Sportlers, wie etwa Trainer, Physiotherapeuten usw., bestehen kann. Die Wortfolge ‚ohne zwingenden Grund’ entspricht dem Punkt 2.3 WADC, wonach ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn ‚die Weigerung oder das Unterlassen …… sich einer Probenahme zu entziehen, ohne zwingenden Grund erfolgt’.

Unter Besitz im Sinne Abs. 2 Z 4 ist der tatsächliche, unmittelbare oder der mittelbare Besitz zu verstehen. Ein tatsächlicher oder unmittelbarer Besitz liegt dann vor, wenn die Person die ausschließliche Verfügungsgewalt über den verbotenen Wirkstoff bzw. die verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen ein verbotener Wirkstoff/verbotene Methode vorhanden ist, innehat.

Ein mittelbarer Besitz ist dann gegeben, wenn die Person nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über den verbotenen Wirkstoff bzw. die verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen ein verbotener Wirkstoff/verbotene Methode vorhanden ist, innehat, die Person aber über das Vorhandensein des verbotenen Wirkstoffes bzw. der verbotenen Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben.

Beim mittelbaren Besitz läge dann ein Verstoß vor, wenn beispielsweise im Fahrzeug eines Athleten Steroide gefunden werden, es sei denn, der Sportler legt überzeugend dar, dass das Fahrzeug auch von einer anderen Person benutzt wurde. In diesem Fall obliegt es dem Bundessportfachverband überzeugend darzulegen, dass der Sportler von den Steroiden wusste und die Absicht hatte, die Verfügungsgewalt darüber auszuüben, obwohl der Sportler nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübte.

Ein weiteres Beispiel ist, wenn Steroide in einer Hausapotheke, die unter der gemeinsamen Verfügungsgewalt des Sportlers und dessen Ehepartner steht, gefunden werden. In diesem Fall hat der Bundessportfachverband überzeugend darzulegen, dass der Sportler wusste, dass sich die Steroide darin befanden und er beabsichtigte die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben.

Die in Abs. 2 Z 4 vorgesehene Wortfolge ‚soweit diese nicht nachweislich von den Betreuungspersonen für die eigene Krankenbehandlung oder für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die Betreuung der Sportler – wie etwa bei Ärzten die medizinische Behandlung in Notfällen – benötigt werden’ stellt eine Präzisierung der Regelung gemäß Punkt 2.6.2, letzter Halbsatz, des WADC dar, wonach der Besitz von verbotenen Wirkstoffen und verbotenen Methoden ‚aufgrund einer akzeptablen Begründung gerechtfertigt ist’.

Die Regelung in Abs. 2 Z 5 ist aufgrund der Regelung des Punktes 2.5 des WADC erforderlich, wonach ‚eine unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens’ einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen darstellt.

Die Formulierungen ‚oder der zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle für das Tier Verantwortliche’  in Abs. 3 und 4 werden dem Umstand gerecht, dass nicht immer der Sportler das Tier betreut. So wird in der Regel im Reitsport das Pferd vielfach durch einen Trainer, und nicht durch den Reitsportler selbst trainiert.

Die Regelung im Abs. 7 soll zum Problem der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten von minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern eine klare Aussage treffen. Inwieweit diese Personen für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten Vertreter heranziehen müssen, bestimmt sich nach den Regelungen des ABGB in Bezug auf die Obsorge über Minderjährige sowie nach dem Sachwalterrecht für behinderte Personen. Eine gesetzliche Regelung im Rahmen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 müsste sich auf den Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen gemäß Art. 10, Abs. 1, Z 6 B-VG stützen. Es wäre außerdem verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, für den Bereich des Sports Sonderzivilrecht hinsichtlich der Obsorge von minderjährigen Personen und geistig behinderten Personen zu schaffen. Aus diesem Grunde wird davon Abstand genommen, besondere Vertretungsregelungen für minderjährige Sportler oder geistig behinderte Sportler zu schaffen.

Zu § 15 (Dopingprävention):

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen dem Art. 18 der WADC bzw. den Art. 19 bis 23 des UNESCO-Abkommens nachgebildet. Weiters ist § 15 im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a, sublit. bb, lit. b und c zu sehen.

Zu § 16 (Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen):

Diese Bestimmung setzt Art. 4 Z 2 der Anti-Doping-Konvention um, wonach die Zuteilung öffentlicher Förderungsmittel an Sportorganisationen davon abhängig gemacht werden soll, dass diese die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen.

Die in §§ 17 ff enthaltenen Anti-Doping-Regelungen wirken als Bedingungen in den Förderungsvereinbarungen, mit denen die Bundes-Sportförderungsmittel gewährt werden, zunächst nur vordergründig gegenüber den Sportorganisationen; indirekt wirken sie jedoch auch gegenüber den Sportlern, die in die höchsten Kader aufgenommen werden wollen, da sie sich gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 vorher schriftlich – und damit zivilrechtlich verbindlich – zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichten müssen.

Die Bundessportorganisationen sind praktisch gezwungen, die im BSFG vorgegebenen Bedingungen zu akzeptieren, da mit ihnen ansonsten kein Förderungsvertrag abgeschlossen wird, und diese einzuhalten, da sie bereits gewährte Bundes-Sportförderungsmittel wieder zurückzahlen müssten.

Im Hinblick auf die Anti-Doping-Konvention sind die Republik Österreich völkerrechtlich und in der Folge die Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, derartige Bedingungen zur Auszahlung von Sportfördermittel festzulegen. In dieser Weise steht somit der Bundesgesetzgeber unter völkerrechtlichem Zwang.

