1429 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen
Luftverkehr 1997 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Luftfahrtgesetzes
Das
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz),
BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 27/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 12
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. entsprechend der Verordnung (EG)
Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30. April
2004, S. 1, oder entsprechend dem § 164 versichert ist.“
2. § 18 samt
Überschrift lautet:
„Voraussetzungen
für die Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen im Fluge
§ 18. (1) Ausländisch registrierte
Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn
1. die von einem anderen Staat erfolgten
Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge von der Austro Control GmbH
oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen
Behörde durch Bescheid gemäß Abs. 2 anerkannt worden sind, oder
2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf
Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem § 164
oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen
aufrecht vorhanden sind.
(2) Ausländische
Bestätigungen der zulässigen Verwendung von Zivilluftfahrzeugen im Fluge sind
auf Antrag des Halters von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund
einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch schriftlichen
Bescheid anzuerkennen, wenn
1. in dem betreffenden Staat die Vorschriften über
die Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb einschließlich der für die jeweilige
Verwendung erforderlichen Ausrüstung, die Betriebstüchtigkeit sowie die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mindestens die gleichen Anforderungen
stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften
(Gleichwertigkeit),
2. der Antragsteller dem § 164 oder der
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungen nachweist und
3. die Verwendung österreichischer
Zivilluftfahrzeuge (§ 15) im Fluge in dem betreffenden anderen Staat unter
vergleichbaren Voraussetzungen als zulässig anerkannt wird (Gegenseitigkeit).
Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
Die gemäß
der Z 1 erforderliche Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundungen
kann von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung
gemäß § 140b zuständigen Behörde als erwiesen angenommen werden, wenn von
der ausländischen Behörde oder einer von dieser anerkannten Stelle schriftlich
bestätigt worden ist, dass die den österreichischen Vorschriften entsprechenden
Anforderungen erfüllt werden.
(3) Die Anerkennung
gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu
erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“
3. § 19
Abs. 2 lautet:
„(2) Anerkennungen
ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge sind von der
Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der
Anerkennung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert oder gegen
Auflagen verstoßen worden ist.“
4. In § 20
Abs. 2 wird der Ausdruck „den
österreichischen Vorschriften“
durch den Ausdruck „dem
§ 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004“ ersetzt.
5. § 90 samt
Überschrift lautet:
„Ersichtlichmachung
im Grundbuch
§ 90. Die Behörde, welche die
Sicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekannt zu
geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Das Grundbuchsgericht
hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts
wegen ersichtlich zu machen.“
6. In § 106
Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „einer
Versicherung gemäß § 163 bis 165“ durch den Ausdruck „von
dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden
Versicherungen“
ersetzt.
7. In § 110
lit. a wird der Ausdruck „§ 106
lit. a und b“
durch den Ausdruck „§ 106“ ersetzt.
8. Nach dem
§ 115 wird folgender § 115a samt Überschrift eingefügt:
„Unterlassungsanspruch
§ 115a. (1) Ein Luftfahrtunternehmen kann auf
Unterlassung geklagt werden, wenn es gegen Ge- oder Verbote verstößt, die sich
aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom
17. Februar 2004, S. 1, ergeben, und dadurch die allgemeinen
Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Die Gefahr eines entsprechenden
Verstoßes besteht nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nach Abmahnung durch
eine gemäß Abs. 2 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist
eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
(2) Der Anspruch kann
von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem
Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend
gemacht werden.
(3) Die §§ 24, 25
Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1984, BGBl. Nr. 448/1984, gelten sinngemäß.
(4) § 7
Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.
Nr. 111/1895, sind nicht anzuwenden.“
9. In § 129
Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
10. In § 132
Abs. 2 wird der Ausdruck „eine den
§§ 163 bis 165 entsprechende Versicherung“ durch den Ausdruck „dem
§ 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende
Versicherungen“
ersetzt.
11. Nach § 139
wird folgender § 139a samt Überschrift eingefügt:
„Streitbeilegung
§ 139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte können Fluggäste und Luftfahrtunternehmen Streit- oder
Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ergeben, der Austro Control GmbH
vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen
Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Austro Control
GmbH hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien ihre Ansicht
zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Ein weiterer Rechtszug findet nicht
statt.
