Vorblatt
Problem:
Kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) sind die Säule der österreichischen Wirtschaft.
Zentrale Bündelung von Ausschreibungen kann es bei strikter Auslegung KMU
erschweren, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben.
Das geltende
BB-GmbH Gesetz berücksichtigt nicht Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2006.
Ziel:
Die
Zugangsmöglichkeiten von KMU an öffentlichen Ausschreibungen sollen verbessert
und im Gesetz festgeschrieben werden.
Sämtliche
Auftraggeber der öffentlichen Hand können sich – auf freiwilliger Basis – der
Leistungen der Gesellschaft bedienen.
BB-GmbH Gesetz an
Bundesvergabegesetz 2006 anpassen.
Inhalt:
Neuregelung der
Bedachtnahme auf Klein- und Mittelbetriebe (KMU) bei Auftragsvergaben durch die
Gesellschaft. Änderung des persönlichen Geltungsbereiches des Gesetzes.
Anpassung des Gesetzes an das zwischenzeitig in Kraft getretene Bundesgesetz über
die Vergabe von Aufträgen (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006.
Alternativen:
Beibehaltung der
bisherigen Rechtslage drängt BBG in die Rolle des „Feindes der KMUs“.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Gemäß Controllingbericht
2004 der BBG waren 73% der Vertragspartner der BBG im Jahr 2004 KMU. Durch die
Novelle sollte es zu einem Anstieg des Anteils der KMU kommen.
Angesichts der
Tatsache, dass das über die Gesellschaft abgewickelte Beschaffungsvolumen mit
rd. 0,5 Mrd. € gegenüber dem
Gesamtbeschaffungsvolumen der öffentlichen Hand insgesamt (im Jahr 2002 rd. 36
Mrd. €) vergleichsweise gering ausfällt, ist nicht mit einer Reduktion des
Wettbewerbs zu rechnen.
Durch die mit
Bundesvergabegesetz 2006 (Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen
(BGBl. I Nr. 17/2006), BVergG 2006) geschaffene Möglichkeit,
Rahmenvereinbarungen auch im Oberschwellenbereich nutzen zu können, ist ein
zusätzliches Instrument geschaffen worden, Aufträge örtlich und zeitlich
gestaffelt in kleinen Volumina abzurufen, was insbesondere die Teilnahme von
KMU an Beschaffungsverfahren der öffentlichen Hand fördern kann. Der vermehrte
Einsatz elektronischer Medien im Vergabe- und Beschaffungsablauf, der sich
insbesondere für zentrale Beschaffungsstellen eignet (z.B. „e-shop“ der BBG),
kann überdies zu einer Senkung der Transaktionskosten für Auftraggeber und
Lieferanten führen und damit ebenfalls positive Impulse für Klein- und
Mittelbetriebe mit sich bringen (vgl. hierzu etwa die einschlägigen Ausführungen
in den Erläuternden Bemerkungen zur RV (1171 der Beilagen) zum BVergG 2006).
Finanzielle Auswirkungen:
Im Jahr 2004
wurden aus BBG-Verträgen Güter und Dienstleistungen im Ausmaß von insgesamt rd.
537 Mio. € abgerufen (davon rd. 424 Mio. € ausschließlich für den Bund).
Dadurch konnte 2004 allein im Bereich des Bundes ein Einsparpotenzial von rd.
50 Mio. €, somit über 10% bei den Preisen der beschafften Güter und
Dienstleistungen, erzielt werden.
Das genaue Ausmaß
der durch die Novelle erzielbaren Einsparungen kann mangels Vorhersehbarkeit
der Öffnung des Tätigkeitsbereiches nicht prognostiziert werden. Angesichts der
Höhe des Gesamtbeschaffungsvolumens der öffentlichen Hand kann allerdings
angenommen werden, dass noch ein erhebliches Einsparpotenzial durch
koordinierte Beschaffungen im Wege einer zentralen Beschaffungsstelle besteht.
