Vorblatt
Problem
Die steigende
Lebenserwartung der Menschen und das damit zusammenhängende Ansteigen der
Anzahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft auf der einen Seite und die
Zunahme formalrechtlicher Anforderungen im Geschäftsleben, der öffentlichen
Verwaltung und der sozialen Wohlfahrt auf der anderen Seite haben in jüngerer
Zeit zu einer deutlichen Vermehrung der Sachwalterschaften geführt.
Damit einher gehen
nicht nur eine Überlastung der Gerichte mit Sachwalterschaftsverfahren und –
damit verbunden – steigende öffentliche Kosten. Vielmehr birgt diese
Entwicklung auch die Gefahr, dass die Sachwalterschaft in ihrer Schutzfunktion
nicht mehr wirksam und auch nicht glaubhaft ist. Sie wird insbesondere immer
häufiger als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Autonomie älterer Menschen
angesehen. Es gilt nunmehr, dieser Entwicklung gegenzusteuern und das bereits
im geltenden Recht verankerte Subsidiaritätsprinzip zu stärken, indem
Alternativen zur Sachwalterschaft entwickelt werden. In diesem Sinn sieht auch
as Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode im Kapitel Justiz u.a.
die Einführung von Vorsorgevollmachten und schriftlichen Vorgaben für
Sachwalterbestellungen vor.
Ziel und
Inhalt
Mit dem
vorgeschlagenen Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 soll zunächst das
Institut der Sachwalterschaft auf möglichst jene Fälle eingeschränkt werden, in
denen die Bestellung eines Sachwalters mangels Alternativen, die die Autonomie
des Betroffenen wahren oder die soziale Funktion der Familie stärken,
unumgänglich ist. Als eine solche Alternative zur Sachwalterschaft soll die
Vorsorgevollmacht geregelt werden. Außerdem soll nächsten Angehörigen in
gewissen Fällen (z. B. Stellung eines sozialversicherungsrechtlichen Antrags,
Abschluss von Alltagsgeschäften, Entscheidung über gewöhnliche medizinische
Behandlungen) eine gesetzliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden.
Ein weiterer
Schwerpunkt der Reform ist dem Bereich der Personensorge für Menschen, denen
ein Sachwalter bestellt ist, gewidmet. Durch die Regelung der Entscheidung über
die medizinische Behandlung solcher Personen sowie über deren Aufenthalt sollen
in der Praxis immer wieder bestehende Unsicherheiten in dieser Beziehung
beseitigt werden. Weiter regelt der Entwurf klarer, den Kreis der Personen, die
zum Sachwalter bestellt werden können und schlägt im Interesse einer
effektiveren Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachwalters eine Begrenzung der
Zahl der Sachwalterschaften vor, die von einer Person, insbesondere von einem
Rechtsanwalt oder Notar übernommen werden dürfen.
Neu ist auch die
Bestellung eines Sachwaltervereins – also nicht einer von diesem namhaft gemachten
Person – zum Sachwalter. Hiedurch soll die Grundlage für ein möglichst
flexibles, auch den Interessen der behinderten Menschen dienendes System der
Vereinssachwalterschaft geschaffen werden.
In systematischer
Hinsicht soll die in den Materialien zum KindRÄG 2001 bereits angekündigte
und in der Lehre oftmals angeregte Abkoppelung des Sachwalterrechts vom
Kindschaftsrecht nunmehr verwirklicht werden. Alle Fragen des Sachwalterrechts
sollen übersichtlich in einem neuen Fünften Hauptstück des Ersten Teiles des
ABGB geregelt werden. Damit soll auch die besondere Bedeutung dieses
Rechtsgebiets zum Ausdruck gebracht werden.
Alternativen
Im Hinblick auf
die demographische und gesellschaftliche Entwicklung würde ein Festhalten am
gegenwärtigen Rechtszustand zu einem weiteren ungebremsten Anstieg der
Sachwalterschaften und zugleich zu einer zunehmenden Schwächung der Autonomie
älterer Menschen führen.
Kompetenz
Das Vorhaben
betrifft eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens, das in Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache ist.
Finanzielle
Auswirkungen
Der allseits
geforderte Abbau der großen Anzahl von Sachwalterschaften, die von einzelnen
Rechtsanwälten oder Notaren übernommen wurden, erfordert eine maßvolle
Ausweitung der Vereinssachwalterschaft. Zudem sollen die Sachwaltervereine zur
Eindämmung der expansiven Entwicklung der Sachwalterschaft zukünftig auch
„Clearingaufgaben“ übernehmen, also im Einzelfall und insbesondere auf Ersuchen
des Gerichts überprüfen, ob tatsächlich ein Sachwalter zu bestellen ist und
bejahendenfalls welche nahe stehende Person in Frage käme. Nach den
Berechnungen des Bundesministeriums für Justiz erfordert dies insgesamt eine –
schrittweise – Aufstockung der Mittel für die Sachwaltervereine innerhalb von
etwa vier Jahren um letztlich 8 Millionen Euro jährlich. Ohne diese
Investition wäre – aufgrund der noch stärkeren Zunahme der Sachwalterschaften –
allerdings mit einer noch größeren Belastung des Bundeshaushalts zu rechnen.
Die demografische
und gesellschaftliche Entwicklung hat bereits bisher zu einer Überlastung der
Gerichte mit Sachwalterschaftsverfahren geführt. Hält dieser Trend an, so ist
zu erwarten, dass der Bund zusätzliche Planstellen vorzusehen hätte, um dieser
Belastung der Gerichte Rechnung zu tragen. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel,
die Zunahme der Sachwalterschaften einzudämmen und sollte insofern auch
kostendämpfend wirken.
Das Vorhaben wird
keine Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte der anderen
Gebietskörperschaften nach sich ziehen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Das Vorhaben wird
sich auf diese Anliegen nicht negativ auswirken.
Aspekte der
Deregulierung
Aspekte der
Deregulierung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens
Der Entwurf
unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Auf EU-Ebene
bestehen keine Vorschriften.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Einleitung
Die steigende
Lebenserwartung der Menschen sowie die damit zusammenhängende Steigerung der
Anzahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft auf der einen Seite und die
Zunahme formalrechtlicher Anforderungen im Geschäftsleben, der öffentlichen
Verwaltung und der sozialen Wohlfahrt auf der anderen Seite haben in den
letzten Jahren zu einem drastischen Anstieg der Sachwalterschaften geführt (s
hiezu die Ausführungen unter „4. Kosten des Vorhabens“). Es wird zunehmend
schwieriger – auch dort, wo es Angehörige und funktionierende soziale Netzwerke
gibt – auf der Grundlage „informeller Übereinkünfte“ für einen anderen
Menschen, der vielleicht hiezu nicht (mehr) in der Lage ist, tätig zu werden.
Zudem tendieren immer größer werdende, arbeitsteilig und anonym operierende
Institutionen zunehmend dazu, den Zugang zu ihrem Leistungsangebot zu
formalisieren. Dies verunsichert und überfordert oftmals jene, die solche
Leistungen, etwa in Form eines Antrags auf eine Sozialleistung, in Anspruch
nehmen wollen. Vor allem aber wurden und werden Zustimmungserfordernisse
geschaffen, die nicht einfach missachtet werden können und es Angehörigen oder
Bekannten erschweren oder verhindern, für die Betroffenen tätig zu werden. Der
Ruf nach einer Sachwalterbestellung ist so oftmals zu einem Ruf nach
formalrechtlicher Absicherung bestehender Handlungs- und
Vertretungsverhältnisse geworden.
Damit einher gehen
nicht nur eine Überlastung der Gerichte und steigende öffentliche Kosten für
Sachwalter. Vielmehr ist mit dieser Entwicklung vor allem auch ein Verlust an
Glaubwürdigkeit und Effizienz der Schutzfunktion der Sachwalterschaft und ein
unverhältnismäßiger Eingriff in die Autonomie älterer Menschen verbunden. Es
gilt nunmehr, dieser Entwicklung entgegenzuwirken und das für die
Sachwalterschaft grundsätzlich geltende Subsidiaritätsprinzip zu stärken, indem
Alternativen zur Sachwalterschaft entwickelt werden. Das Regierungsprogramm für
die XXII. Gesetzgebungsperiode sieht in diesem Sinn im Kapitel Justiz u.a. die
Einführung von Vorsorgevollmachten vor.
Aufbauend auf einer
im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz vom Institut für Rechts- und
Kriminalsoziologie erstellten Studie über die Anlässe für die Einleitung eines
Sachwalterbestellungsverfahrens sowie ersten Vorarbeiten eines Arbeitskreises
im Justizministerium hat im ersten Halbjahr 2005 eine Expertengruppe, bestehend
aus Vertretern der Sachwaltervereine, der Seniorenverbände, einer
Pflegeombudsstelle und einer Patientenanwaltschaft, von
Behindertenorganisationen, der Ärzteschaft, der Volksanwaltschaft, der Richterschaft,
der Rechtsanwälte und Notare, der Rechts- und Sozialwissenschaften sowie des
Sozial-, des Gesundheits- und des Justizressorts, an einem Konzept zur
verbesserten Wahrnehmung der Interessen alter und geistig beeinträchtigter
Menschen und zur Förderung von deren Selbstbestimmung im Rahmen einer Novelle
zum Sachwalterrecht gearbeitet. Die Ergebnisse dieser Überlegungen wurden in
einen Gesetzentwurf gegossen, auf breiter Basis – unter anderem im Rahmen der
Richterwoche 2005 – erörtert und in einem allgemeinen Begutachtungsverfahren
zur Diskussion gestellt. In den Stellungnahmen wurde der Entwurf sowohl in
seiner Zielsetzung wie auch in den Details weitgehend begrüßt. Eine Reihe von
Vorschlägen und Hinweisen wurden im Zuge einer weiteren Überarbeitung des
Entwurfs berücksichtigt. Die Regierungsvorlage ist somit das Ergebnis eines
sehr breiten, positiven und fruchtbaren Diskussionsprozesses.
2. Inhalt
a.
Mit dem
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 soll der Anwendungsbereich des Instituts der Sachwalterschaft auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen die Bestellung eines
Sachwalters unumgänglich ist, es also keine Alternative hiefür gibt. In diesem
Sinn werden in § 268 Abs. 2 ABGB des Entwurfs – deutlicher und
ausführlicher als bisher in § 273 ABGB – die Subsidiarität der
Sachwalterschaft betont und die primär anzuwendenden Hilfen konkreter
umschrieben. Im Gegenzug soll die Selbstbestimmung
psychisch kranker und geistig behinderter Menschen gestärkt werden.
Dies soll in
erster Linie durch eine gesetzliche Regelung der Vorsorgevollmacht
geschehen. Dem Betroffenen wird die Möglichkeit eröffnet, zu einem Zeitpunkt,
in dem er noch über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit,
Geschäftsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit verfügt, eine Person seines Vertrauens
als zukünftigen Vertreter (in näher zu bezeichnenden Angelegenheiten) zu
betrauen. Ziel der Regelung (§§ 284f bis 284h ABGB) ist es, die
administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer
Vorsorgevollmacht möglichst gering zu halten und dennoch ein höchstmögliches
Maß an Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Erfolg dieses neuen Rechtsinstituts
wird dennoch weitgehend von begleitenden (Werbe-)Maßnahmen und der Akzeptanz
durch öffentliche Einrichtungen und die Wirtschaft, wie etwa die Sozialversicherungsanstalten
und die Banken, abhängen. In diesem Zusammenhang ist seitens des
Bundesministeriums für Justiz geplant, ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben
und unter Beteiligung von Vertretern der eben genannten Institutionen Muster für eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.
Ein weiteres
Element zur Stärkung der Autonomie ist die in § 279 Abs. 1 ABGB des
Entwurfs ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, vor Verlust der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit in Form einer „Sachwalterverfügung“
Wünsche in Bezug auf die Person eines in Zukunft vielleicht zu bestellenden
Sachwalters zu äußern und so auf die Auswahl dieses Sachwalters Einfluss zu
nehmen.
Der Förderung der
Selbstbestimmung von Menschen unter Sachwalterschaft dient auch die
vorgeschlagene Regelung des § 268 Abs. 4 ABGB, wonach das Gericht die
Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen oder des Einkommens
oder eines Teiles hievon vom Wirkungskreis des Sachwalters
ausnehmen und so in Teilbereichen – in denen dem Betroffenen eine
selbständige Besorgung noch zuzutrauen ist – dessen Autonomie fördern kann.
Zur Eindämmung des
Anstiegs der Sachwalterbestellungen schlägt der Entwurf auch eine gesetzliche
Regelung vor, die darauf abzielt, einer in der Lebenswirklichkeit oft
anzutreffenden Praxis der Unterstützung und Fürsorge im familiären Bereich eine
gesetzliche Grundlage zu geben. Vielfach werden Alltagsangelegenheiten, die
kein besonderes Risiko in sich bergen, von nächsten Angehörigen für jemanden
besorgt, der selbst hiezu nicht mehr im Stande ist. Das reicht von der
Besorgung von Nahrungsmitteln, Kleidung und anderen Gegenständen des täglichen
Bedarfs bis zur Stellung von Anträgen auf Sozialleistungen. Der
Gesetzesvorschlag enthält in diesem Sinn in den §§ 284b bis 284e ABGB des
Entwurfs eine Vertretungsbefugnis nächster
Angehöriger in bestimmten, eingeschränkten Bereichen, nämlich für
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die Organisation erforderlicher
Pflegeleistungen, die Zustimmung zu gewöhnlichen medizinischen Behandlungen sowie
die Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher und ähnlicher Ansprüche.
Hierin liegt nach Erkenntnissen des Instituts für Rechts- und
Kriminalsoziologie das größte Potenzial der Reform.
Erfordernisse der (zumeist einfachen) Vermögensverwaltung wären nämlich für 30%
aller Verfahrensanregungen ursächlich, die Klärung von sozialrechtlichen
Versorgungsansprüchen für weitere 13% der Verfahren; in knapp 7 % der
Sachwalterschaftsverfahren gehe es um medizinische Entscheidungen (zum Teil
mäßiger Tragweite). In diesen Bereichen will der Entwurf nun Rechtssicherheit
für die Interaktionspartner der Betroffenen bzw. für ihre „fürsorgeaktiven“
nächsten Angehörigen schaffen, indem klargestellt wird, was diese im Fall der
psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Betroffenen
stellvertretend zu regeln befugt sind. Dadurch soll gleichsam die
rechtskonforme Rückkehr zu sozialen Stellvertretungsgepflogenheiten in
überschaubaren sozialen Einheiten und Institutionen erreicht werden. Die auch
nach allen sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen nach wie vor existierende
Solidarität und Fürsorge im Familienkreis (samt nahem institutionellen Umfeld)
wird auf diese Weise als Gegebenheit realisiert, anerkannt und rechtlich
gestützt. Den rechtsdogmatischen Ansatz für die Regelung bildet die umfassende
Beistandspflicht unter nächsten Angehörigen, wie sie in § 137 Abs. 2 ABGB für
Eltern und Kinder und in § 90 ABGB für Ehegatten normiert ist.
Der Schutz vor Missbrauch der Vorsorgevollmacht und der erwähnten
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zum Nachteil des vertretenen psychisch
Kranken oder geistig Behinderten soll durch verschiedene Maßnahmen
sichergestellt werden:
- Wichtigstes Rechtsschutzinstrument ist in
diesem Zusammenhang die jedermann zustehende Möglichkeit, jederzeit das
Pflegschaftsgericht anzurufen, das dann im Rahmen eines
Sachwalterschaftsverfahrens die Lebenssituation des Betroffenen zu prüfen und
festzustellen hat, ob dessen Angelegenheiten auf Grund einer Vorsorgevollmacht
oder der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ausreichend
besorgt werden – und daher die Bestellung eines Sachwalters entbehrlich ist –
oder ob ein Sachwalterbestellungsverfahren einzuleiten ist.
- Dem Betroffenen selbst steht jederzeit das
Recht zu, die einmal erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen.
- Ein nächster Angehöriger, der seine
Vertretungsbefugnis wahrnehmen will, hat vorab den Betroffenen zu informieren.
Der Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen kann von vornherein oder zu
jedem späteren Zeitpunkt (auch nach Verlust der Geschäftfähigkeit und
Einsichts- und Urteilsfähigkeit) widersprochen und damit ihre Entstehung bzw.
ihre Fortgeltung verhindert werden.
- Die wirksame Errichtung einer Vorsorgevollmacht
ist, sofern der Vollmachtgeber diese nicht eigenhändig schreibt und
unterschreibt, an die Mitwirkung dreier unbeteiligter Zeugen geknüpft, zum
Vorsorgebevollmächtigten kann nur eine unabhängige Person bestellt werden.
- Der nächste Angehörige muss, wenn der
Betroffene die zur Besorgung seiner Angelegenheiten erforderliche
Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert und der
Angehörige für ihn tätig werden will, seine Vertretungsmacht an das
Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis melden. Er gibt damit zu
erkennen, für den Betroffenen rechtlich handeln zu wollen. Die Ausstellung
einer Bescheinigung des zentralen Vertretungsverzeichnisses über das
Wirksamwerden der Vertretungsmacht ist daran geknüpft, dass der Vertreter sein
Angehörigenverhältnis bescheinigt und ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt,
dass dem Vertretenen auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen
Behinderung die zur Besorgung der wahrzunehmenden Angelegenheiten erforderliche
Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.
- Schreitet ein nächster Angehöriger als
gesetzlicher Vertreter ein, so kann überdies jeder andere nächste Angehörige
durch sein Einschreiten (im Sinn eines „Widerspruchsrechts“) verhindern, dass
es zu einem Vertretungsakt kommt.
Insgesamt steht
also ein Bündel von Schutzmaßnahmen zur Verfügung.
Freilich scheint ein grundsätzliches Misstrauen gegen nächste Angehörige, also
insbesondere gegenüber Kindern, Eltern oder dem Ehegatten des Betroffenen,
nicht angebracht, wird doch auch in unserer Zeit in der Lebensrealität ein
Großteil an Betreuungs- und Sozialleistungen für Menschen durch die Familie
erbracht; ohne diese Beiträge wäre der soziale Zusammenhalt in der Gesellschaft
kaum gegeben.
b.
Ein weiterer
Schwerpunkt der Gesetzesreform ist dem Bereich der Personensorge
gewidmet. Es geht vor allem darum, die Bedeutung dieses Wirkungskreises von
Sachwaltern hervorzuheben und möglichst klar zu regeln. Indem erstmals konkrete
Bestimmungen über die medizinische Behandlung von
psychisch kranken und geistig behinderten Menschen geschaffen werden, soll auch
einem diesbezüglichen Anliegen des Regierungsprogramms für die XXII.
Gesetzgebungsperiode entsprochen werden. Auch die wichtige Frage der Bestimmung des Wohnortes einer behinderten Person soll
geregelt werden. In beiden Bereichen, also bei der medizinischen Behandlung wie
auch bei der Bestimmung des Wohnortes, enthält der Entwurf Lösungen, die sich
zum einen an der herrschenden Rechtspraxis orientieren, zum anderen aber auch
lebensnah sind, indem sie die Einschaltung des Gerichts auf Zweifelsfälle einschränken.
Im Hinblick auf
das Anliegen der Reform, dass Sachwalter der Personensorge erhöhte
Aufmerksamkeit zuwenden sollten, und auch auf Grund verschiedentlich geäußerter
Kritik an einer insbesondere im städtischen Bereich anzutreffenden Praxis, ist
eine Höchstzahl von Sachwalterschaften, die ein
Sachwalter übernehmen darf, vorgesehen. In § 282 ABGB des Entwurfs ist
ausdrücklich ein Mindestmaß an Kontakt und Bemühung um soziale und medizinische
Versorgung des Pflegebefohlenen gefordert. Diesem Anspruch kann zweifellos
nicht entsprochen werden, wenn man – sofern man nicht hauptberuflich und
überwiegend eine solche Funktion ausübt – Sachwalter von mehr als fünf Personen
ist. Rechtsanwälte und Notare wird es aufgrund der ihnen zur Verfügung
stehenden Infrastruktur möglich sein, eine größere Anzahl von Personen zu
betreuen. Mehr als 25 Sachwalterschaften werden in der Regel aber auch sie
nicht übernehmen können. Von der Höchstzahl sollen lediglich Sachwalterschaften
zur Besorgung einzelner Angelegenheiten ausgenommen sein, da hier – etwa bei
Übernahme eines bestimmten Verfahrens durch einen Rechtsanwalt – das
Erfordernis der Personensorge in den Hintergrund tritt. Die im Entwurf
vorgesehenen Höchstzahlen gewährleisten es auch, dass die Sachwalterschaft – abgesehen
von den Angehörigen der freien Rechtsberufe und den Mitarbeitern der
Sachwaltervereine – nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird; damit trägt der Entwurf
einem besonders von Seiten der Sachwaltervereine geäußertem Anliegen Rechnung.
Auf der anderen
Seite verdeutlicht der Entwurf, dass der Katalog der als Sachwalter in Betracht
kommenden Personen, wie er im geltenden § 281 ABGB umschrieben ist, kein
geschlossener Kreis ist. Grundsätzlich soll jede geeignete
Person zum Sachwalter bestellt werden können. Die Betonung dieses
Grundsatzes soll auch dazu beitragen, dem wachsenden Mangel an verfügbaren
Sachwaltern entgegenzuwirken.
Bei der Prüfung
der Eignung einer Person zum Sachwalter wird besonders auf die mit der
Personensorge verbundenen Aufgaben Bedacht zu nehmen sein. Als Sachwalter
bieten sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch Sozialarbeiter an. Denn
diese verfügen über eine Ausbildung, welche sie zur Betreuung psychisch Kranker
oder geistig Behinderter prädestiniert erscheinen lassen. Sozialarbeiter werden
deshalb schon derzeit vielfach als Vereinssachwalter angestellt und betreuen
auch für Rechtsanwälte oder Notare Personen unter Sachwalterschaft. Außerhalb
dieser Beschäftigungsverhältnisse soll freilich auch für Sozialarbeiter die
Beschränkung auf fünf Sachwalterschaften gelten.
c.
Die im
KindRÄG 2001 bereits angekündigte (RV 296 BlgNR 21. GP 127) und
in der Lehre oftmals angeregte (s. u.a. Stabentheiner
in Rummel3 §§ 281,
282 Rz 1; Schauer, NZ 2001, 275 [276]) Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht soll
nunmehr im Rahmen des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 verwirklicht
werden. Alle zentralen Fragen des Sachwalterrechts sollen in einem neuen
Fünften Hauptstück geregelt werden:
- Die §§ 268 bis 272 ABGB des Entwurfs
regeln unter der neuen Überschrift „Voraussetzungen für die Bestellung eines
Sachwalters oder Kurators“ die Voraussetzungen für die Bestellung eines
Sachwalters (§ 268), eines Kurators für Ungeborene (§ 269), weiter eines
Abwesenheitskurators (§ 270) und eines Kollisionskurators (wie bisher
§§ 271 f).
- Die Bestimmungen der §§ 273 und 274 ABGB
des Entwurfs enthalten Vorschriften über die Bestellung eines Sachwalters oder
Kurators. § 273 Abs. 1 ABGB legt in diesem Zusammenhang die
allgemeinen Leitlinien der richterlichen Entscheidung fest (Art der
Angelegenheiten). § 273 Abs. 2 ABGB enthält allgemeine
Ausschlussgründe für die Bestellung zum Sachwalter oder Kurator. § 274
ABGB sieht daneben als weitere Voraussetzungen die Eignung und Zumutbarkeit
vor, bei deren Vorliegen für Rechtsanwälte und Notare eine Pflicht zur
Übernahme der Sachwalterschaft besteht.
- § 275 ABGB des Entwurfs umschreibt die
Rechte und Pflichten eines Sachwalters und Kurators. § 275 Abs. 1
erklärt ausdrücklich das Wohl der anvertrauten Person zur obersten
Handlungsmaxime eines Sachwalters und Kurators und legt fest, dass der
Sachwalter und der Kurator berechtigt sind, alle Tätigkeiten – also auch
Vertretungshandlungen – vorzunehmen, um die ihnen übertragenen Angelegenheiten
zu besorgen. § 275 Abs. 2 und 3 sieht in wichtigen, die Person des
Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten und im Bereich der
außerordentlichen Vermögensverwaltung eine gerichtliche Genehmigungspflicht
vor.
- § 276 ABGB des Entwurfs übernimmt im
Wesentlichen die Regelungen der §§ 266 und 267 für die Entschädigung, das
Entgelt und den Aufwandersatz des Sachwalters oder Kurators. § 277 sieht
eine Haftungsbestimmung vor.
- In § 278 ABGB des Entwurfs werden die
Beendigung und Änderung (= Erweiterung, Einschränkung oder Übertragung) der
Sachwalterschaft und Kuratel geregelt.
- Die §§ 279 bis 284a ABGB des Entwurfs
enthalten – sozusagen in einem „Besonderen Teil“ – ergänzende Bestimmungen für
die Sachwalterschaft. § 279 legt jene Personengruppen fest, aus deren
Kreis ein Sachwalter bestellt werden darf. § 280 regelt die Geschäftsfähigkeit
einer Person unter Sachwalterschaft, § 281 normiert u.a. das bislang in
§ 273a Abs. 2 ABGB geregelte Verständigungs- und Äußerungsrecht des
Betroffenen. § 282 verpflichtet zum Kontakt mit der behinderten Person und
zur Bemühung um deren ärztliche und soziale Betreuung. § 283 ist der
medizinischen Behandlung, § 284 der Sterilisation (und anderen Maßnahmen
zur Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit) sowie der Forschung an Personen
unter Sachwalterschaft und § 284a der Bestimmung über den Wohnort
gewidmet.
- Die §§ 284b bis 284e ABGB des Entwurfs
regeln das Institut der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, die
§§ 284f bis 284h jenes der Vorsorgevollmacht.
d.
Ist eine nahe stehende
Person nicht verfügbar, so ist – mit dessen Zustimmung – ein Sachwalterverein und nicht, wie bisher, eine vom Verein
namhaft gemachte physische Person zum Sachwalter zu
bestellen. Damit wird im Bereich des Sachwalterrechts ein neuer Weg
beschritten. Ein System der gesetzlich vorgesehenen Bestellung eines Vereins zum Vertreter einer Person enthält freilich schon
§ 8 HeimAufG. Die Vereinsbestellung hat für die Sachwaltervereine
unbestreitbare organisatorische Vorteile (Synergieeffekte u. dgl.). Zusätzlich
ist aber davon auszugehen, dass hiedurch auch den Interessen des Betroffenen
gedient ist, da es vielfach um die (immer gleichen) administrativen Handlungen
für ihn geht, die innerhalb der Sachwaltervereine effizient und zu seinem Vorteil
– unter Umständen auch arbeitsteilig – vorbereitet werden können (so etwa wenn
es um die Vertretung von Heimbewohnern dem Heimträger gegenüber geht und
spezifische Kenntnisse der Gegebenheiten im Heim, etwa bei Abschluss des
Heimvertrages, von Vorteil sind oder für alle Betroffenen Pflegegeldanträge zu
stellen sind). Indem eine bestimmte Person bekannt zu geben ist, die die
Aufgaben der Sachwalterschaft für den Betroffenen wahrzunehmen hat, ist nicht
zu befürchten, dass sich diese „weniger verantwortlich fühlt“ und sich der
Betroffene nunmehr einer anonymen Organisation gegenüber sieht. Mit der
Vereinsbestellung soll die Grundlage für ein möglichst effizientes, immer auf
die Interessen der behinderten Menschen abstellendes Betreuungssystem
geschaffen werden.
3. Kompetenz
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich auf
Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
4. Kosten
des Vorhabens
Die demografische Entwicklung und die Zunahme an
bürokratischen Hürden bei der Sorge für alte Menschen und solche mit geistiger
Behinderung führten bislang zu einem enormen Anstieg an Sachwalterbestellungen
und – damit verbunden – zu einem erheblichen und ständig steigenden Mehraufwand
für die Gerichte. Eine Studie aus dem Jahr 2003 zeigt, dass sich die Zahl der
Neubestellungen von Sachwalterschaften zwischen 1991 und 1996 verdoppelte und
zwischen 1991 und 2001 sogar verdreifachte (Hammerschick/Pilgram,
Die Sachwalterschaft – vom Schutz zum inflationären Eingriff in die Autonomie
älterer Menschen? in Hoffmann/Pilgram [Hrsg.],
Autonomie im Alter [2004] 25). Waren im Jahr 1999 ca. 34 800
Sachwalterbestellungsverfahren anhängig, so ist deren Anzahl 2004 auf ca.
