Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel
I (Verfassungsbestimmung) |
Artikel
I (Verfassungsbestimmung) |
(1) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des
Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr.
176/1998 und in den Z 2 bis 9 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992
geändert wird, BGBl. I Nr. 148/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können -
unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG -
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen
Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar
versehen werden. (2) Dieser Artikel
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. |
(1) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des
Versorgungssicherungsgesetzes - VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl. Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998, BGBl. I Nr. 148/2001und in den Z 2 bis 7 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG
1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember
2011 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des
Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 3
von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe
des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als
Bundesbehörden unmittelbar versehen werden. (2) Dieser Artikel
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. |
Artikel
II Erlasung
von Lenkungsmaßnahmen |
Artikel II Erlasung
von Lenkungsmaßnahmen |
… |
… |
§
14. (1) Zur
Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen
gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen
Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und 2. der jeweilige Landeshauptmann eines
Landes-Versorgungsicherungsausschusses zu bedienen. |
§
14. (1) Zur
Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen
gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen
Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungsicherungsausschusses
zu bedienen. |
(2) Dem
Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören: 1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein Vertreter der
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für soziale Sicherheit und
Generationen, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation
und Technologie, 2. je vier Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich und der Bundesarbeitskammer, 3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes. |
(2) Dem
Bundes-Versorgungssicherungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören: 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei
Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie je ein
Vertreter aller anderen
Bundesminister, 2. je vier Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich und der Bundesarbeitskammer, 3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes. |
(3) Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des
Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die
Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch
den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten
Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden
Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren
Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen
und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen und zu
entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs.2 Z 2 und 3
genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz
der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss
erwachsenden Barauslagen. |
(3) Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der
Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den
Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder
sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu
entlassen. Die im Abs. 2 Z 2 und
3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden
Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder und deren
Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen
und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen und zu
entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Abs.2 Z 2 und 3
genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz
der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuss
erwachsenden Barauslagen. |
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§
19. Die
Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben an der
Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken
durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
§
19. Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen
bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der
Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken
durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
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… |
§
21. (1) Artikel II
tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) § 4 Abs. 3
letzter Satz, § 14 Abs.2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit.b und § 22 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996
in Kraft. (3) § 14 Abs. 2 Z 1
und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft. (4) § 14 Abs. 2 Z 1,
§ 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1, § 4
Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1
und 4, § 9 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1, §
21 Abs. 5 und 6, § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (6) Dieses
Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. |
§
21. (1) Artikel II
tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) § 4 Abs. 3
letzter Satz, § 14 Abs.2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit.b und § 22 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996
in Kraft. (3) § 14 Abs. 2 Z 1
und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft. (4) § 14 Abs. 2 Z 1,
§ 14 Abs. 3 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
176/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1, § 4
Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1
und 4, § 9 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1, §
21 Abs. 5 und 6, § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2001
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (6)
§ 14 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 19, § 21 Abs. 6, § 22 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft (7)
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. |
§
22. Mit der
Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 der
Bundeskanzler beziehungsweise nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminsiter für soziale Sicherheit und
Generationen, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für
Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminsiter für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminsiter
für Verkehr, Innovation und Technologie; 2. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe
ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und der
Bundesminister für Inneres; 3. hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19
der Bundesminister für Inneres; 4. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis
siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz; 5. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen; 6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit. |
§
22. Mit der
Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2
Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die
jeweiligen Bundesminister; 2. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe
ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und der
Bundesminister für Inneres; 3. hinsichtlich der §§ 13 zweiter Satz und 19
der Bundesminister für Inneres; 4. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis
siebenter Satz und des § 11 der Bundesminister für Justiz; 5. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen; 6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit. |