1421 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas
Cooperativa Europaea - SCE) – (SCE-Gesetz – SCEG) erlassen wird sowie das
Genossenschaftsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das
Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das
Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz, das
Versicherungsaufsichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz
über die Post-Betriebsverfassung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das
Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
(Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über
das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea -
SCE) –
(SCE-Gesetz – SCEG)
1. Hauptstück
Allgemeine
Vorschriften
Zweck des
Gesetzes, Verweisungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem
Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE),
Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S1 bis 24.
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die „Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung
(EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der
Europäischen Genossenschaft (SCE) zu verstehen.
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf einen „Mitgliedstaat“ verwiesen wird, sind darunter die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu verstehen.
Veranlassung
der Bekanntmachung der Europäischen Genossenschaft (SCE) im Amtsblatt der EG
§ 2. Das Gericht hat die nach Art. 13 der
Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Erwerb der
Mitgliedschaft
§ 3. Die Satzung kann vorsehen, dass Personen,
die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung
der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als
investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können.
Gericht
§ 4. Über die Eintragung der Europäischen
Genossenschaft (SCE) und die in den Art. 7, 29, 30, 54 Abs. 2 und 73 der
Verordnung bezeichneten Aufgaben sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht
zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der
Genossenschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen
berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
Sitz der
Europäischen Genossenschaft (SCE)
§ 5. (1) Die Satzung der Europäischen
Genossenschaft (SCE) hat als Sitz den Ort im Inland zu bestimmen, wo die
Genossenschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung befindet
oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem
Grund abgewichen werden.
(2) Verlegt eine
Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich ihre Hauptverwaltung in
einen anderen Staat, so ist sie vom Gericht aufzufordern, innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist entweder ihre Hauptverwaltung wieder in
Österreich zu errichten oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Art. 7 der
Verordnung zu verlegen. Kommt die Europäische Genossenschaft (SCE) innerhalb
dieser Frist der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht die Europäische
Genossenschaft (SCE) aufzulösen. In der Aufforderung ist auf diese Rechtsfolge
hinzuweisen. Rekurse gegen die Aufforderung oder die Auflösung haben aufschiebende
Wirkung.
2. Hauptstück
Verlegung des
Sitzes einer Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Maßgabe des Art. 7 der
Verordnung
Prüfung der
Sitzverlegung durch den Aufsichtsrat und den Revisor
§ 6. (1) Der Aufsichtsrat der Europäischen
Genossenschaft (SCE) hat die beabsichtigte Verlegung ihres Sitzes in einen
anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage des Berichts des Vorstands (Art. 7
Abs. 3 der Verordnung) zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht
zu erstatten.
(2) Die beabsichtigte
Sitzverlegung ist durch einen gemäß §§ 2 und 3 des
Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1999, zu bestellenden
Revisor daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Belangen der Mitglieder und den
Belangen der Gläubiger der Europäischen Genossenschaft (SCE) vereinbar ist. Der
Revisor hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu berichten. Der
Bericht ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Revisor ist berechtigt,
an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
Offenlegung
des Verlegungsplans
§ 7. (1) Der Vorstand hat mindestens zwei
Monate vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Verlegung des Sitzes
der Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat
beschließen soll, den Verlegungsplan bei dem Gericht einzureichen und einen Hinweis
auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft (Art. 12
der Verordnung iVm § 18 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965) zu
veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Mitglieder auf ihre Rechte
gemäß Abs. 2 und 3 und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und
3 sowie gemäß § 8 hinzuweisen.
(2) Am Sitz der
Genossenschaft sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der
Generalversammlung, die über die Verlegung beschließen soll, der
Verlegungsplan, der Bericht des Vorstands, die Prüfungsberichte des
Aufsichtsrats und des Revisors sowie der Jahresabschluss und der Lagebericht,
die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften zuletzt zu
erstellen waren, zur Einsicht der Mitglieder und der Gläubiger aufzulegen.
(3) Auf Verlangen ist
jedem Mitglied und jedem Gläubiger unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(4) In der
Generalversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen.
Der Vorstand hat den Verlegungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu
erläutern. Der Vorstand hat die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede
wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die
zwischen der Aufstellung des Verlegungsplans und dem Zeitpunkt der
Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten.
Gläubigerschutz
§ 8. (1) Verlegt eine Europäische
Genossenschaft (SCE) ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat, ist den
Gläubigern der Genossenschaft, wenn sie sich spätestens binnen eines Monats
nach dem Verlegungsbeschluss schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin
entstandene Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung
verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie
glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen
gefährdet wird.
(2) Die Bescheinigung
nach Art. 7 Abs. 8 der Verordnung darf erst ausgestellt werden, wenn
allen Gläubigern, die nach Abs. 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung
haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.
Anmeldung
der Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß
Art. 7 Abs. 8 der Verordnung
§ 9. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands
haben die beabsichtigte Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft
(SCE) in einen anderen Mitgliedstaat zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift
beizufügen:
1. der Verlegungsplan (Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung);
2. die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
3. der Bericht des Vorstands (Art. 7
Abs. 3 der Verordnung);
4. der Prüfungsbericht des Revisors (§
6 Abs. 2);
5. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Einreichung des Verlegungsplans (§ 7 Abs. 1);
6. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die
nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
7. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger
(§ 8) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder
sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist gemäß § 8 nicht gemeldet
haben.
(2) Sämtliche
Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine
Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des
Verlegungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht
erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell
beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf
dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die
Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG
vorzugehen.
(3) Das Gericht hat zu
prüfen, ob die der Sitzverlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten
ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger (§ 8)
sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen
und die Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung
auszustellen.
(4) Bei der Eintragung
der beabsichtigten Sitzverlegung sind der geplante neue Sitz, das Register, in
das die Europäische Genossenschaft (SCE) eingetragen werden soll, und die
Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 8 der
Verordnung ausgestellt wurde.
(5) Sobald die
Verlegung des Sitzes in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand
unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung
der Durchführung der Sitzverlegung und der Löschung der Europäischen
Genossenschaft (SCE) zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in
deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche
Sprache beizufügen. Die Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der
Europäischen Genossenschaft (SCE) im Firmenbuch kann erst nach Eingang der
Meldung des Registers des neuen Sitzes über die neue Eintragung der SCE
(Art. 7 Abs. 11 der Verordnung) eingetragen werden.
Anmeldung
der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich
§ 10. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands
haben die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) nach
Österreich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Die Mitglieder des
Vorstands haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu
zeichnen.
(3) Bei der Anmeldung
ist das Bestehen der Europäischen Genossenschaft (SCE) als solche nachzuweisen.
In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß §§ 3, 5b und 6 FBG
einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.
(4) Der Anmeldung sind
in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die
Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von
beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
1. die Satzung in der geltenden und in der zur
Eintragung vorgesehenen Fassung; die zur Eintragung vorgesehene Fassung der
Satzung muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die
geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung
und die unveränderten Bestimmungen mit dem Wortlaut der Satzung in der
geltenden Fassung übereinstimmen;
2. der Verlegungsplan
(Art. 7 Abs. 2 der Verordnung);
3. die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands
und des Aufsichtsrats;
5. der Bericht des Vorstands (Art. 7
Abs. 3 der Verordnung);
6. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die
zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu
erstellen waren;
7. die Bescheinigung der zuständigen Behörde des
bisherigen Sitzstaates nach Art. 7 Abs. 8 der Verordnung;
8. ein Auszug aus dem Register des früheren
Sitzes, der nicht älter als die Bescheinigung sein darf;
9. den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in
einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG 1997).