Im Zusammenhang
mit zentralen Beschaffungsverfahren führt Erwägungsgrund 15 der Richtlinie
2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge aus: „In
Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur
Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen
Beschaffungswesens bei.“
Verstärkte
Losbildungen könnten einerseits zu höheren Transaktionskosten insbesondere bei
der BBG und andererseits (bei geringeren Vertragsvolumina) zu höheren
Produktpreisen für die Bedarfsträger führen. Das genaue Ausmaß der Steigerung
bei Transaktionskosten und Produktpreisen kann mangels Vorhersehbarkeit der
künftigen Ausschreibungspraxis nicht prognostiziert werden.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Novelle ist
europarechtskonform.
Besonderheiten im
Normerzeugungsverfahren:
Keine.
Erläuterungen
A.
Allgemeiner Teil
Die
Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist in vielen Fällen mit dem Vorwurf konfrontiert,
nicht auf die Struktur der österreichischen Wirtschaft Rücksicht zu nehmen.
Nach geltender Rechtslage ist allein bei der Bestimmung der Güter und
Dienstleistungen, die nach dem BB-GmbH Gesetz zu beschaffen sind, durch den
Bundesminister für Finanzen darauf zu achten, dass auf die regionale
Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und
Wertschöpfung Rücksicht genommen wird. Durch diese Gesetzesnovelle muss die BBG
bei Ausschreibungen Losgrößen auf die KMU Struktur anpassen, soweit dies
zweckmäßig ist. Damit wird eine von der BBG schon bewiesene Praxis per Gesetz
festgeschrieben, um ein klares Zeichen für die KMU zu setzen. Eine Bevorzugung
von KMU wie allerdings manche fordern, kann es nicht geben. Das wäre klar
vergaberechtswidrig.
Günstige
Konditionen durch Bedarfsbündelung bewährt sich vor allem in den Bereichen, wo es
überregionale Anbieter gibt. Gem. § 4 Abs. 2 müssen
Bundesdienststellen die Serviceleistungen der BBG in Anspruch nehmen – für
Länder und Gemeinden ist dies allerdings fakultativ. In der Praxis ist es daher
immer noch die Entscheidung der Länder und Gemeinden, ob auf einen
Vertragspartner der BBG zurückgegriffen oder ob eine eigene Ausschreibung
durchgeführt wird. Damit obliegt es weiterhin diesen föderalen Einrichtungen,
wie sie mit der Möglichkeit einer zentralen Beschaffung umgehen.
Darüber hinaus werden
einige Anpassungen an das mit 1. Februar 2006 in Kraft getretene
Bundesvergabegesetz über die Vergabe von Aufträgen (BVergG 2006), BGBl. I Nr.
17/2006, vorgenommen.
B.
Besonderer Teil
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 1a):
Mit Entschließung
vom 26. Jänner 2005 (E 88-NR/XII.GP) äußerte der Nationalrat den Wunsch, dass
Auftragsvergaben der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) so gestaltet werden, dass
sich auch weiterhin Klein- und Mittelbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen
können. Die Entschließung hat folgenden Wortlaut (Auszug):
„(1)
Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass
seitens der Bundesbeschaffung GmbH auch weiterhin besonders umfangreiche
Leistungen, wenn es nach dem Gegenstand und der Spezifikation der
auszuschreibenden Leistung zweckmäßig erscheint, örtlich, zeitlich oder nach
Menge und Art geteilt vergeben werden, damit sich auch Klein- und
Mittelbetriebe an den Ausschreibungen der BBG beteiligen können. Die einzelnen
Lose müssen jedoch so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung
der Aufträge vermieden wird, sodass die Verfolgung der in § 2 Abs. 1
BB-GmbH-Gesetz genannten Ziele der Gesellschaft nicht behindert wird.