Wie bereits erwähnt, ist in Österreich und international der Sport grundsätzlich privatrechtlich organisiert. So sind internationale Sportfachverbände in der Regel nach privatrechtlichen Regelungen organisiert. Die österreichischen Bundessportfachverbände sind auf Grund ihres Beitritts, der eine privatrechtliche Vereinbarung darstellt, Mitglied der internationalen Sportfachverbände und haben sich dadurch deren Anti-Doping-Regelungen unterworfen. Verstöße gegen die Anti-Doping-Regelungen des betreffenden internationalen Sportfachverbandes können zu Sanktionen gegenüber dem betreffenden österreichischen Bundessportfachverband führen, deren härteste Sanktion der Ausschluss ist. In der Folge könnten Sportler des betreffenden österreichischen Bundessportfachverbandes nicht mehr an internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Aus grundrechtlichen Überlegungen wurde daher im § 24 Abs. 2 Z 1 die Verpflichtung der Sportler normiert, die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen, da sie sich zu dieser Verpflichtung bereits zivilrechtlich auf Grund der Verbandsregelung bekennen müssen, wenn sie im Rahmen des Verbandes Sport ausüben wollen. Diese bereits bestehende zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund der Verbandsregelung ist im Hinblick auf grundrechtsrelevante Eingriffe - wie die Verpflichtung nach den Anti-Doping-Regelungen der Verbände, Urinproben und Blutproben abzugeben und den Aufenthaltsort für unangemeldete Dopingproben permanent melden zu müssen - von Bedeutung. Ebenso können die nach den Verbandsregeln vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen den Charakter eines Berufsverbots darstellen. Diesen grundrechtsrelevanten Eingriffen in die Sphäre des Einzelnen stehen die Folgen für den österreichischen Bundessportverband und für die übrigen dem Verband angehörigen Sportler gegenüber, wenn die Dopingkontrollen nicht entsprechend den vom internationalen Sportverband vorgegebenen Anti-Doping-Regelungen durchgeführt und die Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Wie bereits erwähnt, kann eine schwere oder mehrfache Verletzung der Statuten des internationalen Sportfachverbandes den Ausschluss des österreichischen Bundessportverbandes zur Folge haben. In weiterer Folge können dann die Sportler nicht mehr an internationalen Wettkämpfen, sondern nur mehr an nationalen Wettkämpfen in Österreich teilnehmen. Da aber der sportliche Vergleich im Spitzensport hauptsächlich auf internationaler Ebene stattfindet, hätte dies zur Folge, dass alle anderen Sportler des betreffenden österreichischen Verbandes praktisch von einem Berufsverbot betroffen sind. Die Eingriffe in die Rechte des Einzelnen bei den Dopingkontrollen und durch die Pflicht zur Bekanntgabe jeder Änderung der Wohn- und Aufenthaltsadresse, stehen den Rechten vieler Anderer gegenüber, sich im sportlichen Wettkampf international messen zu können. Aus dieser Sicht sind daher die vorgesehenen Regelungen sachlich gerechtfertigt und erforderlich.

Zu § 17 (‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’):

Derzeit ist die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ das österreichische Anti-Doping-Comite. Dieses ist ein Verein in dem der Bund, alle Bundesländer, das ÖOC und die BSO Mitglieder sind. Diese Einrichtung hat auch die erforderliche fachliche Erfahrung, die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen zu können. Da diese Einrichtung ein Verein ist, können ihr gesetzlich die im 5. Abschnitt des BSFG vorgesehen Aufgaben der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ nicht übertragen werden. Aus diesem Grund ist im Abs. 1 vorgesehen, dass der Bundeskanzler durch Verordnung kundzumachen hat, welche Einrichtung dies ist. In der Kundmachung wird daher das österreichische Anti-Doping-Comite anzuführen sein.

Durch das Wort ‚Unabhängige’ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Dopingkontrolleinrichtung unabhängig von den Bundessportfachverbänden ist.

Da der Information über die Anti-Doping-Regelungen besondere Bedeutung zukommt, ist eine wesentliche Aufgabe der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ der Sportöffentlichkeit die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ wird daher für größtmöglichste Aktualität dieser Informationen im Internet vorsorgen müssen. Dies deshalb, da nach § 20 Abs. 6 Dopingkontrollen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie unter Beachtung der nach § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen vorgenommen wurden.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Information über die Anti-Doping-Regelungen wurde in Abs. 3 die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung im Internet normiert.

Die Kostenersatzregelungen im Abs. 4 entsprechen der derzeitigen Praxis. Demnach hat grundsätzlich der Bundessportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses zu tragen. Die Kosten der ‚B-Probe’ sind vom Sportler zu ersetzen, wenn er die ‚B-Probe’ verlangt hat und diese positiv ist. Die Regelung in Abs. 4 Z 3 ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 5 zu sehen, wonach der Sportler die Durchführung einer Dopingkontrolle bei der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ verlangen kann.

Die Regelung im Abs. 5 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch die Informationsverpflichtung der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ an den Bundeskanzler ihre Tätigkeit dem Interpellationsrecht der Abgeordneten des Nationalrates zugängig ist.

Zu § 18 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen):

Muss ein Sportler im Krankheitsfall aus medizinischen Gründen Medikamente einnehmen, die verbotene Wirkstoffe enthalten, so bedarf es vor Verabreichung einer Ausnahmegenehmigung.

Die vorgesehene Ausnahmebestimmung orientiert sich an die Regelung in Art. 4 Z 4.4 des WADC. Die WADA hat in diesem Zusammenhang einen internationalen Standard für Verfahren zur Bewilligung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen entwickelt. Nach den Bestimmungen des WADC soll die nationale Anti-Doping-Organisation diese Ausnahmegenehmigung erteilen. Aus diesem Grunde wurde im Abs. 2 diese Aufgabe der unabhängigen Kontrolleinrichtung zugewiesen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist. Für die Vorgangsweise bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat die WADA einen internationalen Standard für Verfahren zur Bewilligung von medizinischen Ausnahmegenehmigungen erlassen. Die unabhängige Kontrolleinrichtung wird in der Praxis daher nach diesen Regelungen vorgehen müssen.

