1430 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird,
das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das
Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz
über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Gesundheit
Österreich GmbH
§ 1 Allgemeines
§ 2 Errichtung
§ 3 Unternehmensgegenstand,
Ziele und Grundsätze
§ 4 Aufgaben
der Gesellschaft
§ 5 Tochtergesellschaft
§ 6 Finanzierung
§ 7 Organe
der Gesellschaft
§ 8 Geschäftsführer/Geschäftsführerin
§ 9 Institutsversammlung
§ 10 Aufgaben
der Institutsversammlung
§ 11 Kuratorium
§ 12 Aufgaben
des Kuratoriums
§ 13 Beiräte
§ 14 Unternehmenskonzept,
Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm
§ 15 Datenschutz
und Verschwiegenheit
§ 16 Befreiung
von Abgaben und Gebühren
§ 17 Vertretung
durch die Finanzprokuratur
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 18 Überleitung
des Vermögens
§ 19 Arbeitsvertragsrecht
§ 20 Kollektivvertragsrecht
§ 21 Betriebsverfassungsrecht
§ 22 Mietrechtliche
Übergangsbestimmung
3. Abschnitt
In-Kraft-Treten
und Vollzugsbestimmungen
§ 23 In-Kraft-Treten
§ 24 Vollziehung
1. Abschnitt
Gesundheit
Österreich GmbH
Allgemeines
§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern
nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Errichtung
§ 2. (1) Es wird eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit der Firma „Gesundheit Österreich GmbH“ als nationales
Forschungs- und Planungsinstitut für das Gesundheitswesen errichtet. Die
Gesellschaft umfasst folgende Geschäftsbereiche:
1. „Österreichisches Bundesinstitut für
Gesundheitswesen“ (ÖBIG),
2. „Bundesinstitut für Qualität im
Gesundheitswesen“ (BIQG) und
3. „Fonds Gesundes Österreich“ (FGÖ).
Weitere
Geschäftsbereiche können durch die Generalversammlung eingerichtet werden.
(2) Soweit dieses
Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die
Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz
– GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3) Die Gesundheit
Österreich GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) entsteht mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes. Alleingesellschafter ist der Bund, vertreten durch
den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das
Stammkapital der Gesellschaft ist zur Gänze vor der Anmeldung der Gesellschaft
von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
einzuzahlen.
(4) Die Gesellschaft
ist unter Beifügung der Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG
und der gemäß GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend
zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden. Der
Gesellschaftsvertrag wird durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
ersetzt.
(5) Die Gesellschaft
ist im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter
weisungsfrei. Aufträge, welche die Gesellschaft im Auftrag des/der
Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Umsetzung von
Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission gemäß Art. 12 der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, durchführt, sind
entsprechend der Beschlusslage der Bundesgesundheitskommission umzusetzen und
dürfen vom Gesellschafter nicht verändert werden.
(6) Der Sitz der
Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft
ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen
beizusetzen.
Unternehmensgegenstand,
Ziele und Grundsätze
§ 3. (1) Die Gesellschaft hat den Auftrag, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art der Daseinsvorsorge
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu erbringen. Sie erbringt keine
gewerblichen Tätigkeiten und ist nicht Mitglied der gesetzlichen
Interessenvertretung.
(2) Ziele und leitende
Grundsätze der Gesellschaft sind
1. die partnerschaftliche Einbindung aller
wesentlichen Verantwortungstragenden des öffentlichen Gesundheitswesens,
insbesondere der Gebietskörperschaften und der gesetzlichen Sozialversicherung,
2. interdisziplinäre und multiprofessionelle
Einbindung der Leistungserbringenden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens,
3. der/die Patient/Patientin steht im Zentrum der
integrierten Versorgung im extra- und intramuralen Bereich,
4. Gender- und Diversitätsgerechtigkeit,
5. Objektivität, Rechtmäßigkeit und bestmögliche
Transparenz sowie Publizität bei der Erfüllung der Aufgaben, insbesondere bei
der Entwicklung von Qualitätsstandards,
6. Kohärenz mit internationalen Verpflichtungen
und Maßnahmen,
7. Anwendung von Methoden und Verfahren nach
international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards,
8. laufende Überprüfung der internen Abläufe auf
Effizienz- und Qualitätsverbesserungen,
9. Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
10. Dokumentation und Bereitstellung der
Arbeitsergebnisse unter Verwendung zeitgemäßer Medien und Technologien.
(3) Bei der Bestellung
der Organe und Beiräte ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu
sorgen.
(4) Zur Sicherstellung
der fachlichen Unabhängigkeit der Gesellschaft haben die Beschäftigten und die
Mitglieder in den wissenschaftlichen Beiräten alle Beziehungen zu
Interessenvertretungen, Auftraggebern/Auftraggeberinnen, insbesondere der
pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie einschließlich Art
und Höhe allfälliger Zuwendungen offenzulegen.
