Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird (Anti-Doping-Bundesgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 geändert wird

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, BGBl. I Nr. 143, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 10 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Z 11 anzufügen:

       „11. Projekte der Anti-Doping-Forschung.“

2. § 8 Abs. 1 Z 3 wird am Ende durch die Wortfolge „die Bedingungen gemäß §§ 22 und 24 nicht eingehalten wurden oder“ ergänzt.

3. In § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e wird nach dem Wort „Koordinationsaufgaben“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „für die Kosten der „Unabhängigen Schiedskommission“ gemäß § 23“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 1 Z 5 lit. a, sublit. bb, wird nach der Wortfolge „Strukturreformen und –projekte“ die Wortfolge „sowie von Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 15“, in lit. b nach dem Wort „Nachwuchsbereich“ die Wortfolge „sowie zur Dopingprävention gemäß § 15“, und in lit. c nach dem Wort „Strukturmaßnahmen“ die Wortfolge „sowie für Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 15“ eingefügt.

5. Der „5. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“ und die „§§ 14 bis 19“ erhalten die Bezeichnung „§§ 28 bis 33“; nach § 13 wird folgender „5. Abschnitt“ eingefügt:

„5. Abschnitt

Maßnahmen gegen das Doping

Doping

§ 14. (1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.

(2) Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar:

           1. das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker gemäß Anti-Dopingkonvention, BGBl. Nr. 451/1991, im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit des Sportlers;

           2. die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung oder der Versuch der Anwendung von verbotenen Methoden gemäß der Anti-Dopingkonvention, BGBl. Nr. 451/1991 an Sportler;

           3. die Weigerung oder das Unterlassen des Sportlers oder einer Betreuungsperson ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopinguntersuchung mitzuwirken oder die Verletzung der Meldepflichten gemäß § 24 Abs. 2 Z 4;

           4. der Besitz verbotener Wirkstoffe und der für die Anwendung verbotener Methoden notwendigen technischen Ausstattung durch Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.), soweit diese nicht nachweislich von den Betreuungspersonen für die eigene Krankenbehandlung oder für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die Betreuung der Sportler – wie etwa bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen - benötigt werden;

           5. die unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens;

           6. das Inverkehrbringen oder die Anwendung von verbotenen Wirkstoffen an anderen Personen gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.

(3) Im Interesse des fairen sportlichen Wettbewerbs hat der Sportler oder der zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle für das Tier Verantwortliche dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen und keine verbotenen Methoden an ihm angewendet werden.

(4) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gelten auch für Tiere bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen; ebenso Abs. 2 Z 3, wenn der Sportler oder der zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle für das Tier Verantwortliche ohne zwingenden Grund bei einer rechtmäßig angeordneten Dopinguntersuchung am Tier nicht mitwirkt.

(5) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 und 4 gelten nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 18 vorliegt oder nachträglich gewährt wird.

(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Dopingkonvention verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kund gemachten Fassung anzuwenden.

(7) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern sind die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung anzuwenden.

Dopingprävention

§ 15. (1) Der Bund hat die Dopingprävention durch Förderung der Ausbildung der Betreuungspersonen der Sportler (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) sowie durch Informations- und Aufklärungsprogramme zu unterstützen. Vorrangiges Ziel der Ausbildung und Programme hat zu sein, die Sportler von der Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden abzuhalten, über die Risken des Dopings zu informieren und über die möglichen Disziplinarmaßnahmen aufzuklären.

(2) Die Ausbildung sowie Informations- und Aufklärungsprogramme gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:

           1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden;

           2. die gesundheitlichen Folgen von Doping;

           3. die Dopingkontrollverfahren;

           4. die Pflichten und Rechte der Sportler;

           5. die jeweils gültigen Anti-Doping-Regelungen;

           6. die Konsequenzen bei Verstößen gegen die Anti-Doping-Regelungen.