(2) Die Austro Control
GmbH hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen
Verfahrens vorzusehen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. In den
Richtlinien sind insbesondere auch angemessene Fristen für die Beendigung des
Verfahrens festzulegen.“
12. Die §§ 146
bis 168 lauten samt Überschriften:
„X. Teil
Haftungs- und
Versicherungsrecht
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Verhältnis
zu internationalem Recht und zum Recht der Europäischen Gemeinschaft
§ 146. (1) Die Bestimmungen dieses Teils regeln
bestimmte Aspekte der zivilrechtlichen Haftung und der Haftpflichtversicherung
für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares
Luftfahrtgerät verursacht werden. Sie sind insoweit nicht anzuwenden, als
1. die Haftung in einem internationalen
Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von
Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im
Luftverkehr, ABl. Nr. L 285 vom 17. Oktober
1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002,
ABl. Nr. L 140 vom 30. Mai 2002, S. 2,
2. die Versicherungspflicht in der Verordnung (EG)
Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber, oder
3. die gerichtliche Zuständigkeit in einem
internationalen Übereinkommen oder in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom
16. Jänner 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 2245/2004, ABl. Nr. L 381 vom 28. Dezember
2004, S. 10,
geregelt
wird.
(2) Soweit die
Bestimmungen dieses Teils auf die Sonderziehungsrechte des Internationalen
Währungsfonds (SZR) Bezug nehmen, ist für die Umrechnung der jeweilige Betrag
nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt der
Zahlung maßgeblich. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ist
für die Umrechung der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblich.
Haftung für
Postsendungen
§ 147. Die Haftung für Sendungen, die bei der
Post aufgegeben worden sind und in einem Luftfahrzeug befördert werden, richtet
sich ausschließlich nach den postrechtlichen Vorschriften.
2. Abschnitt
Haftung für
nicht beförderte Personen und Sachen
Drittschadenshaftung
§ 148. (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb
eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren
Luftfahrtgeräts ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder eine
körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des
selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für den Ersatz des Schadens.
(2) Der Halter eines
Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts
haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
1. eine Person an Bord oder beim Ein- oder
Aussteigen getötet oder am Körper verletzt wird oder
2. Sachen beschädigt werden, die eine an Bord
befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als
Frachtgut oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der
Obhut des Halters befinden.
§ 149. (1) Wer zur Zeit des Unfalls das
Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät ohne den
Willen des Halters benutzt, haftet an dessen Stelle. Daneben bleibt der Halter
für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs oder
des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch sein Verschulden
oder das Verschulden derjenigen Personen ermöglicht worden ist, die mit seinem
Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge
verwendbaren Luftfahrtgeräts tätig gewesen sind.
(2) Abs. 1 gilt
nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs oder des
selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das
Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter
überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende
Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass
der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.
(3) Benutzer im Sinn
der Abs. 1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Luftfahrzeugs oder
des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts als solchen mit
Herrschaftswillen anmaßt.
§ 150. Hat ein Luftfahrzeug oder ein selbständig
im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mehrere Halter, so haften diese zur
ungeteilten Hand. Das Gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte. Es
haftet jedoch jeder Beteiligte nach den für seine Ersatzpflicht geltenden
Vorschriften und, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn
maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.
Haftungshöchstbeträge
§ 151. (1) Der Halter des Luftfahrzeugs oder des
selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall
entsprechend dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (Maximum Take-Off
Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen:
1. MTOM von weniger als 500 kg 750 000 SZR;
2. MTOM von weniger als 1 000 kg 1 500 000 SZR;
3. MTOM von weniger als 2 700 kg 3 000 000 SZR;
4. MTOM von weniger als 6 000 kg 7 000 000 SZR;
5. MTOM von weniger als 12 000 kg 18 000 000 SZR;
6. MTOM von weniger als 25 000 kg 80 000 000 SZR;
7. MTOM von weniger als 50 000 kg 150 000 000 SZR;
8. MTOM von weniger als 200 000 kg 300 000 000 SZR;
9. MTOM von weniger als 500 000 kg 500 000 000 SZR;
10. MTOM
gleich oder über 500 000 kg 700 000 000 SZR.
(2) Für Schäden, die
durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im
Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg
verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von
500 000 SZR.
(3) Ein Drittel der in
den Abs. 1 und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei
Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden
oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder
nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der
anderen Art beansprucht werden.
(4) Die Haftung
mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge
verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1
bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem
Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
§ 152. (1) Ist eine Jahresrente anstelle eines
Kapitalbetrags zu bezahlen, so darf der Kapitalwert der Rente die Höchstbeträge
nach § 151 nicht übersteigen.
(2) Übersteigen die Entschädigungen,
die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die
Höchstbeträge nach § 151, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen
in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
§ 153. Die Haftungsgrenzen der §§ 151 und
152 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge
verwendbares Luftfahrtgerät des Bundesheers oder der Sicherheitsbehörden im
Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, verursacht
werden.
Rückgriffs-
und Ausgleichsanspruch
§ 154. (1) Wurde der Schaden durch mehrere
Luftfahrzeuge oder mehr als ein selbständig im Fluge verwendbares
Luftfahrtgerät verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum
Schadenersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Halter zueinander die
Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen ab,
insbesondere davon, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder
anderen Halter verursacht wurde. Das Gleiche gilt für die gegenseitige
Ersatzpflicht der Halter.