Die vorgesehene Einrichtung einer veterinärmedizinischen Ärztekommission in Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass auch für Tiere im Zuge der tierärztlichen Behandlung Arzneimittel verabreicht werden, die verbotene Wirkstoffe beinhalten. In diesem Fall soll über eine Ausnahmegenehmigung ein Komitee, das sich aus Veterinärmedizinern zusammensetzt, entscheiden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ zuzurechnen ist, da das unabhängige Ärztekomitee Organ der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ ist und nur die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ Rechtspersönlichkeit, und nicht das Ärztekomitee besitzt. Würde man die Entscheidung dem Ärztekomitee zurechnen, so wäre diese eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, was im Falle einer Haftung sowohl für die Ärzte als auch für die betroffenen Sportler nachteilig wäre.

Die Entscheidungsfrist von 21 Tagen in Abs. 3 entspricht den internationalen Gepflogenheiten.

Zu § 19 (Anordnung von Dopingkontrollen):

In Abs. 1 ist festgelegt, dass nicht nur die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ und die WADA sondern auch die Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2, die zu internationalen Wettkämpfen Sportler entsenden, Dopingkontrollen anordnen können.

Diese Befugnis der Sportorganisationen zur Anordnung von Dopingkontrollen ist deshalb erforderlich, damit sich der Sportverband vor Entsendung der Sportler überzeugen kann, dass sie nicht gedopt sind. Die österreichischen Sportorganisationen müssen gemäß Abs. 1 die Dopingkontrolle über die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ anordnen. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 zu sehen, wonach als einzige österreichische Einrichtung zur Durchführung von Dopingkontrollen die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ gemäß § 17 zuständig ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach § 20 Abs. 6 Dopingkontrollen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie unter der Beachtung der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 5 vorgenommen wurden. Nur bei rechtmäßig vorgenommenen Dopingkontrollen können bei Vorliegen positiver Analyseergebnisse Disziplinarmaßnahmen gemäß § 22 gegenüber den betroffenen Sportlern verhängt werden. Werden von den Sportorganisationen die Dopingkontrollen angeordnet, so haben sie gemäß § 17 Abs. 4 Z 5 die entsprechenden Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob die Analyseergebnisse der Dopingproben positiv oder negativ sind. Der letzte Satz in Abs. 1 soll sicherstellen, dass durch die Durchführung von Dopingkontrollen die Sportler für den Wettkampf nicht beeinträchtigt werden. Vor allem soll dadurch unterbunden werden, dass Sportler in der nächtlichen Ruhezeit gestört werden, wenn sie am nächsten Tag am Wettkampf teilnehmen.

Die Befugnis der WADA, Dopingkontrollen in Österreich anzuordnen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention.

Wesentlich ist auch, dass nach Abs. 1 die Dopingkontrollen jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden können.

Da die WADA eine internationale Dopingkontrolleinrichtung ist und daher die Auswahl der Dopingkontrollen nach internationalen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, gilt in Bezug auf die WADA nur Abs.1. In der Praxis wird sich jedoch die WADA bei der Anordnung der Dopingkontrollen der Unterstützung durch die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ bedienen. In diesem Fall hat dann aber die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 zu beachten.

Da auf Grund der internationalen Erfahrungen das Doping in den einzelnen Sportarten höchst unterschiedlich ist, hat nach Abs. 2 die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ die Auswahl der Dopingkontrollen in den einzelnen Sportarten entsprechend dieser Erfahrungen festzulegen. Sie hat jedenfalls die Durchführung von Dopingkontrollen anzuordnen, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Sportler unerlaubte leistungssteigernde Wirkstoffe zu sich nimmt bzw. unerlaubte Methoden bei sich anwendet.

Nach der Bestimmung in Abs. 3 hat die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ bei internationalen Meisterschaften entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes den Umfang der Dopingkontrollen festzulegen. Dabei wird sich die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ in der Regel mit der WADA abstimmen müssen, da internationale Meisterschaften in Österreich auf Grund einer Vereinbarung des österreichischen Bundessportfachverbandes mit dem zuständigen internationalen Sportfachverband abgehalten werden. In diesen Vereinbarungen sind meist auch Regelungen über die Durchführung von Dopingkontrollen enthalten.

Als ‚ausreichend’ in Abs. 4 ist die Untergrenze von 600 Dopingkontrollen jährlich zu sehen. Diese Anzahl entspricht der derzeitigen Praxis und wird außerhalb von Meisterschaften durchgeführt.

Gemäß Art. 5 Punkt 5.1.3 der WADC sind auch Zielkontrollen durchzuführen. Zielkontrollen sind deshalb angezeigt, weil weder mit Stichprobenkontrollen noch mit gewichteten Stichprobenkontrollen gewährleistet wird, dass alle in Frage kommenden Athleten ausreichend kontrolliert werden. Zielgerichtet sind Weltklasse-Athleten, Athleten, deren Leistungen sich innerhalb kurzer Zeit erheblich verbessert haben, sowie Athleten, deren Trainer auch andere Athleten betreuen, deren Testbefunde positiv waren, einer Dopingkontrolle zu unterziehen. Bei Zielkontrollen muss kein hinreichender Verdacht des Dopings vorhanden sein.

Nach Abs. 5 kann ein Sportler, mit entsprechender Begründung versehen, die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm verlangen. Dies wird dann der Fall sein, wenn er in der Öffentlichkeit des Dopings bezichtigt wird. In diesem Fall hat er gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 die Kosten der Dopingkontrolle zu tragen, unabhängig davon, wie das Analyseergebnis ausgefallen ist.