Dabei
ist der Begriff „Klein- und Mittelbetriebe“ im Sinne der Empfehlung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6.5.2003, K(2003)1422,
auszulegen und umfasst daher gemäß Artikel 2 Z 3 des Anhanges dieser
Empfehlung auch Kleinstunternehmen.
Der
Begriff „Region“ bzw. „regional“ im Sinne des § 3 Abs. 2
BB-GmbH-Gesetz umfasst – in Abhängigkeit von der jeweils auszuschreibenden
Leistung – nach wirtschaftlich und qualitativ sinnvollen Kriterien abgegrenzte
Bereiche innerhalb Österreichs und richtet sich grundsätzlich nach der
NUTS-Systematik („Nomenclature des unites territoriales statistiques“). Die
gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen
Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in Österreich
geltende NUTS-Gliederung umfasst auch einzelne oder mehrere Politische Bezirke
(NUTS 3). …“
Der Bundesminister
für Finanzen – als Eigentümervertreter der BBG – hat die Geschäftsführung der
BBG mit Schreiben vom 15. 3. 2005 davon in Kenntnis gesetzt. Gemäß
Controllingbericht 2004 waren im Jahr 2004 rd. 73% der Vertragspartner der BBG
aus dem Bereich der KMU (im Vergleich zu 62% im Jahr 2003).
Eine verstärkte
Berücksichtigung der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur bei
Auftragsvergaben durch die BBG wurde auch im Rahmen des Begutachtungsverfahrens
insbesondere von der Wirtschaftskammer Österreich und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit gefordert.
Die kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) bilden das Rückgrat der österreichischen
Wirtschaft. Sie haben in Österreich eine große wirtschaftliche Bedeutung: 99,5%
aller Unternehmen im Fertigungs- und Dienstleistungsbereich fallen in die
Kategorie KMU. Sie bieten für etwa 65% der Bevölkerung in Österreich einen
Arbeitsplatz. In den letzten Jahren wurden Beschäftigungszuwächse nahezu
ausschließlich von KMU erzielt. Darum sollte bei wirtschaftspolitischen
Maßnahmen auf die besonderen Notwendigkeiten kleiner und mittelgroßer
Unternehmen besonderes Augenmerk gerichtet werden. Insbesondere innovative KMU,
die bereit sind zu wachsen, verfügen über große Beschäftigungspotentiale, die
geeignet sind, das Problem 'Arbeitslosigkeit' nachhaltig zu verringern.
Mit dem neuen
§ 2 Abs. 1a soll diesem Anliegen Rechnung getragen werden. Die
Berücksichtigung von KMU bei Auftragsvergaben durch die Gesellschaft kann etwa
durch die Bildung von regionalen, inhaltlichen oder quantitativen Teillosen,
durch die Zulassung von Subauftragnehmern und Bietergemeinschaften sowie durch
eine KMU-freundliche Definition der Eignungskriterien erfolgen. Zur Frage der
„Zweckmäßigkeit“ im Sinne des ersten Satzes ist insbesondere auf folgende vier
KMU-relevante Beschaffungsgruppen zu verweisen: Reinigungsdienstleistungen für
Gebäude, Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie (Schwerpunkt
Software), Lebensmittel für Großabnehmer, Wäscherei und Miettextilien. Bei den
genannten Beschaffungsgruppen dürfte das KMU-Potenzial am größten sein.
Die einzelnen Lose
sollen jedoch so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung der
Aufträge vermieden wird, so dass die Verfolgung des in Abs. 1 genannten Zieles
der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird. Besonderns in jenen Fällen in denen
Länder und Gemeinden sich der Leistungen der Gesellschaft bedienen, ist auf die
Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen. Dabei hat sich die BBG bei diesen
lokalen Auftraggebern zu versichern, dass die lokale Nahversorgungsstruktur
durch die Beauftragung der BBG nicht gefährdet wird.
