Vorblatt

Probleme

Die teilweise parallelen Agenden der Dienst- und Fachaufsicht sowohl in der Zentralstelle als auch beim Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz und beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes wurden vielfach als unbefriedigend und unübersichtlich empfunden. Die Schaffung einer Strafvollzugsdirektion soll diesen Zustand beseitigen und die Fach- und Dienstaufsicht in einer Hand zusammenführen.

Dem Bundesministerium für Justiz sollen nur mehr strategische Entscheidungen und übergeordnete Aufgaben, wie im Bereich des Stellenplanes und des Personal- und Dienstrechtes, zukommen. Die bisher vom Ministerium besorgten operativen Tätigkeiten werden der Strafvollzugsdirektion übertragen. Das Bundesministerium für Justiz soll weiterhin richtungweisend die Vorgaben für die Planung, Organisation, Leitung, Steuerung, das strategische Controlling, das Organisationsmanagement und das Budget geben.

Ziele

Im Bereich des Strafvollzuges soll nunmehr nur eine Behörde die Fach- und Dienstaufsicht über die Strafvollzugsanstalten sowie Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe I. Instanz ausüben und so zu einer Bündelung der Verwaltungsaufgaben im Bereich des Strafvollzuges führen. Die neu zu schaffende Behörde soll interdisziplinär (mit PsychologInnen, BetriebswirtInnen und Exekutivbediensteten) ausgestaltet werden, um ein breiteres Spektrum an anfallenden Problemen rascher und effizienter erledigen zu können. Es soll insgesamt eine Straffung der Organisationen mit kürzeren Entscheidungswegen und unter Vermeidung von Mehrfachbelastungen vorhandener Strukturen herbeigeführt werden, um so einen noch effektiveren Einsatz von finanziellen Mitteln und Personal zu bewirken.

Alternativen

a) Erweiterung der Kompetenzen der Oberlandesgerichtspräsidenten um Agenden der Fachaufsicht über den Vollzug.

b) Errichtung einer Generaldirektion für den Vollzug beim Bundesministerium für Justiz.

Beide Alternativen vermögen die Ziele der Reorganisation nicht in gleichem Ausmaß bzw. gleicher Qualität zu erreichen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung einer Vollzugsdirektion erfolgt planstellenneutral; dh die für die Errichtung dieser Behörde notwendigen Personalkapazitäten werden aus den freiwerdenden Kapazitäten des Bundesministeriums für Justiz, der vier Oberlandesgerichte sowie der einzelnen Justizanstalten aufgefüllt. Die geforderte Interdisziplinarität macht es erforderlich, auch Planstellen für BetriebswirtInnen vorzusehen, welche es bisher im Strafvollzug nicht gab, die jedoch durch Umsystemisierung bestehender Planstellen erfolgen soll.

Für die dauernde Unterbringung der Vollzugsdirektion werden keine Mehrausgaben anfallen, weil die derzeit von der Justizwachschule und dem Fortbildungszentrum Strafvollzug genutzten Räume in 2 bis 3 Jahren frei werden. Für die Übergangszeit bis dahin werden für etwa 50 Personen Büroräume anzumieten sein. Hiefür werden etwa € 126.000 pro Jahr an Mietkosten veranschlagt. Durch freiwerdende Raumkapazitäten als unmittelbare Folge der gegenständlichen Umstrukturierung können andere Bestandverhältnisse gelöst werden, wodurch dauernde Einsparungen von rund € 45.000 pro Jahr erzielt werden können. Der Gesamtmehraufwand an Bestandkosten wird sohin rund € 81.000 pro Jahr für 2 bis 3 Jahre betragen. Darüber hinaus wird für die Einrichtung einer neuen Behörde (Büromöbel, elektronische Geräte udgl) ein einmaliger Sachaufwand vom € 100.000 anfallen. Die Mehrausgaben können durch Umschichtungen innerhalb des Justizbudgets bedeckt werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Strafvollzuges bestehen nicht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

1) Zum Reformbedarf:

Nach der derzeitigen Rechtslage können bis zu drei Behörden Aufsicht über die Vollzugsbehörden I. Instanz führen, nämlich der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz als Vollzugsoberbehörde nach dem Strafvollzugsgesetz, der Präsident des OLG als Dienstbehörde I. Instanz und das Bundesministerium für Justiz als Oberste Vollzugsbehörde und Dienstbehörde II. Instanz. Dieses Auseinanderklaffen von Dienst- und Fachaufsicht hat zu vermehrten Reformwünschen geführt, weshalb zukünftig einer einzigen Behörde – zwischen der Zentralstelle und den Justizanstalten – ein umfassendes Aufsichtsrecht zukommen soll.

