1428 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Versicherungsvertragsgesetz 1958 und das Versicherungsaufsichtsgesetz
geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 - VersRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes 1958
Das
Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 165a Abs. 1
wird der Ausdruck „nach dem
Zustandekommen des Vertrags“
durch den Ausdruck „nach
seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ ersetzt.
2. In § 174 wird
der Klammerausdruck „(§ 176
Abs. 3 und 4)“ durch
den Klammerausdruck „(§ 176
Abs. 2a bis 6)“
ersetzt.
3. In § 176 erhält
der Absatz 3a die Absatzbezeichnung „(2b)“ und werden folgende Absätze angefügt:
„(5) Wird eine
kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten
kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die
rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit
und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit
entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien
Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen
Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten
kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.
(6) Der Vermittler hat
in den Fällen des Abs. 5 Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren,
der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer)
und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit
(Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein
höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem
Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen
Provisionsanspruchs übersteigt.“
4. Dem § 178b wird
folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Kosten und
Risiken der medizinischen Betreuung und Behandlung im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft, der Entbindung und der Mutterschaft dürfen in der
Krankenversicherung nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen zwischen
Frauen und Männern führen.“
5. In § 178n wird
der Ausdruck „§ 178a Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 178a Abs. 2 und 3, § 178b Abs. 5“ ersetzt.
6. In § 191c erhält
der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(7)“ und werden folgende Absätze angefügt:
„(8) Die §§ 165a, 174
sowie 176 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen werden.
(9) Die §§ 178b Abs. 5
und 178n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1.
Dezember 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach
dem 30. November 2007 geschlossen werden.“
Artikel II
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 erhält
der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absätze angefügt:
„(2) Soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu
unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn
das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten
beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu
aktualisieren.
(3) Ein
Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für
Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA unter Anschluss seiner
Risikobewertung und der von ihm erhobenen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten zu melden. Ebenso hat das Versicherungsunternehmen die
Ergebnisse der Aktualisierung der Risikobewertung zu melden.
(4) Das
Versicherungsunternehmen hat die versicherungsmathematischen und statistischen
Daten, aus denen unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer
abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen.
Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht
worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten
im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne
technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“
2. In § 18 Abs. 4
lautet der zweite Satz:
„Die FMA
kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist,
unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie
die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen
Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den
Versicherungsnehmern zu liefern sind.“
3. § 18b Abs. 2 Z 1
lautet:
„1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1
bis 6, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche
Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das
Versicherungsunternehmen,“
4. In § 18b Abs. 2
Z 2 wird nach dem Wort „Gewinnbeteiligung“ der Ausdruck „,
in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20,“ eingefügt.
5. In § 118i Abs. 1
werden der Punkt am Ende der Z 7 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. die ihr nach § 9 Abs. 3 gemeldeten Fälle
unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis
auf die Fundstellen der nach § 9 Abs. 4 veröffentlichten Daten.“
6. Nach dem § 129i
wird folgender § 129j eingefügt:
„§ 129j. (1) § 18b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Bestimmung ist auf
Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen
werden.
(2) Die
§§ 9 und 118i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit
1. Dezember 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die
nach dem 30. November 2007 geschlossen werden. Ein Versicherungsunternehmen,
das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht,
hat dies der FMA bis 31. März 2008 zu melden. Die FMA hat die ihr gemeldeten
Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen bis 30. Juni 2008 der
Europäischen Kommission zu melden.“
Artikel III
Umsetzungshinweis
Mit
diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember
2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37, umgesetzt.