49 .000 und 2005 auf ca. 50 000 gestiegen, wovon 6 382 (rund
12,8 %) von den Sachwaltervereinen betreut werden. Auf Grund der
Altersstruktur der Bevölkerung ist bis 2020 mit einem Anstieg der
Sachwalterschaften auf 80 000 (also um 60%) zu rechnen. Die
Aufrechterhaltung des derzeitigen Versorgungsniveaus mit Vereinssachwaltern würde
daher – ausgehend von den derzeit (Stand 2005) für die Vereinssachwalterschaft
eingesetzten Subventionsmitteln von rund 14,3 Mio. Euro – nach
Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen einen Mehraufwand von jährlich
1,24 Mio. Euro verursachen.
Ziel des Entwurfs
ist es, dieser Entwicklung nachhaltig entgegenzuwirken.
Dabei werden neue Wege beschritten: Durch die Stärkung der Autonomie im Wege
der Einführung der Vorsorgevollmacht und durch gesetzliche
Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger in bestimmten Bereichen des
Alltagslebens sollen Alternativen zur Sachwalterschaft rechtlich anerkannt
werden. Damit diese in der Bevölkerung aber auch „gelebt“ werden, sollen die
Sachwaltervereine zusätzlich die Aufgabe übernehmen, Personen und
Institutionen, die Sachwalterschaftsverfahren anregen, über diese (und andere)
Alternativen zur Sachwalterschaft zu beraten. Darüber hinaus sollen die Vereine
von den Gerichten dafür eingesetzt werden können, zu erheben, ob es überhaupt
Angelegenheiten gibt, die zu besorgen sind, oder ob es – abgesehen von der
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und der Vorsorgevollmacht – „andere
Hilfen“ gibt. Von dieser „Clearingfunktion“ der Sachwaltervereine ist – nach
den bisherigen Ergebnissen eines vom Bundesministeriums für Justiz im
Zusammenwirken mit Sachwaltervereinen durchgeführten Modellprojekts – ein
großer Entlastungseffekt für die Sachwalterschaft zu erwarten. Es kann
angenommen werden, dass sich durch die beschriebenen Maßnahmen in den nächsten
fünf Jahren die bei einer „ungebremsten“ Entwicklung eintretenden Mehrausgaben
von (ab 2011) jährlich rund 6 Mio. Euro auf rund 3 Mio. Euro (Bezüge
der Gehaltsstufe 6 für 60 „Clearing-Sachwalter“) reduzieren lassen. Mit einem
Rückgang der Zahl der Sachwalterschaften ist allerdings auch bei optimistischer
Prognose nicht zu rechnen.
Zusätzlich wird
das Gesetzesvorhaben freilich einen Mehraufwand auf
Grund der allseits geforderten Einschränkung der Anzahl der Sachwalterschaften,
die von einem Rechtsanwalt oder Notar übernommen werden dürfen, mit sich
bringen. Das den Sachwaltervereinen (im Bereich Sachwalterschaft) zur Verfügung
gestellte Budget ist seit dem Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz im
Wesentlichen bei ca. 14 Millionen Euro „eingefroren“. Die Sachwaltervereine
arbeiten bereits jetzt in hohem Ausmaß mit ehrenamtlichen Sachwaltern und
können so – wie erwähnt – etwa 6 400 Fälle übernehmen. Doch auch die
Betreuung von ehrenamtlich tätigen Personen fordert Zeit- und
Arbeitskapazitäten der hauptamtlichen Sachwalter. Jedenfalls dürfte beim
derzeitigen Personalstand der Vereine – trotz laufender Bemühungen um eine
Effizienzsteigerung (etwa durch Erprobung der Bündelung von Sachwalterschaften
eines Heims, sog. „Institutionensachwalterschaft“) – ein Kapazitätsplafond
erreicht sein. Nach einer Erhebung des Bundesrechenzentrums müssen bei einer
fixen Begrenzung der Zahlen der Sachwalterschaften, die von einem Rechtsanwalt
oder Notar betreut werden dürfen, auf 25 (s. § 279 Abs. 5 ABGB des
Entwurfs) ca. 3 700 Sachwalterschaften anderwärtig übernommen werden. Geht
man davon aus, dass ein Drittel dieser Sachwalterschaften von anderen
Rechtsanwälten oder Notaren oder – angesichts erfolgreichen „Clearings“ der
Sachwaltervereine (s. § 4 VSPBG der Regierungsvorlage) – auch von nahe
stehenden oder sonst geeigneten Personen übernommen werden können, erscheint
die Annahme gerechtfertigt, dass die Vereinssachwalterschaft in 2 400
Fällen „einspringt“. Ausgehend davon, dass die Vereinssachwalterschaft derzeit
6 400 Fälle mit einem Aufwand von 16,8 Millionen (14 Millionen Euro
werden vom Bundesministerium für Justiz getragen und 2,8 Millionen Euro
erzielen die Vereine an Einnahmen aus Entschädigungen) betreut, ergibt sich für
die 2 400 Fälle ein Erfordernis von rund 6,3 Millionen Euro abzüglich
zu erwartender Einnahmen aus Entschädigungen in der Höhe von 1,3
Millionen Euro (der „Deckungsgrad“ der von Rechtsanwälten und Notaren zu
übernehmenden Sachwalterschaften kann vermutlich etwas höher angesetzt werden).
Insgesamt entstehen also bei Übernahme der künftig nicht mehr von
Rechtsanwälten und Notaren betreuten Fälle durch Vereinssachwalter wenigstens 5
Millionen Euro Mehrkosten. Diese Mehrkosten werden freilich nicht sogleich
mit In-Kraft-Treten des Gesetzes anfallen, weil Rechtsanwälte und Notare die
über die genannte Zahl hinausgehenden Sachwalterschaften nicht sofort abgeben
werden, die Übergangsregelung vielmehr ein gewisses „Auslaufen“ dieser
Sachwalterschaften vorsieht. Angestrebt ist jedoch, dass die
Vereinssachwalterschaft innerhalb von vier Jahren diese Sachwalterschaften
übernehmen kann (s. Art. X § 4 Abs. 2 des Entwurfs).
5. Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Das Vorhaben wird
sich auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort nicht
negativ auswirken. Für die Träger von Einrichtungen, die psychisch
Kranke und geistig Behinderte betreuen, bedeuten die neuen, klaren Regelungen
eine Entlastung.
6. Aspekte
der Deregulierung
Das Vorhaben ist
sozial-, gesundheits- und rechtspolitisch wichtig, weil es die rechtliche Situation von psychisch kranken und geistig
behinderten Menschen verbessert. Aspekte der Deregulierung,
wie sie Art. 1 § 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001
anspricht, stehen ihm nicht entgegen.
7. Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens
Der Entwurf
unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen
im Nationalrat und im Bundesrat. Er muss auch nicht nach dem
Notifikationsgesetz 1999 notifiziert werden.
8. Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das
Sachwalterrecht betrifft Bereiche, die im Gemeinschaftsrecht
nicht geregelt sind.
Besonderer
Teil
Zu
Art. I (Änderung des ABGB)
Zu Z 1
(Überschrift des Vierten Hauptstücks)
Das
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 verfolgt u. a. das Anliegen, das
Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht loszulösen und alle wichtigen Fragen des
Sachwalterrechts in einem eigenen – dem neuen Fünften – Hauptstück des ersten
Teils des ABGB zu regeln. Die
Überschrift des Vierten Hauptstücks lautet daher nur mehr „Von der Obsorge
einer anderen Person“.
Zu Z 2
und 3 (§§ 216 und 229)
Die §§ 216 ff
ABGB regeln nach der Überschrift vor § 216 ABGB die „Besonderen Pflichten
und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen“. § 216 ABGB gilt
für Angelegenheiten der Pflege und Erziehung, die §§ 229 bis 234 ABGB
regeln die Vermögensverwaltung. § 216 ABGB sieht in wichtigen, die Person
des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten
des § 154 Abs. 2 ABGB, die Genehmigung durch das Gericht vor. Bei schwerwiegenden medizinischen Behandlungen bedarf künftig
die Zustimmung anderer mit der Obsorge betrauter Personen zu einer
medizinischen Behandlung des Kindes – abweichend von dem sonst auch im Vierten
Hauptstück anwendbaren § 146c ABGB – entweder der „Bestätigung“ durch ein
ärztliches Zeugnis oder der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Erteilt eine
andere mit der Obsorge betraute Person die Zustimmung zu einer Behandlung
nicht, kann das Gericht entweder die Zustimmung unmittelbar ersetzen oder eine
andere Person mit der Obsorge betrauen, die dann die Entscheidung zu treffen
hat. Für Jugendwohlfahrtsträger gilt der vorgesehene § 216 nicht (s.
§ 214 Abs. 1 ABGB).
Die die
Vermögensverwaltung regelnden §§ 229 ff ABGB enthalten – anders als
§ 216 ABGB – keinen Hinweis auf eine gerichtliche
Genehmigungspflicht bei wichtigen Maßnahmen. § 245 ABGB aF (in
der Fassung vor dem KindRÄG 2001) hat noch auf § 154 Abs. 3 ABGB
verwiesen. Diese Bestimmung wurde jedoch durch das KindRÄG 2001 ersatzlos
aufgehoben. Wenngleich durch die Überschrift vor § 216 ABGB dargetan wird,
dass die Bestimmungen des Dritten Hauptstücks – und somit ebenso § 154
Abs. 3 ABGB – auch für sonstige mit der Obsorge betraute Personen gelten
(s. auch RV 296 BlgNR 21. GP 112), wird aufgrund der besonderen
Wichtigkeit dieses Regelungsbereichs nunmehr in § 229 ausdrücklich
festgehalten, dass auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten
des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs § 154 Abs. 3 und 4 ABGB
anzuwenden sind. Solche Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit also
grundsätzlich der Genehmigung des Gerichts. Hier ist nach § 231 ABGB
ausnahmsweise dann keine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn der
Verkehrswert der veräußerten Sache voraussichtlich 1 000 Euro oder
die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich
10 000 Euro nicht übersteigen. In sinngemäßer Anwendung des
§ 154 Abs. 4 ABGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit,
– mangels Einwilligung der mit der Obsorge betrauten Person oder Genehmigung
des Pflegschaftsgerichts –schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte „anzuerkennen“.
Zu Z 4
(Überschriften vor § 268)
Die Überschrift
„Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der
Vorsorgevollmacht“ steht einem eigenen Hauptstück, dem neuen
Fünften Hauptstück des Ersten Teiles („Von den Personenrechten“), voran.
Der vorrangigen Bedeutung der Sachwalterschaft entsprechend wird diese eigens
angeführt. Zu den sonstigen Fällen gesetzlicher Vertretung ist die Kuratel und
die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger zu zählen. Die Vorsorgevollmacht
beschließt – als Institut zur Vermeidung der behandelten gesetzlichen
Vertretungsverhältnisse – das Hauptstück.
Zur Verdeutlichung des Aufbaus des
Fünften Hauptstücks wird die Überschrift „Voraussetzungen für die Bestellung
eines Sachwalters oder Kurators“ eingefügt. Im allgemeinen Teil dieses
Abschnitts wird vom „Pflegebefohlenen“ gesprochen, wenn Menschen gemeint sind,
die unter Sachwalterschaft oder Kuratel stehen. Danach folgen
Sonderbestimmungen für die Sachwalterschaft, hier geht es ausschließlich um
Menschen, die psychisch krank oder geistig behindert sind. Für sie wird der
Begriff der „behinderten Person“ verwendet. In Fachkreisen werden seit Kurzem
andere Bezeichnungen diskutiert (so etwa jener der „intellektuellen
Behinderung“ oder jener der „kognitiven Behinderung“). Keiner dieser Termini
wird jedoch als völlig befriedigend empfunden, der Diskussionsprozess ist
derzeit noch nicht abgeschlossen. Daher wird an dem – im ABGB seit langem
eingebürgerten – Begriff der „geistigen Behinderung“ festgehalten.
Zu Z 5
(§ 268)
§ 268 ersetzt § 273 ABGB; Abs. 1 soll – abgesehen von der Legaldefinition der
„behinderten Person“ – unverändert bleiben. Die Bedeutung der Subsidiarität soll jedoch dadurch hervorgehoben werden,
dass in Abs. 2 wichtige Fälle „anderer Hilfen“
demonstrativ aufgezählt werden. Vorweg ist festzuhalten, dass deren Vorrang nur
dann zum Tragen kommt, wenn die behinderte Person durch diese Hilfen adäquat
versorgt wird. Die Existenz derartiger Hilfen hat auch keinen unmittelbaren
Einfluss auf die Vertretungsbefugnis eines bereits bestellten Sachwalters.
Es entspricht
bereits der geltenden Rechtslage, dass eine Sachwalterbestellung zu
unterbleiben hat, wenn der Betreffende „durch andere Hilfe, besonders im Rahmen
seiner Familie (...), in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten
im erforderlichen Ausmaß zu besorgen“ (s. § 273 Abs. 2 ABGB). Ohne
gültige Bevollmächtigung können Hilfe leistende Familienangehörige jedoch keine
nach außen wirksamen Vertretungsakte für die behinderte Person setzen. Die
Sachwalterbestellung erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang nur dann, wenn
lediglich Hilfe im Tatsächlichen (z. B. Pflege, Verabreichung von Medikamenten
u. dgl.) geleistet werden muss (s. Gitschthaler,
Einzelne Probleme des neuen Sachwalterrechtes und der Versuch einer Lösung,
ÖJZ 1985, 193 [197]; Maurer/Tschugguel, Das
österreichische Sachwalterrecht in der Praxis2, 52
f). Soweit darüber hinaus Vertretungshandlungen für den Behinderten zu setzen
sind, können Familienangehörige nur dann anstelle eines Sachwalters tätig
werden, wenn ihnen gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist. Darauf will § 268 Abs. 2 erster Satz hinweisen, wenn
besonders auf die im Rahmen gesetzlicher Vertretungsbefugnisse mögliche Hilfe Bezug genommen wird. Angesprochen sind dabei einerseits
die in § 284b ff eingeräumte Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, andererseits
sonstige – etwa in Sozialversicherungsgesetzen
vorgesehene – gesetzliche Vertretungsbefugnisse von Familienangehörigen (z. B.
§ 25 Abs. 2 Bundespflegegeldgesetz). Aber auch dem Bewohnervertreter nach § 8 Abs. 2 HeimAufG
obliegt die gesetzliche Vertretung der von Freiheitsbeschränkungen betroffenen
Bewohner von Heimen und ähnlichen Einrichtungen, der Patientenanwalt
(§ 14 UbG) wiederum hat die in psychiatrischen Krankenanstalten oder
Abteilungen untergebrachten Menschen bei der Wahrnehmung des Grundrechts auf
persönliche Freiheit zu vertreten. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich zu
diesen Vertretern einen Sachwalter mit der Wahrung des Rechts auf persönliche
Freiheit zu betrauen.
§ 268
Abs. 2 erster Satz
enthält eine Generalklausel und führt beispielhaft
Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der
Behindertenhilfe, durch soziale Dienste (aufgrund der Sozialhilfegesetze
erbrachte Leistungen) und im Rahmen psychosozialer Dienste (z. B. ambulanter
psychiatrischer Einrichtungen) an. Auch durch Nachbarschaftshilfe und Hilfe von
Freunden kann eine ausreichende Versorgung der behinderten Person gewährleistet
sein (s. Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2, 53). Vertretungshandlungen können durch diese Hilfen
aber nicht gesetzt werden. Sind Vertretungshandlungen erforderlich, bedarf es
doch der Bestellung eines Sachwalters.
Nach § 268 Abs. 2 zweiter Satz
darf ein Sachwalter auch dann nicht bestellt werden, wenn der Betroffene für
die Besorgung seiner Angelegenheiten im Fall einer psychischen Krankheit oder
geistigen Behinderung selbst vorgesorgt
hat. Hiezu gehört die Errichtung einer Vollmacht,
insbesondere einer Vorsorgevollmacht nach § 284f, wenn der Bevollmächtigte
im Vorsorgefall dann auch tatsächlich für ihn tätig wird. Schon nach geltendem
Recht entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Erteilung
einer Vollmacht – als andere Hilfe im Sinn des § 273 Abs. 2 ABGB – die Sachwalterbestellung
überflüssig machen kann (s. Stabentheiner in Rummel³, § 273 Rz 3 mwN). Umstritten ist
allerdings, ob dies jedenfalls oder nur unter bestimmten Voraussetzungen der
Fall sein soll. Teilweise wird vertreten, dass eine Vollmacht die Bestellung
eines Sachwalters nach Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und
Urteilsfähigkeit nur dann erübrigt, wenn die Vollmacht dazu beitrage, eine
bestimmte Willensbildung des Betroffen zu verwirklichen, was voraussetze, dass
der Behinderte noch über ein bestimmtes Maß an Einsichts- und Urteilsfähigkeit
verfüge (s. näher Schauer, „Vorsorgevollmacht“ für
das österreichische Recht?, RZ 1998, 100 [102 mwN]). Daraus wird zudem der
Schluss abgeleitet, dass nach dem Verlust der erforderlichen Einsichtsfähigkeit
zur Kontrolle des Bevollmächtigten und zum allfälligen Widerruf der Vollmacht
jedenfalls ein Sachwalter zu bestellen sei (s. Schauer,
RZ 1998, 100 [102] unter Hinweis auf OGH 30.7.1996, 10 Ob 1519/95;
26.9.1991, 7 Ob 589/91; 17.3.1986, 1 Ob 542/86). Es liegt auf der Hand, dass
unter diesen Voraussetzungen eine „Vorsorgevollmacht“,
d. h. eine zielgerichtet als Gestaltungsinstrument für die Besorgung der
Angelegenheiten nach dem Verlust der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit
eingesetzte Vollmacht, wenig geeignet erscheint, die Selbstbestimmung des
Betreffenden zu fördern und das Institut der Sachwalterschaft zu entlasten.
Derartige Vollmachten haben daher bislang in der Praxis kaum eine Rolle
gespielt. Damit die Selbstbestimmung des Betroffenen in höherem Maß
verwirklicht und dadurch zugleich dem Prinzip der Subsidiarität verstärkt
Rechnung getragen werden kann, ist es erforderlich, mit den §§ 284f bis
284h eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorzusehen, in welcher auf einige
Besonderheiten dieses Rechtsinstituts Bedacht genommen wird.
Unter Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zu verstehen,
die die Ablehnung einer bestimmten medizinischen Maßnahme zum Gegenstand hat
und die zu einem Zeitpunkt wirksam werden soll, in dem der Patient nicht mehr
einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist (vgl. § 2 Abs. 1
Patientenverfügungs-Gesetz). Erfüllt eine Patientenverfügung besondere strenge
formelle und inhaltliche Erfordernisse, beruht sie auf einer umfassenden
ärztlichen Aufklärung und ist sie nicht widerrufen worden, so ist sie
verbindlich; sie stellt dann den für den behandelnden Arzt rechtlich
verbindlichen Wunsch des Patienten dar, auch wenn der Betroffene im
Behandlungszeitpunkt nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.
Im Fall einer verbindlichen Patientenverfügung ist es – anders als u. U. bei
Vorliegen lediglich einer beachtlichen Patientenverfügung (vgl. §§ 8 und 9
PatVG) – nicht erforderlich, einen Sachwalter zur Entscheidung über die
Vornahme einer medizinischen Behandlung zu bestellen.
Es gibt aber auch
noch andere Möglichkeiten der Selbstvorsorge. § 27e Abs. 1 KSchG etwa
räumt dem Heimbewohner das Recht ein, dem Heimträger gegenüber jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Die Vertrauensperson
soll dem Bewohner beistehen und im Verkehr mit dem Heimträger unterstützen (s.
die §§ 27e Abs. 2, 27g Abs. 1 und 3, 27h Abs. 1 zweiter
Satz KSchG). Der Heimträger hat die Verpflichtung, sich in wichtigen
Angelegenheiten an diese Vertrauensperson zu wenden. Diese wichtigen
Angelegenheiten müssen zivilrechtlicher Natur sein, es wird daher vielfach um
die Frage von Vertragsanpassungen oder Vertragsverletzungen gehen. Freilich
verleiht allein die Namhaftmachung einer Vertrauensperson dieser noch nicht
Vertretungsmacht. Soweit Vertretungsakte zu setzen sind, also etwa
einvernehmliche Vertragsänderungen vorgenommen werden sollen, ist der
Betreffende durch seine Vertrauensperson nur dann ausreichend in die Lage
versetzt, diese Angelegenheit im erforderlichen Ausmaß zu besorgen, wenn er
entweder ohnedies seinen Vertreter (den Sachwalter mit entsprechendem
Wirkungskreis) namhaft gemacht oder die Vertrauensperson zusätzlich wirksam
bevollmächtigt hat.
§ 268
Abs. 3 entspricht
im Wesentlichen § 273 Abs. 3 ABGB. Im
Begutachtungsverfahren wurde mehrfach vorgebracht, dass eine Betrauung des
Sachwalters mit der Besorgung aller Angelegenheiten
der behinderten Person dem Gedanken widerspreche, dieser eine (möglichst)
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Pflegschaftsrichter sollten bei
der Sachwalterbestellung genau überlegen, in welchen Lebensbereichen der
Behinderte einer Vertretung bedürfe (z. B. für medizinische Behandlungen, die
Bestimmung des Aufenthalts, die Vertretung bei Behörden etc.) und diese konkret
im Bestellungsbeschluss angeben. Der Vorschlag, Z 3 gänzlich entfallen zu
lassen, erscheint aber zu weit reichend. Dem Anliegen entsprechend wird jedoch
in § 268 Abs. 3 Z 3 durch die Einschränkung „soweit dies
unvermeidlich ist“ betont, dass die Bestellung eines Sachwalters für alle
Angelegenheiten nur ultima ratio sein kann.
§ 273a
Abs. 1 zweiter Satz ABGB soll die Aufforderung an das Gericht enthalten,
durch entsprechende Gestaltung des Wirkungsbereichs des Sachwalters die
Eigenverantwortlichkeit und das Selbstwertgefühl des Behinderten trotz
Sachwalterbestellung zu stärken (vgl. RV 742 BlgNR 15. GP 136). Die
Formulierung, wonach das Gericht bestimmen kann, „dass die behinderte Person
innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters hinsichtlich bestimmter Sachen
oder ihres Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon frei verfügen und sich
verpflichten kann“, wird von der Lehre jedoch als widersprüchlich
empfunden. Teilweise wird vertreten, dass in jenem Bereich, in dem das
Gericht dem Betroffenen nach dieser Bestimmung ein freies Verfügungs- und
Verpflichtungsrecht eingeräumt hat, sowohl der Sachwalter als auch der
Behinderte verfügungsberechtigt seien. Andere wieder sind der Ansicht, dass der
Behinderte hier allein verfügen dürfe und seine freie Entscheidungsmacht nicht
durch den Sachwalter beeinträchtigt werden könne (s. Maurer/Tschugguel,
Sachwalterrecht2, § 273a Rz 8 mwN). In der
Praxis wird das Instrument des § 273a Abs. 1 zweiter Satz ABGB –
vermutlich auch wegen dieser grundlegenden Bedenken – überaus selten in
Anspruch genommen.
Diese Unsicherheit
soll nun dadurch behoben werden, dass in § 268
Abs. 4 ausdrücklich normiert wird, dass die Verfügung oder Verpflichtung
hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder bestimmter Einkommensteile
vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen
werden kann. Zu denken ist dabei an Fälle, in denen der Sachwalter mit relativ
weitreichenden Angelegenheiten (z.B. „der Vermögensverwaltung“) oder gar allen
Angelegenheiten betraut ist. Verfügt der Betreffende über die diesbezügliche
Handlungsfähigkeit, bietet es sich allenfalls an, bestimmte Angelegenheiten
ausdrücklich aus dem Wirkungsbereich des Sachwalters auszunehmen. Hier ist etwa
daran zu denken, der behinderten Person die Verwaltung eines Teiles ihres
Einkommens (z. B. einer Pension unter mehreren), der im Rahmen geschützter
Werkstätten erarbeiteten Arbeitsprämien und Taschengelder oder der Einkünfte
aus Miete und Pacht zu überlassen. Damit für die Bank nachvollziehbar ist, ob
und in welchem Umfang die Ausnahme sich auf die bei ihr verwahrten
Vermögenswerte bezieht, müssen die ausgenommenen Einkommensteile im
Gerichtsbeschluss exakt umschrieben werden (und allenfalls mit der Errichtung
eines eigenen Kontos verbunden sein). Auch die Verwaltung des Unterhalts für
die Kinder oder die Verfügung über bestimmte persönliche Gegenstände kann in
der selbständigen Verantwortung der behinderten Person verbleiben.
Nur der Vollständigkeit
halber ist anzumerken, dass in den Bereichen, die das Gericht vom Wirkungskreis
des Sachwalters ausnimmt, auch keine Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger besteht. Das Gericht geht in diesen Fällen ja davon
aus, dass die betroffene Person diese Angelegenheiten selbst besorgen kann,
weshalb eine der Voraussetzungen des § 284b fehlt.
Der – durch
§ 268 Abs. 4 „verfeinerten“ – Regelungstechnik der Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht eines
Sachwalters ist der Vorzug vor der Einführung eines mehrstufigen Modells, das
unterschiedliche Formen von Beistandschaften mit je unterschiedlichen
rechtlichen Befugnissen kennt (z. B. „Berater“ ohne gesetzliche
Vertretungsbefugnisse; Beistände“, deren gesetzliche Vertretungsmacht an die Zustimmung
des nach wie vor geschäftsfähigen Betreffenden gebunden ist; Sachwalter),
einzuräumen (vgl. Ofner,
Gesetzliche Vertretung für psychisch Kranke und geistig Behinderte im
internationalen Vergleich, ÖJZ 2005, 775). Es ist nämlich nicht zu
verkennen, dass die Fähigkeit, für sich selbst sorgen zu können, durchwegs auch
davon abhängig ist, welche konkrete Angelegenheit zu erledigen ist. Außerdem
bedarf es in der Praxis in aller Regel. erst dann der gerichtlichen Beigabe
eines „Beistandes“, wenn Vertretungshandlungen zu setzen sind; an Personen, die
unterstützend und beratend zur Seite stehen, fehlt es vielfach ohnedies nicht.
Zudem sollte die – in bestimmten Angelegenheiten – bestehende Vertretungsmacht
nächster Angehöriger, welche nicht per se zu einer Einschränkung der
Geschäftsfähigkeit führt, in ähnlicher Weise eine „Vorstufe“ zur
Sachwalterbestellung darstellen. Von einer zusätzlichen „Verkomplizierung“ des
Rechtsfürsorgesystems, dessen Gewinn für die Betroffenen fraglich ist, wird
daher Abstand genommen.
Zu Z 6
bis 8 (§§ 269 bis 272)
Die §§ 269 bis 272 geben die Vorschriften der §§ 274
und 276 ABGB über die Kuratoren für Ungeborene und die Kuratoren für Abwesende und der §§ 271 bis 272
ABGB über den Kollisionskurator – in umgekehrter
Reihenfolge, aber inhaltlich völlig unverändert – wieder. Der Kollisionskurator
kann so in den §§ 271 und 272 ABGB „beheimatet“ bleiben.
§ 278
ABGB, dessen erstem
Halbsatz durch das DRGBl 1939 I 1186 derogiert wurde, kann ersatzlos entfallen.
Sein Regelungsgehalt ist einerseits von den §§ 23 bis 25 TEG (Aufhebung
und Berichtigung der Todeserklärung oder Beweisführung des Todes) und
andererseits von den §§ 326 ff, 366, 823 f ABGB (Redlichkeit des Besitzes
und Herausgabe des auf Grund einer Todeserklärung in Besitz genommenen
Vermögens) erfasst.
Zu Z 9
und 10 (§ 273 bis 284h)
§ 273
§ 273
regelt die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators. Abs. 1 entspricht dabei dem ersten Halbsatz des
§ 280 ABGB. Für die Auswahl eines Sachwalters gilt zusätzlich § 279.
§ 273
Abs. 2 übernimmt
im Wesentlichen die Vorschrift des § 188 Abs. 2 ABGB. Im Rahmen des
mit diesem Gesetzentwurf verfolgten Zieles, das Sachwalter- und Kuratelsrecht
vom Kindschaftsrecht abzulösen, sind auch die Ausschlussgründe
für die Bestellung zum Sachwalter oder Kurator eigens anzuführen.
