Bundesgesetz, mit
dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird
(Anti-Doping-Bundesgesetz)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird
Das
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3
Z 10 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende
Z 11 anzufügen:
„11. Projekte der Anti-Doping-Forschung.“
2. § 8
Abs. 1 Z 3 wird am Ende durch die Wortfolge „die Bedingungen gemäß §§ 22 und 24 nicht eingehalten
wurden oder“ ergänzt.
3. In § 10
Abs. 1 Z 1 lit. e wird nach dem Wort „Koordinationsaufgaben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „für die Kosten der „Unabhängigen
Schiedskommission“ gemäß § 23“ eingefügt.
4. In § 10
Abs. 1 Z 5 lit. a, sublit. bb, wird nach der Wortfolge „Strukturreformen und –projekte“ die Wortfolge „sowie von Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß
§ 15“, in lit. b
nach dem Wort „Nachwuchsbereich“ die Wortfolge „sowie zur Dopingprävention gemäß § 15“, und in lit. c nach dem Wort „Strukturmaßnahmen“ die Wortfolge „sowie
für Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 15“ eingefügt.
5. Der „5. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“ und die „§§ 14
bis 19“ erhalten die
Bezeichnung „§§ 28 bis 33“; nach § 13 wird folgender „5. Abschnitt“ eingefügt:
„5. Abschnitt
Maßnahmen
gegen das Doping
Doping
§ 14. (1) Doping kann die sportliche
Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit
der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im
sportlichen Wettbewerb.
(2) Mit der Fairness
im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar:
1. das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes,
seiner Metaboliten oder Marker gemäß Anti-Dopingkonvention, BGBl.
Nr. 451/1991, im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit des Sportlers;
2. die Verabreichung oder der Versuch der
Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung oder der Versuch
der Anwendung von verbotenen Methoden gemäß der Anti-Dopingkonvention, BGBl.
Nr. 451/1991 an Sportler;
3. die Weigerung oder das Unterlassen des
Sportlers oder einer Betreuungsperson ohne zwingenden Grund bei einer
rechtmäßig angeordneten Dopinguntersuchung mitzuwirken oder die Verletzung der
Meldepflichten gemäß § 24 Abs. 2 Z 4;
4. der Besitz verbotener Wirkstoffe und der für
die Anwendung verbotener Methoden notwendigen technischen Ausstattung durch
Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten,
Masseure usw.), soweit diese nicht nachweislich von den Betreuungspersonen für
die eigene Krankenbehandlung oder für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als
die Betreuung der Sportler – wie etwa bei Ärzten für die medizinische
Behandlung in Notfällen - benötigt werden;
5. die unzulässige Einflussnahme oder versuchte
unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens;
6. das Inverkehrbringen oder die Anwendung von
verbotenen Wirkstoffen an anderen Personen gemäß § 5a des
Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.
(3) Im Interesse des
fairen sportlichen Wettbewerbs hat der Sportler oder der zum Zeitpunkt der
Dopingkontrolle für das Tier Verantwortliche dafür zu sorgen, dass keine
verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen und keine verbotenen Methoden
an ihm angewendet werden.
(4) Die Bestimmungen
gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gelten auch für Tiere bei Sportarten, in denen
Tiere an Wettkämpfen teilnehmen; ebenso Abs. 2 Z 3, wenn der Sportler
oder der zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle für das Tier Verantwortliche ohne
zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopinguntersuchung am Tier
nicht mitwirkt.
(5) Die Bestimmungen
gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 und 4 gelten nicht, soweit
eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 18 vorliegt oder nachträglich
gewährt wird.
(6) Soweit in diesem
Gesetz auf die Anti-Dopingkonvention verwiesen wird, ist sie in der jeweils im
Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung anzuwenden.
(7) Bei minderjährigen
oder geistig behinderten Sportlern sind die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung anzuwenden.
Dopingprävention
§ 15. (1) Der Bund hat die Dopingprävention
durch Förderung der Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte,
Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und
Aufklärungsprogramme zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Ausbildung und
Programme hat zu sein, die Sportler von der Anwendung verbotener Wirkstoffe und
Methoden abzuhalten, über die Risken des Dopings zu informieren und über die
möglichen Disziplinarmaßnahmen aufzuklären.
(2) Die Ausbildung
sowie Informations- und Aufklärungsprogramme gemäß Abs. 1 haben
insbesondere zu enthalten:
1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen
Methoden;
2. die gesundheitlichen Folgen von Doping;
3. die Dopingkontrollverfahren;
4. die Pflichten und Rechte der Sportler;
5. die jeweils gültigen Anti-Doping-Regelungen;
6. die Konsequenzen bei Verstößen gegen die
Anti-Doping-Regelungen.