(5) Weiters haben
sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären, dass
gegen die Europäische Genossenschaft (SCE) weder ein Verfahren wegen Auflösung,
Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung, noch ein
ähnliches Verfahren anhängig ist.
3. Hauptstück
Gründung einer
Europäischen Genossenschaft (SCE)
1. Abschnitt
Gründung einer
Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung
Prüfung der
Verschmelzung
§ 11. (1) Der Verschmelzungsprüfer (Art. 26 Abs.
1 der Verordnung) wird für jede der beteiligten Genossenschaften vom
Aufsichtsrat oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, von der Generalversammlung
bestellt.
(2) Die Prüfung durch
einen gemeinsamen Prüfer für alle beteiligten Genossenschaften (Art. 26 Abs. 2
der Verordnung) ist zulässig, wenn dieser Prüfer auf gemeinsamen Antrag der
Leitungs- oder Verwaltungsorgane durch das Gericht, in dessen Sprengel eine der
beteiligten Genossenschaften ihren Sitz hat, bestellt wird. In diesem Fall gilt
§ 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.
(3) Die beabsichtigte
Verschmelzung ist für jede beteiligte Genossenschaft mit Sitz im Inland durch
einen gemäß §§ 2 und 3 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 127/1999, zu bestellenden Revisor daraufhin zu prüfen, ob sie mit den
Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft
vereinbar ist. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich zu
berichten. Der Bericht ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Revisor
ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
Offenlegung
des Verschmelzungsplans
§ 12. (1) § 221a Abs. 1 AktG gilt mit
der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des
Verschmelzungsplans die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung
aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Art. 25 der Verordnung
hinzuweisen sind.
(2) In der
Generalversammlung sind die in Art. 25 der Verordnung bezeichneten
Unterlagen und der Prüfungsbericht des Revisors aufzulegen. Der Vorstand hat
den Verschmelzungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Kündigungsrecht
überstimmter Mitglieder
§ 13. Für Mitglieder, die sich gegen die
Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die §§ 9 bis 11 des
Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/1980.
Gläubigerschutz
und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 14. Überträgt eine Genossenschaft ihr Vermögen
auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat, gilt § 8 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 29
Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn
sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und
Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Anmeldung
der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft
mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Art. 29 Abs. 2 der
Verordnung
§ 15. (1) Sämtliche Mitglieder des Vorstands
einer Genossenschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft
(SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, haben die
beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der
Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf
(Art. 22 der Verordnung);
2. die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses
der übertragenden Genossenschaft;
3. wenn die Verschmelzung einer behördlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
4. der Verschmelzungsbericht (Art. 23 der
Verordnung) für die übertragende Genossenschaft;
5. der Sachverständigenbericht (Art. 26 der
Verordnung) für die übertragende Genossenschaft;
6. der Prüfungsbericht des Revisors (§
11 Abs. 3);
7. die Schlussbilanz der übertragenden
Genossenschaft (Artikel 25 Abs. 1 lit c der Verordnung in Verbindung mit
§ 220 Abs. 3 AktG);
8. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs
(Art. 24 der Verordnung in Verbindung mit § 13 und § 221a
Abs. 1 AktG) für die übertragende Genossenschaft;
9. der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger
(§ 15) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder
sichergestellten Gläubiger innerhalb der gemäß § 14 sinngemäß
anzuwendenden Frist des § 8 nicht gemeldet haben.
(2) Sämtliche
Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine
Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des
Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung
nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch
notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach
Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die
Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG
vorzugehen.
(3) Das Gericht hat zu
prüfen, ob die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und
Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger
und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten (§ 14) sichergestellt sind. Ist
dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung
gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung auszustellen.
(4) Bei der Eintragung
der beabsichtigten Verschmelzung sind der geplante Sitz der Europäischen
Genossenschaft (SCE), das Register, bei dem die Europäische Genossenschaft
(SCE) geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung
gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung ausgestellt wurde.
(5) Sobald die
Verschmelzung in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand der
Europäischen Genossenschaft (SCE) unter Anschluss der Mitteilung des Registers
des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) hierüber die Eintragung der
Durchführung der Verschmelzung und der Löschung der Genossenschaft zum
Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache
verfasst, so ist überdies eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache
beizufügen.
Anmeldung
der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich
durch Verschmelzung
§ 16. (1) Der Vorstand jeder Genossenschaft hat
die Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind
in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die
Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von
beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
1. die Bescheinigung über die Durchführung der der
Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (Art. 29 Abs. 2
der Verordnung), die nicht älter als sechs Monate sein darf;
2. a) die Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des
Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der
Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003 S 25 bis 36, oder
b) der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der
Richtlinie 2003/72/EG oder
c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des
Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen
ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
3. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf
(Art. 22 der Verordnung);
4. die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
5. wenn die Verschmelzung einer behördlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
6. die Verschmelzungsberichte (Art. 23 der
Verordnung);
7. die Sachverständigenberichte (Art. 26 der
Verordnung);
8. die Schlussbilanzen (Artikel 25 Abs. 1
lit. c der Verordnung in Verbindung mit § 220 Abs. 3 AktG);
9. den Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs durch die
an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit Sitz in Österreich
10. den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in
einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG 1997).
(3) Sämtliche
Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine
Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des
Verschmelzungsbeschlusses der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft
mit Sitz in Österreich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht
erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell
beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf
dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die
Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG
vorzugehen.
2. Abschnitt
Gründung einer
Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Umwandlung einer Genossenschaft und
Umwandlung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft
Umwandlungsplan
§ 17. Der Umwandlungsplan muss mindestens
folgenden Inhalt haben:
1. die bisherige Firma, den Sitz und die
Firmenbuchnummer der Genossenschaft;
2. die für die Europäische Genossenschaft (SCE)
vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die
Beteiligung der Arbeitnehmer;
4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5. etwaige zum Schutz der Mitglieder und/oder der
Gläubiger vorgesehene Rechte.
Umwandlungsprüfung
§ 18. Für die Prüfung, ob die Genossenschaft
über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Kapitals verfügt (Art. 35
Abs. 5 und Art. 76 Abs. 5 der Verordnung), gelten die
Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung (§ 25 Abs. 3 bis 5 sowie
§§ 26, 27, 42 und 44 AktG) sinngemäß.
Offenlegung
des Umwandlungsplans
§ 19. (1) Der Vorstand hat mindestens einen
Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur
Umwandlung beschließen soll, den Umwandlungsplan bei dem Gericht einzureichen
und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu
veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Mitglieder auf ihre Rechte
gemäß Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Am Sitz der
Genossenschaft sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der
Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll,
der Umwandlungsplan, der Umwandlungsbericht des Vorstands, der Bericht über die
Umwandlungsprüfung sowie der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt
erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften zuletzt zu erstellen
waren, zur Einsicht der Mitglieder aufzulegen.
(3) Auf Verlangen ist
jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2
bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(4) In der
Generalversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen.
Der Vorstand hat den Umwandlungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu
erläutern. Der Vorstand hat die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede
wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die
zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der
Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten.