Die in Abs. 6 vorgesehene Anordnung soll zum einen dem Dopingkontrollteam gemäß § 20 Abs. 2 die erforderlichen Informationen für die Durchführung der Dopingkontrolle geben, auf der anderen Seite soll diese Bescheinigung als Nachweis gegenüber dem betreffenden Sportler gelten, dass die Anordnung der Dopingkontrolle durch die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ erfolgt ist.

Da nach dem WADC Dopingkontrollen grundsätzlich unangekündigt zu erfolgen haben, wurde eine entsprechende Geheimhaltungsbestimmung in Abs. 7 aufgenommen. Die Wortfolge ‚ohne Vorankündigung’ soll klarstellen, dass alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, dass den von der Dopingkontrolluntersuchung Betroffenen die Untersuchung weder unmittelbar noch mittelbar vorangekündigt wird.

Zu § 20 (Durchführung von Dopingkontrollen):

Die Befugnis der WADA zur Durchführung von Dopingkontrollen in Österreich ergibt sich bereits aus Art. 1 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Anti-Doping-Konvention. Ebenso die Befugnis nach Abs. 7 aus Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls.

In Abs. 2 ist für die Durchführung der Dopingkontrollen durch die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ ein Dopingkontrollteam bestehend aus zwei Personen aus Beweisgründen festgelegt worden. Da im Zuge der Dopingkontrolle auch Blutproben abgenommen werden können, wurde im ersten Satz festgelegt, dass derjenige, der die Probe abnimmt, die für die Abnahme erforderliche gesetzliche Ausbildung aufweisen muss. Blutproben dürfen grundsätzlich nur durch Ärzte entnommen werden. Die in Abs. 2 vorgesehenen Verschwiegenheitspflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach dem WADC Dopingkontrollen unangemeldet vorgenommen werden müssen. Außerdem soll durch diese Verpflichtung der betreffende Sportler geschützt werden.

Durch die in Abs. 3 vorgesehene Legitimierungspflicht soll für den Sportler erkennbar sein, dass befugte Organe der WADA bzw. der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ die Dopingkontrolle vornehmen. Erfolgt vor Abnahme der Probe keine entsprechende Legitimierung, so ist die Dopingkontrolle insgesamt rechtswidrig (siehe Abs. 6).

In der Regelung in Abs. 4 wird klargestellt, dass bei Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen unabhängig von der Abnahme einer Probe beim Sportler eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung mit den entsprechenden Beweismitteln von den Dopingkontrollorganen an die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ zu übermitteln ist. Diese hat die Unterlagen dem zuständigen Bundessportfachverband weiterzuleiten. Der wird dann bereits aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung gegebenenfalls gemäß § 22 Abs. 1 Sicherungsmaßnahmen verhängen müssen, bevor das Analyseergebnis der allenfalls abgenommenen Probe vorliegt. Auch wird eine derartige Sachverhaltsdarstellung vorzunehmen sein, wenn der Sportler die Anti-Doping-Regelungen dadurch verletzt, dass er unter der angegebenen Adresse, trotz größtem Bemühen des Kontrollteams, nicht erreichbar ist. Ebenso in den Fällen, wenn der Sportler bei der Abnahme der Probe manipuliert oder nicht gehörig mitwirkt.

Abs. 5 wird dem Faktum gerecht, dass nur die Harnproben nach der Abnahme in eine ‚A- und B-Probe’ geteilt werden können. Blutproben müssen erst für die Durchführung der Analyse durch entsprechende Aufbereitung haltbar gemacht werden. Um die erforderliche Qualität der Blutprobe für die Analyse sicherzustellen, wird die Aufbereitung in einem nächstgelegenen Blutlabor vorgenommen werden müssen.

In Abs. 6 wurde deshalb auf § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 Bezug genommen, da nur die öffentlich kund gemachten Regelungen über die Befugnis zur Anordnung von Dopingkontrollen und über das Dopingkontrollverfahren zur Anwendung kommen sollen.

Zu § 21 (Analyse der Proben):

In Abs. 1 ist festgelegt, dass nur die von der WADA zugelassenen Labors für die Durchführung von Analysen der Proben herangezogen werden dürfen. In Österreich befindet sich bei der ‚ARC Seibersdorf research GmbH’ ein derartig zugelassenes Labor. Die Analyse muss aber nicht zwingend von diesem, es kann auch durch ein anderes von der WADA zugelassenes Labor – etwa im Ausland – vorgenommen werden.

Nach Abs. 1 Z 4 ist das Ergebnis der Analyse vom Labor der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung‚ zuzuleiten.

Ist das Analyseergebnis der ‚A-Probe’ negativ, so ist die Dopingkontrolle als abgeschlossen zu betrachten.

Ergibt die ‚A-Probe’ jedoch ein positives Analyseergebnis, so hat nach Abs. 2 die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ zunächst zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung für den Sportler zur Einnahme von Medikamenten mit dem in der Probe festgestellten verbotenen Wirkstoff vorliegt. Liegt eine derartige Ausnahmegenehmigung vor, so ist auch in diesem Fall die Dopingkontrolle als beendet zu betrachten.

Die in Abs. 2 vorgesehene anonymisierte Information an den zuständigen internationalen Sportfachverband und an die WADA über das positive Analyseergebnis der ‚A-Probe’ ergibt sich aus internationalen Regelungen.

Bei Fehlen einer derartigen Ausnahmegenehmigung zum Zeitpunkt der Abnahme der Probe, ist der zuständige Bundessportfachverband unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers vom positiven Analyseergebnis der ‚A-Probe’ zu informieren. Dieser hat unverzüglich den Sportler davon zu verständigen. Die in diesem Zusammenhang für den Sportler in Abs. 2 vorgesehenen Informationen entsprechen dem Art. 7 Punkt 7.2 des WADC.