(3) Vor großen internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportler und Betreuungspersonen im Sinne des Abs. 2 von den zuständigen Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2 nachweislich aufzuklären.

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

§ 16. Förderungen nach dem 1. und 2. Abschnitt dürfen an Sportorganisationen nur unter der Bedingung der Einhaltung der Regelungen gemäß §§ 22 und 24 gewährt werden.

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der BSO eine fachlich geeignete unabhängige Einrichtung zu bestimmen, die zur Anordnung, Durchführung und Überwachung von Dopingkontrollen im Sinne dieses Gesetzes berufen ist. Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.

(2) Der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ obliegt ferner die Information der am Sport interessierten Öffentlichkeit und Akteure (Sportler, Betreuer, Sportfunktionäre usw.) insbesondere über:

           1. die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden gemäß § 14;

           2. die gesundheitlichen Folgen, die bei Doping eintreten können;

           3. die für die nationalen und internationalen Sportverbände vorgesehenen und von diesen akzeptierten Anti-Doping-Regelungen;

           4. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;

           5. die Vorgangsweise der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ bei der Auswahl der nationalen Wettkämpfe und Sportler, bei denen Dopingkontrollen vorgenommen werden;

           6. das Dopingkontrollverfahren;

           7. die von den nationalen und internationalen Sportverbänden vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen;

           8. den Kostenersatz für die Durchführung von Dopingkontrollen;

           9. die Anti-Doping-Bestimmungen im Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 2 sind unentgeltlich auch im Internet bereit zu stellen.

(4) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ darf den Ersatz der Kosten der Dopingkontrolle verlangen:

           1. vom zuständigen Bundessportfachverband bei Vorliegen eines positiven Analyseergebnisses mit Ausnahme der Kosten gemäß Z 2 oder bei sonstigem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportler oder Betreuungspersonen;

           2. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm selbst verlangt wurde und positiv ist;

           3. vom Sportler, wenn die Dopingkontrolle von ihm verlangt wurde;

           4. vom internationalen Sportverband, von dem die Dopingkontrolle vorgeschrieben wurde, oder wenn aufgrund des Reglements des internationalen Sportverbandes die Kosten von einem Dritten (Bundessportfachverband, Veranstalter u. ä.) zu tragen sind, von diesem;

           5. von der Sportorganisation gemäß § 24 Abs. 2, wenn die die Dopingkontrolle auf deren Verlangen durchgeführt wurde.

(5) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat dem Bundeskanzler jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Medizinische Ausnahmegenehmigungen

§ 18. (1) Ist bei nachgewiesener Krankheit des Sportlers oder Tieres bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode erforderlich, hat der Sportler vor Verabreichung unverzüglich bei der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung zu stellen, sofern nicht nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dieser für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist.

(2) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ ein unabhängiges Ärztekomitee, dem mindestens drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören, einzusetzen. Bei Ausnahmegenehmigungen für Tiere hat das Ärztekomitee aus mindestens drei Veterinärmedizinern mit entsprechender Erfahrung zu bestehen. Die Entscheidung ist entsprechend dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen innerhalb von 21 Tagen zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist auf die Dauer der notwendigen Behandlung befristet, maximal jedoch für ein Jahr, zu erteilen. Der Sportler ist vom Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen nur dann befreit, wenn er vor der Teilnahme an einem Wettkampf und vor Beginn einer bei ihm durchzuführenden Dopingkontrolluntersuchung die Ausnahmegenehmigung der Wettkampfleitung bzw. dem Dopingkontrollorgan vorlegt.

(3) Ausnahmsweise kann eine medizinische Ausnahmegenehmigung nachträglich beantragt werden, wenn die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder Anwendung einer verbotenen Methode zur Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war. Die Anzeige der Notfallbehandlung oder akuten Erkrankung hat unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch vor der Teilnahme am Wettkampf, an die nach Abs. 1 zuständige Einrichtung zu erfolgen.