Anmeldung
der Umwandlung
§ 20. Der Vorstand hat die Umwandlung zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. a) die Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des
Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der
Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003 S 25 bis 36, oder
b) der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der
Richtlinie 2003/72/EG oder
c) eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des
Vorstands, dass die Frist des Art. 5 der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen
ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
2. der Umwandlungsplan;
3. die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
4. wenn die Umwandlung einer behördlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
5. der Umwandlungsbericht des Vorstands;
6. der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Einreichung des Umwandlungsplans (§ 19 Abs. 1), es sei denn,
dass bei der Generalversammlung alle Mitglieder erschienen sind oder vertreten
waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;
7. der Bericht über die Umwandlungsprüfung;
8. der Jahresabschluss und der Lagebericht, die
zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu
erstellen waren.
Umwandlung
einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft
§ 21. Für die Umwandlung einer Europäischen
Genossenschaft (SCE) in eine Genossenschaft (Art. 76 der Verordnung)
gelten die §§ 17 bis 20 sinngemäß.
4. Hauptstück
Aufbau der
Europäischen Genossenschaft (SCE)
1. Abschnitt
Besondere
Bestimmungen für das dualistische System
Bestellung
und Abberufung des Vorstands
§ 22. In der Satzung kann festgelegt werden,
dass die Mitglieder des Vorstands durch die Generalversammlung gewählt und
abberufen werden.
Informationsverlangen
einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 23. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom
Vorstand jegliche Information nach Art. 40 Abs. 3 erster Satz
der Verordnung, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt
der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden,
wenn ein anderes Aufsichtsratmitglied das Verlangen unterstützt. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne die Unterstützung
eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.
2. Abschnitt
Besondere
Bestimmungen für das monistische System
Für den
Verwaltungsrat geltende Bestimmungen
§ 24. (1) Wählt die Satzung das monistische
System, so gelten die Bestimmungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat
sinngemäß für den Verwaltungsrat.
(2) Die Rechte
und Pflichten des Vorstands oder Aufsichtsrats einer Genossenschaft kommen im
monistischen System dem Verwaltungsrat zu, sofern sie nicht den
geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.
(3) Soweit
Bestimmungen den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft oder vertretungsbefugten
Organen bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den
Verwaltungsrat.
Geschäftsführende
Direktoren
§ 25. (1) Der Verwaltungsrat kann einen oder
mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen, diese mit der Führung der
laufenden Geschäfte der Genossenschaft betrauen und ihnen für diesen Bereich
die Befugnis zur Vertretung der Genossenschaft einräumen. Mitglieder des
Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn
die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden
Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann nicht zugleich
geschäftsführender Direktor sein.
(2) Sind
geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Genossenschaft durch den
Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind
sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
nur gemeinsam zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Im übrigen gilt
§ 27 sinngemäß.
(3) Der Verwaltungsrat
kann die geschäftsführenden Direktoren mit der Erstellung des Abschlusses
(§ 22 Abs. 2 GenG) betrauen.
3. Abschnitt
Gemeinsame
Bestimmungen für das monistische und das dualistische System
Vorstand,
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat
§ 26. Bei einer Europäischen Genossenschaft
(SCE) mit Sitz in Österreich werden im dualistischen System das Leitungsorgan
als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet. Im
monistischen System wird das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat bezeichnet.
Vertretungsbefugnis
von Vorstand und Verwaltungsrat
§ 27. (1) Die Satzung kann bestimmen, dass
der Vorstand oder der Verwaltungsrat einzelne Mitglieder zur Vertretung in
bestimmten Geschäften oder bestimmten Arten von Geschäften ermächtigen kann.
Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats oder gegenüber einem
geschäftsführenden Direktor.
(2) Die Satzung
kann auch bestimmen, dass einzelne Mitglieder des Vorstands oder des
Verwaltungsrats allein oder aber jeweils in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind; es muss aber in jedem Fall die
Möglichkeit bestehen, dass die Genossenschaft auch ohne die Mitwirkung eines
Prokuristen vertreten werden kann.
4. Abschnitt
Generalversammlung
Stimmrecht
§ 28. (1) Die Satzung der Europäischen
Genossenschaft (SCE) kann vorsehen,
1. dass einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von
Stimmen zugeteilt wird, die sich nach seiner Beteiligung an der
genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapitalbeteiligung
richtet; es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 30 % der
gesamten Stimmrechte - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - auf diese Weise
zugeteilt werden;
2. dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten
Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit,
auch in Form einer Beteiligung am Kapital der Europäischen Genossenschaft
(SCE), richtet, wenn die Europäische Genossenschaft (SCE) in der Finanz- oder
der Versicherungsbranche tätig ist; es dürfen höchstens fünf Stimmen je
Mitglied oder 20 % der gesamten Stimmrechte - je nachdem, welche Zahl
niedriger ist - auf diese Weise zugeteilt werden;
3. dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten
Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit,
auch in Form einer Beteiligung am Kapital der Europäischen Genossenschaft
(SCE), bzw. der Mitgliederzahl jeder der beteiligten Genossenschaften richtet,
wenn die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft (SCE) mehrheitlich
Genossenschaften sind.
(2) Die Satzung der
Europäischen Genossenschaft (SCE) kann einem nicht nutzenden (investierenden)
Mitglied (§ 3) Stimmen zuteilen. Den nicht nutzenden (investierenden) Mitgliedern
dürfen aber nicht mehr als 25 % der gesamten Stimmrechte zustehen.
Sektor- und
Sektionsversammlungen
§ 29. Die Satzung einer Europäischen
Genossenschaft (SCE) kann die Wahl von Vertretern in eine aus diesen bestehende
Generalversammlung im Sinn des Artikel 63 der Verordnung durch Sektor- oder
Sektionsversammlungen vorsehen, wenn die Europäische Genossenschaft (SCE)
unterschiedliche Tätigkeiten betreibt, ihre Tätigkeiten in mehr als einer
Gebietseinheit betreibt oder sie mehrere Niederlassungen oder mehr als 500
Mitglieder hat.
5. Hauptstück
Jahresabschluss
und konsolidierter Abschluss
§ 30. Für die Erstellung des Jahresabschlusses
und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt
§ 22 Abs. 4 bis 6 des Gesetzes über Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873.
6. Hauptstück
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Verweisungen
§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 32. Dieses Bundesgesetz tritt am 18. August
2006 in Kraft.
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das
Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl.
Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5a,
dessen bisheriger Text die Bezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Der
Genossenschaftsvertrag kann
1. vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung
oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der
Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende)
Mitglieder zugelassen werden können;
2. unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag
bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen oder
teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn der
Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen
aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der
Genossenschafter nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise
ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird
ausgesetzt, solange und soweit das Ausscheiden ein Absinken des
Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge
hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von
Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden
sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu
verteilen.“
2. § 24 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 4
lautet:
„(4) Der Aufsichtsrat
hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen
Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft einschließlich ihrer
Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes
Aufsichtsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen,
verlangen; lehnt der Vorstand die von einem einzelnen Mitglied verlangte
Berichterstattung ab, so kann das Mitglied auf dem Verlangen nur dann beharren,
wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied dies unterstützt. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen
Aufsichtsratsmitglieds verlangen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und
Schriften der Genossenschaft sowie ihren Vermögensstand, namentlich die
Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; er kann damit
auch zwei oder mehrere Mitglieder oder mit bestimmten Aufgaben besondere
Sachverständige betrauen.“
b) Dem Abs. 4
werden folgende Abs. 4a und 4b angefügt:
„(4a) Prokura darf nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrats erteilt werden. Er kann, sobald es ihm
notwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur
Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren
Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die
nötigen Anstalten treffen.
