Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ist bis zum 31. Dezember 2006 umzusetzen. Mit der Richtlinie sollen gemeinschaftsweit Unternehmensinformationen durch die Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel einfacher und rascher zugänglich gemacht und gleichzeitig den Gesellschaften die Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten erleichtert werden.

Inhalt und Ziele:

Auf der Grundlage der horizontalen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr soll die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen ausdrücklich im Firmenbuchgesetz verankert und in § 277 HGB (bzw. UGB) für die Einreichung der Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2007 zwingend vorgesehen werden; kleine Gesellschaften mit einem Jahresumsatz bis zu 70 000 Euro sollen allerdings von dieser Verpflichtung ausgenommen sein. Die elektronische Urkundensammlung soll als gesetzlicher Normalfall ausgestaltet und die Ausnahmen, die für die weiter in Papier aufzubewahrenden Teile der Urkundensammlung noch erforderlich sind, im Übergangsrecht berücksichtigt werden. Ferner soll die Beglaubigung elektronischer Auszüge aus der Firmenbuchdatenbank und ein Anspruch auf kurze unentgeltliche mündliche Mitteilungen über die Inhalte der Urkundensammlung eingeführt werden. Einige Anregungen aus der Praxis der Firmenbuchgerichte sollen zum Anlass für Klarstellungen bzw. Erleichterungen in Zusammenhang mit der Umstellung der Urkundensammlung genommen werden. In der Judikatur entstandene Zweifel über die korrekte Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie (in ihrer Stammfassung) sollen durch die Überarbeitung der Bestimmungen über die Zwangsstrafen (§ 24 FBG, § 283 HGB) bereinigt werden. Darüber hinaus wird den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, fremdsprachige Urkunden freiwillig offen zu legen.

Die Novelle des Handelsvertretergesetzes 1993 (HVertrG) soll eine seit 1921 bestehende Lücke im Sinn der Rechtsprechung schließen. Die Geltungsbereichsausnahme für Versicherungsvertreter in § 28 Abs. 1 HVertrG wird aufgehoben. Damit ist das HVertrG ausdrücklich auch auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter anwendbar. Daneben werden noch einige ergänzende Regelungen vorgeschlagen, die den Besonderheiten des Agenturverhältnisses Rechnung tragen sollen.

Alternativen:

Der Gesetzesentwurf könnte – von der Novellierung der § 24 FBG und § 283 HGB abgesehen - auf die Inhalte reduziert werden, die nach der RL 2003/58/EG zwingend auf Gesetzesebene umzusetzen sind. Im Übrigen könnte die bestehende Verordnung für die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV weiter ausgebaut und auf gesetzliche Folgeregelungen verzichtet werden, die die Umstellung der Urkundensammlung begleiten. Dies wäre freilich unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Kosten sparenden und effizienten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen und der ebensolchen Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV unbefriedigend.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

Finanzielle Auswirkungen:

Die mit der Einrichtung des Urkundenarchivs der Justiz (bestehend aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs) und der Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte wurden bereits in der Regierungsvorlage für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 (1169 BlgStProt. XXII. GP) berücksichtigt. Im Übrigen wird die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzes keine erfassbaren höheren Ausgaben des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften verursachen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:

Es ist zu erwarten, dass sich der elektronische Rechts-(Urkunden-)Verkehr in Firmenbuchsachen positiv, jedoch kaum messbar auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort auswirken wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem Entwurf soll die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen umgesetzt und die korrekte Umsetzung des – schon in der Stammfassung enthaltenen - Art. 6 der Richtlinie gesichert werden.

Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs

a) Die Richtlinie 2003/58/EG

Aufbauend auf den Empfehlungen einer zur „Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt“ (SLIM) eingesetzten Arbeitsgruppe haben die Organe der EG am 15. Juli 2003 die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen erlassen (idFk: „Änderungsrichtlinie“; soweit im Folgenden von der „Richtlinie“ die Rede ist, ist darunter die Richtlinie 68/151/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/58/EG gemeint). Art. 2 der Änderungsrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2006 nachzukommen.

Zusammengefasst sieht die Änderungsrichtlinie folgende Änderungen vor:

         Die Mitgliedstaaten müssen ab 1. Januar 2007 die Einreichung der Unternehmensurkunden und -angaben in elektronischer Form ermöglichen. Ab diesem Termin sollen Unternehmen grundsätzlich wählen können, ob sie ihre Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form vorlegen. Die Mitgliedstaaten können außerdem den Gesellschaften aller oder bestimmter Rechtsformen die Einreichung aller oder bestimmter Kategorien der Urkunden und Angaben in elektronischer Form vorschreiben.

         Die Stammfassung der Richtlinie schreibt vor, dass alle Urkunden und Angaben, die der Offenlegung unterliegen, in einer Akte zu hinterlegen oder in das Register einzutragen sind. Es müssen Abschriften bereitgehalten werden; die Gebühren für die Erteilung dieser Abschriften dürfen die Verwaltungskosten nicht überschreiten. Mit der Novelle wird zusätzlich vorgesehen, dass die Urkunden und Angaben, die spätestens ab dem 1. Januar 2007 auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden, in elektronischer Form in der Akte zu hinterlegen oder in das Register einzutragen sind, sowie dass Abschriften in elektronischer Form erhältlich sein müssen, sofern der Antragsteller dies verlangt.

         Gemäß der Stammfassung der Richtlinie sind die hinterlegten oder eingetragenen Urkunden und Angaben in einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu machen. Nach der Novelle kann das Amtsblatt in elektronischer Form geführt werden; sie gestattet den Mitgliedstaaten auch, unter bestimmten Bedingungen die Bekanntmachung im Amtsblatt durch eine andere „ebenso wirksame Form“ der Veröffentlichung zu ersetzen.

         Die Stammfassung der Richtlinie normiert, dass auf Briefen und Bestellscheinen bestimmte Einzelheiten wie die Registernummer der Gesellschaft, ihre Rechtsform und ihr Sitz anzugeben sind. Mit der Änderungsrichtlinie werden diese Pflichtangaben auf alle nicht in Papierform erstellten Briefe und Bestellscheine sowie auf die Webseiten der Gesellschaften erstreckt.

         Ferner fügt die Änderungsrichtlinie einen neuen Artikel in die Richtlinie ein, nach dem die Unternehmen ihre Urkunden und Angaben zusätzlich zu der obligatorischen Offenlegung in einer der in ihrem Mitgliedstaat zugelassenen Sprachen freiwillig in jeder Amtssprache der Gemeinschaft offen legen können sollen.

         Darüber hinaus wurde die Richtlinie um einige zwischenzeitig in den Mitgliedstaaten neu geschaffene Gesellschaftsformen ergänzt und die Bezugnahmen auf die Rechnungslegungsrichtlinien den Entwicklungen nach Erlassung der Richtlinie angepasst.

b) Anpassungsbedarf im österreichischen Recht

Das österreichische Recht erfüllt bereits in weiten Bereichen die Vorgaben der Änderungsrichtlinie. Ein zwingender Anpassungsbedarf auf Gesetzesebene ergibt sich nur mehr für die Herstellung beglaubigter verkehrsfähiger Versionen elektronischer Urkunden sowie für die freiwillige Offenlegung in anderen Amtssprachen der Gemeinschaft. Im Übrigen wird zu den Vorgaben der Änderungsrichtlinie im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

Elektronischer Rechtsverkehr (Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz der Richtlinie)

Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie für den elektronischen Rechtsverkehr wird – auf der Grundlage der Änderungen durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – in einer Novelle zur Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995) vorzunehmen sein. Der Entwurf beschränkt sich darauf, aufbauend auf diesen horizontalen Regelungen die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen ausdrücklich in § 35b FBG zu verankern.