(2) Abs. 1 gilt
entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich
ist.
Anzeigepflicht
§ 155. Der Geschädigte verliert die
Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten,
nachdem er vom Schaden und von der Person des Halters Kenntnis erlangte, diesem
den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge
eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der
Halter innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.
3. Abschnitt
Haftung aus
dem Beförderungsvertrag
Haftung für
Fluggäste
§ 156. (1) Wird ein Fluggast an Bord eines
Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts
durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer
für den Ersatz des Schadens. Das Gleiche gilt, wenn sich der Unfall beim Ein-
oder Aussteigen ereignet.
(2) Der Beförderer
haftet bis zu einem Betrag von 100 000 SZR je Fluggast ohne Rücksicht
darauf, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Für einen diesen Betrag
übersteigenden Schaden haftet er nicht, wenn er beweist, dass dieser
1. nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden
seiner Leute zurückzuführen ist oder
2. ausschließlich auf ein schuldhaftes und
rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.
(3) Wird ein Fluggast
mit einem Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder motorisierten Hänge- oder
Paragleiter befördert und dabei durch einen Unfall getötet oder am Körper
verletzt, so haftet der Beförderer für den gesamten Schaden nur dann, wenn
dieser auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen
ist.
Vertraglicher
und ausführender Beförderer
§ 157. (1) Beförderer im Sinn dieses Abschnitts
ist, wer mit dem Fluggast oder Absender oder mit einer für den Fluggast
(Absender) handelnden Person den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat
(vertraglicher Beförderer) und wer aufgrund einer Vereinbarung mit dem
vertraglichen Beförderer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder zum Teil
auszuführen (ausführender Beförderer). Die Berechtigung wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet.
(2) Der ausführende
Beförderer und der vertragliche Beförderer haften für den Ersatz des Schadens
zur ungeteilten Hand, der ausführende Beförderer aber nur für den Teil der
Beförderung, die er ausführt.
Haftung für
beförderte Sachen
§ 158. (1) Der Beförderer haftet für den Schaden,
der durch die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Frachtgut oder
Reisegepäck während der Beförderung entsteht, bei nicht aufgegebenem
Reisegepäck und persönlichen Gegenständen des Fluggastes aber nur dann, wenn
der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute
zurückzuführen ist. Die Beförderung umfasst den Zeitraum, während dessen sich
das Frachtgut oder Reisegepäck auf einem Flugplatz, an Bord oder – bei der
Landung außerhalb eines Flugplatzes – sonst in der Obhut des Beförderers
befinden.
(2) Der Beförderer
haftet nicht, wenn der Schaden nur auf die Eigenart des Frachtguts oder
Reisegepäcks oder einen diesen innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
§ 159. Für die Zerstörung, den Verlust oder die
Beschädigung von Frachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, wenn er
beweist, dass der Schaden nur durch
1. die mangelhafte Verpackung des Frachtguts durch
eine andere Person als den Beförderer oder seine Leute,
2. einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen,
einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand oder
3. ein hoheitliches Handeln in Verbindung mit der
Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr des Frachtguts
verursacht
worden ist.
Haftungsbeschränkungen
§ 160. (1) Bei der Beförderung von Reisegepäck
oder Frachtgut ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für den Fall der
Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag
von 17 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 000 SZR
beschränkt.
(2) Im Übrigen sind
Vereinbarungen, nach denen die Haftung des Beförderers aus dem
Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam.
4. Abschnitt
Gemeinsame
Bestimmungen für die Haftung
Mitverschulden
des Geschädigten
§ 161. Trifft den Geschädigten oder jemanden,
dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß anzuwenden.
Anwendung
des ABGB
§ 162. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das ABGB
anzuwenden.
(2) Bestimmungen des
ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang und von
anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben
unberührt.
Gerichtsstand
§ 163. (1) Für Klagen, die auf Grund des 2. und
3. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht
können auch andere aus dem Schadensfall abgeleitete Ansprüche gegen den Halter
oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden.
(2) Für Klagen, die
auf Grund der §§ 156 bis 159 erhoben werden, ist auch das Gericht des
Bestimmungsorts örtlich zuständig.
5. Abschnitt
Versicherungen
und Vorschusspflicht
Haftpflichtversicherung
§ 164. (1) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder
eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der
Schadenersatzansprüche von Personen oder wegen Sachen, die nicht im
Luftfahrzeug oder im selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät befördert
werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 151
vorgesehenen Beträge abzuschließen.
(2) Der Halter eines
Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat
zur Deckung der Schadenersatzansprüche der Fluggäste pro vorhandenen
Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von
zumindest 250 000 SZR abzuschließen. Bei einem Luftfahrzeug oder einem
selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät mit einem MTOM bis zu 2 700 kg
muss die Versicherungssumme bei nichtgewerblichen Flügen zumindest 100 000
SZR betragen.
