Vorblatt

Problem

Am 18. August 2006 wird die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S 1 bis 24 in Kraft treten. Bis dahin muss die das Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales Genossenschafts- und Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen notwendig.

Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft wird durch die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer geregelt, die von Österreich bis zum 18. August 2006 umzusetzen ist.

Ziel

Die für das Wirksamwerden der Verordnung erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen bei gleichzeitiger Sicherstellung des erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutzes getroffen werden.

Ferner soll in Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG ein Recht auf Beteiligung (und zwar konkret in Form von Rechten auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung) der Arbeitnehmer in jenen Europäischen Genossenschaften geschaffen werden, die unter den Geltungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen. Für jene Europäischen Genossenschaften, die unter den Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes fallen, sollen entsprechende Regelungen im Landarbeitsgesetz geschaffen werden.

Inhalt

Ein die Verordnung ausführendes und ergänzendes SCE-Gesetz soll erlassen und das Genossenschaftsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden. Das Schwergewicht der Regelungen des SCE-Gesetzes liegt zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung, wo es darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen Gesellschaftsrechts zu erfassen. Zum anderen muss der SCE in jedem Mitgliedstaat die Entscheidung zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat offen stehen. Die Änderungen der anderen genannten Gesetze sind im Wesentlichen auch durch die Verordnung veranlasst.

Durch Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984 soll die Richtlinie 2003/72/EG umgesetzt werden. Hervorzuheben sind dabei die Bestimmungen über die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und die Definition seiner Aufgaben, die Mindestinhalte der zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen abzuschließenden Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sowie die gesetzlichen Vorgaben (SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und Mitbestimmung kraft Gesetzes) für den Fall, dass es zu keiner Vereinbarung kommt.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit dem SCE-Gesetz soll die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) ausgeführt werden. Im Übrigen erfassen die bereits erlassenen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Gemeinschaft die Genossenschaft nur am Rand.

Das Gesetz geht über die unbedingt umzusetzenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) zum einen insofern hinaus, als auch von Ermächtigungen zum Schutz von Gläubigern Gebrauch gemacht wurde; zum anderen werden diverse Wahlrechte der Verordnung mit dem Ziel wahrgenommen, die für die Europäische Genossenschaft mit Sitz in Österreich geltenden Rechtsvorschriften möglichst den für eine österreichische Genossenschaft geltenden Rechtsvorschriften anzunähern.

Mit den Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984 soll die Richtlinie 2003/72/EG umgesetzt werden. Der Entwurf sieht in dieser Hinsicht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Alternativen

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Mit der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft sollen den in allen Mitgliedstaaten anerkannten Genossenschaften angemessene und eigene rechtliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die eine Entwicklung ihrer länderübergreifenden Tätigkeiten entweder durch Verschmelzung bestehender Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder durch Gründung neuer genossenschaftlicher Unternehmen auf europäischer Ebene fördern können. Grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen werden erleichtert. Die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft bietet damit insbesondere genossenschaftsrechtlich organisierten Unternehmen, die im Binnenmarkt aktiv sind, die Aussicht auf geringere Verwaltungskosten und eine dem Binnenmarkt angemessene Rechtsstruktur.

Die Schaffung von Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer Europäischer Genossenschaften gewährleistet auf grenzüberschreitender Ebene ein Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung an unternehmerischen Maßnahmen und Entscheidungen.

Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer bezüglich der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und ihrer voraussichtlichen Entwicklung sowie ihre Einbindung in unternehmerische Entscheidungsprozesse ermöglicht den Arbeitnehmern die Einbringung eigener Standpunkte, Vorschläge und Anregungen und kann so einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Qualität unternehmerischer Maßnahmen leisten. Dies wird jedenfalls einer qualitativen Verbesserung der Beschäftigung förderlich sein.

Unternehmen, die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet oder geführt werden, werden auf Grund der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung zur Einrichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums und zur Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens durch die für die Tätigkeit dieser Organe bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel (Geschäftsführungskosten und Sacherfordernisse) Kosten erwachsen. Eine allgemeine Aussage über die Höhe dieser Kosten lässt sich nicht treffen, da diese von der Struktur der Europäischen Genossenschaft (Anzahl der Betriebe und Unternehmen, Anzahl der Mitgliedstaaten, auf die diese Unternehmen und Betriebe verteilt sind), der jeweiligen Ausgestaltung der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, die Dauer der Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und ähnlichen einzelfallbezogenen Faktoren abhängig sind. Durch die im Gesetz normierte Beschränkung der Kostentragungspflicht auf die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs erforderlichen Kosten und das angemessene Ausmaß dieser Kosten sollte eine überschießende Kostenbelastung der Unternehmen aber vermieden werden können. Hinsichtlich der Sacherfordernisse ist außerdem anzunehmen, dass diese zum Teil schon durch die Sachbereitstellung für die nationalen Organe der Arbeitnehmerschaft abgedeckt sein werden.

Die den Arbeitnehmern eingeräumten Beteiligungsrechte auf grenzüberschreitender Ebene haben – in Ergänzung der gesetzlichen Betriebsverfassung - die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Ziel. Dieser betriebliche Interessenausgleich war in der Vergangenheit einer der maßgeblichen Garanten für den sozialen Frieden und die Vermeidung von Arbeitskämpfen; er kann insoweit zur Vermeidung kostenmäßiger Belastungen der Unternehmen durch Arbeitskämpfe und damit zu einer positiven Bewertung des Wirtschaftsstandortes Österreich beitragen.

Finanzielle Auswirkungen

Eine Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten, zumal auch mit einem erfassbaren zusätzlichen Personal- und Sachaufwand bei den Firmenbuchgerichten und den zur Vollziehung des Arbeitsverfassungsrechts zuständigen Gerichtshöfen nicht gerechnet werden muss.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs

a) Die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003

Am 18. August 2006 wird die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S 1 bis 24  (idFk: „die Verordnung“) in Kraft treten. Bis dahin muss die das Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen und die das Statut begleitende Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S 25 ff., umgesetzt sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales Genossenschafts- und Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen notwendig.

Die Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea; idFk: SCE) konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regelung von Fragen der Gründung der SCE und der Verlegung ihres Sitzes sowie der Organisationsverfassung, verzichtet aber auf eine abschließende Regelung und verweist in einer Vielzahl von Fragen auf das für die Genossenschaft geltende nationale Recht. Wenngleich die Verordnung sich in weiten Teilen inhaltlich und sprachlich sehr eng an die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (idFk: „SE-Verordnung) anlehnt, besteht doch eine Reihe von nicht unerheblichen Unterschieden. Diese sind – abgesehen von den Abweichungen, die sich schon aus der genossenschaftlichen Struktur selbst ergeben – vielfach dadurch bedingt, dass im Bereich des Genossenschaftsrechts nicht auf ein durch Richtlinien harmonisiertes nationales Recht zurückgegriffen werden kann. Die Verordnung verweist daher ergänzend – insbesondere bei Fragen der Gründung, der Gründungsprüfung, der Sicherung des vorgesehenen Mindestkapitals und der Verschmelzung, aber auch in Fragen der Offenlegung – auf nationales Aktienrecht. Insgesamt ergibt sich daher als Rechtsgrundlage der Europäischen Genossenschaft eine auch im Vergleich zur Europäischen Gesellschaft relativ komplexe Gemengelage von Verordnung, nationalem Genossenschaftsrecht, nationalem Aktienrecht und Satzungsrecht.

b) Anpassungserfordernisse im österreichischen Gesellschaftsrecht aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003

aa) Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben

Da die (in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare) Verordnung zur Lückenfüllung weitgehend auf nationales Genossenschafts- bzw. Aktienrecht verweist und nationalen Sonderbestimmungen für die SCE grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, kann mit dem Ausführungsgesetz ein in sich geschlossenes Regelungssystem der SCE nicht geboten werden. Ein Ausführungsgesetz zur Verordnung ist aber erforderlich, weil zum einen die Verordnung zahlreiche Regelungsaufträge und Wahlrechte für den nationalen Gesetzgeber enthält. Zum anderen geht in mehreren Fällen der Verweis auf die ergänzende Anwendung nationalen Rechts ins Leere, weil das nationale Recht die betreffenden Sachverhalte nicht regelt. Insofern waren in Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten, Regelungen auch in Fällen vorzusehen, für die die Verordnung selbst keine ausdrückliche Regelungsermächtigung enthält.

bb) Regelungsschwerpunkte

Eine solche Ausführungsgesetzgebung erweist sich zum einen im Bereich der Sitzverlegung und der Gründung durch Verschmelzung erforderlich, wo es darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Gläubigerschutz sicherzustellen. Anders als im SE-Gesetz ist aber der Minderheitenschutz hier kein besonderes Thema, weil bei der Sitzverlegung die Verordnung selbst den überstimmten Mitgliedern ein besonderes Austrittsrecht einräumt und im Rahmen der Gründung einer SCE durch Verschmelzung auf das Austrittsrecht nach den §§ 9 bis 11 GenVG verwiesen werden kann.

Zum anderen überlässt es die Verordnung der Satzungsautonomie der SCE, zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat zu entscheiden, und stellt den österreichischen Gesetzgeber damit vor die Aufgabe, ein einstufiges Modell der Unternehmensleitung auch für die SCE zu erarbeiten. Dabei kann sich der Entwurf aber im Verhältnis zur Europäischen Gesellschaft mit einem wesentlich geringeren Regelungsaufwand begnügen.

cc) Art. 1 (SCE-Gesetz)

Allgemeines

Der Vorschlag für ein die Verordnung ausführendes SCE-Gesetz (Artikel 1 des Entwurfs) enthält daher zunächst neben einigen allgemeinen Vorschriften ergänzende Bestimmungen zur Verlegung des Sitzes einer SCE, zur Gründung einer SCE durch Verschmelzung und zur Gründung einer SCE durch Umwandlung einer Genossenschaft.

Sitzverlegung und Gründung der SCE

Dabei stehen bei Sitzverlegung und Verschmelzung Fragen des Gläubigerschutzes sowie Ausführungsbestimmungen zur Ausstellung der durch die Verordnung vorgesehenen Rechtmäßigkeitsbescheinigungen und ergänzende Bestimmungen zur Eintragung der „zugezogenen“ SCE in das Firmenbuch im Mittelpunkt.

Bei der Gründung einer SCE durch Umwandlung gibt es keine grenzüberschreitenden Aspekte, die die Berücksichtigung bestimmter (Um-)Gründungsmaßnahmen im Ausland erforderlich machen. Da aber dieser Vorgang im österreichischen Genossenschaftsrecht nicht geregelt ist, bedarf es einiger technischer Anordnungen, um die Wirksamkeit der betroffenen Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten. Wegen der hohen Anforderungen, die die Verordnung an die Umwandlung stellt, sind hier besondere Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger oder überstimmter Genossenschafter nicht erforderlich.

Aufbau der SCE – monistisches System

In dem den Aufbau der SCE regelnden Hauptstück des SCE-Gesetzes nehmen die Bestimmungen zum monistischen System nicht den gleichen Raum ein, den das SE-Gesetz den vergleichbaren Bestimmungen für die Europäische Gesellschaft widmet. Dies liegt im wesentlichen in der unterschiedlichen Bedeutung des Aufsichtsrats der Genossenschaft im Vergleich zum Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft und daraus folgend in dem Umstand begründet, dass das Genossenschaftsrecht seine Organe wesentlich weniger dicht regelt, als dies für den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft im Aktiengesetz der Fall ist. Andererseits aber enthält die Verordnung einige Ermächtigungen, die es erlauben, den Aufbau einer SCE mit Sitz in Österreich noch stärker der österreichischen Genossenschaft anzunähern.

dd) Durch die Verordnung bedingte bzw. veranlasste Änderungen anderer Gesetze

Darüber hinaus sind auch Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Börsegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Verordnung bedingt oder zumindest veranlasst.

Bei den durch die Verordnung veranlassten Änderungen des Firmenbuchgesetzes geht es im Wesentlichen darum, im SCE-Gesetz vorgesehene Eintragungstatbestände in den §§ 5a und 6 zu erfassen. Die SCE als gemäß § 2 FBG einzutragender Rechtsträger wurde bereits durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, berücksichtigt.

Durch eine Änderung des Rechtspflegergesetzes sollen die Angelegenheiten nach dem SCE-Gesetz der Zuständigkeit des Firmenbuchrichters vorbehalten bleiben.

Da die Verordnung in Art. 9 ohnedies die Gleichbehandlung der SCE mit der Genossenschaft anordnet, sind Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes nur dort erforderlich, wo es für die SCE Eintragungstatbestände gibt, die für die Genossenschaft nicht vorliegen.

Die Änderungen des Kapitalmarktrechts stellen klar, wie sich die Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat auf inländische Konzessionen auswirkt. Dabei werden auch ergänzende Klarstellungen für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgenommen. Damit soll sichergestellt werden, dass im Fall der Sitzverlegung ins Ausland das auf die Europäische Gesellschaft oder Genossenschaft anwendbare Recht und die Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststehen.

c) Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG

Die Richtlinie 2003/72/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft (SCE) hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer wurde am 22. Juli 2003 zugleich mit der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates über das Statut der Europäischen Genossenschaft verabschiedet; sie gründet sich auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dessen Artikel 308 und verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur innerstaatlichen Umsetzung bis zum 18. August 2006.

Im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen in Hinblick auf die Europäische Genossenschaft (SCE) keine Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Dieses Defizit in der Mitbestimmung soll abgebaut und ein Recht auf Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft geschaffen werden, welches insbesondere das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und das Recht auf Mitbestimmung umfasst.

Zu diesem Zweck wird in Unternehmen, die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft

-       durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, beteiligt sind, oder

-       durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder

-       durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz in Österreich haben oder haben werden, ein SCE-Betriebsrat errichtet oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen.

Weiters wird in jenen Unternehmen ein SCE-Betriebsrat errichtet oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen, die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft

-       ausschließlich von natürlichen Personen oder

-       von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.

Schließlich wird auch in jenen Unternehmen ein SCE-Betriebsrat errichtet oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen, die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft

-       ausschließlich von natürlichen Personen oder

-       von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.

Entsprechend diesen Gründungsformen wird auch klargestellt, dass alle Pflichten, die die beteiligten juristischen Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen treffen, in gleicher Weise auch für die an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten natürlichen Personen gelten.

Im Übrigen wird in Artikel 11 des Entwurfes (Änderung des ArbVG) auf die Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (VI. Teil des ArbVG) verwiesen. Im Einzelnen bedeutet dies:

Das Verfahren zur Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder zur Schaffung eines anderen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer läuft in der Weise ab, dass zunächst auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen an die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer in diesen juristischen Personen sowie in den von der Gründung betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten ist. In das besondere Verhandlungsgremium ist für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Im Fall der Verschmelzung ist die Entsendung zusätzlicher Mitglieder vorgesehen.

Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft abzuschließen, und zwar entweder über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.

Wenn die Errichtung eines SCE-Betriebsrats vereinbart wird, sind in dieser Vereinbarung jedenfalls die von ihr erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe, die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft und der Zahl der in ihr und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrats, der Ort, die Dauer und die Häufigkeit seiner Sitzungen, die für ihn bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren festzulegen.

Wenn die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens vereinbart wird, sind in dieser Vereinbarung jedenfalls die von ihr erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe, die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft und die Zahl der in ihr und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten, die für sie bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren festzulegen.

Das besondere Verhandlungsgremium kann aber auch - mit zwei Drittel seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten - beschließen, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen. In diesem Fall ist das besondere Verhandlungsgremium auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach diesem Beschluss wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen solchen Beschluss gefasst hat oder wenn in den neuerlich eingeleiteten Verhandlungen binnen sechs Monaten keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen über die Errichtung des SCE-Betriebsrates kraft Gesetzes keine Anwendung.

Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, einzuberufen. Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen über die Errichtung des SCE-Betriebsrates kraft Gesetzes Anwendung.

Nach denselben Grundsätzen und mit denselben Rechtsfolgen sind Neuverhandlungen im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft, die geeignet sind, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen und vorzuenthalten, durchzuführen, wobei als solche Änderungen bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten, die innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

Wenn das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen keine Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zustande kommt, ist ein SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten.

Hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Konstituierung, seiner Geschäftsführung, seiner Sitzungen, seiner Beschlussfassung, der Bildung eines engeren Ausschusses sowie seiner Befugnisse und der Befugnisse des engeren Ausschusses sind die Bestimmungen des VI. Teiles über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes anzuwenden. Dies gilt auch für die beispielhafte Aufzählung jener Angelegenheiten, auf die sich die Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates kraft Gesetzes zu beziehen hat.

Vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung hat der SCE-Betriebsrat darüber Beschluss zu fassen, ob eine Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt oder ob die gesetzlichen Bestimmungen weiterhin angewendet werden sollen.

Wenn das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen keine Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zustande kommt, finden weiters die subsidiären Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, d.h. die Mitwirkung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft Anwendung.

Im Fall, dass in keiner der beteiligten juristischen Personen Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben, ist die Europäische Genossenschaft aber nicht verpflichtet, mit dem besonderen Verhandlungsgremium die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mitbestimmung zu vereinbaren.

In diesem Zusammenhang werden auch die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Bestimmungen über die Mitbestimmung in den einzelnen Gründungsfällen einer Europäischen Genossenschaft zur Anwendung kommen, wobei im Fall, dass in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, das besondere Verhandlungsgremium Beschluss darüber zu fassen hat, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird. Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

Weiters wird das Recht auf Mitbestimmung definiert sowie die Verteilung der Sitze der Arbeitnehmervertreter und deren Rechte im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft geregelt.