Gleichzeitig soll aber durch Änderungen des § 277 UGB auch von der durch die Richtlinie eingeräumten Möglichkeit eines obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen Gebrauch gemacht werden. Anders als der Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) des deutschen Bundesministeriums der Justiz vom 7. April 2005 verzichtet der Entwurf aber darauf, den elektronischen Rechtsverkehr für alle Eingaben in Firmenbuchsachen verpflichtend vorzusehen. Er beschränkt sich vielmehr auf die Einreichung der Jahresabschlüsse, die schon derzeit elektronisch eingebracht werden können. Ein damit für die Unternehmen allenfalls verbundener Mehraufwand wird dadurch ausgeglichen, dass mit der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 8/2006, die Eingabengebühr für Firmenbucheingaben bei elektronischer Urkundenübermittlung reduziert wurde.

Um der Wirtschaft eine reibungslose Umstellung auf die elektronische Einbringung zu ermöglichen, soll die Verpflichtung erst für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre gelten, die spätestens am 31. Dezember 2007 enden. Darüber hinaus werden kleinere Gesellschaften mit einem Jahresumsatz bis zu 70 000 Euro von dieser Verpflichtung ausgenommen. Im Gegenzug soll aber die - für elektronische Einreichungen zur Gänze entfallende - Eintragungsgebühr von derzeit 7 auf in Zukunft 37 Euro erhöht werden.

Elektronische Urkundensammlung (Art. 3 Abs. 2 vierter bis siebter Satz der Richtlinie)

§ 28 FBG ermächtigt den Bundesminister für Justiz schon derzeit, die Umstellung des Firmenbuchs (und damit auch der Urkundensammlung) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anzuordnen. Aufgrund der Verordnungen der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV, BGBl. II Nr. 511/2004 und BGBl. II Nr. 125/2005, wurden die Urkundensammlungen der österreichischen Firmenbuchgerichte im Lauf des Jahres 2005 schrittweise derart umgestellt, dass die nach dem jeweiligen Umstellungsdatum neu einlangenden Urkunden nur mehr elektronisch in der Firmenbuchdatenbank gespeichert werden. Seit 11. Juli 2005 werden die Urkundensammlungen aller Firmenbuchgerichte nur mehr elektronisch geführt. Auch hier kann sich der Entwurf daher darauf beschränken, die elektronische Urkundensammlung in § 29 FBG als gesetzlichen Normalfall auszugestalten und die noch erforderlichen Ausnahmen im Übergangsrecht zu berücksichtigen. In gleicher Weise soll in § 33 Abs. 2 FBG die Einsicht in die Urkundensammlung durch Ausdrucke aus der elektronischen Datenbank als gesetzlicher Normalfall verankert und die Einsicht in die Papierurkundensammlung nur mehr im Übergangsrecht berücksichtigt werden.

Zur Umsetzung der durch die Änderungsrichtlinie vorgegebenen „Beglaubigung der Richtigkeit von Kopien in elektronischer Form“ soll § 34 FBG um einen Abs. 1a ergänzt werden, mit dem die Beglaubigung elektronischer Auszüge aus der Firmenbuchdatenbank eingeführt wird. Dabei nutzt der Entwurf die in § 89c Abs. 3 GOG in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 vorgesehene „elektronische Signatur der Justiz“ für den elektronischen Beglaubigungsvermerk.

Mit der Umstellung der Urkundensammlung auf ADV geht aber freilich auch die bisherige Möglichkeit einer kostenlosen Recherche in der Geschäftstelle verloren. Um einen Ausgleich hiefür zu schaffen, wird - nach dem Vorbild des § 5 GUG über die Grundbuchseinsicht bzw. des § 89k Abs. 3 GOG über die Einsicht in die Ediktsdatei - vorgesehen, dass kurze Mitteilungen über die Inhalte der Urkundensammlung mündlich zu erteilen sind.

Anregungen aus der Praxis der Firmenbuchgerichte folgend soll ferner die Umstellung der Urkundensammlung zum Anlass für Klarstellungen bzw. Erleichterungen in drei Fällen genommen werden:

Da – insbesondere bei Umgründungsvorgängen – identische Urkunden oft mehrfach vorgelegt werden, soll in § 12 FBG klargestellt werden, dass eine mehrfach vorgelegte Urkunde nur einmal zur Urkundensammlung zu nehmen ist.

Darüber hinaus soll auf die Vorlage der Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerliste nach § 9 Abs. 2 GmbHG verzichtet werden, da die Gesellschafter und Geschäftsführer ohnedies in das Firmenbuch einzutragen sind. Das Gleiche gilt für das Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder nach § 29 Abs. 2 Z 3 AktG. § 240 Abs. 2 AktG, der auf die Gesellschafterliste nach § 9 Abs. 2 GmbHG verweist, ist entsprechend anzupassen.

Letztlich verliert die in § 120 Abs. 2 JN vorgesehene besondere Zuständigkeit des Gerichts der Zweigniederlassung für die Zeichnung und Aufbewahrung von Unterschriftenproben bezüglich einer Zweigniederlassung ihren Sinn, wenn auch diese Unterschriftenproben nur mehr in elektronischer Form aufbewahrt werden. Der Entwurf sieht daher eine entsprechende Änderung des § 120 Abs. 2 JN vor.

Pflichtangaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten

Der entsprechenden Richtlinienbestimmung wurde bereits mit der Novellierung des § 14 UGB durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. Nr. 120/2005, Rechnung getragen.

Freiwillige Offenlegung in anderen Amtssprachen

Der Entwurf schlägt vor, § 12 FBG um einen Absatz zu ergänzen, mit dem allen Rechtsträgern die Möglichkeit eingeräumt wird, fremdsprachige Urkunden freiwillig offen zu legen.

c) Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG

Neuere Entscheidungen des Obersten Gerichtshof zum Charakter der Zwangsstrafen nach § 283 HGB bzw. § 24 FBG haben Zweifel daran entstehen lassen, dass Österreich seinen Verpflichtungen aus Art. 6 der Publizitätsrichtlinie ausreichend nachkommt. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie soll daher zum Anlass genommen werden, diese Zweifel zu bereinigen und durch eine Verschärfung der Zwangsstrafen in § 283 HGB und § 24 FBG zu einer besseren Durchsetzung insbesondere der Verpflichtung zur Vorlage der Jahresabschlüsse beizutragen. Um aber den im Begutachtungsverfahren von Seiten der Wirtschaft vorgetragenen Bedenken entgegen zu kommen, soll die vorgeschlagene Verschärfung sich im Wesentlichen auf § 283 UGB beschränken und erst in den Fällen eintreten, in denen bereits zwei Zwangsstrafen erfolglos verhängt wurden.

d) Handelsvertretergesetz

§ 28 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG) sieht unter anderem vor, dass dessen Bestimmungen keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften finden. Diese Geltungsbereichsausnahme ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber des Handelsagentengesetzes 1921 der Meinung war, dass die Rechtsstellung der selbständigen Versicherungsvertreter (bzw. synonym: Versicherungsagenten) angesichts der besonderen Verhältnisse des Versicherungsverkehrs einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe.