(4b) Aufgaben der
Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der
Genossenschaftsvertrag kann jedoch anordnen, dass bestimmte Arten von
Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.“
3. In § 27 Abs.
3 erster Satz wird das Wort „tausend“ durch das Wort „fünfhundert“ ersetzt.
4. In § 32
wird die Wendung „einer
Stunde“ durch die
Wendung „einer halben Stunde“ ersetzt.
5. In § 36
wird nach der Z 3 anstelle des Strichpunktes ein Punkt gesetzt; die Z 4 entfällt.
6. Die §§ 37 bis 39
entfallen.
7. § 78
lautet:
„§ 78. (1) Die Forderungen an einen
Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese
Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im
Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der
Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende
Register der Mitglieder (§ 14).
(2) Die
Deckungspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft
ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe
der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.“
8. § 88 entfällt.
9. § 89
lautet:
„§ 89. (1) Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der
Genossenschaft, welche in den Generalversammlungsprotokollen, in den
Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der
Mitglieder (§ 14), sowie in den durch § 35 angeordneten Mitteilungen falsche
oder in irreführender Weise unzureichende Angaben machen oder bestätigen, sind,
wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Das Strafverfahren
obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz."
10. Nach dem
§ 94c wird folgender § 94d eingefügt.:
„§ 94d. (1) §§ 5a, 24, 27, 32, 78 und 89 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten am 18. August 2006 in Kraft, § 36 Z 4,
§§ 37 bis 39 und 88 treten am 18. August 2006 außer Kraft.
(2) Vor dem 18. August
2006 erlassene Satzungsbestimmungen, die die Beschlussfähigkeit der
Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder nach Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten nicht als Ausschluss der
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben
Stunde.“
Artikel 3
Änderung des
Firmenbuchgesetzes
Das
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 5a lautet:
„§ 5a. Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind
die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei
Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß
§ 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben
einzutragen:
1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die
bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische
Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und
die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen
anderen Mitgliedstaat;
3. bei der Eintragung der Mitglieder des
Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als
Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender
Direktor.“
2. In § 6 wird
nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische
Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;“
3. Nach dem
§ 42 wird folgender § 43 samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 43. §§ 5a, 6 Z 4a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten am 18. August 2006 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das
Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 22
Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
,,7. Angelegenheiten nach dem SCEG, ausgenommen
Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG.''
Artikel 5
Änderung des
Gerichtsgebührengesetzes
Das
Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:
1. In der
Tarifpost 10 hat in der Spalte „Gegenstand“ in Z I. lit. a die Z 8 wie
folgt zu lauten:
,,8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)''
2. In der Tarifpost
10 wird in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. b Z 10 nach der Wendung „und SEG“ die Wortfolge „sowie
einer Genossenschaft nach dem
SCEG“ angefügt.
3. In der
Tarifpost 10 hat in der Spalte „Gegenstand“ in Z I lit. b die Z 15 zu
lauten:
„15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,
Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen
Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens
einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland,
die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer
Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und
die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer
Holding-SE“
4. In der
Tarifpost 10 hat in der Spalte ,,Gegenstand“ in Z I lit. c die
Z 4 zu lauten:
„4. Vorstand, ständiger Vertreter,
Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer
Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)“
5. Artikel VI wird
wie folgt geändert:
a) Die mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 angefügte Z 24 erhält die
Ziffernbezeichnung „25“.
b) Nach der
Z 25 ist folgende Z 26 anzufügen:
„26. Tarifpost 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das
Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 14
wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Gleiches
gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr
nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet
wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn
auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die
unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des
Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.“
2. Dem § 19a
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 14
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese
Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der
Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.“
Artikel 7
Änderung des
Bankwesengesetzes
Das
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
In § 7
Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 7 angefügt:
„7. mit der Eintragung der Europäischen
Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des
neuen Sitzstaates.“
Artikel 8
Änderung des
Pensionskassengesetzes
Das
Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
In § 11
Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 6 angefügt:
„6. mit der Eintragung der Europäischen
Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.“
Artikel 9
Änderung des
Börsegesetzes
Das
Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr xxx/2006, wird wie folgt geändert:
In § 5
Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 6 angefügt:
„6. mit der Eintragung der Europäischen
Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.“
Artikel 10
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
§ 7a
Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Konzession
einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das
Register des neuen Sitzstaates.“
Artikel 11
Änderung des
Arbeitsverfassungsgesetzes
Das
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 40
Abs. 4c wird folgender Abs. 4d eingefügt:
„(4d) In den
Unternehmen im Sinne des VII. Teiles ist nach Maßgabe des VII. Teiles
ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu
errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu
schaffen.“
2. In § 108
Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 239
Abs. 1 Z 2 bis 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 239
Abs. 1 Z 2 bis 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB)“ ersetzt.
3. In § 108
Abs. 4 wird der Ausdruck 㤤 244 ff.
des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, RGBl. S. 219, in der
jeweils geltenden Fassung“
durch den Ausdruck 㤤 244 ff.
UGB“ ersetzt.
4. § 110
Abs. 6 lautet:
„(6) An der Entsendung
von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die
1. Aktiengesellschaften,
2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit
beschränkter Haftung,
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG,
4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften,
5. Europäische Gesellschaften,
6. Europäische Genossenschaften
einheitlich
leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer
unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der
Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die
Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis
4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens
halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen
zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens
entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im
herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den
beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens
jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl
der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den
beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter
zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens
auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen
beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der
Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten
Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive
Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen
der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62
Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß
anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz,
BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmungen.“
5. In § 113
Abs. 2 Z 9 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 10 und 11 angefügt:
„10. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den
SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);
11. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231
abgeschlossenen Vereinbarungen.“
6. In § 113
Abs. 4 Z 8 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 9 und 10 angefügt:
„9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den
SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);
10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231
abgeschlossenen Vereinbarungen.“
7. In § 113
Abs. 5 Z 8 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 9 und 10 angefügt:
„9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den
SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);
10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231
abgeschlossenen Vereinbarungen.“
8. § 134
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Seilbahnunternehmen im Sinne des § 2
Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103,“
9. § 134
Abs. 1 Z 3 entfällt.
10. § 134
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz (KfLG), BGBl. I
Nr. 203/1999,“
11. § 134
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Arbeitsstätten
von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/1997 sowie im Sinne der §§ 3 und 7 ff. des
Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 (Schiffe, die die
österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im
Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht
anzuwenden.
(3) Arbeitsstätten
von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 101 ff. des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein
Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese
Arbeitsstätten nicht anzuwenden.“
12. In § 248
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 110 Abs. 3 dritter und
vierter Satz“ durch den Ausdruck „§ 110 Abs. 3 vierter und fünfter
Satz“ ersetzt.
13. Nach § 253
wird folgender VII. Teil eingefügt:
„VII. Teil
Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
Geltungsbereich
§ 254. (1) Die Bestimmungen des VII. Teiles
gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 über das Statut der
Europäischen Genossenschaft (SCE) vorgesehenen Rechtsform
1. durch Neugründung, an der mindestens zwei nach
dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht
mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen sowie allenfalls
eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
2. durch Verschmelzung von Genossenschaften, die
nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie
ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von
ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
3. durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach
dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre
Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei
Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende
Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
gegründet
oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
(2) Die Bestimmungen
des VII. Teiles gelten weiters für Unternehmen, die unter den
II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
vorgesehenen Rechtsform
1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
2. von einer einzigen nach dem Recht eines
Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet
oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern
diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer
beschäftigen.
