Vorblatt

Problem:

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind die Säule der österreichischen Wirtschaft. Zentrale Bündelung von Ausschreibungen kann es bei strikter Auslegung KMU erschweren, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben.

Das geltende BB-GmbH Gesetz berücksichtigt nicht Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2006.

Ziel:

Die Zugangsmöglichkeiten von KMU an öffentlichen Ausschreibungen sollen verbessert und im Gesetz festgeschrieben werden.

Sämtliche Auftraggeber der öffentlichen Hand können sich – auf freiwilliger Basis – der Leistungen der Gesellschaft bedienen.

BB-GmbH Gesetz an Bundesvergabegesetz 2006 anpassen.

Inhalt:

Neuregelung der Bedachtnahme auf Klein- und Mittelbetriebe (KMU) bei Auftragsvergaben durch die Gesellschaft. Änderung des persönlichen Geltungsbereiches des Gesetzes. Anpassung des Gesetzes an das zwischenzeitig in Kraft getretene Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage drängt BBG in die Rolle des „Feindes der KMUs“.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Gemäß Controllingbericht 2004 der BBG waren 73% der Vertragspartner der BBG im Jahr 2004 KMU. Durch die Novelle sollte es zu einem Anstieg des Anteils der KMU kommen.

Angesichts der Tatsache, dass das über die Gesellschaft abgewickelte Beschaffungsvolumen mit rd. 0,5 Mrd. €  gegenüber dem Gesamtbeschaffungsvolumen der öffentlichen Hand insgesamt (im Jahr 2002 rd. 36 Mrd. €) vergleichsweise gering ausfällt, ist nicht mit einer Reduktion des Wettbewerbs zu rechnen.

Durch die mit Bundesvergabegesetz 2006 (Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (BGBl. I Nr. 17/2006), BVergG 2006) geschaffene Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen auch im Oberschwellenbereich nutzen zu können, ist ein zusätzliches Instrument geschaffen worden, Aufträge örtlich und zeitlich gestaffelt in kleinen Volumina abzurufen, was insbesondere die Teilnahme von KMU an Beschaffungsverfahren der öffentlichen Hand fördern kann. Der vermehrte Einsatz elektronischer Medien im Vergabe- und Beschaffungsablauf, der sich insbesondere für zentrale Beschaffungsstellen eignet (z.B. „e-shop“ der BBG), kann überdies zu einer Senkung der Transaktionskosten für Auftraggeber und Lieferanten führen und damit ebenfalls positive Impulse für Klein- und Mittelbetriebe mit sich bringen (vgl. hierzu etwa die einschlägigen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur RV (1171 der Beilagen) zum BVergG 2006).

Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahr 2004 wurden aus BBG-Verträgen Güter und Dienstleistungen im Ausmaß von insgesamt rd. 537 Mio. € abgerufen (davon rd. 424 Mio. € ausschließlich für den Bund). Dadurch konnte 2004 allein im Bereich des Bundes ein Einsparpotenzial von rd. 50 Mio. €, somit über 10% bei den Preisen der beschafften Güter und Dienstleistungen, erzielt werden.

Das genaue Ausmaß der durch die Novelle erzielbaren Einsparungen kann mangels Vorhersehbarkeit der Öffnung des Tätigkeitsbereiches nicht prognostiziert werden. Angesichts der Höhe des Gesamtbeschaffungsvolumens der öffentlichen Hand kann allerdings angenommen werden, dass noch ein erhebliches Einsparpotenzial durch koordinierte Beschaffungen im Wege einer zentralen Beschaffungsstelle besteht.

Im Zusammenhang mit zentralen Beschaffungsverfahren führt Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge aus: „In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei.“

Verstärkte Losbildungen könnten einerseits zu höheren Transaktionskosten insbesondere bei der BBG und andererseits (bei geringeren Vertragsvolumina) zu höheren Produktpreisen für die Bedarfsträger führen. Das genaue Ausmaß der Steigerung bei Transaktionskosten und Produktpreisen kann mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Ausschreibungspraxis nicht prognostiziert werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle ist europarechtskonform.

Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren:

Keine.


