VORBLATT
Problem und
Ziel:
Zu Artikel 1:
Das LMSVG ist seit
21.1.2006 in Kraft. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen im Wesentlichen
redaktionelle Versehen behoben und der zwischenzeitig geänderten
Gemeinschaftsrechtslage Rechnung getragen werden.
Zu Artikel 2:
Mit der
vorliegenden Änderung sollen im Zuge der neuesten Legistik entstandene
Fehlverweise im Tierseuchengesetz richtig gestellt werden.
Alternative:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch diese
Gesetzesänderungen entstehen für den Bund und die Länder keine zusätzlichen
Kosten.
Auswirkungen
auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort
Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Änderung der
Gemeinschaftsrechtslage ist Rechnung zu tragen.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Artikel 1
E r l ä u t
e r u n g e n
Allgemeiner
Teil:
Problem und
Ziel:
Der vorliegende
Gesetzesentwurf dient im Wesentlichen dazu, redaktionelle Versehen zu beheben
und der zwischenzeitig geänderten Gemeinschaftsrechtslage Rechnung zu tragen.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende
Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“,
„Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“, „Ernährungswesen
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).
Kosten für
den Bund und die Länder:
Es sind keine
zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Besonderer
Teil:
Zu Z 1:
Es erfolgt eine
Anpassung der Terminologie an das Bundesgesetz über die Einrichtung eines
Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der Aus-
und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der
Verbrauchergesundheit (Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit - AGVG), BGBl. I
Nr. 129/2005.
Zu Z 2:
Die Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde nach
In-Kraft-Treten des LMSVG neugefasst und durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006
ersetzt, ebenso wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 über Bescheinigungen
besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln neugefasst und
durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ersetzt. Diesem Umstand wird Rechnung
getragen.
Zu Z 3:
Um
Fehlinterpretationen zu vermeiden, wird die Bestimmung umformuliert bzw. durch
Verwendung des Wortes „dürfen“ anstatt „können“ legistisch verbessert.
Zu Z 4:
Es handelt sich
hierbei um ein redaktionelles Versehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom
27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien
80/590/EWG und 89/109/EWG definiert die in das LMSVG einzubeziehenden
Gebrauchsgegenstände in Art. 1 Abs. 2.
Zu Z 5:
Zur Vermeidung von
Regelungslücken wird klargestellt, dass auch die sonstigen Inverkehrbringer von
Waren den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ausgenommen die
Bestimmungen des 1. Hauptstückes, 3. Abschnitt „Hygiene im
Lebensmittelbereich“. Nicht anwendbar sind überdies die Verordnungen (EG) Nr.
852/2004 und (EG) Nr. 853/2004.
Zu Z 6:
Es ist
beabsichtigt, mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers eine
auswärtige Stelle zu beauftragen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ käme
auf Grund des dort bereits vorhandenen Datenbestandes vorrangig in Betracht.
Aus Gründen des Datenschutzes wird der diesbezügliche Datenfluss geregelt.
Zu Z 7:
Die
Begriffsänderung erfolgt, da der Begriff „Zulassungsnummer“ in den
diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet wird.
Zu Z 8:
Es handelt sich
hierbei um ein redaktionelles Versehen. Für Gebrauchsgegenstände und
kosmetische Mittel sind die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 -
PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, welches die Richtlinie 2001/95/EG über die
Produktsicherheit umsetzt, heranzuziehen.
Zu Z 9:
Das
In-Kraft-Treten des PSG 2004 ist zu berücksichtigen.
Zu Z 10:
Die Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde nach
In-Kraft-Treten des LMSVG neugefasst und durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006
ersetzt, welche am 31. März 2006 kundgemacht worden ist. Diesem Umstand ist
Rechnung zu tragen.
Zu Z 11 und
12:
Es erfolgt eine Anpassung
der Terminologie an das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Beirates beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der Aus- und
Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der
Verbrauchergesundheit (Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit - AGVG), BGBl. I
Nr. 129/2005.
Zu Z 13:
Der letzte
Satzteil wird der Vollständigkeit halber eingefügt.