(3) Die Bestimmungen
des VII. Teiles gelten weiters für Unternehmen, die unter den
II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
vorgesehenen Rechtsform
1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
2. von einer einzigen nach dem Recht eines
Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet
worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50
Arbeitnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Arbeitnehmer
beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50
Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten
wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen des VII. Teiles mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an Stelle der beteiligten
juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen
Genossenschaft an Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe
treten.
(4) Wenn an der
Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind,
so sind die Bestimmungen des VII. Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass
alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher
Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
Begriffsbestimmungen
§ 255. (1) Unter beteiligten juristischen
Personen im Sinne des VII. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung
einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies
sind im Falle der
1. Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
2. Verschmelzung die zu verschmelzenden
Genossenschaften;
3. Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
(2) Unter
Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer
Europäischen Genossenschaft im Sinne des VII. Teiles ist ein Unternehmen
zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische
Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.
(3) Unter betroffener
Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen
Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu
deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4) Unter betroffenem
Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der
bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden
soll.
Organe der
Arbeitnehmerschaft
§ 256. In den Unternehmen, die die
Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des
VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein
SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der
Arbeitnehmer zu schaffen.
Anwendbarkeit
der Bestimmungen des VI. Teiles
§ 257. (1) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
VI. Teiles mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten
Gesellschaften die beteiligten juristischen Personen, an die Stelle der
Europäischen Gesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle des
SE-Betriebsrates der SCE-Betriebsrat tritt.
(2) § 215
Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Aufforderung zur Errichtung des
besonderen Verhandlungsgremiums
1. im Fall der Neugründung einer Europäischen
Genossenschaft gemäß § 254 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2
mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
2. im Fall einer gemäß § 254 Abs. 3
gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein
Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und
ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl
von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder
überschritten wird,
zu erfolgen
hat.
(3) § 221
Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Abschluss einer
Vereinbarung, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur
Folge hat, nur dann der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen des besonderen
Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in
mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, bedarf, wenn sich die Mitbestimmung
im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1
Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gegründet werden soll, auf mindestens
50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen
erstreckt.
(4) Die Bestimmungen
des 3. Abschnittes des 3. Hauptstückes des VI. Teiles über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen
Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder
Abs. 3 gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn
1. in mindestens einer der beteiligten
juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt
oder
2. in mindestens einer der beteiligten
juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der
Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt,
sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(5) § 252
Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 110 auch
auf jene Europäischen Genossenschaften Anwendung findet, die gemäß § 254
den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegen.
(6) Wird der Sitz
einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung
bestehen, die aber den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegt, ins
Inland verlegt, so ist den Arbeitnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an
Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(7) Auf die nach den
Bestimmungen dieses Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen
Genossenschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in
Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine
besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder
ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn die Arbeitnehmervertreter
werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes, BGBl. I
Nr. XXX/2006, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates
bestimmt.“
14. Der bisherige
VII. Teil erhält die Bezeichnung „VIII. Teil“.
15. § 258 samt
Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 258. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.“
16. Der bisherige
§ 254 erhält die Bezeichnung „§ 259“; ihm wird nach Abs. 17 folgender
Abs. 18 angefügt:
„(18) § 40 Abs. 4d,
§ 110 Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 10 und 11, Abs. 4
Z 9 und 10, Abs. 5 Z 9 und 10, § 134 Abs. 1 Z 2
und 4 und Abs. 2 und 3, § 248 Abs. 1 erster Satz, die Bestimmungen
des VII. Teiles sowie § 258 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 18. August 2006 in Kraft. § 134
Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 17. August 2006 außer Kraft.
§ 108 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des
Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Das
Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 26
Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle
Arbeitnehmer, die
1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr
vollendet haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des
Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
3. abgesehen
vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum
Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992,
BGBl. Nr. 471).“
2. § 57
Abs. 5 lautet:
„(5) Wählbar sind alle
Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
1. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und
2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten
im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
3. abgesehen
vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom
Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22
Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).“
3. § 76
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen
des V., VI. und VII. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem
Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG
zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen
wahrzunehmen sind.“
4. Nach § 81
Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) §§ 26
Abs. 1 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft; § 76 Abs. 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit
18. August 2006 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5c
wird folgender § 5d eingefügt:
„§ 5d. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf
das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat , auf das Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung
gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, oder auf gleichartige österreichische
Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.
(2) Die inländische
Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur
dann gegeben, wenn
1. die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im
Inland hat oder haben soll oder
2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die
Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, gemäß § 256 Abs. 1 in Verbindung mit § 209
ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im
Inland liegt oder liegen wird.“
2. § 50
Abs. 2 lautet:
„(2) Ferner sind
Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die
sich aus dem II., V., VI. oder VII. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.“
3. Im § 93
Abs. 2 wird der Betrag „30.500.000,-- Euro“ durch den Betrag „41.000.000,-- Euro“ und der Betrag „15.250.000,-- Euro“ durch den Betrag „20.500.000,-- Euro“ ersetzt.
4. Nach § 98
Abs. 13 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) § 5d und
§ 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXX treten mit dem 18. August 2006 in Kraft.
„(15) § 93
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des
Landarbeitsgesetzes
Das Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:
1.
(Grundsatzbestimmung) In § 26m Abs. 7 zweiter Satz wird der Ausdruck „zwei Wochen“ durch den Ausdruck „vier
Wochen“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung)
In § 39d Abs. 2 wird der Ausdruck „Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.
3.
(Grundsatzbestimmung) In § 67 Abs. 4 wird das Zitat „§ 238“ durch das Zitat „§ 283“ ersetzt.
4.
(Grundsatzbestimmung) Nach § 145 Abs. 6 wird folgender Abs. 7
eingefügt:
„(7) In den
Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des
Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein
SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der
Dienstnehmer zu schaffen.“
5.
(Grundsatzbestimmung) In § 216 Abs. 2 Z 5 lit. e wird der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7
angefügt:
„6. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den
SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft (§ 277);
7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen
Vereinbarungen.“
6. (Grundsatzbestimmung)
In § 216 Abs. 4 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:
„4. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den
SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft (§ 277);
5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen
Vereinbarungen.“
7. In § 237
Abs. 5 entfällt der letzte Satz. Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des
Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.“
8.
(Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach
§ 237wird folgender Abschnitt 12a (§§ 238 bis 282)
eingefügt:
„12a. Beteiligung
der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 238. (Grundsatzbestimmung)
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten für Unternehmen, die
unter den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
1. durch Neugründung, an der mindestens zwei nach
dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht
mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen sowie allenfalls
eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
2. durch Verschmelzung von Genossenschaften, die
nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie
ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von
ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
3. durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach
dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre
Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei
Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende
Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
gegründet
oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
(2) Die
Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten weiters für Unternehmen, die unter
den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
2. von einer einzigen nach dem Recht eines
Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet
oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern
diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens
50 Dienstnehmer beschäftigen.
(3) Die
Bestimmungen des Abschnitts 12a gelten weiters für Unternehmen, die unter
den Abschnitt 8 fallen und nach der in der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
1. ausschließlich von natürlichen Personen oder
2. von einer einzigen nach dem Recht eines
Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet
worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als
50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr
Dienstnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel
der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von
50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder
überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen des
Abschnitts 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische
Genossenschaft an Stelle der beteiligten juristischen Personen und die
Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an Stelle
der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
(4) Wenn an der
Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind,
so sind die Bestimmungen des Abschnitts 12a mit der Maßgabe anzuwenden,
dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in
gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
§ 239. (Grundsatzbestimmung) Für
die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit
mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 244 Z 1, die Pflicht zur
Bekanntgabe der Informationen gemäß § 245 Abs. 3, die Ermittlung der
Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 245 Abs. 4), die
Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium
(§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277),
die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium
(§ 253 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 267 Abs. 5) und im Aufsichts-
oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277 Abs. 4)
sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 279) und die für
sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 280) gelten die Bestimmungen des
Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft
nicht im Inland liegt oder liegen wird.