Mit Entschließung des Nationalrats vom 6.12.2005 (318/UEA, XXII. GP) wurde die Bundesministerin für Justiz ersucht, eine neues Organisationsmodell für die Verwaltung des Strafvollzuges zu erarbeiten, mit der Vorgabe eines effizienten und effektiven Einsatzes von Personal und finanziellen Mitteln zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Strafvollzuges. Konkret sollen die Organisationsstrukturen gestrafft, die Entscheidungswege verkürzt und klarere Zuständigkeiten und Entscheidungsabläufe etabliert werden. Weiters wird eine interdisziplinäre Besetzung (mit PsychologInnen, BetriebswirtInnen, JuristInnen) von leitenden Positionen sowohl bei der Erarbeitung der Neuorganisation als auch im Strafvollzug selbst gefordert. Dem Bundesministerium für Justiz sollen die Steuerungsagenden sowie jene, die ihm als oberste Dienstbehörde zukommen, belassen werden.

Nach intensiven Vorarbeiten und einer externen Studie wurden zwei Lösungsansätze geprüft, nämlich eine Erweiterung der Kompetenzen der Oberlandesgerichte um Agenden der Fachaufsicht einerseits und die Errichtung einer eigenen (Zwischen-)Behörde andererseits. Dieser im Zeitraum Dezember 2005 bis Februar 2006 durchgeführte Vergleich, welcher sich auf eine betriebswirtschaftliche Prozessanalyse stützte, kam im Ergebnis zu einer Präferierung der Schaffung einer eigenen Behörde. Durch die Einführung einer zentralen Struktur werde es zu keiner Mehrfachbelastung vorhandener Strukturen sowie zu keinem erhöhten Ressourcen- und Koordinationsbedarf kommen. Insgesamt könnten positive Synergieeffekte erzielt werden. Weiters wären Führungsprozesse in einer eigenen Behörde einfacher und rascher umzusetzen und unterstütze die vorgeschlagene Lösung die Schaffung einer eigenen Identität für den Strafvollzug.

2) Anpassungen des Strafvollzugsgesetzes:

Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz in Strafvollzugsangelegenheiten soll sich künftig im Wesentlichen auf rein strategische Entscheidungen und Vorgaben konzentrieren und nicht auf Einzelfragen (zB Genehmigung von Veräußerungen nach § 64 Abs. 2, Genehmigung einer Besichtigung der Anstalt nach § 101 Abs.2) erstrecken. So soll das Bundesministerium für Justiz insbesondere für Planung, Organisation, Leitung, Steuerung, strategisches Controlling, Angelegenheiten des Stellenplans einschließlich der Aufsicht über die Planstellenbewirtschaftung, Organisationsmanagement und Budgeterstellung sowie für Legistik und Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich bleiben.

Durch die Schaffung einer neuen Strafvollzugsdirektion sollen im Bundesministerium für Justiz nur mehr jene Aufgaben verbleiben, die typischerweise einer Zentralstelle zugewiesen sind. Der gesamte bisher im Bundesministerium für Justiz und bei den Vollzugsoberbehörden angesiedelte operative Bereich (z.B. Klassifizierung, Vollzugsortsänderungen, Fachaufsicht in operativer Hinsicht udgl.) sowie die derzeit bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte besorgten erstinstanzlichen dienstrechtlichen Angelegenheiten und die Dienstaufsicht sollen nun auf die neu geschaffene Strafvollzugsdirektion übertragen und (nur) von dieser wahrgenommen werden.

Auch soll das auf die in ihrem Sprengel gelegenen Gefangenenhäuser beschränkte Aufsichtsrecht der PräsidentInnen der Gerichtshöfe I. Instanz als Vollzugsoberbehörden nach § 12 auf die neu zu schaffende Strafvollzugsdirektion übertragen werden, um ein einheitliches Aufsichtsrecht zu garantieren.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben sind eine Vielzahl von Änderungen im Strafvollzugsgesetz erforderlich, um der geänderten Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesministerium für Justiz und der Strafvollzugsdirektion Rechnung zu tragen, wobei sich inhaltlich an den jeweiligen Tätigkeiten insofern nichts ändern soll, als der hohe Standard des Strafvollzuges weiterhin gewährleistet werden soll.

3) Zusammenfassend sollen folgende (Einzel-)Agenden vom BMJ auf die Strafvollzugsdirektion übertragen werden:

             - Vollzugsortsänderungen im allgemeinen oder im Einzelfall nach § 10 Abs. 1;

             - Aufsicht über den Vollzug zu operativen Zwecken (§ 12);

             - Bestimmung der Reisekosten für die Vertrauenspersonen nach § 18 Abs. 8;

             - Entscheidungen über Vergünstigungen nach § 24 Abs. 3;

             - Genehmigung der Hausordnungen nach § 25 Abs. 1;

             - Genehmigung zur Veräußerung von Aufzeichnungen und Erzeugnissen der bildnerischen Betätigung nach § 64 Abs. 2;

             - Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 78 Abs. 2;

             - Meldepflichten von Rentenempfängern nach § 80 Abs. 2;

             - Entscheidungen über Leistungen im Bereich der Unfallfürsorge nach § 84 Abs. 1 und Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall nach §  84 Abs. 3;

             - genereller Ausschluss von Anstalten oder Anstaltsteilen vom Paketempfang nach § 91 Abs. 3;

             - Genehmigung von Anstaltsbesichtigungen nach § 101 Abs. 2;

             - Klassifizierung nach § 134;

             - Genehmigung des Vollzugsplans in den in § 135 Abs. 2 genannten Fällen;

             - Entscheidungen darüber, in welche Anstalt die Unterbringung im Maßnahmenvollzug vollzogen werden soll nach § 161.