Diese Ausnahmeregelung wurde sowohl im HVertrG 1961 als auch im HVertrG 1993 fortgeschrieben. Dies deshalb, weil die ständige Rechtsprechung und die herrschende Leere sowohl zu § 30 Abs. 1 Handelsagentengesetz bzw. (ab 1961) HVertrG (OGH 17.3.1978, EvBl. 1979/3 = VersR 1979, 289; OGH 15.10.1985, RdW 1986, 88, Jabornegg Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 72 ua.) als auch zu § 28 Abs. 1 HVertrG 1993 (OGH 19.9.2002, 8 Ob 56/02x; OGH 2.10.2002, 9 Oba 81/02f; Schima, ecolex 1993, 228; Jabornegg, DRdA 2003, 428) die Ansicht vertreten, dass das HVertrG und insbesondere der Ausgleichsanspruch nach § 24, analog auch auf den selbstständigen Versicherungsvertreter anzuwenden sei. § 28 Abs. 1  hindere nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des HVertrG auf das Verhältnis zwischen Versicherer und selbstständigem Versicherungsvertreter. Dass das HVertrG planwidrig unvollständig sei, werde durch diese Ausschlussbestimmung geradezu belegt, weil diese wegen der vom Gesetzgeber erkannten Notwendigkeit aufgenommen worden sei, die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sondergesetzlich zu regeln. So lange ein solches Gesetz nicht vorliege, bestehe eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer Norm zu schließen sei (OGH 17.12.2002, 4 Ob 264/02f). Die zitierte Entscheidung betrifft den in § 24 normierten Ausgleichsanspruch, den der OGH in dieser Entscheidung als zwingende gesetzliche Regelung im Sinne des § 27 zugunsten des Versicherungsvertreters ansieht.

Daher ergibt sich für das Vertragsverhältnis zwischen einem selbstständigen Versicherungsvertreter und dem Versicherer derzeit folgende Rechtslage: Trotz ausdrücklicher Ausnahme der Versicherungsvermittlung vom Geltungsbereich des HVertrG 1993 kraft dessen § 28 Abs. 1 wendet die Rechtsprechung die Bestimmungen des HVertrG 1993 einschließlich dessen § 24 über den Ausgleichsanspruch analog an.

Diese offensichtliche Diskrepanz zwischen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung und aus verständlichen (und letztlich gerade zu zwingenden) Gründen entwickelter praktischer Rechtsanwendung ist Anlass, die gesetzliche Regelung zu überarbeiten und an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen.

Nach längerer Diskussion mit den betroffenen Wirtschaftszweigen (Versicherungsverband und Versicherungsvertreter) wurde - da davon ausgegangen werden muss, dass der selbständige Versicherungsvertreter vom allgemeinen Begriff des Handelsvertreters in § 1 miterfasst ist (die Geltungsbereichsausnahme des § 28 Abs. 1 hat angesichts des umfassenden Handelsvertreterbegriffs in § 1 insoweit konstitutiven Charakter) und die Handelsvertreterregelung jedenfalls grundsätzlich auch auf ihn passt - bei der Konzeption einer Neuregelung nicht der Weg der Schaffung eines neuen „Versicherungsagenturvertragsgesetzes“ (neben dem HVertrG 1993) oder einer vollständigen Neuregelung (eines eigenen Teils innerhalb des HVertrG 1993) gewählt. Es wurden vielmehr – so wie dies im deutschen Handelsvertreterrecht der §§ 84 ff dHGB schon seit jeher verwirklicht ist - einige ergänzende Bestimmungen vorgesehen, die auf Besonderheiten der Versicherungsvermittlung Bedacht nehmen.

Für die legistische Durchführung erweist es sich dabei als zweckmäßig, die Regelung nach den die „Beendigung des Vertragsverhältnisses“ betreffenden §§ 20 bis 26 und vor den die allgemeine „Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften“ des HVertrG behandelnden §§ 27 bis 29 einzuschieben. Dementsprechend wird – unter Bedachtnahme auf das legistische Format des HVertrG nach § 26 eine Zwischenüberschrift „Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter“ eingefügt und dieser die neuen §§ 26a, 26b und 26c mit jeweils eigenen Paragraphenüberschriften zugeordnet. Zusätzlich bedarf es einer entsprechenden Adaptierung der §§ 27 (Ergänzung „zwingende Vorschriften“), 28 (Streichung der Geltungsbereichsausnahme für die Versicherungsvermittlung) und 29 (Inkrafttreten der neuen Bestimmungen).

2. Finanzielle Auswirkungen

Die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzes wird keine erfassbaren höheren Ausgaben des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften verursachen.

Die mit der Einrichtung des Urkundenarchivs der Justiz (bestehend aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs) und der Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte wurden bereits in der Regierungsvorlage für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 (1169 BlgStProt. XXII. GP) berücksichtigt.

3. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

Besonderer Teil

Zum Artikel 1

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Zur Z 1 (§ 3 Abs. 2 FBG):

Nach dem Vorbild des § 12 Abs. 4 des Grundbuchsumstellungsgesetzes soll eine ausdrückliche Grundlage für die Ersichtlichmachung von Anschriften natürlicher Personen im Hauptbuch des Firmenbuchs geschaffen werden.

Zur Z 2 (§ 12 FBG):

Zum § 12 Abs. 1 FBG:

Verschiedentlich, insbesondere in Umgründungsfällen, werden in der Praxis identische Urkunden mehrfach vorgelegt. Um eine unnötige Inanspruchnahme von Speicherkapazitäten in der umgestellten Urkundensammlung zu vermeiden, soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass es ausreicht, ein und dieselbe Urkunde nur einmal zur Urkundensammlung zu nehmen.

Zum § 12 Abs. 2 FBG:

Gemäß Art. 3a Abs. 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten eine freiwillige Offenlegung der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie in jeder anderen Amtssprache der Gemeinschaft zuzulassen. Sie können dabei vorschreiben, dass die Übersetzung dieser Urkunden und Angaben zu beglaubigen ist und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang Dritter zu den freiwillig offen gelegten Übersetzungen zu erleichtern. Abs. 4 enthält für den Fall der Abweichung der Sprachfassungen voneinander eine den allgemeinen Gutglaubensregeln in Art. 3 Abs. 5 bis 7 nachempfundene Bestimmung.

Damit ist zwingend die Möglichkeit der Hinterlegung von Urkunden und Angaben in einer anderen Amtssprache in einer „Registerakte“ vorgesehen. Einer weitergehenden Veröffentlichung eines Hinweises auf die Hinterlegung bedarf es zwar nicht, allerdings sind Maßnahmen zu treffen, die den Zugang zu den offen gelegten Übersetzungen erleichtern. Dem soll durch die allgemeine Anordnung entsprochen werden, dass auf die Übersetzungen in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise hinzuweisen ist.

Die Gutglaubensregelung der Änderungsrichtlinie ist sehr speziell auf die Vorlage verschiedener Sprachfassungen zugeschnitten; es ist daher besser, diese Regelung gemeinsam mit der Vorlage verschiedener Sprachfassungen in § 12 FBG zu treffen, anstatt die allgemeine Bestimmung des § 15 UGB zu ergänzen. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 15 UGB (in Frage kommen würde wohl am ehesten die mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz in Abs. 3 positivierte Rechtsscheinhaftung für unrichtige Eintragungen) würde aber auch nicht wirklich passen, weil es sich hier nicht um eine unrichtige Firmenbucheintragung, sondern um Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachfassungen einer in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunde handelt. Die vorgeschlagene Regelung führt damit freilich einen an sich im österreichischen Unternehmensrecht bisher unbekannten Vertrauensschutz für Urkunden ein; die Richtlinienbestimmung erscheint jedoch in dieser Hinsicht zwingend; eine entsprechende Regelung enthält im übrigen auch § 11 Abs. 2 dHGB idF des Regierungsentwurfs für ein Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).

Wenn auch die Bestimmung in Umsetzung der Richtlinie auf Kapitalgesellschaften beschränkt werden könnte, bestehen keine Gründe dafür, Rechtsträger anderer Rechtsform in dieser Hinsicht anders zu behandeln. Über die Richtlinie hinausgehend soll daher die freiwillige Offenlegung fremdsprachiger Urkunden allen Rechtsträgern unabhängig von ihrer Rechtsform zugestanden werden.

