Vorblatt
Inhalt:
Das
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 ist wegen der besonderen Kompetenz
des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung im Art. I bis
31. Dezember 2006 – wie auch die übrigen sogenannten
Wirtschaftslenkungsgesetze (Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz) –
befristet.
Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht eine unbefristete Weitergeltung des
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997 vor.
Alternativen:
Befristete Verlängerung
des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Dieses
Bundesgesetz hat derzeit keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich.
Mit Inkraftsetzung
von Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall sind Auswirkungen verbunden, deren Ausmaß
jedoch von Art und Umfang der Krise abhängig ist und die daher derzeit nicht
abgeschätzt werden können.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes fallen derzeit keine Kosten an.
Mit Inkraftsetzung
von Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch
derzeit nicht näher abgeschätzt werden kann.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Konformität
mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Verfassungsbestimmung
in Artikel I. Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und die Zustimmung des
Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, tritt mit
31. Dezember 2006 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Die
Wirtschaftslenkungsgesetze (Lebensmittelbewirtschaftungs-,
Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz) regeln – wie zum Teil schon
aus ihren Titeln hervorgeht – die Bewirtschaftung von verschiedenen
Warengruppen und Energieträgern. Alle drei Gesetze haben das Ziel, den
gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen
abzugeben, und können erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen
aktiviert werden.
An ein Auslaufen
des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes ist nicht gedacht, da die
Notwendigkeit eines gesetzlichen Instrumentariums besteht, um im Falle von
Verknappungserscheinungen, die nicht mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen
behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen und um
allfällige von der EU beschlossene Lenkungsmaßnahmen umsetzen zu können.
Das
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz wurde bisher immer nur befristet verlängert,
zuletzt um fünf Jahre. Da bei den letzten Novellen lediglich der
Geltungszeitraum verlängert wurde, soll nunmehr eine unbefristete Verlängerung
des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes erfolgen.
Die einzige
inhaltliche Änderung besteht in einer Adaptierung des
Bundeslenkungsausschusses.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehen
Verlängerung gestaltet sich haushaltsneutral.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung des Art. I ergibt sich aus
Art. 10 Abs. 1 Z 1 BV-G.
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung der Vorschriften des Art. II
ist in einer sogenannten Vorschaltklausel im Art. I geregelt.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Für die
Verfassungsbestimmung in Art. I ist eine Zweidrittelmehrheit im
Nationalrat und im Bundesrat erforderlich (Art. 44 Abs. 2 B-VG).
Besonderer
Teil:
Zu Z 1
(Artikel I):
Mangels eines
eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist für die
Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist
bekanntlich seit Abschluss des österreichischen Staatsvertrages derzeit nicht
heranziebar) das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (und die anderen
Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinn) jeweils mit einer
Verfassungsstimmung versehen. Mit dieser wird dieses Gesetz in Gesetzgebung und
Vollziehung zur Bundessache erklärt. Der Artikel bleibt inhaltlich
gegenüber der geltenden Fassung (mit Ausnahme des nunmehr unbefristeten
Geltungszeitraumes) unverändert.
Zu Z 2 (Art. II § 12
Abs. 1 Z 1):
Diese Bestimmung
wurde an die neue Gesetzeslage angepasst.
Zu Z 3 und
4 (Art. II § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. II § 19 Abs. 3):
Eine Erweiterung
des Kreises der Mitglieder des Bundeslenkungsausschusses dahingehend, dass alle
Bundesminister vertreten sind, ist zweckmäßig. Aufgrund der geänderten
Organisation im Bereich der Landwirtschaftskammern ist die geänderte
Bezeichnung zu verwenden.
Zu Z 5
(Art. II § 23 Abs. 1):
Diese Bestimmung
wurde an geänderte Organisationsstrukturen (SPG-Novelle 2005, BGBl. I
Nr. 151/2004) angepasst.