Hinzuweisen ist
darauf, dass die Gesellschaft bei der Festlegung, ob eine Gesamt- oder getrennte
Vergabe von Leistungen erfolgt, jedenfalls auch die vergaberechtlichen
Bestimmungen (vgl. insbesondere § 22 BVergG 2006) zu beachten hat. Die
Bestimmung ist daher stets im Rahmen der vergaberechtlichen Zulässigkeit
auszulegen.
Zur Sicherstellung
der Wettbewerbsfähigkeit von Klein- und Mittelbetrieben bei öffentlichen
Auftragsvergaben kommt jedoch auch der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eine
tragende Rolle zu: So könnten etwa im Rahmen einer von der WKO einzurichtenden
Plattform spezifische Schulungen der Mitglieder im Bereich des mit 1. Februar
2006 in Kraft getretenen Bundesvergabegesetzes 2006, insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Aspekte zentrale Beschaffungsverfahren, elektronische
Abwicklung von Vergabeverfahren, neue Vergabeinstrumentarien
(Rahmenvereinbarungen) etc. stattfinden. Darüber hinaus sollte die Plattform
auch laufend Informationen über konkrete Ausschreibungen der BBG vermitteln und
könnte der Plattform überdies eine Koordinierungsrolle zur Bildung von Arbeits-
und Bietergemeinschaften oder für die Vermittlung von Subunternehmerleistungen
bei Ausschreibungen der BBG zukommen. Fokus der Tätigkeit der Plattform sollte
jedenfalls die umfassende Unterstützung von Klein- und Mittelbetrieben bei der
Bewerbung um öffentliche Aufträge sein.
Zu Z 2
(§ 2 Abs. 2 Z 2):
Mit der
vorgesehenen Änderung soll verdeutlicht werden, dass die Gesellschaft in der
Wahl der Vertragsform nicht auf die „herkömmlichen Rahmenverträge“ beschränkt
ist. Diese Klarstellung soll insbesondere deshalb getroffen werden, weil durch
das Bundesvergabegesetz 2006 ua. die Möglichkeit geschaffen wird,
Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich abzuschließen. Der wesentliche
Unterschied zur Rahmenvereinbarung besteht im beidseitig verbindlichen
Charakter des Rahmenvertrages [vgl. dazu die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage (1171 der Beilagen) zum Bundesvergabegesetz 2006 – Allgemein
zu § 4 bis 6 sowie zu den §§ 150 bis 152].
Zu Z 3
(§ 3 Abs. 1 2. Satz):
Im Hinblick auf
den neu eingefügten § 2 Abs. 1a kann die Bestimmung – die sich
überdies an der Textierung des mittlerweile außer Kraft getretenen
Bundesvergabegesetzes 1997 orientiert – entfallen.
Zu Z 4
(§ 3 Abs. 3):
Gemäß § 3
Abs. 3 BB-GmbH Gesetz idF BGBl. I Nr. 99/2002 ist die BBG
berechtigt, für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für öffentliche
Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des
Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG 2002), soweit es sich um Auftraggeber
handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, tätig zu werden.
Nunmehr soll die BBG für sämtliche öffentliche Auftraggeber auf freiwilliger
Basis tätig werden können.
In der politischen
Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die Verwaltungsreform II
vom 15.11.2005 hat sich der Bund daher bereit erklärt, die vom Österreichischen
Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund angeregte Öffnung des
Tätigkeitsbereiches der BBG im Rahmen einer Novellierung des BB-GmbH-Gesetzes
umzusetzen.
Der Bund kommt
dieser Vereinbarung nach und setzt die erforderlichen legistischen Maßnahmen.
