Vorblatt
Problem
In der
Lebensversicherung bereitet die Art der Überwälzung der Verwaltungs- und
Vertriebskosten auf den Versicherungsnehmer Probleme. Die derzeitige Praxis der
meisten Versicherungsunternehmen kann sich vor allem in den ersten Jahren der
Laufzeit zu Lasten der Versicherungsnehmer auswirken. Daher wird von
verschiedenen Seiten eine gesetzliche Regelung dieses Bereichs gefordert.
Die Richtlinie
2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen erfordert auch Änderungen im Versicherungsrecht.
Ziel
Die Probleme mit
der Verrechnung der einmaligen Verwaltungs- und Vertriebskosten in der Lebensversicherung
sollen durch eine klare gesetzliche Regelung entschärft werden. Dabei wird ein
ausgewogener Ausgleich der Interessen aller Beteiligten angestrebt. Vor allem
soll das Vertrauen der Verbraucher in diese praktisch bedeutsame Form der
privaten Alterssicherung gestärkt werden.
Zugleich soll dem
Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Privatversicherung
Rechnung getragen werden.
Inhalt
Die einmaligen
Verwaltungs- und Vertriebskosten sollen dem Versicherungsnehmer rechnerisch
verteilt auf einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren angelastet werden.
Dadurch soll sich der dem Versicherungsnehmer bei einer frühzeitigen Beendigung
des Vertrags zukommende Rückkaufswert erhöhen. Entsprechend dazu soll der
Provisionsanspruch von Vermittlern bei vorzeitiger Beendigung des
Vertragsverhältnisses gemindert werden.
Der
Gleichbehandlungsgrundsatz soll in der Krankenversicherung verwirklicht werden.
Die Aufwendungen für die Schwangerschaft und die Mutterschaft sollen nicht zu
höheren Prämien oder niedrigeren Leistungen für Frauen führen. In anderen
Versicherungszweigen sollen geschlechterspezifische Unterschiede dagegen
weiterhin zulässig sein, wenn und soweit sie auf statistisch und
versicherungsmathematisch unterlegten Risikobewertungen beruhen.
Alternativen
Eine gesetzliche
Verpflichtung zur Aufteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum
als die vorgeschlagenen fünf Jahre wäre nicht unproblematisch. Dagegen könnte
etwa eingewendet werden, dass der Beratungsaufwand zu Beginn des Versicherungsverhältnisses
höher ist und die Risikogemeinschaft aller Versicherten dadurch unangemessen
belastet wird. Letzteres gilt auch für die Überlegung, die Höhe des
Rückkaufswerts mit festen Beträgen festzulegen. Ein Verbot der unmittelbaren
Überwälzung der Abschlusskosten auf den Versicherungsnehmer wäre ebenfalls
nicht sinnvoll.
Eine Ausdehnung
des „Unisex-Prinzips“ auf weitere Versicherungszweige wäre problematisch, zumal
unterschiedliche Prämien und Leistungen derzeit auf geschlechterspezifisch unterschiedliche
Risiken zurückgehen.
Kompetenz
Der Entwurf
betrifft Angelegenheiten des Vertragsversicherungswesens, das in Gesetzgebung
und Vollziehung Bundessache ist (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG).
Kosten
Der Arbeitsanfall
bei den Gerichten wird sich durch die vorgeschlagenen Regelungen nicht erhöhen.
Aufgrund der vorgesehenen Berichtspflichten im Zusammenhang mit
geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Prämien und Leistungen kann sich ein
geringfügiger Mehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde ergeben.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Das Vorhaben wird
sich auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich nicht
nachteilig auswirken.
Aspekte der
Deregulierung
Der Entwurf soll
die rechtliche und wirtschaftliche Position der Versicherungsnehmer verbessern.
Aspekte der Deregulierung stehen ihm daher nicht entgegen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf setzt
die Richtlinie 2004/113/EG – teilweise – in das österreichische Recht um. Er
widerspricht auch nicht anderen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
Erläuterung
Allgemeiner
Teil
Einleitung
1.1. In der Lebensversicherung bereitet die
Art der Überwälzung der einmaligen Verwaltungs- und Vertriebskosten auf die
Versicherungsnehmer Probleme. Diese Kosten werden den Versicherungsnehmern in
der Praxis vielfach sogleich nach dem Abschluss des Vertrags verrechnet.
Dadurch vermindert sich in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit der so
genannte Rückkaufswert, also der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei
frühzeitiger Auflösung des Vertrags erhält. Das kann dazu führen, dass der
Versicherungsnehmer trotz laufender Zahlungen nicht einmal den in den Prämien
enthaltenen Sparanteil zurückerhält.
Die Grundlage der
derzeit gängigen Verrechnungspraxis ist strittig. Die Versicherungswirtschaft
beruft sich darauf, dass es sich bei dieser weithin angewandten Methode, der so
genannten „Zillmerung“, um eine für die Berechnung des Rückkaufswerts
anerkannte und von den Versicherungsaufsichtsbehörden respektierte Regel der
Versicherungsmathematik handle. Der deutsche Bundesgerichtshof hat in mehreren
Entscheidungen (BGH VersR 2001, 839; VersR 2001, 841; VersR 2005, 1565) zwar
nicht die „Zillmerung“ selbst, aber die von den Lebensversicherern hiefür
verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie dem Transparenzgebot
widersprechen. In Österreich behängen mittlerweile ebenfalls einige Verfahren,
in denen der Verein für Konsumenteninformation gegen die der „Zillmerung“
zugrunde liegenden Vertragsklauseln vorgeht. Eine Entscheidung des Obersten
Gerichtshofs steht bislang aber noch aus.
1.2. Die Richtlinie 2004/113/EG zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl.
Nr. L 137 vom 21. Dezember 2004, S. 37, soll allgemein
Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts unterbinden. Sie betrifft auch
das Privatversicherungsrecht. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie
müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der „Faktor Geschlecht“ in
Versicherungsverträgen nicht mehr zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen
führt. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten
allerdings geschlechtsspezifische Unterschiede weiterhin zulassen, wenn das
Geschlecht für die Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Solche
Unterschiede muss das Versicherungsunternehmen durch aussagekräftige
versicherungsmathematische und statistische Daten unterlegen. Die Kosten im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft dürfen jedoch in
keinem Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen (Art. 5
Abs. 3 der Richtlinie).
Der „Faktor
Geschlecht“ spiegelt sich derzeit in mehreren Versicherungszweigen in
unterschiedlichen Prämien oder Leistungen wider: In der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Kaskoversicherung können die Prämien für Frauen
geringer sein als die Prämien für männliche Versicherungsnehmer. Ähnliches gilt
für die private Unfallversicherung und für die Kapital-Lebensversicherung.