Zu Z 1 sei bemerkt, dass es sich bei den nicht eigenberechtigte Personen einerseits um nicht voll
geschäftsfähige und andererseits um nicht voll einsichts- und urteilsfähige
Personen handelt. Dafür, dass nicht nur ein Mangel an Geschäftsfähigkeit,
sondern auch die mangelnde Einsichts- und Urteilsfähigkeit einen
Ausschlussgrund darstellt, spricht, dass schon in § 191 Z 1 ABGB in
der Fassung vor dem KindRÄG 2001, somit der Vorgängerbestimmung des
geltenden § 188 Abs. 2 Z 1 ABGB, Minderjährige und Personen
ausgeschlossen waren, „die aus einem anderen Grund als dem ihrer
Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu
besorgen nicht vermögen“. Personen, die minderjährig sind, für die ein
Sachwalter bestellt ist oder die nicht über die zur Besorgung aller oder
einzelner ihrer Angelegenheiten erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
(„den Gebrauch der Vernunft“) verfügen, dürfen also nicht mit einer
Sachwalterschaft oder Kuratel betraut werden.
Zu Z 2 ist festzuhalten, dass wesentliches Kriterium für
die Auswahl des Sachwalters oder Kurators das Wohl des
Pflegebefohlenen ist. Personen, von denen eine dem Wohl des
Pflegebefohlenen förderliche Ausübung des Amtes nicht zu erwarten ist, sind
demnach von der Bestellung ausgeschlossen. Das Vorliegen einer
strafgerichtlichen Verurteilung einer Person kann ein Hinweis auf ihre
mangelnde Tauglichkeit sein. Bei entsprechenden Anhaltspunkten wird das
Pflegschaftsgericht daher eine Strafregisterauskunft einzuholen haben.
§ 273a
ABGB entfällt, sein
Regelungsgehalt ist von den §§ 280 und 281 aufgenommen.
§ 274
§ 274
Abs. 1 ist dem
§ 189 Abs. 1 ABGB nachgebildet. In beiden Fällen hat eine schuldhafte
– auch bloß fahrlässige – Verletzung dieser Mitteilungspflicht
die Haftung für einen der behinderten Person daraus entstehenden Schaden zur
Folge (so zu § 189 ABGB Stabentheiner in Rummel3 §§ 189 bis 210
Rz 1). Auf diese Verpflichtung wird seitens der Gerichte (spätestens im
Bestellungsbeschluss) hinzuweisen sein. Sie ändert freilich nichts daran, dass
das Gericht über die Eignung amtswegig Erhebungen
anzustellen hat.
Kinder und Eltern
(im Sinn des § 42 ABGB) sowie Ehegatten werden in der Regel aufgrund ihrer
allgemeinen familiären Beistandspflicht (s.
§§ 137 bzw. 90 ABGB) verpflichtet sein, die Sachwalterschaft (allenfalls
Kuratel) für ihren Angehörigen zu übernehmen (vgl. auch § 145 ABGB). Lehnt
der Angehörige die Übernahme dieses Amtes ab, kann allenfalls seine Eignung in
Frage stehen.
§ 274
Abs. 2 hält ergänzend
fest, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme
des Amtes auch für Rechtsanwälte und Notare (nicht auch Kandidaten dieser
Berufsstände) besteht. Die Regelung ist damit enger als der bislang im
Sachwalter- und Kuratorenrecht anzuwendende § 189 Abs. 2 ABGB (s. OGH
JBl 2003, 306). § 274 Abs. 2 steht aber im Einklang mit § 279
Abs. 3, wonach besondere Fachkenntnisse zur Ausübung einer
Sachwalterschaft ausdrücklich den Rechtsanwälten, Notaren und Sachwaltervereinen
im Sinn des § 1 VSPAG (§ 1 VSPBG des Entwurfs) zugeordnet werden.
Letztere sind deswegen von der Verpflichtung ausgenommen, da diese auch andere
– durch den vorliegenden Gesetzentwurf noch ausgeweitete – Aufgaben haben, als
hauptamtliche Mitarbeiter namhaft zu machen (s. §§ 3 f VSPBG des
Entwurfs). Die effiziente Wahrnehmung der Aufgaben wird vom Bundesministerium
für Justiz überwacht (vgl. künftig § 5 VSPBG). Als durchwegs besonders
geeignet zur Durchführung von Sachwalterschaften könnten zwar auch
Sozialarbeiter gelten (s. die Erläuterungen zu § 279 Abs. 2). Eine
Verpflichtung zur Übernahme ist ihnen gleichwohl nicht aufzuerlegen, zumal das
Amt eines Sachwalters für sie – anders als nach der Rechtstradition für
Rechtsanwälte und Notare – nicht den Charakter eines „officium nobile“ hat.
Auch unterliegen sie – anders als die beiden genannten Rechtsberufe –
hinsichtlich der Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht einer
disziplinarrechtlich abgesicherten Verantwortung.
Auch Rechtsanwälte
und Notare müssen aber nicht mehr Sachwalterschaften und Kuratelen übernehmen,
als ihnen zumutbar sind. In den Gesetzesmaterialien zu § 189 Abs. 2
(RV 296 BlgNR 21. GP 72) wird auf besondere berufsrechtliche
Verpflichtungen Bezug genommen. Es können aber – hier wie dort – auch sonstige
extreme berufliche Belastungen zu einer Unzumutbarkeit
führen (vgl. Stabentheiner in Rummel3 §§ 189 bis 210
Rz 2). Feindschaft im Sinne des § 194 ABGB in der Fassung vor dem
KindRÄG 2001 oder gegenseitige Abneigung (nicht bloß querulatorische
Veranlagung) kann die Tätigkeit als Sachwalter (Kurator) ebenfalls unzumutbar
machen (s. Maurer/Tschugguell, Sachwalterrecht2, 75 m.w.N.), der Entwurf nennt dies „persönliche“
Unzumutbarkeit. § 274 Abs. 2 erwähnt ausdrücklich auch familiäre und
sonstige Verhältnisse (vgl. § 1898 Abs. 1 dt. BGB). In Anlehnung an
§ 195 ABGB in der Fassung vor
dem KindRÄG 2001 kann die Übernahme des Amtes auch dann unzumutbar sein,
wenn die ausgewählte Person für mehrere Kinder zu sorgen hat oder auf Grund der
Entfernung zum Pflegebefohlenen das Amt nur schwer oder mit erheblichen Kosten
ausüben könnte. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt oder
Notar nicht mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) übernehmen muss.
§ 275
§ 275
Abs. 1 hält fest,
dass die Sachwalterschaft (Kuratel) alle Tätigkeiten
umfasst, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen
Angelegenheiten rechtlich zu besorgen. Dazu zählen auch Vertretungshandlungen.
Insofern hält § 275 Abs. 1 lediglich Selbstverständliches fest (so
schon zur bisherigen Rechtslage etwa Schauer,
NZ 2001, 275 [278] unter Bezugnahme auf § 144 erster Satz zweiter
Halbsatz ABGB). Dasselbe gilt für das im zweiten Satz zur höchsten Maxime des
Handelns des Sachwalters (Kurators) erhobene Wohl des
Pflegebefohlenen. Bislang konnte dieses Handlungsprinzip für die
Sachwalterschaft (Kuratel) nur durch einen Bezug auf § 137 Abs. 1
ABGB bzw. auf § 21 ABGB abgeleitet werden (s. Schauer,
NZ 2001, 275 [278]).
Von der
Vertretungsmacht des Sachwalters oder Kurators sind allerdings bestimmte – oft höchstpersönlich vorzunehmende – Rechtshandlungen
ausgenommen. Um welche Angelegenheiten es sich hier handelt, ist
unterschiedlichen Vorschriften zu entnehmen. So ist ein Sachwalter (Kurator)
niemals zur Pflege und Erziehung eines Kindes des Pflegebefohlenen befugt (s.
§ 145a ABGB; vgl. KG Krems EF 65.900 u.a.). Er kann weiter kein Testament
für den Vertretenen errichten (§§ 564, 568 ABGB) oder die Willenserklärung
zum Abschluss einer Ehe oder zur einvernehmlichen Scheidung der behinderten
Person abgeben (OGH 1 Ob 518/96). Gleiches gilt etwa auch für die Ausübung
ihres Wahlrechts (s. Art. 26 Abs. 1 B-VG; § 68 NRWO), den
Eintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft bzw. den Austritt aus einer
solchen oder die Annahme einer Person an Kindesstatt (§ 179 ABGB).
Bestimmte Rechtshandlungen kann der Sachwalter (Kurator) nicht unmittelbar für
den Betroffenen durchführen, es ist aber seine Zustimmung zu einer solchen
Handlung des Pflegebefohlenen einzuholen (s. etwa § 138b ABGB und § 3
EheG).
Durch Aufhebung
der Generalverweisung des § 282 Abs. 1 ABGB auf das Kindschaftsrecht
und das Recht der anderen mit der Obsorge betrauten Personen ist es notwendig,
§ 216 ABGB in den Regelungsbereich des Sachwalterrechts aufzunehmen.
Demgemäß ist nach § 275 Abs. 2 in
wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichts einzuholen. § 154
Abs. 2 ABGB kann im Grundsätzlichen Aufschluss darüber geben, was unter
diesen Angelegenheiten zu verstehen ist. Ein ausdrücklicher Verweis auf diese
Bestimmung unterbleibt aber, da ein Teil der dort aufgezählten Aufgaben nur das
Eltern-Kind-Verhältnis betrifft.. Die Änderung des Namens, der Erwerb einer
oder der Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit und auch die vorzeitige
Auflösung eines Dienstverhältnisses können solche wichtigen, die Person des
Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten sein. Außerdem wird die Erhebung
einer Klage (so auch einer Scheidungsklage) einer gerichtlichen Genehmigung
bedürfen. Die Einwilligung in eine medizinische Behandlung und die
Aufenthaltsbestimmung werden gesondert geregelt (§§ 283 und 284). Keiner
gerichtlichen Genehmigung bedürfen – kraft ausdrücklicher Regelung – die
Anerkennung der Vaterschaft und die Eheschließung (§ 138b ABGB und
§ 3 EheG).
§ 275
Abs. 3 regelt die Vermögensverwaltung und verweist auf die Bestimmungen der
§§ 229 bis 234 ABGB. § 229 ABGB sieht in Abs. 2 (durch Verweis
auf § 154 Abs. 3 ABGB) bei Angelegenheiten der außerordentlichen
Vermögensverwaltung eine gerichtliche Genehmigungspflicht vor. Lediglich für
den Abschluss eines Heimvertrags gilt hier gemäß § 27d Abs. 6 KSchG
Besonderes. Der Sachwalter (Kurator) hat aber jedenfalls die Antrittsrechnung
vorzulegen und das Gericht hat die weitere Tätigkeit des Sachwalters (Kurators)
zu überwachen sowie die notwendigen Aufträge zu erteilen. In § 229 ABGB
wird weiterhin auf „die Verfahrensgesetze“ verwiesen. Es gelten daher auch im
Bereich des Sachwalterrechts die die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens
und die Pflegschaftsrechnung regelnden §§ 133 bis 138 AußStrG.
Grundsätzlich finden auch die §§ 230 bis 234 ABGB über die Anlegung von
Mündelgeld sinngemäße Anwendung (s. aber § 281 Abs. 3 für den Bereich
des Sachwalterrechts). Festzuhalten ist, dass die Praxis mancher Sachwalter
(Kuratoren), anlässlich der Erforschung des Vermögensstandes gemäß § 229
Abs. 1 ABGB Konten und Wertpapiere ihrer Klienten auf eine andere Bank –
etwa die eigene Hausbank – zu transferieren, um sie so aus dem „Blickfeld“ der
Klienten zu nehmen, in der Regel wohl nicht dem Wohl der Pflegebefohlenen
entspricht. So fällt es diesen nämlich noch schwerer, einen Überblick über ihre
finanzielle Situation (Kontostand) zu behalten und ihr „Mitspracherecht“ (vgl.
§ 281 Abs. 2) wahrzunehmen.
§ 276
Sachwalter und
Kuratoren haben nach dem bislang geltenden Recht Anspruch auf Entschädigung,
Entgelt und Aufwandersatz (§§ 266, 267 ABGB), sie hafteten nach
§§ 264, 265 ABGB. Da es – wie erwähnt – ein Ziel dieser
Sachwalterrechtsreform ist, das Sachwalterrecht vom
Kindschaftsrecht abzukoppeln, wird in § 276
unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Rechtslage die Grundlage für den
Anspruch auf Entschädigung, Entgelt
und Aufwandersatz geschaffen.
§ 276
Abs. 1 entspricht
§ 266 Abs. 1 erster Halbsatz ABGB, die Ausmessung des Entschädigungsanspruchs folgt im Wesentlichen § 266
Abs. 2 und 3 ABGB. Die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Herabsetzung
des Grenzwertes an Vermögen (5 000 Euro
statt 10 000 Euro), ab dem jährlich bis zu 2 % vom Mehrbetrag des
Vermögens als Entschädigung gewährt werden kann, wurde vielfach kritisiert und
ist daher nicht mehr im vorliegenden Entwurf enthalten. Stattdessen wurde
vorgeschlagen, dem Sachwalter (Kurator) grundsätzlich immer – und nicht wie
bisher nur bei „besonderer Verdienstlichkeit“ – 2 % von jenem Betrag als
Entschädigung zuzusprechen, der über dem Schwellenwert von
10 000 Euro an Vermögen liegt. Diese Anregung wurde aufgegriffen, da
sie sozial verträglicher als die Herabsetzung des Schwellenwertes ist. Bei
besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen kann das Gericht weiterhin
die Entschädigung aus den Einkünften anheben (auf zwischen 5 % und
10 % der Nettoeinkünfte). Hervorzuheben ist, dass hier durchaus auch im
Rahmen der vom Sachwalter zu leistenden „Personensorge“ besonders umfangreiche
und erfolgreiche Bemühungen Platz greifen und einen höheren
Entschädigungsanspruch begründen können. Die Betroffenen wünschen sehr oft
regelmäßige Kontakte mit dem Sachwalter und möchten ihre individuellen
Bedürfnisse berücksichtigt wissen, sie schätzen etwa die Organisation von
Besuchsdiensten, Urlauben oder zusätzlichen Therapien. Solche Tätigkeiten sind
von der Personensorge umfasst (s. die Erläut. zu § 282), sie sind für den
Betroffenen oft bedeutender als etwa die Einrichtung der Wohnung und können mit
einem enormen Aufwand verbunden sein. Bei Vorliegen besonderer Gründe – etwa
bei sehr eingeschränktem Wirkungskreis des Sachwalters – kann das Gericht aber
auch eine geringere Entschädigung, also weniger als 5 % vom Einkommen bzw.
weniger als 2 % des Vermögens über 10 000 Euro, zusprechen.
§ 276
Abs. 2 entspricht
dem § 267 Abs. 1 ABGB. Hinzuweisen ist darauf, dass aus der
Formulierung des § 279 Abs. 4 („besondere Anforderungen“)
Sachwaltervereine keinen Anspruch auf Entgelt ableiten können, da sie ihre
Tätigkeit nicht entgeltlich einem Dritten übertragen können. Ein
Entgeltanspruch für rechtsfreundliche Vertretung ist wiederum dann zu
verneinen, wenn beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung
der Verfahrenshilfe gegeben sind oder die Kosten vom Gegner zu ersetzen und
auch tatsächlich einbringlich sind. In jenen Verfahren, in denen beim
Betroffenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben
sind, kann ungeachtet des Umstandes, dass ein Rechtsanwalt als Sachwalter (Kurator)
bestellt ist, Verfahrenshilfe bewilligt werden und der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer
den Sachwalter (Kurator) als Verfahrenshelfer bestellen. So kann dem
Sachwalter (Kurator) seine Tätigkeit für den Pflegebefohlenen im Rahmen der
Pauschalvergütung angerechnet werden.
§ 276
Abs. 3 regelt den Aufwandersatz und entspricht inhaltlich dem § 267
Abs. 2 ABGB.
§ 276 Abs. 4 weicht insofern von der geltenden
Rechtslage (§ 266 Abs. 1 zweiter Halbsatz ABGB; § 267
Abs. 3 ABGB) ab, als ein Anspruch auf Aufwandersatz – anders als der
Entschädigungs- und Entgeltanspruch – jedenfalls besteht, also auch dann, wenn
durch diesen die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des
Pflegebefohlenen gefährdet wird. Der Sachwalter oder Kurator soll also,
wenn er schon ein „Ehrenamt“ wahrnimmt, wenigstens die von ihm getätigten
Ausgaben ersetzt erhalten. Dies erscheint im Hinblick auf die Grenzen der
Exekutierbarkeit eines solchen Aufwandersatzanspruchs vertretbar.
§ 277
§ 277 enthält
eine dem § 264 Abs. 1 und dem § 265 ABGB entsprechende Regelung
über die Haftung. Der Sorgfaltsmaßstab nach
§ 1299 ABGB kann zusätzlich – vor allem wenn ein Sachwalterverein,
Rechtsanwalt oder Notar als Sachwalter (Kurator) tätig ist – eine Rolle
spielen. Ein Verweis auf § 264 Abs. 2 ABGB unterbleibt, somit haftet
der Sachwalter (Kurator) – da zwischen ihm und der betroffenen Person ein
Sonderrechtsverhältnis besteht – für eingesetzte Gehilfen strenger nach den
allgemeinen Grundsätzen des § 1313a ABGB.
§ 278
§ 278 ABGB
des Entwurfs regelt nicht nur die Beendigung, sondern auch die Änderung (also
Übertragung, Einschränkung und Erweiterung) der Sachwalterschaft und Kuratel.
Dies bringt die Paragrafenüberschrift – deutlicher
als bislang § 283 ABGB – zum Ausdruck.
§ 278
Abs. 1 regelt die Übertragung der Sachwalterschaft (Kuratel) an eine andere
Person. Eine solche Übertragung hat auf Antrag etwa des Pflegebefohlenen oder
des Sachwalters bzw. Kurators oder von Amts wegen dann zu erfolgen, wenn der
Sachwalter bzw. Kurator stirbt, nicht mehr die erforderliche Eignung im Sinn
des § 274 Abs. 1 aufweist, ihm die Ausübung des Amtes im Sinn des
§ 274 Abs. 2 nicht mehr zugemutet werden kann, einer der Umstände des
§ 273 Abs. 2 eintritt (Verlust der Handlungsfähigkeit; strafgerichtliche
Verurteilung) oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen
erfordert. Letzteres wird etwa dann anzunehmen sein, wenn der Sachwalter bzw.
Kurator gegen das Gebot des § 275 Abs. 1, das Wohl des Betroffenen zu
fördern, verstoßen hat (vgl. zu § 253 ABGB Stabentheiner
in Rummel3 §§ 253
bis 264 Rz 2). Wird die Sachwalterschaft oder Kuratel übertragen, so hat
der Sachwalter (Kurator) gemäß § 278 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 145 Abs. 3 ABGB sämtliche das Vermögen und die Person des
Pflegebefohlenen betreffende Urkunden und Nachweise
seinem Nachfolger zu übergeben (zur Anwendbarkeit
der §§ 145 Abs. 3 ABGB im geltenden Sachwalterrecht s. Schauer, NZ 2001, 275 [281]).
Die Frage, ab wann der neue Sachwalter (Kurator) tätig zu werden hat,
ist bereits im geltenden Recht ausreichend geregelt. Nach § 43 Abs. 1
AußStrG hat der bisherige Sachwalter grundsätzlich bis zur rechtswirksamen
Umbestellung die Angelegenheiten für den Betroffenen zu besorgen. Gemäß
§ 44 AußStrG besteht aber – anders als im Fall der Bestellung eines
endgültigen Sachwalters (s. § 125 AußStrG) – die Möglichkeit, dem
Umbestellungsbeschluss vorläufige Verbindlichkeit zuzuerkennen. Dies wird
jedenfalls dann anzuordnen sein, wenn der bisherige Sachwalter gestorben ist
oder erwiesenermaßen untätig bleibt. Für eine § 1025
ABGB vergleichbare Vorschrift besteht daher keine Notwendigkeit.
§ 278
Abs. 2 regelt die Beendigung, die Einschränkung
und die Erweiterung der Sachwalterschaft und
Kuratel. Die Sachwalterschaft (Kuratel) ist auf Antrag (insbesondere des
Pflegebefohlenen oder des Sachwalters bzw. Kurators) oder von Amts wegen zu
beenden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung (§ 268 und §§ 269
– 272) weggefallen sind. Trifft dies nur für einen Teilbereich zu, so hat das
Gericht den Wirkungskreis des Sachwalters oder Kurators insoweit
einzuschränken. Sind Angelegenheiten in einem größeren Umfang zu besorgen, so
ist die Sachwalterschaft bzw. Kuratel auszuweiten. Mit dem Tod des
Pflegebefohlenen endet die Sachwalterschaft (Kuratel) per se. Nur zur
Klarstellung sei erwähnt, dass die Funktion eines einstweiligen Sachwalters
durch die rechtskräftige Bestellung des Sachwalters beendet wird, ohne dass es
hier eines Enthebungsbeschlusses bedürfte (s. 7 Ob 153/00a).
Nach Beendigung
der Sachwalterschaft bzw. Kuratel sind an die jetzt geschäftsfähige Person
deren Vermögen sowie sämtliche deren Person betreffende Urkunden
und Nachweise zu übergeben (§ 278
Abs. 2 in Verbindung mit § 172 ABGB; vgl. Schauer,
NZ 2001, 275 [282]).
§ 278
Abs. 3 sieht
nunmehr vor, dass die gerichtliche Überprüfung der
weiteren Notwendigkeit der Sachwalterschaft (Kuratel) jedenfalls alle fünf Jahre stattzufinden hat. Dies stellt die Höchstgrenze
dar, insbesondere Sachwalterschaften für bestimmte Angelegenheiten oder
Kuratelen werden nach einer kürzeren Zeitspanne zu überprüfen sein.
Mitunter besteht
das Problem, dass der Betroffene den Kontakt mit dem
Gericht unter allen Umständen meiden will und
es dem Gericht beinahe unmöglich macht, die periodische Überprüfung der
Sachwalterschaft (Kuratel) zeitgerecht vorzunehmen. Hiezu ist anzumerken, dass
die periodische Überprüfung des Sachwalters (Kurators) primär den Bestimmungen
des Allgemeinen Teils des AußStrG und nicht den
§§ 117 ff AußStrG unterliegt (s. RV 224 BlgNR 22. GP zu
§ 128). Das bedeutet, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen nicht
unbedingt erforderlich ist (so schon Gitschthaler,
Einzelne Probleme des Sachwalterrechts und der Versuch einer Lösung,
ÖJZ 1985, 231 [235]). Gemäß § 31 Abs. 1 AußStrG ist die
Heranziehung aller möglichen Erkenntnismethoden zum Zweck der materiellen
Wahrheitsfindung zulässig. Das Gericht kann sich unter Umständen auch durch die
Einvernahme von Zeugen oder die Beschaffung anderer Beweismittel ein
ausreichendes Bild über die Lebenssituation der behinderten Person machen. In
aller Regel wird das Gericht jedoch den Pflegebefohlenen laden bzw. aufsuchen
und die Frist daher einhalten können.
§§ 279
bis 284h
Die §§ 279
bis 284a enthalten Spezialregelungen zur Sachwalterschaft. Diese Bestimmungen
gelten nicht für Kuratoren. Die §§ 284b bis 284e regeln die
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, die §§ 284f bis 284h die
Vorsorgevollmacht. Beide Rechtsinstitute stellen wichtige Fälle dar, in denen
die Subsidiarität der Sachwalterschaft zum Tragen kommen kann.
§ 279 verfolgt u. a. das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die
Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist folgender Stufenbau vorgesehen: Grundsätzlich und vorrangig ist für
eine behinderte Person ein ihr nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu
bestellen (Abs. 2). Ist eine solche Person nicht verfügbar, so ist der
örtlich zuständige Sachwalterverein zu bestellen, hat dieser keine freien
Kapazitäten, so muss ein Rechtsanwalt, ein Notar oder eine andere geeignete
Person bestellt werden (Abs. 3). Nur wenn die Besorgung der
Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist
von Vornherein – je nach der notwendigen Expertise – ein Rechtsanwalt oder
Notar bzw. der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (Abs. 4).
Nach § 279
Abs. 1 erster Satz sollen bei der Auswahl des
Sachwalters die Bedürfnisse des Betroffenen im
Vordergrund stehen. Außerdem soll der Sachwalter seine Tätigkeit in unabhängiger Weise ausüben können, er soll daher nicht
etwa Mitarbeiter der Einrichtung sein, die die Betreuung und Pflege der
behinderten Person sicherstellt.
§ 279
Abs. 1 zweiter Satz ist dem § 188
Abs. 1 zweiter Satz ABGB nachgebildet. Demnach sind Wünsche der
behinderten Person und nahe stehender Personen zu berücksichtigen, sofern sie
dem Wohl der behinderten Person entsprechen. Der Vorschlag des Betroffenen
selbst kann in einer „Sachwalterverfügung“, welche
noch vor dem Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie der
Geschäftsfähigkeit errichtet worden ist, geäußert werden (vgl. § 1897
Abs. 4 dt. BGB). Auch diesbezüglich soll also der Autonomie der
betroffenen Person Rechnung getragen werden. Die Sachwalterverfügung kann wie
eine Vorsorgevollmacht, also eigenhändig, fremdhändig oder als Notariatsakt
errichtet werden. Die Einhaltung dieser Formvorschriften stellt aber keine
Wirksamkeitsvoraussetzung dar, sie wird der Sachwalterverfügung aber –
insbesondere bei zusätzlicher Registrierung (s. § 140h Abs. 1
Z 1 NO des Entwurfs) – in der Praxis mehr Geltung verleihen. Auch ein
bereits bestellter Sachwalter oder eine andere nahe stehende Person soll
Empfehlungen für die Person des Sachwalters (bzw. Nachfolgers) geben können.
Freilich ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung all dieser Wünsche und
Anregungen (positiv oder negativ formuliert) im pflichtgebundenen Ermessen des
Gerichts liegt.
Nahe
stehende Personen im
Sinn der § 279 Abs. 2
erster Satz können nicht nur Verwandte, sondern auch
Freunde, gute Bekannte und Nachbarn sein. Um die Bereitschaft solcher Personen
zu erhöhen, können sie bei Gericht auf das Beratungsangebot der
Sachwaltervereine aufmerksam gemacht werden. Im Zuge der im Entwurf neu
vorgesehenen „Clearingfunktion“ der Vereine wird verstärkt versucht werden,
diese Personen für die Aufgabe eines Sachwalters zu gewinnen (s. § 4 VSPBG
des Entwurfs).
Ist die Person
schon als Minderjährige psychisch krank oder geistig behindert, so ist ihr
erforderlichenfalls nach dem § 279 Abs. 2 zweiter
Satz in einem frühzeitig nach § 117 Abs. 2 AußStrG
eingeleiteten Verfahren oder auch erst nach Erlangen der Volljährigkeit ein
bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen. Damit
soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein bewährtes
„Obsorgeverhältnis“ aufrecht bleiben soll. Ist allerdings feststellbar, dass
die Bestellung des Elternteils dem Wohl der behinderten Person widerspricht, so
ist eine andere geeignete (nahe stehende) Person als Sachwalter zu bestellen.