Zur Z 3 (§ 24 FBG):

Zu § 24 Abs. 3:

Nach bisheriger Rechtsprechung hatte die wegen einer Verletzung der Offenlegungspflichten auszusprechende Zwangsstrafe auch repressiven Charakter und war nicht als reines Beugemittel zu qualifizieren. In mehreren neueren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs wurde die Frage nach dem (auch) repressiven Charakter der Zwangsstrafe nach § 283 HGB ausdrücklich offen gelassen. In seiner Entscheidung vom 21.4.2005, 6 Ob 43/05z, sprach der OGH in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus, dass von der Einhebung der Zwangsstrafe abzusehen ist, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde.

Wie der OGH in dieser Entscheidung selbst feststellt, lag die tragende Begründung für die Bejahung des Strafcharakters in der Erwägung, dass eine Beugestrafe zwar keine Kriminalstrafe sei, aber dennoch auch nach Erreichung des verfolgten Zwecks zu vollziehen sei, weil andernfalls die Strafdrohung keinen psychologischen Druck ausüben könnte und eine leere Drohung darstellte, wenn sich der Geschäftsführer darauf verlassen könnte, dass die verhängten Geldstrafen nachzusehen seien, wenn Versäumtes nachgeholt werde. Zu Recht verweist er auch auf Art. 6 der PublizitätsRL, der die Mitgliedsstaaten verpflichtet, „geeignete Maßregeln" für den Fall anzuwenden, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Gruber, Bilanzpublizität für jedermann, Überlegungen zum „Daihatsu"-Urteil des EuGH, RdW 1998, 525 [526 mwN]) ist überdies die Sanktion einer Zwangsstrafe (nur) dann als geeignete Maßregel anzusehen, wenn sie auch abschreckend ist.

Insgesamt hat damit die zitierte neuere Judikatur Zweifel daran entstehen lassen, dass Österreich seinen Verpflichtungen aus Art. 6 der PublizitätsRL ausreichend nachkommt. Um diese Zweifel zu zerstreuen, soll daher an der älteren Judikatur wieder angeknüpft und der repressive Charakter der Zwangsstrafe im Gesetz ausdrücklich verankert werden. Der Entwurf folgt im Übrigen damit einer rechtspolitischen Entscheidung, die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, für die Regelung der Geldstrafen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in § 359 EO getroffen wurde.

Mit der zitierten Judikatur hat der OGH (in Anknüpfung an einer Reihe von Vorentscheidungen) eine Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts für Entscheidungen über die Aufhebung einer Zwangsstrafe verneint und entsprechende Anträge in ein streitiges Feststellungs- bzw. – nach Einleitung von Exekutionsschritten - Oppositionsverfahren verwiesen. Eine Stellungnahme des Gesetzgebers hiezu erübrigt sich aber, zumal ein solcher Antrag ohnedies keinen Erfolg mehr haben kann.

Wenngleich diese Judikatur in erster Linie zu § 283 HGB ergangen ist und hiefür Bedeutung hat, weil § 283 HGB die für die Durchsetzung der Pflicht zur Vorlage der Jahresabschlüsse einschlägige Sonderbestimmung ist, soll auch im Rahmen des § 24 FBG der repressive Charakter der Zwangsstrafe bestätigt werden.

Zu § 24 Abs. 2:

Da § 283 HGB die Spezialbestimmung zur Durchsetzung der Pflicht für die Vorlage der Jahresabschlüsse ist, kann hier auf eine Erhöhung der Höchstbeträge der Zwangsstrafen verzichtet werden. Allerdings soll die Möglichkeit vorgesehen werden, wie in § 283 HGB Zwangsstrafen wiederholt und ohne einen absoluten Höchstbetrag zu verhängen.

Zur Z 4 (§ 29 FBG):

Die PublizitätsRL geht – schon in ihrer Stammfassung – davon aus, dass für jede Gesellschaft eine Akte angelegt wird, in die alle die Gesellschaft betreffenden Urkunden einzulegen sind. Soweit Eintragungen in ein Register vorgenommen werden, muss der Gegenstand der Eintragung auch aus der Akte ersichtlich sein. Darüber hinaus sind diese Urkunden entweder durch ihre Wiedergabe oder durch einen Hinweis auf die Einreichung in einem Amtsblatt (oder nunmehr auch auf andere Weise) öffentlich bekannt zu machen.

Nach Art. 3 Abs. 2 vierter Satz der Richtlinie sind alle nach dem 1.1.2007 einlangenden Schriftstücke in „elektronischer Form in der Akte zu hinterlegen“. Die Umwandlung von vor dem 1.1.2007 eingelangten Dokumenten in die elektronische Form und Aufnahme in den elektronischen Registerakt ist vorzunehmen, sobald ein (berechtigter) Antrag auf elektronische Einsicht einlangt (Register scannt Urkunde für Partei und gibt gescanntes Stück in die „elektronische Akte“).

§ 28 FBG ermächtigt den Bundesminister für Justiz schon derzeit, die Umstellung des Firmenbuchs (und damit auch der Urkundensammlung) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anzuordnen. Aufgrund der Verordnungen der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV, BGBl. II Nr. 511/2004 und BGBl. II Nr. 125/2005, wurden die Urkundensammlungen der österreichischen Firmenbuchgerichte im Lauf des Jahres 2005 schrittweise derart umgestellt, dass die nach dem jeweiligen Umstellungsdatum neu einlangenden Urkunden nur mehr elektronisch in der Firmenbuchdatenbank gespeichert werden. Seit 11. Juli 2005 werden die Urkundensammlungen aller Firmenbuchgerichte nur mehr elektronisch geführt, und zwar des Landesgerichts St. Pölten seit 2. Jänner 2005, des Handelsgerichtes Wien seit 1. Mai 2005, des Landesgerichts Wels seit 2. Mai 2005, der Landesgerichte Feldkirch, für Zivilrechtssachen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben und Linz seit 1. Juni 2005, der Landesgerichte Korneuburg, Krems an der Donau, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und Wiener Neustadt seit 1. Juli 2005 und des Landesgerichts Eisenstadt seit 11. Juli 2005.

Damit ist in diesem Punkt die Richtlinie - von der vorgesehenen zeitlich beschränkten Rückerfassung über Antrag abgesehen – in Österreich umgesetzt.

Die Richtlinie soll aber zum Anlass dafür genommen werden, die elektronische Urkundensammlung als gesetzlichen Normalfall auszugestalten und die noch erforderlichen Ausnahmen im Übergangsrecht zu berücksichtigen. Es soll daher § 29 FBG dahingehend abgeändert werden, dass die Urkundensammlung in die allgemeine Anordnung des Abs. 1 einbezogen und die Ermessensbestimmung des Abs. 2 gestrichen wird.

Zur Z 5 (§ 33 Abs. 2 FBG):

Die Einsicht in die Urkundensammlung ist nach geltendem Recht möglich durch „Auszüge oder Ausdrucke“ (§ 9 Abs. 2 HGB) sowie durch Einsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts oder - soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist – durch Ausdrucke (§ 33 Abs. 2 FBG) sowie im letzteren Fall auch durch Einzelabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung (§ 34 Abs. 1 FBG).

Die Stammfassung der Richtlinie bestimmte, dass Abschriften der Urkunden auf schriftliches Verlangen zuzusenden sind. Die Änderungsrichtlinie scheint von der Vorstellung der Herstellung und Übermittlung von (elektronischen) Kopien auszugehen. Den Antragstellern müsse es frei stehen, den Einsichtsantrag selbst elektronisch zu stellen sowie zu entscheiden, ob sie Kopien in elektronischer Form oder in Papierform wünschen. Die in § 34 FBG eingeräumte Möglichkeit, die Firmenbuchdatenbank selbst abzufragen, geht freilich über eine Übermittlung von Kopien auf Anfrage hinaus und ist damit in Einklang mit der Änderungsrichtlinie.