(3) Vor großen
internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und
Betreuungspersonen im Sinne des Abs. 2 von den zuständigen Sportorganisationen
gemäß § 24 Abs. 2 nachweislich aufzuklären.
Maßnahmen
des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 16. Förderungen nach dem 1. und 2. Abschnitt
dürfen an Sportorganisationen nur unter der Bedingung der Einhaltung der
Regelungen gemäß §§ 22 und 24 gewährt werden.
Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung
§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung
der BSO eine fachlich geeignete unabhängige Einrichtung zu bestimmen, die zur
Anordnung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen im Sinne dieses
Gesetzes berufen ist. Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des
Bundeskanzlers kundzumachen.
(2) Der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ obliegt ferner die Information der am Sport
interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre
usw.) insbesondere über:
1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen
Methoden gemäß § 14;
2. die gesundheitlichen Folgen, die bei Doping
eintreten können;
3. die für die nationalen und internationalen
Sportverbände vorgesehenen und von diesen akzeptierten Anti-Doping-Regelungen;
4. die Einrichtungen, die zur Anordnung von
Dopingkontrollen berechtigt sind;
5. die Vorgangsweise der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und
Sportler, bei denen Dopingkontrollen vorgenommen werden;
6. das Dopingkontrollverfahren;
7. die von den nationalen und internationalen
Sportverbänden vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen die
Anti-Doping-Regelungen;
8. den Kostenersatz für die Durchführung von
Dopingkontrollen;
9. die Anti-Doping-Bestimmungen im
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983.
(3) Die Informationen
gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.
(4) Die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ darf den Ersatz der Kosten der Dopingkontrolle
verlangen:
1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei
Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses mit Ausnahme der Kosten gemäß
Z 2 oder bei sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler
oder Betreuungspersonen;
2. vom Sportler die Kosten der Analyse der
„B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;
3. vom Sportler, wenn die Dopingkontrolle von ihm
verlangt wurde;
4. vom internationalen Sportverband, von dem die
Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund des Reglements des
internationalen Sportverbandes die Kosten von einem Dritten
(Bundessportfachverband, Veranstalter u. ä.) zu tragen sind, von diesem;
5. von der Sportorganisation gemäß § 24 Abs. 2,
wenn die die Dopingkontrolle auf deren Verlangen durchgeführt wurde.
(5) Die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ hat dem Bundeskanzler jährlich bis Ende März einen
Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Medizinische
Ausnahmegenehmigungen
§
18. (1) Ist bei
nachgewiesener Krankheit des Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen
Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimitteln mit
verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode erforderlich,
hat der Sportler vor Verabreichung unverzüglich bei der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen
Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach den Regelungen des
zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser für die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung zuständig ist.
(2) Zur Entscheidung
gemäß Abs. 1 hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ ein unabhängiges
Ärztekomitee, dem mindestens drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung in der
Behandlung und Betreuung von Sportlern und fundierten klinischen und
sportmedizinischen Kenntnissen angehören, einzusetzen. Bei
Ausnahmegenehmigungen für Tiere hat das Ärztekomitee aus mindestens drei
Veterinärmedizinern mit entsprechender Erfahrung zu bestehen. Die Entscheidung
ist entsprechend dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen
innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die
Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet, maximal
jedoch für ein Jahr, zu erteilen. Der Sportler ist vom Verstoß gegen die
Anti-Doping-Regelungen nur dann befreit, wenn er vor der Teilnahme an einem
Wettkampf und vor Beginn einer bei ihm durchzuführenden
Dopingkontrolluntersuchung die Ausnahmegenehmigung der Wettkampfleitung bzw.
dem Dopingkontrollorgan vorlegt.
(3) Ausnahmsweise kann
eine medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die
Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer
verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit
erforderlich war. Die Anzeige der Notfallbehandlung oder akuten Erkrankung hat
unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf, an
die nach Abs. 1 zuständige Einrichtung zu erfolgen.
(4) Die WADA hat das
Recht, die medizinischen Ausnahmegenehmigungen jederzeit zu überprüfen. Stellt
die WADA fest, dass eine nicht dem Internationalen Standard für
Ausnahmegenehmigungen entspricht, verliert sie mit dem Zugang dieser
Feststellung an den Sportler ihre Gültigkeit.