(4) Die WADA hat das Recht, die medizinischen Ausnahmegenehmigungen jederzeit zu überprüfen. Stellt die WADA fest, dass eine nicht dem Internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen entspricht, verliert sie mit dem Zugang dieser Feststellung an den Sportler ihre Gültigkeit.

 

Anordnung von Dopingkontrollen

§ 19. (1) Dopingkontrollen können von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“, von der World-Anti-Doping-Agency (WADA), von einer der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, vom zuständigen nationalen oder internationalen Fachverband, Internationalen Olympischen Commitee (IOC) oder von der internationalen Organisation, die Veranstalter des Wettkampfes ist, jederzeit sowohl während als auch außerhalb von Wettkämpfen angeordnet werden. Die im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen haben die Dopingkontrollen über die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ anzuordnen. Unter Dopingkontrolle ist die Durchführung von Untersuchungen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen vorliegt, zu verstehen. Dabei soll aber auf die notwendigen Ruhezeiten der Sportler unmittelbar vor Wettkämpfen Rücksicht genommen werden.

(2) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat in den einzelnen Sportarten und Sportsparten die Häufigkeit der Anordnung von Dopingkontrollen entsprechend den nationalen und internationalen Erfahrungen über die Anwendung verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden auszurichten. Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der Anwendung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden ist jedenfalls eine Dopingkontrolle anzuordnen.

(3) Bei internationalen Wettkämpfen oder Meisterschaften in Österreich ist der Umfang der Dopingkontrollen zumindest entsprechend den Regelungen des internationalen Sportverbandes festzulegen.

(4) Außerhalb von Meisterschaften sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2 ausreichend Dopingkontrollen anzuordnen, wobei die betreffenden Sportler durch Los oder zielgerichtet (z. B. im Zuge der Teilnahme an Trainingslagern) auszuwählen sind.

(5) Außerdem hat auf begründetes schriftliches Verlangen des Sportlers die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die Durchführung einer Dopingkontrolle bei ihm anzuordnen.

(6) Die Anordnung der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ aus eigenem oder über Auftrag der im § 24 Abs. 2 angeführten Sportorganisationen, über Auftrag der WADA oder über Auftrag von internationalen oder ausländischen nationalen Sportverbänden zur Dopingkontrolle hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

           1. Namen und Geburtsdatum der Person, bei der die Dopingkontrolle durchgeführt werden soll;

           2. Wohn- und Aufenthaltsadressen der Person gemäß Z 1;

           3. Trainingstage und -orte sowie Erreichbarkeit der Person gemäß Z 1;

           4. das Datum, an dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist;

           5. die Namen der Mitglieder des Kontrollteams (§ 20 Abs. 2).

(7) Die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ hat – außer im Fall des Abs. 5 - die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anordnung der Durchführung der Dopingkontrolle ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.

Durchführung der Dopingkontrollen

§ 20. (1) Die Dopingkontrollen können durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ oder durch internationale Sportfachverbände, durch das IOC oder durch die WADA durchgeführt werden.

(2) Die Dopingkontrollen durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung aufweist. Darüber hinaus hat eine Person des Kontrollteams dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören. Die Organe sowie Mitarbeiter der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und Mitglieder des Kontrollteams sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist. Sie dürfen vor allem keinerlei Mitteilung über den ausgewählten Wettkampf, den ausgewählten Zeitpunkt und über die ausgewählten Sportler, bei denen die Dopingkontrollen durchzuführen sind oder durchgeführt wurden, machen. Zur Entbindung von der Verschwiegenheit ist die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zuständig.

(3) Die die Dopingkontrolle durchführenden Organe haben sich vor Beginn der Dopingkontrolle mit amtlichem Lichtbildausweis und mit einer Urkunde, aus der klar die Funktion als Dopingkontrollorgan der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ oder WADA ersichtlich ist, zu legitimieren. Im Falle der Durchführung der Dopingkontrolle durch das Kontrollteam gemäß Abs. 2 ist von diesem außerdem die schriftliche Anordnung gemäß § 19 Abs. 6 vorzulegen und gegen Bestätigung auszufolgen.