Zu Z 14:
Abs. 8: Zur
Klarstellung wird ergänzt, dass es sich um Richtlinien für die Aufbewahrung von
Gegenproben für den Hersteller handelt.
Abs. 9: Zur
Klarstellung wird ergänzt, dass die amtliche Probe den genannten Stellen zur
Untersuchung übermittelt wird.
Abs. 10: Die
Bestimmungen, wonach die Entschädigung vom Bund zu leisten ist und dann
entfällt, wenn eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall
der betreffenden Ware erkannt worden ist, wurden durch ein redaktionelles
Versehen nicht eingefügt. Diese Bestimmungen fanden sich bereits in § 39 Abs. 5
LMG 1975. Der angefügte dritte Satz dient lediglich der Klarstellung.
Zu Z 15:
Zur besseren
Verständlichkeit wird in § 37 klargestellt, wer Monitoringaktionen anordnen
kann und dass die Aufsichtsorgane für die Ziehung von Monitoringproben
zuständig sind. Weiters werden jene Stellen genannt, die die Ergebnisse der
Untersuchungen an die Aufsichtsorgane mitzuteilen haben.
Zu Z 16:
Dadurch wird
klargestellt, dass die Duldungspflicht des Unternehmers für alle Untersuchungen
und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz gilt.
Zu Z 17:
Das
In-Kraft-Treten des PSG 2004 ist zu berücksichtigen.
Zu Z 18:
Die Verordnungen
(EG) Nr. 2082/92 und Nr. 2081/92 wurden neugefasst und durch die
Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 ersetzt, § 45 Abs. 1 samt
Überschrift ist daher anzupassen.
Zu Z 19:
Es handelt sich
hierbei um ein redaktionelles Versehen. Die Ergänzung von „§ 51 Abs. 1“ ist
erforderlich, da auch für die Überprüfung zur erstmaligen Erteilung der
Ausfuhrberechtigung Verwaltungsabgaben einzuheben sind.
Zu Z 20:
Es handelt sich
hierbei um ein redaktionelles Versehen. Die Ergänzung ist im Hinblick auf den -
im Vergleich zum LMG 1975 - eingeschränkten Begriff des Inverkehrbringens, der
das Herstellen nicht erfasst, erforderlich.
Zu Z 21:
Es erfolgt eine
grammatikalische Richtigstellung.
Zu Z 22:
Es handelt sich um
ein redaktionelles Versehen.
Zu Z 23:
Gemäß § 50 LMG
1975 autorisierte Personen gelten vorerst ohne Einschränkung als gemäß § 73
LMSVG autorisiert. Der 2. Satzteil ist daher entbehrlich.
Zu Z 24:
Die Verordnung
(EWG) Nr. 2082/92 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von
Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wurde nach In-Kraft-Treten des LMSVG
neugefasst und durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ersetzt, welche am 31.
März 2006 kundgemacht worden ist. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.
Artikel 2
E r l ä u t
e r u n g e n
Allgemeiner
Teil
Problem und
Ziel:
Mit der
vorliegenden Änderung sollen im Zuge der neuesten Legistik entstandene
Fehlverweise im Tierseuchengesetz richtig gestellt werden.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher
Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10
Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“).
Kosten für
den Bund und die Länder:
Es sind keine
zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Besonderer
Teil
Zu 1:
Redaktionelle
Änderung, Richtigstellung des Verweises.
Zu 2:
Abs. 1:
Anpassung an neue Gesetzgebung, Ersetzung des Fleischuntersuchungsgesetzes
durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG.
Abs. 2: Die
Europäische Gemeinschaft anerkennt einen gewissen Seuchenstatus nur, wenn alle
Tiere einer bestimmten Tierkategorie anläßlich der Schlachtung auf das Freisein
von dieser Seuche untersucht werden. Dieser Fall ist für Österreich bei TBC
gegeben. Da das LMSVG auschließlich auf das In-Verkehr-Bringen der Lebensmittel
abstellt, sind die Hausschlachtungen für den ausschließlich privaten Verbrauch
im Unterschied zum Fleischuntersuchungsgesetz nicht mehr erfasst. Eine
Klarstellung ist daher notwendig.