Darüber hinaus soll für die Strafvollzugsdirektion auch die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch mit den Justizanstalten nach § 15b Abs. 1 geschaffen werden. Weiters sollen die Jahresberichte der Vollzugskommissionen nach § 18 Abs. 6 auch der Strafvollzugsdirektion übermittelt werden und sollen Meldungen nach Fluchtfällen nach § 106 Abs. 3 auch an die Strafvollzugsdirektion erfolgen. Schließlich soll der Strafvollzugsdirektion die Möglichkeit einer Anregung von Amtsbeschwerden nach § 121 Abs. 5 eingeräumt werden.

II. Zu den finanziellen Auswirkungen

Die Einführung einer Vollzugsdirektion erfolgt unter dem Postulat der Planstellenneutralität; dh die für die Errichtung dieser Behörde notwendigen Personalkapazitäten werden aus den freiwerdenden Kapazitäten des Bundesministeriums für Justiz, der vier Oberlandesgerichte sowie der einzelnen Justizanstalten aufgefüllt. Die geforderte Interdisziplinarität macht es erforderlich, auch Planstellen für BetriebswirtInnen vorzusehen, welche es bisher im Strafvollzug nicht gab, die jedoch durch Umsystemisierung bereits bestehender Planstellen erfolgen soll.

Für die dauernde Unterbringung der Vollzugsdirektion werden keine Mehrausgaben anfallen, weil die derzeit von der Justizwachschule und dem Fortbildungszentrum Strafvollzug genutzten Räume in 2 bis 3 Jahren frei werden. Für die Übergangszeit bis dahin werden für etwa 50 Personen, die zum Teil aus den Personalreferaten der vier Oberlandesgerichte, zum Teil aus dem Bundesministerium für Justiz kommen, Büroräume anzumieten sein. Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen werden hiefür etwa 700 m² veranschlagt. Ausgehend von einem Mietzins von € 15/m² ergibt dies Mietkosten von € 10.500 pro Monat oder € 126.000 pro Jahr. Durch freiwerdende Raumkapazitäten als unmittelbare Folge der gegenständlichen Umstrukturierung können andere Bestandverhältnisse gelöst werden, wodurch dauernde Einsparungen von rund € 45.000 pro Jahr erzielt werden können. Der Gesamtmehraufwand an Bestandkosten wird sohin rund € 81.000 pro Jahr für 2 bis 3 Jahre betragen. Darüber hinaus wird für die Einrichtung einer neuen Behörde (Büromöbel, elektronische Geräte udgl) ein einmaliger Sachaufwand vom € 100.000 anfallen. Die Mehrausgaben können durch Umschichtungen innerhalb des Justizbudgets bedeckt werden.

III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Strafrechtswesen“, „Justizpflege“, „Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) des Bundes-Verfassungsgesetzes.

V. Verhältnis zu EU-Recht

Bestimmungen der Europäischen Union werden nicht berührt.


Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I (Änderungen des Strafvollzugsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1 StVG):

Die Zuständigkeit einer Justizanstalt für einen konkreten Vollzug ergibt sich aus § 9, der auf § 9 Abs. 5 gestützten Verordnung sowie gegebenenfalls aus der Klassifizierungsentscheidung nach § 134. § 10 ermöglicht es, die bestehende Zuständigkeit auf Antrag oder von Amts wegen zu verändern. Die Anordnung einer Strafvollzugsortänderung stand bisher dem Bundesministerium für Justiz zu und es soll nun diese operative Tätigkeit auf die neu zu schaffende Behörde übertragen werden, die nun bescheidmäßig darüber zu entscheiden hat.

Zu Z 2 (§ 12 StVG):

Zwecks Schaffung einer einheitlichen Verwaltungsstruktur soll das Aufsichtsrecht der PräsidentInnen der Gerichtshöfe I. Instanz über die in ihren Sprengeln liegenden Gefangenenhäuser entfallen und der Strafvollzugsdirektion übertragen werden.

Während derzeit den PräsidentInnen der Gerichtshöfe I. Instanz die Fachaufsicht nach den Bestimmungen des StVG zukommt und die Dienstaufsicht bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte als Dienstbehörden I. Instanz liegt, sollen künftig sowohl Dienst- als auch Fachaufsicht von der Strafvollzugsdirektion wahrgenommen werden. Als problematisch erwies sich der Umstand, dass der Aufsichtsbegriff des StVG sehr weit gefasst ist und auch Elemente der Dienstaufsicht enthält (vgl. Drexler, Strafvollzugsgesetz, Rn 1 zu § 12), sodass eine exakte Abgrenzung nicht immer leicht zu treffen war. Künftig wird sowohl die Dienst- als auch die Fachaufsicht von der Strafvollzugsdirektion ausgeübt.