Begriffsbestimmungen
§ 240. (Grundsatzbestimmung)
(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des
Abschnitts 12a sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen
Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
1. Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
2. Verschmelzung die zu verschmelzenden
Genossenschaften;
3. Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
(2) Unter Tochtergesellschaft
einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im
Sinne des Abschnitts 12a ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die
betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen
beherrschenden Einfluss ausübt. Die Ausführungsgesetzgebung hat den Begriff des
herrschenden Einflusses im Sinne des § 176 Abs. 2 bis 9 des
Arbeitsverfassungsgesetzes zu definieren.
(3) Unter
betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten
juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen
Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4) Unter
betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu
verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren
Betrieb werden soll.
Organe der
Dienstnehmerschaft
§ 241. (Grundsatzbestimmung) In
den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 238 erfüllen, ist nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 12a ein besonderes
Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein
anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
Beteiligung
der Dienstnehmer
§ 242. (Grundsatzbestimmung) (1) Das
Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft
umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die
Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können.
Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf
Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abschnitts 12a, das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter
Unterrichtung im Sinne des Abschnitts 12a ist die Unterrichtung des Organs
zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das
zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu
verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen
ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die
Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates
hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den
Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und
gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der
Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3) Unter
Anhörung im Sinn des Abschnitts 12a ist der Meinungsaustausch und die
Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer
oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen
Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den
Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine
Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen,
die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen
Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter
Mitbestimmung im Sinn des Abschnitts 12a ist die Einflussnahme des Organs
zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle
Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des
Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des
Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen
oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der
Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
Pflichten
der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 243. (Grundsatzbestimmung) Die jeweils zuständigen Leitungs-
oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
1. die für die Einsetzung eines besonderen
Verhandlungsgremiums sowie
2. die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates
oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der
Dienstnehmer
notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Grundsätze
der Zusammenarbeit
§ 244. (Grundsatzbestimmung)
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zuständigen
Leitungs- und Verwaltungsorgane
1 der beteiligten juristischen Personen bzw.
2 der Europäischen Genossenschaft
haben mit
dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und
gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
2. Unterabschnitt
Besonderes
Verhandlungsgremium
Aufforderung
zur Errichtung
§ 245. (Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere
Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der
zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen
Personen an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer ‑ nach
Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts ‑ in diesen juristischen Personen
sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu
errichten.
(2) Die
Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
1. im Fall der Neugründung einer Europäischen
Genossenschaft gemäß § 238 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2
mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
2. im Fall der Gründung durch Verschmelzung von
Genossenschaften gemäß § 238 Abs. 1 Z 2 unmittelbar nach
Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
3. im Fall der Gründung durch Umwandlung einer
Genossenschaft gemäß § 238 Abs. 1 Z 3 unmittelbar nach der
Vereinbarung des Umwandlungsplanes und
4. im Fall einer gemäß § 238 Abs. 3
gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein
Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und
ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl
von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder
überschritten wird,
zu
erfolgen.
(3) Der
Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über
1. die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft
und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
2. die Identität und Struktur der beteiligten
juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe,
der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils
einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und
Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den
beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,
4. die Identität der zur Vertretung der
Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie
die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,
5. die Identität jener beteiligten juristischen
Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl
der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; wenn nicht alle
Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung
erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung
erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer,
6. den Termin der konstituierenden Sitzung des
besonderen Verhandlungsgremiums.
(4) Für die
Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der
Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.
(5) Die
zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der
Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ
der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
Zusammensetzung
§ 246. (Grundsatzbestimmung) (1) Für
jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10% der
Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der
beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und
betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus
diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer
im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus
jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten,
dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden
Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen
Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen
Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit
bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils
anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im
besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die
Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich
von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder
sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß
Abs. 2 zu entsenden.
(4) Die Zahl
dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20% der sich aus Abs. 1 ergebenden
Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten
juristischen Personen die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so
werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in
verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten
Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5) Treten
während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche
Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen
Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe
ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß
Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium
entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben
die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen
Personen unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter
der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer ‑ nach Maßgabe des jeweils
anzuwendenden Rechts ‑ in den beteiligten juristischen Personen sowie in
den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher
nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.
Entsendung
der Mitglieder
§ 247. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen
Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 248 zur Entsendung
berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der
Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch
ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Dienstnehmer ernannt werden.
(2) Im Fall, dass
mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu
entsenden sind, hat das gemäß § 248 zur Entsendung berechtigte Organ
zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie
viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten
Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der
Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen
Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass
jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen
Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur
Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst,
die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben
beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den
Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der
Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß
§§ 245 Abs. 3 Z 3 und 4 und 246 Abs. 5
anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine
angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll Bedacht genommen werden.
§ 248. (Grundsatzbestimmung)
(1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des
Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der
Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht
zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses
(Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten
inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten
Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über
die Entsendung obliegt.
(2) In
Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden
Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem
Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1
sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom
Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten
Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder
der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die
Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren
Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat
vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden
und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als
Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) Die
Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das
zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen
Personen hat unverzüglich zu erfolgen.
Konstituierung
§ 249. (Grundsatzbestimmung) (1) Das
zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen
Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere
Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere
Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der
beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der
konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich
nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der
beteiligten juristischen Personen eine Sitzung mit dem besonderen
Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 255
abzuschließen.
Sitzungen
§ 250. (Grundsatzbestimmung) (1) Das
besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem
zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen
Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere
Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch
Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können
auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender
Funktion beigezogen werden.
Beschlussfassungen
§ 251. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse
festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese
Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere
Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen, die
mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten
vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der
Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist
jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer
Europäischen Genossenschaft, die
1. durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf
mindestens 25% der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen
Personen erstreckt;
2. auf andere Weise gegründet werden soll, auf
mindestens 50% der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen
Personen erstreckt.
(3) Im Fall einer
Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann
ein Beschluss gemäß Abs. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer
Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Abs. 2 ist jedenfalls die
Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß § 242
Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der
Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten
juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
Tätigkeitsdauer
§ 252. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der
Konstituierung.
(2) Die
Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen
Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;
2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 245
Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach
Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den
§§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt
ist;
4. im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;
5. wenn innerhalb des gemäß § 256
maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261
zustande gekommen ist.
Beginn und
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 253. (Grundsatzbestimmung)
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der
Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 248 Abs. 4).
(2) Die
Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das
Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft,
wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum
Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;
4. der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der
an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person
oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
5. das Gericht den Entsendungsbeschluss
(§ 247 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen
Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
(3) In den Fällen
des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 247
und 248 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Kostentragung
§ 254. (Grundsatzbestimmung) (1) Dem
besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft
und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß
vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen
Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des
besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der
Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten
einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen
Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen
zu tragen.