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist in vielen Fällen mit dem Vorwurf konfrontiert, nicht auf die Struktur der österreichischen Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. Nach geltender Rechtslage ist allein bei der Bestimmung der Güter und Dienstleistungen, die nach dem BB-GmbH Gesetz zu beschaffen sind, durch den Bundesminister für Finanzen darauf zu achten, dass auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Rücksicht genommen wird. Durch diese Gesetzesnovelle muss die BBG bei Ausschreibungen Losgrößen auf die KMU Struktur anpassen, soweit dies zweckmäßig ist. Damit wird eine von der BBG schon bewiesene Praxis per Gesetz festgeschrieben, um ein klares Zeichen für die KMU zu setzen. Eine Bevorzugung von KMU wie allerdings manche fordern, kann es nicht geben. Das wäre klar vergaberechtswidrig.

Günstige Konditionen durch Bedarfsbündelung bewährt sich vor allem in den Bereichen, wo es überregionale Anbieter gibt. Gem. § 4 Abs. 2 müssen Bundesdienststellen die Serviceleistungen der BBG in Anspruch nehmen – für Länder und Gemeinden ist dies allerdings fakultativ. In der Praxis ist es daher immer noch die Entscheidung der Länder und Gemeinden, ob auf einen Vertragspartner der BBG zurückgegriffen oder ob eine eigene Ausschreibung durchgeführt wird. Damit obliegt es weiterhin diesen föderalen Einrichtungen, wie sie mit der Möglichkeit einer zentralen Beschaffung umgehen.

Darüber hinaus werden einige Anpassungen an das mit 1. Februar 2006 in Kraft getretene Bundesvergabegesetz über die Vergabe von Aufträgen (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, vorgenommen.

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1a):

Mit Entschließung vom 26. Jänner 2005 (E 88-NR/XII.GP) äußerte der Nationalrat den Wunsch, dass Auftragsvergaben der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) so gestaltet werden, dass sich auch weiterhin Klein- und Mittelbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können. Die Entschließung hat folgenden Wortlaut (Auszug):

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass seitens der Bundesbeschaffung GmbH auch weiterhin besonders umfangreiche Leistungen, wenn es nach dem Gegenstand und der Spezifikation der auszuschreibenden Leistung zweckmäßig erscheint, örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden, damit sich auch Klein- und Mittelbetriebe an den Ausschreibungen der BBG beteiligen können. Die einzelnen Lose müssen jedoch so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Aufträge vermieden wird, sodass die Verfolgung der in § 2 Abs. 1 BB-GmbH-Gesetz genannten Ziele der Gesellschaft nicht behindert wird.

Dabei ist der Begriff „Klein- und Mittelbetriebe“ im Sinne der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6.5.2003, K(2003)1422, auszulegen und umfasst daher gemäß Artikel 2 Z 3 des Anhanges dieser Empfehlung auch Kleinstunternehmen.

Der Begriff „Region“ bzw. „regional“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz umfasst – in Abhängigkeit von der jeweils auszuschreibenden Leistung – nach wirtschaftlich und qualitativ sinnvollen Kriterien abgegrenzte Bereiche innerhalb Österreichs und richtet sich grundsätzlich nach der NUTS-Systematik („Nomenclature des unites territoriales statistiques“). Die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in Österreich geltende NUTS-Gliederung umfasst auch einzelne oder mehrere Politische Bezirke (NUTS 3). …“

Der Bundesminister für Finanzen – als Eigentümervertreter der BBG – hat die Geschäftsführung der BBG mit Schreiben vom 15. 3. 2005 davon in Kenntnis gesetzt. Gemäß Controllingbericht 2004 waren im Jahr 2004 rd. 73% der Vertragspartner der BBG aus dem Bereich der KMU (im Vergleich zu 62% im Jahr 2003).

Eine verstärkte Berücksichtigung der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur bei Auftragsvergaben durch die BBG wurde auch im Rahmen des Begutachtungsverfahrens insbesondere von der Wirtschaftskammer Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gefordert.

Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bilden das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft. Sie haben in Österreich eine große wirtschaftliche Bedeutung: 99,5% aller Unternehmen im Fertigungs- und Dienstleistungsbereich fallen in die Kategorie KMU. Sie bieten für etwa 65% der Bevölkerung in Österreich einen Arbeitsplatz. In den letzten Jahren wurden Beschäftigungszuwächse nahezu ausschließlich von KMU erzielt. Darum sollte bei wirtschaftspolitischen Maßnahmen auf die besonderen Notwendigkeiten kleiner und mittelgroßer Unternehmen besonderes Augenmerk gerichtet werden. Insbesondere innovative KMU, die bereit sind zu wachsen, verfügen über große Beschäftigungspotentiale, die geeignet sind, das Problem 'Arbeitslosigkeit' nachhaltig zu verringern.