§ 12 schafft die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer bundesweit tätigen, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Justiz untergeordneten Verwaltungseinheit (Strafvollzugsdirektion). Der Strafvollzugsdirektion soll künftig neben der Planstellenbewirtschaftung das operative Controlling und die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zukommen. Beispielsweise die Bauplanung von Anstalten verbleibt aber weiterhin beim Bundesministerium für Justiz.

Neben dem Aufsichtsrecht hat die Strafvollzugsdirektion auch für den gesetzmäßigen Betrieb der Anstalten und – insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten – für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung Sorge zu tragen.

Die Strafvollzugsdirektion soll zur Durchführung der ihr obliegenden operativen Führungsaufgaben interdisziplinär ausgestaltet werden, dh für die personelle Ausstattung sind auf rechtliche, exekutivdienstliche, psychosoziale und betriebswirtschaftliche und sonstige erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen. Die demonstrative Aufzählung des Abs. 3 soll klarstellen, dass auch noch andere Bereiche (zB ÄrztInnen, SeelsorgerInnen) von der Multidisziplinarität mit umfasst sind.

In den Abs. 4 bis 6 wird festgelegt, dass die Leitung und die Leitungs-Stellvertretung der Strafvollzugsdirektion nach § 12 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes für eine Funktionsperiode von fünf Jahren befristet besetzt werden. Neuerliche befristete Bestellungen sind zulässig.

Nach Abs. 7 kommt die Kompetenz, fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten Fachaufsicht iSd Abs. 2 im Einzelnen darstellen, selbstverständlich dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Justiz zu. Diese Kompetenz kann mittels Verordnung wahrgenommen werden.

Zu Z 3 und 4 (§§ 13 und 14 StVG):

Nach den zuletzt prävalierenden Überlegungen sollen im Wesentlichen strategische Zuständigkeiten im Bundesministerium für Justiz verbleiben und all jene Agenden, die unmittelbar von der Zentralstelle ausgeübt werden müssen. Das sind neben der Legistik die Planung, Steuerung, Organisation, Leitung und das strategische Controlling des Vollzuges, die nach dem Bundeshaushaltsgesetz zwingend vorgeschriebenen Aufgaben im Bereich des Stellenplans, der Planstellenbewirtschaftung und Budgeterstellung, das Organisationsmanagement, die Festlegung von Vollzugsstrategien (einschließlich der IT-Strategie) sowie die Grundsätze der  Öffentlichkeitsarbeit.

Ebenso hat das Bundesministerium auch dafür zu sorgen, dass die finanziellen, wirtschaftlichen, baulichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der Strafvollzugsdirektion nach § 12 sichergestellt werden, insbesondere auch die Schaffung der ADV-mäßigen Rahmenbedingungen für den Betrieb.

Soweit diese Zuständigkeitsverteilung im StVG abgebildet ist, sollen die entsprechenden Änderungen vorgenommen werden. Dies soll durch ausdrückliche Ausrichtung des bisherigen allgemeinen Aufgabenbereichs des Bundesministeriums für Justiz auf Strategisches sowie durch damit im Einklang stehende Änderungen bei den Einzelzuständigkeiten erreicht werden.

Zu Z 5 (§ 14a Abs. 1 und 2 StVG):

Da hinkünftig nur mehr eine Vollzugsoberbehörde vorgesehen ist, hat in Abs. 1 und 2 eine entsprechende Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 6 (§ 15b Abs. 1 StVG):

§ 15b bietet die Rechtsgrundlage für den automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den in Abs. 1 angeführten Behörden. Während Betreiber des Informationsverbundsystem weiterhin das Bundesministerium für Justiz bleiben soll, soll der Katalog der in Abs. 1 angeführten Behörden um die Strafvollzugsdirektion erweitert werden, um die Rechtsgrundlage für einen elektronischen Datenaustausch – der für den Amtsbetrieb unerlässlich ist – mit den Justizanstalten und dem Bundesministerium für Justiz zu schaffen.

Zu Z 7 (§ 18 StVG):

Abs. 6 normiert eine Berichtspflicht der Vollzugskommissionen über deren Tätigkeit während des vorangegangenen Jahres an das BMJ; ebenso steht es ihnen zu, Anregungen zu geben. Die Vollzugskommissionen haben die Beobachtung der Einhaltung der Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere die Behandlung der Strafgefangenen zur Aufgabe. Die Ergebnisse der Tätigkeit der Vollzugskommission sollen auch der Strafvollzugsdirektion zugänglich sein, damit sie im Wege ihres Aufsichtsrechtes durch entsprechende Maßnahmen auf auftretende Missstände reagieren bzw. allfälligen Anregungen nachgehen kann.

