1417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel                Gegenstand

1                Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2                Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3                Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4                Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

5                Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6                Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

7                Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

8                Änderung des Pensionsgesetzes 1965

9                Änderung des Richterdienstgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 73 wird in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja, Jakarta,“ ersetzt.

2. In § 78d Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

3. In § 78d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

4. Nach § 102 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.“

5. Dem § 284 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:

           1. § 73 Abs. 2 und 4 mit 1. November 2005,

           2. § 78d Abs. 1 und 4 und § 102 Abs. 1a mit 1. Juli 2006.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 51a Abs. 8 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „der Künste oder Universität“.

2. In § 51a Abs. 9 letzter Halbsatz entfällt die Wortfolge „oder Universität“.

3. Dem § 175 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 51a Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 wird in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja, Jakarta,“ ersetzt.

2. In § 29k Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

3. In § 29k Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

4. Nach § 36b Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.“

5. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnung

§ 46a. Lehrer der Entlohnungsgruppen l pa und l 1 führen die Verwendungsbezeichnung „Professor“.“

6. In § 100 Abs. 41 Z 3 entfällt der Ausdruck „§ 84 Abs. 3b,“.

7. Dem § 100 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:

           1. § 29 Abs. 2 und 4 mit 1. November 2005,

           2. § 29k Abs. 1 und 4 und § 36b Abs. 4a mit 1. Juli 2006,

           3. § 46a samt Überschrift mit 1. September 2006.“

Artikel 4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 59d Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

2. In § 59d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

3. Dem § 123 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) § 59d Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 66d Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

2. In § 66d Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

3. Dem § 127 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 66d Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10a Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 10a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:

In § 15 Abs. 23 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 7 Abs. 3“ ein Beistrich und die Wortfolge „§ 9 Abs. 4“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 1 Z 10 entfällt der Ausdruck „62 Abs. 2,“.

2. Dem § 109 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) § 59 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 75e Abs. 1 wird nach den Begriffen „Wahl- oder Pflegeeltern“ die Wortfolge „oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.

2. In § 75e Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(einschließlich Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 75e Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“