Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998 und in den Z 2 bis 9 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 148/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001und in den Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Erlasung von Lenkungsmaßnahmen

Artikel II

Erlasung von Lenkungsmaßnahmen

§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich

           1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und

           2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungsicherungsausschusses zu bedienen.

§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich

           1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und

           2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungsicherungsausschusses zu bedienen.

(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:

           1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für soziale Sicherheit und Generationen, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,

           3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.

(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein Vertreter  aller anderen Bundesminister,

           2. je vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer,

           3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen.  Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs.2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen.  Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs.2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss erwachsenden Barauslagen.

§ 19. Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 19. Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 21. (1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs.2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit.b und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 14 Abs. 2 Z 1 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und 6, § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 21. (1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs.2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit.b und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 14 Abs. 2 Z 1 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 5 und 6, § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 19, § 21 Abs. 6, § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft

(7) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler beziehungsweise nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminsiter für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminsiter für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminsiter für Verkehr, Innovation und Technologie;

           2. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Inneres;

           3. hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;

           4. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz;

           5. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen;

           6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;

           2. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Inneres;

           3. hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres;

           4. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz;

           5. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen;

           6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.