Diese Unterschiede beruhen auf den von männlichen Versicherungsnehmern
ausgehenden höheren Risiken. In der Kranken- und in der Pensionsversicherung
verhält es sich dagegen umgekehrt, wobei hiefür u. a. Entbindungskosten und die
höhere Lebenserwartung von Frauen zu Buche schlagen. In wieder anderen
Versicherungsarten sind die Prämien und Leistungen dagegen
„geschlechtsneutral“. Einheitliche Prämien für alle Versicherungszweige nach
dem Muster des in manchen Längern gängigen „Unisex-Prinzips“ werden in der
österreichischen Versicherungspraxis derzeit nicht verrechnet.
2. Ziele
und Inhalte des Vorhabens
2.1. Die Probleme mit der Verrechnung der
einmaligen Verwaltungs- und Vertriebskosten sollen für Neuverträge durch eine
gesetzliche Regelung entschärft werden. Damit soll das Vertrauen der
Verbraucher in diese praktisch bedeutsame Form der privaten Alterssicherung
gefördert und gestärkt werden. Die Kündigung des Vertrags soll nicht durch
allzu geringe Rückkaufswerte in den ersten Jahren seiner Laufzeit allzu sehr
erschwert werden. Das liegt nicht nur im Interesse der einzelnen
Versicherungsnehmer, sondern auch im Interesse eines lauteren und effektiven,
den Grundsätzen des Binnenmarkts verpflichteten Wettbewerbs. Die vorgesehene
Regelung soll weiter zu mehr Transparenz in der Lebensversicherung beitragen.
Gleichzeitig sollen aber auch die Interessen derjenigen Versicherungsnehmer,
die ihre Verträge nicht vorzeitig auflösen, nicht vernachlässigt werden. Ihnen
wird daran gelegen sein, dass sich die Belastungen des
Versicherungsunternehmens aus der frühzeitigen Beendigung von Verträgen in
Grenzen halten. Und letztlich sollen auch die Anliegen der Vermittler, die den
Hauptteil der Beratungsarbeit meist zu Beginn des Vertragsverhältnisses
leisten, berücksichtigt werden.
Die einmaligen
Verwaltungs- und Vertriebskosten sollen künftig nicht mehr zur Gänze am Beginn
der Laufzeit verrechnet werden können. Sofern sich ein Versicherer nicht dazu
entschließt, die Kosten überhaupt selbst zu tragen oder auf einen längeren
Zeitraum aufzuteilen, sollen sie auf zumindest fünf Jahre verteilt werden.
Diese Regelung verhindert es, dass der Rückkaufswert in diesem Zeitraum durch
die Abschlusskosten unangemessen vermindert wird. Parallel dazu wird eine
Regelung über die Zurückzahlung von Provisionen bei vorzeitiger Beendigung des
Vertrags vorgeschlagen.
2.2. Das Verbot unterschiedlicher Prämien
und Leistungen im Zusammenhang mit den Kosten der Schwangerschaft und der
Mutterschaft soll durch eine zwingende Bestimmung im Krankenversicherungsrecht
umgesetzt werden. Dem Anliegen der Richtlinie 2004/113/EG nach möglichst
„geschlechtsneutralen“ Prämien und Leistungen in der Privatversicherung soll
darüber hinaus durch entsprechende Änderungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprochen werden. Einheitliche Prämien und
Leistungen für Frauen und Männer sollen künftig die Regel sein. Den
Versicherungsunternehmen soll aber die Möglichkeit eröffnet werden, geschlechtsspezifisch
unterschiedliche Prämien und Leistungen zu verlangen bzw. zu erbringen, wenn
das Geschlecht ein bestimmender Faktor in der Risikobewertung des jeweiligen
Versicherungszweigs ist. Diese Lösung verhindert Nachteile, die mit einer
unreflektierten Übernahme des „Unisex-Prinzips“ in das gesamte Versicherungsrecht
für die Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts eintreten könnten.
3. Eingrenzung
des Gesetzesvorhabens
3.1. Für die Lösung der Probleme mit der
Verrechnung der Verwaltungs- und Vertriebskosten bieten sich außer der vom
Entwurf vorgeschlagenen Regelung verschiedene Alternativen an: So erscheint
auch eine Regelung denkbar, nach der diese Kosten auf die gesamte Laufzeit des
Versicherungsvertrags aufgeteilt werden, so wie dies auch in anderen
Versicherungszweigen der Fall ist. Eine solche Lösung würde freilich den
Umstand missachten, dass in der Lebensversicherung der Beratungsaufwand gerade
zu Beginn des Versicherungsverhältnisses hoch ist, sie könnte mittelbar auch
die Versicherungsvermittler im Vergleich zur derzeit gängigen Praxis
benachteiligen, und sie könnte auf Grund der für das Unternehmen damit
verbundenen Finanzierungskosten zu Lasten derjenigen Versicherungsnehmer
ausschlagen, die am Vertrag festhalten. Darüber hinaus wäre es möglich, die
Überwälzung der Verwaltungs- und Vertriebskosten auf den einzelnen Versicherungsnehmer
zu verbieten. Damit wäre für die Versicherungsnehmer allerdings nicht viel
gewonnen, weil die Unternehmen nicht gehindert werden könnten, diese Kosten
mittelbar in die Prämien „einzupreisen“. Ferner könnte daran gedacht werden,
die Vertriebskosten ganz allgemein betragsmäßig oder mit einem bestimmten
Prozentsatz zu begrenzen, um die Belastung der Versicherungsnehmer und der
Versicherer mit diesen Kosten zu minimieren. Eine solche Bestimmung wäre
freilich aufgrund der damit verbundenen Eingriffe in die Vertrags- und die Erwerbsfreiheit
problematisch. Der Entwurf schlägt aus diesen Gründen eine Mittellösung vor,
die sich als Kompromiss zwischen den Interessen der Versicherungsnehmer, der
Versicherer und der Vermittler versteht. Er beruht auf einem mit den
Interessenvertretungen des Versicherungsvermittler akkordierten Vorschlag des
Verbandes der Versicherungsunternehmen, den das Bundesministerium für Justiz
überarbeitet und in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der mitzuständigen
Ressorts, der Sozialpartner, der Versicherungsvermittler und der Verbraucher
diskutiert hat.