(3) Eine
Versicherungspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn der Bund,
ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000
Einwohnern der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge
verwendbaren Luftfahrtgeräts ist.
Vorschusspflicht
§ 165. (1) In den Fällen des § 156
Abs. 1 hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten
natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des
Flugsports sind davon nicht betroffen.
(2) Die Höhe des
Vorschusses richtet sich nach der Schwere des Falles; im Todesfall beträgt der
Vorschuss mindestens 16 000 SZR je Fluggast.
(3) Die Leistung des
Vorschusses stellt kein Haftungsanerkenntnis dar. Der Vorschuss kann nur in den
Fällen des § 161 oder dann zurückgefordert werden, wenn die Person, die
den Vorschuss erhalten hat, keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.
(4) Soweit ein
Vorschuss geleistet wird, erlöschen Schadenersatzansprüche des Geschädigten.
Der Empfänger des Vorschusses ist außer in den in Abs. 3 zweiter Satz
genannten Fällen nicht verpflichtet, den Vorschuss herauszugeben.
Direktes
Klagerecht
§ 166. Der Geschädigte kann den ihm zustehenden
Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch
gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige
Versicherte haften zur ungeteilten Hand. Wird das versicherte Risiko von
mehreren Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur
ungeteilten Hand.
Grundsätze
für die Versicherung
§ 167. (1) Die Anzeige eines Umstands, der das
Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrags im Sinn des
§ 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl.
Nr. 2/1959, zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten.
Zuständige Behörde im Sinn des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber ist die Austro Control GmbH.
(2) Der Versicherer
und der Versicherte haben der Austro Control GmbH jede vor Ablauf der
Versicherungsdauer eingetretene Beendigung des Versicherungsverhältnisses und
jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit die
Beurkundung der zulässigen Verwendung im Fluge von einer auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durchzuführen ist, ist die
Anzeige nach Abs. 1 und 2 an diese Behörde zu richten.
Versicherungsnachweis
§ 168. (1) Der Versicherer hat dem
Versicherungsnehmer nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung kostenlos eine Bestätigung über die
Übernahme dieser Verpflichtungen (Versicherungsnachweis) auszustellen.
(2) Der
Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung nach § 164
Abs. 1 und 2 ist im Luftfahrzeug mitzuführen und jederzeit auf Verlangen
den Organen der Aufsichtsbehörde, den Organen der Austro Control GmbH oder der
gemäß § 167 Abs. 3 zuständigen Behörde und sonstigen, mit der
Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften
(§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120) vorzulegen.“
13. § 169
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. a) der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die
Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen,
b) der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die
Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren
Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002,
c) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
d) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über
gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der
Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004,
e) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur
Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von
Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige
Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs-
und Herstellungsbetrieben,
f) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und
luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten
ausführen,
g) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine
gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, oder“
14. § 173 wird
folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 12
Abs. 1, § 18 samt Überschrift, § 19 Abs. 2, § 20
Abs. 2, § 90 samt Überschrift, § 106 Abs. 1, § 110,
§ 115a samt Überschrift, § 129 Abs. 1, § 132 Abs. 2,
§ 139a samt Überschrift, die Überschrift zum X. Teil, die
Abschnittsbezeichnungen des X. Teils samt Überschriften, die §§ 146 bis
168 samt Überschriften und § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006, treten mit 1. Juli 2006 in
Kraft. Die §§ 146 bis 168 sind auf Schäden anzuwenden, die nach diesem
Zeitpunkt verursacht worden sind. Auf Schäden, die vorher verursacht worden
sind, sind die §§ 146 bis 168 in ihrer bisherigen Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Das
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, BGBl. I
Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 173/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Zwischenstaatliche Übereinkommen mit
Drittstaaten über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) sind unbeschadet der
sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sowie unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer
Grundsätze von der Bundesregierung abzuschließen.
(2) Die Vorbereitung
und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen obliegt dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie. Soweit jedoch Fragen der Luftverkehrspolitik in
Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zuständig. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann
seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des
Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils
geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie übertragen.“
2. In § 10
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „einer
den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung“ durch den Ausdruck „von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
ABl. Nr. L 138 vom 30. April 2004, S. 1,
entsprechenden Versicherungen“
ersetzt.
3. In § 10 Abs. 3
wird nach der Wendung „gemäß
Abs. 1 und 2“ die
Wortfolge „dürfen nur erteilt werden, wenn
keine öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der
Luftfahrt und das Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft,
entgegenstehen und“
eingefügt.
4. Dem § 18
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2,
§ 10 Abs. 1 und 3 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
5. § 19
Abs. 3 und 4 entfällt.