Der Gesellschaft
kommt mit Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes 2006 aufgrund ihrer Tätigkeit
die Funktion einer zentralen Beschaffungsstelle zu (vgl. etwa § 2
Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 3 BB-GmbH-G; zur Definition der
zentralen Beschaffungsstelle siehe § 2 Z 47 BVergG 2006). Hingewiesen
sei auf die in diesem Zusammenhang einschlägigen Ausnahmeregelungen des
Bundesvergabegesetzes 2006: Gemäß § 10 Z 14 BVergG 2006 gilt das
BVergG 2006 nicht für die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch
Auftraggeber von einer oder im Wege über eine zentrale Beschaffungsstelle,
sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Leistungen
die Bestimmungen des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes 2006 eingehalten hat.
Ausgenommen von der Anwendung des Bundesvergabegesetzes ist gem. § 10
Z 15 BVergG 2006 weiters die Beauftragung einer zentralen
Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle
bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen
des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes einhält. Von der Ausnahme des
Anwendungsbereiches erfasst sind jedenfalls beide Fallkonstellationen, somit
die Beschaffung einer Leistung von einer zentralen Beschaffungsstelle als auch
die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle mit der Abwicklung eines
Vergabeverfahrens (vgl. hierzu insbes. die Erläuterungen zu § 10 Z 14
und Z 15 der RV (1171 der Beilagen) zum Bundesvergabegesetz 2006).
Die bisherige – im
Wesentlichen auf Grundlage des EuGH-Erkenntnisses in der RS C-107/98 („Teckal“)
beruhende – Einschränkung im Gesetz, wonach die Gesellschaft ihre Aufgaben
jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen hat, ist durch ihre
Qualifikation als „zentrale Beschaffungsstelle“ obsolet geworden und kann daher
entfallen.
Zu
Z 5 (§ 4 Abs. 3):
Auf den Zweck der
Ausnahmebestimmung abstellend soll der Gesellschaft noch rechtzeitig die
Möglichkeit gegeben werden, auf die bei der Geltendmachung eines
Ausnahmetatbestandes durch eine Dienststelle mit zu berücksichtigenden
wirtschaftlich, technisch und rechtlich relevanten Faktoren hinzuweisen.
Festzuhalten ist,
dass sich zulässige Ausnahmebeschaffungen typischerweise im Bereich der
Direktvergabe (§ 41 BVergG 2006) bzw. der Sonderverfahren gemäß § 29
Abs. 2 Z 7, § 38 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 bewegen.
Zu Z 6
(§ 5):
Aus Gründen der
Rechtsbereinigung entfällt § 5.
§ 5
Abs. 1: Dass die Gesellschaft öffentlicher Auftraggeber im Sinne des
Bundesvergabegesetzes ist, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1
Z 2 BVergG 2006 in Verbindung mit (insbesondere) den §§ 1 und 2
BB-GmbH-G (vgl. auch den Hinweis in Z 16 des Anhanges V zum BVergG 2006).
Die Gesellschaft unterliegt daher jedenfalls den einschlägigen
Vergabebestimmungen.
§ 5
Abs. 2 ist aufgrund zwischenzeitig ergangener Judikatur des EuGH (etwa
zuletzt C-231/03, CONAME, bzw. C-458/03 Parking Brixen)
gemeinschaftsrechtswidrig.
Zu Z 7
und 8 (§ 10 Abs. 3 und 4):
Es handelt sich um
rein redaktionelle Anpassungen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 2. (1) ... |
§ 2.
(1) ... |
|
(1a) Zur Berücksichtigung
der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat
die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder
zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so
zu vergeben, dass sich auch Klein- und Mittelbetriebe an den Ausschreibungen
beteiligen können. Insbesondere ist auf die örtliche Nahversorgungsstruktur
Bedacht zu nehmen. |
(2) Die Gesellschaft
hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten Aufgaben.