Nach Abs. 8 steht den Vertrauenspersonen, deren Tätigkeit ehrenamtlich ist, eine Vergütung ihrer Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß zu (Reisezulage in der Gebührenstufe 3). Die Entscheidung über den Anspruch einer Reisevergütung soll künftig der Strafvollzugsdirektion zustehen.

Zu Z 8 (§ 24 Abs. 3 StVG):

Vergünstigungen im Strafvollzug sind ein Mittel des erzieherischen Auftrages des Strafvollzuges und dürfen grundsätzlich von den AnstaltsleiterInnen gewährt werden. Andere als die in § 24 Abs. 3 Z 1 bis 5 angeführten Vergünstigungen dürfen derzeit nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz und sollen künftig mit Genehmigung der Strafvollzugsdirektion gewährt werden können. An bereits delegierten Genehmigungen soll sich dadurch nichts ändern.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 1 StVG):

Die Hausordnung ist eine generelle Anordnung und entspricht im Wesentlichen einer generellen Weisung. Die Zustimmung der Strafvollzugsdirektion zur Hausordnung dient lediglich der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns. Die Steuerungsfunktion des Bundesministeriums für Justiz soll dadurch erhalten bleiben, dass die Genehmigung der Strafvollzugsdirektion anhand von Richtlinien, die das Bundesministerium für Justiz vorgibt, erfolgen soll.

Zu Z 10 (§ 64 Abs. 2 StVG):

Nach § 64 Abs. 2 idgF dürfen Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung eines Strafgefangenen, die sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, während der Haft nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz veräußert werden. Damit soll verhindert werden, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zur Basis für bloße Geschäftemacherei mit dem strafbaren Verhalten gemacht wird. Die Zustimmung für die Veräußerung von Aufzeichnungen und Erzeugnissen der bildnerischen Betätigung soll nun von der Strafvollzugsdirektion erteilt werden.

Zu Z 11 (§ 78 Abs. 2 StVG):

Leistet eine Gebietskrankenkasse Heilfürsorge und Versorgung im Sinne des § 77 Abs. 4, so steht der Kasse ein Ersatzanspruch nach § 78 gegen den Bund im Umfang der aufgewendeten Kosten einschließlich eines entsprechenden Anteils der ihr entstandenen Barauslagen zu. Während die Festsetzung der Pauschbeträge nach Abs. 1 unverändert beim Bundesministerium für Justiz verbleibt, soll jedoch der konkret zustehende Ersatzanspruch der Gebietskrankenkasse (dem Grunde und der Höhe nach) binnen der Fallfrist des § 78 Abs. 2 bei der Strafvollzugsdirektion geltend zu machen sein.

Zu Z 12 (§ 80 Abs. 2 StVG):

Die in § 80 Abs. 2 normierten Meldepflichten eines Rentenempfängers bei jeder Änderung der für den Fortbestand maßgeblichen Verhältnisse sowie bei Änderungen des Wohnsitzes sollen nun gegenüber der Strafvollzugsdirektion erfüllt werden.

Zu Z 13 (§ 84 StVG):

Nach § 84 Abs. 1 idgF ist das Bundesministerium für Justiz in Angelegenheiten der Unfallfürsorge der Strafgefangenen erste Instanz und hat insoweit Aufgaben eines Versicherungsträgers zu erfüllen (Kunst, StVG, Anm 1 zu § 84). Diese Aufgaben sollen nun der Strafvollzugsdirektion übertragen werden, wobei eine inhaltliche Änderung der Aufgaben nicht eintritt.

Ebenso soll nach Abs. 2 die Strafvollzugsdirektion entscheiden, wenn - nach der Entlassung eines Strafgefangenen strittig ist, ob die Ursache für den gesundheitlichen Zustand des Entlassenen in einem im § 76 umschriebenen Vorfall während der Haft begründet ist oder nicht (Feststellungsbescheid).

Zu Z 14 (§ 91 Abs. 3 StVG):

Der Ausschluss von Empfang von Sendungen nach Abs. 2 für die Dauer von sechs Monaten sämtlicher Strafgefangener der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt sollen künftig AnstaltsleiterInnen mit Genehmigung der Strafvollzugsdirektion anordnen können (statt derzeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz).

Zu Z 15 (§ 101 Abs. 2 StVG):

Nach § 101 Abs. 2 idgF dürfen anstaltsfremde Personen die Anstalt nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin und in Fällen der Besichtigung der Anstalt nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz betreten. Diese Genehmigung – sofern sie mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist – soll nun die Strafvollzugsdirektion im Einzelfall erteilen.

Die Erlaubnis der Verwendung von Licht- und Tonaufnahmegeräten in den Anstalten bleibt weiterhin dem Bundesministerium für Justiz vorbehalten. Da es sich dabei um sehr sensible und medienwirksame Entscheidungen, auch im Zusammenhang mit ausländischen Medien handelt, soll diese Zuständigkeit unverändert bleiben, weil die politische Verantwortung und auch der Umgang mit den Medien (Öffentlichkeitsarbeit) nach dem vorliegenden Entwurf weiterhin im Ministerium konzentriert bleiben sollten.