Die
Verbrauchervertreter haben in diesen Diskussionen und im Begutachtungsverfahren
auch vorgeschlagen, die Mindesthöhe des Rückkaufswert gesetzlich mit der Hälfte
des – „ungezillmerten“ – Deckungskapitals festzulegen. Das entspricht einem
Vorschlag der deutschen Kommission zur Neugestaltung des Versicherungsrechts
(s. dazu Lorenz, Reform des Versicherungsvertragsrechts in Deutschland,
VersRd 2005, 265, 273 f.) und der vom deutschen Bundesgerichtshof mittlerweile
judizierten Verrechnungsmethode (VersR 2005, 1565). Die Einziehung einer
solchen Untergrenze ist aber nicht geboten, zumal sie in Kombination mit der
vorgesehenen fünfjährigen Verrechnung der Abschlusskosten nur mehr in sehr
wenigen Einzelfällen zum Tragen käme. Die Handhabung einer solchen Schwelle
wäre ferner aufgrund der dann jeweils notwendigen Parallelrechnung mit höheren
Kosten des Unternehmens verbunden. Und letztlich könnte eine derartige Untergrenze
wegen des Erfordernisses einer höheren Deckungsrückstellung bilanzielle
Auswirkungen mit Nachteilen für die Gemeinschaft aller Versicherten haben.
3.2. Die Arbeiterkammer Tirol und die
Bundesarbeitskammer haben ferner angeregt, den Versicherer zur Angabe eines
„effektiven“ Garantiezinses zu verpflichten. Davon sieht der Entwurf aber im
Hinblick auf die von der FMA auf der Grundlage der Informationspflichten der §§
9a und 18b VAG herausgegebenen Mindeststandards für die Informationspflichten
in der Lebensversicherung (die auch die Effektivverzinsung umfassen) ab. Die
Behörde wird im Rahmen ihrer Bemühungen zur Herstellung von mehr Transparenz im
Lebensversicherungsgeschäft auch prüfen, ob die von den
Verbraucherberatungsstellen angeregte Ausweitung dieser Informationspflicht
(Bekanntgabe der Effektivverzinsung nicht nur auf Verlangen, sondern in jedem
Fall) empfohlen werden soll.
3.3. Die Vertreter der
Versicherungsvermittler haben vorgeschlagen, die Versicherungsunternehmen dazu
zu verpflichten, die Versicherungsnehmer über die wirtschaftlichen und
rechtlichen Auswirkungen einer frühzeitigen Beendigung des Vertrags zu
informieren. Dieser Vorschlag soll aber im Licht der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2002 in der Rechtssache AXA/Ochoa,
C-386/00, Slg 2002 I-02209, nicht übernommen werden. Nach diesem Erkenntnis
widerspricht nämlich eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers, seine
Kunden allgemein auf die Nachteile der Beendigung eines
Lebensversicherungsvertrags hinzuweisen, dem Gemeinschaftsrecht.
Die weitere
Anregung der Versicherungsvermittler, den Versicherer zu verpflichten, den
Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Verkaufs seiner Polizze auf
Sekundärmärkten aufmerksam zu machen, soll ebenfalls nicht übernommen werden.
Auch hier kann es nämlich fraglich sein, ob eine solche Information durch das
Gemeinschaftsrecht gedeckt ist.
3.4. Der Verband der Versicherungsunternehmen
hat gefordert, im Lebensversicherungsrecht eine Klausel zu verankern, laut der
der aufsichtsrechtlich (vgl. § 8 VAG) verlangte Geschäftsplan des
Lebensversicherers jedenfalls Teil des jeweiligen Versicherungsvertrags sein
soll. Hintergrund dieses Vorschlags ist die Sorge, dass solche Geschäftspläne
den Anforderungen des Transparenzgebots nach § 6 Abs. 3 KSchG widersprechen
könnten. Der Entwurf greift diese Anregung deshalb nicht auf, weil die
vertrags- und die aufsichtsrechtlichen Aspekte des Versicherungsrechts
tunlichst nicht vermischt werden sollten.
3.5. Die (nach der Richtlinie 2004/113/EG
nicht zwingend erforderliche) Ausdehnung des „Unisex-Prinzips“ auf alle
Versicherungsarten ist derzeit nicht sinnvoll: Die in manchen – beileibe nicht
in allen – Versicherungszweigen unterschiedlichen Prämien und Leistungen für Männer
und Frauen haben nämlich mit Diskriminierungen der Angehörigen des einen oder
des anderen Geschlechts nichts zu tun, weil sie auf unterschiedlichen
Risikobewertungen durch die Versicherer beruhen. Dieses, für das
Versicherungsgeschäft wichtige Prinzip soll nicht durch nicht zwingende
gesellschaftspolitische Vorgaben unterlaufen werden. Den
Versicherungsunternehmen soll es auch künftig freistehen, unterschiedliche
Prämien zu verlangen und unterschiedliche Leistungen zu erbringen. Wenn sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie aber ihre Geschäftspolitik durch
entsprechende Daten transparent machen.
3.6. Letztlich ist bei der Vorbereitung des
Entwurfs erwogen worden, im Versicherungsrecht nicht nur auf die
Gleichbehandlung der Geschlechter Bedacht zu nehmen, sondern auch ein Verbot
der Diskriminierung kranker und behinderter Menschen einzuführen. Das kann
gerade für die Unfall- und Krankenversicherung bedeutsam sein. In diesen
Versicherungszweigen sehen sich nämlich behinderte Menschen häufig damit
konfrontiert, dass ihnen der Abschluss einer Versicherung zu vertretbaren
Kosten verweigert wird. Allerdings erscheint ein derartiges
Diskriminierungsverbot nicht notwendig, zumal das mit 1. Jänner 2006 in Kraft
getretene Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz jede unmittelbare oder
mittelbare Diskriminierung behinderter Menschen untersagt. Dieses Gesetz ist
auch auf private Versicherungsverträge anwendbar. Die Rechtsfolgen einer
solchen Diskriminierung Behinderter, namentlich der Anspruch auf Schadenersatz
und die Verbandsklage der Dachorganisation behinderter Menschen, bieten einen
ausreichenden Schutz.
4. Kompetenz
Das Vorhaben
betrifft Angelegenheiten des Versicherungsvertrags- und -aufsichtsrechts und
fällt damit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes
(Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG).
5. Kosten
Für die
öffentlichen Haushalte wird der Entwurf keine Mehrbelastungen nach sich ziehen.
Die Anzahl der bei den Gerichten anfallenden Verfahren wird sich dadurch aller
Voraussicht nach nicht erhöhen. Der Entwurf trägt im Gegenteil aufgrund der
Klärung bisher strittiger Rechtsfragen dazu bei, das Konfliktpotenzial zu
verringern.
Einen gewissen
Mehraufwand können die aufgrund der Richtlinie 2004/113/EG notwendigen
Meldepflichten bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA verursachen. Die
Sammlung der bei der Behörde einlangenden Meldungen der Unternehmen und deren
Weiterleitung an die Kommission können aber voraussichtlich mit den bisherigen
Ressourcen dieser Behörde bewältigt werden.