Dazu zählen insbesondere: |
(2) Die Gesellschaft
hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten
Aufgaben. Dazu zählen insbesondere: |
1. die Durchführung von Bedarfserhebungen; |
1. die Durchführung von Bedarfserhebungen; |
2. die Durchführung von Vergabeverfahren
einschließlich des Abschlusses von Rahmenverträgen im Namen und auf Rechnung
des Bundes; |
2. die Durchführung von Vergabeverfahren
einschließlich des Abschlusses von Verträgen auch im Namen und auf Rechnung
des Bundes; |
3. die Durchführung von Vergabeverfahren im
besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren
Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz
nicht beeinträchtigt wird; |
3. die Durchführung von Vergabeverfahren im
besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in deren Namen und auf deren
Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach diesem Absatz
nicht beeinträchtigt wird; |
4. die Erstellung und laufende Aktualisierung
von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und
Dienstleistungen; |
4. die Erstellung und laufende Aktualisierung
von Verzeichnissen, insbesondere über die abgeschlossenen Verträge, Waren und
Dienstleistungen; |
5. die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das
ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und
Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer
Beschaffungsstrategien; |
5. die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das
ist insbesondere die Durchführung von Marktbeobachtungen, Markt- und
Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer
Beschaffungsstrategien; |
6. die Implementierung von Normen, die
Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von
Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) und |
6. die Implementierung von Normen, die
Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die Modularisierung von
Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) und |
7. die Einrichtung eines
Beschaffungscontrolling. |
7. die Einrichtung eines
Beschaffungscontrolling. |
§ 2. (3) ... |
§ 2.
(3) ... |
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die
Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in
Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich,
zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz
gilt nicht |
§ 3.
(1) Dieses
Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Dieses
Bundesgesetz gilt nicht |
1. wenn auf Grund von bundesgesetzlicher
Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der
Staatssicherheit es gebietet, |
1. wenn auf Grund von bundesgesetzlicher
Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der
Staatssicherheit es gebietet, |
2. für Lieferungen von Waren und für die
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet, |
2. für Lieferungen von Waren und für die
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet, |
3. für Aufträge des Bundes, die auf Grund
besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich
beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie |
3. für Aufträge des Bundes, die auf Grund
besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund
mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie |
4. für Auftragsvergaben für Dienststellen im
Ausland. |
4. für Auftragsvergaben für Dienststellen im
Ausland. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die Gesellschaft
ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7
Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 99/2002, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den
Vollziehungsbereich des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren
Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der
Aufgaben für den Bund darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Die
Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu
erbringen. |
(3) Die Gesellschaft
ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
und von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß
§§ 164 und 165 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006,
Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen
durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht
beeinträchtigt werden.“. |
§ 4. (1) und (2) ... |
§ 4.
(1) und (2) ... |
(3) Die
Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter
Angabe einer Begründung, der Art und Menge der beauftragten Leistung sowie
des Auftragsvolumens der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat
spätestens vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen. |
(3) Die
Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter
Angabe einer Begründung, der Art und Menge sowie des Auftragsvolumens der
beabsichtigten oder getätigten Beschaffung der Gesellschaft bekannt zu geben.
Die Bekanntgabe hat soweit möglich vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach
der Vergabe des Auftrages zu erfolgen. |
§ 5. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher
Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997. |
§ 5.
entfällt. |
(2) Für Aufträge des
Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von
Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils
entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.
Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes
stehen. |
|
§ 10. (1) und (2) ... |
§ 10.
(1) und (2) ... |
(3) Zur
Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Z 3 haben die
Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11
Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die
Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten. |
(3) Zur
Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Abs. 2
Z 3 haben die Geschäftsführer dem Nutzerbeirat über das
Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens
vierteljährlich, über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2
zu berichten. |
(4) Der Nutzerbeirat
hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des
Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die
Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß
§ 3 Abs. 2 vorsehen. |
(4) Der Nutzerbeirat
hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des
Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die
Erweiterung des Nutzerbeirates um Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß
§ 3 Abs. 3 vorsehen. |
§ 20. § 3 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 tritt mit 1. September 2002 in
Kraft. |
§ 20.
(1) § 3
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002
tritt mit 1. September 2002 in Kraft. |
|
(2) § 2
Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4
Abs. 3 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit dem auf die
Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 5 tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. |