Hinsichtlich der Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft sowie hinsichtlich deren Rechtsstellung und der Rechtsstellung der Mitglieder des SCE-Betriebsrates kraft Vereinbarung sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens wird wiederum auf die Bestimmungen des VI. Teiles verwiesen.

Europäische Genossenschaften und deren Tochtergesellschaften unterliegen nur in dem Fall den Bestimmungen der Europäischen Betriebsverfassung - unter den im V. Teil festgelegten Voraussetzungen -, dass das besondere Verhandlungsgremium beschließt, keine Verhandlungen über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen. Hingegen bleibt die Geltung der Bestimmungen, die die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft auf nationaler Ebene regeln (3. Hauptstück des II. Teiles), von den Bestimmungen des VII. Teiles unberührt.

Durch die Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (Artikel 12 des Entwurfes) werden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Genossenschaft für Unternehmen, die dem Post-Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar gestellt wird, dass die den Organen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zukommenden Aufgaben von den nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Durch eine Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (Artikel 13 des Entwurfes) soll ein Gerichtsstand am Sitz der Europäischen Genossenschaft für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, den SCE-Betriebsrat, das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren oder auf die Mitbestimmung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beziehen, geschaffen werden.

Durch eine Änderung des Landarbeitsgesetzes (Art. 14 des Entwurfes) wird die Richtlinie 2003/72/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft (SCE) hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft umgesetzt (bezüglich der einzelnen Bestimmungen siehe im Detail die Erläuterungen zu Art. 11).

d) Weitergehende Änderungen im Genossenschaftsgesetz

Um den Genossenschaften die Bilanzierung von Geschäftsanteilen als Eigenkapital nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu ermöglichen, soll – auf der Grundlage einer ähnlichen Bestimmung in der SCE-Verordnung - eine das Aussetzen der Rückzahlung der Geschäftsanteile in bestimmten Fällen anordnende Satzungsbestimmung ermöglicht werden; ferner soll eine Klarstellung zu „bloß investierenden Mitgliedern“ vorgenommen werden.

Ebenfalls veranlasst durch die SCE-Verordnung soll – nach dem Muster der einschlägigen Parallelbestimmungen in AktG und GmbHG - ein Informationsanspruch eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds eingeführt und die Mindestanzahl an Mitgliedern für die Einrichtung einer Delegiertenversammlung auf 500 herabgesetzt werden. Der Vereinfachung und Deregulierung dienen die Herabsetzung der Wartestunde in der Generalversammlung auf eine halbe Stunde und die Aufhebung der längst überholten Sanktionen gegen die Überschreitung des Unternehmensgegenstands durch die Genossenschaft. Letztlich soll auch die in der Literatur mehrfach geäußerte Kritik (vgl zuletzt etwa Dellinger in Dellinger, GenG § 78 Rz 9 f) an der Undurchführbarkeit des § 78 GenG, soweit er für die Verjährung der Deckungsansprüche gegen die Genossenschafter auf individuelle Verbindlichkeiten abstellt, ebenso aufgegriffen werden wie das Anliegen, die Strafbestimmung des § 89 GenG vor dem Hintergrund internationaler Verpflichtungen den entsprechenden Bestimmungen in AktG und GmbHG anzunähern.

e) Mit der Europäischen Genossenschaft in keinem Zusammenhang stehende Änderungen

Bei dieser Gelegenheit wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 – in Reaktion auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis von Zahlungsaufforderung und Zahlungsauftrag – eine verfahrensrechtliche Straffung vorgenommen, um einen bestmöglichen Einsatz der Personalressourcen bei Gebührenvorschreibungen im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutionsverfahren zu gewährleisten.

Darüber hinaus sollen die aufgrund der Richtlinie 2003/72/EG erforderlichen Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes zum Anlass genommen werden, auch eine Änderung des § 93 Abs. 2 ASGG aufzunehmen, womit der Abgeltungsbetrag, den der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Ausübung der Sozialgerichtsbarkeit an das Bundesministerium für Justiz zu überweisen hat, der Aufwandsentwicklung angepasst wird.

2. Bisherige Schritte zur Vorbereitung der Ausführungsgesetzgebung

Die zuständigen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit haben den sich aus der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft und aus der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft ergebenden Regelungsbedarf gesichtet und vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Gesetzgebung zur Europäischen (Aktien)Gesellschaft erste Diskussionsentwürfe erstellt, die jeweils in Arbeitsgruppen erörtert wurden, in die insbesondere Vertreter der genossenschaftlichen Revisionsverbände, der Sozialpartner und der mitbeteiligten Ressorts einbezogen waren. Dabei konnte sowohl zu den gesellschaftsrechtlichen als auch zu den arbeitsrechtlichen Fragen im Wesentlichen Einverständnis erzielt werden.

Auf dieser Grundlage haben beide Ressorts getrennte Ministerialentwürfe zur allgemeinen Begutachtung versendet, wobei in den Entwürfen bzw. Versendungsschreiben jeweils aufeinander Bezug genommen wurde. Das BMF hatte überdies Textvorschläge für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Änderungen des Bankwesengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Börsegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorbereitet und dem BMJ zur Aufnahme in dessen Ministerialentwurf übermittelt.

Beide Ministerialentwürfe sind im Begutachtungsverfahren auf Zustimmung gestoßen; im einzelnen vorgetragene Änderungsanregungen wurden weitest möglich berücksichtigt.

Nach Auswertung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens hat das BMWA die von ihm betreuten Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (mit Ausnahme des vom BMJ betreuten § 93 Abs. 2) und des Landarbeitsgesetzes dem BMJ zur Aufnahme in diesen Entwurf übermittelt.

3. Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht hinsichtlich der Artikel 1 bis 6 und 13 auf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), hinsichtlich der Artikel 7 bis 10 gründet er sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und 11 (Vertragsversicherungswesen) B-VG sowie hinsichtlich der Artikel 11 und 12 auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht). Hinsichtlich Art. 14 ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundsätze aus Art. 12 Abs. 1 Z  6 B-VG (Arbeiterrecht, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt).

4. Finanzielle Auswirkungen:

Die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzes wird keine erfassbaren höheren Ausgaben des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften verursachen.

Die Vollziehung des Arbeitsverfassungsgesetzes liegt im Wesentlichen bei den Gerichten, sodass allenfalls Belastungen durch entsprechende Prozessführungen eintreten könnten; diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Gerichtsstand im Inland nur hinsichtlich jener in den Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfes fallenden Europäischen Genossenschaften geschaffen wird, die ihren Sitz in Österreich haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die gesetzliche Regelung einen sehr großzügigen Rahmen vorgibt, die konkrete Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer jedoch in erster Linie der Vereinbarung der Parteien überlässt. Es ist zu erwarten, dass Konflikte - wie auch sonst im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung - zum Großteil auf dem Verhandlungsweg und nur selten vor den Gerichten ausgetragen werden. Auch die Erfahrungen mit der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft (VI. Teil des ArbVG) weisen darauf hin, dass Prozessführungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Genossenschaft kaum zu erwarten sind.

Abgesehen davon ist derzeit noch nicht abschätzbar, in welchem Umfang von der Möglichkeit der Gründung Europäischer Genossenschaften überhaupt Gebrauch gemacht werden wird.

Kosten für den Bund könnten auch insoweit entstehen, als dieser als Inhaber von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet bzw. geführt werden, tätig und somit im Sinne des vorliegenden Entwurfes unmittelbar aus dem Gesetz verpflichtet wird; insoweit ist er aber jedem anderen Leiter einer Europäischen Genossenschaft gleichgestellt.

Alle diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für Europäische Genossenschaften, die in den Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes fallen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Österreich nach dem Gemeinschaftsrecht zur Ausführung der Verordnung und zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet ist.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Anpassung des Abgeltungsbetrags für die Ausübung der Sozialgerichtsbarkeit wird auf die Erläuterungen zu Art. 13 Z 3 (§ 93 Abs. 2 ASGG) verwiesen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (SCEG)

Zu § 1:

Vgl. § 1 SEG.

Zu Abs. 1:

Der einleitende Hinweis auf den Zweck dieses Gesetzes soll nicht nur einen Beitrag zur leichten Auffindbarkeit der für die SCE maßgeblichen Gemeinschaftsnorm bieten, sondern auch die Funktion der Bestimmungen dieses Gesetzes als ergänzende nationale Ausführungsbestimmungen zur Verordnung klarstellen.

Zu Abs. 2:

Die Definition der „Verordnung“ in Abs. 2 dient der leichteren Lesbarkeit des auf sie an mehreren Stellen verweisenden Gesetzestextes.

Zu Abs. 3:

Die Ausführungsgesetzgebung hat sich mit grenzüberschreitenden Sachverhalten auseinander zu setzen, bei der der Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR von Bedeutung ist. Eine einleitendende Definition des „Mitgliedstaats“ ist daher zum Zweck der besseren Lesbarkeit der betroffenen Gesetzestexte erforderlich.

Da der Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Februar 2004, ABl. L 116/68 vom 22.4.2004, bereits um die Verordnung ergänzt wurde, wird diese auch in den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR sind, wirksam, sodass auch diese in die Definition des „Mitgliedstaats“ einzubeziehen sind.

Zu § 2:

Vgl. Art. 13 der Verordnung und § 1 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 2 Z 4 StaatsdruckereiG, BGBl I Nr. 1/1997, § 10 Abs. 2 HGB; § 4 Abs. 2 EWIV-G, § 3 SEG.

Nach dem Vorbild von Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV-VO) und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft sieht Art. 13 der Verordnung die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Eintragung und der Löschung der Eintragung sowie der Sitzverlegung der SCE nach der innerstaatlichen Offenlegung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor. Diese Anordnung soll durch die vorgeschlagene Bestimmung ausgeführt werden.

Zu § 3:

Vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 2. Unterabs. der Verordnung kann die Satzung einer SCE vorsehen, dass auch investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können, wenn das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt. Wenn auch das GenG (wie die Verordnung) grundsätzlich davon ausgeht, dass die Mitglieder der Genossenschaft Personen sind, die von ihrem Förderungsauftrag erfasst werden, enthält es doch keine Vorschrift, nach der nur solche Personen Genossenschafter werden können. Es ist daher wohl für das GenG davon auszugehen, dass auch bloß investierende Personen Mitglieder einer Genossenschaft werden können. Aus diesem Grund soll die Ermächtigung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ausgenützt und auch für eine SCE mit Sitz in Österreich die Möglichkeit bloßer „investierender“ Mitglieder vorgesehen werden.

Zu § 4:

Vgl. § 4 SEG und andere gleichlautende Bestimmungen sowie die zitierten Bestimmungen der Verordnung.

Diese Bestimmung dient der in Art. 78 Abs. 2 der Verordnung normierten Verpflichtung, die zuständigen Behörden im Sinn der Art. 7, 29, 30 und 73 zu benennen. Bei den Art. 7, 29 und 30 geht es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der der Sitzverlegung bzw. der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und die Ausstellung der Bescheinigung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen, die Voraussetzung  für die spätere Eintragung der SCE bzw. ihrer Sitzverlegung ist, sowie um die Kontrolle der Durchführung der Verschmelzung. Die Verordnung sieht hier alternativ die Möglichkeiten vor, ein Gericht, einen Notar oder eine andere Behörde für zuständig zu erklären. Inhaltlich geht es dabei um die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beendigung einer juristischen Person nach österreichischem Recht (iwS) bzw. für die Gründung einer solchen gegeben sind; diese Prüfung ist eine, die nach dem geltenden österreichischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu den Aufgaben der Firmenbuchgerichte gehört.

Art. 73 regelt die Auflösung einer SCE. Über das Vorbild der SE-Verordnung hinaus regelt die Verordnung in Art. 73 Abs. 1 die Auflösung wegen bestimmter Fehler bei der Gründung (Fehlen der Voraussetzungen der Gründungsfälle des Art. 2 Abs. 1, Nichterreichen des Mindestkapitals nach Art. 3 Abs. 2, Fehlen einer Rechtmäßigkeitskontrolle bei der Gründung durch Verschmelzung), die gleichzeitig wohl bedeuten, dass die Eintragung in das Firmenbuch nicht hätte stattfinden dürfen.  Die Abs. 2 bis 5 hingegen dienen – nach dem Vorbild des Art. 64 der SE-Verordnung - der Umsetzung des Art. 6 der Verordnung, wonach satzungsmäßiger Sitz und Hauptverwaltung der SCE im gleichen Mitgliedstaat sein müssen. Auch hiezu sollen die Firmenbuchgerichte berufen werden, die zur Umsetzung des Art. 73 Abs. 2 bis 5 auf den diese Bestimmung ausführenden § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes zurückgreifen können.

Art. 54 Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, die General­versamm­lung durch eine zuständige Behörde einberufen zu lassen; dies allerdings nur nach dem „für Genossenschaften im Sitzstaat der SCE maßgeblichen einzel­staatlichen Recht“. Eine unmittelbare Einberufung der Generalversammlung durch ein Gericht oder eine andere Behörde sieht das österreichische Genossenschaftsrecht zwar nicht vor, gemäß § 7 GenRevG 1997 benötigt aber der Revisor für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung nach dieser Bestimmung die Ermächtigung des Firmenbuchgerichts. Da gemäß Art. 71 der Verordnung unter bestimmten Bedingungen besondere für nationale Genossenschaften geltende Prüfungs- und Kontrollsysteme auch für eine SCE mit Sitz in einem solchen Mitgliedstaat gelten, ist auch Art. 54 Abs. 2 in die Aufzählung der Zuständigkeiten aufzunehmen.

Keiner Erwähnung in § 4 bedarf hingegen der in Art. 78 ebenfalls genannte Art. 21. Dieser ermächtigt die Mitgliedstaaten dazu, einen Einspruch einer Behörde gegen die Gründung einer SCE durch Verschmelzung vorzusehen. Da von der Ermächtigung nach Art. 21 nicht Gebrauch gemacht wird, erübrigt es sich, im Sinn des Art. 78 Abs. 2 der Verordnung hiefür eine „zuständige Behörde“ zu benennen.

Eine Befassung der Firmenbuchgerichte ergibt sich auch aus der Verweisungsbestimmung nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung: Art. 4 Abs. 6 ordnet für Sacheinlagen eine Prüfung durch Sachverständige an und verweist bezüglich der Bestellung auf das für Aktiengesellschaften maßgebliche Recht des Sitzstaats der SCE. Damit wird aber für eine SCE mit Sitz in Österreich auf § 25 Abs. 3 AktG verwiesen, nach dem der Gründungsprüfer durch das Gericht zu bestellen ist. Der Verweis erfasst aber auch den § 25 Abs. 3 AktG konkretisierenden § 14 AktG, sodass sich die Aufnahme dieser sich aus den Verweisungen ergebenden Aufgaben des Firmenbuchgerichts in § 4 erübrigt.

Zu § 5:

Vgl. Art. 6 und 73 Abs. 2 bis 5 der Verordnung.

Die Verordnung folgt in ihren Art 6 und 73 der Sitztheorie und ordnet daher an, dass der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft in dem Staat liegen muss, in dem sich die Hauptverwaltung der SCE befindet. Wird die Hauptverwaltung in einen anderen Staat verlegt, so ist auch der Sitz der SCE nach dem Verfahren des Art. 7 der Verordnung zu verlegen. Darüber hinaus ermächtigt die Verordnung die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass Sitz und Hauptverwaltung am selben Ort sein müssen. Der Entwurf schlägt vor, von dieser Ermächtigung wie schon in § 5 SEG durch die Übernahme der Regelung des § 5 AktG Gebrauch zu machen.

Gemäß Art. 73 Abs. 2 und 3 der Verordnung ist eine SCE, die trotz vorangehender Aufforderung durch die zuständige nationale Behörde weder ihre Hauptverwaltung zurück in den Sitzstaat noch ihren Sitz nach dem Verfahren des Art. 7 der Verordnung in den Staat ihrer Hauptverwaltung verlegt, zu liquidieren; gegen die Feststellung, dass Sitz und Hauptverwaltung nicht mehr im selben Staat liegen, muss gemäß Art. 73 Abs. 4 die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung vorgesehen werden. Mit § 5 Abs. 2 sollen diese Vorschriften der Verordnung ausgeführt werden, wobei auch einem Rekurs gegen die Auflösung aufschiebende Wirkung zukommen soll.

Zum 2. Hauptstück (Verlegung des Sitzes einer SCE):

Die Verordnung sieht in Art. 7 die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer SCE vor und regelt das Verfahren zur Durchführung der Sitzverlegung. Der Entwurf lehnt sich bei den Ausführungsbestimmungen zu Art. 7 an den für die Europäische Gesellschaft (SE) in den §§ 6 bis 16 SEG gefundenen Lösungen an. Nicht übernommen wurde jedoch der im SEG in der Gestalt eines Austrittsrechts vorgesehene Schutz der Minderheitsgesellschafter, da die Verordnung selbst in Art. 7 Abs. 5 ein solches Austrittsrecht vorsieht, das zur Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe der Art. 4 Abs. 4 und Art. 16 führt.

Im Mittelpunkt der Ausführungsbestimmungen zur Sitzverlegung stehen neben einem besonderen (vorgeschalteten) Gläubigerschutz daher Ausführungsbestimmungen zur Ausstellung der in Art. 7 Abs. 8 der Verordnung vorgesehenen Rechtmäßigkeitsbescheinigung und zur Eintragung einer SCE, die ihren Sitz nach Österreich verlegt hat.

Zu § 6:

Vgl. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung, § 8 SEG, § 220c AktG , § 6 SpaltG, Art. 71 der Verordnung, § 2 Abs. 2 GenVG.

Zu Abs. 1:

Der Bericht über den Verlegungsplan ist gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu erstellen; die Verordnung sagt aber zu einer Prüfung des Verlegungsplans durch ein Aufsichtsorgan nichts. Nach dem Vorbild der § 8 SEG, § 220c AktG und § 6 SpaltG soll daher eine - nur für das dualistische System - erforderliche Prüfung des Verlegungsplans durch den Aufsichtsrat vorgesehen werden. Dabei hat der Aufsichtsrat nicht nur eine Rechtmäßigkeits-, sondern vor allem auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

Zu Abs. 2:

Gemäß Art. 71 der Verordnung gelten für die SCE die Bestimmungen ihres Sitzstaates über den Beitritt einer Genossenschaft zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt. Damit unterliegt eine SCE mit Sitz in Österreich der Pflicht zur regelmäßigen Revision und zur Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband nach den Bestimmungen des GenRevG 1997.

Nach dem Vorbild des § 2 Abs. 2 GenVG, der eine Anhörung der genossenschaftlichen Revisoren vor einer Verschmelzung von Genossenschaften vorsieht, soll die Anhörung eines nach den Bestimmungen des GenRevG 1997 zu bestellenden Revisors auch im Fall der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Europäischen Genossenschaft vorgesehen werden. Dabei ist es aber nicht möglich, die für den Fall der Ablehnung der Maßnahme durch den Revisor in § 2 Abs. 2 GenVG vorgesehenen verschärften Anforderungen für das Zustandekommen des Beschlusses der Generalversammlung zu übernehmen, da die Verordnung selbst in Art. 7 Abs. 6 durch einen Verweis auf (richtig) Art. 61 Abs. 4 die Bedingungen für das Zustandekommen des Beschlusses abschließend regelt.

Zu § 7:

Vgl. Art. 7 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung, § 221a AktG, § 7 SpaltG, § 9 SEG.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ist der Verlegungsplan unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat vorgesehener zusätzlicher Offenlegungserfordernisse gemäß Art. 12 offen zu legen. Art. 12 verweist für die Bekanntmachung der die SCE betreffenden Urkunden und Angaben auf die für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen. Art. 7 Abs. 4 sieht Einsichtsrechte der Mitglieder und Gläubiger in Verlegungsplan und Verlegungsbericht vor. Gemäß Art. 7 Abs. 6 kann der Verlegungsbeschluss erst zwei Monate nach Offenlegung des Verlegungsplans gefasst werden.

Nach dem Vorbild des § 9 SEG orientiert sich § 7 bei der näheren Ausgestaltung dieser Verpflichtungen an § 221a AktG über die Offenlegung des Verschmelzungsvertrags und an § 7 SpaltG über die Offenlegung des Spaltungsplans mit den sich aus der Verordnung ergebenden Abweichungen.

Die Bestimmungen zur Sitzverlegung wie auch zur Gründung der SCE verwenden stets den Begriff des Vorstands und gehen damit vom dualistischen System aus; soweit es sich um eine monistisch ausgestaltete SCE handelt, ist damit gemäß § 24 der Verwaltungsrat gemeint.

Zu Abs. 1:

Wie in den Fällen der Verschmelzung und Spaltung soll für die von der Verordnung verlangte Offenlegung die Einreichung des Verlegungsplans zum Firmenbuch und die Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern ausreichen. In Hinblick auf  Art. 7 Abs. 6 der Verordnung ist jedoch eine Mindestfrist von zwei Monaten  zwischen Offenlegung und Hauptversammlung einzuhalten. Diese schon durch die Verordnung normierte Frist wird zur besseren Lesbarkeit im Text des Abs. 1 wiederholt. Im Ausgleich zu dieser im Vergleich zu den entsprechenden Regeln des österreichischen Gesellschaftsrechts längeren Frist soll aber die Offenlegung schon vor der Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß § 6 möglich sein. Auf die Prüfung des Verlegungsplans durch den Aufsichtsrat als Voraussetzung für die Einreichung wird daher verzichtet. Dem kommt entgegen, dass die Dauer des Einsichtsrechts in die der Sitzverlegung zugrunde liegenden Urkunden gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung auf einen Monat beschränkt werden kann. Damit können die weiteren Urkunden noch in dem Monat nach Offenlegung des Verlegungsplans erstellt und dann zur Einsicht für ein weiteres Monat aufgelegt werden.

Die Verpflichtung zur „Einreichung des Verlegungsplans“ bedeutet natürlich auch, dass der Verlegungsplan im Sinn des § 12 FBG bei Gericht aufzubewahren und damit in die Urkundensammlung aufzunehmen ist. In Zusammenhang mit (dem künftigen) § 9 UGB ergibt sich daraus auch, dass in den Verlegungsplan ab der Einreichung jedermann Einsicht nehmen kann.

Zu Abs. 2:

Gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung haben die Mitglieder und die Gläubiger der SCE vor der Generalversammlung, die über die Verlegung des Sitzes der SCE beschließen soll, mindestens einen Monat lang das Recht, am Sitz der SCE den Verlegungsplan und den Verlegungsbericht einzusehen und unentgeltlich die Aushändigung von Abschriften dieser Unterlagen zu verlangen. Abs. 2 wiederholt – auch hier zur besseren Lesbarkeit und um den Gleichklang mit den Parallelbestimmungen im Verschmelzungs- und Spaltungsrecht zu erhalten – diese Anordnungen unter Verwendung der Terminologie der Vorbildbestimmungen und ergänzt die Einsichtsrechte um die Prüfungsberichte des Aufsichtsrats und des Revisors sowie den zuletzt erstellten oder zuletzt zu erstellenden Jahresabschluss. Der Bericht des Aufsichtsrats wird nur am Sitz der Gesellschaft zugänglich gemacht; er ist weder vorher bei Gericht einzureichen, noch nachher als Beilage dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 8 der Verordnung beizugeben. Um den Mitgliedern ebenso wie den Gläubigern zumindest eine Orientierung über den Vermögensstand der Gesellschaft zu geben, soll die Zugänglichmachung des Jahresabschlusses vorgesehen werden, der entweder zuletzt erstellt wurde oder zu erstellen gewesen wäre.

Zu Abs. 3:

Anders als in den vergleichbaren österreichischen Bestimmungen ist nach der Verordnung das Einsichtsrecht auch den Gläubigern der Gesellschaft zu gewähren. Der Entwurf behält diese Lösung auch für jene Unterlagen bei, die nach der Verordnung auf diese Art und Weise nicht offen zu legen wären.

Zu Abs. 4:

Die Verordnung spricht eine Verpflichtung zur Auflage der für die Sitzverlegung wesentlichen Unterlagen in der Generalversammlung selbst und eine Verpflichtung des Vorstands bzw. Verwaltungsrats, den Verlegungsplan zu Beginn der Verhandlung zu erläutern, nicht an. Ein Rückgriff auf ergänzend anzuwendendes nationales Genossenschaftsrecht ginge aber ins Leere, da dieses einen vergleichbaren Sachverhalt nicht regelt. Auch diesbezüglich sollen daher die Parallelbestimmungen aus dem für Kapitalgesellschaften geltenden Verschmelzungs- und Spaltungsrecht übernommen werden.

Zu § 8:

Vgl. Art. 7 Abs. 7 und 16; § 14 SEG, § 226 AktG.

Gemäß Art. 7 Abs. 7 der Verordnung wird die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 7 Abs. 8 erst ausgestellt, wenn die SCE den Nachweis erbracht hat, dass die Interes­sen ihrer Gläubiger und sonsti­gen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die SCE vor der Verlegung ihren Sitz hatte, angemessen ge­schützt sind. Die Mitgliedstaaten können diesen Schutz auf Verbindlichkeiten ausdehnen, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen.

Die vorgeschlagene Bestimmung lehnt sich eng an § 14 SEG über den Gläubigerschutz bei der Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft (SE). Wie dort soll der vorgeschlagene Schutz nur dann greifen, wenn eine besondere Gefährdung der Forderung infolge der Sitzverlegung eintritt, die in der Regel durch den Nachweis glaubhaft gemacht werden kann, dass auch bedeutende Vermögensverlagerungen vorgenommen werden oder zu befürchten sind.

Die Sicherheitsleistung ist noch vor Vollzug der Sitzver­legung zu erbringen, damit sie bei Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung berücksichtigt werden kann. Bei der Festlegung der Frist für die Geltendmachung der Sicherheitsleistung kann von einer einmonatigen Wartefrist zwischen Verlegungsbeschluss und Antrag auf Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung ausgegangen werden, die sich aus dem in § 9 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen Erfordernis einer Erklärung des Vorstands, wonach innerhalb eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss weder eine Anfechtungs- noch eine Nichtigkeitsklage eingebracht wurde, ohnedies ergibt.

Hinsichtlich der sicherzustellenden Forderungen schlägt der Entwurf vor, die Ermächtigung des Art. 7 Abs. 7 der Verordnung auszunützen und auch Forderungen in die Sicherstellung einzubeziehen, die nach Offenlegung des Verlegungsplans, und zwar bis zum Ende der Frist für die Geltendmachung der Sicherheitsleistung, (dem Grunde nach) entstanden sind.

In Hinblick auf die Kontrolle der Sicherstellung im Rahmen der Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung wird die Meldung der Gläubiger überdies an die Schriftform gebunden.

Zu § 9:

Vgl. Art. 7 Abs. 8, 10 und 11 der Verordnung; § 15 SEG.

Gemäß Art. 7 Abs. 8 der Verordnung stellt im Sitzstaat der SCE das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden. Die Verordnung konkretisiert das der Ausstellung der Bescheinigung zugrundeliegende Verfahren nicht. Aber auch der Verweis nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) der Verordnung auf das für Genossenschaften geltende Recht geht ins Leere, da das österreichische Genossenschaftsrecht die grenzüberschreitende Sitzverlegung nicht regelt. Im Sinn des Art. 78 Abs. 1 der Verordnung erweisen sich daher ergänzende legislative Maßnahmen als erforderlich, um das Wirksamwerden der Verordnung in Österreich zu gewährleisten.

Dabei lehnt sich der Entwurf eng an die für die Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft (SE) in § 15 SEG gefundene Lösung an.

Zu § 10:

Vgl. Art. 7 Abs. 9 der Verordnung, § 16 SEG, § 13 UGB, § 254 AktG, § 107 GmbHG.

Auch die Eintragung der SCE im Register des neuen Staates wird durch die Verordnung nur sehr rudimentär geregelt. Art. 7 Abs. 9 bestimmt lediglich, dass die neue Eintragung erst vorgenommen werden kann, wenn die Bescheinigung nach Abs. 8 vorgelegt und „die Erfüllung der für die Eintragung in dem neuen Sitzstaat erforderlichen Formalitäten nachgewiesen wurde“. Ebenso wie beim Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung geht der Verweis auf subsidiär anwendbares nationales Genossenschaftsrecht ins Leere, weil das nationale Recht einen vergleichbaren Sachverhalt nicht regelt. Es gibt keinen Fall, bei dem eine österreichische Genossenschaft infolge einer Sitzverlegung erstmals ins Firmenbuch eingetragen wird. Jedenfalls aus Sicht des österreichischen Firmenbuchs ist die Gesellschaft „neu“. Dennoch handelt es sich um keine Gründung, weil ja gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung von einer identitätswahrenden Sitzverlegung auszugehen ist.

In sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht lehnt sich die vorgeschlagene Bestimmung eng an die für die gleichgelagerte Problemstellung der Eintragung einer nach Österreich „gezogenen“ Europäischen Gesellschaft (SE) in § 16 SEG gefundene Lösung an.

Was die Vorlage konsolidierter Fassungen der Satzung (§ 10 Abs. 4 Z 1) betrifft, wurde durchaus berücksichtigt, dass im österreichischen Genossenschaftsrecht weder eine in Art. 10 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 68/151/EWG für Kapitalgesellschaften vorgeschriebene öffentliche Beurkundung der Satzung noch die in Art. 2 Abs. 1 lit. c dieser Richtlinie vorgeschriebene Vorlage konsolidierter Satzungstexte vorgesehen ist. In Hinblick darauf aber, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die Anwendung des „für die vorbeugende Prüfung von Aktiengesellschaften maßgebenden Rechts“ und damit wohl auch § 16 AktG über die Feststellung der Satzung durch notarielle Beurkundung auf die Gründung einer SCE anordnet, soll auch im Fall der Verlegung des Sitzes einer SCE nach Österreich die Vorlage einer notariell bestätigten konsolidierten Fassung der Satzung (§ 10 Abs. 4 Z 1) vorgeschrieben werden.

Letztlich soll auch in Hinblick auf Art. 71 der Verordnung, wonach für die SCE die Bestimmungen ihres Sitzstaates über den Beitritt einer Genossenschaft zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung gelten, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt, einer ihren Sitz nach Österreich verlegenden SCE die Vorlage der Aufnahmezusicherung in einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG 1997) abverlangt werden.

Zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks (Gründung einer SCE durch Verschmelzung):

Die Besonderheit der Gründung einer SCE durch Verschmelzung liegt – wie im gleichgelagerten Gründungsfall einer Europäischen Gesellschaft (SE) - darin, dass nach dem Konzept des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bei dieser Gründungsform mindestens zwei der beteiligten Genossenschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen müssen und damit diese Verschmelzung in jedem Fall eine grenzüberschreitende ist, die das österreichische Genossenschaftsrecht nicht kennt. Gründungsmaßnahmen finden in verschiedenen Staaten statt; es kommt zu einer kumulativen Anwendung der Rechtsordnungen der Sitzstaaten der Gründungsgesellschaften wie des Sitzstaates der zu gründenden SCE.

Während die Verordnung über die Europäische (Aktien)Gesellschaft bei der Gründung einer SE weitgehend auf den durch die Dritte gesellschaftsrechtliche Richtlinie 78/855/EWG harmonisierten nationalen Bestimmungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften aufbauen kann, fehlt im Bereich der Verschmelzung von Genossenschaften ein durch Richtlinien harmonisiertes nationales Verschmelzungsrecht. Die Verordnung versucht diesem Umstand durch eine Reihe von Verweisungen auf nationales Aktienrecht zu begegnen. So sieht sie generell die subsidiäre Anwendung aktienrechtlicher Verschmelzungsbestimmungen in Art. 20 vor, verweist auf aktienrechtliche Bestimmungen über den Verschmelzungsplan in Art. 22 Abs. 3, auf aktienrechtliche Bestimmungen über die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans in Art. 24 Abs. 1, auf aktienrechtliche Bestimmungen über die Verschmelzungsprüfung in Art. 26 Abs. 1 und 3, auf aktienrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen in Art. 28 Abs. 1, ordnet die subsidiäre Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen über die Kontrolle der Verschmelzung in Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 an (die in Zusammenhang mit der in Art. 5 Abs. 3 angeordneten Anwendung des für die vorbeugende Prüfung von Aktiengesellschaften maßgebenden Rechts auf die Kontrolle der Gründung der SCE zu lesen ist) und sieht die Bekanntmachung der Durchführung der Verschmelzung nach den einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen in Art. 32 vor.

Aus Sicht des österreichischen Gesellschaftsrechts gestaltet sich damit die Verschmelzung von Genossenschaften zur Gründung einer SCE überwiegend nach aktienrechtlichen Verschmelzungsbestimmungen und zum geringeren Teil nach den Bestimmungen des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes. Besonders hervorzuheben ist, dass damit die aktienrechtliche Verschmelzungsprüfung angeordnet wird und durch die notwendige Offenlegung, Prüfung und Berichterstattung über den Verschmelzungsplan der Vorbereitung der über die Verschmelzung entscheidenden Generalversammlung wesentlich größeres Augenmerk zu schenken ist, als dies bei einer nationalen Verschmelzung von Genossenschaften der Fall wäre.

Andererseits schließt die durch die Verordnung vorgegebene aktienrechtliche Verschmelzungsprüfung eine Anhörung des Revisors nach dem Muster des GenVG nicht aus, weshalb eine solche ergänzend in § 11 Abs. 3 angeordnet wird.

Hingegen vermag sich der Entwurf der im deutschen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, Art. 71 der Verordnung lasse es zu, den genossenschaftlichen Revisionsverbänden auch die (ausschließliche) Kontrolle der (verschiedenen Formen der) Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu übertragen, für die die Verordnung die Prüfung durch aktienrechtliche Gründungsprüfer vorsieht. Artikel 71 bezieht sich – dies wird in der englischen Fassung der Verordnung besonders deutlich, die hier von „auditing“ spricht – nicht auf jede Art von Prüfung sondern nur auf Prüfungen, die der Prüfung des Jahresabschlusses verwandt sind. Aber auch aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung mit den Bestimmungen zum Jahresabschluss im VI. Kapitel der Verordnung ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung nach Art. 71 nicht auf Fälle der Gründungsprüfung (iwS) ausgedehnt werden kann. Selbst wenn aber das im deutschen Regierungsentwurf vertretene Verständnis der Verordnung richtig sein sollte, würde die Verordnung insofern die Mitgliedstaaten nicht zu Sonderregeln ermächtigen sondern die sich aus dem genossenschaftlichen Revisionsrecht ergebenden Besonderheiten „automatisch“ gelten lassen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der Verordnung würde damit entgegenstehendes nationales Recht ohnedies nicht gelten.

Zu § 11:

Vgl. Art. 26 der Verordnung, § 2 Abs. 2 GenVG, § 220b AktG, § 18 Abs. 1 SEG.

Zu Abs.1:

Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung hat für jede der sich verschmelzenden Genossenschaften ein „von der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestellter“ Sachverständiger den Verschmelzungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Bericht an die Mitglieder zu erstellen.

Art. 4 Abs. 6 der Verordnung verweist auf die Bestimmungen über die Bestellung des Gründungsprüfers einer Aktiengesellschaft. Da die Verordnung in Art. 26 Abs. 1 aber ausdrücklich auf eine Bestellung durch die „betreffende Genossenschaft“ abstellt, wird der Verweis damit wohl (nur) als ein Verweis auf § 25 Abs. 4 und 5 AktG zu verstehen sein. Einer Bestellung des Verschmelzungsprüfers durch das Gericht – wie für den aktienrechtlichen Gründungsprüfer in § 25 Abs. 3 AktG vorgesehen – bedarf es daher nicht. Andererseits kommt aber mit dem Verweis auf § 25 Abs. 4 und 5 AktG die Bestellung eines Revisors zum Gutachter, wie in § 2 Abs. 2 GenVG vorgesehen, nicht in Betracht. Es fehlt allerdings eine Bestimmung, die regelt, welches Organ der Genossenschaft für die Bestellung des Verschmelzungsprüfers zuständig ist. Der Entwurf sieht daher in § 11 Abs. 1 die Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, der Generalversammlung vor.

Zu Abs. 2:

Nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung findet das für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften maßgebende Recht hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Sachverständigen auf die Verschmelzung von Genossenschaften entsprechend Anwendung. Damit wird wohl auf § 220b Abs. 3 (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auswahl des Prüfers), 4 und 5 AktG verwiesen und insb. auch der Prüfungsgegenstand (Umtauschverhältnis der Anteile und bare Zuzahlungen, vgl. § 220b Abs. 4 AktG) festgelegt.

Demgegenüber stellt Art. 26 Abs. 2 der Verordnung hinsichtlich der Zulässigkeit eines einheitlichen Berichts für alle beteiligten Genossenschaften darauf ab, dass die „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen Genossenschaften unterliegen, dies zulassen“. Hievon kann im österreichischen Genossenschaftsrecht deswegen keine Rede sein, weil das GenVG eine solche aktienrechtliche Verschmelzungsprüfung, die das Umtauschverhältnis der Anteile zum Gegenstand hat, nicht kennt. Damit wird wohl auf die in Art. 20 der Verordnung angeordnete subsidiäre Anwendbarkeit aktienrechtlicher Bestimmungen zurückzugreifen sein und § 220b Abs. 2 AktG zur Anwendung kommen. § 220b Abs. 2 AktG sieht die Möglichkeit eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers für alle beteiligten Gründungsgesellschaften vor, wenn der Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. Darüber hinaus bestimmt auch § 220b Abs. 4 zweiter Satz AktG, dass der Prüfungsbericht gemeinsam für die beteiligten Gesellschaften erstattet werden kann.

Wie in § 18 Abs. 1 SEG soll daher die Zuständigkeit sowohl des Firmenbuchgerichts, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft (vgl. § 220b Abs. 2 AktG) ihren Sitz hat, als auch des Firmenbuchgerichts vorgesehen werden, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft (vgl. § 220b Abs. 2 AktG) ihren Sitz hat. Damit wird zum einen die Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers durch ein österreichisches Gericht auch in den Fällen ermöglicht, in denen sich eine österreichische Genossenschaft auf eine SCE mit Sitz im Ausland verschmilzt; zum anderen wird die Möglichkeit des gemeinsamen Verschmelzungsprüfers ausdrücklich klargestellt.

Zu Abs. 3:

Wie bereits in den Vorbemerkungen zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks ausgeführt, schließt die durch die Verordnung angeordnete aktienrechtliche Verschmelzungsprüfung eine Prüfung durch einen genossenschaftlichen Revisor nach dem Vorbild des § 2 Abs. 2 GenVG nicht aus. Um den Besonderheiten der Verschmelzung von Genossenschaften Rechnung zu tragen, soll daher auch eine Prüfung der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften durch einen Revisor angeordnet werden. Diese Bestimmung bezieht sich freilich nur auf Genossenschaften mit Sitz im Inland.

Zu § 12:

Vgl. Art. 24 und 25 der Verordnung, § 19 SEG, § 221a AktG.

Zu Abs. 1:

Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung findet das für die Bekanntmachung eines Verschmelzungsplans von Aktiengesellschaften maßgebende Recht (in Österreich also § 221a Abs. 1 AktG) auf die sich verschmelzenden Genossenschaften entsprechend Anwendung. Im Fall der Gründung einer SCE durch Verschmelzung haben die beteiligten Genossenschaften daher einen Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans bei den Firmenbuchgerichten „in den Bekanntmachungsblättern“ (also jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) zu veröffentlichen.

Gemäß § 221a AktG ist im Rahmen der Offenlegung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs nur eine „Einreichung“ bei den beteiligten Gerichten und die Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften vorgesehen. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung ordnet darüber hinaus die „Veröffentlichung“ (und nicht bloß Offenlegung) bestimmter Hinweise an. Wie im vergleichbaren Fall des § 19 Abs. 1 SEG soll diesem Umstand dadurch Rechnung getragen werden, dass die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags um die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung zu ergänzen ist.

§ 221a Abs. 1 letzter Satz AktG ordnet an, dass in der Veröffentlichung die Aktionäre „auf ihre Rechte gemäß § 221a Abs. 2 und 4 AktG“ zu verweisen sind; diese Einsichts- bzw. Informationsrechte der Mitglieder regelt die Verordnung in Art. 25; die Verweisung wird daher entsprechend korrigiert.

Der Anordnung, die (Minderheits)Gesellschafter auf ihr Kündigungsrecht gemäß § 13 und die Gläubiger auf ihre Sicherstellungsrechte gemäß § 14 zu verweisen (vgl. § 19 Abs. 1 SEG), bedarf es nicht, weil schon Art. 24 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung die Veröffentlichung entsprechender Hinweise anordnet.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 konkretisiert die in Art. 25 der Verordnung den Mitgliedern eingeräumten Informationsrechte durch die dem § 221a Abs. 5 AktG entsprechende Anordnung der Auflage und Erläuterung der den Gesellschaftern vorzulegenden Urkunden in der Generalversammlung.

Zu § 13:

Vgl. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung, § 21 SEG.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung kann ein Mitgliedstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden Genossenschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.

Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter sehen die §§ 9 bis 11 GenVG ein besonderes Kündigungsrecht vor. Da die Verordnung in dieser Hinsicht dem Ausführungsgesetzgeber ein Wahlrecht einräumt, könnte argumentiert werden, dass ein „durch die Verordnung geregelter Bereich“ vorliege, sodass der in Art. 8 Abs. 1 lit. c ii vorgesehene Verweis auf nationales Genossenschaftsrecht in Hinblick auf die genannten Bestimmungen nicht zum Tragen käme. Es soll daher ausdrücklich die Geltung der §§ 9 bis 11 GenVG angeordnet werden.

Zu § 14:

Vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung, § 23 SEG, § 226 AktG.

Art. 28 Abs. 1 der Verordnung verweist hinsichtlich des Gläubigerschutzes auf „das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Genossenschaften gilt,“, das „wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung“ Anwendung zum Schutz der Interessen der Gläubiger und Anleihegläubiger finden soll. Wenngleich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf ein anzuwendendes nationales Recht zu verweisen scheint, bedarf sie doch einer näheren Konkretisierung, wenn der Verweis nicht ins Leere gehen soll. Wie im Fall der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung sollen daher die Besonderheiten des „grenzüberschreitenden Charakters“ der Verschmelzung durch einen der Verschmelzung vorgelagerten Gläubigerschutz berücksichtigt werden, dessen Einhaltung schon im Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung geprüft wird. Dementsprechend ist dieser Schutz auch auf Gläubiger einer Genossenschaft beschränkt, die ihr Vermögen auf eine SCE mit Sitz im Ausland überträgt.

Zu § 15:

Vgl. Art. 29 der Verordnung, § 24 SEG, §§ 4, 13 GenVG § 225 AktG.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 der VO wird die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung in Bezug auf die Verfahrensabschnitte, die einzelne sich verschmelzende Genossenschaften betreffen, nach den für die Verschmelzung von Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Recht die jeweilige sich verschmelzende Genossenschaft unterliegt - und in Ermangelung solcher Vorschriften nach den Bestimmungen des betreffenden Staates über die innerstaatlichen Verschmelzungen von Aktiengesellschaften - kontrolliert.

In dieser Hinsicht sieht § 4 Abs. 1 GenVG die Verpflichtung des Vorstands jeder Genossenschaft zur Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Genossenschaft vor. Der Anmeldung sind gemäß § 4 Abs. 2 GenVG der Verschmelzungsvertrag, das Gutachten des Revisors und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde sowie gemäß § 4 Abs. 3 der Anmeldung der übertragenden Genossenschaft auch eine Schlussbilanz beizufügen. Gemäß § 13 Abs. 4 GenVG haben im Fall der Verschmelzung durch Neubildung die Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften die neue Genossenschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 225 Abs. 2 AktG verlangt darüber hinaus die Vorlage von Erklärungen der Vorstände, dass Klagen auf Anfechtung oder Nichtigerklärung der Verschmelzungsbeschlüsse nicht erhoben wurden und sieht im gegenteiligen Fall die Möglichkeit der Unterbrechung des Eintragungsverfahrens vor.

Diese Bestimmungen gehen jedoch davon aus, dass sowohl das für die übertragende Genossenschaft als auch das für die übernehmende bzw. die neue Genossenschaft zuständige Gericht in Österreich liegen, und führen zu einer Eintragung im Firmenbuch. Demgegenüber führt die in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung angeordnete Prüfung zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 29 Abs. 2, die wiederum Voraussetzung für die Eintragung der SCE in ihrem zukünftigen Sitzstaat ist.

Bestimmungen, die das Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung konkretisieren und die Besonderheiten der Verschmelzung über die Grenze berücksichtigen, fehlen. Wie im Fall der Sitzverlegung soll daher die Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung über die Grenze und das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung – in Anlehnung an die in § 24 SEG gefundene Lösung - näher geregelt werden.

Zu § 16:

Vgl. Art. 30, 31 der Verordnung, § 4 GenVG, § 225 AktG.

Gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung wird die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung, was den Verfahrensabschnitt der Durchführung der Verschmelzung und der Gründung der SCE anbelangt, von dem Gericht, dem Notar oder der sonstigen zuständigen Behörde kontrolliert, die im künftigen Sitzstaat der SCE die Kontrolle dieses Aspekts der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung von Genossenschaften oder in Ermangelung solcher Vorschriften für die Kontrolle dieses Aspekts der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung von Aktiengesellschaften vornehmen kann. Nach Abs. 2 sind der zuständigen Behörde zu diesem Zweck die Bescheinigungen über die Durchführung der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ausstellung) sowie Ausfertigungen des Verschmelzungsplans vorzulegen. Nach Abs. 3 hat die Behörde insbesondere die Zustimmung der beteiligten Genossenschaften zu gleichlautenden Verschmelzungsplänen sowie den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer und gemäß Abs. 4 die Erfüllung der Gründungsvoraussetzungen für die SCE zu prüfen. Nach Erfüllung der Formalitäten nach Art. 29 und 30 kann die SCE eingetragen werden; die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SCE werden mit der Eintragung der SCE nach dem für Aktiengesellschaften maßgeblichen Recht wirksam.

Demgegenüber sieht das GenVG ein Auseinanderfallen der Prüfung der Vorbereitung der Verschmelzung und der Prüfung der Durchführung der Verschmelzung nicht vor. Vielmehr obliegt im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 5 GenVG dem für die übertragende Genossenschaft zuständigen Gericht die Eintragung (und Prüfung) der Verschmelzung, während im Fall der Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 13 Abs. 4 GenVG das Gericht, bei dem die neue Genossenschaft ihren Sitz hat, hiefür zuständig ist.

Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine SCE mit Sitz im Inland wird es in aller Regel ein für die übertragende Genossenschaft zuständiges österreichisches Gericht nicht geben. Allerdings ist schon in § 4 des Entwurfs vorgesehen, dass über die Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE) das für den Sitz der Genossenschaft zuständige Gericht entscheidet und damit auch für die Eintragung der Verschmelzung und Gründung der SCE das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel sich der Sitz der zu gründenden SCE befindet.

Vor dem Hintergrund dieser nicht unbedeutenden Unterschiede der gerichtlichen Prüfung der aktienrechtlichen und der genossenschaftlichen Verschmelzung scheint – anders als bei der Europäischen (Aktien)Gesellschaft -  eine Ausführungsbestimmung auch für die Anmeldung der Gründung einer SCE zum Firmenbuch erforderlich.

Dabei soll für die Eintragung einer SCE in das österreichische Firmenbuch zunächst geklärt werden, welche Dokumente im einzelnen vorzulegen sind. Auszugehen ist dabei von Art. 30 der Verordnung, der die Vorlage der Rechtmäßigkeitsbescheinigungen (innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Ausstellung) und der Nachweise über die notwendigen Schritte zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer erforderlich macht.

Die Kontrolle der Durchführung der Gründung einer SCE mit Sitz in Österreich fällt zusammen mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorbereitung der Verschmelzung in einer an der Verschmelzung beteiligten österreichischen Gesellschaft; für eine solche bedarf es daher auch der Vorlage der bereits in § 15 aufgezählten Dokumente mit Ausnahme des Nachweises der Gläubigersicherstellung, weil es für diese Gesellschaften eines vorgelagerten Gläubigerschutzes nicht bedarf und mit dem auf § 226 AktG verweisenden § 6 GenVG das Auslangen gefunden werden kann.

Was die übertragenden Genossenschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, so wird wohl das in der Verordnung gewählte Konzept der Rechtmäßigkeitsbescheinigung einer Nachprüfung der in diesem anderen Mitgliedstaat gesetzten Verfahrensschritte durch ein österreichischen Firmenbuchgericht entgegenstehen. Andererseits sind aber die eine solche ausländische Gesellschaft betreffenden Dokumente nicht nur für die Prüfung der Durchführung der Verschmelzung und Gründung der SCE von Bedeutung, sondern wohl auch von Interesse für die Gesellschafter und Gläubiger der SCE, sodass sie jedenfalls vorzulegen und über die Urkundensammlung des Firmenbuchs zugänglich sein sollen.

Wie im Fall der Sitzverlegung einer SCE nach Österreich wird auch ausdrücklich für die Eintragung einer durch Verschmelzung gegründeten SCE mit Sitz in Österreich die Vorlage der Aufnahmezusicherung eines Revisionsverbands vorgesehen.

Anders als § 225 Abs. 2 AktG trifft das GenVG keine Vorkehrungen, die es ermöglichen würden, mit der Eintragung der Gründung durch Verschmelzung bis zur Beendigung eines Verfahrens über die Anfechtung eines Verschmelzungsbeschlusses zuzuwarten. Vor dem Hintergrund des Art. 34 Abs. 1 der Verordnung, wonach die Gründung einer SCE durch Verschmelzung nach der Eintragung nicht mehr für nichtig erklärt werden kann, und zur Klarstellung des ergänzenden subsidiären Verweises auf die aktienrechtliche Kontrolle der Verschmelzung in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung soll daher § 225 Abs. 2 AktG ausdrücklich für die Gründung einer SCE durch Verschmelzung übernommen werden.

Was den in Art. 30 Abs. 3 der Verordnung angesprochenen Aspekt der Beteiligung der Arbeitnehmer betrifft, bestimmt schon Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (nach dem Vorbild des Art. 12 der SE-Verordnung), dass eine SCE erst eingetragen werden kann, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 6 der genannten Richtlinie gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach Artikel 5 der genannten Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Schon daraus folgt, dass sich das Firmenbuchgericht vor der Eintragung der SCE von Amts wegen vergewissern muss, dass die Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2003/72/EG abgeschlossen wurden. Dabei werden die Firmenbuchgerichte im Sinn des § 14 FBG in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen können, wobei in diesem Fall auch die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und damit die Bundesarbeitskammer angesprochen ist. Da in diesem Gesetz die mit der Anmeldung der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich und die mit der Anmeldung der Umwandlung einer Genossenschaft in eine Europäische Genossenschaft (SCE) (§ 20) vorzulegenden Urkunden aufgezählt werden, soll in diesem Zusammenhang auch auf die für die Prüfung der Einhaltung des  Art. 11 Abs. 2 der Verordnung erforderlichen Unterlagen verwiesen werden. Die die erwähnten Richtlinienbestimmungen umsetzenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsverfassungsrechts finden sich in § 257 ArbVG und in § 76 Abs. 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, die insoweit auf die entsprechenden Bestimmungen für die Europäische Gesellschaft (SE) verweisen (vgl. § 2 Abs. 2 SE-Gesetz). Für den Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes finden sie sich hinsichtlich der Vereinbarung nach Art. 4 der Richtlinie in §§ 260 f Landarbeitsgesetz, hinsichtlich des Beschlusses nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie in § 257 Abs. 1 Landarbeitsgesetz und hinsichtlich des Ablaufes der Frist nach Abs. 5 der Richtlinie in § 256 Landarbeitsgesetz jeweils in Zusammenhang mit den Landesausführungsgesetzen.

Zum 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks (Gründung einer SCE durch Umwandlung einer Genossenschaft und Umwandlung einer SCE in eine Genossenschaft):

Bei der Gründung einer SCE durch Umwandlung ist zwar zu berücksichtigen, dass ein die Lücken der Verordnung ausfüllendes nationales Recht nicht besteht; der Vorgang selbst kann aber mit einer Rechtsordnung alleine abgewickelt werden; grenzüberschreitende Aspekte, die die Berücksichtigung bestimmter (Um)Gründungsmaßnahmen im Ausland erfordern, gibt es hier nicht.

Da die Verordnung selbst an diese Umwandlung hohe Anforderungen stellt (Beschlussfassung in der Generalversammlung über einen zuvor offen zu legenden Umwandlungsplan nach Prüfung des Kapitals der Gesellschaft unter sinngemäßer Heranziehung der Regeln über die Sacheinlagenprüfung) sind hier besondere Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger oder überstimmter Genossenschafter nicht erforderlich.

Diese Erwägungen treffen auch auf die in Art. 76 der Verordnung analog der Gründung einer SCE durch Umwandlung geregelte Umwandlung einer SCE in eine Genossenschaft zu. Diesbezüglich kann daher auch mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der für die Gründung der SCE durch Umwandlung vorgeschlagenen Regelungen das Auslangen gefunden werden.

Zu § 17:

Vgl. Art. 35 Abs. 3 der Verordnung, § 29 SEG.

Anders als Art. 7 Abs. 2 der Verordnung für den Verlegungsplan (und etwa § 192 dUmwG) konkretisiert Art. 35 Abs. 3 der Verordnung die Inhalte des nach dieser Bestimmung aufzustellenden Umwandlungsplans nicht. Durch § 17 sollen daher – in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 der Verordnung – entsprechende Inhaltserfordernisse normiert werden.

Zu § 18:

Vgl. Art. 35 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 5 der Verordnung, Art. 37 Abs. 6 der SE-Verordnung, § 30 SEG.

Gemäß Art. 35 Abs. 5 der Verordnung soll vor der Entscheidung der Generalversammlung über die Umwandlung ein unabhängiger Sachverständiger bescheinigen, dass „die Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b) eingehalten wurden“. Art. 22 Abs. 1 lit. b der Verordnung bestimmt jedoch lediglich, dass im Fall der Gründung einer SCE durch Verschmelzung der Verschmelzungsplan das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen, sowie in Ermangelung von Geschäftsanteilen eine genaue Aufteilung des Vermögens und seines Gegenwerts in Geschäftsanteilen zu enthalten hat. Die Bescheinigung der „Einhaltung“ dieser Bestimmung durch einen Sachverständigen macht keinen Sinn, zumal es – rein sprachlich - lediglich um die Prüfung der Vollständigkeit des Verschmelzungsplans ginge, der im Fall der Gründung einer SCE durch Umwandlung selbstverständlich gar nicht erforderlich ist.

Art. 35 Abs. 5 der Verordnung lehnt sich sprachlich und von seiner systematischen Stellung her eng an Art. 37 Abs. 6 der SE-Verordnung an, der daher wohl für eine Auslegung der fraglichen Bestimmung herangezogen werden kann. Dabei ordnet Art. 37 Abs. 6 der SE-Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Zweiten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 77/91/EWG (KapitalRL) über die Sacheinlagenprüfung die Prüfung an, ob die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statuts nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Eine solche Sacheinlagenprüfung macht auch für die SCE Sinn, zumal für sie ein (wohl auch im Rahmen der Umwandlung aufzubringendes) Mindestkapital vorgesehen ist (Art. 3 der Verordnung) und Sacheinlagen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sind (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung).

Diese Auslegung wird durch Art. 76 Abs. 5 der Verordnung bestätigt, in dem für den Fall der Umwandlung der SCE in eine Genossenschaft eine sachverständige Prüfung darüber angeordnet wird, ob die SCE „über Vermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Grundkapitals verfügt“.

Es soll daher dieser Prüfungszweck in der Ausführungsgesetzgebung geklärt und wie für die Europäische (Aktien)Gesellschaft (§ 30 SEG) die Anwendung der Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung angeordnet werden.

Zu § 19:

Vgl. Art. 35 Abs. 4 der Verordnung, § 31 SEG, § 7 des Entwurfs.

Gemäß Art. 35 Abs. 4 der Verordnung ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen hat, nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren bekannt zu machen. Dabei wird auch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung zu beachten sein, wonach die die SCE betreffenden Urkunden und Angaben, die nach der Verordnung der Publizitätspflicht unterliegen, nach Maßgabe aktienrechtlicher Bestimmungen bekannt zu machen sind.

Wie bei der Offenlegung des Verlegungsplans lässt die Verordnung Gestaltungsspielräume, die durch die Ausführungsgesetzgebung zu konkretisieren sind.

Während Art. 7 Abs. 4 der Verordnung für die Sitzverlegung vorsieht, dass bestimmte Urkunden den Mitgliedern und Gläubigern vor der Generalversammlung zugänglich zu machen sind, enthält Art. 35 eine vergleichbare Bestimmung nicht. Diese Möglichkeit der Einsichtnahme ist für die Mitglieder jedoch auch im Fall der Umwandlung sachgerecht. Da die Rechte der Gläubiger durch die Umwandlung – anders als bei der Sitzverlegung – nicht berührt werden, sind besondere Informationsrechte nicht erforderlich.

Zu § 20:

Vgl. § 32 SEG, § 10 des Entwurfs.

Die Verordnung regelt die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wegen der fehlenden Regelung des Sachverhalts im nationalen Genossenschaftsrecht ist auch hier eine ergänzende Regelung im Ausführungsgesetz erforderlich.

Hinsichtlich der die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE vorzulegenden Unterlagen wird auf die Erläuterungen zu § 16 verwiesen.

Zu § 21:

Vgl. Art. 76 der Verordnung.

Wie bei der Gründung der SCE durch Umwandlung einer Genossenschaft ist im Fall der Umwandlung einer SCE in eine nationale Genossenschaft, den die Verordnung in Art. 76 regelt, ein Umwandlungsplan samt Bericht zu erstellen, der vor der mit qualifizierter Mehrheit den Umwandlungsbeschluss fassenden Generalversammlung offen zu legen ist, wobei überdies vor der Generalversammlung eine Prüfung stattzufinden hat, ob die Genossenschaft über Vermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Grundkapitals (im Sinn des Art. 4 der Verordnung) verfügt. Wegen dieser parallelen Regelung mit der Gründung der SCE durch Umwandlung kann mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der für die Gründung der SCE durch Umwandlung vorgeschlagenen Regelungen das Auslangen gefunden werden.

Zum 4. Hauptstück (Aufbau der Europäischen Genossenschaft)

Das SE-Gesetz führt in 30 Paragrafen die Bestimmungen des Titels III der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft aus, der den Aufbau der Europäischen Gesellschaft regelt. Demgegenüber kann sich dieser Entwurf zur Ausführung des großteils wortgleichen Normenbestands in der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft mit wesentlich geringerem Regelungsaufwand begnügen. Dies liegt im Wesentlichen in der unterschiedlichen Bedeutung des Aufsichtsrats der Genossenschaft im Vergleich zum Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft und daraus folgend in dem Umstand begründet, dass das Genossenschaftsrecht die Aufgaben und das Zusammenspiel der Organe einer Genossenschaft wesentlich weniger dicht regelt, als dies für den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft im Aktiengesetz der Fall ist. Andererseits lässt aber schon die SCE-Verordnung den Mitgliedstaaten geringeren Spielraum dadurch, dass sie (auch) in den Bestimmungen zum Aufbau der Gesellschaft über die vergleichbaren Regelungsinhalte der SE-Verordnung hinaus geht: So ist etwa in Art. 37 Abs. 1 SCE-VO (anders als in Art. 39 Abs. 1 SE-VO) auch die Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans, entsprechend auch in Art. 40 Abs. 1 SCE-VO die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsorgans und in Art. 42 Abs. 1 SCE-VO die Vertretungsbefugnis des Verwaltungsorgans geregelt, wobei in Art. 47 SCE-VO grundsätzlich Gesamtvertretungsbefugnis angeordnet wird. In Art. 38 regelt die SCE-VO den Vorsitz und die Einberufung des Leitungsorgans und in Art. 41 über Art. 40 SE-VO hinaus die Einberufung des Aufsichtsorgans.

Das SE-Gesetz macht in einigen Fällen von den in der SE-Verordnung den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermächtigungen vor dem Hintergrund konkreter Bestimmungen des Aktiengesetzes Gebrauch. Solche Bestimmungen fehlen im Genossenschaftsgesetz aber, wie zum Beispiel in Hinblick auf die Ermächtigung bezüglich des Informationsanspruchs einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 3 SCE-VO) und die Ermächtigung bezüglich der Festlegung von Geschäften, für die die Zustimmung des Aufsichtsorgans bzw. ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans erforderlich ist (Art. 48 Abs. 3 SCE-VO). Während eine gesetzliche Liste zustimmungspflichtiger Geschäfte für den Aufsichtsrat der SCE nicht erforderlich ist, soll die Ermächtigung des Art. 40 Abs. 3 SCE-VO nach dem Muster des § 36 SEG (§ 30j Abs. 2 GmbHG, § 95 Abs. 2 AktG) in Anspruch genommen und auch für die nationale Genossenschaft eine entsprechende Bestimmung in § 24 GenG verankert werden.

Das SE-Gesetz konkretisiert ferner die in seinem § 38 Abs. 2 enthaltene allgemeine Anordnung, nach der im monistischen System der Verwaltungsrat die Rechte und Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat wahrnimmt, dadurch, dass der größte Teil der für Vorstand und Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen des Aktiengesetzes für den Verwaltungsrat ausdrücklich übernommen wird. Für die SCE kann es diesbezüglich bei dem allgemeinen Verweis auf die ohnedies nicht allzu umfangreichen Bestimmungen für Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft bleiben.

Art. 42 Abs. 2 SCE-VO ermächtigt die Mitgliedstaaten nach dem Vorbild des Art. 43 Abs. 2 SE-VO eine Mindest- bzw. Höchstzahl für die Mitglieder des Aufsichtsorgans festzulegen. Anders als für die SE (§ 35 SEG) ist aber die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung durch Verweis auf den eine Mindestzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern anordnenden § 24 Abs. 1 GenG nicht erforderlich, weil für die SCE mit der im zweiten Unterabsatz des Art. 42 Abs. 2 SCE-VO gefundenen Lösung das Auslangen gefunden werden kann. Nach dieser Bestimmung muss das Verwaltungsorgan ohnedies aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wenn die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SCE gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geregelt ist.

Andererseits aber enthält die Verordnung einige Ermächtigungen, die es erlauben, den Aufbau einer SCE mit Sitz in Österreich noch stärker der österreichischen Genossenschaft anzunähern. So soll etwa die Ermächtigung des Art. 37 Abs. 2 der Verordnung in Anspruch genommen und dem Satzungsgeber der SCE die Möglichkeit eingeräumt werden, die Bestellung des Vorstands der SCE durch die Generalversammlung vorzusehen (§ 22). Ferner soll die Ermächtigung des Art. 59 Abs. 2 der Verordnung ausgenützt und den Gesellschaften größtmögliche Satzungsautonomie für die Gestaltung des Stimmrechts in der Generalversammlung eingeräumt werden (§ 28). Letztlich soll auch von der Möglichkeit der in Art. 63 der Verordnung vorgesehenen Sektor- und Sektionsversammlungen Gebrauch gemacht werden können (§ 29).

Zu § 22:

Vgl. Art. 37 Abs. 2 der Verordnung, § 15 Abs. 1 GenG.

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung unter den Bedingungen, die für Genossenschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gelten, bestellt und abberufen wird/werden. Mit § 22 soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmt werden, dass in der Satzung vorgesehen werden kann, dass – wie bei nationalen Genossenschaften – die Generalversammlung und nicht der Aufsichtsrat den Vorstand wählt und abberuft.

Zu § 23:

Vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung, § 36 SEG, § 95 Abs. 2 AktG, § 30j Abs. 2 GmbHG.

Gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verordnung kann das Aufsichtsorgan vom Leitungsorgan jegliche Information verlangen, die für die Überwachung der Geschäftsführung des Leitungsorgans erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes Mitglied des Aufsichtsorgans von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Von dieser Ermächtigung soll – wie schon für die SE in § 36 SEG – nach dem Muster des § 95 Abs. 2 AktG und des § 30j Abs. 2 GmbHG Gebrauch gemacht werden.

Zu § 24:

Vgl. § 38 SEG.

§ 24 orientiert sich an der für das monistische Verwaltungsmodell der Europäischen Gesellschaft zentralen Bestimmung des § 38 SEG. Da der Verwaltungsrat die Funktionen von Vorstand und Aufsichtsrat übernimmt, sollen die für diese Organe geltenden Bestimmungen kumulativ für den Verwaltungsrat gelten. Rechte und Pflichten, die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats eingeräumt bzw. auferlegt werden, sollen im monistischen System – von den Rechten und Pflichten der geschäftsführenden Direktoren abgesehen – den Mitgliedern des Verwaltungsrats zukommen.

Zu § 25:

Vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 der Verordnung, §§ 40, 41, 43, 50, 56 und 59 SEG.

Zu Abs. 1:

Wie für die Europäische Gesellschaft soll für die Europäische Genossenschaft mit monistischem System auch auf die in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Bestellung externer geschäftsführender Direktoren zurückgegriffen werden, denen die Führung der laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung übertragen werden kann. Da aber die SCE-Verordnung die Vertretungsbefugnis im Verwaltungsrat in den Art. 42 und 47 regelt, ohne dabei auf die Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten geschäftsführenden Direktors einzugehen, soll dieser Aspekt – anders als in § 59 SEG -  mit der Bestellung geregelt werden.

Die Anordnung, dass die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Direktoren bestehen darf, geht auf das Vorbild des § 59 Abs. 1 zweiter Satz SEG zurück; die vorgesehene Unvereinbarkeit der Stellung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit der eines geschäftsführenden Direktors folgt § 50 Abs. 2 SEG. Beiden Anordnungen liegt die Vorstellung eines strukturierten monistischen Systems zugrunde, bei dem der Verwaltungsrat die laufende Geschäftsführung delegiert.

Zu Abs. 2:

Art. 47 Abs. 1 der Verordnung ordnet für den Fall eines aus mehreren Mitgliedern bestehenden Leitungs- oder Verwaltungsorgans die Gesamtvertretungsbefugnis an, überlässt es aber den Mitgliedstaaten eine Einzelvertretungsbefugnis aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung zuzulassen. Allerdings sagt die Verordnung damit nichts zur Vertretungsregelung im Verhältnis der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu externen geschäftsführenden Direktoren. Abs. 2 erster Satz erstreckt daher die von der Verordnung für das Verwaltungsorgan grundsätzlich vorgesehene Gesamtvertretung auch auf externe geschäftsführende Direktoren und verweist im Übrigen auf § 26, der von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Satzungsgeber zur Festlegung einer Einzelvertretungsbefugnis zu ermächtigen.

Zu Abs. 3:

Anders als in § 41 des – dem Organisationsmodell der Aktiengesellschaft folgenden – SEG sieht der Entwurf keine zwingende Aufstellung des Abschlusses durch die geschäftsführenden Direktoren vor. Im Hinblick auf die grundsätzliche Anordnung in § 23 soll aber klargestellt werden, dass der Verwaltungsrat auch die Erstellung des Abschlusses an die geschäftsführenden Direktoren delegieren kann.

Zu § 26:

Vgl. § 34 SEG.

Mit § 26 werden die Begriffsbestimmungen des § 34 SEG für die Europäische Genossenschaft übernommen.

Zu § 27:

Vgl. Art. 47 Abs. 1 der Verordnung.

Wie bereits zu § 25 ausgeführt, sieht Art. 47 der Verordnung grundsätzlich eine Gesamtvertretungsbefugnis im Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan vor, räumt den Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit ein, den Satzungsgeber zur Festlegung einer Einzelvertretungsbefugnis zu ermächtigen. Hievon wird in § 27 Gebrauch gemacht.

Zu § 28:

Vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 der Verordnung, § 27 Abs. 2 GenG.

Art. 59 Abs. 1 geht grundsätzlich davon aus, dass jedem Mitglied der SCE unabhängig von der Anzahl seiner Anteile nur eine Stimme zukommen soll und sieht in Abs. 2 drei Ausnahmen von dieser Beschränkung für den Fall vor, dass „das Recht des Sitzstaats der SCE dies zulässt“. Da § 27 Abs. 2 GenG das Kopfstimmrecht lediglich dispositiv vorsieht und im Übrigen den Genossenschaften weitestgehende Satzungsautonomie einräumt, sollen diese Ausnahmen vollinhaltlich übernommen und damit auch der SCE mit Sitz in Österreich in Stimmrechtsfragen die weitest mögliche Satzungsautonomie eingeräumt werden.

Gemäß Art. 59 Abs. 3 der Verordnung unterliegt eine SCE hinsichtlich der Stimmen, die sie einem nicht nutzenden Mitglied nach der Satzung zuteilt, dem Recht ihres Mitgliedstaates, wobei allerdings diese Stimmen nicht mehr als 25% der gesamten Stimmrechte ausmachen dürfen. Um klarzustellen, dass bloßen „investierenden“ Mitgliedern in der Satzung einer SCE mit Sitz in Österreich Stimmrechte eingeräumt werden können, soll dies auch ausdrücklich gesetzlich festgehalten werden.

Zu § 29:

Vgl. Art. 63 der Verordnung, § 27 Abs. 3 GenG.

Gemäß Art. 63 der Verordnung kann die Satzung einer SCE Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, „sofern das einschlägige einzelstaatliche Recht dies zulässt“. Im Hinblick auf die Delegiertenversammlung nach § 27 Abs. 3 GenG soll der SCE mit Sitz in Österreich diese Möglichkeit eingeräumt werden.

Zu § 30:

Vgl. Art. 68, 70 und 71 der Verordnung, § 22 Abs. 4 und 6 GenG.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung unterliegt die SCE hinsichtlich der Erstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des Lageberichts und hinsichtlich der Kontrolle und Offenlegung dieser Abschlüsse den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die der Sitzstaat zur Durchführung der Vierten und Siebten Richtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG) erlassen hat. Die Mitgliedstaaten können jedoch Änderungen der innerstaatlichen Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinien vorsehen, um den Besonderheiten der Genossenschaften Rechnung zu tragen. Art. 70 sieht die Durchführung der Pflichtprüfung durch nach der Achten Richtlinie qualifizierte Abschlussprüfer vor. Art. 71 bestimmt aber auch ausdrücklich, dass die Bestimmungen des Rechts eines Mitgliedstaats, mit denen dieser allen oder einem bestimmten Typ von dem Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung vorschreibt und eine besondere Prüfung und Kontrolle anordnet, automatisch für die SCE gelten, deren Sitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet; dies unter der Voraussetzung, dass die betreffende Einrichtung die Bedingungen der Achten Richtlinie 84/253/EWG erfüllt.