(4) Bei der Durchführung der Dopingkontrollen ist die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren. Ergeben sich im Zuge der Durchführung von Dopingkontrollen Anhaltspunkte für den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, so hat das Dopingkontrollteam den Sachverhalt unter Anführung der entsprechenden Beweismittel der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ unverzüglich mitzuteilen, die sogleich den zuständigen Bundessportfachverband mit den Unterlagen zu verständigen hat. Im Falle der Abnahme von Proben ist außerdem gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(5) Die entnommenen Harnproben sind entsprechend dem internationalen Standard in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen. Blutproben sind unverzüglich einem fachlich geeigneten Labor zur Aufbereitung für die Analyse gemäß § 21 zuzuleiten. Danach ist diese in eine „A-Probe“ und „B-Probe“ zu teilen.

(6) Dopingkontrollen sind nur rechtmäßig, wenn sie unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 und den gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 und 6 veröffentlichten Regelungen sowie unter Bedachtnahme auf Ausnahmegenehmigungen gemäß § 18 vorgenommen werden.

(7) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen oder Anti-Dopingstellen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Anti-Dopingkonvention, BGBl. III Nr. 24/2005, in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich mit dem internationalen Sportverband für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Analyse der Proben

§ 21. (1) Zur Durchführung der Analyse der im Zuge der Dopingkontrolle abgegebenen Proben darf die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. Die „A-Probe“ und „B-Probe“ ist anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zu vereinbaren, dass

           1. es Proben entsprechend den internationalen Standards analysiert und ihre Ergebnisse meldet,

           2. mit der Analyse der Probe unverzüglich zu beginnen und deren Ergebnis nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft so rasch wie möglich festzustellen ist,

           3. die „B-Probe“ sicher und sachgerecht zu verwahren ist,

           4. das Ergebnis der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ zuzuleiten ist und

           5. es zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Rahmen der Dopingkontrollen verpflichtet und zur Entbindung von der Verschwiegenheit die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zuständig ist.

(2) Ist das Analyseergebnis der „A-Probe“ positiv, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 vorliegt. Besteht keine solche, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ anonymisiert dem zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA sowie unter Bekanntgabe des Namens des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband zu übermitteln. Dieser hat in der Folge den Betroffenen unverzüglich zu informieren:

           1. über das positive Analyseergebnis;

           2. gegen welche Anti-Dopingregel er dadurch verstoßen habe;

           3. über sein Recht

                a.           innerhalb von sieben Tagen beim Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“ schriftlich zu verlangen und falls er dies unterlässt, er damit auf die Analyse der „B-Probe“ verzichtet;

                b. bei Verlangen der Analyse der „B-Probe“, bei deren Öffnung und Analyse selbst oder durch einen Vertreter zugegen zu sein und

                c.           Kopien der Laborunterlagen zu den „A“- und „B-Proben“ anfordern zu können.

(3) Verlangt bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ der Sportler oder der zuständige Bundessportfachverband die Analyse der „B-Probe“, ist diese von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ anzuordnen. Diese hat vom Analyseergebnis der „B-Probe“ den Sportler und den zuständigen Bundessportfachverband unverzüglich zu informieren. Ist auch die „B-Probe“ positiv oder ist innerhalb der Frist kein Verlangen auf Analyse der „B-Probe“ gestellt worden, hat die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ außerdem der „Unabhängigen Schiedskommission“ (§ 23) unter Bekanntgabe des Namens des betroffenen Sportlers das positive Analyseergebnis der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ mitzuteilen.

