Vorblatt
Probleme:
Das Versorgungssicherungsgesetz
läuft, wie auch andere der sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze, am
31.12.2006 aus.
Ziel:
Auf fünf Jahre
befristete Verlängerung des Gesetzes.
Inhalt:
Âuf fünf Jahre
befristete Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.
Erweiterung der Mitglieder
des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses.
Anpassung auf
Grund der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005, BGBl. I
Nr. 151/2004.
Anpassung der
innerstaatlichen Rechtslage an unmittelbar anwendbare Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts (Verordnung [EG] Nr. 1719/2005).
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine negativen
Finanzielle
Auswirkungen:
Vorerst keine
gegenüber den bisherigen ins Gewicht fallenden zusätzlichen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Konformität
mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Verfassungsbestimmung
in Artikel I. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44
Abs. 2 B-VG ist erforderlich.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunke
des Entwurfes:
Das
Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001 und BGBl. I
Nr. 151/2004 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft, falls es nicht
weiter verlängert wird. Wenn auch Österreich als Mitglied der Europäischen
Union am grenzenlosen Binnenmark teilnimmt und vordergründig Gedanken einer Nichtverlängerung
des Versorgungssicherungsgesetzes wegen eines erleichterten Marktzutritts
aufkommen können, so ist darauf hinzuweisen - in Konnex zu
Energielenkungsgesetz und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, für deren
Aufrechterhaltung zum Teil internationale Verpfllichtungen bestehen - dass
Versorgungsschwierigkeiten und Verknappungserscheinungen aus politischen,
wirtschaftlichen und anderen Gründen nie ausgeschlossen werden können.
Sanktionen, Boykottmaßnahmen, Streiks, Naturgewalten, Katastrophen und Kriege,
die zu Krisen führen können, treten in der Regel unerwartet und rasch ein (zB
Reaktorkatastrophe-Tschernobyl, Irak-Krieg, Stromkrise in Kalifornien,
Pandemien). Das Versorgungssicherungsgesetz schafft zudem die Grundlage für die
Umsetzung allfälliger von der Europäischen Union beschlossenen
Lenkungsmaßnahmen (vor allem aufgrund von Art. 100 EGV). Es muss daher ein
gesetzliches Instrumentarium vorhanden bleiben, um von staatlicher Seite
schnell und effizient auf Krisen reagieren zu können. Ziel dieses Gesetzes ist
daher die Aufrechterhaltung einer hohen und überlebensnotwendigen
Versorgungssicherheit der Bevölkerung bei drohenden oder bei bereits
eingetretenen schweren Marktstörungen.
Die Zustimmung des
Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Novellierung dieses Bundesgesetzes entstehen dem Bund vorerst keine
zusätzlichen Kosten. Mit Inkraftsetzen von Lenkungsmaßnahmen entstehen jedoch
Kosten, deren Ausmaß derzeit allerdings nicht näher abgeschätzt werden kann.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf dessen Art. I.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(Art. I):
Mangels eines
eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist für die
Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist
bekanntlich seit Abschluss des österreichischen Staatsvertrages derzeit nicht
heranziehbar) das Versorgungssicherungsgesetz (und die anderen
Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinn) jeweils mit einer Verfassungsbestimmung
versehen. Mit dieser wird dieses Gesetz in Gesetzgebung und Vollziehung zur
Bundessache erklärt. Der Artikel bleibt inhaltlich gegenüber der geltenden
Fassung (mit Ausnahme des Geltungszeitraumes) unverändert.
Zu Z 2
und 3 (Art. II § 14):
Die
Versorgungssicherung ist eine Querschnittsmaterie. Eine Erweiterung des Kreises
der Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses ist daher
zweckmäßig.
Zu Z 4
(Art. II § 19):
Diese Bestimmung
wurde an geänderte Organisationsstrukturen angepasst. Durch die
Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004, wurde
der einheitliche Wachkörper „Bundespolizei“ begründet, in welchem die
Wachkörper Bundessicherheitswache, Bundesgendarmerie und Kriminalbeamtenkorps
zusammengeführt wurden.
Zu Z 5
und 6 (Art. II § 21):
Die Z 5 und 6
der Novelle regeln das In- und Außer-Kraft-Treten.