Aufgaben des
besonderen Verhandlungsgremiums
§ 255. (Grundsatzbestimmung)
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen
Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung
die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
festzulegen.
(2) Zu diesem
Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere
Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben
der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis
zu deren Eintragung zu unterrichten.
Dauer der
Verhandlungen
§ 256. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260
oder 261 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen
Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere
Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen
Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss
einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 bis zur Dauer eines
Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
Beschluss
über die Beendigung der Verhandlungen
§ 257. (Grundsatzbestimmung) (1) Das
besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Drittel seiner Stimmen,
die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten
vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im
Sinne des § 256 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten
Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer
Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann
das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1
nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die
Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere
Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der
Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss
gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere
Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft
setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische
Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei
Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen
Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen
Organen obliegen.
(4) Im Fall eines
Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs. 3
eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine
Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des
3. Unterabschnitt keine Anwendung.
Strukturänderungen
§ 258. (Grundsatzbestimmung) (1) Das
besondere Verhandlungsgremium ist
1. auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des
zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft oder
2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der
Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe oder von deren Vertretern oder
3. auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates
(§ 273 Abs. 1 Z 2)
einzuberufen,
sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft
stattfinden, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre
Beteiligungsrechte betreffen.
(2) Als
wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten
insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der
Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die
Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der
Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen
der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an
anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese
erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft
haben, sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen
Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
(3) Für die
Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260
oder 261 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat
entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der
Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu
zusammenzusetzen (§§ 246 Abs. 5 und 263 Abs. 2). Für die
Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges
Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung
einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw.
deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine
geltende Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 eine Regelung über
die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach
dieser vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1 bis 3
entspricht.
(5) Wenn
innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine
Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des
3. Unterabschnitts mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der
Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft,
ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der
Verhandlungen bestimmt.
Verfahrensmissbrauch
§ 259. (Grundsatzbestimmung) (1) Eine
Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern
Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen
Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte
zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung
sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 258 durchzuführen.
(2) Als
Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle
Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des
§ 258, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
Vereinbarung
über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 260. (Grundsatzbestimmung) (1) Wenn
das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten
juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer
in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung
jedenfalls
1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische
Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
2. die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die
Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich
der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen
Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der
Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten
(§ 258 Abs. 2);
3. die Befugnisse und das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates;
4. die Häufigkeit der Sitzungen des
SCE-Betriebsrates;
5. die für den SCE-Betriebsrat bereit zu
stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung
und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt
werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.
(2) Falls die
Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in
dieser Vereinbarung jedenfalls
1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates, die die Dienstnehmer wählen oder bestellen können oder deren
Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
2. das Verfahren, nach denen die Dienstnehmer diese
Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen
können sowie
3. die Rechte dieser Mitglieder
festzulegen.
(3) Im Fall einer
Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen
in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und
Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der
umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
Vereinbarung
über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
§ 261. (Grundsatzbestimmung) (1) Wenn
das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten
juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser
Vereinbarung jedenfalls
1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische
Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
2. die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen
der Struktur der Europäischen Gesellschaft sowie von erheblichen Änderungen der
Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften
Beschäftigten (§ 258 Abs. 2);
3. die Befugnisse und das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmervertreter;
4. die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmervertreter
das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten
Informationen zusammenzutreten;
5. die für die Dienstnehmervertreter bereit zu
stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu
ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende
Verfahren
festzulegen.
(2) Die
Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen
Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über
alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst
oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat
betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene
des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
(3) § 260
Abs. 3 ist anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Beteiligung
der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat
kraft Gesetzes
Errichtung
§ 262. (Grundsatzbestimmung)
(1) Wenn
1. die zuständigen Organe der beteiligten
juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren
oder
2. innerhalb des gemäß § 256 für die
Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260
oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium
keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat,
ist ein
SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
(2) Sofern in den
Vereinbarungen gemäß den §§ 260 oder 261 nichts anderes bestimmt ist,
gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
Zusammensetzung
§ 263. (Grundsatzbestimmung) (1) Für
jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer, der 10% der
Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der
Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder
einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den
SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 245 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Treten
während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der
Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des
SCE-Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat
entsprechend neu zusammenzusetzen. § 246 Abs. 5 ist anzuwenden.
Entsendung
§ 264. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß
den §§ 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung
von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist,
sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 158 Abs. 4 sind.
(2) § 248
Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten
Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen
Genossenschaft zu erfolgen hat.
Konstituierung,
Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
§ 265. (Grundsatzbestimmung)
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat
unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des
SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der
Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht
nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung
vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende
hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis
dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreter des
SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Gesellschaft und nach außen ist,
sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat
kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach
außen beauftragen.
(3) Der
SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine
Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
1. die Errichtung, Zusammensetzung und
Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß § 266;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen
dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der
Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.
(4) Der
SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 270) zu einer
vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch
Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Engerer
Ausschuss
§ 266. (Grundsatzbestimmung) Sofern
es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner
Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und
höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt
die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates; für ihn gilt § 265
Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des
§ 271 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten
Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Tätigkeitsdauer,
Dauer der Mitgliedschaft
§ 267. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem
Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren
SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf
des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des
SCE-Betriebsrates, wenn
1. die Löschung der Europäischen Genossenschaft
ins Firmenbuch eingetragen wird;
2. der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss
seinen Rücktritt beschließt;
3. das Gericht die Errichtung des
SCE-Betriebsrates (§ 262 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist
spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
4. der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ
der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 260
oder 261 abschließen.
(3) In den Fällen
des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 263
und 264 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die
Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des
Entsendungsbeschlusses (§ 264).
(5) Die
Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates
endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das
Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses
jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat
endet;
4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das
Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
5. das Gericht den Entsendungsbeschluss
(§ 264) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach
Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen
des Abs. 4 Z 2 bis 5 ist § 253 Abs. 3 anzuwenden.
Beistellung
der Sacherfordernisse, Kostentragung
§ 268. (Grundsatzbestimmung) Die
im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren
Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 254 von der Europäischen
Genossenschaft zu tragen.
Befugnisse des
SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
Unterrichtung
und Anhörung
§ 269. (Grundsatzbestimmung) Der
SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der
Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder
einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die
Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates
hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
§ 270. (Grundsatzbestimmung) (1) Der
SCE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 271 bestehenden Befugnisse
sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, das Recht, einmal jährlich mit
dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft, zum Zweck der
Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ
der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der
Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft
zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis
gesetzt.
(2) Die
Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Struktur der
Europäischen Genossenschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation,
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die
Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung
neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf
Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder
wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
(3) Das
zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft übermittelt dem
SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des
Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der
Generalversammlung unterbreitet werden.
§ 271. (Grundsatzbestimmung)
(1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf
die Interessen der Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung,
Verlagerungen oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei
Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber
unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder – wenn der
SCE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der
Angelegenheit, beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag
mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern
einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten
Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um
hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der
Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die
Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) An einer
Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des
SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene
Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das
zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang
mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der
SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der
Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Unterrichtung
der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 272. (Grundsatzbestimmung) Unbeschadet
des § 279 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die
Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu
informieren.