Disziplinarmaßnahmen

§ 22. (1) Der zuständige Bundessportfachverband hat nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder bei Vorliegen eines Verdachts des Verstoßes gegen die von ihm anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen aus anderen Gründen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die nach den Regelungen des zuständigen Internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens und von der verhängten Sicherungsmaßnahme sind die Betroffenen nachweislich schriftlich zu informieren.

(2) Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Betroffene oder, wenn die Disziplinarmaßnahme gegen die Mannschaft vorgesehen ist, ein Vertreter der Mannschaft oder des Vereines zu hören. Sie haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher zuzuziehen.

(3) Ist von der Entscheidung über einen Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob der betroffene Sportler (die betroffene Mannschaft) den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist aufgrund der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Durchführung einer Anhörung gemäß Abs. 2 rechtzeitig das Disziplinarverfahren abgeschlossen sein wird, kann auf Antrag des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Mannschaft eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden, In diesem Fall ist die Anhörung in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung vorzunehmen, in der die Entscheidung auf Grundlage der in dieser Verhandlung vorgelegten Beweismittel zu treffen ist.

(4) Beweismittel, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.

(5) Die Entscheidung des Bundessportfachverbandes (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch) hat schriftlich so rasch als möglich und mit entsprechender Begründung zu ergehen. Sie ist den Betroffenen und dem Vertreter der Mannschaft, der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“, der „Unabhängigen Schiedskommission“, der BSO und den Landessportorganisationen nachweislich zuzustellen.

Unabhängige Schiedskommission

§ 23. (1) Bei der BSO ist eine „Unabhängige Schiedskommission“, bestehend aus vier ständigen Mitgliedern sowie vier ständigen Ersatzmitgliedern, einzurichten, die folgende Qualifikationen aufweisen müssen:

           1. der Vorsitzende und sein Ersatzmitglied müssen die Richteramtsprüfung oder Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt haben;

           2. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen Experten auf dem Gebiet der Pharmazie oder Toxikologie sein;

           3. ein Mitglied und sein Ersatzmitglied müssen Experten auf dem Gebiet der Sportmedizin oder im Falle eines Dopingverdachts gegen ein Tier auf dem Gebiet der Veterinärmedizin sein;

           4. ein Mitglied sowie sein Ersatzmitglied müssen rechtskundig sein.

(2) Betroffene oder Vertreter der Mannschaft (des Vereines) gemäß Abs. 5 können für ihren bei der „Unabhängigen Schiedskommission“ anhängigen Fall ein weiteres Mitglied entsenden Es kann aus wichtigen Gründen von diesen abberufen werden oder selbst die Funktion zurücklegen. In diesen Fall kann ein neues Mitglied entsandt werden.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind vom Bundeskanzler und das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 4 von der BSO auf vier Jahre zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung darf durch das bestellende Organ nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Aus diesen Gründen kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsperiode ein neues zu bestellen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission sind der Aufwand für die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu ersetzen.

(4) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2006, sinngemäß Anwendung. Parteien des Schiedsverfahren sind der Bundessportfachverband, die Betroffenen und der Vertreter der Mannschaft, über die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde. Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung, der vorgelegten Beweismittel und der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen zu tragen. Die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme ist von der Schiedskommission nach den Regelungen der §§ 19 bis 22 zu überprüfen. Die Schiedskommission kann die vom Bundessportfachverband verhängte Disziplinarmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben oder durch eine andere Disziplinarmaßnahme ersetzen.

(5) Betroffene oder der Vertreter der Mannschaft (des Vereines), über die gemäß § 22 eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, und die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Disziplinarentscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch die Schiedskommission begehren.

(6) Wird keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 gewährt, hat der betroffene Sportler das Recht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung durch die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ die Überprüfung der Entscheidung durch die „Unabhängige Schiedskommission“ zu begehren. In diesem Fall kommen nur dem Sportler Parteistellung sowie die Rechte gemäß Abs. 2 zu.

