Vorblatt

Probleme:

Das Versorgungssicherungsgesetz läuft, wie auch andere der sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, am 31.12.2006 aus.

Ziel:

Auf fünf Jahre befristete Verlängerung des Gesetzes.

Inhalt:

Âuf fünf Jahre befristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Erweiterung der Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses.

Anpassung auf Grund der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004.

Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an unmittelbar anwendbare Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (Verordnung [EG] Nr. 1719/2005).

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine negativen

Finanzielle Auswirkungen:

Vorerst keine gegenüber den bisherigen ins Gewicht fallenden zusätzlichen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Verfassungsbestimmung in Artikel I. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG ist erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunke des Entwurfes:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001 und BGBl. I Nr. 151/2004 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Wenn auch Österreich als Mitglied der Europäischen Union am grenzenlosen Binnenmark teilnimmt und vordergründig Gedanken einer Nichtverlängerung des Versorgungssicherungsgesetzes wegen eines erleichterten Marktzutritts aufkommen können, so ist darauf hinzuweisen - in Konnex zu Energielenkungsgesetz und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, für deren Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpfllichtungen bestehen - dass Versorgungsschwierigkeiten und Verknappungserscheinungen aus politischen, wirtschaftlichen und anderen Gründen nie ausgeschlossen werden können. Sanktionen, Boykottmaßnahmen, Streiks, Naturgewalten, Katastrophen und Kriege, die zu Krisen führen können, treten in der Regel unerwartet und rasch ein (zB Reaktorkatastrophe-Tschernobyl, Irak-Krieg, Stromkrise in Kalifornien, Pandemien). Das Versorgungssicherungsgesetz schafft zudem die Grundlage für die Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen Lenkungsmaßnahmen (vor allem aufgrund von Art. 100 EGV). Es muss daher ein gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite schnell und effizient auf Krisen reagieren zu können. Ziel dieses Gesetzes ist daher die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen Versorgungssicherheit der Bevölkerung bei drohenden oder bei bereits eingetretenen schweren Marktstörungen.

Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine zusätzlichen Kosten. Mit Inkraftsetzen von Lenkungsmaßnahmen entstehen jedoch Kosten, deren Ausmaß derzeit allerdings nicht näher abgeschätzt werden kann.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf dessen Art. I.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. I):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist für die Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist bekanntlich seit Abschluss des österreichischen Staatsvertrages derzeit nicht heranziehbar) das Versorgungssicherungsgesetz (und die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinn) jeweils mit einer Verfassungsbestimmung versehen. Mit dieser wird dieses Gesetz in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache erklärt. Der Artikel bleibt inhaltlich gegenüber der geltenden Fassung (mit Ausnahme des Geltungszeitraumes) unverändert.

Zu Z 2 und 3 (Art. II § 14):

Die Versorgungssicherung ist eine Querschnittsmaterie. Eine Erweiterung des Kreises der Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses ist daher zweckmäßig.

Zu Z 4 (Art. II § 19):

Diese Bestimmung wurde an geänderte Organisationsstrukturen angepasst. Durch die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, wurde der einheitliche Wachkörper „Bundespolizei“ begründet, in welchem die Wachkörper Bundessicherheitswache, Bundesgendarmerie und Kriminalbeamtenkorps zusammengeführt wurden.

Zu Z 5 und 6 (Art. II § 21):

Die Z 5 und 6 der Novelle regeln das In- und Außer-Kraft-Treten.