Da bereits die Urkundensammlungen (in Hinblick auf den Anfall ab dem jeweiligen Umstellungszeitpunkt im Jahr 2005) auf ADV umgestellt und damit die Urkunden elektronisch abfragbar sind, ist auch in dieser Hinsicht die Richtlinie in Österreich bereits umgesetzt. Wie für die elektronische Urkundensammlung soll aber die Richtlinienumsetzung zum Anlass genommen werden, die Einsicht bei Gericht durch Ausdrucke aus der elektronischen Datenbank als gesetzlichen Normalfall zu verankern und die Einsicht in die Papierurkundensammlung nur mehr im Übergangsrecht zu berücksichtigen.

Zur Z 6 (§ 33 Abs. 2a FBG):

Mit der Umstellung der Urkundensammlung geht freilich auch die bisher mögliche unentgeltliche Recherche („anschauen und lesen“) in der Papierurkundensammlung verloren.

Als Ausgleich hiefür soll – nach dem Muster des § 5 GUG über die Grundbuchseinsicht bzw. des § 89k Abs. 3 GOG über die Einsicht in die Ediktsdatei – vorgesehen werden, dass kurze Mitteilungen über die Inhalte der Urkundensammlung mündlich zu erteilen sind; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

Zur Z 7 (§ 34 Abs. 1a FBG):

Gemäß § 9 Abs. 2 HGB sind – in Übereinstimmung mit der Stammfassung der Richtlinie – Auszüge aus Hauptbuch und Urkundensammlung zu beglaubigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.

Mit der Änderungsrichtlinie (Art. 3 Abs. 3) ist nunmehr – wenn auch nur für den Fall eines ausdrücklichen Verlangens – auch die Beglaubigung der Richtigkeit von „Kopien in elektronischer Form“ vorgesehen, wobei die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, „damit bei der Beglaubigung von Kopien in elektronischer Form sowohl die Echtheit ihrer Herkunft als auch die Unversehrtheit ihres Inhalts durch die Heranziehung mindestens einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen sichergestellt wird.“

In technischer Hinsicht scheint die Richtlinie damit ein Recht auf Herstellung von verkehrsfähigen Kopien mit einem Recht auf elektronische „Beglaubigung“ dieser Kopien zu verknüpfen. Zur Umsetzung dieser Vorgabe knüpft der Entwurf an die bereits in § 89c Abs. 3 GOG in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 für Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen vorgesehene „elektronische Signatur der Justiz“. Die Übersendung einer „mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version“ einer Urkunde ist überdies in § 91b Abs. 7 GOG in der Fassung des erwähnten Bundesgesetzes mit Beziehung auf die im Beglaubigungsarchiv der Justiz aufgenommenen Urkunden vorgesehen.

Zur Z 8 (§ 35b FBG):

Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs werden in Österreich horizontal in den §§ 89a ff GOG und der dazu ergangenen Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (BGBl. Nr. 559/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2005) geregelt. Dabei enthält schon § 89b GOG eine sehr weit reichende Verordnungsermächtigung, die es gestatten würde, allfällige Besonderheiten des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen durch Verordnung zu regeln.

§ 1 ERV-Verordnung nimmt allerdings derzeit noch Eingaben im Firmenbuchverfahren vom ERV vor dem Hintergrund aus, dass nicht nur die Anmeldungen in der Regel in beglaubigter Form vorzunehmen, sondern oft auch Urkunden, die bestimmten Formvorschriften zu entsprechen haben, vorzulegen sind.

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 wurden durch Änderungen im Berufsrecht der Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker, aber auch der Beglaubigungsbestimmungen des Außerstreitgesetzes die rechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung von Formvorschriften durch elektronische Signaturen auch für die öffentliche Form geschaffen, sodass es den genannten Berufsgruppen und den Gerichten möglich ist, elektronische öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden herzustellen.

Darüber hinaus sieht dieses Gesetz die Einrichtung elektronischer Urkundenarchive der Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker vor. In diese sollen in erster Linie Urkunden eingestellt werden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Auch für den Bereich der Justiz sieht das Gesetz die Einführung eines solchen Urkundenarchivs vor. Dieses „Beglaubigungsarchiv der Justiz“ soll der Speicherung von gerichtlich beglaubigten Urkunden dienen. Solche Urkunden sollen mit Zustimmung der Partei grundsätzlich – gegebenenfalls nach dem Einscannen der Papierurkunde – in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellt werden.

Einer der zentralen Vorteile der Einstellung einer Urkunde in eines der Urkundenarchive ist die für solcherart gespeicherte Urkunden zum Tragen kommende Originalfiktion. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der Urkunde. Weiters wird klargestellt, dass der Hinweis auf die Einstellung in eines der Urkundenarchive verbunden mit einer Übersendung einer mit einer „Archivsignatur“ versehenen verkehrsfähigen Version der Urkunde oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde regelmäßig der Vorlage der Urschrift der Urkunde gleichzuhalten ist.

Die Bestimmungen des GOG über den elektronischen Rechtsverkehr wurden dabei insofern geändert, als der elektronische Rechtsverkehr in Zukunft auch als offenes System über einen Identitätsnachweis durch elektronische Signaturen geführt werden kann und im elektronischen Rechtsverkehr auch Urkunden vorgelegt werden können. Näheres bleibt allerdings der zu überarbeitenden Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr überlassen. Aus dieser und der dazu ergangenen Schnittstellenbeschreibung wird sich ergeben, unter welchen näheren Voraussetzungen sich Unternehmen am elektronischen Rechtsverkehr beteiligen können.

Aufbauend auf diesen horizontalen Regelungen scheint es in Hinblick auf die Änderungsrichtlinie sinnvoll, die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen ausdrücklich im FBG zu verankern. Eine derartige Regelung muss notwendigerweise eher allgemein gehalten bleiben und sich weitestgehend an das GOG anlehnen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der elektronische Rechtsverkehr in Firmenbuchsachen schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund einer Erweiterung der ERV-Verordnung einzurichten ist.

Zur Z 9 (§ 43 FBG):

Zum Abs. 1:

Die zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie vorgeschlagenen Änderungen des FBG sollen mit dem für die Änderungsrichtlinie vorgesehenen Umsetzungszeitpunkt in Kraft treten.

Zum Abs. 2:

Die Bestimmung über die Aufnahme von Urkunden in die elektronische Urkundensammlung soll auf Schriftstücke anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Diese gesetzliche Bestimmung löst mit diesem Zeitpunkt die entsprechende Anordnung in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV, BGBl II Nr. 125/2005, ab. Darüber hinaus ist aufgrund der Richtlinie in bestimmten Fällen eine Rückerfassung von Urkunden vorzusehen, die bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Solche, aufgrund der erwähnten Umstellungsverordnung nicht ohnedies schon in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommenen Urkunden sind in die Datenbank aufzunehmen, sobald einem Antrag auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im Übrigen ist die weiterhin in Papier fortbestehende Sammlung von älteren Urkunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.

Zum Abs. 3:

Die übergangsrechtliche Regelung der Richtlinie gestattet es, die elektronische Übermittlung an den Antragsteller auf Urkunden einzuschränken, die (nicht länger als) zehn Jahre vor der Antragstellung eingereicht wurden. Nach dem System der Übergangsbestimmung zur elektronischen Urkundensammlung wären solche von dieser Form der Einsicht ausgenommene Urkunden auch von der Verpflichtung zur Aufnahme in die elektronische Urkundensammlung ausgenommen.

Auch hier soll daher nur das Minimalprogramm der Richtlinie umgesetzt und weitere Einsichtsmöglichkeiten „nach Maßgabe der Möglichkeiten“ vorgesehen werden.

Der Aufwand, der durch die Einsicht mit Hilfe einer Rückerfassung der Papierurkunden entsteht, soll - wie die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33ff FBG im Sinn der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes - durch Gebühren abgedeckt werden, die der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung durch Verordnung bestimmt.