(7) Die „Unabhängige Schiedskommission“ hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu entscheiden. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahren der Zivilrechtsweg offen.

(8) Die „Unabhängige Schiedskommission“ hat unter Benennung der Betroffenen unverzüglich den zuständigen internationalen Verbänden schriftlich mitzuteilen:

           1. die ihr von der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ gemäß § 21 Abs. 3 mitgeteilten positiven Analyseergebnisse,

           2. die Entscheidungen (Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Freispruch), mit denen die national gegen Sportler, die am Dopingvergehen Beteiligten und gegen Mannschaften eingeleiteten Disziplinarverfahren beendet wurden.

(9) Die Mitglieder der „Unabhängigen Schiedskommission“ entscheiden weisungsfrei.

(10) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die BSO zu tragen.

Pflichten der Sportorganisationen

§ 24. (1) Die Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Durchführung der Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.

(2) Die Bundessportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband dürfen in die beiden höchsten Kader und in die Nachwuchskader, das ÖOC, das Österreichische Paralympische Comittee und die Special Olympics Österreich in ihre Kader nur Sportler aufnehmen, die vor der Aufnahme nachweislich gegenüber dem zuständigen Bundessportfachverband schriftlich bestätigt haben,

           1. die aktuellen Anti-Doping-Regelungen des zuständigen nationalen und internationalen Sportverbandes zu kennen und anzuerkennen,

           2. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,

           3. bei der Durchführung der Dopingkontrollen gemäß § 20 mitzuwirken,

           4. die Wohnadressen, die Trainingstage und –orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, unverzüglich der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und dem Bundessportfachverband zu melden,

           5. bei Krankenbehandlungen den behandelnden Arzt darauf aufmerksam zu machen, ihn vor Verabreichung von Arzneimitteln über die darin enthaltenen verbotenen Wirkstoffe zu informieren und

           6. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 abgegeben haben und für den Sportler nicht erkennbar aus anderen Gründen gemäß Abs. 5 von der Betreuung ausgeschlossen sind.

(3) Sieht der zuständige internationale Sportverband einen kürzeren Abwesenheitszeitraum als in Abs. 2 Z 4 vor, so findet dieser Anwendung.

(4) Der Sportler hat die Bestätigung gemäß Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den zuständigen Bundessportfachverband jährlich zu wiederholen. Bei Unterbleiben der Bestätigung ist der betreffende Sportler aus dem Kader zu entlassen. Diese Bestätigung und die gemäß Abs. 1 sind zweifach auszustellen. Eine Ausfertigung ist jeweils vom zuständigen Bundessportfachverband an die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ zu übermitteln.

(5) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 und die Sportler dürfen nur Personen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) zur Betreuung einsetzen, die wegen einer Disziplinarmaßnahme gemäß § 22 für diese Tätigkeit nicht gesperrt oder wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht vorbestraft sind und sich schriftlich gegenüber der Sportorganisation gemäß Abs. 2 verpflichten,

           1. die Anti-Doping-Regelungen des jeweiligen nationalen und internationalen Sportverbandes anzuerkennen und

           2. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen.

(6) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu den Wettkämpfen entsenden, die der Verpflichtung nach Abs. 2, 4 und 5 nachgekommen und nach den für den Wettkampf geltenden Disziplinarregelungen nicht aufgrund einer Sicherungsmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme von der Teilnahme am Wettkampf ausgeschlossen sind. Sie haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Anschein einer Unterstützung dieser Personen für eine Tätigkeit im Nahbereich der Mannschaft (nominierte Sportler und Begleitpersonen) erwecken können.

