1426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das
Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
des Strafvollzugsgesetzes
II Änderungen
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
III Änderungen
des Ausschreibungsgesetzes 1989
Artikel I
Änderungen des
Strafvollzugsgesetzes
Das
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10
Abs. wird die Wortfolge „Das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „Die
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
2.
§ 12 hat zu lauten:
„§ 12. (1) Vollzugsoberbehörde ist die
Strafvollzugsdirektion; diese ist dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar
nachgeordnet und hat ihren Sitz in Wien.
(2) Der
Strafvollzugsdirektion obliegen die Planstellenbewirtschaftung sowie das
operative Controlling und die operative Durchführung des Straf- und
Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich
der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von
Freiheitsstrafen. Die Strafvollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb
dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen
mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den
Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und
Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter
Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Strafvollzugsdirektion
führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug
und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8,
24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 64 Abs. 2,
84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 91 Abs. 3,
101 Abs. 2, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen
Verfügungen und Entscheidungen. Die Strafvollzugsdirektion betreibt auch eine
Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug.
(3) Die personelle
Ausstattung der Strafvollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen
Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen,
psychosozialen,
betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu
nehmen.
(4) Auf die
Ausschreibung der Funktion der Leitung der Strafvollzugsdirektion und der
Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989,
BGBl. Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach
Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten II bis V von der
Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt.
Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch
das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.
(5) Auf Funktionen
nach Abs. 4 sind die §§ 141 und 145d des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie
§ 68 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
ungeachtet der in den in den genannten Bestimmungen geforderten
Mindestbewertungen anzuwenden.
(6) Neuerliche
befristete Bestellungen nach Abs. 4 sind zulässig. Abschnitt VI des
Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, ist anzuwenden.
(7) Die Kompetenz,
fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des
Abs. 2 von der Strafvollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der
Bundesministerin für Justiz zu.“
3.
§ 13 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Dem
Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung
sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, die Sicherstellung
der finanziellen, wirtschaftlichen, baulichen, personellen und
organisatorischen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Anstalten zum Vollzug
von Freiheitsstrafen und der Strafvollzugsdirektion nach § 12 sowie die
Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten und allgemeiner Angelegenheiten des
Dienst- und Besoldungsrechtes, die Angelegenheiten des Stellenplanes
einschließlich der Aufsicht über die Planstellenbewirtschaftung, des
Organisationsmanagements und des strategischen Controllings sowie die
Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit. Dem Bundesministerium für Justiz stehen
ferner nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die
Strafvollzugsdirektion und, soweit dies zur Erfüllung der strategischen
Aufgaben erforderlich ist, über den gesamten Vollzug sowie die innere Revision
zu. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5,
11b Abs. 1, 11c Abs. 3, 11d Abs. 2,
15a Abs. 2, 18 Abs. 3, 18 Abs. 9,
25 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 1,
78 Abs. 1, 97, 101 Abs. 3, 121 Abs. 5 und
179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.“
4. § 14 hat zu
lauten:
„§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von
den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen
unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Strafvollzugsdirektion
und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
(2) Die
Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb
in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung
Kenntnis zu verschaffen.
(3) Über Missstände,
die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter
der Justizanstalten der Strafvollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium
für Justiz zu berichten.
(4) Inwieweit die
Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in
§ 18 bestimmt.“
5. § 14a wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1
wird die Wortfolge „den
Vollzugsoberbehörden“
durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
b) Im Abs. 2
werden die Wörter „Vollzugsoberbehörden“ und „Vollzugsoberbehörde“ jeweils durch das Wort „Strafvollzugsdirektion“ ersetzt.
6. Im
§ 15b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz,“ die Wortfolge „der Strafvollzugsdirektion,“ eingefügt.
7. § 18 wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 6
wird nach der Wortfolge „Bundesministerium
für Justiz“ die
Wortfolge „und der Strafvollzugsdirektion“ eingefügt.
b) Im Abs. 8
wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
8. Im
§ 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
9. Im
§ 25 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:
„Die
Hausordnung bedarf der Genehmigung der Strafvollzugsdirektion auf der Grundlage
der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.“
10. Im
§ 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „die
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
11. Im
§ 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „bei der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
12. Im
§ 80 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
13. § 84 wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1
wird die Wortfolge „das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „die
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
b) Im Abs. 3
wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
14. Im
§ 91 Abs. 3 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
15. Im
§ 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
16. § 106 Abs. 3
letzter Satz hat zu lauten:
„Über
Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die
durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht
worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem
Bundesministerium für Justiz und der Strafvollzugsdirektion zu berichten.“
17. Dem
§ 121 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Strafvollzugsdirektion kann eine solche Amtsbeschwerde beim Bundesministerium
für Justiz anregen.“
18. § 134 wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1
wird die Wortfolge „Das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „Die
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
b) Im Abs. 6
wird die Wortfolge „das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „die
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
19. Im
§ 135 Abs. 2 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
20. Im § 161
wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
jeweils durch die Wortfolge „der
Strafvollzugsdirektion“
ersetzt.
21. Dem § 181
wird folgender Abs. XX angefügt:
„(XX) Die
§§ 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2, 14, 14a,
15b Abs. 1, 18 Abs. 6 und 8, 24 Abs. 3,
25 Abs. 1, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2,
80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 3,
101 Abs. 2, 106 Abs. 3, 121 Abs. 5,
134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 treten mit
1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel II
Änderungen des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie
folgt geändert:
1.
§ 11 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:
„4. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
a) bei den Oberlandesgerichten je einer für die
Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der
Gerichte und Staatsanwaltschaften,
b) bei der Strafvollzugsdirektion einer für die
Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten,
c) hinsichtlich der im
§ 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten
Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für den gesamten
Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer
Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird,
der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete
Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,“
2. Dem § 45
wird folgender Abs. XX angefügt:
„(XX)
§ 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die
im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichteten
Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für die Bediensteten des
Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen
Tätigkeitsdauer als bei der Strafvollzugsdirektion eingerichtet und haben die
Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen, als diese
als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des Exekutivdienstes des
Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches gilt sinngemäß auch
für allfällige gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich einer
nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige gemeinsame
Dienststellenausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c.”
Artikel III
Änderungen des
Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Z 7 hat zu lauten:
„7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
a) Strafvollzugsdirektion nach § 12 des
Strafvollzugsgesetzes,
b) Justizanstalten;“
2. Im § 4 wird
nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Bereich des
Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretung der
Leitung der Strafvollzugsdirektion und der Stellvertretungen der Leitungen der
Justizanstalten auszuschreiben.“
3. § 5
Abs. 1a hat zu lauten:
„(1a) Abweichend von
Abs. 1 erster Satz sind Funktionen nach
§ 3 Z 7 lit. b vom Leiter der nachgeordneten
Dienstbehörde auszuschreiben.“
4. Am Ende des § 90 Abs. 2
wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z XX angefügt:
„XX.
§ 3 Z 7, § 4 Abs. 1a und § 5 Abs. 1a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit 1. Jänner
2007.“