Die Information des zuständigen Bundessportfachverbandes von einer positiven ‚A-Probe’ ist deshalb erforderlich, da nach den Anti-Doping-Regelungen der internationalen Sportfachverbände in der Regel bereits bei Vorliegen einer positiven ‚A-Probe’ eine Sicherungsmaßnahme (z. B. Suspendierung) zu verhängen ist. Über das Ergebnis der ‚A-Probe’ ist im übrigen Vertraulichkeit zu wahren.

Ist das Analyseergebnis der ‚A-Probe’ positiv, kann sowohl der Sportler als auch der zuständige Bundessportfachverband die Analyse der ‚B-Probe’ bei der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ verlangen. Wird innerhalb offener Frist die Analyse der ‚B-Probe’ nicht verlangt, so hat nach Ablauf dieser Frist die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ die ‚Unabhängige Schiedskommission’ von der positiven ‚A-Probe’ zu informieren.

Bei negativem Analyseergebnis der ‚B-Probe’ ist die Dopingkontrolluntersuchung beendet. Der zuständige Bundessportfachverband hat dann die verhängten Sicherungsmaßnahmen wieder aufzuheben.

Ist die Analyse der ‚B-Probe’ positiv, so hat die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ auch die ‚Unabhängige Schiedskommission’, unter Bekanntgabe des Namens, vom positiven Analyseergebnis der ‚A-Probe’ und der ‚B-Probe’ zu informieren. Diese hat dann gemäß § 23 Abs. 7 Z 1 dem zuständigen internationalen Verband den Namen des Sportlers und die positiven Ergebnisse bekannt zu geben.

Zu § 22 (Disziplinarmaßnahmen):

Nach Abs. 1 ist der Bundessportfachverband verpflichtet, die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, sobald er Kenntnis von einem positiven Analyseergebnis hat und dieses einen seinem Verband angehörenden Sportler betrifft. Die Kenntnis kann gemäß § 21 Abs. 2 und 3 von der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ stammen, sie kann aber auch von der WADA, vom internationalen Sportverband oder auch von einem anderen nationalen Sportverband stammen, wenn etwa ein österreichischer Sportler bei der deutschen Staatsmeisterschaft teilgenommen hat und er im Zuge der Dopingkontrolle des Dopings überführt worden ist. Der letzten Satz dient der Beweissicherung, dass die Betroffenen von der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen informiert wurden.

In der Regel wird der Bundessportfachverband bereits bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses der ‚A-Probe’ eine Sicherungsmaßnahme, nämlich jene der Suspendierung, aussprechen müssen. Ein Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen aus anderen Gründen wird dann vorliegen, wenn nach den internationalen Regelungen bereits der Besitz von verbotenen Wirkstoffen disziplinäre Folgen nach sich zieht; ebenso, wenn der Versuch bereits zu ahnden ist.

Hinsichtlich der möglichen Disziplinarmaßnahmen wird auf Art. 10 des WADC verwiesen. Entscheidend ist jedoch, dass die Regelungen des WADC nur dann anzuwenden sind, wenn der zuständige internationale Sportverband diese Regelungen zum Bestandteil seines Regelwerkes (z. B. Statuten) gemacht hat. Die Anknüpfung in diesem Gesetz unmittelbar an die Regelungen des WADC würde daher einen Zwang des Bundessportfachverbandes bewirken, der über dem bereits bestehenden privatrechtlichen Zwang auf Grund der Mitgliedschaft zum internationalen Sportfachverband hinausgeht (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 16).

Nach Abs. 1 sind die Disziplinarmaßnahmen nicht nur gegen den gedopten Sportler, sondern auch gegen die an Dopingvergehen Beteiligten wie z.B. Ärzte, Trainer, sonstige Betreuungspersonen und allenfalls gegen die Mannschaft, der der gedopte Sportler angehört, zu verhängen.

Im Abs. 2 sind entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen Anhörungsrechte und das Recht auf Vorlage von Beweismitteln und Vertretung der Betroffenen normiert worden.

Wurde von einem internationalen Sportfachverband oder von einem anderen nationalen Sportverband eine Disziplinarmaßnahme wegen eines Dopingvergehens verhängt, muss in Österreich der zuständige Bundessportfachverband ein Verfahren entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen nach Abs. 2 durchführen, um auch die in Österreich wirkende Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Der Bundessportfachverband kann daher nicht automatisch die bereits im Ausland verhängte Strafe übernehmen.

In Abs. 3 wurde festgelegt, dass auf Antrag des Betroffenen bei Vorliegen bestimmter Umstände eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden darf. Der Unterschied zur Anhörung gemäß Abs. 2 liegt bei der abgekürzten Anhörung vor allem darin, dass alle Beweismittel in einer mündlichen Verhandlung auf den Tisch zu legen sind und aufgrund dieser Beweismittel der Bundesfachverband die Entscheidung zu treffen hat. Selbstverständlich kann diese Entscheidung bei der ‚Unabhängigen Schiedskommission’ gemäß § 23 Abs. 5 ‚angefochten’ werden.

Nach Abs. 5 hat der Bundessportfachverband seine Entscheidung entsprechend zu begründen. Auch dies ist ein Grundsatz, den der Rechtsstaat erfordert. Die Zustellung der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme an die BSO und die Landessportorganisationen liegt darin begründet, dass allenfalls in diesen Bereichen noch zusätzliche Maßnahmen, wie Einstellung der Förderung für den betroffenen Sportler, notwendig sein können.

Zu § 23 (‚Unabhängige Schiedskommission’):

In dieser Bestimmung ist eine ‚Unabhängige Schiedskommission’ vorgesehen, in deren Verfahren der Bundessportfachverband und die Betroffenen, über die eine Disziplinarmaßnahme vom Bundessportfachverband verhängt wurde, Parteien sind.

Wurde über eine Mannschaft eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so nimmt ein Vertreter der Mannschaft deren Interessen im Verfahren vor der Schiedskommission wahr.