Ist eine nahe
stehende Person nicht verfügbar, so ist nach § 279
Abs. 3 erster Satz mit dessen Zustimmung
ein geeigneter Verein, gemeint ist der örtlich zuständige Sachwalterverein
nach § 1 VSPAG (bzw. § 1 VSPBG des. Entwurfs), zum Sachwalter zu
bestellen. Hier wird im Bereich des Sachwalterrechts ein neuer Weg beschritten
(s. aber bereits § 8 HeimAufG oder § 1900 dt. BGB). Die
Vereinsbestellung hat für die Sachwaltervereine unbestreitbare
arbeitsrechtliche und andere Vorteile (Synergieeffekte u. dgl.). Zusätzlich ist
aber davon auszugehen, dass hiedurch auch den Interessen der behinderten
Personen gedient ist, da es vielfach um die (immer gleichen) administrativen
Handlungen für sie geht, die bei den Sachwaltervereinen effizient und zu seinem
Vorteil vorbereitet werden können (so etwa, wenn es um die Vertretung von
Heimbewohnern dem Heimträger gegenüber geht und spezifische Kenntnisse der
Gegebenheiten im Heim bei Abschluss des Heimvertrags von Vorteil sind oder auch
für alle Heimbewohner Pflegegeldanträge zu stellen sind). Der Verein hat in
diesem Fall dem Gericht die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute
Person bekannt zu geben (s. § 3 Abs. 2 VSPBG des Entwurfs). Dieser
Person kommt die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus der Sachwalterschaft
zu. Dies ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss und der formellen
Bekanntmachung durch den Verein; einer gesonderten „Bestätigung“ des Gerichts
bedarf es hiezu nicht. Die bekannt gemachte Person ist Ansprechpartner des Gerichts,
an sie (und nicht den Verein als solchen) sind Zustellungen von gerichtlichen
Schriftstücken vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 VSPBG des Entwurfs). Betraut
der Verein eine andere Person mit der Ausübung des Amtes, was grundsätzlich im
Ermessen des Vereins liegt, so ist auch darüber das Gericht zu informieren und
dem nunmehr für die betroffene behinderte Person zuständigen Vereinssachwalter
– zur Erleichterung des Auftretens im Rechtsverkehr – eine Legitimationsurkunde
auszuhändigen (§ 3 Abs. 3 VSPBG des Entwurfs). Dadurch, dass immer
eine bestimmte Person betraut ist, ist nicht zu befürchten, dass sich diese
„weniger verantwortlich fühlt“.
Ist auch ein
Vereinssachwalter nicht verfügbar, so ist nach § 279
Abs. 3 zweiter Satz ein Rechtsanwalt
(Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar
(Notariatskandidat) oder – mit ihrer Zustimmung – eine andere
geeignete Person zu bestellen. Bislang ermöglicht die Formulierung in
§ 281 Abs. 1 ABGB, wonach einer behinderten Person eine geeignete,
ihr nahe stehende Person zu bestellen ist, „wenn ihr Wohl nicht anderes
erfordert“, die Auslegung, es könnten auch andere als jene in § 281 ABGB
aufgezählten Personen bestellt werden, wenn solche nicht verfügbar seien oder
ein Sonderfall vorliege (s. Maurer/Tschugguel,
Sachwalterrecht2 § 281 Rz 8). § 279
Abs. 2 will diesen Rechtszustand jedenfalls erreichen und lässt deswegen
offen, wer als „geeignete Person“ gelten kann (zur hinreichenden Bestimmtheit
der Kriterien des § 280 ABGB für die Auswahl des Sachwalters s. EvBl
2003/160). Jedenfalls muss es sich aber um eine natürliche Person handeln.
Die Bestimmung
nennt zunächst Rechtsanwälte und Notare. Diese (nicht aber Berufskandidaten)
trifft nach Maßgabe des § 274 Abs. 2 die Verpflichtung,
Sachwalterschaften zu übernehmen. Zu denken ist aber auch an diplomierte Sozialarbeiter. Die Eignung dieser Personengruppe dürfte
außer Zweifel stehen; sie verfügen auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung über
Kompetenzen, die bei Besorgung des Amtes eines Sachwalters in aller Regel
dienlich und in manchen Fällen auch erforderlich sind. Die Ausbildung zum
Sozialarbeiter umfasst nämlich psychologische, pädagogische, medizinische,
soziologische und juristische Studien und Praktika. Sozialarbeiter weisen somit
eine juristische Grundausbildung auf, sie sind es gewohnt, mit Behörden und
Sozialversicherungsträgern in Kontakt zu treten, und sie werden darin geschult,
mit schwierigen Persönlichkeiten umzugehen. Zum Berufsbild eines
Sozialarbeiters gehört es auch, professionelle Hilfe dann anzubieten, wenn
einem Einzelnen die Alltagsbewältigung mit eigenen Mitteln und anderen
vorhandenen gesellschaftlichen Ressourcen nicht gelingt. Auch wurden und werden
Sozialarbeiter als Vereinssachwalter und teilweise bei Rechtsanwälten und
Notaren zur Betreuung der Sachwalterschaftssachen beschäftigt.
Auch Angehörige anderer Berufsgruppen (Sozialpädagogen, Sonder-
und Heilpädagogen, Psychologen, Fach- oder Diplom-Sozialbetreuer) werden dann
als geeignet im Sinn des Abs. 3 gelten können, wenn sie über ein ähnliches
Qualifikationsprofil und/oder berufliche Erfahrungen wie Sozialarbeiter
verfügen. Zieht man als Richtschnur die Judikatur zur „geeigneten“ bzw.
„besonders geeigneten“ Person im Sinn der §§ 187 bzw. 213 ABGB heran (s. Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger,
§ 213 Rz 2), können allenfalls – jedenfalls wenn es um die Besorgung
„berufseinschlägiger“ Angelegenheiten geht – auch Wirtschaftstreuhänder oder
Hausverwalter als Sachwalter bestellt werden.
In verschiedenen
Fällen sind für eine Person unter Sachwalterschaft Angelegenheiten zu besorgen,
die besondere Fachkenntnisse erfordern. Dies können
etwa rechtliche Angelegenheiten sein (z. B. Geltendmachung eines Anspruchs);
aber auch der Umgang mit sehr schwierigen Klienten kann besondere Kenntnisse
und Fähigkeiten erfordern. Für den erstgenannten Bereich sind in erster Linie Rechtsanwälte und Notare (bzw.
Anwärter dieser Berufsstände) zu Sachwaltern zu bestellen (§ 279 Abs. 4 erster Fall), die zweit genannte Aufgabe
kann wohl am ehesten von Vereinssachwaltern
bewältigt werden (§ 279 Abs. 4 zweiter Fall).
Auch hier kann die Bestellung des Vereins nur nach dessen Zustimmung erfolgen
und muss mit der Bekanntmachung eines Mitarbeiters des Vereins verbunden sein
(s. § 3 Abs. 2 VSPBG des Entwurfs).
Durch § 279 Abs. 5 soll eine Eindämmung
der Anzahl der von einer Person übernommenen Sachwalterschaften erreicht
werden. Niemand soll mehr Sachwalterschaften übernehmen (müssen), als er unter
Bedachtnahme auf die Pflichten eines Sachwalters ordnungsgemäß führen kann.
Besonderes Augenmerk wird in diesem Zusammenhang auf den in § 282
geforderten persönlichen Kontakt des Sachwalters mit der behinderten Person
gelegt. Gleichzeitig wird eine (widerlegliche) Vermutung
aufgestellt, wonach eine nahe stehende (Abs. 2) oder geeignete Person
(Abs. 3) nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar (Abs. 3 und
4) nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann. Richtlinie hiefür sind
die in den Subventionsbedingungen des Bundesministeriums für Justiz
festgelegten Fallzahlen für ehrenamtliche bzw. hauptberufliche Vereinssachwalter,
die ebenfalls fünf bzw. 25 betragen. Auf diese Weise soll auch die
gewerbsmäßige Übernahme von Sachwalterschaften (außer durch Vereine,
Rechtsanwälte oder Notare) unterbunden werden. Allerdings soll nicht verkannt
werden, dass es teilweise bereits jetzt Rechtsanwälte und Notare gibt, die über
eine speziell auf die Führung von Sachwalterschaften spezialisierte
Infrastruktur, bestehend aus qualifizierten Mitarbeitern und offenbar
auch aus Sozialarbeitern, verfügen. Bei Vorliegen einer solchen Organisation
scheint eine dem Wohl der Betroffenen entsprechende Wahrnehmung der
Sachwalterschaft auch bei Überschreitung der Höchstzahl möglich zu sein. Dies
ist etwa dann anzunehmen, wenn eine entsprechend ausgebildete Person (z. B. ein
Sozialarbeiter) einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitskraft der Ausübung der
Sachwalterschaft widmet.
§ 280
§ 280 übernimmt die Bestimmungen des § 273a
Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ABGB, die sich in der Praxis durchaus
bewährt haben (s. zuletzt Gitschthaler,
Handlungsfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, ÖJZ 2004,
81). Im Hinblick auf im Begutachtungsverfahren verschiedentlich geäußerter
Zweifel wird festgehalten, dass es selbstverständlich auch Menschen, für die
ein Sachwalter bestellt ist, unbenommen bleibt, sich politisch oder
gesellschaftlich (etwa in einer Selbstvertretungsgruppe) zu engagieren.
§ 281
§ 281
Abs. 1 enthält als
allgemeine Richtschur der Tätigkeit eines Sachwalters, dass dieser danach zu
trachten hat, dass der Behinderte sein Leben grundsätzlich
frei nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
Der Sachwalter ist
darüber hinaus nach § 281 Abs. 2 erster
Halbsatz (der inhaltlich voll dem § 273a Abs. 3 ABGB entspricht) zur
„Wunschermittlung“ verpflichtet. Das bedeutet, dass
er aktiv darauf hinwirken muss, dass sich die behinderte Person einen Willen
über die zu besorgende Angelegenheiten bildet. Autonomie in der
Lebensgestaltung ist dem Betroffenen freilich nur im Rahmen seiner Fähigkeiten
und Möglichkeiten einzuräumen. Der Wille des unter Sachwalterschaft Stehenden
muss dabei zwar nicht von Einsichtsfähigkeit getragen sein, der Sachwalter hat
aber den ermittelten Wünschen nur zu entsprechen, wenn sie dem Wohl der
behinderten Person nicht weniger entsprechen (§ 281 Abs. 2 zweiter
Halbsatz). Besteht zum objektiven Wohl des Pflegebefohlenen (§ 275
Abs. 1 zweiter Satz) ein Spannungsverhältnis, so kann dies für den
Sachwalter praktisch bedeuten, dass er versuchen muss, einen Ausgleich zu
erzielen. Nur wenn dies nicht möglich ist, hat er die objektiv für den
Behinderten günstigere Maßnahme zu setzen (instruktiv hiezu Seitz, Wohl und Wille als Handlungsnormen im
Betreuungsrecht, BtPrax 5/2005, 170).
Für die Frage, ob
die Befolgung eines Wunsches des Verfügenden dessen Wohl
entspricht oder nicht, kann zusätzlich festgehalten werden, dass das
Wohl des Betroffenen nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu
beurteilen ist, sondern dass es auch auf das Befinden und den psychischen
Zustand der behinderten Person ankommt. Bei einem älteren Menschen muss etwa
der Gedanke, sein Vermögen für die Zukunft möglichst ungeschmälert zu erhalten,
nicht im Vordergrund stehen. In § 281 Abs. 3
ist ausdrücklich festgehalten, dass die Verwaltung des Einkommens und des
Vermögens einer unter Sachwalterschaft stehenden Person eine andere Gewichtung
zu erfahren hat als jene für Minderjährige. In § 149 Abs. 1 ABGB ist
etwa festgeschrieben, dass – „sofern das Wohl des Kindes nichts anderes
erfordert“ – die Eltern das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und nach
Möglichkeit zu vermehren haben. Bei Personen unter Sachwalterschaft,
insbesondere wenn diese bereits älter sind, wird aber die Verwendung
des Vermögens für deren aktuelle und den Lebensverhältnissen
entsprechende Bedürfnisse prioritär sein (so schon bisher OGH JBl 2003, 571; Fucik, Die Vermögensverwaltung nach dem
KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des
Kindschaftsrechts 2001 36 f; Schauer,
NZ 2001, 275 [282]). Diese Wertung hat bereits im KindRÄG 2001 ihren
Niederschlag in § 266 Abs. 2 Satz 3 ABGB gefunden. Sie soll in
§ 281 Abs. 3 noch einmal eigens betont werden.
Durch § 281 Abs. 4 soll – in Anlehnung an § 176
Abs. 1 ABGB – verdeutlicht werden, dass das Gericht bei Bekanntwerden von
Missständen jederzeit tätig werden kann. § 281 Abs. 4 verfolgt eine
andere Zielrichtung als § 176 Abs. 1 ABGB. Die neue Bestimmung dient
nicht auch dem Schutz der rechtlichen Position des Sachwalters; gefährdet
dieser das Wohl des Betroffenen, so hat das Gericht die Sachwalterschaft an
eine andere Person zu übertragen (s. § 278 Abs. 1). § 281
Abs. 4 weist vielmehr auf die Aufgabe des Pflegschaftsgerichts hin, die
Tätigkeit des Sachwalters bei Beeinträchtigungen der behinderten Person durch
Dritte zu unterstützen. Anders als nach § 176 Abs. 1 ABGB wird die
„Verfügung“ des Sachwaltergerichts dabei oftmals nicht in Beschlussform
erfolgen können, sondern darin bestehen, die zuständige Behörde – etwa die
Heimaufsichtsbehörde bei Vorfällen in einem Heim – zu verständigen. Bei
strafrechtlichen Vorwürfen ist (schon nach § 84 StPO) durch Anzeige an die
Staatsanwaltschaft vorzugehen.
§ 282
Die in § 282
normierte Verpflichtung des Sachwalters, persönlichen
Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich um ärztliche und
soziale Betreuung der behinderten Person zu bemühen, entspricht im Wesentlichen
der geltenden Fassung des § 282 Abs. 2 ABGB. Festgeschrieben wird
allerdings, dass der Kontakt grundsätzlich mindestens einmal im Monat
stattzufinden hat. In akuten Krisensituationen, wie etwa bei drohender Verwahrlosung
des Behinderten oder bei gravierenden Veränderungen der Lebenssituation (z. B.
bei erstmaliger Heimunterbringung), kann ein häufigerer Besuchskontakt
erforderlich sein; darauf soll mit der Formulierung „in dem nach den Umständen
des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß“ ausdrücklich hingewiesen werden. Etwas
anderes gilt bei Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten
(§ 268 Abs. 3 Z 1); ist die soziale (familiäre) und medizinische
Versorgung offensichtlich gegeben, so muss der Sachwalter hier allenfalls gar
keinen Kontakt halten. Keinesfalls kann aus § 282 abgeleitet werden, dass
die behinderte Person verpflichtet ist, ihren Sachwalter aufzusuchen. Unter
persönlichem Kontakt ist in aller Regel ein Besuchskontakt des Sachwalters in
der Wohnung des Betroffenen zu verstehen, da er sich nur so von dessen
Lebensumständen und dessen sozialem Umfeld auch wirklich überzeugen kann.
§ 282
statuiert insgesamt nur eine Bemühungspflicht des
Sachwalters (vgl. Stabentheiner in Rummel³ 1. ErgBd § 282 Rz 3). Dies gilt auch
für die Kontaktnahme, weil sie gegen den Willen des Betroffenen nicht sinnvoll
durchgesetzt werden kann (und soll). Auch begründet § 282 keine Befugnis
zur Vornahme von Vertretungshandlungen (s. schon Schauer,
NZ 2001, 275 [279]).
Ergänzend ist auf die
– die Berichtspflicht regelnde – Bestimmung des
§ 130 AußStrG hinzuweisen. Für direkte Handlungsanweisungen des Gerichts
an den Sachwalter besteht auch im Bereich der Personensorge – anders als
eventuell noch vor dem KindRÄG 2001 (s. etwa OGH 3 Ob 353/99d) – keine
Rechtsgrundlage mehr.
§ 283
§ 283 regelt
– in Anlehnung an die §§ 146c und 216 ABGB – die Voraussetzungen einer
zulässigen medizinischen Behandlung einer behinderten Person. Anknüpfungspunkt dieser Regelung ist der – vom
KindRÄG 2001 erstmals ins ABGB eingeführte – Begriff der „medizinischen Behandlung“. Darunter ist in Anlehnung an
§ 110 StGB zunächst die Heilbehandlung zu verstehen, also der
therapeutische, diagnostische oder prophylaktische Eingriff, der von ärztlicher
Seite oder nach ärztlicher Anordnung aufgrund einer anerkannten medizinischen
Indikation vorgenommen wird. Gemeint sind aber auch jene medizinischen
Maßnahmen, die mangels medizinischer Indikation keine Heilbehandlungen
sind, die aber ebenso mit einem Eingriff in die körperliche Integrität des
Patienten verbunden sind und vom Arzt vorgenommen oder angeordnet werden
müssen, also etwa kosmetische Operationen, Transplantationen und Transfusionen.
Dagegen sind therapeutische Maßnahmen von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe,
z. B. von Psychotherapeuten, nicht zu den medizinischen
Behandlungen zu zählen. Freilich können die Grundwertungen des § 283 für
diese Maßnahmen analog zum Tragen kommen.
§ 283
Abs. 1 sieht vor,
dass die – diesbezüglich – einsichts- und urteilsfähige behinderte Person immer nur selbst die Einwilligung in
eine medizinische Behandlung erteilen kann. Anders als nach § 146c
Abs. 1 ABGB ist bei Vorliegen der Einsichtsfähigkeit der behinderten
Person niemals auch – also auch nicht bei schwerwiegenden medizinischen
Maßnahmen – zusätzlich die Zustimmung des Sachwalters erforderlich (so bereits
zur geltenden Rechtslage u. a. Schauer,
NZ 2001, 275 [280]). Dies erscheint sachgerecht, weil der Sachwalter –
anders als die Eltern – keine grundrechtlich gesicherte Position hat.
Verfügt die
betroffene Person jedoch im Hinblick auf die Entscheidung über eine
vorzunehmende medizinische Behandlung nicht über die erforderliche Einsichts-
und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung des Sachwalters
einzuholen, wenn er zur Besorgung dieser Angelegenheit auch bestellt ist (§ 283 Abs. 1 zweiter Satz). Selbstverständlich
trifft den Sachwalter auch in diesem Bereich die „Wunschermittlungspflicht“
nach § 281 Abs. 2 (§ 273a Abs. 3 ABGB).
Behandlungen, die
gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden sind, kann der Sachwalter nach § 283 Abs. 2 erster Satz nur dann zustimmen,
wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger (also etwa nicht in derselben
Krankenanstalt tätiger) Arzt in einem ärztlichen Zeugnis
(s. § 55 ÄrzteG 1998) bestätigt, dass der Betroffene nicht über die
erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der
Behandlung zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist.
§ 283 Abs. 2 stellt an den Arzt hiebei keine besonderen
Voraussetzungen. Solche ergeben sich jedoch etwa aus dem Arztrecht (s.
§§ 31 ff ÄrzteG 1998). Fachärzte haben demgemäß ihre ärztliche
Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken (§ 31 Abs. 3
ÄrzteG 1998). Ein Arzt für Allgemeinmedizin ist zwar grundsätzlich nicht
auf besondere Bereiche der Medizin beschränkt, wenn er sich aber auf ein
Spezialgebiet „wagt“, hat er für das Fehlen der hiefür erforderlichen
besonderen Kenntnisse und Erfahrungen einzustehen (§ 1299 ABGB). Vor
diesem Hintergrund kann es u. U. erforderlich sein, dass zu verschiedenen
Fragen zwei oder mehrere ärztliche Zeugnisse eingeholt werden. Die Kosten für
diese Zeugnisse hat – soweit keine sozialversicherungsrechtliche
Leistungspflicht besteht – der Betroffene (direkt oder im Wege des
Aufwandsersatzes nach § 276 Abs. 3) zu tragen.
Ob die Vornahme
der Behandlung zur Wahrung des Wohles der behinderten Person erforderlich ist,
hängt nicht ausschließlich von dem Vorliegen einer medizinischen Indikation ab.
Allenfalls ist auch eine Abwägung zwischen den objektiven Nachteilen, die die
behinderte Person durch die Behandlung in Kauf nehmen muss, und den durch die
Behandlung erzielbaren objektiven Verminderungen ihres Leidensdrucks
vorzunehmen (vgl. LG Innsbruck RdM 63/2002). Maßgeblich ist also das gesamte Wohl der behinderten Person. Auch die Frage der
sog. „Compliance“ des Patienten wird für
die Beurteilung, ob die Durchführung der Heilbehandlung verhältnismäßig und dem
Wohl des Patienten dient, eine Rolle spielen.
Kann der
Sachwalter ein solches Zeugnis dem behandelnden Arzt nicht vorlegen, bedarf
seine Zustimmung nach § 283 Abs. 2 zweiter Satz der gerichtlichen
Genehmigung. Dazu kann es etwa auch dann kommen, wenn der Sachwalter von
vornherein die Befassung des Gerichts bevorzugt. Gleiches gilt – trotz
Vorliegens eines „positiven“ ärztlichen Zeugnisses – auch dann, wenn der
Patient zu erkennen gibt, dass er die Behandlung ablehnt. Dazu ist nicht
erforderlich, dass der Betroffene einsichts- und urteilsfähig ist. Er muss –
ausdrücklich oder konkludent – zum Ausdruck bringen, dass er die Behandlung
nicht will. Einer klaren Willensäußerung bedarf es hier nicht, bei Vorliegen
irgendwelcher Zweifel an der „Freiwilligkeit“ der Maßnahme ist das Gericht
anzurufen. Die Befassung des Gerichts ist hier schon im Lichte des Art. 8
MRK vorzusehen, wonach Entscheidungen über unfreiwillige Behandlungen
grundsätzlich einer gewissen verfahrensförmigen Ausgestaltung und Kontrolle
unterliegen müssen (s. Kopetzki,
Unterbringungsrecht I [1995], 418 ff).
Die Formulierung
„Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder Persönlichkeit verbunden sind“ ist dem § 146c Abs. 2 ABGB entnommen.
Ebenso wie dort wird es sich um Eingriffe handeln, die gewöhnlich (mit
Beziehung auf die behinderte Person) mit der Gefahr einer
schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinn des
§ 84 StGB verbunden sein können. Es wird sich also (auch hier) in erster
Linie um größere operative Eingriffe, Maßnahmen, die lebenswichtige Organe
betreffen, Amputationen, risikobehaftete diagnostische Maßnahmen, Chemo- und
Strahlentherapien, generell also um Behandlungen handeln, die mit einem großen
Risiko oder erheblichen Nebenwirkungen (z.B. hoch dosierte Neuroleptika und
Depotbehandlungen) bzw. erheblichen Schmerzen verbunden sind. Auch das
Einsetzen einer „PEG-Sonde“ ist in der Regel eine solche schwerwiegende medizinische
Behandlung, da sie häufig zu einer Fixierung des (hochbetagten) Patienten
führt. Eine schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung der
Persönlichkeit ist wohl etwa dann anzunehmen, wenn mit der Einnahme von
Psychopharmaka oder auch anderen Medikamenten Hemmungen der geistigen oder
intellektuellen Reifung, Abhängigkeitsentwicklungen oder Depressionen verbunden
sein können. Über all diese Folgen hat der behandelnde Arzt den Sachwalter
jedenfalls aufzuklären (s. Engljähringer,
Ärztliche Aufklärungspflicht [1996], 139 u 153). Beeinträchtigungen, die Folge
von atypischen oder seltenen Risiken sind, bleiben außer Betracht. Der
Betroffene ist aus therapeutischen Gründen ebenfalls über die Behandlung zu
informieren (sog. „therapeutische Aufklärung“; s. Engljähringer,
Ärztliche Aufklärungspflicht 7 ff.).
Lehnt
der Sachwalter eine
notwendige Behandlung ab, so handelt er
pflichtwidrig. Das Gericht hat ihn dann nach geltendem Recht von Amts wegen zu
entheben und eine andere geeignete Person zum Sachwalter zu bestellen
(§ 282 Abs. 2 in Verbindung mit § 253 ABGB); das Gericht selbst
kann hingegen nicht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen (s. etwa OGH RdM
1998/6 [Anm. Kopetzki]; Steinbauer,
Handlungsfähigkeit geistig Behinderter, ÖJZ 1985, 385 [392]). Dies ist in Fällen,
in denen das Gericht schon im Zuge der Erhebungen, die zur Enthebung des
Sachwalters führen, zur Auffassung gelangen muss, dass die Behandlung im
Interesse der behinderten Person vorzunehmen ist, eine unnotwendige Verzögerung
der Behandlung. § 283 Abs. 2 letzter Satz
sieht demgemäß vor, dass das Gericht die Zustimmung des Sachwalters auch
ersetzen kann. Sind vorab jedoch noch Behandlungsalternativen oder andere
Fragen (etwa zum Ort und zur Durchführung der Behandlung) zu klären, so hat das
Gericht einen (anderen) Sachwalter zu bestellen.
§ 283
Abs. 3 enthält
eine Gefahr-im-Verzug-Regelung und ist dem
§ 146c Abs. 3 ABGB nachgebildet. Die Einwilligung der einsichts- und
urteilsfähigen behinderten Person bzw. – falls es dieser Person an der
Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelt – die Zustimmung des Sachwalters ist
nicht erforderlich, wenn der mit der Einholung der Einwilligung bzw. der
Zustimmung verbundene Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde
oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
Ebenso kann bei Gefahr im Verzug die Einholung der gerichtlichen Entscheidung
unterbleiben. Hiezu kann es etwa dann kommen, wenn nach Zustimmung durch den
Sachwalter für das gerichtliche Genehmigungsverfahren nicht genug Zeit bleibt.
Gefahr im Verzug kann aber auch dann bestehen, wenn der Sachwalter die
Zustimmung verweigert oder die Zustimmung nur unter dem Vorbehalt der
gerichtlichen Genehmigung erteilt und das Verfahren zur Ersetzung der
Zustimmung des Sachwalters bzw. zur Übertragung der Sachwalterschaft an eine
andere Person voraussichtlich zu lange dauern wird. Für die Bestellung eines
Sachwalters oder das gerichtliche Genehmigungsverfahren sind üblicher Weise –
auch bei vorrangiger Bearbeitung – mindestens zwei Wochen einzukalkulieren.
Angemerkt sei, dass Gefahr im Verzug bei Vorliegen schwerer Schmerzen im
Allgemeinen immer anzunehmen ist, die Verabreichung von Schmerzmitteln daher in
der Regel nicht von der Erreichbarkeit des Sachwalters abhängig gemacht werden muss.
§ 284
§ 284 regelt
medizinische Maßnahmen, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit
der behinderten Person zum Ziel haben, sowie Forschung
an solchen Personen; die Bestimmung entspricht inhaltlich voll dem § 282
Abs. 3 ABGB. Sondervorschriften in Materiengesetzen (z.B. dem AMG) werden
hiedurch nicht berührt.
§ 284a
Vor dem
KindRÄG 2001 wurden im Rahmen der „Personensorge“ auch
freiheitsbeschränkende Maßnahmen der Aufenthaltsbestimmung
getroffen (s. u.a. OGH JBl 1988, 105). Seit dem In-Kraft-Treten des
KindRÄG 2001 wird diskutiert, ob es ein Recht des Sachwalters zur
Bestimmung des Aufenthalts der behinderten Person – insbesondere, wenn dies mit
freiheitsbeschränkenden Wirkungen verbunden ist – überhaupt gibt (vgl. Stabentheiner in Rummel3 1. ErgBd §§ 282 bis 284 Rz 4; Schauer, NZ 2001, 275 [279]).
Der Entwurf will
diese Fragen nunmehr in § 284a möglichst klar
regeln. Zunächst wird in Abs. 1 festgestellt,
dass die behinderte Person, wenn sie über die
erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt,
über ihren Wohnort selbst entscheidet. Ob eine
behinderte Person fähig ist, dies für sich zu beurteilen, ist grundsätzlich
davon unabhängig, ob sie auch über die Fähigkeit verfügt, die hiefür
erforderlichen Verträge (Mietverträge u. dgl.) abzuschließen. Vor die Frage
gestellt, wie die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu beschreiben sind,
können die Fähigkeit zur Bewertung des Für und Wider des gewählten Wohnortes,
die Fähigkeit zu einem angemessenen Verständnis der Tatsachen (das Haus verfügt
über keinen Lift, die Wohnung ist teuer, Finanzierung usw.) sowie die Fähigkeit
zur einsichtsgemäßen Steuerung des Verhaltens (bestehen z. B. übermächtige
Ängste) von einander unterschieden werden (vgl. Amelung, Über die Einwilligungsfähigkeit, ZStW 1992,
526; Kopetzki, Unterbringungsrecht II 818-824). An
diese Entscheidung des Betroffenen ist der Sachwalter bei Vorliegen der
erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seines Klienten gebunden, er
darf daher grundsätzlich keine dem Willen des Betroffenen widersprechenden
Verträge abschließen.
