Vorblatt

Inhalt:

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 ist wegen der besonderen Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung im Art. I bis 31. Dezember 2006 – wie auch die übrigen sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetze (Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz) – befristet.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine unbefristete Weitergeltung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997 vor.

 

Alternativen:

Befristete Verlängerung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Dieses Bundesgesetz hat derzeit keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Mit Inkraftsetzung von Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall sind Auswirkungen verbunden, deren Ausmaß jedoch von Art und Umfang der Krise abhängig ist und die daher derzeit nicht abgeschätzt werden können.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Vollziehung dieses Bundesgesetzes fallen derzeit keine Kosten an.

Mit Inkraftsetzung von Lenkungsmaßnahmen im Krisenfall entstehen Kosten, deren Ausmaß jedoch derzeit nicht näher abgeschätzt werden kann.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben.

 

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Verfassungsbestimmung in Artikel I. Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und die Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, tritt mit 31. Dezember 2006 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Die Wirtschaftslenkungsgesetze (Lebensmittelbewirtschaftungs-, Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz) regeln – wie zum Teil schon aus ihren Titeln hervorgeht – die Bewirtschaftung von verschiedenen Warengruppen und Energieträgern. Alle drei Gesetze haben das Ziel, den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen abzugeben, und können erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden.

An ein Auslaufen des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes ist nicht gedacht, da die Notwendigkeit eines gesetzlichen Instrumentariums besteht, um im Falle von Verknappungserscheinungen, die nicht mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen und um allfällige von der EU beschlossene Lenkungsmaßnahmen umsetzen zu können.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz wurde bisher immer nur befristet verlängert, zuletzt um fünf Jahre. Da bei den letzten Novellen lediglich der Geltungszeitraum verlängert wurde, soll nunmehr eine unbefristete Verlängerung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes erfolgen.

Die einzige inhaltliche Änderung besteht in einer Adaptierung des Bundeslenkungsausschusses.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehen Verlängerung gestaltet sich haushaltsneutral.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung des Art. I ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 BV-G.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung der Vorschriften des Art. II ist in einer sogenannten Vorschaltklausel im Art. I geregelt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für die Verfassungsbestimmung in Art. I ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und im Bundesrat erforderlich (Art. 44 Abs. 2 B-VG).

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (Artikel I):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist für die Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten (Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist bekanntlich seit Abschluss des österreichischen Staatsvertrages derzeit nicht heranziebar) das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (und die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze im engeren Sinn) jeweils mit einer Verfassungsstimmung versehen. Mit dieser wird dieses Gesetz in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache erklärt. Der Artikel bleibt inhaltlich gegenüber der geltenden Fassung (mit Ausnahme des nunmehr unbefristeten Geltungszeitraumes) unverändert.

 

Zu Z 2 (Art. II § 12 Abs. 1 Z 1):

Diese Bestimmung wurde an die neue Gesetzeslage angepasst.

 

Zu Z 3 und 4 (Art. II § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. II § 19 Abs. 3):

Eine Erweiterung des Kreises der Mitglieder des Bundeslenkungsausschusses dahingehend, dass alle Bundesminister vertreten sind, ist zweckmäßig. Aufgrund der geänderten Organisation im Bereich der Landwirtschaftskammern ist die geänderte Bezeichnung zu verwenden.

 

Zu Z 5 (Art. II § 23 Abs. 1):

Diese Bestimmung wurde an geänderte Organisationsstrukturen (SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004) angepasst.