1426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                  Gegenstand

I                              Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

II                             Änderungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

III                            Änderungen des Ausschreibungsgesetzes 1989

Artikel I

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs.  wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Die Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

2. § 12 hat zu lauten:

§ 12. (1) Vollzugsoberbehörde ist die Strafvollzugsdirektion; diese ist dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar nachgeordnet und hat ihren Sitz in Wien.

(2) Der Strafvollzugsdirektion obliegen die Planstellenbewirtschaftung sowie das operative Controlling und die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Strafvollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Strafvollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Die Strafvollzugsdirektion betreibt auch eine Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug.

(3) Die personelle Ausstattung der Strafvollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen, psychosozialen,  betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen.

(4) Auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Strafvollzugsdirektion und der Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten II bis V von der Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt. Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.

(5) Auf Funktionen nach Abs. 4 sind die §§ 141 und 145d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie § 68 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ungeachtet der in den in den genannten Bestimmungen geforderten Mindestbewertungen anzuwenden.

(6) Neuerliche befristete Bestellungen nach Abs. 4 sind zulässig. Abschnitt VI des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, ist anzuwenden.

(7) Die Kompetenz, fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des Abs. 2 von der Strafvollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der Bundesministerin für Justiz zu.“

3. § 13 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, die Sicherstellung der finanziellen, wirtschaftlichen, baulichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der Strafvollzugsdirektion nach § 12 sowie die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten und allgemeiner Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, die Angelegenheiten des Stellenplanes einschließlich der Aufsicht über die Planstellenbewirtschaftung, des Organisationsmanagements und des strategischen Controllings sowie die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit. Dem Bundesministerium für Justiz stehen ferner nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die Strafvollzugsdirektion und, soweit dies zur Erfüllung der strategischen Aufgaben erforderlich ist, über den gesamten Vollzug sowie die innere Revision zu. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 11b Abs. 1, 11c Abs. 3, 11d Abs. 2, 15a Abs. 2, 18 Abs. 3, 18 Abs. 9, 25 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 101 Abs. 3, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.“

4. § 14 hat zu lauten:

§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Strafvollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Strafvollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(4) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in § 18 bestimmt.“

5. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „den Vollzugsoberbehörden“ durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden die Wörter „Vollzugsoberbehörden“ und „Vollzugsoberbehörde“ jeweils durch das Wort „Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

6. Im § 15b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz,“ die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion,“ eingefügt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ die Wortfolge „und der Strafvollzugsdirektion“ eingefügt.

b) Im Abs. 8 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

8. Im § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

9. Im § 25 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:

„Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Strafvollzugsdirektion auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.“

10. Im § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

11. Im § 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „bei der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

12. Im § 80 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

13. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

14. Im § 91 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

15. Im § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

16. § 106 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

„Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz und der Strafvollzugsdirektion zu berichten.“

17. Dem § 121 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Strafvollzugsdirektion kann eine solche Amtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz anregen.“

18. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Die Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

b) Im Abs. 6 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „die Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

19. Im § 135 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

20. Im § 161 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.

21. Dem § 181 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Die §§ 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2, 14, 14a, 15b Abs. 1, 18 Abs. 6 und 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 106 Abs. 3, 121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel II

Änderungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

         „4. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz

           a) bei den Oberlandesgerichten je einer für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

          b) bei der Strafvollzugsdirektion einer für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten,

           c) hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer als bei der Strafvollzugsdirektion eingerichtet und haben die Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen, als diese als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches gilt sinngemäß auch für allfällige gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich einer nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige gemeinsame Dienststellenausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c.”

Artikel III

Änderungen des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 7 hat zu lauten:

         „7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

           a) Strafvollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

          b) Justizanstalten;“

2. Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretung der Leitung der Strafvollzugsdirektion und der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.“

3. § 5 Abs. 1a hat zu lauten:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz sind Funktionen nach § 3 Z 7 lit. b vom Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde auszuschreiben.“

4. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z XX angefügt:

„XX. § 3 Z 7, § 4 Abs. 1a und § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit 1. Jänner 2007.“