Soweit der
Betreffende nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, hat nach § 284a Abs. 2 erster Satz
der Sachwalter diese Entscheidung für die behinderte
Person zu treffen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles (z. B. weil die drohende
Verwahrlosung und Unterversorgung durch die Organisation eines ambulanten
Betreuungsnetzes, Beihilfen zur finanziellen Absicherung und ähnliche Maßnahmen
voraussichtlich nicht abgewendet werden kann) erforderlich ist und sein
Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Von der Bestimmung des Wohnortes – und nicht des Aufenthalts –
wird deswegen gesprochen, weil der Sachwalter – anders als Eltern für ihre
Kleinkinder – nicht den Aufenthalt der behinderten Person im engeren räumlichen
und sozialen Umfeld bestimmen kann (und wohl auch nicht soll).
Ist mit der
Entscheidung des Sachwalters eine dauerhafte Änderung des
Wohnortes der Person unter Sachwalterschaft verbunden, d. h. wird der
Betroffene dort (etwa bei Auflösung des bisherigen Haushaltes) voraussichtlich
auf Dauer oder auf unbestimmte Zeit leben, bedarf es nach § 284a
Abs. 2 zweiter Satz zusätzlich der Genehmigung
des Pflegschaftsgerichts (vgl. § 1907 Abs. 1 dt. BGB). Nimmt
der Sachwalter eine solche Aufenthaltsänderung ohne diese Genehmigung vor, so
ist diese unzulässig und kann Schadenersatzansprüche auslösen. Die Auflösung
etwa eines bestehenden Mietvertrages der behinderten Person durch den
Sachwalter kann unabhängig davon als Maßnahme der außerordentlichen
Vermögensverwaltung – bei sonstiger Nichtigkeit – genehmigungspflichtig sein
(für den Heimvertrag gilt Besonderes; s. § 27d Abs. 6 KSchG des
Entwurfs). Festzuhalten ist, dass eine solche dauerhafte Aufenthaltsänderung –
auf Grund der damit zusammenhängenden gravierenden Änderungen der
Lebensumstände des Betroffenen – im Allgemeinen nicht eine vom einstweiligen
Sachwalter zu besorgende „dringende Angelegenheit“ im Sinn des § 120
AußStrG ist.
Das
Bundesministerium für Justiz hat im Zuge der Vorbereitung des Entwurfes auch
eine Bestimmung über die zwangsweise Zuführung zu medizinischen Behandlungen und über die
zwangsweise Durchsetzung einer Aufenthaltsänderung zur Diskussion gestellt. Auf
Grund der ganz überwiegend ablehnenden Haltung der Experten wird von einer
solchen Regelung aber Abstand genommen. Eingewandt wurde einerseits, dass es
nur wenige Personen gäbe, denen durch diese Zwangsmaßnahmen tatsächlich besser
geholfen werden könne als durch eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt.
Für den Großteil des betroffenen Klientel berge eine solche Maßnahme aber auf
Grund der geringeren „nachgehenden“ Fürsorge deutliche Gefahren. Andererseits
wäre auch für diese freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ein aufwändiges
Rechtsschutzverfahren vorzusehen, das jenem des UbG gleiche, da ansonsten eine
Gleichheitsverletzung vorliege. Dann wäre aber mit der Einführung einer
spezielleren Form von Zwangsmaßnahmen jedenfalls keine schnellere und
formlosere gerichtliche Entscheidung verbunden. Dazu könnte die Legitimität von
institutionellen Zwangsmaßnahmen oftmals dazu führen, dass weniger Gewicht auf
die Überzeugungsarbeit gelegt werde, die aber – auch therapeutisch gesehen –
von großer Bedeutung sei. Im Gesetzentwurf wird diesen nachvollziehbaren Bedenken
insofern Rechnung getragen, als keine ausdrückliche Regelung dieser Materie
erfolgt. Freiheitsbeschränkungen sind daher weiterhin nur im Rahmen allgemeiner
Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe, Notstand) bzw. nach den Vorgaben des
UbG, des HeimAufG und des § 46 SPG zulässig (s. Kneihs, Die „tobende Psychose“ und die Rolle des
Rettungsdienstes, RdM 2005, 35).
§§ 284b
– 284e (Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger)
§ 284b
§ 284b
beschreibt, in welchen Fällen die Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger besteht. Grundvoraussetzung für das Entstehen
dieser gesetzlichen Vertretung ist, dass eine volljährige Person auf Grund
ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht fähig ist, alle
oder einzelne ihrer Angelegenheiten für sich selbst zu besorgen. Es wird daher
an die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters
(ausgenommen an die vom Richter im Sachwalterbestellungsverfahren vorzunehmende
wertend-prognostische Beurteilung, ob hiedurch die „Gefahr eines Nachteils“ für
den Betroffenen vorliegt) angeknüpft. Ist für den Betroffenen ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, dessen
Wirkungsbereich die den nächsten Angehörigen eingeräumten Befugnisse abdeckt
(so etwa bei Bestellung des Sachwalter oder eines Kollisionskurators), bleibt
für eine gesetzliche Vertretungsmacht Angehöriger kein Raum. Desgleichen
besteht die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger immer nur subsidiär zur Vorsorgevollmacht. Soweit also die in
§ 284b genannten Angelegenheiten von der Vorsorgevollmacht geregelt sind,
kann keine gesetzliche Vertretungsmacht bestehen. Nur soweit sich hier eine
Lücke ergibt, kommt daneben eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Frage.
Nach § 284b Abs. 1 erster Satz ist die gesetzliche
Vertretungsmacht bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die ein den
Lebensverhältnissen der Partner entsprechendes Maß nicht übersteigen, vorgesehen. Gemeint sind also
Alltagsgeschäfte (vgl. Schauer,
RZ 2004, 206 [210]). Zudem besteht zwar Ähnlichkeit zur gesetzlichen
Vertretungsmacht eines Ehegatten nach dem § 96 ABGB.
Im Unterschied zur dort vorgesehenen „Schlüsselgewalt“
kommt es hier aber nicht darauf an, dass der Partner, der für den anderen
handeln will, tatsächlich auch den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte
hat. Voraussetzung ist allein, dass einer der beiden Partner nicht mehr fähig
ist, alle oder einzelne Angelegenheiten für sich selbst zu besorgen.
Zur Frage, was ein
Rechtsgeschäft des täglichen Lebens ist, kann auf
Lehre und Rechtsprechung zu § 96 ABGB Bezug genommen werden. Es muss sich
also um ein Rechtsgeschäft handeln, dessen Besorgung die Bewältigung des
Alltags gewöhnlich mit sich bringt. Dazu gehört u. a. (im Unterschied zu
§ 96 ABGB nicht ausschließlich) die ordentliche Führung des Haushalts. Zur
Haushaltsführung in diesem Sinn kann etwa die Reparatur einer Waschmaschine,
der Kauf von Heizöl, von kleineren Einrichtungsgegenständen und einer
Wohnraumtüre einschließlich Montage zählen (s. Stabentheiner
in Rummel3,
§ 96 Rz 3 m.w.N.). Da es sich nicht ausschließlich um Rechtsgeschäfte
für den gemeinsamen Haushalt handeln muss, werden auch die Anschaffung
persönlicher Kleidungsstücke des Betroffenen, die Übernahme von
Krankheitskosten und die Buchung eines Urlaubes oder kurzzeitigen
„Rehabilitationsaufenthalts“ in einem Heim grundsätzlich als Rechtsgeschäfte
des täglichen Lebens anzusehen sein. Immer wird es aber darauf ankommen, dass
die Kosten das Monatseinkommen des Betroffenen nicht zu sehr belasten.
§ 284b
Abs. 1 zweiter Satz sieht
weiter eine gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger einerseits zum
Abschluss von Verträgen über den pflegebedingten Mehraufwand (z. B.
Organisation einer Heimhilfe oder mobilen Krankenpflege), andererseits zur
Geltendmachung von Ansprüchen vor, die dem Betroffenen aus Anlass von Alter,
Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen. Gedacht ist hier insbesondere an sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (auf Pension oder
Arbeitslosengeld), Ansprüche auf Pflegegeld und Sozialhilfe
sowie Gebührenbefreiungen und andere Vergünstigungen,
wie Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln. Bei letzteren geht es um
bloß berechtigende Handlungen für den Vertretenen, ein für den Vertretenen
eingebrachter Antrag kann nur zur Prüfung des Anspruchs durch die Behörde,
Versicherungsanstalt oder sonstige Stelle führen. Eine Gefährdung des Wohls des
Vertretenen erscheint hier also von vornherein ausgeschlossen.
Nach § 25 BPGG Abs. 2 können Anträge auf
Bundespflegegeld nicht nur der Anspruchswerber, sondern auch sein gesetzlicher
Vertreter oder – bei entsprechendem Wirkungskreis – sein Sachwalter sowie –
grundsätzlich bei entsprechender Vollmacht – Familienmitglieder oder
Haushaltsangehörige stellen. Als „gesetzlicher Vertreter“ im Sinn des § 25
Abs. 2 BPGG kann aufgrund des vorgesehenen § 284b Abs. 1 zweiter
Satz nunmehr auch der nächste Angehörige gelten. Daneben können auch andere
Familienmitglieder und Haushaltsangehörige einen Antrag stellen, wenn sie über
eine entsprechende Vollmacht verfügen. Dem § 25 BPGG soll also durch den
vorgesehenen § 284b ABGB nicht derogiert werden. Ergänzt wird § 25
BPGG aber insoweit, als die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs durch
Pflegegeldklage vom Vertretungsrecht der nächsten Angehörigen mit umfasst ist.
Bei anderen Behördenwegen, z. B. der Beantragung eines
Personalausweises oder Reisepasses, können Familienmitglieder – so sie
amtsbekannt sind – und Haushaltsangehörige auch ohne ausdrückliche Vollmacht
für einander tätig werden (s. § 10 Abs. 4 AVG). Eine Aufnahme dieser
Angelegenheiten in den Katalog der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse nach den
§§ 284b und 284c erscheint daher entbehrlich.
Nimmt ein
Angehöriger seine Vertretungsbefugnis im Sinn des § 284b ABGB wahr, so
muss es ihm möglich sein, über die zur Besorgung der Alltagsgeschäfte oder zur
Deckung des pflegebedingten Mehraufwandes notwendigen Geldmittel des
Betroffenen zu verfügen. Der nahe Angehörige ist daher nach § 284b Abs. 2 befugt, über
das Einkommen und pflegebezogene Geldleistungen (vor allem das Pflegegeld) und
insoweit über das Konto des Vertretenen zu verfügen. § 106
Abs. 1 ASVG sieht vor, dass für Anspruchsberechtigte, denen ein
Sachwalter bestellt ist, diesem die Leistung auszuzahlen ist, wenn die
Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme
der Leistung umfassen; ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder
beschränkt geschäftsfähig, ist an den „gesetzlichen Vertreter“ auszubezahlen
(s. z.B. § 14 Salzburger Landespflegegeldgesetz, § 18 Abs. 1
BPGG). Als gesetzlicher Vertreter kann auch der nächste Angehörige im Sinn der
§§ 284b – 284e gelten, ist der Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung
des pflegebedingten Mehraufwandes doch ausdrücklich von seiner ex lege
bestehenden Vertretungsmacht umfasst. Doch auch wenn die Auszahlung direkt an
den Vertretenen erfolgt, ist den nächsten Angehörigen nach § 284b
Abs. 2 ABGB ein Zugriff auf das Konto des Vertretenen eingeräumt, freilich
nur soweit, als davon die erforderlichen Betreuungs- und Pflegeleistungen zu
finanzieren sind.
Ein nächster
Angehöriger ist nach § 284b Abs. 3 auch
zur Entscheidung über die Vornahme einer medizinischen
Behandlung des Vertretenen befugt, wenn diesem die hiefür erforderliche
Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. Behandlungen, die gewöhnlich mit einer
schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder der Persönlichkeit verbunden sind, kann er freilich nicht wirksam
zustimmen; hier bedarf der Vertretene eines Sachwalters. Gleiches gilt nun
(anders als noch im Begutachtungsentwurf) generell bei Änderungen des Wohnortes
der vertretenen Person.
Im Ergebnis sollen
nächste Angehörige also im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnisse
sowohl im Bereich der Vermögens- als auch der Personensorge nur Angelegenheiten des täglichen Lebens bzw. weniger weit
reichende Rechtshandlungen vornehmen können. Festzuhalten ist, dass § 284b
Abs. 3 den diesbezüglichen Spezialvorschriften in Materiengesetzen (etwa
im AMG oder MPG) nicht derogiert.
§ 284c
§ 284c
Abs. 1 definiert,
wer als nächster Angehöriger gilt und daher in den Angelegenheiten der
§§ 284b Abs. 1 sowie 284c Abs. 1 und 2 vertretungsbefugt ist.
Zunächst wird der Ehegatte oder Lebensgefährte des
Betroffenen genannt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass diese Personen mit dem
Betreffenden in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Lebensgefährten müssen darüber hinaus seit mindestens drei
Jahren ab dem Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit zusammengelebt
haben. Diese Formulierung lehnt sich an § 14 MRG an und ist auch im
konkreten Zusammenhang sachgerecht. Es sollen nämlich nur jene Menschen
einander vertreten können, die miteinander den Alltag teilen. Nur so kann davon
ausgegangen werden, dass die individuellen Bedürfnisse des Partners bekannt
sind und berücksichtigt werden.
Lebensgefährten ist
ebenso wie Ehegatten ein gesetzliches Vertretungsrecht einzuräumen. Eine
unterschiedliche Behandlung wäre nämlich dem Vorwurf der Verletzung
verfassungsrechtlich gewährleisteter Grundrechte ausgesetzt (Art. 14 EMRK iVm Art. 8 EMRK; s. EGMR, Fall Karner, Urteil
vom 24.7.2003, APPLNR 40016/98; Grabenwarter/Holoubek,
Rechtsprechungsübersicht Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ecolex
2003, 799 [799]).
§ 284c
Abs. 1 sieht neben der Vertretungsmacht des
Ehegatten oder Lebensgefährten eine gesetzliche Vertretungsbefugnis volljähriger Kinder für ihre Eltern und von Eltern für ihre volljährigen Kinder vor. Andere Personen
werden nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen im Sinn des § 284c
Abs. 1 gezählt. Zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Ehegatten
bestehen nämlich – anders als etwa zwischen Geschwistern – Beistandspflichten
(s. §§ 90, 137 Abs. 2 ABGB), die die Einräumung gesetzlicher
Vertretungsbefugnisse rechtfertigen. Einer intakten Lebensgemeinschaft liegt
die Leistung von Beistand als Faktum zugrunde (z. B. Beiträge zum gemeinsamen
Unterhalt).
Mehrere nahe
Angehörige können nebeneinander vertretungsbefugt
sein. Allerdings genügt nach dem § 284c Abs. 2 die Erklärung einer
dieser Personen.. Es ist keine Gesamtvertretung vorgesehen. Bei
Meinungsverschiedenheiten ist nicht etwa auf die Erklärung desjenigen
abzustellen, der die engere Nahebeziehung zum Betreffenden hat (so OGH
RZ 2000/19 zur Frage der Befugnis, die Bestattungsart eines Angehörigen zu
bestimmen), da dies für den betroffenen Erklärungsempfänger (z.B. einen Arzt
oder potentiellen Vertragspartner) in der Regel nicht nachvollziehbar sein
wird. Vielmehr gilt nach § 284c Abs. 2 (wie auch nach allgemeinen
Grundsätzen), dass jeder dem Erklärungsempfänger rechtzeitig, d. h. bevor
dieser tätig geworden ist, zugegangene „Widerspruch“
eines anderen Angehörigen die Wirksamkeit der Erklärung für den Betroffenen
beseitigt (vgl. Pichler in Klang³
§ 154 Rz 1). Diesfalls hätte etwa der Arzt die Behandlung nicht
durchzuführen (außer bei Gefahr im Verzug), sondern die Einleitung eines
Sachwalterbestellungsverfahrens anzuregen. Kommt der Widerspruch zu spät, so
ist die Erklärung wirksam für den Betroffenen abgegeben. Dies erscheint
angesichts der Angelegenheiten, um die es hier geht, akzeptabel. Für die
Vertretungsbefugnis in zivilgerichtlichen Verfahren gilt – in Interesse eines
geordneten Verfahrensganges – § 154a ABGB sinngemäß; das bedeutet, dass
derjenige nächste Angehörige vertretungsbefugt ist und bleibt, der die erste
Verfahrenshandlung setzt.
§ 284d
Nach § 284d Abs. 1 hat der nächste Angehörige, der
für den anderen tätig werden will, diesen von der Wahrnehmung seiner
Vertretungsbefugnis zu informieren. Dies soll letzteren in die Lage versetzen,
der Vertretungsbefugnis zu widersprechen.
Die
Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nach § 284d
Abs. 2 nämlich nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene
Person widersprochen hat oder widerspricht. Dies soll ungeachtet des Verlusts
ihrer Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit gelten (vgl.
§ 10 Abs. 2 PatVG). Das Institut der gesetzlichen Vertretung nächster
Angehöriger wird in der Praxis nämlich im Konfliktfall (auch wenn der
Widerstand des Vertretenen nicht von seiner Einsichtsfähigkeit getragen ist)
kaum funktionieren können. Allein der gerichtlich bestellte Sachwalter soll
auch gegen den Willen des Betroffenen eingesetzt werden.
§ 284e
§ 284e
Abs. 1 sieht –
sozusagen als Handlungsmaxime – vor, dass der Angehörige das Wohl der
vertretenen Person bestmöglich zu fördern (s. § 275 Abs. 1 zweiter
Satz) sowie danach zu trachten hat, dass der Vertretene seine
Lebensverhältnisse soweit als möglich nach den eigenen Wünschen und
Vorstellungen gestalten kann (s. § 281 Abs. 1). Generell ist das Verhältnis
zum Vertretenen (das „Innenverhältnis“) durch die familiäre Beistandspflicht
geprägt, als dessen Ausfluss die Vertretungsbefugnis – wie erwähnt – auch zu
betrachten ist.
Nach § 284e Abs. 2 hat der nächste Angehörige – wenn
er für den Vertretenen tätig werden will – die Vertretungsbefugnis im
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren zu lassen.
Bescheinigt er sein Naheverhältnis und legt er ein ärztliches Zeugnis vor, aus
dem sich ergibt, dass der Betroffene die Angelegenheiten des § 284b nicht
selbst besorgen kann, so erfolgt die Registrierung und erhält er eine
Bestätigung über die Vertretungsbefugnis ausgestellt (s. § 140h
Abs. 5 NO). Die Ausstellung dieser Urkunde ist nicht konstitutive
Wirksamkeitsvoraussetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht des nächsten
Angehörigen. An die Vorlage der Bestätigung knüpft aber ein Gutglaubenschutz.
Ein Dritter darf nämlich auf die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen
vertrauen, wenn ihm dieser bei Vornahme einer Vertretungshandlung nach
§ 284b eine Bestätigung über die Registrierung der Vertretungsbefugnis im
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des
Dritten ist freilich nicht geschützt, wenn ihm die mangelnde
Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen bekannt oder fahrlässig unbekannt
ist. Für Kontoverfügungen wird das Vertrauen der Bank insoweit geschützt, als
die Verfügungen den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums (§
291a Abs. 2 Z 1 EO) monatlich nicht überschreiten; dies entspricht derzeit einem
Betrag von 805 Euro monatlich (zwölf Mal im Jahr).
Festzuhalten ist,
dass mit Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis durch einen nächsten Angehörigen –
anders als mit der Bestellung eines Sachwalters (s. § 280) – nicht konstitutiv der Verlust der
Geschäftsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit des Vertretenen in den
Angelegenheiten des § 284b verknüpft ist.
Der mögliche Missbrauch der Vertretungsbefugnis durch einen nächsten
Angehörigen soll auf verschiedene Art und Weise hintan
gehalten werden:
Zunächst ist festzuhalten,
dass gesetzliche Vertretungsbefugnisse nur in einigen wenigen Bereichen
eingeräumt werden; es handelt sich hiebei um solche, in welchen die Gefahr einer Schädigung relativ gering erscheint: Dies
trifft für die Alltagsgeschäfte und die Geltendmachung von
sozialversicherungsrechtlichen und ähnlichen Ansprüchen wohl uneingeschränkt
zu. Aber auch die Zustimmung zu „einfachen“ medizinischen Behandlungen, also
solchen, die gewöhnlich nicht mit einer schweren oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit
verbunden sind, kann eher dem alltäglichen und risikolosen Geschehen zugeordnet
werden. Wird durch die Auszahlung des Pflegegeldes der Zweck (Beschaffung der
notwendigen Betreuung und Hilfe) nicht erreicht, so bestehen andere Abhilfen:
So kann mittels Bescheides das Pflegegeld ganz oder teilweise einbehalten
werden und stattdessen die erforderliche Dienstleistung zuerkannt werden. Das
Pflegegeld kann in einem solchen Fall direkt an den Erbringer der Dienstleistung
bzw. an deren Kostenträger ausbezahlt werden (s. etwa § 20 BPGG).
Dazu kommt, dass
durch die vorgesehene Pflicht zur Registrierung ein
erhöhtes Maß an Transparenz geschaffen wird. Wer für einen Angehörigen tätig
werden will, muss dies nach außen hin – für das Gericht und andere Behörden –
sichtbar tun. Mit diesem Schritt (in die Publizität der Vertretung), der mit
einer Aufklärung durch den Notar verbunden ist, wird vermutlich vielfach ein
stärkeres Verantwortungsbewusstsein einhergehen.
Weiter kann die
gesetzliche Vertretungsmacht durch den jederzeitigen Widerspruch
des – auch einsichtsunfähigen – Vertretenen ausgeschlossen werden. Schließlich
ist jedermann befugt, die Einleitung eines gerichtlichen
Sachwalterschaftsverfahrens zur Überprüfung des nächsten Angehörigen
anzuregen.
§§ 284f
– 284h (Vorsorgevollmacht)
§ 284f knüpft
an das Institut der Vollmacht nach den §§ 1002 ff ABGB an. Die Vollmacht
vermittelt ein „rechtliches Können“ des Vertreters, dieser kann mit
unmittelbarer Wirksamkeit für den Vollmachtgeber Willenserklärungen abgeben und
entgegennehmen. In der Frage, ob und inwieweit eine Vollmacht nach Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit
im Sachwalterrecht Bedeutung hat, wird nunmehr eine klare Entscheidung
getroffen: Es wird festgelegt, dass die Erteilung einer Vollmacht in der Regel
nur dann die Sachwalterbestellung überflüssig macht, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit von
Menschen, die nicht mehr fähig sind, für sich selbst zu sorgen, Rechnung
getragen.
Die
Vorsorgevollmacht kann aber über das Sachwalterrecht hinaus insoweit Bedeutung
erlangen, als sie auch dann wirksam werden kann, wenn der Betroffene nicht mehr äußerungsfähig ist. So können etwa chronische
und rein physische Krankheiten dazu führen, dass sich jemand nicht mehr
ausreichend artikulieren kann. Dieser Zustand rechtfertigt keine
Sachwalterbestellung, gleichwohl soll es dem Betroffenen möglich sein, auch für
solch einen Fall im Vorhinein Vorsorge zu treffen, eben im Wege einer
Vorsorgevollmacht.
Insgesamt ist es
das Ziel der neuen Regelungen (§§ 284f bis 284h ABGB), zum einen
Rechtssicherheit zu schaffen, zum anderen aber auch die administrativen (und
finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst
gering zu halten.
§ 284f regelt
die Voraussetzungen einer wirksamen Vorsorgevollmacht, § 284g ihre Folgen
im Sachwalterrecht und § 284h die besonderen Pflichten des
Vorsorgebevollmächtigten.
§ 284f
Zunächst wird
vorausgesetzt, dass die Vollmacht zielgerichtet
(auch) als Gestaltungsinstrument für die Besorgung
der eigenen Angelegenheiten nach dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der
Einsichtsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit eingesetzt wird, der
Vollmachtgeber ihr also den Charakter einer „Vorsorgevollmacht“ verleihen will.
Demgemäß muss nach § 284f Abs. 1 in der
Vollmachtsurkunde zum Ausdruck gebracht werden, dass die Vollmacht dann wirksam
sein soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten
Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und
Urteilsfähigkeit verliert. Das bedeutet nicht, dass die Vorsorgevollmacht
jedenfalls bedingt zu erklären ist; es bleibt dem
Vollmachtgeber unbenommen, eine Vollmacht zu erteilen, die auch bereits vor
Verlust der Geschäftsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit
wirksam ist, sich also auf den Zeitraum davor und danach erstreckt.
Die Bestimmung
stellt nicht allein auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit ab. Die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird zwar von
einem Teil der Lehre als Teilaspekt der Geschäftsfähigkeit angesehen (s. Fischer-Czermak, Zur Handlungsfähigkeit Minderjähriger
nach dem KindRÄG 2001, 293 [296]). Andere betrachten sie hingegen als
„aliud“ bzw. als „Handlungsfähigkeit in persönlichen Angelegenheiten“ (s. Hopf/Weitzenböck, ÖJZ 2001, 534; Ganner, Selbstbestimmung im Alter [2006], 239 ff.). Der
Gesetzentwurf folgt letzterer Ansicht, führt – schon um keinen Zweifel
aufkommen zu lassen – die Einsichtsfähigkeit eigens an und betont damit ihre
besondere Bedeutung, insbesondere in Fragen der Zustimmung zu einer
medizinischen Behandlung. Das Erfordernis der Einsichts- und Urteilsfähigkeit
entspricht nämlich einem grundlegenden allgemeinen Rechtsprinzip. Rechtsnormen,
die menschliches Verhalten in Tatbeständen erfassen, können sich nicht an jede
physische Person, die rein äußerlich das im Tatbestand umschriebene Verhalten
zeigt, wenden. Als Normadressaten können vielmehr nur solche Menschen gelten,
die „dank ihrer geistigen Konstitution in der Lage sind, die Bedeutung ihres
Verhaltens im Wesentlichen zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln“ (Schwimann, Geschäftsfähigkeit 14). Diese Maßgeblichkeit
der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird nicht durch die
Regelungen der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit widerlegt, das Prinzip der
Einsichtsfähigkeit findet dort vielmehr seine Bestätigung. Der Gesetzgeber
knüpft bei diesen zwar am abstrakten Merkmal einer bestimmten Altersstufe an.
Bei der Regelung der Geschäftsfähigkeit handelt es sich aber in der Sache um
eine aus Verkehrssicherheitsgründen erfolgende (unwiderlegbare) gesetzliche
Vermutung der erforderlichen Einsicht über Bedeutung und typische Folgen des
rechtsgeschäftlichen Verhaltens in Bezug auf den konkreten Geschäftstatbestand
(grundlegend hiezu Schwimann, Die Institution der
Geschäftsfähigkeit (1965), 41 ff.; ähnlich auch Larenz,
Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts4
(1977), 81; Flume, Das Rechtsgeschäft³ (1979),
182-184; F. Bydlinski, Privatautonomie und objektive
Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts (1967), 168; Aicher in Rummel³ § 21
Rz 8). Die Geschäftsfähigkeit bei minderjährigen Personen und Personen
unter Sachwalterschaft ist damit ex lege beschränkt, „ohne dass es noch auf
eine konkrete Prüfung der Einsichtsfähigkeit ankäme“ (Kopetzki,
Unterbringungsrecht II, 817.). Da im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht nur
Angelegenheiten übertragen werden können, deren selbständige Besorgung die
Geschäftsfähigkeit voraussetzt (z. B. die Zustimmung zu einer medizinischen
Behandlung), genügt es nicht, für das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht
allein auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit abzustellen. Es kommt hier
vielmehr darauf an, ob der Vollmachtgeber diese (persönliche) Angelegenheit
nicht mehr selbst besorgen kann, weil er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig
ist.
Die mangelnde
Geschäftsfähigkeit und die Einsichts- und Urteilsunfähigkeit hängen typischer
Weise mit dem Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung
zusammen. Fälle schwerer neurologischer Krankheiten, etwa wenn jemand nach
einem Unfall im Koma liegt oder aufgrund einer Kopfverletzung zwar bei
Bewusstsein, aber völlig apathisch und unansprechbar ist, werden als nicht
bloß körperliche Gebrechen verstanden und daher als einer Sachwalterbestellung
zugänglich beurteilt (vgl, zu ersterem Fall OGH RdM 1998/6; zum zweiten Fall
OGH 3 Ob 502/87). Nur wenn das „Nicht-Besorgen-Können“ auf einer rein körperlichen
Ursache beruht, scheidet die Anwendung des Sachwalterrechts aus. Körperlich
Behinderte können eine Person ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten
betrauen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Betroffene etwa aufgrund einer
chronischen und rein physischen Krankheit (z.B. der Amyotrophischen Lateralsklerose)
nicht in der Lage ist, sich klar zu äußern und jemanden zu bevollmächtigen.