(7) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben die Berechtigung der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und der WADA zur Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen und sie dabei im erforderlichen Umfang zu unterstützen, wobei Vereinbarungen gemäß § 20 Abs. 7 unberührt bleiben. Sie haben insbesondere im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches

           1. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ alle Ausschreibungen von Staatsmeisterschaften und österreichischen Meisterschaften unter Anführung der Bewerbe und des Zeitplans spätestens vier Wochen vor deren Beginn, bei Terminverschiebungen unverzüglich nach Kenntnis, spätestens einen Tag vor Beginn des Wettkampfes, schriftlich zu melden;

           2. der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ die Namen der Mitglieder der Kader gemäß Abs. 2, die Zeiten und Orte von vorgesehenen Trainingslagern und Mannschaftstrainings sowie jede Änderung dieser Daten unverzüglich zu melden und so rasch als möglich die Zweitausfertigungen der Bestätigungen der Sportler gemäß Abs. 2 und 4 zu übermitteln;

           3. vorzusorgen, dass während der Meisterschaften gemäß Z 1 und den internationalen Meisterschaften in Österreich, bei denen der internationale Sportverband Dopingkontrollen vorschreibt, vor Ort die erforderliche räumliche Infrastruktur für Dopingkontrollen bereitsteht;

           4. Vertretern der „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und der WADA nach deren Legitimation jederzeit freien Eintritt zu Meisterschaften und ungehinderten Zutritt zu den Wettkampf- und Trainingsstätten, Räumlichkeiten gemäß Z 3 sowie zu den Umkleideräumlichkeiten zu gewähren.

(8) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben außerdem anzuerkennen:

           1. die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes und die für den jeweiligen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem eine Entsendung von Sportlern erfolgt;

           2. die Regelungen gemäß §§ 17 bis 22;

           3. die „Unabhängige Schiedskommission“ und deren Entscheidungsbefugnis;

           4. das Recht der Betroffenen und der Vertreter der Mannschaften gemäß § 23 Abs. 5.

(9) Die Sportorganisationen gemäß Abs. 2 haben in ihren Statuten die Regelungen nach Abs. 8 entsprechend aufzunehmen. Soweit Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes oder die für die jeweiligen Wettkämpfe geltenden Regelungen diesem Bundesgesetz widersprechen, gehen die Regelungen des internationalen Sportfachverbandes und die Regelungen für die Wettkämpfe vor, soweit sie für die Betroffenen günstiger sind.

Informationspflicht der Ärzte

§ 25. (1) Ist bei der ärztlichen Behandlung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, der für einen Sportverein oder eine Vereinigung gemäß § 9 tätig ist oder einen Leistungssportler ärztlich oder ein Tier veterinärmedizinisch betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln erforderlich, die verbotene Wirkstoffe gemäß Anti-Dopingkonvention enthalten, so haben die Ärzte den Leistungssportler darüber zu informieren.

(2) Ist die Verabreichung eines Arzneimittels für die ärztliche Behandlung unabdingbar, hat der behandelnde Arzt gemäß Abs. 1 dem Leistungssportler darüber eine Bestätigung auszustellen.

Verbot von Dopingmethoden und Gendoping

§ 26. (1) Betreuer, Trainer, Lehrer, Ärzte und andere Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, die zum Zwecke von Doping im Sport Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers oder  des Gendopings gemäß der Anti-Dopingkonvention anwenden, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat  bestraft worden ist, ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.

Abgrenzung zu anderen Gesetzen

§ 27. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne der §§ 14 bis 24 sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, insbesondere die Regelungen gemäß §§ 5a, 68a, 76a, 76b, 84a und 84b sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, insbesondere die Regelungen gemäß § 2a und 6a, bleiben unberührt.“

6. In § 32 Z 2 (neu) wird das Zitat „§ 15“ durch das Zitat „§ 29“ ersetzt.

7 .In § 33 (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 10 Abs. Z 5 lit. a bis c sowie die §§ 14 bis 33 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. § 16 ist auf Förderungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. Ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2006, folgenden Tag sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die „Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung“ (§ 17) und die „Unabhängige Schiedskommission“ (§ 23) ihre Tätigkeit mit 1. Juli 2006 aufnehmen können.“