Anordnung
von Dopingkontrollen
§ 19. (1) Dopingkontrollen können von der
„Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“, von der World-Anti-Doping-Agency
(WADA), von einer der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen,
vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen
Olympischen Commitee (IOC) oder von der internationalen Organisation, die
Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb
von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 24 Abs. 2 angeführten
Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ anzuordnen. Unter Dopingkontrolle ist die
Durchführung von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen
vorliegt, zu verstehen. Dabei soll aber auf die notwendigen Ruhezeiten der
Sportler unmittelbar vor Wettkämpfen Rücksicht genommen werden.
(2) Die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die
Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen entsprechend den nationalen und
internationalen Erfahrungen über die Anwendung verbotener Wirkstoffe und
verbotener Methoden auszurichten. Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts
der Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden ist
jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.
(3) Bei
internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang
der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen
Sportverbandes festzulegen.
(4) Außerhalb von
Meisterschaften sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2
ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die betreffenden Sportler durch
Los oder zielgerichtet (z. B. im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern)
auszuwählen sind.
(5) Außerdem hat auf
begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm
anzuordnen.
(6) Die Anordnung der
„Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ aus eigenem oder über Auftrag der im §
24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, über Auftrag der WADA oder über
Auftrag von internationalen oder ausländischen nationalen Sportverbänden zur
Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
1. Namen und Geburtsdatum der Person, bei der die
Dopingkontrolle durchgeführt werden soll;
2. Wohn- und Aufenthaltsadressen der Person gemäß
Z 1;
3. Trainingstage und -orte sowie Erreichbarkeit
der Person gemäß Z 1;
4. das Datum, an dem die Dopingkontrolle
durchzuführen ist;
5. die Namen der Mitglieder des Kontrollteams (§
20 Abs. 2).
(7) Die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ hat – außer im Fall des Abs. 5 - die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Durchführung der
Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den
Betroffenen bekannt wird.
Durchführung
der Dopingkontrollen
§ 20. (1) Die Dopingkontrollen können durch die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ oder durch internationale
Sportfachverbände, durch das IOC oder durch die WADA durchgeführt werden.
(2) Die
Dopingkontrollen durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ haben durch
ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine
Person die für die Abnahme der Probe gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung
aufweist. Darüber hinaus hat eine Person des Kontrollteams dem Geschlecht des
zu kontrollierenden Sportlers anzugehören. Die Organe sowie Mitarbeiter der
„Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und Mitglieder des Kontrollteams sind
zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht
anderes vorgesehen ist. Sie dürfen vor allem keinerlei Mitteilung über den
ausgewählten Wettkampf, den ausgewählten Zeitpunkt und über die ausgewählten
Sportler, bei denen die Dopingkontrollen durchzuführen sind oder durchgeführt
wurden, machen. Zur Entbindung von der Verschwiegenheit ist die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ zuständig.
(3) Die die
Dopingkontrolle durchführenden Organe haben sich vor Beginn der Dopingkontrolle
mit amtlichem Lichtbildausweis und mit einer Urkunde, aus der klar die Funktion
als Dopingkontrollorgan der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ oder WADA
ersichtlich ist, zu legitimieren. Im Falle der Durchführung der Dopingkontrolle
durch das Kontrollteam gemäß Abs. 2 ist von diesem außerdem die
schriftliche Anordnung gemäß § 19 Abs. 6 vorzulegen und gegen
Bestätigung auszufolgen.
(4) Bei der
Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu
wahren. Ergeben sich im Zuge der Durchführung von Dopingkontrollen
Anhaltspunkte für den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, so
hat das Dopingkontrollteam den Sachverhalt unter Anführung der entsprechenden
Beweismittel der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ unverzüglich
mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den
Unterlagen zu verständigen hat. Im Falle der Abnahme von Proben ist außerdem
gemäß Abs. 5 vorzugehen.
(5) Die entnommenen
Harnproben sind entsprechend dem internationalen Standard in eine „A-Probe“ und
„B-Probe“ zu teilen. Blutproben sind unverzüglich einem fachlich geeigneten
Labor zur Aufbereitung für die Analyse gemäß § 21 zuzuleiten. Danach ist
diese in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen.
(6) Dopingkontrollen
sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß
Abs. 2 bis 5 und den gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 und 6
veröffentlichten Regelungen sowie unter Bedachtnahme auf Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 18 vorgenommen werden.
(7) Das Recht von
ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Dopingstellen gemäß Art. 1
Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Anti-Dopingkonvention, BGBl. III
Nr. 24/2005, in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres
Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der
Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich
mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen
andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.