Beschluss
über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 273. (Grundsatzbestimmung)
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
1. vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung
oder
2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur
der Europäischen Gesellschaft (§ 258 Abs. 2) unverzüglich
einen
Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 260
oder 261 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses
Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der
SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so
finden die §§ 255, 260 und 261 mit der Maßgabe Anwendung, dass
anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese
Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen
Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die
Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.
Mitbestimmung
kraft Gesetzes
Anwendbarkeit
§ 274. (Grundsatzbestimmung)
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes über die Mitbestimmung der
Dienstnehmer kommen zur Anwendung, wenn
1. die zuständigen Organe der beteiligten
juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren
oder
2. innerhalb des gemäß § 256 für die
Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260
oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium
keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat.
(2) Die
Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Mitbestimmung der Dienstnehmer
kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
1. durch Umwandlung gegründet werden soll, nur
dann zur Anwendung, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über
die Mitbestimmung bestanden haben;
2. durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur
dann zur Anwendung, wenn
a) in mindestens einer der beteiligten
Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25% der Gesamtzahl
der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt oder
b) in mindestens einer der beteiligten
Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25% der
Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt,
sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;
3. auf andere Weise gegründet werden soll, nur
dann zur Anwendung, wenn
a) in mindestens einer der beteiligten
juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der
Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt
oder
b) in mindestens einer der beteiligten
juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der
Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt,
sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(3) Wenn in den
beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht,
so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in
der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere
Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten
juristischen Personen über die von ihm gemäß den Abs. 2 und 3
gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
(5) Wenn das
besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs. 3 fasst, findet
die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den
beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
Recht auf
Mitbestimmung
§ 275. (Grundsatzbestimmung)
(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften
und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die
Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts-
oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu
bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser
Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter
im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen
vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer
Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden
die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die
Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 276 bis 278
weiterhin Anwendung.
Verteilung
der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 276. (Grundsatzbestimmung)
(1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die
Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den
jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer
der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
(2) Wenn auf
diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat
zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten
unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche
Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die
Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus
einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so
vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat,
in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist.
Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits
gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem
bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil
an Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die
Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat
über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in
den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er
überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die
Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
Entsendung
der Mitglieder
§ 277. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft erfolgt nach Maßgabe des
Beschlusses des SCE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß
§ 264.
(2) Die
Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das
zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den
Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland
hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die
Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen
Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den SCE-Betriebsrat sowie an das
zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen.
(4) Die
Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des
Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den Fällen des § 267
Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall des § 276 Abs. 3.
Recht der
Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 278. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) (1) Für die Beschlussfassung über die
Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters, über die Wahl und
Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters
sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren gilt
§ 215 Abs. 5 dritter und vierter Satz.
(2) (Grundsatzbestimmung) Im Übrigen haben die
Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte,
einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ
oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(3) Für das Recht
der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts-
oder des Verwaltungsrates gilt § 215 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das
Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des
Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den
geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die
Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.
4. Unterabschnitt
Rechtsstellung
der Dienstnehmervertreter
Verschwiegenheitspflicht
§ 279. (Grundsatzbestimmung) (1) Auf
die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates
und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die
Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß § 261 mitwirken, ist § 218 Abs. 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch
nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Die
Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen
Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 260
und 261) oder nach § 272 über den Inhalt der Unterrichtungen und
Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Rechte der
Dienstnehmervertreter
§ 280. (Grundsatzbestimmung) (1) Hinsichtlich
der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, der
Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
gemäß § 261 mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der
Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder
einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen
Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 218 Abs. 2 erster
Satz und Abs. 3, 219 sowie 223 bis 225 anzuwenden.
(2) Unbeschadet
des § 221 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des
SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von
einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.
5. Unterabschnitt
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Verhältnis
zu anderen Bestimmungen
§ 281. (Grundsatzbestimmung) (1) § 215
findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem
Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 215 findet jedoch
1. auf jene Europäische Genossenschaften, die
gemäß § 238 den Bestimmungen des Abschnitts 12a nicht unterliegen,
sowie
2. auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften
Europäischer Genossenschaften
Anwendung.
(2) Wird der Sitz
einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung
bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 12a nicht unterliegt,
ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe
Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(3) Im Übrigen
bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 8 von den Bestimmungen dieses
Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe
der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland,
deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft
erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese
Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die
Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 194 bis 214 weiterhin
wahrnehmen können.
(5) Auf die nach
den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen
Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in
Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine
besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder
ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter
werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden
Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.
Strafbestimmungen
§ 282. (Grundsatzbestimmung) (1) Die
Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Übertretungen der
Ausführungsbestimmungen zu §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3,
246 Abs. 5, 249 Abs. 1 und 4, 255 Abs. 2, 257 Abs. 3,
258 Abs. 3, 261 Abs. 2, 265 Abs. 1, 279 Abs. 1 und 281
Abs. 4 als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen sind, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(2) Die
Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass Übertretungen nach
Abs. 1 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
1. der §§ 243 Z 1 und 2, 245
Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1, 257 Abs. 3, 258
Abs. 3, 265 Abs. 1 und 281 Abs. 4 die in den beteiligten
juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben
oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen;
2. der §§ 249 Abs. 4 und 255 Abs. 2
das besondere Verhandlungsgremium;
3. des § 261 Abs. 2 die nach der
Vereinbarung gemäß § 261 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung;
4. des § 279 Abs. 1 das zuständige
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen,
betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
binnen sechs
Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt
(Privatankläger).
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf das
Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 VStG anzuwenden.“
9.
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die bisherigen
§§ 238, 238a und 239 erhalten die Bezeichnung „§§ 283 bis 285“.
10.
(Grundsatzbestimmung) § 284 Abs. 2 lautet:
„(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
folgenden Fassungen anzuwenden:
1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002,
2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006,
3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2005,
4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2005,
5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG
1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 161/2005,
6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ‑ BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005,
7. Gewerbliches
Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005,
8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS
Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 120/2005,
9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl.
Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 7/2006,
10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I
Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 132/2005,
11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006,
12. Bundesgesetz
über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 58/2005,
14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl.
Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005,
15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 36/2006,
16. Arbeitsmarktförderungsgesetz ‑ AMFG,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 64/2004,
17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I
Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2005,
18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ‑ BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 37/2005,
19. Investmentfondsgesetz – InvFG 1993,
BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 122/2005,
20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl.
Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 59/2005,
21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 98/2001,
23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG,
BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 20/2006,
24. Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 20/2006,
25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005,
26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G),
BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 65/2003,
27. Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004,
28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,
29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG
2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 34/2006,
30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I
Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004,
31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG,
BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 159/2001,
32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998,
BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 156/2005,
33. Land- und Forstwirtschaftliches
Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005,
34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006,
35. Gutsangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 143/2004,
36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 ‑ APSG,
BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 56/2005,
37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl.
Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 120/2005,
39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006,
40. Unternehmensgesetzbuch,
dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 161/2004,
41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl.
Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003,
42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. XXX/2006.
11.
(Grundsatzbestimmung) Dem nunmehrigen § 284 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Verweise in
Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207
vom 22. 7. 2003 S. 1.“
12. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Dem nunmehrigen § 285 wird folgender Abs. 29
angefügt:
„(29) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu § 39d Abs. 2, § 67 Abs. 4,
§ 145 Abs. 6, § 216 Abs. 2 und 4, § 237
Abs. 5, §§ 238 bis 277, § 278 Abs. 2 und 3,
§§ 279 bis 281, § 282 Abs. 1 und 2 sowie § 284
Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden
Tag zu erlassen.“