Die Einsichtnahme in die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform weitergeführt werden, soll auch weiterhin in der Geschäftsstelle des Gerichts möglich sein. Ferner soll diese Form der Einsichtnahme durch die Möglichkeit der Bestellung von Abschriften ergänzt werden.

Zum Artikel 2

Änderungen des Unternehmensgesetzbuches

Zur Z 1 (§ 189 UGB):

Schon bisher knüpft die kaufmännische Rechnungslegungspflicht an das Bestehen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs an. Hier soll klargestellt werden, dass diese betriebliche Betrachtungsweise beibehalten werden kann. Da auch steuerrechtlich für Zwecke der Gewinnermittlung auf den Betrieb abgestellt wird, soll im Interesse der weiteren Vereinheitlichung der unternehmensrechtlichen Rechungslegungspflicht mit der steuerrechtlichen Gewinnermittlung auch die Umsatzgrenze von 400 000 Euro gemäß § 189 Abs. 1 Z 2 betriebsbezogen anzuwenden sein. Dabei ist jeweils auf den einzelnen, einheitlichen Betrieb abzustellen, wobei mehrere Betriebe dann zu einem einheitlichen Betrieb zusammenzufassen sind, wenn sie organisatorisch, wirtschaftlich oder technisch als einheitlicher Betrieb anzusehen sind. Der Begriff „einheitlicher Betrieb“ stellt sicher, dass der Unternehmer sein Unternehmen nicht willkürlich zur Umgehung der Rechnungslegungspflicht in Betriebe aufspalten kann.

Da in Abs. 1 die Beibehaltung der betrieblichen Betrachtungsweise klargestellt wird, kann die Aufgabe eines Betriebs nicht dazu führen, dass die unternehmerische Rechnungslegungspflicht bei einem dadurch bewirkten Unterschreiten des Schwellenwertes entfällt. Abs. 2 Z 2 war daher entsprechend anzupassen.

Zur Z 2 (§ 277 UGB):

Zur Aufhebung des bisherigen § 277 Abs. 5:

§ 277 Abs. 5 in der geltenden Fassung regelt die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform, die in Zukunft durch eine verpflichtende elektronische Einbringung ersetzt werden soll.

Zum § 277 Abs. 6:

§ 277 Abs. 7 in der geltenden Fassung sieht fakultativ die Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form vor. Derzeit dürfte die Quote elektronisch eingebrachter Jahresabschlüsse in etwa 5% bis 10% betragen. Mit der Umstellung der Urkundensammlungen auf ADV dürfte aber ein Grund für eine gewisse Scheu vor einer elektronischen Einbringung weggefallen sein, da die Offenlegung in der Firmenbuchdatenbank nunmehr von der Art der Einbringung unabhängig ist.

Die Änderungsrichtlinie lässt es ausdrücklich zu, die Einreichung aller Urkunden und Angaben in elektronischer Form vorzuschreiben. In weit reichender Weise soll - anders als im Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) des deutschen Bundesministeriums der Justiz vom 7. April 2005 vorgeschlagen - anlässlich der Einführung des ERV in Firmenbuchsachen von dieser Ermächtigung noch nicht Gebrauch gemacht werden, da wohl erst noch die Erfahrungen mit der Umstellung abgewartet werden sollen. Bei der Vorlage der Jahresabschlüsse hat sich der ERV aber bereits praktisch bewährt. Ein damit für die Unternehmen allenfalls verbundener Mehraufwand wird dadurch ausgeglichen, dass mit der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 8/2006, die Eingabengebühr für Firmenbucheingaben bei elektronischer Urkundenübermittlung reduziert wurde.

Um der Wirtschaft eine reibungslose Umstellung auf die elektronische Einbringung zu ermöglichen, soll die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung erst für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre gelten, die spätestens am 31. Dezember 2007 enden. Darüber hinaus werden kleinere Gesellschaften mit einem Jahresumsatz bis zu 70 000 Euro von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Um allerdings den Firmenbuchgerichten die Aufnahme der in Papierform eingereichten Abschlüsse in die Firmenbuchdatenbank zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, soll der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen können.

Zum § 277 Abs. 7:

Die bisher in Abs. 5 und Abs. 7 enthaltenen Bestimmungen über die Weiterleitung von Jahresabschlüssen an die Sozialpartner sollen in einer Bestimmung zusammengefasst werden, da in Zukunft alle Jahresabschlüsse unabhängig von der Form, in der sie eingereicht wurden, in der Firmenbuchdatenbank erfasst werden. Aus diesem Grund wird es auch nicht mehr erforderlich sein, die Abschlüsse zu „übermitteln“. Mit der Wendung „zur Verfügung stellen“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verpflichtung etwa auch dadurch nachgekommen werden kann, dass den interessierten Sozialpartnern ein Zugriff auf eine Datenbank eingeräumt wird.

Im übrigen wurde der Kreis der Berechtigten um die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern ergänzt.

Zur Z 3 (§ 281 UGB):

Gemäß § 281 Abs. 1 zweiter Satz UGB ist bei der Offenlegung des Jahresabschlusses das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses anzugeben. Da bei der Einreichung der Jahresabschlüsse hierauf immer wieder vergessen wird, soll ein weiterer Beitrag zur Vereinfachung der Einreichung des Jahresabschlusses geleistet und in Zukunft hierauf verzichtet werden.

Zur Z 4 (§ 283 UGB):

Wie für § 24 FBG sollen durch die neuere Judikatur entstandene Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG durch Klarstellung des repressiven Charakters der Zwangsstrafen ausgeräumt und bei wiederholten Zuwiderhandlungen der Strafrahmen für mittlere und große Kapitalgesellschaften in gestaffelter Form deutlich erhöht werden.

Zum Artikel 3

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Gemäß § 120 Abs. 2 JN sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.

Der Entwurf geht – anders als der deutsche Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) – davon aus, dass auch eine eingescannte Unterschriftenprobe trotz gewisser Einschränkungen bei der Echtheitsprüfung und eines gewissen Missbrauchsrisikos weiterhin Sinn macht und darauf nicht verzichtet werden sollte. Eine besondere örtliche Zuständigkeit des Gerichtes der Zweigniederlassung für die Unterschriftenprobe ist aber nach der Umstellung der Urkundensammlung auf eine von überall abfragbare elektronische Führung in der Firmenbuchdatenbank überholt.

Zum Artikel 4

Änderung des GmbH-Gesetzes

Zu den Z 1 (§ 9 Abs. 2 GmbHG), 2 (§ 10 Abs. 3 GmbHG), 3 (§ 30f Abs. 1 GmbHG), 4 (§ 53 Abs. 2 GmbHG), 5 (§ 56 Abs. 2), 7 (§ 122 Abs. 2):

Auf die Vorlage der Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerliste nach § 9 Abs. 2 GmbHG kann verzichtet werden, da die Gesellschafter und Geschäftsführer ohnedies in das Firmenbuch einzutragen sind. Auch damit kann eine unnötige Inanspruchnahme von Speicherkapazitäten in der umgestellten Urkundensammlung vermieden werden.

Der Verzicht auf die Vorlage der Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerliste bedingt eine Reihe von Folgeänderungen in Bestimmungen, die hierauf verweisen.

Zur Z 6 (§ 89 Abs. 4 GmbHG):

Gemäß § 89 Abs. 4 GmbHG sind die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Dabei bereitet die Anmeldung der ersten Liquidatoren durch die – oft nicht mehr greifbaren – Geschäftsführer in der Praxis Schwierigkeiten. In Zukunft soll daher den ersten Liquidatoren ihre Anmeldung selbst obliegen.

Zur Z 8 (§ 127 GmbHG):

In § 127 wird der Verweis auf § 283 UGB den in dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen angepasst.

