Entwurf
Verordnung der
Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in
Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des
Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ
2007 – DVPV–BMJ 2007)
Auf Grund
des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl.
Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. ..../......, sowie des § 2e des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ..../......, wird
verordnet:
§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2
Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß
§ 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer
Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der
Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts
1. der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
2. die Generalprokuratur,
3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte (der
Präsident des Oberlandesgerichtes Wien überdies bundesweit für die Beamten der
Bewährungshilfe),
4. die Oberstaatsanwaltschaften,
5. die Strafvollzugsdirektion (bundesweit für die
Dienststellen im Bereich des Strafvollzugs).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit
1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit
für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren bei den
Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzugs
geht mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 auf die Strafvollzugsdirektion
über.
(3) Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und
Personalstellenverordnung – BMJ 2004, BGBl. II Nr. 516, außer Kraft.
Erläuterungen
Zur
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit
in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des
Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ
2007 – DVPV–BMJ 2007):
Ein derzeit vom
Bundesministerium für Justiz vorbereitetes Bundesgesetz, mit dem das
Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das
Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden, sieht vor, dass im Bereich des
Strafvollzugs eine mit 1. Jänner 2007 neu einzurichtende, dem
Bundesministerium für Justiz nachgeordnete und als ‚Strafvollzugsdirektion’
bezeichnete Behörde bundesweit die Fach- und Dienstaufsicht über die
Strafvollzugsanstalten sowie Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz
ausüben und dadurch eine Bündelung der Verwaltungsaufgaben im Bereich des
Strafvollzugs bewirkt werden soll. Im Einzelnen ist auf die Erläuterungen des
zitierten Gesetzesentwurfs zu verweisen.
Diese Änderung
bedingt entsprechend der Systematik der Bestimmungen des § 2 des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und des § 2e des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 eine mit den vorgesehenen gesetzlichen
Änderungen korrespondierende Neufassung der Verordnung der Bundesministerin für
Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der
Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts.