1422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das
Tierseuchengesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG
Das
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr.
13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift zu § 29 sowie in den §§ 29 Abs. 1, 64
Abs. 5 und 70 Abs. 4 wird die Wortfolge „Aus-
und Fortbildung“ durch
die Wortfolge „Aus -und Weiterbildung“ ersetzt.
2. Im
Inhaltsverzeichnis wird zu § 45 die Wortfolge „Kontrolle
nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92“ durch die Wortfolge „Kontrolle nach den Verordnungen (EG)
Nr. 509/2006 und 510/2006“ ersetzt.
3. § 3 Z 3 letzter
Satz lautet:
„Nur
Erzeugnisse gemäß lit. a und b dürfen durch das Wort „diätetisch“
gekennzeichnet werden.“
4. § 3 Z 7 lit. a
lautet:
„a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;“
5. In § 3 Z 11 wird
folgender Satz angefügt:
„Als
Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer
von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004
sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.“
6. § 10 Abs. 4 und
5 lauten:
„(4) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register betreffend
Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten und zu führen. Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Bundesanstalt „Statistik
Österreich“ beauftragen, für sie dieses elektronische Register einzurichten und
zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits
von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999,
geführte Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des
elektronischen Registers die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 an die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder die mit der Errichtung und
Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden.
Die Daten der Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 dieses Registers sind der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Landeshauptmann - sein
Bundesland betreffend - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses
Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(5) Die nicht
personenbezogenen Daten dieses Registers können vom Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der
Risikobewertung zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß
Abs. 3, 4 und 5 mit Verordnung festlegen.“
7. In § 10 Abs. 6
wird das Wort „Kontrollnummern“ durch das Wort „Zulassungsnummern“ ersetzt.
8. § 21 lautet:
„§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich
Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und
kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004
- PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften
einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und
gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder
Risikominderung zu setzen.“
9. § 22 Z 3 lautet:
„3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf
Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel“
10. § 24 Abs. 1 Z 1
lautet:
„1. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom
20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006) sowie“
11. In § 28 Abs. 5
Z 3 wird das Wort „Fortbildungslehrgängen“ durch das Wort „Weiterbildungslehrgängen“ ersetzt.
12. In den §§ 29
Abs. 2 Z 1 und 70 Abs. 2 wird das Wort „fortzubilden“ durch das Wort „weiterzubilden“ ersetzt.
13. § 36 Abs. 2 1.
Satz lautet:
„(2) Die entnommene
Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird
oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile
zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu
versiegeln.“
14. § 36 Abs. 8, 9
und 10 lauten:
„(8) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der
Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der
Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.
(9) Die entnommene
amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für
Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen
Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu
übermitteln.
(10) Für die
entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung
vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den
Einstandspreis der Ware - übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf
Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf
den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine
Entschädigung zu leisten.“
15. § 37 lautet:
„§ 37. Um sich einen Überblick über den Stand der
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen,
insbesondere um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder der Landeshauptmann
Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004) anordnen. Bei Probenahme im Rahmen von
Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe
zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß
§ 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die
Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen
Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die
lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.“
16. § 38 Abs. 1 Z 1
lautet:
„1. Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55
zu dulden.“
17. § 38 Abs. 1 Z 5
lit.b lautet:
„b) im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel“
18. § 45 Abs. 1
samt Überschrift lautet:
„Kontrolle
nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006
§ 45. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der
Produktspezifikation nach Art. 15 der Verordnung
(EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 wird von nach Abs. 3 zugelassenen
Kontrollstellen durchgeführt.“
19. In § 63 Abs. 1
wird die Wortfolge „Kontrollen
gemäß § 51 Abs. 3“
durch die Wortfolge „Kontrollen
gemäß § 51 Abs. 1 und 3“
ersetzt.
20. In § 76 2. Satz
wird die Wortfolge „für das
Inverkehrbringen von Waren“
durch die Wortfolge „für das
Herstellen und Inverkehrbringen von Waren“ ersetzt.
21. In § 95 Abs. 6
Z 1 wird das Wort „gesetzliche“ durch das Wort „gesetzlichen“ ersetzt.
22. § 95 Abs. 6 Z 3
lautet:
„ Artikel V
des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.“
23. § 100 Abs. 3 1. Satz
lautet:
„Gemäß § 50 LMG 1975
autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert.“
24. Z 4 der Anlage
lautet:
„4. Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006
über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006);“
Artikel 2
Änderung des
Tierseuchengesetzes - TSG
Das
Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 12
Abs. 1 lautet:
„§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen
Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen kann im Falle des § 8 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht
zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.“
2. § 13
lautet:
„§ 13. (1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen
Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die
für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 53 Abs. 6 des
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I
Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung
festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet
werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte
gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist
das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.“