1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.“

2. § 12 samt Überschrift lautet:

„Urkundensammlung

§ 12. (1) Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die Urkundensammlung aufzunehmen.

(2) Den Urkunden in deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese Übersetzungen berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht hat, weist nach, dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.“

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.“

b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“

4. § 29 lautet:

„Datenbank des Firmenbuchs

§ 29. Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).“

5. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.“

6. Nach dem § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.“

7. Nach dem § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.“

8. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:

„Elektronische Einbringung von Eingaben

§ 35b. (1) Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.

(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89 Abs. 2 GOG) festzulegen.“

9. Nach dem § 42 wird folgender § 43 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 43. (1) §§ 12, 29, 33, 34, 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/XXX treten am 1. Jänner 2007, § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/XXX tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX ist auf Schriftstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Urkunden, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.

(3) In die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck der Abfrage nach § 34 verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach § 34 bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.

Artikel 2

Änderungen des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 189 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „die mehr als“ durch die Wendung „die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Betriebes oder Teilbetriebes“ durch das Wort „Teilbetriebs“ ersetzt.

2. § 277 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 wird aufgehoben. Die Absätze 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen (5) und (6).

b) Der nunmehrige Abs. 6 lautet:

„(6) Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) aufzunehmen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.“

c) Folgender Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) Nach der Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).“

3. In § 281 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

4. Dem § 283 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

(4) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“

5. In § 906 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 189 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. §§ 277, 281 und 283 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten am 1. Juli 2006 in Kraft; § 277 Abs. 6 erster bis dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX gilt für Einreichungen für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2007 enden.“

Artikel 3

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl.Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 120/2005, wird wie folgt geändert:

§ 120 Abs. 2  lautet:

„(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.“

Artikel 4

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

           1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;

           2. die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.“

2. In § 10 Abs. 3 wird die Wendung „aus der Liste ersichtlichen“ durch das Wort „eingeforderten“ ersetzt.

3. In § 30f Abs. 1 wird die Wendung „mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4“ durch die Wendung „mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum“ ersetzt.

4. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.“

5. In § 56 Abs. 2 wird die Z 4 aufgehoben und der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt.

6. Im ersten Satz des § 89 Abs. 4 wird die Wendung „sind durch die Geschäftsführer“ aufgehoben.

7. In § 122 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis auf „§§ 9 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2“ durch einen Verweis auf „§ 10 Abs. 3 oder § 56 Abs. 2“ ersetzt.

8. In § 125 lautet der zweite Satz:

„§ 283 Abs. 2 bis 4 UGB ist anzuwenden.“

9. § 127 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §§ 9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXX, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;“

2. § 240 Abs. 1 lautet:

„(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.“

3. Dem § 262 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) §§ 29 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXX, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 8/2006 wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:

a) In Z I lit. b lauten die Z 5 und 5a:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

                5.             Durchführung der Revision

7 Euro

                5a.           Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

37 Euro

b) Die Anmerkung 15a lautet:

     „15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit.“

2. In Artikel VI wird folgende Z 27 angefügt:

       „27. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung ist sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX veränderten Gerichtsgebührenbetrag in Tarifpost 10 I lit. b Z 5a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“.

Artikel 7

Änderung des Handelsvertretergesetzes

Das Handelsvertretergesetz, BGBl. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 26 werden folgende §§ 26a bis 26c samt Überschriften eingefügt:

„Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter

Anwendbarkeit auf Versicherungsvertreter

§ 26a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b und 26c Anwendung.

Sonderbestimmungen für die Versicherungsvermittlung

§ 26b. (1) § 8 Abs. 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch.

(3) Die §§ 6 Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden.

(4) Abweichend von den §§ 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

§ 26c. Dem Versicherungsvertreter gebührt der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.“

2. § 27 Abs. 1 lautet:

§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4 sowie 26c können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

3. § 28 Abs. 1 lautet:

§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.“

4. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 26a bis 26c, sowie §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft und sind auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden.“