Auch bei den
Versicherungsunternehmen sollten sich die mit der Umstellung auf die neue
Rechtslage verbundenen Mehrkosten in Grenzen halten. Zudem wird sich auch hier
die Klärung der bisher strittigen Rechtsfragen kostendämpfend auswirken.
6.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Der Entwurf wird
sich auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich nicht
negativ auswirken. Er trägt vielmehr zur Sicherung des lauteren Wettbewerbs in
der Versicherungswirtschaft bei. Zudem soll er das Vertrauen der Verbraucher in
die Lebensversicherung, die zu den wichtigsten Bestandteilen der privaten
Altersvorsorge zählt, fördern.
7. Aspekte
der Deregulierung
Der Entwurf ist
verbraucher- und rechtspolitisch wichtig, weil er im Lebensversicherungsrecht
in seit längerem kontrovers beurteilten Bereichen für klare Verhältnisse sorgt.
Darüber hinaus entspricht er dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und
Männern. Aspekte der Deregulierung, wie sie Art. 1 § 1 Abs. 1
des Deregulierungsgesetzes 2001 anspricht, stehen dem Vorhaben daher nicht
entgegen.
8.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Der Entwurf
unterliegt weder im Nationalrat noch im Bundesrat besonderen
Beschlusserfordernissen
9. Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften des Europäischen Union
Die Änderungen im
Lebensversicherungsrecht entsprechen den Anforderungen der Richtlinie
2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L vom 19. Dezember 2002, S. 1.
Die vorgeschlagene Ausdehnung der Informationspflichten der Lebensversicherer
beschränkt sich auf wenige zusätzliche Angaben, die im Sinn des Art. 36 Abs. 3
dieser Richtlinie für das Verständnis der Polizze durch den Versicherungsnehmer
notwendig sind. Das zeigt sich nicht zuletzt in zahlreichen Beschwerden und
Anfragen der Verbraucher bei den Konsumentenberatungsstellen über die mit der
Verrechnungspraxis der Versicherer verbundenen und von den Versicherungsnehmern
nicht erwarteten wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile. Die im Vergleich
zur Richtlinie zusätzlichen Informationspflichten der Versicherungsunternehmen
bilden auch keine Hindernisse im Binnenmarkt. Der Entwurf entspricht darüber
hinaus der Verpflichtung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
2004/113/EG, wonach die Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und
Mutterschaft in keinem Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen
dürfen. Für andere Versicherungszweige soll dagegen von den in Art. 5
Abs. 1 und 2 der Richtlinie eröffneten Optionen Gebrauch gemacht werden.
Besonderer
Teil
Zu
Art. I (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958)
Zu Z 1 (§
165a VersVG)
Mit dieser
Änderung wird – im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG über
Lebensversicherungen – klargestellt, dass die Frist für den Rücktritt vom
Lebensversicherungsvertrag mit der Verständigung des Versicherungsnehmers vom
Zustandekommen des Vertrags zu laufen beginnt, nicht aber mit dem (dem
Versicherungsnehmer vielleicht gar nicht bekannten) Zeitpunkt des Abschlusses
des Vertrags.
Zu Z 2
(§ 174 VersVG)
Mit der
vorgeschlagenen Änderung des Verweises auf § 176 VersVG soll zunächst der mit
Art. III Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 erfolgten Einfügung zweier
neuer Absätze in den § 176 Rechnung getragen werden. Insoweit handelt es sich
um eine bloß redaktionelle Bereinigung. Darüber hinaus wird mit der
vorgeschlagenen Änderung vorweg verdeutlicht, dass alle der in § 176
enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Rückkaufswerts auch für den in
§ 174 geregelten Fall gelten.
Zu Z 3
(§ 176 Abs. 5 und 6 VersVG)
Mit der
Umnummerierung des Abs. 3a soll ein Redaktionsversehen des Bundesgesetzes BGBl
I Nr. 131/2004 beseitigt werden.
Die in den Abs. 5
und 6 vorgeschlagene Regelung soll das strittige Problem der Verrechnung der
einmaligen Verwaltungs- und Vertriebskosten entschärfen. Derzeit verrechnen
viele Lebensversicherer ihren Kunden diese Kosten zur Gänze zu Beginn des
Versicherungsverhältnisses, anstatt sie – wie es von manchen Unternehmen
gehandhabt wird – auf die gesamte Vertragsdauer oder doch auf einen längeren
Zeitraum zu verteilen. Diese Praxis mindert in den ersten Jahren der Laufzeit
des Vertrags den Rückkaufswert zum Teil erheblich. Zur Vermeidung von Wiederholungen
sei hier auf die Problemdarstellung unter 1. 1. und 3. 1. des
Allgemeinen Teils der Erläuterungen verwiesen.
Die vorgeschlagene
Bestimmung soll sich auf die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten
erstrecken. Gemeint sind damit diejenigen Abschlussaufwendungen, die bei der
Ermittlung der Deckungsrückstellung berücksichtigt werden und in den
versicherungsmathematischen Grundlagen des Geschäftsplans enthalten sind.
Künftig sollen diese einmaligen Verwaltungs- und Vertriebskosten
(Vertragserrichtungskosten und -gebühren, Provisionen und Nebengebühren zur
Provision u. ä.) bei langfristigen Verträgen auf einen Zeitraum von zumindest
fünf Jahren, bei Verträgen, die eine kürzere Laufzeit haben, aber auf die
gesamte vereinbarte Laufzeit aufgeteilt werden. Wenn eine langfristige
kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder eine
kurzfristige Versicherung vor dem Ablauf der Vertragszeit beendet wird (etwa
durch eine Kündigung, den Rücktritt eines der Vertragsteile, eine Anfechtung des
Vertrags oder auch eine einvernehmliche Auflösung), darf bei der Berechnung des
Rückkaufswerts nur ein von der Dauer der tatsächlichen Laufzeit abhängiger
Anteil an diesen einmaligen Abschlusskosten berücksichtigt werden. Der Anteil
soll sich bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als fünf Jahren
nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der tatsächlichen Laufzeit und dem
Zeitraum von fünf Jahren richten. Bei Verträgen mit einer kürzeren Laufzeit
soll es dagegen auf das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und der
vereinbarten kürzeren Laufzeit ankommen. Wenn – um das an Beispielen zu
erklären – eine auf 20 Jahre genommene Kapitallebensversicherung nach einer
tatsächlichen Laufzeit von zwei Jahren gekündigt wird, dürfen bei der Berechnung
des Rückkaufswerts nur zwei Fünftel der einmaligen Abschlusskosten
berücksichtigt werden. Wenn dagegen ein auf vier Jahre abgeschlossener Vertrag
nach zwei Jahren beendet wird, darf bei der Berechnung des Rückkaufswerts nur
die Hälfte der Abschlusskosten berücksichtigt werden. Die Regelung soll sowohl
für Lebensversicherungen mit laufender Prämienzahlung als auch für solche mit
Einmalerlag gelten, zumal die Verrechnung der vollen Abschlusskosten bei
frühzeitiger Vertragsbeendigung den Versicherungsnehmer jeweils in gleichem
Maße belastet.