Die Formulierung ‚oder im Falle eines Dopingverdachts gegen ein Tier auf dem Gebiet der Veterinärmedizin’ im Abs. 1 Z 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Verfahren bei der ‚Unabhängigen Schiedskommission’ anhängig sein kann, weil im Körper eines Tieres verbotene Wirkstoffe vorhanden waren. In diesem Fall sollte in der Kommission anstatt eines Sportmediziners ein Veterinärmediziner Mitglied sein. Somit sind bei der ‚Unabhängigen Schiedskommission’ zwei Kommissionen mit ständigen Mitgliedern zu bilden; eine Kommission mit einem ständigen Mitglied aus dem Bereich der Sportmedizin und eine Kommission mit einem ständigen Mitglied aus dem Bereich der Veterinärmedizin. Derartige Kommissionsbildungen erfolgen auch in anderen Rechtsbereichen, so beispielsweise bei der Aufnahmekommission nach dem Ausschreibungsgesetz 1989.

Zu Abs. 4 ist festzuhalten, dass mit 1. Juli 2006 das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 7 in Kraft tritt, mit dem unter anderem die Regelung des Schiedsverfahrens der Zivilprozessordnung geändert werden. Nach § 577 Abs. 4 finden diese Regelung nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind die Sportorganisationen in Österreich durchwegs vereinsrechtlich organisiert und die Anti-Doping-Regelungen vereinsrechtliche Bestimmungen der Sportorganisationen. Die Schiedsregelungen der Zivilprozessordnung gelten daher für das Schiedsverfahren nach § 23 des Entwurfes. Die in Abs. 3 angeführten Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind in erster Linie Verfahrensbestimmungen und sollen im Verfahren vor der ‚Unabhängigen Schiedskommission’ zur Anwendung kommen.

Nach Abs. 4, letzter Satz, kann die ‚Unabhängige Schiedskommission’ die vom Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme in jede Richtung abändern. Das bedeutet, dass auch, wenn es nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen des internationalen Sportfachverbandes erforderlich ist, eine strengere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, als jene vom Bundessportfachverband.

Maßstab für die Überprüfung der Disziplinarmaßnahme sind vorerst die Regelungen über die Vorgangsweise bei der Durchführung der Dopingkontrollen, und zwar von der Anordnung bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse. Insbesondere wird auch zu überprüfen sein, ob vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme die Rechte gemäß § 22 Abs. 2 gewahrt worden sind. Weiters wird Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahmen die Anti-Doping-Regelung des zuständigen internationalen Sportfachverbandes sein.

Nach Abs. 5 haben die Betroffenen und die Vertreter der Mannschaft, über die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, das Recht die „Unabhängige Schiedskommission“ anzurufen. Weiters wurde das Anrufungsrecht der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ eingeräumt, um die Entscheidung des Bundessportfachverbandes einer Überprüfung durch die Schiedskommission zu unterziehen.

Nach Abs. 6 soll der Sportler, der einen Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 gestellt hat, dem aber diese Genehmigung nicht erteilt worden ist, die Möglichkeit haben, die Entscheidung bei der ‚Unabhängigen Schiedskommission’ anzufechten.

Nach Abs. 7 soll den Parteien nach dem Schiedsspruch der Zivilrechtsweg offen sein. Dies deshalb, weil eine Sperre praktisch unmittelbare Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis des Sportlers bzw. der Betreuungsperson zur betreffenden Sportorganisation hat. Eine zweijährige Sperre kann für einen Spitzensportler praktisch das Ende seiner Karriere bedeuten, da eine Nichtteilnahme an Wettkämpfen über einen Zeitraum von zwei Jahren bei den meisten Sportarten nicht mehr aufgeholt werden kann, um wieder an die Spitze zu gelangen.

In der Praxis wird der Entscheidung der ‚Unabhängigen Schiedskommission’ wesentliche Bedeutung zukommen, da sich das Gremium aus Experten zusammensetzt, die den Entscheidungen ein entsprechend fachliches Gewicht verleihen werden. Für die Betroffenen wird daher der Zivilrechtsweg nur dann sinnvoll sein, wenn Mängel in der Entscheidung der Schiedskommission offenkundig sind.

Im Sinne der internationalen Transparenz hat die ‚Unabhängige Schiedskommission’ nach Abs. 8 den zuständigen internationalen Verbänden nicht nur die von der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ mitgeteilten positiven Analyseergebnisse, sondern auch die national gegen den Sportler und gegen die am Dopingvergehen Beteiligten verhängten Disziplinarmaßnahmen mitzuteilen. Dadurch ist auch dem zuständigen internationalen Sportverband die Überprüfung möglich, ob der nationale Bundessportfachverband die in seinen Statuten enthaltenen Disziplinarmaßnahmen konsequent umsetzt.

Die Schiedskommission hat nicht nur die Disziplinarmaßnahmen, die bei ihr anhängig geworden sind, dem internationalen Verband mitzuteilen, sondern auch jene, die vom Bundessportfachverband verhängt, aber nicht bei ihr zur Überprüfung vorgelegt worden sind. Aus diesem Grund ist im § 22 Abs. 5 die Verpflichtung des Bundessportfachverbandes normiert, der ‚Unabhängigen Schiedskommission’ jede Entscheidung, mit dem das Disziplinarverfahren endet (Disziplinarmaßnahme, Freispruch), mitzuteilen.

Zu § 24 (Pflichten der Sportorganisationen):

In Abs. 1 ist die generelle Verpflichtung festgelegt, dass die Sportorganisationen alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu treffen haben, um die Durchführung der Dopingkontrollen zu unterstützen.

Nach Abs. 2 dürfen die Sportorganisationen nur jene Sportler in den Kader aufnehmen, die sich schriftlich zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelung des zuständigen nationalen und internationalen Sportverbandes verpflichten und auch zusichern, Änderungen der Wohnadresse bzw. Adresse des Aufenthalts zu melden.

