1419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Versorgungssicherungsgesetz 1992 – VerssG 1992, BGBl.
Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1.
(Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und
Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes
– VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998,
BGBl. I Nr. 148/2001
und in den Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992
geändert wird, BGBl. I Nr. xx/2006, enthalten sind, sowie die
Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß
Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von
Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich
als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser
Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Art. II
§ 14 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei
Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein Vertreter
aller anderen Bundesminister,“
3. In Art. II
§ 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die
Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen
Ersatzmitglied“
ersetzt.
4. Art. II
§ 19 lautet:
„§ 19. Die Bundespolizei, in Orten, in denen
Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der
Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
5. Art. II
§ 21 Abs. 6 lautet:
„(6) § 14
Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 19, § 21 Abs. 6,
§ 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
6. Nach
Art. II § 21 Abs. 6 wirf folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Dieses Bundesgesetz
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“
7. Art. II
§ 22 Z 1 lautet:
„1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1
der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen
Bundesminister;“