Vorblatt
Problem:
Die seit Herbst
2005 nicht mehr in Verwendung stehenden Flugzeuge des Typs Saab Draken sollen
aus dem Bestand des Bundesministeriums für Landesverteidigung ausgeschieden
werden.
Ziel:
Übereignung von
acht Stück dieser Flugzeuge samt Zubehör und Ersatzteilen an die Firma
Saab-Scania.
Inhalt:
Ermächtigung des
Bundesministers für Finanzen zur unentgeltlichen Verfügung über bewegliches
Bundesvermögen.
Alternativen:
Zu der ins Auge
gefassten Maßnahme besteht keine näher in Betracht zu ziehende Alternative.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kostenersparnis
für den Bund von insgesamt ca. 29 380 €
Auswirkungen
auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der EU:
Das vorgesehene
Legislativvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der
Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Es besteht gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.
Die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel VI
Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkt
des Entwurfes:
Mit dem
vorliegenden Entwurf sollen die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die
Übereignung von acht Stück der aus dem Bestand des Bundesministeriums für
Landesverteidigung auszuscheidenden Flugzeuge des Typs Saab Draken geschaffen
werden.
Die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel VI
Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger
von Privatrechten treffen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG gegen Beschlüsse des
Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat
kein Einspruchsrecht zukommt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die in Rede
stehenden acht Flugzeuge des Typs Saab Draken und die etwa 35 Tonnen (t)
Zubehör und Ersatzteile haben als militärisches Luftsystem keinen Verkehrswert
mehr. Ihr Restwert errechnet sich daher aus den zu erwartenden Erlösen, die im
Zuge der erforderlichen Verschrottung anfallen würden.
Verschrottbar
gegen Erlös sind die Luftfahrzeugzellen, die Triebwerke (einschließlich
Nachbrenner), das Zubehör und die Ersatzteile. Als Erlös wären 515 € pro
Tonne für die Luftfahrzeugzellen (ca. 80 t für insgesamt für 8 Stück)
sowie für das Zubehör und die Ersatzteile (ca. 35 t insgesamt) zu
veranschlagen. Für die Verschrottung der 11 Triebwerke einschließlich
Nachbrenner wäre ein Erlös von insgesamt 48 950 € zu veranschlagen.
Es wäre daher ein Erlös von insgesamt 108 175 €
zu erwarten, der sich im Einzelnen aus nachstehenden Positionen ergibt:
Erlös für die
Luftfahrzeugzellen |
41 200 €
(80 t × 515 €) |
Erlös für die
Triebwerke |
48 950 €
(11 Triebwerke × 4 450 €) |
Erlös für das
Zubehör und die Ersatzteile |
18 025 €
(35 t × 515 €) |
Summe: |
108 175 € |
Diesem zu erwartenden
Erlös sind jedoch Kosten des Bundes gegenüber zu stellen, die zwingend
anfallen, um das Gerät einer Verschrottung erst zugänglich zu machen.
Die
Luftfahrzeugzellen sind vor der Übergabe zur Verschrottung durch den Bund
insofern vorzubereiten, als Verkabelungen und andere nicht verschrottungsfähige
Teile zu entfernen sind; für diese Vorbereitungstätigkeiten sind etwa
80 Mannstunden pro Luftfahrzeugzelle zu veranschlagen. Die Triebwerke sind
insofern vorzubereiten, als der Thoriumring zu entfernen ist. Für die
Entsorgung der Thoriumringe würden durch deren Klassifizierung als Sondermüll
gesonderte Kosten in der Höhe von 110 338,80 € anfallen.
Es wären daher Kosten von insgesamt 137 551,60 €
zu erwarten, die sich im Einzelnen aus nachstehenden Positionen ergeben:
Aufwand f. d.
Vorbereitung zur Verschrottung |
27 212,80 €
(80 Mannst. × 8 Luftfahrzeuge × 42,52 €) |
Aufwand f. d.
Entsorgung von 11 Thoriumringen |
110 338,80 €
(8 Luftfahrzeuge u. 3 Ersatztriebwerke) |
Summe: |
137 551,60 € |
In der Gegenüberstellung
der für den Bund für die Vorbereitung zur Verschrottung zu erwartenden Kosten
in der Höhe von 137 551,60 € zu den für den Bund zu erwartenden
Erlöse durch den Verkauf zur Verschrottung in der Höhe von 108 175 €
ergibt sich eine Kostenersparnis für den Bund von
insgesamt 29 376,60 € für den Fall der
unentgeltlichen Übereignung an die Firma Saab-Scania.
Die
unentgeltlichen Übereignung an die Firma Saab-Scania ist daher gegenüber der
Verschrottung als für den Bund zweckmäßigere und sparsamere Vorgehensweise im
Sinne des § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz zu qualifizieren.
Besonderer
Teil
Zu § 1:
Die seit dem Ende
der achtziger Jahre im Bundesheer in Verwendung stehenden Flugzeuge des Typs
Saab Draken sind mittlerweile nicht mehr flugtauglich. Sie werden daher nicht
mehr benötigt und sollen entsprechend aus dem Bestand des Bundesministeriums
für Landesverteidigung ausgeschieden werden. Da diese Luftfahrzeuge weltweit
nicht mehr als militärisches Luftsystem betrieben werden, ist ein Verkauf der
Flugzeuge und des noch vorhandenen Stockes an Zubehör und Ersatzteilen an
andere Staaten zur Nutzung in deren Luftwaffen nicht möglich. Acht Stück dieser
nunmehr flugunfähigen Flugzeuge befinden sich in einem schrottreifen Zustand.
Vor diesem
Hintergrund wurde seitens der Erzeugerfirma Saab-Scania das Angebot zur
Entsorgung der in Rede stehenden Flugzeuge Saab Draken (Luftfahrzeugzellen,
Triebwerke einschließlich Nachbrenner) samt Zubehör und Ersatzteilen
unterbreitet. Diese Firma verzichtet auf einen Weiterverkauf, organisiert den
Transport und die Entsorgung (Verschrottung) und kommt auch für die
diesbezüglich entstehenden Kosten auf. Der Aufwand des Bundesheeres beschränkt
sich diesbezüglich auf die Unterstützung bei der Verladung des entsprechenden
Gerätes.
Da die Wertgrenze
für die unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen nach
§ 63 Abs. 5 lit. b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl.
Nr. 213/1986, überschritten wird, bedarf die gegenständliche Verfügung
einer gesetzlichen Ermächtigung.
Zu
§ 2:
Hinsichtlich des
Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Finanzen ist
eine ausdrückliche Vollzugsklausel zu normieren.