Zu Z 16 (§ 106 Abs. 3 StVG):

Da es sich bei der Flucht eines Strafgefangenen stets um eine wesentliche Störung des gesetzlichen Vollzugsablaufes handelt, sind derartige Vorfälle zu untersuchen. Über Ausbrüche, das sind Fluchten aus dem geschlossenen Bereich und Aufsehen erregende Fluchtfälle sowie über Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten der im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, sollen nach dem vorliegenden Entwurf die AnstaltsleiterInnen neben dem Bundesministerium für Justiz auch der Strafvollzugsdirektion zu berichten haben.

Zu Z 17 (§ 121 Abs. 5 StVG):

Die Erhebung von Amtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Vollzugskammern bleibt weiterhin dem Bundesministerium für Justiz vorbehalten. Die neugeschaffene Strafvollzugsdirektion erhält allerdings die Möglichkeit, eine solche Amtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz anzuregen. Im Hinblick darauf ist auch der Strafvollzugsdirektion jede Entscheidung der Vollzugskammer zuzustellen, wobei fristauslösend für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur die Zustellung an das Bundesministerium für Justiz sein soll.

Zu Z 18 (§ 134 StVG):

Die operative Tätigkeit der Klassifizierung soll iSd Entschließungsantrages auf die Strafvollzugsdirektion übertragen werden und von dieser vorgenommen werden.

Zu Z 19 (§ 135 Abs. 2 StVG):

Der Vollzugsplan dient der Konkretisierung der in der Klassifizierung getroffenen Entscheidungen und der Strukturierung der weiteren Strafzeit. Nach Abs. 2 soll eine Genehmigung der Strafvollzugsdirektion nur dann erforderlich sein, wenn der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin eine Strafvollzugsortänderung für zweckmäßig hält oder vermeint, den Aufträgen aus der Klassifizierung nicht folgen zu können.

Zu Z 20 (§ 161 StVG):

Die Bestimmung der für den Vollzug einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahme zuständigen Anstalt des Maßnahmenvollzuges soll künftig der Strafvollzugsdirektion obliegen. Da durch den vorliegenden Entwurf auch die Strafvollzugsdirektion nach § 10 generell für Vollzugsortänderungen zuständig gemacht wurde, soll die Strafvollzugsdirektion auch darüber entscheiden, in welche Anstalt ein geistig abnormer oder ein entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher unterzubringen ist.

Zu Artikel II (Änderungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 11 Abs. 1 Z 4 und § 45 Abs. xx PVG):

§ 11 Abs. 1 Z 4 trifft die erforderlichen Anpassungen für den Fall, dass der Strafvollzugsdirektion nach § 12 StVG auch dienstbehördliche Zuständigkeiten erster Instanz übertragen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass derzeit insgesamt vier Fachausschüsse für die Bediensteten des Exekutivdienstes eingerichtet sind (je einer bei jedem Oberlandesgericht) und dass daher für die laufende Tätigkeitsperiode Übergangsregelungen erforderlich sind.

Auch für die Organe der gesetzlichen Personalvertretung der nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten sind Anpassungen und Übergangsregelungen erforderlich.

Zu Artikel III (Änderungen des Ausschreibungsgesetzes 1989):

Zu Z 1 bis 3 (§ 3 Z 7, § 4 Abs. 1a und § 5 Abs. 1a AusG):

Durch die Änderungen wird sichergestellt, dass künftig neben der (schon bisher auszuschreibenden) Funktion der Leitung einer Justizanstalt auch die Leitungs-Stellvertretung einer Justizanstalt sowie die Leitung und die Leitungs-Stellvertretung der Strafvollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschrieben werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Strafvollzugsortsänderung

Strafvollzugsortsänderung

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

           1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

           2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

§ 10. (1) Die Strafvollzugsdirektion hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,

           1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder

           2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.

(2) …

(2) …

Vollzugsoberbehörde

Vollzugsoberbehörde

§ 12. (1) Für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, Vollzugsoberbehörde.

§ 12. (1) Vollzugsoberbehörde ist die Strafvollzugsdirektion; diese ist dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar nachgeordnet und hat ihren Sitz in Wien..

(2) Der Vollzugsoberbehörde steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser zu.

(2) Der Strafvollzugsdirektion obliegen die Planstellenbewirtschaftung sowie das operative Controlling und die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Strafvollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Strafvollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Die Strafvollzugsdirektion betreibt auch eine Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug.

 

(3) Die personelle Ausstattung der Strafvollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen, psychosozialen,  betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen.

 

(4) Auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Strafvollzugsdirektion und der Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten II bis V von der Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt. Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.

 

(5) Auf Funktionen nach Abs. 4 sind die §§ 141 und 145d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie § 68 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ungeachtet der in den in den genannten Bestimmungen geforderten Mindestbewertungen anzuwenden.