Dasselbe Prinzip
soll bei der Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung
gelten. In diesem Fall sollen die Abschlusskosten bei der Berechnung der
Grundlage für die prämienfreie Versicherungsleistung entsprechend dem
Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten Prämienzahlungsdauer
berücksichtigt werden. Dieser Betrag wird dann im Versicherungsfall noch
aufzuzinsen sein.
Mit dem Ausdruck
„höchstens“ soll klargestellt werden, dass es sich bei den von der Laufzeit
oder Prämienzahlungsdauer abhängigen Anteilen um Höchstbeträge handelt, die
nicht überschritten werden dürfen. Ein größerer Anteil der Abschlusskosten darf
bei der Berechnung des Rückkaufswerts nicht berücksichtigt werden. Er kann sich
auch nicht im Wege allfälliger Stornoabschläge nach § 176 Abs. 4 VersVG
auf die Höhe des Rückkaufwerts auswirken. Den Vertragspartnern steht es aber
frei, eine andere Art der Verrechnung zu wählen, die einen höheren
Rückkaufswert oder eine höhere prämienfreie Versicherungsleistung als die
vorgesehene Verrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren ergibt.
Die vorgeschlagene
Regelung soll nur dann greifen, wenn eine Lebensversicherung vor dem Ablauf von
fünf Jahren beendet wird. Sie betrifft damit zum einen Fälle, in denen der
Versicherungsvertrag auf längere Zeit abgeschlossen und frühzeitig beendet
wird. Zum anderen ist sie aber auch für Verträge bedeutsam, in denen von
vornherein eine kürzere Vertragsdauer als fünf Jahre vereinbart wird. Der vorgeschlagene
§ 176 Abs. 5 VersVG ist hingegen dann nicht anzuwenden, wenn ein
Versicherungsvertrag erst nach dem Ablauf einer Laufzeit von fünf Jahren
beendet wird. In solchen Fällen wird sich die Anrechnung der Abschlusskosten im
Allgemeinen nämlich nicht mehr allzu nachteilig auf den Rückkaufswert
auswirken.
Mit dem
vorgeschlagenen § 176 Abs. 6 VersVG sollen die mit einer vorzeitigen
Beendigung des Vertrags oder einer vorzeitigen Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung verbundenen Auswirkungen auf die Vermittlungsprovision geregelt
werden. In den in Abs. 5 geregelten Fällen soll einem Vermittler nur eine
anteilige Provision zustehen. Der Anteil soll sich nach dem Verhältnis zwischen
der tatsächlichen Laufzeit oder Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf
Jahren (oder einer vereinbarten kürzeren Dauer) richten. In den obigen Beispielen
(Kündigung nach zwei Jahren) sollen dem Vermittler also nur zwei Fünftel bzw.
nur die Hälfte der Provision zustehen. Der vorgeschlagene § 176 Abs. 6 VersVG
soll zur Lösung der Problematik des Frühstornos an ihrem möglichen Ursprung
beitragen. Die Bestimmung soll nämlich „Fehlanreizen“ entgegenwirken, die sich
in der Vertriebs- und Vermittlungspraxis daraus ergeben können, dass die
gesamte Provision unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdauer schon bei
Vertragsschluss gebührt. Wenn eine vorzeitige Beendigung des Vertrags auf die
Provisionshöhe keinerlei Einfluss hat, ist nämlich in finanzieller Hinsicht für
die Versicherungsmittler nur der Vertragsabschluss relevant. Dies kann –
vereinzelt - dazu beitragen, dass Versicherungsnehmern Verträge vermittelt
werden, die für ihre konkrete Situation nicht adäquat sind und daher vorzeitig
beendet werden. Wenn sich hingegen die Provision bei vorzeitiger Beendigung
reduziert, wirkt sich eine frühzeitige Vertragbeendigung für
Versicherungsmittler unmittelbar finanziell negativ aus, was mithelfen kann,
Fehlberatungen zu vermeiden. An der Verantwortung der Versicherungsmittler für
Fehlberatungen nach den §§ 1295 und 1299 f ABGB soll sich selbstverständlich
nichts ändern.
Die anteilige
Reduktion der Provision bei vorzeitiger Vertragsbeendigung soll auch durch
vertragliche Vereinbarung nicht abbedungen werden können. Da diese Bestimmung
zumindest auch dem Schutz potenzieller Versicherungsnehmer dient, soll es nicht
der Provisionsvereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und
Versicherungsvermittlern überlassen sein, davon abzugehen. Dazu kommt, dass
ansonsten auch für die Versicherungsunternehmen kein Anlass besteht, den
dargestellten „Fehlanreizen“ im Wege der Provisionsvereinbarung entgegenzuwirken,
zumal der Abschluss einer möglichst hohen Anzahl von Versicherungsverträgen
durchaus auch in ihrem Interesse liegt und sie in der Lage sind, die sich aus
der Aufteilung in Abs. 5 ergebende Belastung auf die Gemeinschaft der
Versicherungsnehmer abzuwälzen, sofern es zu keiner Rückzahlung der Provision
kommt. Diese Umstände rechtfertigen es, abweichende Vereinbarungen für
unwirksam zu erklären. Es handelt sich überdies nur um einen moderaten Eingriff
in die Vertragsfreiheit, weil die Provisionshöhe weiterhin frei vereinbart
werden kann und lediglich die anteilige Reduktion bei vorzeitiger Beendigung
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Diese Regelung darf überdies nicht
durch Konventionalstrafen, die ein Vermittler einem Versicherungsnehmer zum
Ausgleich der anteilig gekürzten Provision vertraglich aufoktroyiert, umgangen
werden.
Zu Z 4
(§ 178b VersVG)
Die vorgesehene
Regelung entspricht dem Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG. Die
Kosten und die versicherten Risiken im Zusammenhang mit der Schwangerschaft,
der Entbindung und der Mutterschaft dürfen in allen Arten der
Krankenversicherung nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen zwischen
Frauen und Männern führen. Vielmehr sind diese Aufwendungen und Risiken unter
den Versicherungsnehmern „geschlechtsneutral“ aufzuteilen. Das soll nicht nur
für die Kosten und Risiken im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen,
sondern auch für (medizinische) Betreuungsmaßnahmen gelten, etwa für
Schwangerschaftskurse und andere Betreuungsleistungen vor der Geburt, für die
Entbindung selbst sowie für die ärztliche und medizinische Nachsorge und
Betreuung der Mutter und des Kindes nach diesem Zeitpunkt.
Zu Z 5
(§ 178n VersVG)
Die Verpflichtung,
in der Krankenversicherung die Prämien und die Leistungen im Zusammenhang mit
der Schwangerschaft, der Entbindung und der Mutterschaft „geschlechtsneutral“
auszugestalten, soll unabdingbar sein. Das entspricht dem Gebot des
Art. 13 der Richtlinie 2004/113/EG. Eine Verletzung dieses
Gleichbehandlungsgrundsatzes kann weitere gravierende Rechtsfolgen nach sich
ziehen, angefangen mit Schadenersatzansprüchen der davon betroffenen
Versicherungsnehmer über Maßnahmen der Aufsichtsbehörden bis hin zu Unterlassungsansprüchen
der zur Verbandsklage nach den §§ 28 ff. KSchG befugten Einrichtungen.
Diese Instrumente bieten einen ausreichenden Schutz, sie sind wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend. Das österreichische Zivil- und Versicherungsrecht
bietet daher auch ohne weitere ergänzende gesetzliche Regelungen einen den
Anforderungen des Art. 14 der Richtlinie 2004/113/EG entsprechenden
Standard.
Zu Z 6 (§
191c VersVG)
Die Regelungen
über die Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten sollen mit 1. Jänner 2007
in Kraft treten. Sie sollen nur für Lebensversicherungsverträge gelten, die
nach diesem Zeitpunkt zustande kommen. In laufende Vertragsverhältnisse soll
mit der Neuregelung aber nicht eingegriffen werden.
Die
vorgeschlagenen Änderungen im Krankenversicherungsrecht sollen dagegen erst mit
1. Dezember 2007 in Kraft treten. Die Richtlinie 2004/113/EG muss nach ihrem
Art. 17 bis 21. Dezember 2007 umgesetzt werden. Eine ausreichend lange Vakanz
soll den Versicherungsunternehmen die Gelegenheit geben, ihre bisherige
Geschäftspraxis zu überdenken und allfällige Änderungen ausreichend genau zu
kalkulieren.
Zu
Art. II (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Z 1
(§ 9 Abs. 2 bis 4 VAG)
Diese Bestimmungen
entsprechen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2004/113/EG. Der „Faktor Geschlecht“, also die Zugehörigkeit eines
Versicherungsnehmers, eines Versicherten oder auch eines Dritten zu einem
bestimmten Geschlecht, soll sich grundsätzlich weder in der Prämiengestaltung
noch in den Versicherungsleistungen unterschiedlich auswirken. Frauen und
Männer sollen in der Privatversicherung im Prinzip gleich berechtigt und gleich
verpflichtet werden. Von diesem Grundsatz sollen die Versicherungsunternehmen –
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (siehe etwa den vorgeschlagenen
§ 178b VersVG) – dann und nur dann abgehen können, wenn das Geschlecht für
die Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Dabei sieht der Vorschlag im
Einklang mit der Richtlinie vor, dass diese Risikobewertung auf relevante und
exakte versicherungsmathematische und statistische Daten gestützt wird.
Wenn ein
Versicherungsunternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss es darüber
die FMA informieren und ihr alle entsprechenden Unterlagen vorlegen. Darüber
hinaus muss es die statistischen Daten veröffentlichen, denen unmittelbar
entnommen werden kann, dass geschlechtsbedingt unterschiedliche Risiken
bestehen, die sich plausibel in unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für
Frauen und Männer niederschlagen. Dies sind etwa die Sterbetafeln, die
Kopfschäden in der Krankenversicherung (außerhalb der Schwangerschafts- und
Mutterschaftsrisiken) und getrennte Schadenstatistiken für Frauen und Männer in
der Schaden- und Unfallversicherung. Stützt sich das Versicherungsunternehmen
nicht auf von ihm selbst für den eigenen Bestand erstellte Statistiken, sondern
z. B. auf aggregierte Statistiken, die vom Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs geführt und veröffentlicht werden, so genügt ein Hinweis auf die
betreffende Veröffentlichung.
Als Medium für die
Veröffentlichung kommt jedes geeignete Informationsmedium in Betracht,
insbesondere auch die Website des Versicherungsunternehmens. Ein breiter Zugang
zu den Informationen muss jedenfalls gewährleistet sein. Adressat der
Veröffentlichung ist die nicht näher definierte Öffentlichkeit.
Eine
Risikobewertung, die zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führt, muss
vom Versicherungsunternehmen in angemessenen Zeiträumen aktualisiert werden.
Was angemessen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten und Besonderheiten des
jeweiligen Versicherungszweiges. Für die Lebensversicherung wird es etwa
ausreichen, wenn die Versicherungsunternehmen ihre Leistungen und Prämien anhand
der Sterbetafeln und ihren Änderungen aktualisieren. In anderen
Versicherungsarten wird es dagegen notwendig sein, die entsprechenden Daten
häufiger zu untersuchen und auf den neuesten Stand zu bringen.
Zu Z 2 (§ 18
Abs. 4 VAG):
In § 18b Abs. 2 Z
2 VAG werden die Informationspflichten zur Gewinnbeteiligung insofern
erweitert, als der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages nicht nur jährlich über den Stand der erworbenen
Gewinnbeteiligung zu informieren hat, sondern diese Information auch eine
Ableitung aus den für die Berechnung der
Gewinnbeteiligung vertraglich vereinbarten Grundsätzen umfassen muss.
Gleichzeitig soll die Verordnungsermächtigung für die FMA in § 18 Abs. 4 VAG
insofern erweitert werden, als die FMA - soweit dies zur Wahrung der Interessen
der Versicherten erforderlich ist - auch nähere Regeln darüber treffen kann,
welche Informationen über die Gewinnbeteiligung den Versicherungsnehmern zur
Verfügung zu stellen sind. Dadurch wird die FMA in die Lage versetzt, die im
Zusammenhang mit der Ableitung der Gewinnbeteiligung anzugebenden Daten näher
zu konkretisieren, sofern sich in der Praxis Unzulänglichkeiten oder
Unklarheiten bei der Erfüllung dieser Informationspflichten zeigen.
Die
Verordnungsermächtigung bezieht sich auch auf die Informationen gemäß § 18b
Abs. 1 Z 3 VAG. Die Information über die Grundsätze der Gewinnbeteiligung
besteht darin, dass die Grundzüge des Systems der Gewinnbeteiligung in
übersichtlicher und verständlicher Form erläutert werden.