Mit dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 wurde dafür Sorge getragen, dass die Revisoren als Träger der Revision in Österreich den Anforderungen der Achten Richtlinie genügen. Damit ist das System der genossenschaftlichen Revision in Österreich in Einklang mit den Bestimmungen der Achten Richtlinie, sodass auch eine SCE mit Sitz in Österreich der genossenschaftlichen Revision unterliegt.

Insgesamt verweist § 30 daher auf § 22 Abs. 4 und 6 GenG, womit für die Genossenschaften das den Richtlinien entsprechende Rechnungslegungsrecht des HGB (bzw. ab dem 1.1.2007: UGB) unter Berücksichtigung genossenschaftsrechtlicher Besonderheiten übernommen wird.

Zu den §§ 31 bis 33:

Diese Bestimmungen enthalten die üblichen Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Zu Art. 2 (GenG)

Zu Z 1 (§ 5a GenG):

Zu § 5a Abs. 2 Z 2:

Der internationale Rechnungslegungsstandard IAS 32, interpretiert durch IFRIC 2, regelt die bilanzielle Behandlung von genossenschaftlichen Geschäftsanteilen und geht dabei insbesondere auf die Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Geschäftsanteile als Eigenkapital  ausgewiesen werden können.

Nach Rz 7 und 8 des IFRIC 2 stellen Geschäftsanteile Eigenkapital dar, wenn das Unternehmen ein uneingeschränktes Recht auf Ablehnung der Rücknahme von Geschäftsanteilen besitzt, das durch Gesetz, Satzung oder auf andere Weise festgelegt ist. Nach Rz 9 kann ein solches uneingeschränktes Recht auch nur teilweise gelten und unter anderem die Rücknahme von Geschäftsanteilen nur insoweit verbieten, als durch die Rücknahme die Höhe des auf die Geschäftsanteile eingezahlten Kapitals einen bestimmten Mindestbetrag unterschreitet. In Ausführung der Verordnung (EG) 1606/2002 wurde der Rechnungslegungsstandard IAS 32, interpretiert durch IFRIC 2 durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2005 in den Rechtsbestand der Gemeinschaft übernommen.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 der SCE-Verordnung ist in der Satzung der SCE ein Betrag festzulegen, den das Grundkapital bei Rückzahlung der Geschäftsguthaben aus der SCE ausscheidender Mitglieder nicht unterschreiten darf. Dieser Betrag darf das in der Verordnung vorgesehene Mindestkapital von 30 000 Euro nicht unterschreiten. Der Anspruch aus der SCE ausscheidender Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange diese Rückzahlung ein Absinken des Grundkapitals unter den vorgeschriebenen Mindestbetrag zur Folge hätte.

Um den Genossenschaften die Bilanzierung von Geschäftsanteilen als Eigenkapital im Sinn des zitierten Rechnungslegungsstandards zu ermöglichen, soll daher Art. 3 Abs. 4 der SCE-Verordnung als Grundlage für eine das Aussetzen der Rückzahlung der Geschäftsanteile ermöglichende Satzungsbestimmung herangezogen werden. Der Satzungsgeber wird dabei allerdings im Interesse der betroffenen Genossenschafter insoweit beschränkt, als diesen als Alternative für das Verlassen der Genossenschaft die Veräußerung ihrer Anteile offen stehen muss.

Die Formulierung in der SCE-Verordnung geht davon aus, dass ein Absinken des Grundkapitals bzw. des Geschäftsanteilskapitals erst durch die Auszahlung des Geschäftsguthabens bewirkt würde und nicht schon durch die Kündigung als solche. Nach der Bilanzierungspraxis auf Basis des HGB führt zwar der Ausspruch der Kündigung noch nicht zu einer Umbuchung, wohl aber das Wirksamwerden der Kündigung zum jeweiligen Kündigungstermin. Ab diesem Zeitpunkt haben die ausgeschiedenen Mitglieder einen Abfindungsanspruch in Höhe ihres bisherigen Geschäftsguthabens (Dellinger in Dellinger, GenG § 79 Rz 12). Die darauf entfallenden Beträge sind nicht mehr als Geschäftsanteilskapital erfasst, sondern werden unter den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ üblicherweise auf dem Konto „Unbehobene Geschäftsanteile“ verbucht. Dies soll sprachlich im Gesetzestext dadurch berücksichtigt werden, dass hinsichtlich des Unterschreitens des Sockelbetrags nicht auf die „Rückzahlung“ alleine sondern auf die „Kündigung und Auszahlung“ abgestellt wird.

Mit der Möglichkeit, den Sockelbetrag „unmittelbar oder mittelbar“ zu bestimmen, soll klargestellt werden, dass die Satzung den Sockelbetrag auch indirekt bestimmen kann (zB 90% des Höchststandes an Geschäftsanteilskapital). Darüber hinaus sollen ausdrücklich auch jene Fälle erfasst werden, in denen ein Mitglied nicht zur Gänze austritt, sondern lediglich einzelne von mehreren Geschäftsanteilen kündigt. Im Übrigen soll auch – zur Sicherung der Gleichbehandlung mehrerer ausscheidender Mitglieder – eine Art Verteilungsregel für den Fall geschaffen werden, dass nur Teilauszahlungen möglich sind.

Die aus der SCE-Verordnung übernommene Sockellösung schließt andere Varianten für die Lösung der für Genossenschaften mit IAS 32 verbundenen Probleme nicht aus. Aus dem bloßen Umstand, dass andere in der Literatur diskutierte Lösungsansätze (vgl. Dellinger in Dellinger, GenG § 77 Rz 10 ff) nicht ausdrücklich in das GenG aufgenommen werden, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sie als unzulässig betrachtet.

Zu § 5a Abs. 2 Z 1:

In § 3 SCEG soll die Ermächtigung des Art. 14 Abs. 1 der SCE-Verordnung ausgenützt und auch für eine SCE mit Sitz in Österreich die Möglichkeit bloß „investierender“ Mitglieder vorgesehen werden. Dabei geht der Entwurf davon aus, dass nach dem GenG schon derzeit auch bloß investierende Personen Mitglieder einer Genossenschaft werden können. Da aber ohnedies § 5a im oben beschriebenen Sinn ergänzt wird, bietet es sich an, diese Möglichkeit im GenG ausdrücklich zu erwähnen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 4 GenG):

Wie bereits zu § 23 SCEG ausgeführt, soll auch für das nationale Genossenschaftsrecht ein § 95 Abs. 2 AktG und § 30j Abs. 2 GmbHG nachgebildetes Auskunftsrecht einzelner Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen werden. Dies bedingt aus sprachlichen und systematischen Gründen aber eine etwas weitergehende Überarbeitung des geltenden § 24 Abs. 4 GenG, die sich am Text des § 25 des seinerzeitigen „Boltzmann-Entwurfs“ (Dellinger/Oberhammer, Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes [1996] 13) anlehnt.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 3 GenG):

Wie in die Art. 63 Abs. 1 SCE-VO für die Delegiertenversammlung der SCE soll auch für die nationale Genossenschaft die Einrichtung einer Delegiertenversammlung schon ab 500 Mitgliedern möglich sein.

Zu Z 4 (§ 32 GenG):

In der Praxis hat sich die für den Fall der Beschlussunfähigkeit vorgesehene Wartefrist von einer Stunde als problematisch und aus organisatorischen Gründen schwierig erwiesen. Diese Frist soll daher auf eine halbe Stunde verkürzt werden, um unnötigen Verzögerungen entgegen zu wirken.

Zu Z 5, 6 und 8 (§ 36 Z 4, §§ 37 bis 39 und 88 GenG):

§ 88 GenG stellt die Überschreitung des Unternehmensgegenstands der Genossenschaft unter gerichtliche Strafsanktion. Die §§ 37 bis 39 GenG regeln die Auflösung der Genossenschaft durch die Verwaltungsbehörde als Folge eines Straferkenntnisses nach § 88 GenG. § 36 Z 4 GenG nimmt hierauf Bezug.

Die Genossenschaft ist die einzige Rechtsform, bei der die Überschreitung des Unternehmensgegenstandes strafbar ist. § 88 wird in der Praxis nicht angewendet. Diese Bestimmung versteht sich vor dem Hintergrund obrigkeitsstaatlicher Erwägungen, die darauf abzielten, „politische Umtriebe“ zu unterbinden (vgl. Binder/Lengauer in Dellinger, GenG § 88 Rz 2 (mwN).

Die genannten Bestimmungen werden daher als nicht mehr zeitgemäßes und „totes“ Recht ersatzlos aufgehoben.

Zu Z 9 (§ 89 GenG):

In ihrem Bericht über die Umsetzung der OECD-Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. III Nr. 176/1999) („phase 2-evaluation“) empfahl die Arbeitsgruppe der OECD Österreich sicherzustellen, dass das Gesetz und dessen Anwendung Rechnungslegungsverstöße durch Verschweigen und Verfälschen („accounting omissions and falsifications“) und betrügerische Handlungen mit Beziehung zu Bestechungen angemessen bestraft (Rz 180). Die Bedeutung des Rechnungslegungsrechts für das Aufdecken verdächtiger Transaktionen wurde immer wieder betont. Der Bericht untersucht die Strafbestimmungen des § 255 AktG und des § 122 GmbHG (Rz 167) und empfiehlt Österreich, zu überprüfen, ob diese Sanktionen auf alle juristischen Personen anwendbar sind, die den Verpflichtungen des österreichischen Rechnungslegungsrechts unterliegen (Rz 180).

Vor diesem Hintergrund soll nunmehr der Strafrahmen für die in § 89 GenG normierten Tatbestände dem Strafrahmen der vergleichbaren Strafbestimmungen in § 255 AktG und § 122 GmbHG angeglichen werden. Weiters war es erforderlich, die zur Irreführung geeignete Unterlassung von Angaben zu sanktionieren, da sich Art. 8 der Konvention und die explizite Empfehlung der Arbeitsgruppe auch auf Unterlassungen bei der Buchführung bezieht. Schließlich erweist sich damit auch die für die subjektive Tatseite nach geltendem Recht noch erforderliche Wissentlichkeit als nicht mehr passend. Überdies soll die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen werden, um die Zuständigkeit für gesellschaftsrechtliche Delikte dort zu konzentrieren.

Zu Z 10 (§ 94d):

Gemäß § 32 GenG idgF kann im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nur dann beschlossen werden,
„wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt“. Ohne besondere Übergangsregelung müsste man für die in der Praxis häufig vorkommenden Satzungsbestimmungen, die den geltenden Gesetzestext wiederholen, davon ausgehen, dass § 32 in seiner geänderten Fassung insoweit teilweise ausgeschlossen wird, als es bei der Wartefrist von einer Stunde zu bleiben hat. In Wahrheit steht aber hinter der sehr häufig anzutreffenden Satzungsregelung meist der gegenteilige Ansatz, nämlich der Wunsch, so schnell und einfach wie möglich zur Beschlussfähigkeit zu gelangen. Andererseits schließt diese Übergangsvorschrift nicht aus, dass eine Genossenschaft trotz der Gesetzesänderung auf Basis der alten Satzung an der gewohnten Wartestunde festhält.

Zu Art. 3 (FBG)

Zu Z 1 (§ 5a FBG):

Bei der Verlegung des Sitzes einer SCE nach Österreich sorgt § 10 Abs. 4 des Entwurfs für ein SCE-Gesetz für die Offenlegung der Informationen, die notwendig sind, um den Interessierten die Möglichkeit zu geben, Urkunden über allenfalls noch nachwirkende Organisationsmaßnahmen im früheren Register nachzusehen. Nach § 5a Z 1 sollen daher im Fall der Sitzverlegung nach Österreich auch die bisherige Firma der SCE, ihr bisheriger Sitz, das Register, bei dem sie geführt wurde, und  die bisherige Nummer ihrer Eintragung in dieses Register in das Firmenbuch eingetragen werden.

Das Erfordernis der Eintragung der geplanten Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ergibt sich aus § 9 des Entwurfs eines SCE-Gesetzes, der in seinem Abs. 4 auch die einzutragenden Tatsachen konkretisiert.

Da die Mitglieder des Verwaltungsrats für die SCE vertretungsbefugt sind, sind sie, ebenso wie externe geschäftsführende Direktoren, schon wegen des allgemeinen Eintragungstatbestands nach § 3 Z 8 FBG („Name und Geburtsdatum der vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis“) in das Firmenbuch einzutragen. Allerdings ergibt sich aus dem geltenden FBG keine Verpflichtung auch die Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen Stellvertreters und eines (dem Verwaltungsrat angehörenden) geschäftsführenden Direktors einzutragen.

Zu Z 2 (§ 6 Z 4a FBG):

Gemäß § 15 des Entwurfs für ein SCE-Gesetz soll die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossen auf eine SCE mit Sitz im Ausland bei den beteiligten Gründungsgenossenschaften im Firmenbuch eingetragen werden.

Zu Z 3 (Art. XXIV Abs. 1d FBG):

Auch die vorgeschlagenen Änderungen des FBG sollen gleichzeitig mit der SCE-Verordnung und dem SCE-Gesetz am 18. August 2006 in Kraft treten.

Zu Art. 4 (RPflG)

Zu § 22 Abs. 2 Z 7 RPflG:

Wie die Angelegenheiten nach dem EWIVG (§ 22 Abs. 2 Z 5 RPflG) und nach dem SEG sollen auch die Angelegenheiten nach dem SCEG – mit Ausnahme von Änderungen in der Zusammensetzung ihrer Organe - der Zuständigkeit des Firmenbuchrichters vorbehalten bleiben.

Einer besonderen Inkrafttretensbestimmung bedarf es für die vorgeschlagene Bestimmung nicht.

Zu Art. 5 (GGG)

Zu Z 1 (TP 10 I lit. a Z 8):

Die grundsätzliche gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Europäischen Genossenschaft (SCE) mit der nationalen Genossenschaft ergibt sich bereits aus den Art. 8 und 9 der Verordnung.

Zu Z 2 (TP 10 I lit. b Z 10):

TP 10 I lit. b Z 10 erfasst derzeit gebührenrechtlich die Umwandlung nach AktG und dem SEG; dieser Tatbestand soll durch die Gründung einer SCE durch Umwandlung einer nationalen Genossenschaft (§§ 17 bis 20) und den umgekehrten Fall einer Rückumwandlung einer SCE in eine nationale Genossenschaft (§ 21) ergänzt werden.

Zu Z 3 (TP 10 I lit. b Z 15):

TP 10 I lit. b Z 15 sieht derzeit Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE vor.

Die in § 9 des Entwurfs für ein SCE-Gesetz vorgesehene Eintragung der beabsichtigten Verlegung des Sitzes einer SCE in einen anderen Mitgliedstaat und die in § 15 des Entwurfs für ein SCE-Gesetz vorgesehene Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland entsprechen der Art nach den bisher von diesem Eintragungstatbestand erfassten Vorgängen.

Zu Z 4 (TP 10 I lit. c Z 4):

Aufgrund der SCE-Verordnung muss ein einstufiges Modell der Unternehmensleitung eingeführt werden. Europäischen Genossenschaften soll es freistehen, anstelle eines dualistischen Systems mit Vorstand und Aufsichtsrat ein einstufiges System mit einem Verwaltungsrat zu wählen, wobei auch (externe wie interne) geschäftsführende Direktoren bestellt werden können. Gebührenrechtlich ist zu klären, wie die Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats und externer Geschäftsführer zu behandeln ist.

Der Verwaltungsrat hat das Weisungs- und Initiativrecht, er ist viel stärker in die Geschäftsführung eingebunden als der Aufsichtsrat und leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung, während der Aufsichtsrat im Wesentlichen nur begleitende Strategie und Kontrolle zu besorgen hat. Insgesamt ist er damit viel eher mit dem Vorstand zu vergleichen. Die Eintragung von Mitgliedern des Verwaltungsrats soll daher – wie bei der Europäischen (Aktien)Gesellschaft - gebührenrechtlich wie die Eintragung von Vorstandsmitgliedern behandelt werden. Auch die externen Geschäftsführer sind in Hinblick auf ihre Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis eher mit dem Vorstand vergleichbar als mit dem Aufsichtsrat.

Zu Art. 6 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962)

Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 16.10.2003, 2003/16/0118; VwGH 29.7.2004, 2004/16/0091; VwGH 28.4.2005, 2004/16/0275; VwGH 30.6.2005, 2005/16/0101) steht zwar die Vorgangsweise bei Nichtentrichtung einer Gerichtsgebühr – nämlich entweder zunächst Erlassung einer Zahlungsaufforderung oder aber sogleich Erlassung eines Zahlungsauftrags – im Ermessen der Behörde, doch hat die Behörde diese Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen und im Fall einer sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrags die dafür maßgebenden Erwägungen in einer Entscheidungsbegründung darzulegen. Nun erfolgt die Gebührenvorschreibung in erster Instanz durch Kostenbeamte, die in der Regel die Leiter der jeweiligen Geschäftsabteilung sind, daher auch noch eine Vielzahl anderer Agenden zu versehen haben, nicht rechtskundig sind und im Besonderen auch über keine vertieften Kenntnisse des Gerichtsgebührenrechts verfügen. Im Regelfall ist der Kostenbeamte daher schon nach seinen zeitlichen Ressourcen nicht dazu in der Lage, eine solche Ermessensentscheidung im konkreten Fall nach den vom Verwaltungsgerichtshof vorgezeichneten Kriterien zu begründen. Aus diesen Gegebenheiten ergibt sich nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei praxisnaher Betrachtung für die Parteien immer die Möglichkeit, die Gebühr nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht zu entrichten, sondern damit sanktionslos bis zur nachfolgenden Erlassung einer Zahlungsaufforderung zuwarten zu können. Dies hätte allerdings einen erheblichen Personal- und Zustellaufwand zu Lasten der Justiz zur Folge.

Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, sollen die Fälle, in denen vor Erlassung eines Zahlungsauftrags eine Zahlungsaufforderung im Sinn dieser Ermessensentscheidung ergehen kann, weiter eingeschränkt werden. Schon der geltende § 14 Abs. 2 GEG 1962 sieht eine solche Einschränkung für den Fall vor, dass ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch macht, dann jedoch die Einziehung erfolglos geblieben ist. In einem solchen Fall ist zwingend sogleich – also ohne vorherige Erlassung einer Zahlungsaufforderung – mit Zahlungsauftrag vorzugehen.

Künftig soll es noch einen weiteren Fall der obligatorischen Erlassung eines Zahlungsauftrags ohne vorherige Erlassung einer Zahlungsaufforderung geben. Es ist dies der Fall, in dem durch die Überreichung einer Eingabe eine Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1, 2, 3 oder 4 des Gerichtsgebührengesetzes anfällt. Diese Konstellation ist also beispielsweise nicht gegeben, wenn ein Protokollarantrag aufgenommen wird, wenn ein prätorischer Vergleich geschlossen wird oder wenn im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens ein „höherwertiger“ Vergleich geschlossen wird und dadurch eine „Ergänzungsgebühr“ gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG anfällt. Wenn aber die Fälligkeit einer Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 bis 4 GGG durch die Überreichung einer Eingabe eintritt, wie etwa durch die Einbringung einer Klage, eines Schriftsatzes mit Klagsausdehnung, einer Rechtsmittelschrift oder eines Exekutionsantrags, so ist bei Unterbleiben einer vollständigen Gebührenentrichtung grundsätzlich sogleich mit Zahlungsauftrag vorzugehen. Eine Ausnahme hievon tritt nur ein, wenn nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles angenommen werden kann, dass die Unterlassung der vollständigen Gebührenentrichtung ihre Ursache ausschließlich in fehlender Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen über seine Zahlungspflicht und deren Ausmaß hat. In einem solchen Fall kann ausnahmsweise auch bei der hier behandelten Konstellation zunächst eine Gebührenvorschreibung mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. Von fehlender Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen im erwähnten Sinn kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenn der Zahlungspflichtige im jeweiligen Verfahren etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, weil sich der Zahlungspflichtige in diesem Kontext das bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzende Wissen über die Gebührenpflicht zurechnen lassen muss. Ein Absehen von der sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrags in der hier gegenständlichen Konstellation kommt somit jedenfalls nur bei unvertretenen Parteien in Betracht.

Soweit nach den nunmehrigen Darlegungen sofort ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist, kann mit diesem – unter den dort genannten Voraussetzungen – auch der Mehrbetrag nach § 31 GGG vorgeschrieben werden.

Die Änderung des § 14 GEG 1962 tritt gemeinsam mit den übrigen Teilen dieses Gesetzes in Kraft und ist auf alle Gebührenfälle anzuwenden, bei denen die Gebührenpflicht nach dem In-Kraft-Treten begründet wird, also in allen Fällen, in denen die die Gebührenpflicht nach Tarifpost 1 bis 4 GGG auslösende Eingabe nach dem In-Kraft-Treten überreicht wird.

Zu Art. 7 (Bankwesengesetz)

Zu § 7 Abs. 1 Z 7 BWG:

Bei der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft im ausländischen Register automatisch die inländische Konzession. Unter Register ist z.B. ein Register gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) 1435/2003 oder gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) 2157/2001 zu verstehen.

Zu Art. 8 (Pensionskassengesetz)

Zu § 11 Abs. 1 Z 6 PKG:

Bei der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft im ausländischen Register automatisch die inländische Konzession. Unter Register ist z.B. ein Register gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) 2157/2001 zu verstehen.

Zu Art. 9 (Börsegesetz)

Zu § 5 Abs. 1 Z 6 BörseG:

Bei der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft im ausländischen Register automatisch die inländische Konzession. Unter Register ist z. B. ein Register gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) 2157/2001 zu verstehen.

Zu Art. 10 (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Zu § 7a Abs. 1a VAG:

Bei der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft im ausländischen Register automatisch die inländische Konzession. Unter Register ist z.B. ein Register gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) 2157/2001 zu verstehen. Die Wortfolge „und ihre Löschung im Firmenbuch“ entfällt, da ausschließlich die Eintragung in das Register des neuen Sitzstaates konstitutiv sein soll.

Zu Art. 11 (Arbeitsverfassungsgesetz)

Zu Z 1 (§ 40 Abs. 4d):

Die Aufnahme des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates in die Liste der Organe der Arbeitnehmerschaft dient der Klarstellung. Die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer soll als gleichwertige Möglichkeit neben der Errichtung des SCE-Betriebsrates eingeführt werden. Dieses Verfahren wird daher ebenfalls in die Liste des § 40 aufgenommen, obwohl ihm selbst keine Organqualität zukommt. Es ist aber zu erwarten, dass die Parteien, die eine Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens abschließen, auch regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Verfahrens tätig werden sollen.

Anders als bei Umsetzung der EBR-Richtlinie in § 40 Abs. 4b wird die Formulierung „... oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer...“ vorgeschlagen, um klarzustellen, dass sich auch an die Einsetzung eines SCE-Betriebsrates dessen Befugnisse in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer knüpfen.

Klargestellt wird auch, dass diese Organe nur in Unternehmen und Konzernen zu errichten sind, die die im VII. Teil aufgestellten Voraussetzungen (vergleiche § 254) erfüllen.

Aus der Definition als Organe der Arbeitnehmerschaft ergibt sich weiters die Parteifähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (vergleiche Artikel 12).

Zu Z 2 und 3 (§ 108 Abs. 3 und 4):

Die Änderungen tragen der Umbenennung des Handelsgesetzbuches in Unternehmergesetzbuch durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, Rechnung.

Zu Z 4 (§ 110 Abs. 6):

Im Fall der Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft, wobei die Muttergesellschaften auch Tochtergesellschaften nach nationalem Recht haben, ist die Mitbestimmung der Tochtergesellschaft (Europäische Genossenschaft) bei der Konzernmutter zu regeln. Dies betrifft grundsätzlich die Errichtung der Konzernvertretung (§ 88a) sowie die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat des Konzerns (§ 110 Abs. 6).

Eine Notwendigkeit zur Ergänzung des § 88a besteht allerdings nicht, da für die Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich (unabhängig von ihrer Rechtsform) Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG zu bilden sind. Das Recht zur Errichtung der Konzernvertretung ist von den Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) wahrzunehmen; diese sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in einer Europäischen Genossenschaft ebenso zu errichten wie in einer Genossenschaft nach nationalem Recht.

§ 110 Abs. 6 ist dahingehend zu ergänzen, dass die Aufzählung der zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigten beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) um die Europäische Genossenschaft erweitert wird.

Der Ausschluss des § 110 Abs. 6 für Banken- und Versicherungskonzerne ist insofern unproblematisch, als es sich um eine Angelegenheit der nationalen Mitbestimmung handelt, die von der Richtlinie nicht berührt wird. § 176 enthält ebenfalls einen Ausschluss von Banken-, Versicherungs- und Beteiligungskonzernen.

Weiters wurde im letzten Satz des § 110 Abs. 6 eine Zitatanpassung vorgenommen.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 113 Abs. 2 Z 10 und 11, Abs. 4 Z 9 und 10 und Abs. 5 Z 9 und 10):

Diese Regelung ergänzt die Kompetenzverteilung zwischen Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat und Konzernvertretung hinsichtlich der Entsendung österreichischer Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 263, 264), in den SCE-Betriebsrat (§ 280) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 293) sowie hinsichtlich der Mitwirkungsrechte an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 276 und 277 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Zu Z 8, 9, 10 und 11 (§ 134 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 und 3):

Diese Änderungen enthalten lediglich Zitatanpassungen.

Zu Z 12 (§ 248 Abs. 1):

Diese Änderung beinhaltet lediglich eine Zitatberichtigung.

Zu Z 13 (§§ 254 bis 257):

Zu § 254:

Die vorgeschlagene Bestimmung legt den Geltungsbereich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft entsprechend Art. 1, 2 lit. a, 6 und 8 der Richtlinie 2003/72/EG fest; die Regelung entspricht auch den Art. 9 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, wonach auf die Europäische Genossenschaft das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz begründet oder in den sie ihren Sitz verlegt.

Der Geltungsbereich erfasst daher die Unternehmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) vorgesehenen Rechtsform, d.h. in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft, gegründet werden und ihren Sitz in Österreich haben sowie die Europäischen Genossenschaften, die ihren Sitz nach Österreich verlegen.

Ebenfalls vom Geltungsbereich erfasst sind Unternehmen, die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft

-       ausschließlich von natürlichen Personen oder

-       von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.

Schließlich sind auch jene Unternehmen vom Geltungsbereich erfasst, die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft

-       ausschließlich von natürlichen Personen oder

-       von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.

Der Geltungsbereich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft wird - aus Kompetenzgründen - weiters auf Unternehmen eingeschränkt, die unter den II. Teil des ArbVG fallen. Für die Unternehmen der Post werden die Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft in einer eigenen Bestimmung im Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (vergleiche die Erläuterungen zu Art. 12) für anwendbar erklärt. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG in einer Novelle zum Landarbeitsgesetz (vergleiche die Erläuterungen zu Art. 14). Für die übrigen, vom II. Teil des ArbVG ausgenommenen Betriebe (vergleiche § 33) kann eine Regelung unterbleiben, da diese die sonstigen Voraussetzungen der Gründung einer Europäischen Genossenschaft ohnehin nicht erfüllen.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass im Fall einer Gründung, an der natürliche Personen beteiligt sind, alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.

Zu § 255:

Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung enthält in Umsetzung von Art. 2 lit. b der Richtlinie 2003/72/EG die Definition der beteiligten juristischen Personen und zählt entsprechend Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 die Gesellschaften bzw. juristischen Personen auf, die - je nach dem Verfahren, nach dem eine Europäische Genossenschaft gegründet wird - als beteiligte juristische Personen anzusehen sind. Beteiligte juristische Personen sind im Falle der

-       Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;

-       Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;

-       Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

Die Abs. 2 bis 4 enthalten entsprechend Art. 2 lit. c und d der Richtlinie 2003/72/EG die Definitionen der Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person, der betroffenen Tochtergesellschaft und des betroffenen Betriebes.

Die Definition der Begriffe „beteiligte juristische Person“, „betroffene Tochtergesellschaft“ und „betroffener Betrieb“ hat weitreichende Konsequenzen. So sind für die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 262) und des SCE-Betriebsrates (§ 279) die beteiligten Gesellschaften sowie die betroffenen Tochtergesellschaften und die betroffenen Betriebe gleichermaßen heranzuziehen. Hingegen ist bei der Beschlussfassung über eine Minderung der Mitbestimmungsrechte (§ 267) oder bei den Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung kommen (§ 290), auf die bisher bestehende Mitbestimmung lediglich in den beteiligten juristischen Personen abzustellen.

Zur Abgrenzung der Begriffe „beteiligte juristische Person“, „Tochtergesellschaft“ und „betroffene Tochtergesellschaft“ ist festzuhalten, dass in allen Fällen der Gründung einer Europäischen Genossenschaft die Tochtergesellschaften der Gründergesellschaften, auch wenn deren Bestehen notwendige Voraussetzung für die Gründung ist, nicht als beteiligte juristische Personen, sondern allenfalls als betroffene Tochtergesellschaften anzusehen sind. Dies deshalb, da die Tochtergesellschaften von Gründergesellschaften am Gründungsakt selbst nicht beteiligt sind.

Zu § 256:

Die vorgeschlagene Bestimmung zählt die Belegschaftsorgane auf, die im Rahmen des VII. Teiles des ArbVG zu bilden sind (vergleiche im Übrigen die Erläuterungen zu Z 1; § 40 Abs. 4d).

Zu § 257:

Abs. 1 dieser Bestimmung ordnet an, dass im Übrigen die Bestimmungen des VI. Teiles mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften die beteiligten juristischen Personen, an die Stelle der Europäischen Gesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle des SE-Betriebsrates der SCE-Betriebsrat tritt. Diese Regelungstechnik trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie 2003/72/EG – von spezifischen Definitionen abgesehen – der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer entspricht, deren Umsetzung im VI. Teil des ArbVG erfolgt ist, und somit auch der VII. Teil  – abgesehen von diesen Definitionen – vollständig dem VI. Teil des ArbVG entspricht.

Abs. 2 verweist hinsichtlich der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums auf § 215 Abs. 2; dies allerdings mit der Maßgabe, dass diese Aufforderung

         im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,

         im Fall einer gemäß § 254 Abs. 3 bereits gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,

zu erfolgen hat.

Gemäß Abs. 3 gilt § 221 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass der Abschluss einer Vereinbarung, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat, nur dann eines erhöhten Präsenz- und Konsensquorums – mindestens zwei Drittel der Stimmen des besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten – bedarf, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.

Abs. 4 sieht vor, dass die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 3. Hauptstückes des VI: Teiles über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung kommen, wenn

         in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder

         in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

Abs. 5 verweist mit der Maßgabe auf § 252 Abs. 2 zweiter Satz, dass § 110 auch auf jene Europäischen Genossenschaften, die gemäß § 254 den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegen, Anwendung findet. Dies entspricht Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/72/EG.

Gemäß Abs. 6 ist den Arbeitnehmern einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegt und die ihren Sitz nach Österreich verlegt, weiterhin dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.

Abs. 7 stellt klar, dass jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen auf Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat keine Anwendung finden, die für dessen Mitglieder eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmervertreter, die gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestellt werden. In der Praxis ist allerdings mit solchen Bestellungen kaum zu rechnen.

Zu Z 15 (§ 258):

Diese Bestimmung stellt klar, dass im Fall von Verweisungen, jene Bundesgesetze, auf die verwiesen wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu Z 16 (§ 259 Abs. 18):

Die Richtlinie 2003/72/EG wurde am 22. Juli 2003 zugleich mit der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 verabschiedet; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur innerstaatlichen Umsetzung bis zum 18. August 2006. Die Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sollen am letzten Tag der Umsetzungsfrist in Kraft treten; dies ist deshalb notwendig, da mit diesem Datum auch die - unmittelbar anwendbare - Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 in Kraft tritt. Diese normiert als eine der Voraussetzungen für die Eintragung einer Europäischen Genossenschaft, dass eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie abgeschlossen oder ein Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie gefasst wurde oder die Verhandlungsfrist gemäß Art. 5 der Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Umsetzungsfrist in allen Mitgliedstaaten auch deshalb notwendig, weil für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates nicht nur das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat, maßgebend ist. Vielmehr muss auch in den Mitgliedstaaten, in denen sich an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligte juristische Personen sowie von der Gründung betroffene Tochtergesellschaften und Betriebe befinden, die Umsetzung bereits erfolgt sein, da sich etwa die Entsendung von Arbeitnehmervertretern nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Sitz des entsendenden Unternehmens bzw. Betriebes liegt.

Zu Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 1 und 57 Abs. 5):

Mit dieser Änderung werden die im Arbeitsverfassungsgesetz bereits mit BGBl. I Nr. 4/2006 vorgenommenen Änderungen im passiven Wahlrecht nachvollzogen.

Zu Z 3 (§ 76 Abs. 4):

Mit dieser Regelung werden die Bestimmungen des ArbVG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft für Unternehmen, die dem P-BVG unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar gestellt wird, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem P-BVG errichteten Organen wahrzunehmen sind. Dies ist deshalb notwendig, da der Geltungsbereich des VII. Teiles des ArbVG - aus Kompetenzgründen - auf Unternehmen beschränkt ist, die unter den II. Teil des ArbVG fallen. Die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG gelten jedoch nicht für die Unternehmen der Post, sodass für diese eine eigene Regelung erforderlich ist.

Zu Z 4 (§ 81 Abs. 9):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 11 Z 16.

Zu Art. 13 (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz )

Vorbemerkungen zu den Z 1 (§ 5d) und 2 (§ 50 Abs. 2):

Die Änderungen der §§ 5d und 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes entsprechen den Vorgaben von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2003/72/EG, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verfahren vorzusehen, mit denen die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann.

Die Parteifähigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates ergibt sich aus dem § 53 ASGG im Zusammenhang mit den §§ 40 Abs. 4d und 256 ArbVG. Während § 53 ASGG bestimmt, dass die Organe der Arbeitnehmerschaft parteifähig sind, erklären die genannten Bestimmungen des ArbVG diese Organe zu Organen der Arbeitnehmerschaft. Die Parteifähigkeit von Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums stellen können, lässt sich damit begründen, dass sie für die erstmalige Errichtung eines SCE-Betriebsrates bzw. die Schaffung eines anderen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer eintreten; ihre Rechtsstellung ist somit der Rechtsstellung jener Arbeitnehmer vergleichbar, die für die erstmalige Errichtung eines Betriebsrates eintreten.

Dem in § 40 Abs. 4d weiters angeführten Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer kommt hingegen keine Organqualität zu. Es ist aber zu erwarten, dass die Parteien, die eine Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens abschließen, auch regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Verfahrens tätig werden sollen.