 

(6) Neuerliche befristete Bestellungen nach Abs. 4 sind zulässig. Abschnitt VI des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, ist anzuwenden.

 

(7) Die Kompetenz, fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des Abs. 2 von der Strafvollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der Bundesministerin für Justiz zu.

Oberste Vollzugsbehörde

Oberste Vollzugsbehörde

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können. Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, die Sicherstellung der finanziellen, wirtschaftlichen, baulichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der Strafvollzugsdirektion nach § 12 sowie die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten und allgemeiner Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, die Angelegenheiten des Stellenplanes einschließlich der Aufsicht über die Planstellenbewirtschaftung, des Organisationsmanagements und des strategischen Controllings sowie die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit. Dem Bundesministerium für Justiz stehen ferner nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die Strafvollzugsdirektion und, soweit dies zur Erfüllung der strategischen Aufgaben erforderlich ist, über den gesamten Vollzug sowie die innere Revision zu. Schließlich trifft das Bundesministerium für Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 11b Abs. 1, 11c Abs. 3, 11d Abs. 2, 15a Abs. 2, 18 Abs. 3, 18 Abs. 9, 25 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 101 Abs. 3, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.

(3) …

(3) …

Aufsicht über den Strafvollzug

Aufsicht über den Strafvollzug

§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen, im übrigen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung vom Jahre 1929 über die richterliche Unabhängigkeit, innerhalb ihrer Sprengel durch die Vollzugsoberbehörden und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

§ 14. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Strafvollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.

(2a) Für die Vollzugsoberbehörde gilt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau ein Richter betraut werden kann.

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Strafvollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(2b) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesminister für Justiz zu berichten.

 

(3) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist im § 18 bestimmt.

(4) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in § 18 bestimmt.

Innere Revision des Strafvollzuges

Innere Revision des Strafvollzuges

§ 14a. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten und bei den Vollzugsoberbehörden regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.

§ 14a. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten und bei der Strafvollzugsdirektion regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.

(2) Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes und der Vollzugsoberbehörden, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt oder Vollzugsoberbehörde zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei

           1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und

           2. Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.

(2) Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes und der Strafvollzugsdirektion, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt oder Strafvollzugsdirektion zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei

           1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und

           2. Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.

(3) …

(3) …

Datenverkehr

Datenverkehr

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, der Strafdirektion, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

Vollzugskommission

Vollzugskommission

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

(5) …

(5) …

(6) Die Kommission hat dem Bundesministerium für Justiz alljährlich innerhalb des ersten Vierteljahres über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben.

(6) Die Kommission hat dem Bundesministerium für Justiz und der Strafvollzugsdirektion alljährlich innerhalb des ersten Vierteljahres über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben.

(7) …

(7) …

(8) Die Vertrauenspersonen sind ehrenamtlich tätig. Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, daß ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Die Entscheidung über den Anspruch steht dem Bundesministerium für Justiz zu.

(8) Die Vertrauenspersonen sind ehrenamtlich tätig. Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, daß ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Die Entscheidung über den Anspruch steht der Strafvollzugsdirektion zu.

(9) …

(9) …

Vergünstigungen

Vergünstigungen

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) …

(2) …

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:

           1. Tragen eigener Oberbekleidung;

           2. Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;

           3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

           4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;

           5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Strafvollzugsdirektion gewährt werden:

           1. Tragen eigener Oberbekleidung;

           2. Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;

           3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

           4. Musizieren auf eigenen Instrumenten;

           5. längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).

(4) …

(4) …

Hausordnung

Hausordnung

§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Strafvollzugsdirektion auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.

(2) …

(2) …

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 64. (1) …

§ 64. (1) …

(2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln. Soweit sie sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, bedarf ihre Veräußerung während der Haft der Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz.

(2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit nicht auf Grund bestimmter Tatsachen ein Missbrauch zu befürchten ist oder die Ordnung im Haftraum leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 letzter Satz wie Verwahrnisse zu behandeln. Soweit sie sich unmittelbar auf eine vom Strafgefangenen begangene strafbare Handlung beziehen, bedarf ihre Veräußerung während der Haft der Genehmigung durch die Strafvollzugsdirektion.

(3) …

(3) …

Ersatzansprüche der Gebietskrankenkassen

Ersatzansprüche der Gebietskrankenkassen

§ 78. (1) …

§ 78. (1) …

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen beim Bundesministerium für Justiz geltend gemacht werden.

(2) Die Ersatzansprüche nach Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei der Strafvollzugsdirektion geltend gemacht werden.

(3) …

(3) …

§ 80. (1) …

§ 80. (1) …

(2) Die Rentenempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen auch dem Bundesministerium für Justiz anzuzeigen.

(2) Die Rentenempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen auch der Strafvollzugsdirektion anzuzeigen.

Verfahren

Verfahren

§ 84. (1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Justiz.

§ 84. (1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet die Strafvollzugsdirektion.

