Vorblatt

Problem:

Die seit Herbst 2005 nicht mehr in Verwendung stehenden Flugzeuge des Typs Saab Draken sollen aus dem Bestand des Bundesministeriums für Landesverteidigung ausgeschieden werden.

Ziel:

Übereignung von acht Stück dieser Flugzeuge samt Zubehör und Ersatzteilen an die Firma Saab-Scania.

Inhalt:

Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur unentgeltlichen Verfügung über bewegliches Bundesvermögen.

Alternativen:

Zu der ins Auge gefassten Maßnahme besteht keine näher in Betracht zu ziehende Alternative.

Finanzielle Auswirkungen:

Kostenersparnis für den Bund von insgesamt ca. 29 380 €

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Das vorgesehene Legislativvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Es besteht gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Übereignung von acht Stück der aus dem Bestand des Bundesministeriums für Landesverteidigung auszuscheidenden Flugzeuge des Typs Saab Draken geschaffen werden.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die in Rede stehenden acht Flugzeuge des Typs Saab Draken und die etwa 35 Tonnen (t) Zubehör und Ersatzteile haben als militärisches Luftsystem keinen Verkehrswert mehr. Ihr Restwert errechnet sich daher aus den zu erwartenden Erlösen, die im Zuge der erforderlichen Verschrottung anfallen würden.

Verschrottbar gegen Erlös sind die Luftfahrzeugzellen, die Triebwerke (einschließlich Nachbrenner), das Zubehör und die Ersatzteile. Als Erlös wären 515 € pro Tonne für die Luftfahrzeugzellen (ca. 80 t für insgesamt für 8 Stück) sowie für das Zubehör und die Ersatzteile (ca. 35 t insgesamt) zu veranschlagen. Für die Verschrottung der 11 Triebwerke einschließlich Nachbrenner wäre ein Erlös von insgesamt 48 950 € zu veranschlagen.

Es wäre daher ein Erlös von insgesamt 108 175 € zu erwarten, der sich im Einzelnen aus nachstehenden Positionen ergibt:

Erlös für die Luftfahrzeugzellen

41 200 € (80 t × 515 €)

Erlös für die Triebwerke

48 950 € (11 Triebwerke × 4 450 €)

Erlös für das Zubehör und die Ersatzteile

18 025 € (35 t × 515 €)

Summe:

108 175 €

Diesem zu erwartenden Erlös sind jedoch Kosten des Bundes gegenüber zu stellen, die zwingend anfallen, um das Gerät einer Verschrottung erst zugänglich zu machen.

Die Luftfahrzeugzellen sind vor der Übergabe zur Verschrottung durch den Bund insofern vorzubereiten, als Verkabelungen und andere nicht verschrottungsfähige Teile zu entfernen sind; für diese Vorbereitungstätigkeiten sind etwa 80 Mannstunden pro Luftfahrzeugzelle zu veranschlagen. Die Triebwerke sind insofern vorzubereiten, als der Thoriumring zu entfernen ist. Für die Entsorgung der Thoriumringe würden durch deren Klassifizierung als Sondermüll gesonderte Kosten in der Höhe von 110 338,80 € anfallen.

Es wären daher Kosten von insgesamt 137 551,60 € zu erwarten, die sich im Einzelnen aus nachstehenden Positionen ergeben:

Aufwand f. d. Vorbereitung zur Verschrottung

27 212,80 € (80 Mannst. × 8 Luftfahrzeuge × 42,52 €)

Aufwand f. d. Entsorgung von 11 Thoriumringen

110 338,80 € (8 Luftfahrzeuge u. 3 Ersatztriebwerke)

Summe:

137 551,60 €

In der Gegenüberstellung der für den Bund für die Vorbereitung zur Verschrottung zu erwartenden Kosten in der Höhe von 137 551,60 € zu den für den Bund zu erwartenden Erlöse durch den Verkauf zur Verschrottung in der Höhe von 108 175 € ergibt sich eine Kostenersparnis für den Bund von insgesamt 29 376,60 € für den Fall der unentgeltlichen Übereignung an die Firma Saab-Scania.

Die unentgeltlichen Übereignung an die Firma Saab-Scania ist daher gegenüber der Verschrottung als für den Bund zweckmäßigere und sparsamere Vorgehensweise im Sinne des § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz zu qualifizieren.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die seit dem Ende der achtziger Jahre im Bundesheer in Verwendung stehenden Flugzeuge des Typs Saab Draken sind mittlerweile nicht mehr flugtauglich. Sie werden daher nicht mehr benötigt und sollen entsprechend aus dem Bestand des Bundesministeriums für Landesverteidigung ausgeschieden werden. Da diese Luftfahrzeuge weltweit nicht mehr als militärisches Luftsystem betrieben werden, ist ein Verkauf der Flugzeuge und des noch vorhandenen Stockes an Zubehör und Ersatzteilen an andere Staaten zur Nutzung in deren Luftwaffen nicht möglich. Acht Stück dieser nunmehr flugunfähigen Flugzeuge befinden sich in einem schrottreifen Zustand.

Vor diesem Hintergrund wurde seitens der Erzeugerfirma Saab-Scania das Angebot zur Entsorgung der in Rede stehenden Flugzeuge Saab Draken (Luftfahrzeugzellen, Triebwerke einschließlich Nachbrenner) samt Zubehör und Ersatzteilen unterbreitet. Diese Firma verzichtet auf einen Weiterverkauf, organisiert den Transport und die Entsorgung (Verschrottung) und kommt auch für die diesbezüglich entstehenden Kosten auf. Der Aufwand des Bundesheeres beschränkt sich diesbezüglich auf die Unterstützung bei der Verladung des entsprechenden Gerätes.

Da die Wertgrenze für die unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen nach § 63 Abs. 5 lit. b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, überschritten wird, bedarf die gegenständliche Verfügung einer gesetzlichen Ermächtigung.

Zu § 2:

Hinsichtlich des Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Finanzen ist eine ausdrückliche Vollzugsklausel zu normieren.