Zum Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Im Aktienrecht kann auf das bisherige Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder nach § 29 Abs. 2 Z 3 verzichtet werden. Im Übrigen ist als Folgeänderung zum Verzicht auf die Gesellschafterliste in § 9 Abs. 2 GmbHG § 240 Abs. 1 AktG entsprechend anzupassen.

Zum Artikel 6

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Durch eine Erhöhung der (für elektronische Einreichungen zur Gänze entfallenden) Eintragungsgebühr von derzeit 7 auf in Zukunft 37 Euro soll ein gewisser Druck für die freiwillige elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse geschaffen werden.

Zum Artikel 7

Änderung des Handelsvertretergesetzes

Zu § 26a:

§ 26a hat die Funktion einer Klarstellung, dass das HVertrG entsprechend dem allgemeinen Begriff des Handelsvertreters gemäß § 1 grundsätzlich auch auf die selbstständigen Versicherungsvertreter anzuwenden ist, dabei aber die besonderen Regelungen der nachfolgenden §§ 26b und 26c zu beachten sind. An sich wäre diese Bestimmung verzichtbar und mit den beiden letztgenannten Bestimmungen das Auslangen zu finden, doch erscheint es zweckmäßig, das Ende der ausdrücklichen Geltungsbereichsausnahme für die Versicherungsvermittlung im bisherigen § 28 Abs. 1 auch  durch eine positive Geltungsbereichsklarstellung zu besiegeln.

Zu § 26b:

Abs. 1 hat sein Vorbild in der deutschen Sonderegelung des § 92 Abs. 3 dHGB und beruht auf der Überlegung, dass zum einen die Kundenwerbung bei der Versicherungsvermittlung grundsätzlich eher einzelvertragsbezogen ist und bei entsprechender Kundenzufriedenheit typischer Weise nicht automatisch Nachbestellungen auslöst, und zum Anderen eine Gebietszuweisung nach Art der Aufteilung von Vertretungsgebieten für Warenhandelsvertreter eher unüblich ist. Zwar könnte man aus österreichischer Sicht gewiss einwenden, dass aufgrund des § 11 Abs. 1 und 2 AngG vergleichbare gesetzliche Regelungen für die Versicherungsvermittlung durch angestellte Vertreter vorgesehen sind, sodass zweifelhaft erscheint, ob man hier mit spezifischen Eigenheiten der Versicherungsvermittlung argumentieren kann. Die Erfahrung zeigt aber, dass die genannten (auch nach AngG abdingbaren) Regelungen in der Vermittlungspraxis der angestellten Versicherungsvertreter – offenbar gerade wegen der spezifischen Verhältnisse in der Versicherungsvermittlung – praktisch keine Rolle spielen. So gesehen sprechen die besseren Gründe für eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung. Sollte dennoch im konkreten Einzelfall ein praktisches Bedürfnis danach bestehen, steht es den Parteien frei, eine abweichende Vereinbarung zu treffen, die beispielsweise den Regeln des § 8 Abs. 3 und 4 entsprechen können.

Zu Abs. 2 ist festzuhalten, dass § 9 die Entstehung des Provisionsanspruchs vergleichsweise aufwendig und kompliziert regelt. Grund dafür sind entsprechende Vorgaben der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter (Handelsvertreter-RL), die aber für die Versicherungsvermittlung unpassend erscheinen. Daher ist eine eigenständige Regelung empfehlenswert, für die sich vor allem § 30 Abs. 2 MaklerG als unmittelbar einschlägiges Vorbild anbietet. Diese Bestimmung gilt schon jetzt für die Provisionsverhältnisse von Versicherungsmaklern und trägt insoweit durchaus den besonderen Verhältnissen in der Versicherungsvermittlung Rechnung. Abs. 2 übernimmt daher die für Versicherungsmakler bereits eingeführte Vorschrift auch für die selbstständigen Versicherungsvertreter.

Abs. 3 bedenkt den Sonderfall unmittelbar konkurrierender Versicherungsvermittler und entspricht der gängigen Praxis. Aus § 6 Abs. 5 und § 30 Abs. 3 MaklerG ergibt sich insoweit eine den Besonderheiten der Versicherungsvermittlung Rechnung tragende Provisionsvorschrift bei verdienstlicher Tätigkeit von mehreren Versicherungsmaklern. Diesfalls gebührt die Provision demjenigen Makler, der den vom Versicherungskunden unterfertigten Antrag an den Versicherer weitergeleitet hat. Die Weiterleitung des unterfertigten Versicherungsvertrags gilt demnach als „überwiegende Verdienstlichkeit“. Es erscheint sachgerecht, diese Norm auch für konkurrierende Versicherungsagenten und im Verhältnis zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten als maßgeblich festzulegen.

Abs. 4 geht schließlich davon aus, dass auch in der Frage der Abrechnung und Fälligkeit von Provisionsansprüchen im Versicherungsmaklerrecht mit § 31 MaklerG bereits jetzt eine im Vergleich zu den Regelungen der §§ 14 und 15 HVertrG den Besonderheiten der Versicherungsvermittlung besser Rechnung tragende Vorschrift existiert, die daher für die selbstständigen Versicherungsvertreter übernommen werden sollte.

Zu § 26c:

Da der Versicherungsvertreter als Handelsvertreter im Sinn von § 1 gilt, gebührt ihm gemäß § 24 auch ein Ausgleichsanspruch. Die Voraussetzungen des § 24 müssen auch beim Versicherungsvertreter vorliegen, um einen Ausgleichsanspruch entstehen zu lassen.

Eine im Grunde unbestrittene Besonderheit der Versicherungsvermittlung verglichen mit der Vermittlung von Warenhandelsgeschäften liegt aber darin, dass die Tätigkeit typischerweise auf die Vermittlung langfristiger Verträge gerichtet ist und nicht auf einzelne Geschäfte mit neuen oder auch alten Kunden unter dem Blickpunkt, dass dann – quasi automatisch – Nachbestellungen erfolgen sollen. Daraus leitet sich die auch in § 89b Abs. 5 Satz 1 dHGB enthaltene Sonderregelung ab, dass beim Versicherungsvertreter nicht auf die fortdauernde Geschäftsverbindung mit neuen Kunden oder wesentlich erweiterte Geschäftsverbindung mit alten Kunden, sondern auf die Vermittlung neuer Versicherungsverträge und die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Versicherungsverträge abgestellt wird. Diesbezüglich erscheint es zweckmäßig, dem deutschen Recht zu folgen und anstelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Versicherungsverträge treten zu lassen.

Wie im deutschen Recht wird auch nach der österreichischen Regelung die Höhe eines konkreten Ausgleichsanspruchs nach den allgemeinen Bestimmungen des § 24 zu bestimmen sein. Die Abgrenzung von eigentlichen Provisionen im Sinn des HVertrG („Abschlussprovisionen“) zu Entgelten für zusätzliche Dienstleistungen, die vom Versicherungsvertreter erbrachte werden („Betreuungsprovisionen), stellt dabei eine wesentliche Vorfrage dar. Zu beachten ist, dass mangels einer günstigeren Vereinbarung für den Versicherungsvertreter die Höhe des Ausgleichsanspruchs mit einer Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre errechnet wird, begrenzt ist (§ 24 Abs. 4). Außerdem verringern nach Beendigung des Agenturverhältnisses an den Versicherungsvertreter bezahlte Folgeprovisionen seinen Ausgleichsanspruch.

Zu § 27 Abs. 1:

§ 27 Abs. 1 wird systemkonform um die Sonderregelungen des § 26b Abs. 2 und 4 betreffend die Entstehung, Abrechnung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs sowie des § 26c betreffend den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters ergänzt.