Analyse der
Proben
§ 21. (1) Zur Durchführung der Analyse der im
Zuge der Dopingkontrolle abgegebenen Proben darf die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür
akkreditiert sind. Die „A-Probe“ und „B-Probe“ ist anonymisiert dem Labor
zuzuleiten. Mit dem Labor hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zu
vereinbaren, dass
1. es Proben entsprechend den internationalen
Standards analysiert und ihre Ergebnisse meldet,
2. mit der Analyse der Probe unverzüglich zu beginnen
und deren Ergebnis nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft so rasch
wie möglich festzustellen ist,
3. die „B-Probe“ sicher und sachgerecht zu
verwahren ist,
4. das Ergebnis der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ zuzuleiten ist und
5. es zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im
Rahmen der Dopingkontrollen verpflichtet und zur Entbindung von der
Verschwiegenheit die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zuständig ist.
(2) Ist das
Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, hat die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 vorliegt. Besteht keine solche, hat
die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ das positive Analyseergebnis der
„A-Probe“ anonymisiert dem zuständigen internationalen Sportfachverband und der
WADA sowie unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers dem zuständigen
Bundessportfachverband zu übermitteln. Dieser hat in der Folge den Betroffenen
unverzüglich zu informieren:
1. über das positive Analyseergebnis;
2. gegen welche Anti-Dopingregel er dadurch
verstoßen habe;
3. über sein Recht
a. innerhalb
von sieben Tagen beim Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“
schriftlich zu verlangen und falls er dies unterlässt, er damit auf die Analyse
der „B-Probe“ verzichtet;
b. bei Verlangen der Analyse der „B-Probe“, bei
deren Öffnung und Analyse selbst oder durch einen Vertreter zugegen zu sein und
c. Kopien
der Laborunterlagen zu den „A“- und „B-Proben“ anfordern zu können.
(3) Verlangt bei positivem
Analyseergebnis der „A-Probe“ der Sportler oder der zuständige
Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“, ist diese von der
„Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ anzuordnen. Diese hat vom
Analyseergebnis der „B-Probe“ den Sportler und den zuständigen
Bundessportfachverband unverzüglich zu informieren. Ist auch die „B-Probe“
positiv oder ist innerhalb der Frist kein Verlangen auf Analyse der „B-Probe“
gestellt worden, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ außerdem der
„Unabhängigen Schiedskommission“ (§ 23) unter Bekanntgabe des Namens des
betroffenen Sportlers das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ und
gegebenenfalls der „B-Probe“ mitzuteilen.
Disziplinarmaßnahmen
§ 22. (1) Der zuständige Bundessportfachverband
hat nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder bei Vorliegen eines
Verdachts des Verstoßes gegen die von ihm anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen
aus anderen Gründen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die
Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren
einzuleiten und gegebenenfalls die nach den Regelungen des zuständigen
Internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z. B.
Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens
und von der verhängten Sicherungsmaßnahme sind die Betroffenen nachweislich
schriftlich zu informieren.
(2) Vor Verhängung
einer Disziplinarmaßnahme ist der Betroffene oder, wenn die Disziplinarmaßnahme
gegen die Mannschaft vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder des
Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu
benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher
zuzuziehen.
(3) Ist von der
Entscheidung über einen Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen
abhängig, ob der betroffene Sportler (die betroffene Mannschaft) den Wettkampf
fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist aufgrund der
Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Durchführung einer Anhörung
gemäß Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann
auf Antrag des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Mannschaft eine
abgekürzte Anhörung durchgeführt werden, In diesem Fall ist die Anhörung in
einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung vorzunehmen, in der die
Entscheidung auf Grundlage der in dieser Verhandlung vorgelegten Beweismittel
zu treffen ist.
(4) Beweismittel, die
unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden,
dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.
(5) Die Entscheidung
des Bundessportfachverbandes (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch)
hat schriftlich so rasch als möglich und mit entsprechender Begründung zu
ergehen. Sie ist den Betroffenen und dem Vertreter der Mannschaft, der
„Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“, der „Unabhängigen Schiedskommission“,
der BSO und den Landessportorganisationen nachweislich zuzustellen.
Unabhängige
Schiedskommission
§ 23. (1) Bei der BSO ist eine „Unabhängige
Schiedskommission“, bestehend aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier
ständigen Ersatzmitgliedern, einzurichten, die folgende Qualifikationen
aufweisen müssen:
1. der Vorsitzende und sein Ersatzmitglied müssen
die Richteramtsprüfung oder Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt haben;
2. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen
Experten auf dem Gebiet der Pharmazie oder Toxikologie sein;
3. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen
Experten auf dem Gebiet der Sportmedizin oder im Falle eines Dopingverdachts
gegen ein Tier auf dem Gebiet der Veterinärmedizin sein;
4. ein Mitglied sowie sein Ersatzmitglied müssen
rechtskundig sein.
(2) Betroffene oder
Vertreter der Mannschaft (des Vereines) gemäß Abs. 5 können für ihren bei der
„Unabhängigen Schiedskommission“ anhängigen Fall ein weiteres Mitglied
entsenden Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst
die Funktion zurücklegen. In diesen Fall kann ein neues Mitglied entsandt
werden.
(3) Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler und
das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 4 von der BSO auf vier
Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige
Abberufung darf durch das bestellende Organ nur aus wichtigen Gründen erfolgen.
Aus diesen Gründen kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit die Funktion
zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die
Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen. Den ständigen
Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind der Aufwand für die
Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene
Reisekosten zu ersetzen.
(4) Auf das Verfahren
vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2,
§ 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1,
2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610
der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr.
7/2006, sinngemäß Anwendung. Parteien des Schiedsverfahren sind der
Bundessportfachverband, die Betroffenen und der Vertreter der Mannschaft, über
die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Jede Partei hat
die Kosten ihrer Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr
Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Die Rechtmäßigkeit
der Disziplinarmaßnahme ist von der Schiedskommission nach den Regelungen der
§§ 19 bis 22 zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die vom
Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit
ersatzlos beheben oder durch eine andere Disziplinarmaßnahme ersetzen.
(5) Betroffene oder
der Vertreter der Mannschaft (des Vereines), über die gemäß § 22 eine
Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, und die „Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung“ können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der
Disziplinarentscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch die
Schiedskommission begehren.
(6) Wird keine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 gewährt, hat der betroffene Sportler das
Recht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung durch die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die Überprüfung der Entscheidung durch
die „Unabhängige Schiedskommission“ zu begehren. In diesem Fall kommen nur dem
Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß Abs. 2 zu.
(7) Die „Unabhängige
Schiedskommission“ hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier
Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Schiedskommission
steht den Parteien des Schiedsverfahren der Zivilrechtsweg offen.
(8) Die „Unabhängige
Schiedskommission“ hat unter Benennung der Betroffenen unverzüglich den
zuständigen internationalen Verbänden schriftlich mitzuteilen:
1. die ihr von der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ gemäß § 21 Abs. 3 mitgeteilten positiven
Analyseergebnisse,
2. die Entscheidungen (Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen, Freispruch), mit denen die national gegen Sportler, die
am Dopingvergehen Beteiligten und gegen Mannschaften eingeleiteten
Disziplinarverfahren beendet wurden.
(9) Die Mitglieder der
„Unabhängigen Schiedskommission“ entscheiden weisungsfrei.
(10) Den Sachaufwand
der Schiedskommission hat die BSO zu tragen.
Pflichten
der Sportorganisationen
§ 24. (1) Die Sportorganisationen haben in ihrem
Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Durchführung der
Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten
Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
(2) Die
Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband dürfen
in die beiden höchsten Kader und in die Nachwuchskader, das ÖOC, das
Österreichische Paralympische Comittee und die Special Olympics Österreich in
ihre Kader nur Sportler aufnehmen, die vor der Aufnahme nachweislich gegenüber
dem zuständigen Bundessportfachverband schriftlich bestätigt haben,
1. die aktuellen Anti-Doping-Regelungen des
zuständigen nationalen und internationalen Sportverbandes zu kennen und anzuerkennen,
2. die mit den Grundsätzen der Fairness im
sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit
allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel dafür zu sorgen, dass keine verbotenen
Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder
verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
3. bei der Durchführung der Dopingkontrollen gemäß
§ 20 mitzuwirken,
4. die Wohnadressen, die Trainingstage und –orte,
ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des
Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten,
unverzüglich der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und dem
Bundessportfachverband zu melden,
5. bei Krankenbehandlungen den behandelnden Arzt
darauf aufmerksam zu machen, ihn vor Verabreichung von Arzneimitteln über die
darin enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren und
6. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die
eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 abgegeben haben und für
den Sportler nicht erkennbar aus anderen Gründen gemäß Abs. 5 von der
Betreuung ausgeschlossen sind.