Zu Z 1 (§ 5d):

Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit sowie über die inländische Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten betreffend den VII. Teil des ArbVG knüpfen – außer in den in § 209 in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ArbVG ausdrücklich angeführten Fällen ‑ an den Sitz der Europäischen Genossenschaft an, wobei sich diese Regelungen auch auf Europäische Genossenschaften erstrecken, die sich erst im Gründungsstadium befinden. Die Bezugnahme auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften ist durch die Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG im Landarbeitsrecht bedingt, da hier neben der Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung eine Kompetenz der Länder zur Erlassung von Ausführungsgesetzen besteht.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 2):

Die Bestimmung beinhaltet eine Erweiterung des Kataloges der Arbeitsrechtssachen um die Streitigkeiten aus der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft (VII. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes). Hinsichtlich der Bezugnahme auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften ist auf die Erläuterungen zu § 5d zu verweisen.

Zu Z 3 (§ 93 Abs. 2):

Der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an das Bundesministerium für Justiz jährlich zu bezahlende Pauschalbetrag wurde mit der Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes durch BGBl. I Nr. 79/1998 mit 355.000.000,-- Schilling (= 25.798.856,-- Euro, vgl. BGBl. I Nr. 98/2001) und zuletzt durch BGBl. I 118/2002 mit 30.500.000,-- Euro festgesetzt.

Von dem im Jahr 1999 festgesetzten Betrag von 355.000.000,-- Schilling (= 25.798.856,-- Euro) entfielen auf Ausgaben des Justizressorts für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte 260.000.000,-- Schilling (= 18,894 Millionen Euro), auf die Bedeckung anteiliger Personal- und Sachausgaben 95.000.000,-- Schilling (= 6,9039 Millionen Euro). Der Festsetzung mit Wirksamkeit vom 1.1.2003 auf 30.500.000,-- Euro lagen Ausgaben des Justizressorts für Sachverständige, Dolmetscher, Zeuge, fachkundige Laienrichter und Versicherte in Höhe von ca. 23.500.000,-- Euro und jene für die Bedeckung anteiliger Personal- und Sachausgaben in Höhe von ca. 7.000.000,-- Euro zugrunde.

Im Jahr 2005 sind die ersatzpflichtigen Entschädigungen nach dem ASGG für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte auf ca. 34.900.000,-- Euro gestiegen. Dies ist ein Anstieg gegenüber dem Jahr 2004 (ca. 24.200.000,-- Euro) um 44,27 % und führte dazu, dass der zuletzt festgesetzte Pauschalbetrag von 30.500.000,-- Euro bereits im Jahr 2005 nicht einmal mehr für die Bedeckung des Kostenfaktors Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte ausreicht.

Der Neufestsetzung wurden die Ausgaben für Sachverständige, Dolmetscher usw unter Berücksichtigung der Anfallsentwicklung sowie anteilige Personal- und Sachausgaben zu Grunde gelegt.

Es wird daher vorgeschlagen, den Kostenersatz von 30.500.000,-- Euro mit Wirkung ab 1. Juli 2006 um 10.500.000,-- Euro, sohin auf 41.000.000,-- Euro anzuheben. Dies bedeutet, dass für die am 1. Oktober 2006 zu entrichtende Rate bereits der erhöhte Betrag (20.500.000,-- Euro) gilt.

Zu Z 4 (§ 98 Abs. 14 und Abs. 15):

Hinsichtlich der  die Umsetzung der Richtlinie betreffenden Inkrafttretensbestimmung in Abs. 14 wird auf die Erläuterungen zu Art. 11 Z 16 verwiesen.

Zu Art. 14 (Landarbeitsgesetz 1984)

Zu Z 1 (§ 26m LAG):

Es erfolgt die Richtigstellung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 und 3 (§§ 39 und 67 LAG):

Infolge der neuen Regelungen müssen Zitatänderungen vorgenommen werden.

Zu Z 4 bis 6 (§§ 145 und 216 LAG):

Aufgrund der Schaffung der Dienstnehmerbeteiligung in der SCE müssen in diesen Bestimmungen Anpassungen vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Art. 11 verwiesen.

Zu Z 7 (§ 237 LAG):

Da es sich bei dieser Bestimmung um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, wird sie aus der alten Grundsatzbestimmung des Abs. 5 herausgelöst und unter der ausdrücklichen Bezeichnung als unmittelbar anwendbares Bundesrecht in einen neuen Abs. 6 gegossen.

Zu Z 8 (§§ 238 bis 282 LAG):

Diese Bestimmungen stellen das Kernstück für die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft dar. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landarbeitsrechtes orientieren sie sich an den Regelungen im ArbVG über die Dienstnehmerbeteiligung in der SE und SCE. Im Detail wird auf die Erläuterung zu Art. 11 verwiesen.

Zu Z 9 und 10 (§§ 283 bis 285 LAG):

In § 284 werden die Verweise aktualisiert.

§ 285 Abs. 29 enthält die Inkrafttretensbestimmungen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 2

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 5a. Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will

§ 5a. (1) Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will

 

(2) Der Genossenschaftsvertrag kann

 

           1. vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können;

 

           2. unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn der Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und soweit das Ausscheiden ein Absinken des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen.

§ 24. (1) bis (3)  ...

§ 24. (1) bis (3) unverändert

(4) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen, er kann sich vom Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten, deren Bücher und Schriften jederzeit einsehen und den Bestand der Genossenschaftskasse prüfen. Prokura darf nur mit seiner Zustimmung erteilt werden. Er kann, sobald es ihm nothwendig  erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten treffen.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die von einem einzelnen Mitglied verlangte Berichterstattung ab, so kann das Mitglied auf dem Verlangen nur dann beharren, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied dies unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie ihren Vermögensstand, namentlich die Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; er kann damit auch zwei oder mehrere Mitglieder oder mit bestimmten Aufgaben besondere Sachverständige betrauen.

 

(4a) Prokura darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erteilt werden. Er kann, sobald es ihm notwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nötigen Anstalten treffen.

 

(4b) Aufgaben der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genossenschaftsvertrag kann jedoch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) unverändert

§ 27. (1) bis (2) ...

§ 27. (1) bis (2) unverändert

(3) Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Generalversammlung, solange die Mitgliederzahl mindestens tausend beträgt, aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im Genossenschaftsvertrag zu regeln.

(3) Im Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Generalversammlung, solange die Mitgliederzahl mindestens fünfhundert beträgt, aus Abgeordneten besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im Genossenschaftsvertrag zu regeln.

§ 32. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.

§ 32. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.

§ 36. Die Genossenschaft wird aufgelöst:

§ 36. Die Genossenschaft wird aufgelöst:

           1. bis 2.       ...

           1. bis 2. unverändert

           3. durch Eröffnung des Konkurses;

           3. durch Eröffnung des Konkurses.

           4. durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§ 37).

 

§ 37. (1) Die Auflösung einer Genossenschaft kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn aus Anlass der Tätigkeit oder der Verhandlungen der Genossenschaft ein rechtskräftiges Straferkenntnis in Gemäßheit des § 88 dieses Gesetzes erfolgt ist.

 

(2) Die Strafgerichte haben derartige Erkenntnisse sogleich, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, der politischen Landesstelle mitzuteilen.

 

§ 38. (1) Das Auflösungserkenntnis steht der politischen Landesstelle zu, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, und wenn sich die Wirksamkeit der Genossenschaft durch Zweigniederlassungen auf mehrere Länder erstreckt, jener politischen Landesstelle, in deren Gebiet sich das Hauptgeschäft befindet. Gegen das Auflösungserkenntnis kann binnen vier Wochen der Rekurs an das Ministerium des Inneren ergriffen werden.

 

(2) Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (§ 37) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.

 

§ 39. Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzuteilen.

 

§ 78. (1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung in das Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen kann.

§ 78. (1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14).

(2) Die Deckungspflicht vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der Mitglieder eingetragen worden ist.

(2) Die Deckungspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

§ 88. Wer vorsätzlich als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bewirkt, zustimmt oder nicht hindert, dass die Tätigkeit der Genossenschaft über die durch dieses Gesetz oder den Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen ausgedehnt wird, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

 

§ 89. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungs-Protokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (§ 14), sowie in den, durch § 35 angeordneten Mitteilungen wissentlich falsche Angaben machen oder bestätigen, sind, insofern sie nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht einer strengeren Behandlung unterliegen, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 89. (1) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungsprotokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (§ 14), sowie in den durch § 35 angeordneten Mitteilungen falsche oder in irreführender Weise unzureichende Angaben machen oder bestätigen, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Artikel 3

Änderung des Firmenbuchgesetzes

§ 5a. Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben sowie folgende weitere Angaben einzutragen:

§ 5a. Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:

           1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;

           1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;

           2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;

           2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;

           3. bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

           3. bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

§ 6. (1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

§ 6. (1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

1. bis 4. ...

1. bis 4. unverändert

 

         4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;“

5. bis 7. ...

5. bis 7. unverändert

(2) ...

(2) unverändert

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1. bis 5. ...

1. bis 5. unverändert

           6. Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen § 49 SEG.

           6. Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen § 49 SEG;

 

           7. Angelegenheiten nach dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG.

Artikel 5

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Tarifpost 10

Tarifpost 10

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

I. Firmenbuch

                a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

I. Firmenbuch

                a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

 

           1. bis 7. unverändert

 

 

           1. bis 7. unverändert

 

 

                                                                                             8.            bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

23 Euro

 

           8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)

23 Euro

 

                                                                                             9.                                                              bis 13. unverändert

 

 

           9. bis 13. unverändert

 

 

               b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

               b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

           1. bis 14. unverändert

 

 

           1. bis 14. unverändert

 

 

         15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

119 Euro

 

         15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

119 Euro

 

         16. unverändert

 

 

         16. unverändert

 

 

                c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

                c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

           1. bis 3. unverändert

 

 

           1. bis 3. unverändert

 

 

           4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE)

47 Euro

 

           4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)

47 Euro

 

       5.             bis 13. unverändert

 

 

       5.             bis 13. unverändert

 

Artikel 6

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

§ 14. (1) ...

§ 14. (1) unverändert

(2) Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.

(2) Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen. Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

§ 19a. (1) bis (4) ...

§ 19a. (1) bis (4) unverändert

 

(5) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.

Artikel 11

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 40. (1) bis (4c) …

§ 40. (1) bis (4c) unverändert

 

(4d) In den Unternehmen im Sinne des VII. Teiles ist nach Maßgabe des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

§ 108. (1) bis (2) …

§ 108. (1) bis (2) unverändert

(3) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen, in denen dauernd mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in Industrie- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat jährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 HGB für das vergangene Geschäftsjahr zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.

(3) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen, in denen dauernd mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in Industrie- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat jährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB) für das vergangene Geschäftsjahr zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.

(4) Ist im Konzern nach den §§ 244 ff. des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, RGBl. S 219, in der jeweils geltenden Fassung, ein Konzernabschluss zu erstellen, so ist der Konzernabschluss samt Konzernanhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen spätestens einen Monat nach der Erstellung dem Betriebsrat zu übermitteln.

(4) Ist im Konzern nach den §§ 244 ff. UGB ein Konzernabschluss zu erstellen, so ist der Konzernabschluss samt Konzernanhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen spätestens einen Monat nach der Erstellung dem Betriebsrat zu übermitteln.

§ 110. (1) bis (5) …

§ 110. (1) bis (5) unverändert

(6) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die

(6) An der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft), die

           1. Aktiengesellschaften,

           1. Aktiengesellschaften,

           2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

           2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

           3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG,

           3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG,

           4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften,

           4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften,

           5. Europäische Gesellschaften

           5. Europäische Gesellschaften,

 

           6. Europäische Genossenschaften

einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) und Versicherungsunternehmungen.

einheitlich leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmungen.

§ 113. (1) bis (2) …

§ 113. (1) bis (2) unverändert

1. bis 9. …

           1. bis 9. unverändert

 

         10. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);

 

         11. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.

§ 113. (1) bis (4) …

§ 113. (1) bis (4) unverändert

1. bis 8. …

           1. bis 8. unverändert

 

           9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);.

 

         10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.

§ 113. (1) bis (5) …

§ 113. (1) bis (5) unverändert

           1. bis 8. …

           1. bis 8. unverändert

 

           9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);

 

         10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.

§ 134. (1) …

§ 134. (1) unverändert

           1.

           1. unverändert

           2. Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

           2. Seilbahnunternehmen im Sinne des § 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103,

           3. Seilliftunternehmungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung,

           3. entfällt

           4. Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84,

           4. Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999,

(2) Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmungen (Landbetriebe, Binnenschiffe und Schiffe, die gemäß den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes, BGBl. Nr. 187/1957, die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

(2) Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 sowie im Sinne der §§ 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

(3) Arbeitsstätten (Landbetriebe und Luftfahrzeuge) von Fluglinienunternehmungen im Sinne des § 102 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

(3) Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 101 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.

§ 248. (1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren gilt § 110 Abs. 3 dritter und vierter Satz. Im Übrigen haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.

§ 248. (1) Für die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters, über die Wahl und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren gilt § 110 Abs. 3 vierter und fünfter Satz. Im Übrigen haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.

(2) …

(2) unverändert

§ 259. (1) bis (17) …

§ 259. (1) bis (17) unverändert

 

(18) § 40 Abs. 4d, § 110 Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 10 und 11, Abs. 4 Z 9 und 10, Abs. 5 Z 9 und 10, § 134 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 und 3, 248 Abs. 1 erster Satz, die Bestimmungen des VII. Teiles sowie § 258 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 18. August 2006 in Kraft. § 134 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 17. August 2006 außer Kraft. § 108 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung

§ 76. (1) bis (3) …

§ 76. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Bestimmungen des V. und VI. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

(4) Die Bestimmungen des V., VI. und VII. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

§ 81.  (1) bis (8) …

§ 81.  (1) bis (8) unverändert

 

(9) § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 18. August 2006 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

§ 5d. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat, auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.

 

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

 

           1. die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

 

           2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gemäß § 256 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht tim Inland liegt oder liegen wird.

§ 50. (1) …

§ 50. (1) unverändert

(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V. oder VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.

(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI. oder VII. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.

§ 93. (1) …

§ 93. (1) unverändert

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 30 500 000 Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 15 250 000 Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 41.000.000,-- Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 20.500.000,-- Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

§ 98. (1) bis (13) …

§ 98. (1) bis (13) unverändert

 

(14) § 5d und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit dem 18. August 2006 in Kraft.

 

(15) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Landarbeitsgesetzes

§ 26m. (1) bis (6) …

§ 26m. (1) bis (6) unverändert

(7) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.

(7) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.

§ 39d. (1) …

§ 39d. (1) unverändert

(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend § 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 EStG im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im 1. oder 2. Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG nicht angerechnet werden.

(2)  Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend § 211 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 EStG im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im 1. oder 2. Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG nicht angerechnet werden.

§ 67. (1) bis (3) …

§ 67. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen, daß durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet des § 238 vorsehen, daß

(4)  Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen, dass durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet des § 283 vorsehen, dass

           1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;

           1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;

           2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt;

           2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt;

       3.             die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.

3.    die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.

§ 145. (1) bis (6) …..

§ 145. (1) bis (6) unverändert

 

(7)  In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

§ 216. (1) bis (2) …

§ 216. (1) bis (2) unverändert

           1. bis 5. …

           1. bis 5. unverändert

 

           6. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);...............................................

 

           7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.

§ 216. (1) bis (4) …

§ 216. (1) bis (4) unverändert

1. bis 3. …

1. bis 3. unverändert

 

           4. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);

 

           5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.

§ 237. (1) bis (4) …

§ 237. (1) bis (4) unverändert

(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle

(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle

           1. des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,

           1. des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,

           2. der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,

           2. der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,

           3. des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

           3. des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

           4. des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber

           4. des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

 

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.

§ 238a. (2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

§ 284. (2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

           1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,

           1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,

           2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

           2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006,

           3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

           3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2005,

           4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,

           4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005,

           5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005,

           5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005,

           6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ‑ BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,

           6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005,

           7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz  GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,

           7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ‑ GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005,

           8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004,

           8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,

           9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

           9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006,

         10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004,

         10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005

         11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2004,

         11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006,

         12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998,

         12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,

         13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

         13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005,

         14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2004,

         14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005,

         15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004,

         15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006,

         16. Arbeitsmarktförderungsgesetz ‑ AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004,

         16. Arbeitsmarktförderungsgesetz ‑ AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004,

         17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2004,

         17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,

         18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ‑ BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005,

         18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ‑ BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005,

         19. Investmentfondsgesetz ‑ InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2005,

         19. Investmentfondsgesetz ‑ InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2005,

         20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005,

         20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005,

         21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,

         21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,

         22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,

         22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,

         23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004,

         23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006,

         24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001,

         24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006,

         25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2002,

         25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005,

         26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,

         26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,

         27. Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004,

         27. Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

         28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,

         28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,

         29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2004,

         29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006,

         30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

         30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

         31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001,

         31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001,

         32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004,

         32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2005,

         33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998,

         33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005,

         34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,

         34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006,

         35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,

         35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,

         36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 ‑ APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003,

         36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 ‑ APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005,

         37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,

         37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,

         38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,

         38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,

         39. Verwaltungsstrafgesetz 1991 ‑ VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002,

         39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006,

         40. Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004.

         40. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004,

 

         41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003,

 

         42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. XXX/2006.

§ 238a. (1) bis (2) 

§ 284. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Verweise in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 22. 7. 2003 S. 1.

§ 239. (1) bis (28) …

§ 285. (1) bis (28) unverändert

 

(29) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39d Abs. 2, § 67 Abs. 4, § 145 Abs. 6, § 216 Abs. 2 und 4, § 237 Abs. 5, §§ 238 bis 277, § 278 Abs. 2 und 3, §§ 279 bis 281, § 282 Abs. 1 und 2 sowie § 284 Abs. 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.