§ 28 Abs. 1:

In § 28 Abs. 1 ist die Geltungsbereichsausnahme für die Versicherungsvermittlung zu streichen und bei dieser Gelegenheit auch die weitere Ausnahme für „Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB“ auf „Makler im Sinne des Maklergesetzes“ richtig zu stellen.

Zu § 29 Abs. 4:

Eine Legisvakanz erscheint angesichts der schon jetzt gesicherten analogen Anwendung des HVertrG auf Versicherungsvertreter nicht erforderlich. Für „Altverträge“ sind die neuen gesetzlichen Bestimmungen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzuwenden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Allgemeine Eintragungen

Allgemeine Eintragungen

§ 3. Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

§ 3. (1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

           1. bis 16. ...

           1. bis 16. unverändert

 

(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.

Urkundensammlung

Urkundensammlung

§ 12. Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist.

§ 12. (1) Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die Urkundensammlung aufzunehmen.

 

(2) Den Urkunden in deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese Übersetzungen berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht hat, weist nach, dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.“

Zwangsstrafen

Zwangsstrafen

§ 24. (1) .....

§ 24. (1) unverändert

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 7 260 Euro zu erhöhen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

 

(3) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

Datenbank des Firmenbuchs

Datenbank des Firmenbuchs

§ 29. (1) Das Hauptbuch ist durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

§ 29. Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

(2) Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern.

 

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) ...

§ 33. (1) unverändert

(2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.

(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.

 

(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(3) ...

(3) unverändert

(4) ...

(4) unverändert

(5) ...

(5) unverändert

Firmenbuchabfrage

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) ...

§ 34. (1) unverändert

 

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(2) ...

(2) unverändert

 

Elektronische Einbringung von Eingaben

 

§ 35b. (1) Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und anzuschließende Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.

 

(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89 Abs. 2 GOG) festzulegen.

Artikel 2

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:

§ 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:

           1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

           1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

           2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

           2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.

(2) Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein:

(2) Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein:

           1. ...

           1. unverändert

           2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes um mindestens die Hälfte unterschritten wird.

           2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird.

(3) bis (4)  ...

(3) bis (4) unverändert

Offenlegung

Offenlegung

§ 277. (1) bis (4) ...

§ 277. (1) bis (4) unverändert

(5) Bei der Einreichung der Unterlagen gemäß Abs. 1 beim Firmenbuchgericht sind drei weitere Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).

(5) aufgehoben

(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

(5) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

(7) Bei Einreichungen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse sind in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 Abs. 2 FBG) aufzunehmen. Solche Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1). Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal wöchentlich, geschehen.

(6) Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) aufzunehmen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.

 

(7) Nach der Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).

(8) ...

(8) unverändert

Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

§ 281. (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss und der Konzernabschluss so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Das Datum der Feststellung ist anzugeben. Wurde der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offen gelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.

§ 281. (1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss und der Konzernabschluss so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Wurde der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offen gelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.

(2) ....

(2) unverändert

Zwangsstrafen

Zwangsstrafen

§ 283. (1) ...

§ 283. (1) unverändert

(2) ...

(2) unverändert

 

(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

 

(4) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

Artikel 3

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

§ 120. (1) ...

§ 120. (1) unverändert

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) unverändert

Artikel 4

Änderung des GmbH-Gesetzes

§ 9. (1) ...

§ 9. (1) unverändert

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

           1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;

           1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung;

           2. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter, die deren Namen, bei natürlichen Personen auch ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Betrag der übernommenen Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einzahlungen enthält;

           2. die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.

           3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer Vertretungsbefugnis, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der Nachweis ihrer Bestellung in beglaubigter Form;

 

           4. soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums.

 

(3) ...

(3) unverändert

§ 10. (1) bis (2) ...

§ 10. (1) bis (2) unverändert

(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem aus der Liste ersichtlichen Betrag bar eingezahlt sind und dass die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, dass die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(3) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und dass die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, dass die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) unverändert

§ 30f. (1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

§ 30f. (1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) ...

(2) unverändert

§ 53. (1) ...

§ 53. (1) unverändert

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

(2) Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.

           1. die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift;

 

           2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, worin der Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung, ferner bei Übernahme einer neuen Stammeinlage durch einen bisherigen Gesellschafter überdies der gegenwärtige Gesamtbetrag der von demselben übernommenen Stammeinlage anzugeben ist.

 

§ 56. (1) ...

§ 56. (1) unverändert

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

           1. der Nachweis, dass die in § 55, Absatz 2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist;

           1. der Nachweis, dass die in § 55, Absatz 2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist;

           2. der Nachweis, dass die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind;

           2. der Nachweis, dass die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind;

           3. die Erklärung, dass sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung im Sinne des § 55, Absatz 2 gemacht worden ist und dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist nicht gemeldet haben;

           3. die Erklärung, dass sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung im Sinne des § 55, Absatz 2 gemacht worden ist und dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist nicht gemeldet haben.

           4. eine auf Grund des Herabsetzungsbeschlusses richtiggestellte Liste der Gesellschafter (§ 26 Abs. 1).

 

(3) und (4) ...

(3) und (4) unverändert

§ 89. (1) bis (3) ...

§ 89. (1) bis (3) unverändert

(4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in das Firmenbuch erfolgt von Amts wegen.

(4) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in das Firmenbuch erfolgt von Amts wegen.

(5) ...

(5) unverändert

§ 122. (1) ...

§ 122. (1) unverändert

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

           1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,

           1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den § 10 Abs. 3 oder § 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,

           2. ...

           2. unverändert

           3. ...

           3. unverändert

(3) ...

(3) unverändert

§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.

§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 bis 4 UGB ist anzuwenden.

Artikel 5

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Inhalt der Anmeldung

Inhalt der Anmeldung

§ 29.  (1) ....

§ 29. (1) unverändert

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

           1. bis 2. ....

           1. bis 2. unverändert

           3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums;

           3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

           4. bis 5. ....

           4. bis 5. unverändert

(3) bis (4) ....

(3) bis (4)

§ 240. Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

§ 240. Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 2 GmbHG beigefügt sein. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.

(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.

(2) ...

(2) unverändert

Artikel 6

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Tarifpost 10

Tarifpost 10

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

I. Firmenbuch

 

 

I. Firmenbuch

 

 

               b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

               b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

           1. bis 4. …

 

 

           1. bis 4. unverändert

 

 

           5. Einreichung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, Durchführung der Revision

7 Euro

 

           5. Durchführung der Revision

7 Euro

 

 

 

 

5a. Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

37 Euro

 

           6. bis 15. …

 

 

           6. bis 15. unverändert

 

       15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit

       15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit.

Artikel 7

Änderung des Handelsvertretergesetz

 

Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter

Anwendbarkeit auf Versicherungsvertreter

 

§ 26a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der § 26b und § 26c Anwendung.

 

Sonderbestimmungen für die Versicherungsvermittlung

 

§ 26b. (1) § 8 Abs. 3 und 4 sind auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.

 

(2) Abweichend von § 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch.

 

(3) Die §§ 6 Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden.

 

(4) Abweichend von den §§ 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

 

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

 

§ 26c. Dem Versicherungsvertreter gebührt der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.

Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

Zwingende Vorschriften

Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

Zwingende Vorschriften

§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24 und 26 Abs. 2 können im voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.

§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4 sowie 26c können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(2) ...

(2) unverändert

Verhältnis zu anderen Gesetzen

Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Handelsmakler im Sinn des § 93 HGB.

§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.

(2) ...

(2) unverändert

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Beginn der Wirksamkeit und Vollzugsvorschrift

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Beginn der Wirksamkeit und Vollzugsvorschrift

§ 29. (1) bis (3) ...

§ 29. (1) bis (3) unverändert

 

„(4) Die §§ 26a bis 26c, sowie §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I XXX/XXX treten mit ... in Kraft und sind auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden.“