(3) Sieht der
zuständige internationale Sportverband einen kürzeren Abwesenheitszeitraum als
in Abs. 2 Z 4 vor, so findet dieser Anwendung.
(4) Der Sportler hat
die Bestätigung gemäß Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung
durch den zuständigen Bundessportfachverband jährlich zu wiederholen. Bei
Unterbleiben der Bestätigung ist der betreffende Sportler aus dem Kader zu
entlassen. Diese Bestätigung und die gemäß Abs. 1 sind zweifach auszustellen.
Eine Ausfertigung ist jeweils vom zuständigen Bundessportfachverband an die
„Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zu übermitteln.
(5) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 und die Sportler dürfen nur Personen (Ärzte,
Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen
einer Disziplinarmaßnahme gemäß § 22 für diese Tätigkeit nicht gesperrt
oder wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz
gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der
Sportorganisation gemäß Abs. 2 verpflichten,
1. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen
nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und
2. die mit den Grundsätzen der Fairness im
sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.
(6) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur Sportler und
Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach
Abs. 2, 4 und 5 nachgekommen und nach den für den Wettkampf geltenden
Disziplinarregelungen nicht aufgrund einer Sicherungsmaßnahme oder einer
Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen sind. Sie
haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung
dieser Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte
Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.
(7) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben die Berechtigung der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ und der WADA zur Durchführung der Dopingkontrollen
anzuerkennen und sie dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen, wobei
Vereinbarungen gemäß § 20 Abs. 7 unberührt bleiben. Sie haben insbesondere im
Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
1. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“
alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen
Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier
Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis,
spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;
2. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“
die Namen der Mitglieder der Kader gemäß Abs. 2, die Zeiten und Orte von
vorgesehenen Trainingslagern und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser
Daten unverzüglich zu melden und so rasch als möglich die Zweitausfertigungen
der Bestätigungen der Sportler gemäß Abs. 2 und 4 zu übermitteln;
3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften
gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen
der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die
erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;
4. Vertretern der „Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung“ und der WADA nach deren Legitimation jederzeit
freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf-
und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den
Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.
(8) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben außerdem anzuerkennen:
1. die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen
internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen Wettkampf
geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt;
2. die Regelungen gemäß §§ 17 bis 22;
3. die „Unabhängige Schiedskommission“ und deren
Entscheidungsbefugnis;
4. das Recht der Betroffenen und der Vertreter der
Mannschaften gemäß § 23 Abs. 5.
(9) Die
Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben in ihren Statuten die Regelungen
nach Abs. 8 entsprechend aufzunehmen. Soweit Anti-Doping-Regelungen des
zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder die für die jeweiligen
Wettkämpfe geltenden Regelungen diesem Bundesgesetz widersprechen, gehen die
Regelungen des internationalen Sportfachverbandes und die Regelungen für die
Wettkämpfe vor, soweit sie für die Betroffenen günstiger sind.
Informationspflicht
der Ärzte
§
25. (1) Ist bei der
ärztlichen Behandlung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, der für einen
Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder einen
Leistungssportler ärztlich oder ein Tier veterinärmedizinisch betreut, die
Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß
Anti-Dopingkonvention enthalten, so haben die Ärzte den Leistungssportler
darüber zu informieren.
(2) Ist die
Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche Behandlung unabdingbar, hat
der behandelnde Arzt gemäß Abs. 1 dem Leistungssportler darüber eine
Bestätigung auszustellen.
Verbot von
Dopingmethoden und Gendoping
§ 26. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und
andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke
von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder des Gendopings gemäß der Anti-Dopingkonvention
anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu
bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer
wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist
oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit
Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
Abgrenzung
zu anderen Gesetzen
§ 27. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne der
§§ 14 bis 24 sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,
insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie
die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die
Regelungen gemäß § 2a und 6a, bleiben unberührt.“
6. In § 32
Z 2 (neu) wird das Zitat „§ 15“ durch das Zitat „§ 29“ ersetzt.
7 .In § 33
(neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1
Abs. 3 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1
Z 1 lit. e, § 10 Abs. Z 5 lit. a bis c sowie die §§ 14
bis 33 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Juli
2006 in Kraft. § 16 ist auf Förderungen anzuwenden, die ab diesem
Zeitpunkt gewährt werden. Ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. XXX/2006, folgenden Tag sind alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, dass die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“
(§ 17) und die „Unabhängige Schiedskommission“ (§ 23) ihre Tätigkeit
mit 1. Juli 2006 aufnehmen können.“