Auch für solche Fälle soll eine Vorsorgevollmacht errichtet werden können.
Der Vollmachtgeber
soll nach § 284f Abs. 1 zweiter Satz die Angelegenheiten, zu deren Besorgung der Gewalthaber
bevollmächtigt wird, bestimmt anführen. Er muss sich
daher im Einzelnen überlegen, in welchen Angelegenheiten er sich jemandem für
den Fall des Verlusts der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit anvertraut. Soweit
es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, für die es nach § 1008 ABGB
einer Einzelvollmacht bedarf, kann dem Erfordernis auch dadurch Genüge getan
werden, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der
Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt
wird (s. Strasser in Rummel3 §§ 1006 bis 1008 Rz 11 bis 13).
Schon Grundsätzen
des allgemeinen Vollmachtsrechts folgend (vgl. etwa zum Insichgeschäft Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13
I 215) muss der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers unabhängig vertreten können. Dies muss umso mehr gelten,
wenn der Bevollmächtigte (auch) bei Verlust der Geschäftsfähigkeit und der
Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen weiter tätig werden soll. Hat
etwa ein Bewohner einer Betreuungseinrichtung einem Mitarbeiter der
Einrichtung eine Vollmacht auf unbestimmte Zeit erteilt, so erlangt diese beim
späteren Verlust der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit – sohin in einem
Zustand, in dem eine Kontrolle durch den Bewohner nur mehr eingeschränkt
möglich ist – nicht den Charakter einer Vorsorgevollmacht. Darauf weist § 284f Abs. 1 letzter Satz explizit hin.
§ 284f
Abs. 2 legt
schließlich fest, in welcher Form eine
Vorsorgevollmacht grundsätzlich errichtet werden kann. Im Zuge der Vorbereitung
des Entwurfs wurde vielfach die Befürchtung geäußert, dass eine
Vorsorgevollmacht in der Praxis kaum eine Rolle spielen würde, wenn
administrative Hürden ihre Errichtung zu sehr erschweren würden. Der Entwurf
sieht daher – unter enger Anlehnung an die eigenhändige letztwillige Verfügung
– die eigenhändige Vorsorgevollmacht vor, bei der der Vollmachtgeber den Text
der Vollmacht eigenhändig zu schreiben und zu unterfertigen hat (§ 284f Abs. 2 erster Satz).
Das eigenhändige Schreiben soll dabei die Feststellung der Identität des
Verfassers erleichtern. Der Vorteil der eigenhändigen
Vorsorgevollmacht liegt in der Einfachheit ihrer Errichtung. Die mit der
eigenhändigen Errichtung verbundene Gefahr der Unterdrückung bedeutet für den Betroffenen
kein unerträgliches Risiko, führt sie doch letztlich zur Einleitung eines
Sachwalterbestellungsverfahrens. Damit wird zwar der Wille des Vollmachtgebers
unterbunden, ein Schaden wird für den Betroffenen aber im Allgemeinen nicht
entstehen. Dazu besteht auch bei eigenhändigen Vorsorgevollmachten die
Möglichkeit der Registrierung. (s. § 140h Abs. 1 Z 2 NO). Eigenhändige Ergänzungen der Textierung durch den
Vollmachtgeber erlangen – ebenso wie nach Testamentsrecht – nur dann Geltung,
wenn der Zusatz neuerlich mit der Unterschrift des Verfassers versehen ist.
Alternativ zur
eigenhändigen Vorsorgevollmacht ist die fremdhändige
Vorsorgevollmacht vorgesehen. Sie ist dem fremdhändigen Testament
nachgebildet, insbesondere die §§ 579 und 581 ABGB können daher bei der
Auslegung des § 284f Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz herangezogen
werden. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Vollmachtgeber – wenn er
die Vollmacht nicht eigenhändig geschrieben hat – in Gegenwart dreier
unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen muss,
dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen
entspricht; dies muss von den Zeugen auf der Urkunde mit einem auf ihre
Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz bestätigt werden (§ 284f
Abs. 2 vierter Satz). Das bedeutet, dass der Vollmachtgeber
durchaus vorgefertigte Formulare verwenden kann. Er hat den Text jedoch eigenhändig zu unterfertigen und vor den Zeugen zu
bekräftigen, dass der Inhalt der Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht.
Auch jemand, der nicht schreiben oder lesen kann,
soll imstande sein, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Nach § 284f Abs. 2 dritter Satz ist ihm in diesem
Fall der Inhalt der Vollmachtsurkunde in Gegenwart von wenigstens drei Zeugen
vorzulesen. Der Vollmachtgeber hat zu bekräftigen, dass ihm der Inhalt
vorgelesen wurde und seinem Willen entspricht. Dies ist von den Zeugen auf der
Urkunde zu bestätigen (§ 284f Abs. 2 vierter Satz).
Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht eigenhändig unterschrieben, so
bedarf die Unterschrift der Zeugen überdies einer gerichtlichen oder
notariellen Beglaubigung (§ 284f Abs. 2 fünfter
Satz). Analog zu § 581 ABGB kann der Schreiber auch als Zeuge fungieren, ist als
Leser aber bei des Lesens nicht mächtigen Verfügenden ausgeschlossen.
Der Zeuge muss immer unbefangen, eigenberechtigt und sprachkundig sein.
Mit dem Begriff der „Eigenberechtigung“ wird ausgedrückt, dass der Zeuge
volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein muss (s. auch die
Erläuterungen zu § 273 Abs. 2 Z 1). Der Ausdruck „unbefangen“
will – ähnlich § 594 ABGB – Interessenkollisionen des Zeugen vermeiden, er
darf daher etwa nicht gleichzeitig Bevollmächtigter sein. Schließlich muss der
Zeuge – wie der Testamentszeuge nach § 591 ABGB – „sprachkundig“ sein. Der
Zeuge muss auf der Urkunde mit einem auf seine Eigenschaft als Zeugen hinweisenden
Zusatz unterschreiben. Fehlt dieser Zusatz oder war der Zeuge nicht
eigenberechtigt und unbeteiligt, so erlangt die Vollmacht nicht den Charakter
einer Vorsorgevollmacht.
Die
Vorsorgevollmacht kann nach § 284f Abs. 2 letzter
Satz – ohne Hinzuziehung der in § 284f Abs. 2 vorgesehenen
Zeugen – auch als Notariatsakt aufgenommen werden.
Eine Vorsorgevollmacht kann im Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnis registriert werden (§ 140h NO). Die Registrierung
ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Vorsorgevollmacht, mit ihr wird
vielmehr eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, einer Vorsorgevollmacht faktisch
Geltung zu verschaffen.
Soll die
Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in schwerwiegende medizinische
Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte
Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die
nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie nach § 284f Abs. 3 vor einem Rechtsanwalt, einem
Notar oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die
Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des
jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das
Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe
seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu
dokumentieren (so ähnlich auch § 6 PatVG). Außerdem muss der
Vollmachtgeber diese Angelegenheiten „ausdrücklich bezeichnet“ haben. Damit ist
gemeint, dass er diese Bereiche besonders gravierender Entscheidungen
ausdrücklich benennen muss, freilich genügt hiezu etwa die Ermächtigung zur
Entscheidung etwa über die Vornahme von Operationen.
Die
Vorsorgevollmacht kann nur höchstpersönlich erteilt
werden. Dies lässt sich zwingend aus den Formvorschriften ableiten. Die
Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch einen Sachwalter scheidet daher aus.
Minderjährigen – auch mündigen Minderjährigen – wird es in der Regel an der zur
Einräumung einer wirksamen Vollmacht nötigen Geschäftsfähigkeit fehlen. Der
Entwurf schließt die Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch Minderjährige
dennoch nicht generell aus. Die Handlungsfähigkeit in persönlichen
Angelegenheiten (z. B. zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung) kann
nämlich bereits gegeben sein (s. § 146c Abs. 1 ABGB). Hier soll es
dem – etwa schwerkranken – Minderjährigen auch möglich sein, eine Person seines
Vertrauens mit der Entscheidung zu betrauen. Wesentlich ist aber, dass er sich
mit jenem Fall, für den es im Rahmen einer Vorsorgevollmacht vorzusorgen gilt,
also dem Verlust der Einsichtsfähigkeit, ausreichend auseinander gesetzt hat.
§ 284g
Werden bei
Errichtung der Vollmacht nicht nur die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen
einer Vollmacht (vor allem Geschäfts- bzw. Einsichtsfähigkeit), sondern auch
die Form- und Inhaltsvorschriften des § 284f beachtet, so kommt die in
§ 268 Abs. 2 grundgelegte Subsidiarität
und damit die Autonomie des Bevollmächtigenden voll
zum Tragen. Die Bestellung eines Sachwalters – sei es auch nur zur Überwachung
des Bevollmächtigten – scheidet in den Angelegenheiten, die von der Vollmacht
erfasst sind, nach § 284g erster Satz
grundsätzlich aus. Zu rechtfertigen ist dies aufgrund des durch § 284f
gewährleisteten „Erteilungsschutzes“, also des durch
die Formvorschriften für die Vollmacht gegebenen Schutz vor übereilter
Errichtung der Vorsorgevollmacht.
Anderes soll nach
dieser Bestimmung ausnahmsweise dann gelten, wenn der Bevollmächtigte nicht
tätig wird, Auflagen des Auftrags missachtet oder sonst durch seine Tätigkeit
das Wohl des Vollmachtgebers gefährdet. § 284g will deutlich machen, dass
das Bestehen einer Vollmacht für sich allein nicht ausreicht, um die Bestellung
eines Sachwalters zu verhindern; es muss überdies ein Auftragsvertrag
mit dem Bevollmächtigten bestehen, der eine Besorgung der Angelegenheiten des
Betroffenen tatsächlich erwarten lässt (so schon Schauer,
RZ 1998, 100 [104]). Während somit die Vorsorgevollmacht als solche keinen
Bevollmächtigungsvertrag im Sinn der
§§ 1002 ff. ABGB voraussetzt, kann ein die Sachwalterbestellung
vermeidender Tatbestand in der Regel nur dann angenommen werden, wenn nicht nur
eine Vorsorgevollmacht vorliegt, sondern sich der Bevollmächtigte überdies dazu
verpflichtet hat, im Sinne der Vorsorgevollmacht tätig zu werden. Der Auftrag
muss dabei nicht bereits bei Errichtung der Vollmacht abgeschlossen worden
sein; es genügt auch, dass der Bevollmächtige konkludent – etwa durch sein
faktisches Tätigwerden für den Vollmachtgeber – eingewilligt hat, die in der
Vollmacht aufgetragenen Geschäfte zu übernehmen. Dabei hat er grundsätzlich dem
objektiven Wohl oder den im Auftrag enthaltenen Weisungen des Vollmachtgebers
entsprechend zu handeln. Andernfalls bedarf der Vollmachtgeber – trotz
Vorliegens einer Vorsorgevollmacht – eines Sachwalters. Schränkt der Bevollmächtigte seine Bereitschaft auf einzelne Angelegenheiten ein, so kann nur
diesbezüglich die Bestellung eines Sachwalters unterbleiben.
Sind die
Sondervorschriften für die Vorsorgevollmacht nicht erfüllt, so ist eher
anzunehmen, dass der Vollmachtgeber eines Sachwalters – etwa in der Funktion
eines „Überwachungssachwalters“ – bedarf. Insoweit
wird am geltenden Recht festgehalten. Besteht z. B. aufgrund des Umfangs der
Angelegenheiten oder aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bevollmächtigten
ein Überwachungsbedarf, so ist zusätzlich ein Sachwalter zu bestellen (so schon
Schauer, Vorsorgevollmacht, RZ 1998, 100
[104]). Ansonsten wird – insbesondere wenn der Vorsorgebevollmächtigte seine
Pflichten bislang ordnungsgemäß erfüllt hat – ein solches Schutzbedürfnis
selten anzunehmen sein (vgl. Stabentheiner in Rummel³, § 273 Rz 3 mwN).
Änderungen des
Außerstreitgesetzes bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Die Frage der
Subsidiarität einer Sachwalterschaft zur Vorsorgevollmacht oder allgemeinen
Vollmacht kann nämlich bereits nach geltender Rechtslage Gegenstand
eines Sachwalterschaftsverfahrens sein. Denn liegt eine wirksame
Vollmacht vor, so kann eine „andere Hilfe“ im Sinn des § 268 Abs. 2
gegeben sein. Das Sachwaltergericht kann das Verfahren mit der Begründung
einstellen, dass eine materielle Voraussetzung für die Bestellung eines
Sachwalters nicht gegeben ist. Da die betroffene Person von dem Verfahren im
Zuge der Erstanhörung Kenntnis erlangt hat, ist nach § 122 Abs. 2
Z 1 AußStrG ein Beschluss über die Einstellung zu fällen. Dass dies daran
liegt, dass eine Vollmacht erteilt wurde, ist aus der Begründung des
Einstellungsbeschlusses ersichtlich. Eine fortlaufende Überwachung des
Vorsorgebevollmächtigten durch das Gericht ist damit freilich nicht verbunden;
nach dem Willen des Vollmachtgebers soll dies wohl auch gerade nicht der Fall
sein (andernfalls hätte er den Betreffenden in einer Sachwalterverfügung als
für ihn zuständig vorgesehen). Bei entsprechenden Hinweisen kann sich das
Gericht aber jederzeit im Wege eines Sachwalterverfahrens „einschalten“ und zum
Schutz des Vollmachtgebers tätig werden (also erforderlichenfalls einen
Sachwalter bestellen).
§ 284h
Grundsätzlich gilt
auch für die Vorsorgevollmacht allgemeines Vollmachtsrecht (§§ 1002
ff. ABGB). Das bedeutet, dass auch nach einem Widerruf der Vollmacht Geschäfte,
die keinen Aufschub dulden, weiter geführt werden müssen (§ 1025 ABGB).
Auch die Möglichkeit der Einräumung einer Gesamtvertretung
besteht. Der Vollmachtgeber kann mehreren Personen die Befugnis erteilen, ihn
zu vertreten, und (in bestimmten Belangen) vorsehen, dass Vertretungsakte nur
einvernehmlich gesetzt werden können. Er kann weiter für den Fall, dass der
Vertreter an der Besorgung der Angelegenheiten für ihn gehindert ist, einen
Ersatzbevollmächtigten bestellen. Auch das Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht ist nach allgemeinen Regeln zu
beurteilen. Dem Bevollmächtigten steht weiter ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu (§ 1014 ABGB). Nach den §§ 1004
und 1013 ABGB (s. Strasser in Rummel3 § 1004 Rz 8
und § 1013 Rz 1) kann Entgeltlichkeit der
Geschäftsbesorgung vereinbart werden. Der Bevollmächtigte haftet
dem Vollmachtgeber für eigenes Verschulden und für das Verhalten anderer
Personen nach allgemeinen Grundsätzen. Die Vollmacht kann jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist, ohne Angabe von Gründen und formlos widerrufen werden (§ 1020 ABGB). Der Widerrufende
bedarf jedoch für die Vornahme dieses einseitigen Rechtsgeschäfts der Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit (s. näher Strasser in Rummel3 §§ 1020 bis 1026 Rz 7). Zuletzt ist auch auf
die allgemeine Rechnungslegungspflicht des
§ 1012 ABGB zu verweisen.
§ 284h
sieht zusätzliche Pflichten eines durch eine Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigten vor, die dann zum Tragen kommen, wenn der
Vollmachtgeber nicht mehr über die Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und
Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit verfügt. Der in § 284h ABGB
vorgesehene „Ausübungsschutz“ soll als Ausgleich
dafür dienen, dass die Bestellung eines Sachwalters bei Vorliegen einer
Vorsorgevollmacht in der Regel unterbleibt.
Bei der Ausübung
der Vollmacht hat er das Wohl des Vollmachtgebers
bestmöglich zu befördern (§ 284h Abs. 1 letzter Satz). Welche
Bedeutung dabei dem subjektiven Willen des
Vollmachtgebers zukommt, will § 284h Abs. 1
näher regeln. Im Prinzip kann folgende Abstufung gebildet werden:
1. Der Vollmachtgeber hat anders als eine
behinderte Person unter Sachwalterschaft nicht nur ein „Mitspracherecht“
(§ 281 Abs. 2 bzw. § 273a Abs. 3 ABGB). Er kann nach § 284h Abs. 1 erster Satz seine
Autonomie vielmehr voll zur Geltung bringen, indem er dem Bevollmächtigten im
Auftragsvertrag oder später durch Abänderung oder Ergänzung des Auftrags klare Anweisungen gibt. Hier bestimmt er grundsätzlich selbst,
was ihm zum Wohl gereicht. Der Bevollmächtigte hat den zum Ausdruck gebrachten
Willen des Vollmachtgebers grundsätzlich auch dann zu befolgen, wenn dies dem
objektiven Wohl des Betroffenen widerspricht. Allerdings ist der
Bevollmächtigte verpflichtet festzustellen, ob die Anweisung wirksam – also
etwa im Zustand der Einsichtsfähigkeit – erklärt wurde sowie ob sie immer noch
gültig ist oder ob sich die Einstellung des Vollmachtgebers inzwischen geändert
hat. Geht ein derartiger Meinungswechsel aus einer Äußerung des Betroffenen
oder sonst aus den Umständen hervor, so hat der Bevollmächtigte dem geänderten
Willen des Vollmachtgebers trotz Verlustes der Geschäftsfähigkeit und
Einsichtsfähigkeit zu entsprechen, wenn der aktuelle Wille dem Wohl des
Betroffenen nicht weniger entspricht (s. § 284h Abs. 1 zweiter Satz).
Außerdem gelten die auch sonst bestehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen für
Willenserklärungen.
2.
Auch wenn der
Vollmachtgeber im Bevollmächtigungsvertrag keine Weisungen erteilt hat, ist der
Bevollmächtigte zur „Wunschermittlung“ verpflichtet.
Das bedeutet, dass er – in Anlehnung an § 281 Abs. 1 – aktiv darauf
hinwirken muss, dass sich der Vollmachtgeber einen Willen über zu besorgende
Angelegenheiten bildet. Der Vertreter hat den ermittelten Wünschen zu entsprechen,
wenn sie dem Wohl des Vollmachtgebers nicht weniger entsprechen (§ 284h
Abs. 1 zweiter Satz).
Das Wohl des Vollmachtgebers ist nicht allein von einem materiellen
Gesichtspunkt aus zu beurteilen. Bei einem älteren Menschen steht etwa der
Gedanke, sein Vermögen für die Zukunft möglichst ungeschmälert zu erhalten,
nicht im Vordergrund (s. auch § 281 Abs. 3). Es kann daher durchaus
auch eine von diesem gewünschte Schenkung an sein Kind seinem Wohl besser
entsprechen als deren Unterbleiben (so schon OGH JBl 2003, 571). Da einem
Wunsch immer dann nachzukommen ist, wenn dessen Berücksichtigung dem Wohl des
Vollmachtgebers „nicht weniger entspricht“, geht
im Zweifel der Wunsch des Bevollmächtigenden vor.
3. Ist der Wille des
Vollmachtgebers nicht feststellbar, so hat der Bevollmächtigte nach
§ 284h Abs. 1 letzter Satz dessen –
objektives – Wohl bestmöglich zu fördern.
4. Eine Vorsorgevollmacht kann mit einer Patientenverfügung verbunden werden. Eine solche
liegt vor, wenn der Vollmachtgeber eine bestimmte medizinische Behandlung für
den Fall ablehnt, dass er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-,
urteils- oder äußerungsfähig ist. Wurde die Patientenverfügung unter
Rücksichtnahme auf die Inhalts- und Formvorschriften der §§ 4 bis 7 PatVG
errichtet, so ist diese verbindlich. Diesfalls hat der Bevollmächtigte dafür zu
sorgen, dass die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten bekannt wird, die
Entscheidung des Vollmachtgebers hat unmittelbare Geltung. Erfüllt die
Patientenverfügung nicht alle Vorschriften der §§ 4 bis 7 PatVG, liegt
also bloß eine beachtliche Patientenverfügung vor, so ist sie – wenn der
Vollmachtgeber auch mit medizinischen Angelegenheiten betraut ist – für ihn
Orientierungshilfe bei der Ermittlung des Willens des Vollmachtgebers. Nach
§ 9 PatVG ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die
Krankheitssituation, auf die sich die Willenserklärung bezieht, sowie deren
Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die
medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben
sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung
war, inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche
Patientenverfügung abweicht, wie häufig die Verfügung erneuert wurde und wie
lange die letzte Erneuerung zurückliegt.
§ 284h Abs. 2 trägt den
insbesondere von Vertretern der Wirtschaft geäußerten Bedenken, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer bedingt erteilten
Vorsorgevollmacht könne Unsicherheit im Rechtsverkehr erzeugen, Rechnung. Der für den Fall des Verlusts der
erforderlichen Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder
Äußerungsfähigkeit des Vollmachtgebers Bevollmächtigte kann demnach bei
Eintritt dieser Bedingung, wenn er für den Vollmachtgeber tätig werden will,
bei einem Notar das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht an das Zentrale
Vertretungsverzeichnis schriftlich melden. Nach § 140h Abs. 6 NO des
Entwurfs hat der Notar eine Bestätigung über das Wirksamwerden der
Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses
darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit,
Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, auszustellen.
Banken etwa können eine solche Bestätigung – ebenso wie eine Spezialvollmacht –
verlangen, wenn jemand unter Berufung auf eine Vorsorgevollmacht für den
Bankkunden auftritt. Im Übrigen kann – wie erwähnt – bei Zweifel an der
Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht immer auch das Sachwaltergericht angerufen
werden.
Nach § 1010
ABGB ist eine Untervollmachtserteilung durch den
Bevollmächtigten grundsätzlich zulässig. Dies ist auch bei einer
Vorsorgevollmacht weitgehend sachgerecht, ja manchmal sogar unbedingt
erforderlich, denkt man etwa an die Durchsetzung von Vermögensrechten bei Gericht.
Etwas anderes gilt dagegen für die Befugnis zur Entscheidung über medizinische
Behandlungen oder über Änderungen des Wohnortes; hier soll allein jene Person
für den Betroffenen tätig werden, der dieser sein Vertrauen geschenkt hat.
Daher ist in § 284h Abs. 3 festgehalten,
dass eine Übertragung der Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten unwirksam
ist („kann“).
Zu den
Z 11 und 12 (§§ 310 und 865)
In den §§ 310
und 865 werden die Verweise auf die neuen Bestimmungen des Sachwalterrechts
abgestellt.
Zu Z 13
(§ 1034)
Diese Vorschrift
ist im Hinblick auf die – wenn auch partielle – gesetzliche
Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers und der nächsten Angehörigen
zu ergänzen.
Zu
Art. II (Änderung des Ehegesetzes)
Auch in § 102
Abs. 1 Ehegesetz werden die Verweise auf die neuen Bestimmungen des
Sachwalterrechts abgestellt (s. Z 12 und 13).
Zu
Art. III (Änderung des AußStrG)
Zu Z 1
(§ 122)
Der Beschluss über
die Einstellung hat nach § 122 Abs. 3 auch
den Ausspruch zu enthalten, ob die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
besteht. Dies ist deswegen erforderlich, da es zur Einstellung des
Sachwalterbestellungsverfahrens auch dann kommen kann, wenn das Gericht
feststellt, dass der Betroffene gar nicht psychisch krank oder geistig
behindert ist. Diese Ausweitung des Spruchs im Beschluss wird vorgesehen, weil
im Rechtsverkehr ein „Gegenbeweis“ faktisch erforderlich sein kann, wenn der
nächste Angehörige im Besitz einer Bestätigung der Vertretungsbefugnis ist. Der
Spruch hat über das Bestehen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger in
abstracto abzusprechen.
Der Beschluss ist
auch jenen nächsten Angehörigen zuzustellen, deren
Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
registriert ist.
Zu Z 2
(§ 123)
Die Bestellung eines Sachwalter kann die Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger ausschließen, dies ist aber nur der Fall, wenn der
Sachwalter auch für die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten bestellt
ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit empfiehlt es sich, auch hier einen
Ausspruch des Gerichts vorzusehen, durch den generell geklärt wird, ob die
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger besteht.
Zu Z 3
(§ 124)
Der Beschluss über
die Bestellung ist auch den nächsten Angehörigen zuzustellen,
die ihre Vertretungsbefugnis registrieren lassen haben.
Zu Z 4
(§ 126)
Von der Bestellung
des Sachwalters – aufgrund des Verweises des § 128 AußStrG auch von der
Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft – sind nach der
vorgeschlagenen Änderung des § 126 AußStrG ausdrücklich auch Bevollmächtigte, die das Wirksamwerden der
Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
registrieren lassen haben, zu verständigen. Sie
haben im Hinblick auf § 284g ABGB ein begründetes Interesse daran,
hierüber informiert zu werden (etwa weil der Sachwalter als
„Überwachungssachwalter“ bestellt ist).
Das Gericht hat
nach § 126 Abs. 3 dem Notar, der die
Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registrieren soll, auf dessen Anfrage
über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis (da dies – je nach
Wirkungskreis des Sachwalters – der Registrierung der Vertretungsbefugnis
entgegen stehen kann) sowie über den Stand des Sachwalterschaftsverfahrens (da
er dann allenfalls das Gericht über eine Alternative zur Sachwaltersbestellung
informieren kann) Auskunft zu erteilen.
Zu Z 5
(§ 127)
Nächsten
Angehörigen, deren
Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
registriert ist, ist Parteistellung nach § 2 Abs. 1 Z 3 AußStrG
zuzuerkennen. Sie haben daher auch ein Rekursrecht gegen den Beschluss über die
Bestellung eines Sachwalters. Dies wird in § 127 Abs. 1 ausdrücklich
festgehalten.
Zu Z 6
(§ 130)
Der vorgeschlagene
Gesetzentwurf betont in § 282 ABGB des Entwurfs den besonderen Stellenwert
der Personensorge für Menschen unter
Sachwalterschaft; Bemühungen in diesem Zusammenhang können bei der Höhe der
Entschädigung Berücksichtigung finden (§ 276 Abs. 1 ABGB des
Entwurfs). Damit im Einklang steht, dass der Sachwalter nunmehr mindestens jährlich dem Gericht über seine persönlichen Kontakte mit
dem Betroffenen und dessen körperliches und geistiges Befinden zu berichten hat.
Zu
Art. IV (Änderung des KSchG)
Zu Z 1
(§ 27d Abs. 1 Z 6)
Die Reichweite der
durch das Heimvertragsgesetz (BGBl. I Nr. 2004/62) eingeführten Verpflichtung
des Heimträgers zur Aufschlüsselung des Entgelts
wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Ansicht
vertreten, es seien bloß die „Hotelleistungen“ (also Unterkunft, Verpflegung
und Grundbetreuung) von den besonderen Pflegeleistungen und den sonstigen
Leistungen zu unterscheiden (s. etwa Ganner u.a.,
Österreichischer Heimratgeber [2004], 25). Diese Auslegung ist insofern
problematisch, als oftmals insbesondere die Aufschlüsselung der
„Hotelleistungen“ für den Konsumenten von Interesse ist, so etwa im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungs- und
Entgeltminderungsansprüchen, die nur die Verpflegung betreffen. Mit der
vorgeschlagenen Änderung des § 27d Abs. 1 Z 6 KSchG soll klargestellt werden, dass auch die auf die Unterkunft, die
Verpflegung und die Grundbetreuung entfallenden Entgeltteile ersichtlich zu
machen sind.
Zu Z 2
(§ 27d Abs. 6)
Der Abschluss eines Heimvertrags im Sinn des § 27b KSchG
stellt zwar – jedenfalls bei erstmaligem Abschluss – in der Regel eine
Angelegenheit der außerordentlichen Vermögensverwaltung dar, weil die damit
verbundenen Aufwendungen nach den Vermögensverhältnissen des Betroffenen nicht
als üblich und geläufig anzusehen sind (vgl. LGZ Wien EF 99.094); er
bedürfte nach allgemeinen Regeln daher der gerichtlichen Genehmigung (s.