Mit dem neuen § 2 Abs. 1a soll diesem Anliegen Rechnung getragen werden. Die Berücksichtigung von KMU bei Auftragsvergaben durch die Gesellschaft kann etwa durch die Bildung von regionalen, inhaltlichen oder quantitativen Teillosen, durch die Zulassung von Subauftragnehmern und Bietergemeinschaften sowie durch eine KMU-freundliche Definition der Eignungskriterien erfolgen. Zur Frage der „Zweckmäßigkeit“ im Sinne des ersten Satzes ist insbesondere auf folgende vier KMU-relevante Beschaffungsgruppen zu verweisen: Reinigungsdienstleistungen für Gebäude, Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie (Schwerpunkt Software), Lebensmittel für Großabnehmer, Wäscherei und Miettextilien. Bei den genannten Beschaffungsgruppen dürfte das KMU-Potenzial am größten sein.

Die einzelnen Lose sollen jedoch so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Aufträge vermieden wird, so dass die Verfolgung des in Abs. 1 genannten Zieles der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird. Besonderns in jenen Fällen in denen Länder und Gemeinden sich der Leistungen der Gesellschaft bedienen, ist auf die Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen. Dabei hat sich die BBG bei diesen lokalen Auftraggebern zu versichern, dass die lokale Nahversorgungsstruktur durch die Beauftragung der BBG nicht gefährdet wird.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Gesellschaft bei der Festlegung, ob eine Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen erfolgt, jedenfalls auch die vergaberechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 22 BVergG 2006) zu beachten hat. Die Bestimmung ist daher stets im Rahmen der vergaberechtlichen Zulässigkeit auszulegen.

Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von Klein- und Mittelbetrieben bei öffentlichen Auftragsvergaben kommt jedoch auch der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eine tragende Rolle zu: So könnten etwa im Rahmen einer von der WKO einzurichtenden Plattform spezifische Schulungen der Mitglieder im Bereich des mit 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Bundesvergabegesetzes 2006, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aspekte zentrale Beschaffungsverfahren, elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren, neue Vergabeinstrumentarien (Rahmenvereinbarungen) etc. stattfinden. Darüber hinaus sollte die Plattform auch laufend Informationen über konkrete Ausschreibungen der BBG vermitteln und könnte der Plattform überdies eine Koordinierungsrolle zur Bildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften oder für die Vermittlung von Subunternehmerleistungen bei Ausschreibungen der BBG zukommen. Fokus der Tätigkeit der Plattform sollte jedenfalls die umfassende Unterstützung von Klein- und Mittelbetrieben bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge sein.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2 Z 2):

Mit der vorgesehenen Änderung soll verdeutlicht werden, dass die Gesellschaft in der Wahl der Vertragsform nicht auf die „herkömmlichen Rahmenverträge“ beschränkt ist. Diese Klarstellung soll insbesondere deshalb getroffen werden, weil durch das Bundesvergabegesetz 2006 ua. die Möglichkeit geschaffen wird, Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich abzuschließen. Der wesentliche Unterschied zur Rahmenvereinbarung besteht im beidseitig verbindlichen Charakter des Rahmenvertrages [vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1171 der Beilagen) zum Bundesvergabegesetz 2006 – Allgemein zu § 4 bis 6 sowie zu den §§ 150 bis 152].

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 2. Satz):

Im Hinblick auf den neu eingefügten § 2 Abs. 1a kann die Bestimmung – die sich überdies an der Textierung des mittlerweile außer Kraft getretenen Bundesvergabegesetzes 1997 orientiert – entfallen.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH Gesetz idF BGBl. I Nr. 99/2002 ist die BBG berechtigt, für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für öffentliche Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG 2002), soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, tätig zu werden. Nunmehr soll die BBG für sämtliche öffentliche Auftraggeber auf freiwilliger Basis tätig werden können.

In der politischen Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die Verwaltungsreform II vom 15.11.2005 hat sich der Bund daher bereit erklärt, die vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund angeregte Öffnung des Tätigkeitsbereiches der BBG im Rahmen einer Novellierung des BB-GmbH-Gesetzes umzusetzen.

Der Bund kommt dieser Vereinbarung nach und setzt die erforderlichen legistischen Maßnahmen.