Die in Abs. 2 Z 4 vorgesehene Drei-Tage-Frist entspricht dem NADA-Code der nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland (siehe Art. 6 Punkt 6.1.2). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die WADC keine konkreten Regelungen enthält, ab welchem Zeitraum die Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthalts- oder Wohnort, die Adressänderung zu melden ist. Dies deshalb, da die Fristen vom internationalen Sportfachverband der Athleten und den nationalen Anti-Doping-Organisationen im Sinne einer gewissen Flexibilität festgelegt werden sollen, um den verschiedenen Situationen in den unterschiedlichen Sportarten und Ländern gerecht zu werden.

Die Bestimmung des Abs. 2 Z 4 soll unangemeldete Dopingkontrollen ermöglichen. Aus diesem Grund ist auch im Abs. 7 Z 2 vorgesehen, dass die Sportorganisationen den aktuellen Stand der Mitglieder der Kader mit den aktuellen Wohn- und Aufenthaltsadressen sowie mit den Trainingszeiten und -orten an die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ zu melden haben. Die Regelung in Z 4 wurde in Anlehnung an die Regelung des Punkt 6.1.2 des NADA-Code vorgenommen. Während der zuständige Bundessportfachverband gemäß Abs. 7 Z 2 die Trainingszeiten und -orte von Trainingslagern und Mannschaftstrainings zu melden hat, hat der Sportler darüber hinaus nach dieser Bestimmung auch die Trainingstage und -orte seines Individualtrainings zu melden. Damit die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ rascher von den im Abs. 2 Z 4 angeführten Daten Kenntnis hat, sollen die den Kadern angehörigen Sportler diese Daten unmittelbar auch der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ bekannt geben.

Manche internationalen Sportverbände – so der internationale Leichtathletikverband – sehen für die absolute Spitze der Sportler kürzere Zeiträume vor. Aus diesem Grund wurde eine entsprechend Regelung im Abs. 3 aufgenommen.

Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 2 durch den Sportler hat für ihn zivilrechtliche Bedeutung und ist somit Bestandteil der Vereinbarung mit dem Sportverband für die Sportausübung innerhalb des Verbandes.

Nach Abs. 4 hat die betreffende Sportorganisation die Angehörigen des Kaders jährlich aufzufordern, die Bestätigung zu wiederholen. Dies ist deshalb erforderlich, da sich die Anti-Doping-Regelungen – vor  allem hinsichtlich der verbotenen Wirkstoffe und Methoden – innerhalb eines Jahreszeitraumes ändern können. So wird auf der einen Seite der Nachweis von Dopingmittel durch deren Änderung immer schwieriger, auf der anderen Seite kann durch die Verbesserung der Analysenmethoden immer besser die Einnahme von verbotenen Wirkstoffen oder bzw. Anwendung von verbotenen Methoden nachgewiesen werden. Dementsprechend werden die Listen der Anti-Doping-Konvention laufend ergänzt und erweitert. Verweigert der Sportler die Bestätigung, die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 einzuhalten, so ist er vom zuständigen Verband aus dem Kader zu entlassen.

Abs. 5 soll sicherstellen, dass auch im Umfeld der betreffenden Sportler nur Personen eingesetzt werden, die sich schriftlich dazu bekennen, die Anti-Doping-Regelungen einzuhalten. Sobald die Strafe wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz getilgt ist, gilt der Betroffene als nicht mehr gerichtlich vorbestraft und ist vom Betreuungskreis nicht mehr ausgeschlossen, es sei denn, die Disziplinarmaßnahme der Sperre ist weiterhin noch aufrecht.

Nach Abs. 6 dürfen Sportler und Betreuungspersonen zu internationalen Wettkämpfen nur entsandt werden, wenn sie für diese nicht gesperrt sind. So ist es denkbar, dass der internationale Sportfachverband einen Sportler oder eine Betreuungsperson für eine Weltmeisterschaft nicht gesperrt hat, wohl aber das internationale olympische Komitee für die Teilnahme an olympischen Spielen. In solchen Fällen kann die österreichische Sportorganisation zwar den Sportler bzw. die Betreuungsperson zur Weltmeisterschaft entsenden, nicht aber zu den olympischen Spielen.

Grundsätzlich kann jede Person als Zuschauer an internationalen Wettkämpfen teilnehmen. So auch Sportler und Betreuungspersonen, die zur aktiven Teilnahme gesperrt sind. Durch den letzten Satz im Abs. 6 sollen die Sportorganisationen verpflichtet werden, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Eindruck erwecken können, dass diese Personen Teil der zum internationalen Wettkampf entsandten Mannschaft sind. Insbesondere werden die Sportorganisationen diese Personen nicht mit einer entsprechenden Kleidung ausstatten oder Zugang zu den Mannschaftsunterkünften gewähren. Ebenso ist es den Sportorganisationen untersagt, auf sonstige Weise ihnen Unterstützung zukommen zu lassen wie z.B. durch Bereitstellung von Fahrzeugen, Mannschaftskleidung und ähnlichem.

Die Regelung im Abs. 7 soll sicherstellen, dass die Dopingkontrollen durch die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ und die WADA durchgeführt werden können.

Nach Abs. 8 wird zur Förderungsbedingung, dass die betreffenden österreichischen Sportorganisationen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes bzw. Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen Wettkampfes anerkennen; ebenso die ‚Unabhängige Schiedskommission’ und deren Entscheidungsbefugnis und das Recht der Betroffenen sowie der Vertreter der Mannschaft, Disziplinarmaßnahmen bei der Schiedskommission überprüfen zu lassen.