§ 275 Abs. 3 ABGB des Entwurfs). Der Gestaltungsspielraum der Träger
von Altenheimen, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ist aber aufgrund
der strengen Vorgaben des Heimvertragsgesetzes sehr eng, der Heimbewohner ist
also dadurch bereits hinreichend geschützt. § 27d Abs. 6 KSchG des
Entwurfs nimmt demgemäß den Abschluss eines Heimvertrages von der gerichtlichen
Genehmigungspflicht aus, wenn die inhaltlichen und formellen Anforderungen des
§ 27d KSchG erfüllt sind und das im Heimvertrag vorgesehene Entgelt in den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen Deckung findet. Dies
gilt aber auch dann, wenn das im Heimvertrag vorgesehene Entgelt die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bewohners zwar übersteigt, die
Unterbringung in der Einrichtung aber im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt. Der
Entscheidungsspielraum ist für den Pflegschaftsrichter in diesem Bereich zudem
– in Ermangelung von Unterbringungsalternativen – oftmals gering, sodass die
Genehmigung in der Regel zu einem Formalakt wird.
Trifft ein
Sachwalter in Vertretung der behinderten Person mit einem Heimträger
Vereinbarungen, die von diesen Vorschriften des KSchG abweichen, so sind sie
für den Betroffenen unwirksam. Im Hinblick darauf,
dass Landesgesetze unterschiedliche Formen von Vertretungskörpern,
Patientenanwaltschaften und Ombudsstellen für Heimbewohner vorsehen (s. Ganner, Heimvertrag, 75 ff) sowie § 29 KSchG
darüber hinaus eine Verbandsklagebefugnis und § 27e KSchG die Möglichkeit
der – an keine besonderen Fähigkeiten des Bewohners anknüpfenden –
Namhaftmachung einer Vertrauensperson einräumt, erscheint in diesem konkreten
Zusammenhang die gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Die
persönlichkeitsrechtlich relevante Komponente der Heimunterbringung, die
Aufenthaltsänderung unter Auflösung des bisherigen Wohnsitzes, bedarf zudem
ohnedies der gerichtlichen Genehmigung (s. § 284a Abs. 2 ABGB des
Entwurfs).
Zu
Art. V (Änderung des VSPAG)
Die Änderungen im
VSPAG – nunmehr VSPBG – betreffen einerseits Anpassungen,
die durch die im Gefolge des HeimAufG erfolgte Einführung des Instituts der
„Bewohnervertretung“ notwendig wurden, und andererseits einige administrative
Details.
Die Änderungen in § 4 VSPAG (= VSPBG des Entwurfs) tragen einer
Ausweitung des Tätigkeitsprofils der Sachwaltervereine Rechnung. Ihnen soll in
Zukunft in verstärktem Ausmaß eine „Clearingfunktion“
zukommen. So soll bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Anhörung eine Beratung
der Anreger – auch und insbesondere von „Multiplikatoren“, also potenziellen
Mehrfachanregern wie Banken, Sozialversicherungsträgern, Heimträgern und
Krankenanstalten (das Gesetz nennt sie „Mitarbeiter von Einrichtungen“) –
stattfinden und die Notwendigkeit der Besorgung von Angelegenheiten sowie der
Bestand an Alternativen abgeklärt werden. Weiter soll, falls es dessen
ungeachtet zur Einleitung eines Bestellungsverfahrens kommt, im Rahmen der
Übernahme einer Verfahrens- oder einstweiligen Sachwalterschaft der
tatsächliche Bedarf an Vertretung und das Vorliegen von Alternativen geprüft
und dem Gericht aufbereitet werden. Schließlich soll durch das erstmalige
Angebot von systematischen Beratungsleistungen die Tätigkeit der nahe stehendenden
Personen als Sachwalter unterstützt und deren Arbeit für die Betroffenen
optimiert werden.
Neben der
Eindämmung der wachsenden Zahl von Sachwalterschaften ist es auch Ziel des
„Clearings“ durch die Sachwaltervereine, Alternativen zur Sachwalterbestellung
(Vorsorgevollmachten) zu forcieren, die Sachwalterschaftsverfahren zu
beschleunigen, die Aufgabenkreise der bestellten Sachwalter zu begrenzen und
die Motivation und Information der bestellten Sachwalter zu fördern.
Aufgrund der
enormen Zunahme an Sachwalterschaften und psychiatrisch Untergebrachten
entspricht die in § 12 vorgesehene Mindestanzahl
von hauptamtlichen Vereinssachwaltern und Patientenanwälten längst nicht mehr
den faktischen Gegebenheiten. Die Bestimmung ist aufzuheben, um eine flexible
und bedarfsorientierte Versorgung mit hauptberuflichen Vereinssachwaltern zu
ermöglichen. Dabei wird langfristig eine Versorgung mit Vereinssachwaltern in
etwa 20 % bis 25 % der bei den Gerichten anhängigen
Sachwalterverfahren anzustreben sein.
Zu
Art. VI (Änderung der NO)
Zu Z 1
und 2 (§§ 140b und 140h)
Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)
zählt seiner Natur und seinem Zweck nach zu den nach den Vorschriften der NO
eingerichteten Registern, darauf soll durch die neue Formulierung des ersten
Satzes in § 140b Abs. 2 hingewiesen
werden. Das bedeutet insbesondere, dass die derzeit in § 140b Abs. 4
NO (nach In-Kraft-Treten des BRÄG 2006 in § 140b Abs. 5)
geregelte Richtlinienkompetenz der Österreichischen
Notariatskammer sich auch auf dieses Verzeichnis bezieht.
Das ÖZVV dient
nach § 140h Abs. 1 der Registrierung der einem Notar oder Rechtsanwalt
vorgelegten Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB) und Sachwalterverfügungen
(§ 279 Abs. 1 ABGB), sofern letztere schriftlich errichtet wurden.
Weiter soll das Verzeichnis – als eine Entscheidungsgrundlage für die Frage der
Ausstellung einer Bestätigung über die Vertretungsbefugnis eines nächsten
Angehörigen – dazu dienen, schriftliche Widersprüche gegen die
Vertretungsbefugnis evident zu halten. Außerdem können im ÖZVV die
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und das Wirksamwerden der einem Notar
vorgelegten Vorsorgevollmacht registriert werden. Schließlich soll auch das
Ende der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger bzw. das Ende der Wirksamkeit
der Vorsorgevollmacht aus dem ÖZVV ersichtlich sein. Schriftlichkeit i.S.d.
§ 886 ABGB meint im Übrigen immer auch Unterschriftlichkeit. Eine
Substitution der Schriftform, etwa durch Heranziehung zweier Zeugen, ist nach
dieser Bestimmung ebenfalls vorgesehen.
Die Registrierung
im ÖZVV muss nach § 140h Abs. 2 von einem
Notar oder Rechtsanwalt, im Fall der Registrierung der Vertretungsbefugnis
eines nächsten Angehörigen bzw. des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht
ausschließlich von einem Notar vorgenommen werden. Aufgrund der
Rechtsscheinwirkung der Bestätigung und deren Bedeutung für den Rechtsverkehr
soll die Bestätigung in Form einer öffentlichen Urkunde hoheitlich erstellt und
der Österreichischen Notariatskammer als Register führende Körperschaft
öffentlichen Rechts zugerechnet werden. Die Österreichische Notariatskammer
übernimmt hier Hoheitsaufgaben der Rechtspflege im eigenen Wirkungsbereich und
haftet daher für Fehlverhalten bei der Registrierung und der damit im
Zusammenhang stehenden Ausstellung von Bestätigungen nach AHG (§ 140h Abs. 8). Angesichts dieser
Aufgabenstellung und dem Haftungsrisiko kommen daher nur Mitglieder des
Notariats als ihre Organe in Betracht. Für Fehler
haftet also neben dem Organ (das vertraglich haftet) auch die Österreichische Notariatskammer.
Auf Verlangen der Partei (das ist jene Person, die den Auftrag
zur Registrierung erteilt und das Honorar schuldet) sind Notare und
Rechtsanwälte zur Meldung der Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen
verpflichtet. Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Widersprüche gegen
eine solche und das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht müssen dagegen aus
Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, zur Erhöhung der Rechtsklarheit und
zur Verbesserung der Beweislage jedenfalls
registriert werden.
In § 140h Abs. 3 ist – demonstrativ – aufgezählt,
welche Daten bei der Registrierung in das System
aufgenommen und welche Personen verständigt werden
müssen. Dabei ist eine Belehrung über die Wirkungen der Registrierung
angezeigt.
Dies gilt nach § 140h Abs. 4 auch für den Widerruf
einer Vorsorgevollmacht, einer Sachwalterverfügung oder eines Widerspruchs. Im
Widerrufsfall sind die Registerdaten nicht zu löschen, weil sie im
Rechtsverkehr noch von Bedeutung sein können. Vielmehr ist der Widerruf unter
Beifügung des Datums des Widerrufs zu registrieren.
Der Notar hat § 140h Abs. 5 zufolge einem nächsten Angehörigen
namens der Österreichischen Notariatskammer und als deren Organ eine
Bestätigung über die Registrierung der Vertretungsbefugnis
bei Bescheinigung seines Naheverhältnisses (etwa durch Personenstandsurkunden,
eidesstättige Erklärung, Meldebestätigung oder Zeugen) und Vorlage eines
entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass der Vertretene die in
§ 284b genannten Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder
geistigen Behinderung nicht selbst besorgen kann, auszustellen. Der Notar hat
dabei die vorgelegten Urkunden einer „Plausibilitätsprüfung“ zu unterziehen. Er
wird schon zu Beweiszwecken tunlichst für deren Dokumentation Sorge zu tragen
haben. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger verbundenen Rechte und Pflichten
(einschließlich der Aufklärung über den Umgang mit der Urkunde auch nach Ende
der Vertretungsbefugnis) auszuhändigen. Ist ein Widerspruch gegen die
Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registriert, so kann die
Registrierung nicht vorgenommen und eine Bestätigung über die
Vertretungsbefugnis nicht ausgestellt werden. Gleiches gilt, wenn dem Notar der
Widerspruch ausnahmsweise sonst bekannt ist, weil bereits auf Grund des
Widerspruchs – unabhängig von dessen Registrierung – die Vertretungsbefugnis
erloschen ist (§ 284d Abs. 2 ABGB), oder soweit (wenn sich der
Aufgabenkreis decken würde) die Bestellung eines Sachwalters oder eine
registrierte Vorsorgevollmacht der Vertretungsbefugnis entgegensteht
(§ 284b Abs. 1 ABGB). In diesem Umfang kommt dem Notar im
Zweifelsfall auch eine Erkundungspflicht zu. Insbesondere kann der Notar bei Gericht
rückfragen (§ 126 Abs. 3 AußStrG) oder die nächsten Angehörigen zur
Beibringung der entsprechenden Vollmachtsurkunden auffordern.
In ähnlicher Weise
hat der Notar nach § 140h Abs. 6 einem
Vorsorgebevollmächtigten im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine
Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht
bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem
Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und
Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, auszustellen. Mit der
Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen
Rechte und Pflichten auszuhändigen.
Wird der Notar vom
Gericht von der Bestellung eines Sachwalters verständigt (§ 126
Abs. 1 AußStrG), so hat er nach § 140h Abs. 7
– soweit der Sachwalter für die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten
bestellt ist – das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der
Vertretene einen schriftlichen Widerspruch gegen eine bereits registrierte
Vertretungsbefugnis registrieren lässt oder der Sachwalter die
Vorsorgevollmacht im Fall des § 284g ABGB widerruft. Der registrierende
Notar hat den Vertreter bzw. Bevollmächtigten über das Ende seiner
Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die
Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren.
Die
Österreichische Notariatskammer hat nach § 140h
Abs. 9 auf Anfrage den Gerichten, den Trägern der
Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern
in Sozialrechtssachen i.S.d. § 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG (das
sind insbesondere das Bundespensionsamt, das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen, der Präsident des Nationalrates, die Bundesregierung, der
Landeshauptmann und sonstige Organe in Ansehung jener Bediensteten, für deren
sozialrechtliche Ansprüche ihnen nach dem BPGG die Entscheidungszuständigkeit
zukommt), dem Vertretenen bzw. Vollmachtgeber, dem Verfügenden und dem
Widersprechenden Einsicht zu gewähren.
Zu
Art. VII (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes)
§ 89c
Abs. 3 GOG idF des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare,
Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006, BGBl. I Nr. 164/2005, sieht
vor, dass – soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 GOG
vorgesehen ist – Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen mit der
„elektronischen Signatur der Justiz“ zu versehen sind. Diese „Justizsignatur“, die eine Amtssignatur nach dem Vorbild
der Amtssignatur der Verwaltung nach § 19 Abs. 3 E-GovG ist, hat nach
§ 89c Abs. 3 GOG idF des BRÄG 2006 den Erfordernissen der
fortgeschrittenen Signatur im Sinne des § 2 Z 3 lit. a bis d SigG zu
entsprechen. Für den Bereich des AVG sollen nach einem vom Bundeskanzleramt
zuletzt vorgelegten Entwurf eines Verfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2006,
396/ME (XXII. GP), die Anforderungen an die Amtssignatur nunmehr aber
insoweit geändert werden, als diese künftig lediglich zumindest den
Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG zu entsprechen hat. Um
hier einen weitestgehenden Gleichklang herzustellen bzw. beizubehalten, sollen
mit den vorgeschlagenen Änderungen die signaturrechtlichen Mindestanforderungen
an die elektronische Signatur der Justiz sowie an die „Archivsignaturen“ nach
§ 91c Abs. 3 GOG an jene der Amtssignatur entsprechend dem
vorgeschlagenen § 14 Abs. 7 letzter Satz AVG angepasst werden.
In § 89 f GOG
ist derzeit nur die Mitwirkungspflicht der BundesrechenzentrumGmbH an der
automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren geregelt. Eine solche
Bestimmung fehlt für den Bereich des Strafvollzugs.
Da in diesem Bereich umfangreiche Anwendungen, vor allem die integrierte
Vollzugsverwaltung, bestehen, diese ausgebaut und durch weitere ergänzt werden
sollen, um die Verwaltung bei steigenden Häftlingszahlen bewältigen zu können,
ist die Mitwirkungspflicht der BundesrechenzentrumGmbH auch für den Bereich des
Strafvollzugs gesetzlich zu regeln. Dies entspricht auch dem hoheitlichen
Chrakter des Strafvollzuges besser als die bisher dazu getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen mit der BundesrechenzentrumGmbH.
Die in den
Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs gespeicherten Urkunden
weisen dieselben Garantien für die Authentizität und Integrität des Inhalts der
Urkunde auf wie die im Beglaubigungsarchiv der Justiz
gespeicherten Urkunden. Es ist daher sachgerecht, die Urkundensammlungen des
Grundbuchs und Firmenbuchs insofern dem Beglaubigungsarchiv der Justiz
gleichzustellen.
Zu
Art. VIII (Änderung des BRÄG 2006):
Im Zusammenhang
mit den Vorbereitungsarbeiten zur technischen Umsetzung der Vorgaben des
BRÄG 2006 hat sich gezeigt, dass einzelne Maßnahmen in der an sich zur
Verfügung stehenden Zeit (das BRÄG 2006 sieht in Art. XIII § 1
ein allgemeines In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2007 vor) nicht verlässlich
bewerkstelligt werden können. Dies macht ein teilweises Hinausschieben des
In-Kraft-Tretens der Änderungen im Bereich der diesbezüglichen Bestimmungen der
Notariatsordnung notwendig, die als einzige der Berufsordnungen auch eine mit
dem In-Kraft-Treten wirksam werdende Anwendungspflicht für die Berufsträger
vorsieht. Bei dieser Gelegenheit soll auch ein in Art. XIII § 19
unterlaufenes Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zu
Art. IX (Vollziehungsmaßnahmen):
Um eine
zeitgerechte Vorbereitung zu ermöglichen, sollen bereits von dem der
Kundmachung folgenden Tag an die notwendigen Richtlinien der Österreichischen
Notariatskammer sowie allenfalls erforderliche Verordnungen der in das ÖZVV
einsichtsbefugten Rechtsträger erlassen werden können.
Zu
Art. X (Schluss- und Übergangsbestimmungen)
Die Neuregelung
soll mit 1. Juli 2007 in Kraft treten. Die
Legisvakanz soll allen mit der Vollziehung des Gesetzes Befassten gründliche
rechtliche und organisatorische Vorbereitungen ermöglichen.
Das Übergangsrecht
ist im Bereich des § 279 differenziert
gestaltet: Die Sachwaltervereine treten mit dem Inkrafttreten des neuen
Gesetzes ex lege an die Stelle der bisherigen Vereinssachwalter. Ansonsten ist
§ 279 ABGB erst bei Sachwalterneubestellungen ab dem 1. Juli 2007
anzuwenden. Das bedeutet, dass die in § 279 Abs. 4 vorgeschriebene
Höchstzahl von Sachwalterschaften auf bestehende Sachwalterschaften keine
Anwendung findet. Allerdings hat das Gericht ab dem 1. Jänner 2010 in
angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines Sachwalters, dem
eine größere Anzahl an Sachwalterschaften anvertraut sind als in § 279
Abs. 4 ABGB vorgesehen ist, ein neuer Sachwalter in Betracht kommt. Hiezu
wird es aber in aller Regel hinreichen, eine Anfrage beim zuständigen
Sachwalterverein zu machen, ob dieser über freie Kapazitäten verfügt.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderungen
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs |
|
Viertes
Hauptstück |
Viertes
Hauptstück |
Von der
Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und der Kuratel |
Von der
Obsorge einer anderen Person |
I. Von der
Obsorge einer anderen Person |
I. Von der
Obsorge einer anderen Person |
§ 187. ... |
§ 187. unverändert |
Besondere
Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen |
Besondere
Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen |
a) in
Angelegenheiten der Pflege und Erziehung |
a) in
Angelegenheiten der Pflege und Erziehung |
§ 216. Ist eine andere Person mit der Obsorge
betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die
Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den
Angelegenheiten des § 154 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes
einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen
sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. |
§ 216. (1) Ist eine andere Person mit der
Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen,
die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den
Angelegenheiten des § 154 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes
einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen
sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. |
|
(2) Einer
medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit
verbunden ist, kann die mit der Obsorge betraute Person nur zustimmen, wenn
ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis
bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und
Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines
Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das
Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung
der Genehmigung des Gerichts. Erteilt die mit der Obsorge betraute Person die
Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl
des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die
Obsorge an eine andere Person übertragen. |
b) in
Angelegenheiten der Vermögensverwaltung |
b) in
Angelegenheiten der Vermögensverwaltung |
§ 229. Die mit der gesetzlichen Vertretung in
Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der
Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht
gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge
Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters
zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu
überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den
Verfahrensgesetzen bestimmt. |
§ 229. (1) Die mit der gesetzlichen Vertretung
in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt
der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht
gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge
Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters
zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu
überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den
Verfahrensgesetzen bestimmt. |
|
(2) Auf
Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist
§ 154 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. |
|
Fünftes
Hauptstück |
|
Von der
Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der
Vorsorgevollmacht |
|
Voraussetzungen
für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators |
|
a) für
behinderte Personen; |
|
§
268. (1) Vermag eine
volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig
behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten
nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf
ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. |
|
(2) Die Bestellung
eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person
durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen
Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der
Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im
erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht
bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine
Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die
Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß
vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um
einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen,
Anspruchs zu schützen. |
|
(3) Je nach Ausmaß
der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist
der Sachwalter zu betrauen |
|
1. mit
der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der
Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts, |
|
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises
von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten
Vermögens, oder, |
|
3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der
Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person. |
|
(4) Sofern dadurch
nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch
bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter
Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich
des Sachwalters ausgenommen ist. |
d) für
Ungeborne; |
b) für
Ungeborne; |
§ 274. In Rücksicht auf Ungeborne wird ein
Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits
vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der
Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten
Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des
noch ungebornen Kindes erhalten werden. |
§ 269. In Rücksicht auf Ungeborne wird ein
Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits
vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellt. Im ersten Falle hat der
Kurator dafür zu sorgen, dass die Nachkommenschaft bei einem ihr bestimmten
Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweiten Falle aber, dass die Rechte des
noch ungebornen Kindes erhalten werden. |
f) für
Abwesende und für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft; |
c) für
Abwesende und für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft; |
§ 276. Die Bestellung eines Curators für
Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an
einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter
zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet,
oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in
anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten
gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für
die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort
eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner
Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere
Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen. |
§ 270. Die Bestellung eines Kurators für Abwesende,
oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem
Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter
zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet,
oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmt würden und nicht in
anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten
gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für
die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort
eines Abwesenden bekannt, so muss ihn sein Kurator von der Lage seiner
Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere
Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen. |
|
(2) § 269
Abs. 2 gilt entsprechend. |
a) im
Kollisionsfall |
d) im
Kollisionsfall; |
§ 271. … |
§ 271. unverändert |
b) für
behinderte Personen; |
Bestellung |
§ 273. (1) Vermag eine volljährige Person, die
an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder
einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich
selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein
Sachwalter zu bestellen. |
§ 273. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder
Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende
Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten. |
(2) Die Bestellung
eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe,
besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen
oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine
Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf
nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines,
wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen. |
(2) Mit der
Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden |
|
1. nicht eigenberechtigte Personen; |
|
2. Personen, von denen, besonders auch wegen
einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen
förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist. |
(3) Je nach Ausmaß
der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist
der Sachwalter zu betrauen |
|
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten,
etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und
der Abwicklung eine Rechtsgeschäfts, |
|
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises
von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten
Vermögens, oder |
|
3. mit der Besorgung aller Angelegenheiten der
behinderten Person. |
|
§ 273a. (1) Die behinderte Person kann innerhalb
des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder
stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich
verpflichten. Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet
wird, kann das Gericht bestimmen, daß die behinderte Person innerhalb des
Wirkungskreises des Sachwalters hinsichtlich bestimmter Sachen oder ihres
Einkommens oder eines bestimmten Teiles
davon frei verfügen und sich verpflichten kann. |
|
(2) Schließt die
behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein
Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 zweiter Satz nicht vorliegen, mit der Erfüllung der die
behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam. |
|
(3) Die behinderte
Person hat das Recht, von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen in ihre Person
oder ihr Vermögen betreffenden Angelegenheiten vom Sachwalter rechtzeitig verständigt
zu werden und sich hierzu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener
Frist zu äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin
ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht. |
|
d) für
Ungeborne; |
|
§ 274. In Rücksicht auf Ungeborne wird ein
Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits
vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellt. Im ersten Falle hat der
Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten
Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des
noch ungebornen Kindes erhalten werden. |
§ 274. (1) Derjenige, den das Gericht zum
Sachwalter (Kurator) bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür
ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese
Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus
entstehenden Nachteile. |
|
(2) Ein Rechtsanwalt
oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen,
wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären,
beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird
bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet. |
|
Rechte und
Pflichten |
|
§ 275. (1) Die Sachwalterschaft (Kuratel)
umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter
(Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator)
hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern. |
|
(2) In wichtigen,
die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der
Sachwalter (Kurator) die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne
Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig
und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt. |
|
(3) In
Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 229 bis 234 sinngemäß. |
f) für
Abwesende und für unbekannte Theilnehmer an einem Geschäfte; |
Entschädigung,
Entgelt und Aufwandersatz |
§ 276. Die Bestellung eines Curators für
Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Theilnehmer an
einem Geschäfte findet dann Statt, wenn sie keinen ordentlichen Vertreter
zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet,
oder die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmet würden und nicht in
anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten
gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für
die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann. Ist der Aufenthaltsort
eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Curator von der Lage seiner
Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere
Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen. |
§ 276. (1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt
unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im
Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an
Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent
sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und
Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur
Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu
berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen
Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu
zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des
Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei
Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die
Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen
hält. |
|
(2) Nützt der
Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten
entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung
jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die
Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach
gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden. |
|
(3) Die zur
zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen
Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung
der Haftung nach § 277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem
Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach
gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden. |
|
(4) Ansprüche nach
Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der
Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. |
|
Haftung |
|
§ 277. Der Sachwalter (Kurator) haftet dem
Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der
Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie
den Sachwalter (Kurator) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen
dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter (Kurator), unbillig hart träfe. |
|
Änderung
und Beendigung |
§ 278. Der Tag, an welchem eine Todeserklärung
ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines
Abwesenden gehalten, doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus,
daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben
sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den
Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat,
wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln. |
§ 278. (1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft
(Kuratel) auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen,
wenn der Sachwalter (Kurator) stirbt, nicht die erforderliche Eignung
aufweist, ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der
Umstände des § 273 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl
des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. § 145 Abs. 3
ist sinngemäß anzuwenden. |
|
(2) Der Sachwalter
(Kurator) ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die
Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 268 bis 272 wegfallen;
fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter (Kurator)
übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken.
Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der
Pflegebefohlene, so erlischt die Sachwalterschaft (Kuratel). Die §§ 154
Abs. 4 und 172 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. |
|
(3) Das Gericht hat
in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen,
ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der
Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert. |
|
Besondere
Vorschriften für die Sachwalterschaft |
|
a) Auswahl
des Sachwalters; |
|
§ 279. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist
besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu
nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in
einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder
von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere
solche, die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und
Urteilsfähigkeit geäußert hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe
stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der
behinderten Person entsprechen. |
|
(2) Einer
behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum
Sachwalter zu bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein
bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen,
sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht. |
|
(3) Ist eine
geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein
mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein
nicht in Betracht, so ist nach Maßgabe des § 274 Abs. 2 ein Rechtsanwalt
(Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder eine andere
geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen. |
|
(4) Ein Rechtsanwalt
(Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum
Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend
Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst
besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind. |
|
(5) Eine Person darf
nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf
die Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen
Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann. Es wird vermutet, dass eine Person
– ausgenommen ein geeigneter Verein – insgesamt nicht mehr als fünf, ein
Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen kann;
Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bleiben dabei
außer Betracht. |
Bestellung |
b)
Geschäftsfähigkeit der behinderten Person; |
§ 280. Bei der Auswahl des Sachwalters oder
Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die er zu besorgen hat, bei der
Auswahl des Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf deren
persönliche Bedürfnisse zu achten. |
§ 280. (1) Die behinderte Person kann innerhalb
des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder
stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich
verpflichten. |
|
(2) Schließt die
behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein
Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte
Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam. |
|
c)
Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person; |
§ 281. (1) Einer behinderten Person ist, wenn
ihr Wohl nicht anderes erfordert, eine geeignete, ihr nahestehende Person,
zum Sachwalter zu bestellen. |
§ 281. (1) Der Sachwalter hat danach zu
trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen
gestalten kann. |
(2) Erfordert es das
Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem
Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu
bestellen. |
(2) Die behinderte
Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen
betreffenden wichtigen Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu
werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener Frist
zu äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte
Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht. |
(3) Erfordert die
Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend
Rechtkenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar
(Notariatskandidat) zum Sachwalter zu bestellen. |
(3) Ist der
Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der
behinderten Person betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den
persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten
Person zu verwenden. |
|
(4) Ist das Wohl der
behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es
angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu
treffen. |
Rechte und
Pflichten |
d)
Personensorge; |
§ 282. (1) Soweit nicht anderes bestimmt ist,
sind die Bestimmungen des dritten Hauptstücks sowie die Bestimmungen dieses
Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die
Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) entsprechend anzuwenden. |
§ 282. Der Sachwalter hat mit der behinderten
Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß
persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der
behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird.