Der Gesellschaft kommt mit Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes 2006 aufgrund ihrer Tätigkeit die Funktion einer zentralen Beschaffungsstelle zu (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 3 BB-GmbH-G; zur Definition der zentralen Beschaffungsstelle siehe § 2 Z 47 BVergG 2006). Hingewiesen sei auf die in diesem Zusammenhang einschlägigen Ausnahmeregelungen des Bundesvergabegesetzes 2006: Gemäß § 10 Z 14 BVergG 2006 gilt das BVergG 2006 nicht für die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer oder im Wege über eine zentrale Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Leistungen die Bestimmungen des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes 2006 eingehalten hat. Ausgenommen von der Anwendung des Bundesvergabegesetzes ist gem. § 10 Z 15 BVergG 2006 weiters die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes einhält. Von der Ausnahme des Anwendungsbereiches erfasst sind jedenfalls beide Fallkonstellationen, somit die Beschaffung einer Leistung von einer zentralen Beschaffungsstelle als auch die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle mit der Abwicklung eines Vergabeverfahrens (vgl. hierzu insbes. die Erläuterungen zu § 10 Z 14 und Z 15 der RV (1171 der Beilagen) zum Bundesvergabegesetz 2006).

Die bisherige – im Wesentlichen auf Grundlage des EuGH-Erkenntnisses in der RS C-107/98 („Teckal“) beruhende – Einschränkung im Gesetz, wonach die Gesellschaft ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen hat, ist durch ihre Qualifikation als „zentrale Beschaffungsstelle“ obsolet geworden und kann daher entfallen.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 3):

Auf den Zweck der Ausnahmebestimmung abstellend soll der Gesellschaft noch rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden, auf die bei der Geltendmachung eines Ausnahmetatbestandes durch eine Dienststelle mit zu berücksichtigenden wirtschaftlich, technisch und rechtlich relevanten Faktoren hinzuweisen.

Festzuhalten ist, dass sich zulässige Ausnahmebeschaffungen typischerweise im Bereich der Direktvergabe (§ 41 BVergG 2006) bzw. der Sonderverfahren gemäß § 29 Abs. 2 Z 7, § 38 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 bewegen.

Zu Z 6 (§ 5):

Aus Gründen der Rechtsbereinigung entfällt § 5.

§ 5 Abs. 1: Dass die Gesellschaft öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes ist, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 in Verbindung mit (insbesondere) den §§ 1 und 2 BB-GmbH-G (vgl. auch den Hinweis in Z 16 des Anhanges V zum BVergG 2006). Die Gesellschaft unterliegt daher jedenfalls den einschlägigen Vergabebestimmungen.

§ 5 Abs. 2 ist aufgrund zwischenzeitig ergangener Judikatur des EuGH (etwa zuletzt C-231/03, CONAME, bzw. C-458/03 Parking Brixen) gemeinschaftsrechtswidrig.

Zu Z 7 und 8 (§ 10 Abs. 3 und 4):

Es handelt sich um rein redaktionelle Anpassungen.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

 

(1a) Zur Berücksichtigung der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so zu vergeben, dass sich auch Klein- und Mittelbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können. Insbesondere ist auf die örtliche Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

(2) Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

           1. die Durchführung von Bedarfserhebungen;

           1. die Durchführung von Bedarfserhebungen;

           2. die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Rahmenverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes;

           2. die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Verträgen auch im Namen und auf Rechnung des Bundes;

           3. die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;

           3. die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;

           4. die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;

           4. die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;

           5. die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer Beschaffungsstrategien;

           5. die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer Beschaffungsstrategien;

           6. die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) und

           6. die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) und

           7. die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.

           7. die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.

§ 2. (3) ...

§ 2. (3) ...

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

           1. wenn auf Grund von bundesgesetzlicher Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,

           1. wenn auf Grund von bundesgesetzlicher Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,

           2. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,

           2. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,

           3. für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie

           3. für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie

           4. für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.

           4. für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.

(2) ...

(2) ...

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 164 und 165 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.“.

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

(3) Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge der beauftragten Leistung sowie des Auftragsvolumens der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat spätestens vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.

(3) Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge sowie des Auftragsvolumens der beabsichtigten oder getätigten Beschaffung der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat soweit möglich vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.

§ 5. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997.

§ 5. entfällt.

(2) Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.

 

§ 10. (1) und (2) ...

§ 10. (1) und (2) ...

(3) Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.

(3) Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Abs. 2 Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.

(4) Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 2 vorsehen.

(4) Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 3 vorsehen.

§ 20. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

§ 20. (1) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

 

(2) § 2 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.