Zu Z 3 und 4
(§ 18b Abs. 2 Z 1 und 2 VAG)
Derzeit hat ein
Versicherungsunternehmen in der Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer u.
a. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen
mitzuteilen. Während der Laufzeit des Vertrags muss der Versicherungsnehmer
über Änderungen dieser Angaben informiert werden (§ 18b Abs. 1
Z 4 und Abs. 2 Z 1 VAG). Diese Informationspflichten des
Versicherers entsprechen den Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit
Anhang III a.9 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen.
Der
Begutachtungsentwurf hat eine Ergänzung der bei Vertragsabschluss bestehenden
Informationspflichten (Abs. 1) vorgesehen. Dieser Vorschlag ist allerdings im
Begutachtungsverfahren – insbesondere auch von Verbraucherseite – sehr
skeptisch beurteilt worden. Einige Stellungnahmen haben befürchtet, dass eine
detailliertere gesetzliche Regelung der Informationspflichten in der Praxis zu
einer Herabsetzung des gegenwärtigen Schutzniveaus führen könnte. Die FMA
nämlich hat die allgemein gehaltenen Informationspflichten der §§ 9a und § 18b
VAG in den so genannten „Mindeststandards für die Informationspflichten in der
Lebensversicherung“ ausgelegt und näher konkretisiert. In diesen
Mindeststandards wird die Interpretation des Gesetzes durch die FMA
niedergelegt, zum Teil werden ergänzende Empfehlungen gegeben. Die im
Begutachtungsentwurf zu § 18b Abs. 1 Z 4 VAG vorgesehenen Ergänzungen werden
von der FMA schon aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet, wobei
die von der FMA festgelegten Informationspflichten noch über die zur
Begutachtung vorgeschlagenen Ergänzungen hinausgehen. Der im
Begutachtungsentwurf dargestellten Notwendigkeit umfassender
Informationspflichten hat die FMA also bereits Rechnung getragen, wobei diese
Mindeststandards von den Versicherungsunternehmen respektiert werden. Eine
Änderung der gesetzlichen Grundlagen könnte nun den – nicht intendierten –
Gegenschluss provozieren, dass über die Aufzählung im Gesetzestext
hinausgehende Informationspflichten gesetzlich nicht (mehr) gedeckt sind. Um
eine solche Interpretation zu vermeiden, soll die im Begutachtungsentwurf
erwogene Änderung des § 18b Abs. 1 Z 4 VAG unterbleiben. Damit ist allerdings –
wie dargestellt – keinesfalls eine Rücknahme der bestehenden
Informationspflichten oder ein Minus gegenüber dem Ministerialentwurf
verbunden. Vielmehr soll die bisherige Praxis in Form einer näheren
Determinierung durch die FMA aufrecht erhalten werden. Damit kann die
Aufsichtsbehörde auch flexibel auf mit neuen Produkten verbundene Detailfragen
reagieren. Die Mindeststandards der FMA sehen im Übrigen – auf Anfrage - auch
eine Information über die Effektivverzinsung vor.
Eine Ergänzung ist
allerdings bei den Informationspflichten in § 18b Abs. 2 VAG geboten. In Abs. 2
sind jene Umstände genannt, über die der Versicherungsnehmer während der
Laufzeit des Versicherungsvertrages zu informieren ist. Derzeit ist der
Versicherungsnehmer zwar über Änderungen der Kapitalanlagefonds zu informieren
(§ 18b Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 18b Abs. 1 Z 6 VAG). Eine Information
über die Änderung des Risikos eines Fonds muss demnach aber nicht erfolgen. Zum
Schutz der Versicherungsnehmer soll auch diese Informationspflicht in
§ 18b Abs. 2 Z 1 VAG aufgenommen werden. Wenn sich demnach die
Zusammensetzung des gewählten Fonds auf eine Weise ändert, die insgesamt zu
einer anderen Klassifizierung des Risikos führt, hat das
Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer darüber innerhalb eines nach
dem Umständen des Einzelfalls angemessenen Zeitraums zu informieren. Als wesentlich
sind Änderungen im Rahmen einer groben Gliederung der angebotenen Fonds nach
Risikoklassen anzusehen. Wenn beispielsweise ein Unternehmen eine Einteilung
des Risikos in hoch, mittel und niedrig vorsieht, ist jede Änderung wesentlich.
Darüber hinaus sollen
auch die Informationspflichten zur Gewinnbeteiligung erweitert werden. Nach §
18b Abs. 1 Z 3 VAG ist der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung
über die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung zu informieren.
Das impliziert nach den schon erwähnten Mindeststandards der FMA Angaben über
die Benennung der Gewinnanteile, über die Verteilung der Gewinne und über
weitere für die Berechnung dieser Gewinnbeteiligung wesentliche Momente.
Während des laufenden Vertragsverhältnisses muss der Versicherungsnehmer
dagegen nur über den Stand der Gewinnbeteiligung informiert werden (§ 18b Abs.
2 Z 2 VAG). Der Entwurf schlägt vor, dass die Versicherungsunternehmen die
Verbindung dieser Information mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20 VAG im
Anhang zum Jahresabschluss (Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung)
darstellen müssen. Die Anknüpfung an diese Bestimmung hat den Vorteil, dass auf
einen allgemein anerkannten und bewährten Informationsstandard zurückgegriffen
werden kann. Mit dieser Ergänzung soll dem Anliegen von Verbrauchervertretern
nach mehr Transparenz bei der Gewinnbeteiligung entgegen gekommen werden. Für
die Unternehmen ist mit dieser Regelung kein nennenswerter Aufwand verbunden.
Der Entwurf geht
im Übrigen davon aus, dass das Versicherungsunternehmen auch die vertragliche
Nebenpflicht trifft, dem Versicherungsnehmer auf Verlangen Auskunft über dessen
Zahlungen, deren Verrechnung und die Errechnung der vom
Versicherungsunternehmen erbrachten Leistung trifft. Die aufsichtsrechtliche
Überwachung der Gestion der Versicherungsunternehmen kann nicht zuletzt im
Hinblick auf die im Rahmen des EWR-Beitritts erfolgte Umstellung der
Versicherungsaufsicht diesen im Einzelfall bestehenden Auskunfts- und Abrechnungsanspruch
nicht substituieren.
Zu Z 5
(§ 118i Abs. 1 VAG)
Auch diese
Bestimmung entspricht dem Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG. Wenn die
Mitgliedstaaten proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen
zulassen, müssen sie darüber die Kommission in Kenntnis setzen. Dieser
Verpflichtung soll mit einer Ergänzung der Meldepflichten der FMA nachgekommen
werden.
Zu Z 6
(§ 129j VAG)
Die Erweiterung
der Informationspflichten in der Lebensversicherung soll mit 1. Jänner
2007 in Kraft treten. Auch diese Änderung soll nur für Versicherungsverträge
gelten, die ab diesem Zeitpunkt zustande kommen.