(2) …

(2) …

(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassen nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrungsbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Justiz zu.

(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassen nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrungsbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht der Strafvollzugsdirektion zu.

Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

§ 91. (1) …

§ 91. (1) …

(2) …

(2) …

(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluß einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, daß sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.

(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluß einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Strafvollzugsdirektion jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, daß sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.

(4) …

(4) …

(5) …

(5) …

Sicherung der Abschließung

Sicherung der Abschließung

§ 101. (1) …

§ 101. (1) …

(2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt außer in den in diesem Bundesgesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters, wenn es sich aber um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt, nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.

(2) Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, dürfen die Anstalt außer in den in diesem Bundesgesetz besonders vorgesehenen Fällen nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters, wenn es sich aber um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt, nur mit Genehmigung der Strafvollzugsdirektion betreten. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Besuch mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist. Besucher, die nicht bekannt sind, müssen sich über ihre Person ausweisen. Hievon kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um einen Besuch zum Zwecke der Besichtigung der Anstalt handelt und der Besucher von einer bekannten Person oder von einer Person, die sich ausweisen kann, begleitet wird.

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

(5) …

(5) …

Flucht

Flucht

§ 106. (1) …

§ 106. (1) …

(2) …

(2) …

(3) Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz, die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser auch der Vollzugsoberbehörde zu berichten.

(3) Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz und der Strafvollzugsdirektion zu berichten.

Verfahren bei Beschwerden

Verfahren bei Beschwerden

§ 121. (1) …

§ 121. (1) …

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Art. 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.

(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Art. 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Die Strafvollzugsdirektion kann eine solche Amtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz anregen.

Klassifizierung

Klassifizierung

§ 134. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

§ 134. (1) Die Strafvollzugsdirektion hat längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme zu bestimmen, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

(5) …

(5) …

(6) Erscheint es im späteren Verlaufe des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Justiz die entsprechenden Änderungen anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

(6) Erscheint es im späteren Verlaufe des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat die Strafvollzugsdirektion die entsprechenden Änderungen anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden

Vollzugsplan

Vollzugsplan

§ 135. (1) …

§ 135. (1) …

(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.

(2) Jeder Strafgefangene hat zur Vorbereitung des Vollzugsplanes eigenhändig einen Lebenslauf zu schreiben; zu dem gleichen Zweck ist er zu hören. Wenn es zweckmäßig ist, können auch der Anstaltsarzt, der Anstaltspsychiater oder Anstaltspsychologe und andere mit der Wesensart des Strafgefangenen oder mit dem in Aussicht genommenen Vollzug vertraute Strafvollzugsbedienstete gehört werden. Hält der Anstaltsleiter eine Strafvollzugsortsänderung für zweckmäßig oder kann den im Ergebnis der Klassifizierung zum Ausdruck gebrachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden, so bedarf der Vollzugsplan der Genehmigung der Strafvollzugsdirektion.

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

Bestimmung der Zuständigkeit

Bestimmung der Zuständigkeit

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Strafvollzugsdirektion zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, der Strafvollzugsdirektion zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

Artikel II

Änderungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Fachausschüsse

Fachausschüsse

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

           1.

           1.

           2.

           2.

           3.

           3.

           4. bei den Oberlandesgerichten je zwei, und zwar je einer für

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz

                a) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

                a) bei den Oberlandesgerichten je einer für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

               b) die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,

               b) bei der Strafvollzugsdirektion einer für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten ,

                c) hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen.

                c) hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,

           5. bis 14. …

           5. bis 14. …

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 45. (1) bis (27) …

§ 45. (1) bis (27) …

 

(XX) § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer als bei der Strafvollzugsdirektion eingerichtet und haben die Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen, als diese als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches gilt sinngemäß auch für allfällige gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich einer nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige gemeinsame Dienststellenausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c.

Artikel III

Änderungen des Ausschreibungsgesetzes 1989

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

                a) Justizanstalten,

           a) Strafvollzugsdirektion nach § 12 des Strafvollzugsgesetzes,

               b) Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe,

          b) Justizanstalten;

           8. bis 12. …

           8. bis 12. …

Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

§ 4. (1) ....

§ 4. (1) ....

 

(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretung der Leitung der Strafvollzugsdirektion und der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.

(2) ....

(2) ....

Ausschreibung

Ausschreibung

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz sind die Funktionen gemäß § 3 Z 7a vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben.

„(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz sind Funktionen nach § 3 Z 7 lit. b vom Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde auszuschreiben.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 90. (1) …

§ 90. (1) …

(2) Ferner treten in Kraft:

(2) Ferner treten in Kraft:

           1. bis 24. …

           1. bis 24. …

         25. § 3 Z 6 lit. c, Z 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 mit 1. Juli 2005.

         25. § 3 Z 6 lit. c, Z 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 mit 1. Juli 2005,

 

       XX. § 3 Z 7, § 4 Abs. 1a und § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit 1. Jänner 2007.

....

....