Zu § 25 (Informationspflicht der Ärzte)

Durch die Regelung sollen die Ärzte verpflichtet werden, bei der Verabreichung von Arzneimitteln an Leistungssportler diese zu informieren, wenn in den Arzneimitteln verbotene Wirkstoffe der Anti-Doping-Konvention enthalten sind. Dies setzt natürlich voraus, dass der Arzt davon Kenntnis hat, dass sein Patient Leistungssportler ist. Diese Kenntnis kann er dadurch erlangen, in dem ihn der Patient ausdrücklich darauf hinweist oder die betreffende Person in der Öffentlichkeit allgemein als Leistungssportler bekannt ist. In diesem Zusammenhang ist auf § 24 Abs. 2 Z 5 zu verweisen, wonach Angehörige der beiden höchsten Kader und Nachwuchskader der Bundessportfachverbände verpflichtet sind, den behandelnden Arzt aufzufordern, sie über die in den zu verabreichenden Arzneimitteln enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren.

Unter Leistungssportler sind jene Sportler zu verstehen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Unter Begriff Leistungssportler sind jedenfalls jene Athleten zu verstehen, die bei den Bundesmeisterschaften und Landesmeisterschaften teilnehmen.

Zu § 26 (Verbot von Dopingmethoden und Gendoping):

Gemäß § 2a Rezeptpflichtgesetz BGBl. Nr. 413/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, ist es bereits jetzt verboten, Arzneimittel zu Zwecken des Dopings zu verschreiben. Gemäß § 6a wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer ein Arzneimittel entgegen § 2a verschreibt, damit das Arzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird. Diese Strafbestimmung gilt, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Nach § 5a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2005, ist es verboten, Arzneimittel, die verbotene Wirkstoffe der Anti-Doping-Konvention enthalten, zu Zwecken des Dopings im Sport in den Verkehr zu bringen oder bei Anderen anzuwenden. Gemäß § 84a Arzneimittelgesetz kann bei Verstoß gegen diese Bestimmung je nach der Art der Inverkehrbringung vom Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren verhängt werden.

Nunmehr soll durch die vorgesehene Regelung die Lücke dahingehend geschlossen werden, dass die Anwendung unerlaubter Methoden des Blutdoping oder des Gendopings im Sinne der Anti-Doping-Konvention als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist, wenn die strafbare Handlung nicht durch Gerichte zu verfolgen ist. Diese Regelung lehnt sich an die Strafbestimmungen des § 199 Abs. 1 und 2 Ärztegesetz 1998 an.

Als gerichtlich strafbare Tatbestände kommen eine Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB oder eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB in Betracht, wobei die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nicht nur durch das Verabreichen von Dopingsubstanzen hervorgerufen werden kann, sondern auch durch die Anwendung von verbotenen Dopingmethoden, etwa wenn einem Sportler im Rahmen des Blutdopings ein mit Viren verseuchtes Blut transfundiert wird.

Ebenso ist eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB denkbar.

Grundsätzlich hat jede Person ein Selbstbestimmungsrecht, über ihren Körper zu verfügen.

Nach § 90 StGB sind jedoch diesem Verfügungsrecht Grenzen gesetzt. So ist eine Einwilligung zu einer Dopingmaßnahme, die eine Tötung der einwilligen Person bedeuten könnte, mangels Disponibilität über das Rechtsgut ‚Leben’ unbeachtlich.

Nach § 90 StGB fällt daher bei Einwilligung zu einer Dopingmaßnahme durch den Sportler die Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich der Körperverletzung oder der Gefährdung der körperlichen Sicherheit weg. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass derjenige, der Dopingmittel verabreicht, den betreffenden Sportler entsprechend aufklärt und der Sportler ausdrücklich seine Einwilligung hiezu erklärt. Keinesfalls ist ausreichend, wenn dem Sportler ausschließlich die leistungssteigernden Effekte des Dopingmittels erläutert, die schädigenden Wirkungen aber mehr oder weniger verschwiegen werden.

Zu § 26 (Abgrenzung zu anderen Gesetzen):

Im Hinblick darauf, dass Art. 17 B-VG die Kompetenzgrundlage für die vorgesehenen neuen Regelungen des BSFG (ausgenommen die Regelungen gemäß §§ 25 und 26) ist, wird aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt, dass diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen unberührt bleiben. Ebenso soll durch diese Bestimmung klargestellt werden, dass die Anti-Doping-Regelungen des Arzneimittelgesetzes und Rezeptpflichtgesetzes nicht berührt werden.

Zu Z 7 (§ 33 Abs. 3):

Durch den letzten Satz soll die Grundlage geschaffen werden, dass sowohl die ‚Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung’ als auch die ‚Unabhängige Schiedskommission’ bereits vor dem 1. Juli 2006 eingerichtet und die entsprechenden rechtlichen Maßnahmen getroffen werden können, damit zum 1. Juli 2006 diese Einrichtungen voll funktionsfähig sind. Dies umfasst auch die Bestellungen der Mitglieder der ‚Unabhängigen Schiedskommission’.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Peter Haubner, Elmar Lichtenegger, Dieter Brosz, Mag. Johann Maier, Herta Mikesch, Mag. Terezija Stoisits, sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Mag. Karl Schweitzer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Beate Schasching das Wort.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Sportangelegenheiten einstimmig folgende Feststellungen:

„Der Sportausschuss geht davon aus, dass der jährliche Tätigkeitsbericht der ‚Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung’ in geeigneter Form in den Sportbericht des Bundeskanzleramtes Eingang findet.“

„Die Mitglieder des Sportausschusses gehen davon aus, dass die BSO zur Beseitigung von Doping im Sport die Einrichtung eines ‚Freiwilligen Fonds’ nach den Vorstellungen der ‚Internationalen Konvention gegen Doping im Sport’ der UNESCO prüft.“

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Peter Haubner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 04 18

Peter Haubner                      Beate Schasching

       Berichterstatter                     Obfrau