Die Regelungen
über die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG sollen dagegen mit 1. Dezember
2007 in Kraft treten. Die Meldepflichten der Versicherungsunternehmen und der
FMA werden entsprechend zeitlich gestaffelt.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes 1958 |
|
§ 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.
Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die
ihrer Dauer entsprechende Prämie. |
§ 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist
berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des
Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung
gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
§ 174. Im Vertrag kann vorgesehen werden, daß
statt der begehrten Umwandlung der Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 und
4) zu erstatten ist, wenn die sich nach der Umwandlung ergebende Versicherungssumme
oder Rente einen vereinbarten Betrag unterschreiten würde. Der Betrag ist
unter Bedachtnahme auf das Verhältnis zwischen dem Betrag der
Versicherungsleistung und den Kosten festzusetzen, die dem Versicherer mit
der Weiterführung der Versicherung entstehen würden. |
§ 174. Im Vertrag kann vorgesehen werden, daß
statt der begehrten Umwandlung der Rückkaufswert
(§ 176 Abs. 2a bis 6) zu
erstatten ist, wenn die sich nach der Umwandlung ergebende Versicherungssumme
oder Rente einen vereinbarten Betrag unterschreiten würde. Der Betrag ist
unter Bedachtnahme auf das Verhältnis zwischen dem Betrag der
Versicherungsleistung und den Kosten festzusetzen, die dem Versicherer mit
der Weiterführung der Versicherung entstehen würden. |
§ 176. (1) ... |
§ 176.
(1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
(2a) ... |
(2a) unverändert |
(3a) Bei der
Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung für einen Vertrag, der von
einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. GewO 1994)
vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das
Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden. |
(2b) Bei der
Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung für einen Vertrag, der von
einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. GewO 1994)
vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das
Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden. |
(3) ... |
(3) unverändert |
(4) ... |
(4) unverändert |
|
(5) Wird eine
kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer
vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des
Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit
jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen
Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren
Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine
prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien
Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der
tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder
einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. |
|
(6) Der Vermittler
hat in den Fällen des Abs. 5 Anspruch auf jenen Teil der Provision samt
Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit
(Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten
kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung,
wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam.
Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen,
als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt. |
§ 178b. (1) ... |
§ 178b. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
(4) ... |
(4) unverändert |
|
(5) Die Kosten und
Risiken der medizinischen Betreuung und Behandlung im Zusammenhang mit der
Schwangerschaft, der Entbindung und der Mutterschaft dürfen in der
Krankenversicherung nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen
zwischen Frauen und Männern führen. |
§ 178n. Auf eine Vereinbarung, die von
§ 178a Abs. 2 und 3 und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil
des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abweicht, kann sich der
Versicherer nicht berufen. |
§ 178n. Auf eine Vereinbarung, die von § 178a Abs. 2 und 3, § 178b Abs. 5
und von den §§ 178c bis 178m zum Nachteil des Versicherungsnehmers
oder des Versicherten abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. |
§ 191c. (1) ... |
§ 191c. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
(4) ... |
(4) unverändert |
(5) ... |
(5) unverändert |
(6) ... |
(6) unverändert |
(6) § 5b
Abs. 2 Z 3, § 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a
und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004
treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft. |
(7) § 5b
Abs. 2 Z 3, § 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a
und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004
treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft. |
|
(8) Die
§§ 165a, 174 sowie 176 Abs. 5 und 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in
Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2006 geschlossen werden. |
|
(9) Die §§ 178b
Abs. 5 und 178n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006 treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge
anzuwenden, die nach dem 30. November 2007 geschlossen werden. |
Artikel II |
|
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes |
|
§ 9. Ein Versicherungsvertrag über im Inland
belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten |
§ 9. (1) Ein Versicherungsvertrag über
im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten |
1. ... |
1. unverändert |
2. ... |
2. unverändert |
3. ... |
3. unverändert |
4. ... |
4. unverändert |
5. ... |
5. unverändert |
6. ... |
6. unverändert |
|
(2) Soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann
zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen,
wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die
auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen
Daten beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung
regelmäßig zu aktualisieren. |
|
(3) Ein
Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für
Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA unter Anschluss seiner
Risikobewertung und der von ihm erhobenen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten zu melden. Ebenso hat das Versicherungsunternehmen die
Ergebnisse der Aktualisierung der Risikobewertung zu melden. |
|
(4) Das
Versicherungsunternehmen hat die versicherungsmathematischen und
statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Prämien oder Leistungen für
Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu
veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen
Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese
Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist
jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe
zur Verfügung zu stellen. |
§ 18. (1) bis (3) ... |
§ 18. (1) bis (3) unverändert |
(4) Bei
Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein
angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies
zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter
Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die
Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen
anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die
Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für
diesen Nachweis festlegen. |
(4) Bei
Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein
angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies
zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter
Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die
Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen
Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern
zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die
Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für
diesen Nachweis festlegen. |
(5) bis (8) ... |
(5) bis (8)
unverändert |
§ 18b.
(1) ... |
§ 18b.
(1) unverändert |
(2)
Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer
schriftlich zu informieren |
(2) Während der Laufzeit
des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu
informieren |
1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1
bis 6, |
1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1
bis 6, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche
Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das
Versicherungsunternehmen, |
2. jährlich über den Stand einer erworbenen
Gewinnbeteiligung sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den
Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der
indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes
des Versicherungsvertrages. |
2. jährlich über den Stand einer erworbenen
Gewinnbeteiligung, in Verbindung mit den Angaben gemäß
§ 81n Abs. 2 Z 20, sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung
über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in
der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des
Bezugswertes des Versicherungsvertrages. |
(3)
... |
(3) unverändert |
§ 118i.
(1) ... |
§ 118i. (1) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. ... |
2. unverändert |
3. ... |
3. unverändert |
4. ... |
4. unverändert |
5. ... |
5. unverändert |
6. ... |
6. unverändert |
7. Entscheidungen gemäß § 107 Abs. 4 und die
dafür maßgebenden Umstände. |
7. Entscheidungen gemäß § 107 Abs. 4 und die
dafür maßgebenden Umstände und |
|
8. die ihr nach § 9 Abs. 3 gemeldeten
Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis
auf die Fundstellen der nach § 9 Abs. 4 veröffentlichten Daten. |
|
§ 129j. (1) § 18b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Bestimmung
ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen
werden. |
|
(2) Die §§ 9 und 118i in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Sie sind
auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. November 2007
geschlossen werden. Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche
Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA bis
31. März 2008 zu melden. Die FMA hat die ihr gemeldeten Fälle
unterschiedlicher Prämien und Leistungen bis 30. Juni 2008 der Europäischen
Kommission zu melden. |