Sofern der Sachwalter nicht bloß zur Besorgung einzelner Angelegenheiten
bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden. |
(2) Der Sachwalter
hat persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich darum
zu bemühen, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten
Person gewährt wird. |
|
(3) Der Sachwalter
kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde
Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht
zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen
Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der
Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer
Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht
zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder
Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem
Fall einer gerichtlichen Genehmigung. |
|
Beendigung
der Sachwalterschaft (Kuratel) |
|
§ 283. (1) Der Sachwalter oder Kurator ist auf
Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr
seiner Hilfe bedarf. § 253 ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 283. (1) In eine medizinische Behandlung kann
eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur
selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich,
dessen Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. |
(2) Das Gericht hat
in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen
die Aufhebung oder Änderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert. |
(2) Einer
medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit
verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden
Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die
behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und
Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres
Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die
behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf
die Zustimmung der Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die
Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl
der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des
Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person
übertragen. |
|
(3) Die Einwilligung
der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des
Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn
die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der
Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene
Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr
einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. |
|
§ 284. Der Sachwalter kann einer medizinischen
Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person
zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines
dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer
schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso
kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person
verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren
Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung
bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung. |
|
§ 284a. (1) Über ihren Wohnort entscheidet eine
behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst. |
|
(2) Sonst hat der
Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der
behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung
dieser Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person
dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung. |
|
Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger |
|
§ 284b. (1) Vermag eine volljährige Person
aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst zu besorgen und hat sie
dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten
Vertreter, so kann sie bei diesen Rechtsgeschäften, soweit sie ihren
Lebensverhältnissen entsprechen, von einem nächsten Angehörigen vertreten
werden. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie
die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit,
Behinderung oder Armut zustehen, insbesondere von
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und
Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen Begünstigungen. |
|
(2) Der nächste
Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und
pflegebezogene Leistungen an diese insoweit zu verfügen, als dies zur
Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des
Pflegebedarfs erforderlich ist. |
|
(3) Die
Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu
einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer
schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die
erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt. |
|
§ 284c. (1) Nächste Angehörige sind die Eltern,
volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person
lebende Ehegatte und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen
Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt. |
|
(2) Sind mehrere
Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen
dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine
wirksam. Für die Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren gilt § 154a
sinngemäß. |
|
§ 284d. (1) Der nächste Angehörige hat die vertretene
Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu informieren. |
|
(2) Die
Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet,
soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlusts ihrer
Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat
oder widerspricht. |
|
§ 284e. (1) Bei Wahrnehmung seiner
Vertretungsbefugnisse hat der nächste Angehörige das Wohl der vertretenen
Person bestmöglich zu fördern und danach zu trachten, dass sie im Rahmen
ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren
Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. |
|
(2) Der nächste
Angehörige hat seine Vertretungsbefugnis vor der Vornahme einer
Vertretungshandlung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
registrieren zu lassen. Ein Dritter darf auf die Vertretungsbefugnis eines
nächsten Angehörigen vertrauen, wenn ihm dieser bei Vornahme einer
Vertretungshandlung nach § 284b eine Bestätigung über die Registrierung der
Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
vorlegt. Dies gilt für Geldbezüge von einem Konto der vertretenen Person,
soweit sie den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums
monatlich nicht überschreiten. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt,
wenn ihm die mangelnde Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen bekannt
oder fahrlässig unbekannt ist. |
|
Vorsorgevollmacht |
|
§ 284f. (1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine
Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der
Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten
erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder
seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung
die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der
Bevollmächtigte darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer
anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von
der dieser betreut wird. |
|
(2) Die
Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und
unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig
unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart
dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen,
dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen
entspricht. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht unterschrieben, so hat
er, nachdem ihm die Vollmacht in Gegenwart dreier unbefangener,
eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen vorgelesen worden ist, zu
bekräftigen, dass der Inhalt der Vorsorgevollmacht seinem Willen entspricht.
In beiden Fällen ist die Einhaltung dieser Formerfordernisse von den Zeugen
mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu
bestätigen. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht unterschrieben, so
bedarf die Unterschrift der Zeugen einer gerichtlichen oder notariellen
Beglaubigung. Die Vorsorgevollmacht kann auch als Notariatsakt aufgenommen
werden. |
|
(3) Soll die
Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn
des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts
sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen
Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher
Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder
bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die
Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des
jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das
Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter
Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu
dokumentieren. |
|
§ 284g. Eine behinderte Person, die eine
Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei
denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des
Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst ihr
Wohl gefährdet. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen
werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284f
erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten
ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten
Person besorgen wird. |
|
§ 284h. (1) Der Bevollmächtigte hat bei
Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers,
wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu
entsprechen. Einem Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des
Vorsorgefalls aus Äußerungen des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen
des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn
er dem Wohl des Vollmachtgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines
feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers
bestmöglich zu fördern. |
|
(2) Ein Dritter darf
auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte
bei Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die
Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen
Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht
geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der
Vorsorgefall nicht eingetreten ist. |
|
(3) Der
Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische
Behandlung oder zur Entscheidung über Änderungen des Wohnorts nicht
weitergeben. |
Erwerbung
des Besitzes. |
Erwerbung
des Besitzes. |
Fähigkeit
der Person zur Besitzerwerbung. |
Fähigkeit
der Person zur Besitzerwerbung. |
§ 310. Kinder unter sieben Jahren und Personen
über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer
in den Fällen des § 151 Abs. 3 - Besitz nur durch ihren
gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum
selbständigen Besitzerwerb gegeben. |
§ 310. Kinder unter sieben Jahren und Personen
über sieben Jahre, denen es aufgrund einer psychischen Krankheit oder
geistigen Behinderung an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelt, können
– außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 und §°280 Abs.°2 – Besitz
nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen
Besitzerwerb gegeben. |
Erfordernisse
eines gültigen Vertrages: |
Erfordernisse
eines gültigen Vertrages: |
1)
Fähigkeiten der Personen; |
1)
Fähigkeiten der Personen; |
§ 865. Kinder unter sieben Jahren und Personen
über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - außer in
den Fällen des § 151 Abs. 3 - unfähig, ein Versprechen zu machen
oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter
bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen
annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst
etwas versprechen, hängt - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 und
des § 273a Abs. 2 - die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem
dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in
der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab.
Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten,
aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen. |
§ 865. Kinder unter sieben Jahren und Personen
über sieben Jahre, denen es aufgrund einer psychischen Krankheit oder
geistigen Behinderung an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelt, sind –
außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 – unfähig, ein Versprechen zu
machen oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein
Sachwalter bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes
Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen
oder selbst etwas versprechen, hängt – außer in den Fällen des § 151
Abs. 3 und des § 280 Abs. 2 – die Gültigkeit des Vertrages
nach den in dem dritten, vierten und fünften Hauptstück des ersten Teiles
gegebenen Vorschriften in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder
zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere
Teil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen. |
Gerichtliche
und gesetzliche Bevollmächtigung. |
Gerichtliche
und gesetzliche Bevollmächtigung. |
§ 1034. Das Recht der Großeltern, der
Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und
Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich
auf die Anordnung des Gerichtes. Die Eltern (ein Elternteil) werden
unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder
betraut. |
§ 1034. Das Recht der Großeltern, der
Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und
Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich
auf die Anordnung des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden
unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder
betraut; Gleiches gilt nach Maßgabe der §§ 211, 212 und 215 Abs. 1
letzter Satz für Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der §§ 284b bis
284e für nächste Angehörige. |
Artikel II |
|
Änderung
des Ehegesetzes |
|
§ 102. (1) … |
§ 102. (1) unverändert |
(2) Unter beschränkt
Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu
verstehen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist. |
(2) Unter beschränkt
Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu
verstehen, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt ist. |
Artikel III |
|
Änderungen
der Außerstreitgesetzes |
|
Einstellung |
Einstellung |
§ 122. (1) und (2)… |
§ 122. (1) und (2)unverändert |
|
(3) Der Beschluss
über die Einstellung hat den Ausspruch zu enthalten, ob die
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht. |
(3) Der Beschluss
über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter
zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens
angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der
Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu
gewährleisten. |
(4) Der Beschluss
über die Einstellung ist der betroffenen Person, ihrem Vertreter und ihren
nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB), zuzustellen. |
§ 123. (1) ... |
§ 123. (1) unverändert |
1. bis 5. …. |
1. bis 5. unverändert |
6. den Ausspruch über die Kosten. |
6. den Ausspruch über die Kosten; |
|
7. gegebenenfalls, ob daneben die
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht. |
(2) … |
(2) unverändert |
§ 124. (1) Der Beschluss über die Bestellung
eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen sowie ihrem
Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen. |
§ 124. (1) Der Beschluss über die Bestellung
eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen und ihrem
Vertreter, ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e
Abs. 2 ABGB), sowie dem Sachwalter zuzustellen. |
(2) und (3) … |
(2) und (3)
unverändert |
Verständigungspflichten |
Verständigungspflichten |
§ 126. (1) Von der Bestellung des Sachwalters
sind auf geeignete Weise diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die
nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des
Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben. |
§ 126. (1) Von der Bestellung des Sachwalters
sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis eines
nächsten Angehörigen registriert hat (§ 140h Abs. 5 NO), und Bevollmächtigte,
bei denen das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen
Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284h Abs. 2 ABGB), sowie
diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des
Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes
Interesse daran haben. |
(2) … |
(2) unverändert |
|
(3) Das Gericht hat
dem Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen im
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren soll, auf
Anfrage über die Bestellung des Sachwalters, dessen Wirkungsbereich und über
den Stand des Sachwalterschaftsverfahrens Auskunft zu erteilen. |
(3) Überdies hat das
Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage
über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu
erteilen. |
(4) Überdies hat das
Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage
über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen. |
Rekurs im
Bestellungsverfahren |
Rekurs im
Bestellungsverfahren |
§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person,
ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter
bestellt werden soll, zu. § 119 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person,
ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter
bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren
Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB). § 119 letzter Satz gilt entsprechend. §
46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
Berichtspflicht |
Berichtspflicht |
§ 130. Der Sachwalter hat dem Gericht in
angemessenen, längstens dreijährigen Abständen über seine persönlichen
Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise sowie deren geistiges
und körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch
einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen. |
§ 130. Der Sachwalter hat dem Gericht in
angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, über seine persönlichen
Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensverhältnisse sowie deren
geistiges und körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter
auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen. |
VI.
Hauptstück |
VI.
Hauptstück |
Schluss-
und Übergangsbestimmungen |
Schluss-
und Übergangsbestimmungen |
In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
§
199. Dieses
Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist - soweit im Folgenden
nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem
In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. |
§
199. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist - soweit im Folgenden
nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem
In-Kraft-Treten anhängig geworden sind. |
|
(2) § 122 Abs. 3 und
4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und §
130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Juli
2007 in Kraft. Sie sind – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird –
auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes anhängig geworden sind. |
§
204. (1) bis (7) … |
§
204. (1) bis (7)
unverändert |
|
(8) § 130 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 hat auf vom Gericht vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss.
Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr
verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der
Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten. |
Artikel IV |
|
Änderungen
des Konsumentenschutzgesetzes |
|
Inhalt und
Form des Heimvertrags |
Inhalt und
Form des Heimvertrags |
§ 27d. (1) … |
§ 27d. (1) unverändert |
1. bis 5. … |
1. bis 5. unverändert |
6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts
sowie eine Aufschlüsselung des Entgelts für Unterkunft, Verpflegung und
Grundbetreuung, für besondere Pflegeleistungen und für zusätzliche Leistungen
sowie |
6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts
sowie eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung
und Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen
sowie |
7. … |
7. unverändert |
(2) bis (5) … |
(2) bis (5)
unverändert |
|
(6) Der Sachwalter
einer behinderten Person (§ 268 ABGB) bedarf für den Abschluss eines
Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die
inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und
das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten
Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird. |
§ 41a. (1) bis (18) … |
§ 41a. (1) bis (18) unverändert |
|
(19) § 27d
Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
§ 27d Abs. 6 ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen
worden sind, nicht anzuwenden. |
Artikel V |
|
Änderungen
des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes |
|
Bundesgesetz
vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und
Patientenanwälten (Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz
- VSPAG) |
Bundesgesetz
über Vereine und sonstige Einrichtungen zur Namhaftmachung von Sachwaltern,
Patientenanwälten und Bewohnervertretern (Vereinssachwalter-,
Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz – VSPBG) |
§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins,
Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB oder Patientenanwälte gemäß
§ 13 UbG namhaft zu machen, hat der Bundesminister für Justiz mit
Verordnung festzustellen. |
§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, gemäß §
279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß § 13 Abs. 1
UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft
zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen. |
(2) Eine solche
Verordnung kann nur auf Antrag des betreffenden Vereins erlassen werden. |
(2) Eine solche
Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden. |
(3) In der
Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins
anzuführen. |
(3) In der
Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins
anzuführen. |
§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß
§ 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und
räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Sachwalter oder Patientenanwälte
auszubilden und namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu
überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen
namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie entsprechend angeleitet und
überwacht werden. |
§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1
festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen
Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte und
Bewohnervertreter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen,
sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch
geeignete ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben,
wenn er sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden. |
(2) Der Verein darf
nur Personen namhaft machen, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen
in unabhängiger Weise wahren können. |
(2) Der Verein, der
zum Sachwalter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der
Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekannt zu geben. Der
Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der
Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die
Namhaftmachung von Patientenanwälten
und Bewohnervertreter. |
(3) Der Verein kann
die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen. |
(3) Der Verein kann
die Bekanntmachung oder Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.
Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er
dem Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute
Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung
auszustellen. |
|
(4) Zustellungen im
Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Person (Abs.
2) sind an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken. |
|
(5) Der Verein kann
als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden,
die er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut (Abs.
2) bekannt gegeben hat. |
§ 4. Der Verein hat nach Maßgabe seiner
Möglichkeiten Sachwalter nach § 281 Abs. 1 ABGB bei Ausübung ihrer
Tätigkeit zu beraten. |
§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner
Möglichkeiten nahe stehende Personen oder sonstige Personen oder Stellen, die
die Bestellung eines Sachwalters
anregen, über das Wesen der Sachwalterschaft und mögliche Alternativen zu
informieren. |
|
(2) Im Vorfeld oder
im Rahmen eines Sachwalterbestellungsverfahrens hat der Verein, insbesondere
auf Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären,
welche Angelegenheiten zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft
bestehen und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage kommen.
Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren
anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, zu berichten. |
|
(3) Der Verein hat
nahe stehende Personen, die als Sachwalter bestellt sind, nach Maßgabe seiner
Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaft zu beraten. |
§ 6. Die im Rahmen der Vereine tätigen
Sachwalter, Patientenanwälte und sonstigen Personen sind, außer dem
Pflegschafts- oder Unterbringungsgericht, jedermann gegenüber zur
Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen
verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse der Betroffenen erforderlich
ist und nicht diese selbst eine Auskunftspflicht trifft. Die Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene
Veröffentlichung (§ 301 StGB). |
§ 6. (1) Die im Rahmen der Vereine tätigen
Sachwalter, Patientenanwälte, Bewohnervertreter und sonstigen Personen sind,
außer gegenüber dem Pflegschafts-, Unterbringungs- und Strafgericht, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des
Betroffenen erforderlich ist. |
|
(2) Wer entgegen
Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes
Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
|
(3) Der Täter ist
nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form
durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse
gerechtfertigt ist. |
§ 8. (1) Der Bundesminister für Justiz hat
den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter erbrachten
Betreuungsleistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von
Förderungen zu ersetzen. Dabei ist eine möglichst ausreichende Versorgung der
Betroffenen mit Vereinssachwaltern und Patientenanwälten sicherzustellen. |
§ 8. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat
den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter erbrachten
Vertretungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der
jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu
ersetzen. Dabei ist eine möglichst ausreichende Versorgung der Betroffenen
mit Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern
sicherzustellen. |
(2) Vor Gewährung
von Förderungen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu
verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich
Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der
widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung
der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch
Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiter zu verpflichten,
bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der
angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei
der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur
Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr
zu verzinsen ist. |
(2) Der Verein hat
sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung
der Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum
Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel Organen des
Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und
Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verein hat sich weiter zu
verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Geldmittel oder
Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Mittel dem Bund
zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der
Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist. |
§ 12. Die Förderung nach § 8 Abs. 1
hat tunlichst die Versorgung mit 35 hauptberuflichen Patientenanwälten bis
zum Ende des Jahres 1993 und mit 140 hauptberuflichen Vereinssachwaltern bis
zum Ende des Jahres 1995 sicherzustellen. |
|
Artikel VI |
|
Änderungen
der Notariatsordnung |
|
§ 140b. (1) … |
§ 140b. (1) unverändert |
1. bis 3. … |
1. bis 3. unverändert |
4. das „Teilzeitnutzungsregister des
österreichischen Notariats“ und |
4. das „Teilzeitnutzungsregister des
österreichischen Notariats“, |
5. das „Zeitstempelregister des österreichischen
Notariats“ einzurichten, zu führen und zu überwachen. |
5. das „Zeitstempelregister des österreichischen
Notariats“ einzurichten, zu führen und zu überwachen und |
|
6. das „Österreichische Zentrale
Vertretungsverzeichnis“ |
(2) Das
Urkundenarchiv und die Register können mittels automationsunterstütztem
Datenverkehr geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei
die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu
Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der
Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. |
(2) Das
Urkundenarchiv und die Register (einschließlich des Österreichischen
Zentralen Vertretungsverzeichnisses) können mittels automationsunterstützten
Datenverkehrs geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei
die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu
Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit
und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. |
(3) und (4) … |
(3) und (4)
unverändert |
|
§ 140h. (1) Das „Österreichische Zentrale
Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ dient der Registrierung |
|
1. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten
Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB) und der einem Notar oder Rechtsanwalt
vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Sachwalterverfügungen (§ 279 Abs. 1
ABGB); |
|
2. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten
schriftlichen (§ 886 ABGB) Widersprüche gegen die Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger; |
|
3. der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
(§§ 284b bis 284e ABGB) und |
|
4. des Wirksamwerdens der einem Notar
vorgelegten Vorsorgevollmacht und deren Widerrufs. |
|
(2) Die
Registrierung im ÖZVV muss von einem Notar oder Rechtsanwalt, im Fall des
Abs. 1 Z 3 und 4 von einem Notar vorgenommen werden. Auf Verlangen der Partei
sind Notare und Rechtsanwälte zur Meldung der in Abs. 1 Z 1 genannten
Urkunden verpflichtet. Widersprüche nach Abs. 1 Z 2, die Vertretungsbefugnis
nach Abs. 1 Z 3 und das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht nach Abs. 1 Z 4
sind jedenfalls zu registrieren. |
|
(3) Bei der
Registrierung sind insbesondere |
|
1. die Bezeichnung der Urkunde als
Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder Widerspruch beziehungsweise das
Vorliegen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder das Wirksamwerden
einer Vorsorgevollmacht, |
|
2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und
Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden oder des Widersprechenden
sowie des Bevollmächtigten, des vorgeschlagenen Sachwalters oder des
Vertreters, |
|
3. Vor- und Zuname und Kanzleianschrift des
registrierenden Notars oder Rechtsanwalts sowie, |
|
4. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der
Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder des Widerspruchs und das Datum
der Errichtung der Urkunde |
|
anzugeben.
Der registrierende Notar oder Rechtsanwalt hat den Vollmachtgeber,
Verfügenden, Widersprechenden oder Vertretenen von der Registrierung im ÖZVV
zu verständigen, im Fall des Abs. 1 Z 3 und 4 hat der registrierende Notar
den Vertreter (Bevollmächtigten) über die Registrierung im ÖZVV und ihre
Folgen zu informieren. |
|
(4) Die
Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, einer Sachwalterverfügung
oder eines Widerspruchs hat entsprechend Abs. 3 zu erfolgen und ist unter
Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen. |
|
(5) Der Notar hat
die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen zu registrieren, wenn der
nächste Angehörige sein Naheverhältnis bescheinigt und ein entsprechendes
ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass der Vertretene aufgrund einer
psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die in § 284b ABGB genannten
Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag. Ist ein Widerspruch gegen
die Vertretungsbefugnis dieses nächsten Angehörigen registriert, so kann die
Vertretungsbefugnis nicht registriert werden. Gleiches gilt, soweit die
Bestellung eines Sachwalters oder eine registrierte Vorsorgevollmacht der
Vertretungsbefugnis entgegensteht (§ 284b Abs. 1 ABGB). Ist ein
Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht
über die Registrierung der Vertretungsbefugnis zu informieren. Der Notar hat
nach erfolgter Registrierung diesem nächsten Angehörigen im Namen der
Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über seine
Vertretungsbefugnis auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über
die mit der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger verbundenen Rechte und
Pflichten, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach
Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden,
auszuhändigen. |
|
(6) Der Notar hat
das Wirksamwerden der ihm vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines
entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die
erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder
Äußerungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren
anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung des
Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht zu informieren. Der Notar hat nach
erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten im Namen der Österreichischen
Notariatskammer eine Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht
auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der
Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen,
insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der
Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden. |
|
(7) Wird der Notar
vom Gericht über die Bestellung eines Sachwalters verständigt (§ 126 Abs. 1
AußStrG), so hat er – soweit der Sachwalter für die in § 284b ABGB genannten
Angelegenheiten bestellt ist – das Ende der Vertretungsbefugnis zu
registrieren. In gleicher Weise hat er vorzugehen, wenn der Vertretene einen
schriftlichen Widerspruch gegen eine bereits registrierte Vertretungsbefugnis
registrieren lässt oder der Sachwalter die Vorsorgevollmacht im Fall des §
284g ABGB widerruft. Der registrierende Notar hat den Vertreter
(Bevollmächtigten) über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen,
insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im
Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. |
|
(8) Zur Ausstellung
der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 und zur Vornahme aller damit im
Zusammenhang stehenden Registrierungen hat sich die Österreichische
Notariatskammer des registrierenden Notars als Organ zu bedienen. Für Fehler
bei der Registrierung der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder des
Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise des Endes der
Vertretungsmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6
haftet auch die Österreichische Notariatskammer. Auf die Haftung der
Österreichischen Notariatskammer sind die Bestimmungen des
Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. |
|
(9) Die
Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, den Trägern
der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen
Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG), dem
Vertreter (Bevollmächtigten), dem Vertretenen (Vollmachtgeber), dem
Verfügenden und dem Widersprechenden Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. |
§ 140h. Für die durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern
bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten
Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung
ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf
einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer
und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß
anzuwenden. |
§ 140i. Für die durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern
bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten
Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung
ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf
einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer
und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß
anzuwenden. |
§ 140i. Die von der Österreichischen
Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind in der
Österreichischen Notariats-Zeitung und, soweit von den Bestimmungen der
Richtlinien nicht nur das Notariat betroffen ist, auch im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundzumachen. |
§ 140j. Die von der Österreichischen
Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind in der
Österreichischen Notariats-Zeitung und, soweit von den Bestimmungen der
Richtlinien nicht nur das Notariat betroffen ist, auch im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundzumachen. |
Artikel VII |
|
Änderung
des Gerichtsorganisationsgesetzes |
|
§ 89c. (1) und (2) … |
§ 89c. (1) und (2) unverändert |
(3) Für elektronisch
übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den
Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der
Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die
Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen
Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach
§ 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz
ist eine Signatur, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d
SigG entspricht. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in
eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die
Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit
von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind
die Bestimmungen des SigG anzuwenden. |
(3) Für elektronisch
übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den
Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der
Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die
Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen
Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach
§ 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz
ist eine Signatur, die zumindest den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit.
a bis d SigG entspricht. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten
Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten
für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die
Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im
Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden. |
(3) bis (5) … |
(3) bis (5)
unverändert |
§
89f. (1) Der
Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und
personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung
von Gerichtsverfahren als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000), soweit dies der
Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient. |
§
89f. (1) Der
Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und
personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten
Führung von Gerichtsverfahren sowie an der
automationsunterstützten Abwicklung des Strafvollzuges als
Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit
und Kostenersparnis dient. |
(2) … |
(2) unverändert |
Archive Beglaubigungsarchiv
der Justiz |
Beglaubigungsarchiv
der Justiz, Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs |
§ 91b. (1) bis (6) … |
§ 91b. (1) bis (6) unverändert |
(Anm.:
Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.) (7) Der im
Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis
des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf
die Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer
Übersendung einer mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen
verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde gemäß § 89c oder
einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten
Urkunde ist der Vorlage der Urschrift der Urkunde gleichzuhalten. Letzteres
gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder
der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder
Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll. |
(7) Der im
Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis
des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf
die Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer
Übersendung einer mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen
verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde gemäß § 89c oder
einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten
Urkunde oder der Hinweis auf eine in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder
Firmenbuchs gespeicherte Urkunde ist der Vorlage der Urschrift der Urkunde
gleichzuhalten. Letzteres gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch
die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes
Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll. |
(8) … |
(8) unverändert |
§ 91c. (1) und (2) … |
§ 91c. (1) und (2) unverändert |
(Anm.:
Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.) (3) Der Zugang zu
den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen
Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer
Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang
berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von
Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit einer elektronischen Signatur gemäß
§ 2 Z 3 lit. a bis d SigG einer vom Rechtsträger ermächtigten
natürlichen Person (Archivsignatur) versehenen – verkehrsfähigen Version der
elektronischen Urkunde. |
(3) Der Zugang zu
den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen
Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer
Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang
berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von
Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit einer
zumindest den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG
entsprechenden Signatur(Archivsignatur) versehenen – verkehrsfähigen
Version der elektronischen Urku |
(4) … |
(4) unverändert |
Artikel VIII |
|
Änderung
des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und
Ziviltechniker 2006 |
|
BGBl. I Nr. 164/2005 |
|
§ 3. § 89c Abs. 5 GOG
(Art. IV) tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. |
§ 3. Art. I Z 2, Z 7,
Z 8, Z 14, Z 16, Z 17, Z 19, Z 20, Z 21,
Z 22, Z 23 lit. b und c, Z 24, Z 25, Z 26,
Z 28, Z 29, Z 30, Z 31, Z 33, Z 34, Z 35,
Z 36, Z 37, Z 38, Z 39, Z 40, Z 41, Z 42,
Z 43 lit. a, Z 46, Z 47, Z 48, Z 50, Z 51,
Z 52, Z 53, Z 54, Z 55, Z 56, Z 57, § 111
Abs. 4 NO (Art. I Z 58), Z 59 lit. a, Z 60,
Z 61, Z 62, Z 64, Z 65, Z 66 lit. a und c,
Z 70, Z 71, Z 73, Z 75 sowie § 89c Abs. 5 GOG
(Art. IV) treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. |
§ 18. Ein Notar, der vor dem 1. Jänner
2007 Urkunden, die einer Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch dienen
sollen und die dem Notar in Papierform in Urschrift vorliegen, in das
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zum Zweck der Vorlage im
elektronischen Rechtsverkehr einspeichert, ist hiebei als Gerichtskommissär
tätig und bestätigt mit seiner elektronischen Signatur die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die
elektronische Form. Zur Vorlage der Originalurkunde im Grundbuchs- oder
Firmenbuchverfahren ist es diesfalls ausreichend, dem Gericht einen Link auf
die gespeicherte Urkunde zu übermitteln, der im Wege des elektronischen
Rechtsverkehrs einen Zugriff auf die gespeicherte Urkunde ermöglicht. |
§ 18. Ein Notar, der vor dem 1. Juli 2007
Urkunden, die einer Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch dienen sollen und
die dem Notar in Papierform in Urschrift vorliegen, in das Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats zum Zweck der Vorlage im elektronischen
Rechtsverkehr einspeichert, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig und
bestätigt mit seiner elektronischen Signatur die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die
elektronische Form. Zur Vorlage der Originalurkunde im Grundbuchs- oder
Firmenbuchverfahren ist es diesfalls ausreichend, dem Gericht einen Link auf
die gespeicherte Urkunde zu übermitteln, der im Wege des elektronischen
Rechtsverkehrs einen Zugriff auf die gespeicherte Urkunde ermöglicht. |
§ 19. Liegt kein Grund für die Neuanschaffung
oder Änderung des Amtssiegels vor, so können die bis zum 31. Dezember
2005 in Verwendung stehenden Amtssiegel nach der Notariatsordnung auch nach
dem 31. Dezember 2005 weiterverwendet werden. |
§ 19. Liegt kein Grund für die Neuanschaffung
oder Änderung des Amtssiegels vor, so können die bis zum 30. Juni 2007
in Verwendung stehenden Amtssiegel nach der Notariatsordnung auch nach dem
30. Juni 2007 weiterverwendet werden. |
Artikel IX |
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Vollziehungsmaßnahmen |
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Verordnungen und
Richtlinien zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und sonstige organisatorische
und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses
Bundesgesetzes, insbesondere die Einrichtung des Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnisses, können bereits von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor
den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Richtlinien der Österreichischen
Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, sind die erforderlichen
Beschlüsse bis zum 30. Juni 2007 zu fassen. |
Artikel X |
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Schluss-
und Übergangsbestimmungen |
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Verweisungen |
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§ 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. |
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(2) Soweit in
anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen
wird, tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB. |
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Personenbezogene
Bezeichnungen |
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§ 2. Bei allen personenbezogenen
Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. |
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In-Kraft-Treten |
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§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 2007 in Kraft. |
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Übergangsbestimmung |
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§ 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß §
281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die
Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2006 auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige
Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der Fassung
dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der
Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter). |
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(2) § 279 ABGB in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 ist bei der erstmaligen
Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Zudem hat das
Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines
Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht erfüllt, ein
anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2010 sollen tunlichst
alle Sachwalter diese Voraussetzungen erfüllen. |
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(3) Artikel VI ist
auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beim Notar oder
Rechtsanwalt bzw. bei der Österreichischen Notariatskammer einlangen. |
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Vollziehung |
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§ 5. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. |