Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung bet

Artikel II

Artikel II

§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung …

           1. in Bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und

           2. …

§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung …

           1. in Bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und

           2. …

§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           3. …

§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuss haben als Mitglieder anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,

           2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           3. …

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4  genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. I Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4  genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.

§ 23. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch

           1. …

§ 23. (1) Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch

           1. …

§ 24. (3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.