Aufgaben der
Gesellschaft
§ 4. (1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im
Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten
betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und
Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung
derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:
1. Vorbereitende Maßnahmen der Planung und der
Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung
des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und
-strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen
einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
2. Beobachtung, Analyse und Evaluierung von
strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur
Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich
Berichtswesen und Dokumentation,
3. Erstellung von Expertisen aus
gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung
von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
4. Erarbeitung von Methoden zur Erfassung,
Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand
der Bevölkerung von Bedeutung sind,
5. Konzeption und Koordination der Umsetzung von
Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß
Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation
und Finanzierung des Gesundheitswesens,
6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im
Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens,
7. Entwicklung von Grundlagen für die
Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von
Curricula,
8. Führung des IVF-Registers, des
Widerspruchsregisters gemäß § 62a Abs. 1 Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, und weiterer Register
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher
Bestimmungen,
9. Führung von Verzeichnissen der zur Ausübung
nichtärztlicher Gesundheitsberufe Berechtigten nach Maßgabe besonderer
gesetzlicher Bestimmungen,
10. Durchführung internationaler
Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission
bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß § 351c Abs. 6
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und
11. Führung der Vergiftungsinformationszentrale.
(2) Dem
Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit
im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung,
Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den
Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz,
Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben:
1. Erstellung von allgemeinen Vorgaben und
Grundsätzen
a) für die Entwicklung von Standards und
Indikatoren in den Bereichen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
b) für die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und
für die Qualitätsberichterstattung,
c) für Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
d) für die Kontrolle gemäß § 8
Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004,
2. Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von
Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als
Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
3. Führung von Qualitätsregistern,
4. Erstellung von Qualitätsberichten,
5. Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der
Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen und
6. Durchführung der bzw. Mitwirkung an der
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben.
(3) Dem
Geschäftsbereich FGÖ obliegt
1.
die Durchführung von Maßnahmen und
Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998,
sowie
2. die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen
gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung,
insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG),
BGBl. I Nr. 143.
(4) Im Rahmen ihrer
Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer
Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:
1. Mitwirkung bei der Erstellung von Gesetzes- und
Verordnungsentwürfen,
2. Mitwirkung bei Begutachtungen und Abgabe von
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen
Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler
Organisationen,
3. Mitarbeit in einschlägigen nationalen und
internationalen Gremien und Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung bei der
Akkordierung und Vertretung der österreichischen Position im internationalen
Umfeld,
4. Mitwirkung in nationalen und internationalen
Forschungsprojekten,
5. Beratungsleistungen zu akut zu lösenden Frage-
oder Problemstellungen sowie Ausarbeitung und Bereitstellung angeforderter
Informationsmaterialien und
6. Durchführung von Veranstaltungen sowie von Aus-
und Fortbildungsveranstaltungen.
(5) Die Gesellschaft
darf Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter
erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1
und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch
berechtigt, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 an Dritte zu vergeben, wenn
1. der betreffende Auftrag nicht im
Arbeitsprogramm enthalten ist und
2. die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie
mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die
Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des
Gesellschafters zu erbringen.
Tochtergesellschaft
§ 5. (1) Die Gesellschaft hat zur Erbringung
von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private
Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die
Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft,
so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.
(2) Aufträge, welche
die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt,
sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den
Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.
Finanzierung
§ 6. (1) Die Finanzierung der Gesellschaft
erfolgt aus:
1. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur
Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms
nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen
Mittel leistet,
2. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur
Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des
Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
3. Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2
Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004,
oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden
Finanzausgleichsgesetzes,
4. Entgelten für die Erbringung von Leistungen,
5. sonstigen öffentlichen oder privaten
Zuwendungen und
6. sonstigen Einnahmen.
(2) Für Tätigkeiten
der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge
eingehoben werden, soferne im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu
erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht
geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß
durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die
Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der
Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Organe der
Gesellschaft
§ 7. Die Gesellschaft hat folgende Organe:
1. Generalversammlung,
2. Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
3. Institutsversammlung und
4. Kuratorium.
Geschäftsführer/Geschäftsführerin
§ 8. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine
Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen
vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher
Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des
Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.
Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der/Die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, für
die Dauer des ersten Geschäftsjahres den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin
interimistisch zu bestellen.
(3) Der/Die
Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung
den Entwurf einer Geschäftsordnung vorzulegen, der der Genehmigung der
Generalversammlung bedarf. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
Institutsversammlung
§ 9. (1) Die Institutsversammlung besteht aus
höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1. neun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei
jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der
Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der
Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
nominieren ist,
2. neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
3. neun vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.
(2) Den Vorsitz in der
Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen. Ist der/die zuständige Bundesminister/Bundesministerin
verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat der/die zuständige
Bundesminister/Bundesministerin einen/eine Vertreter/Vertreterin aus dem Kreis
der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen mit
dem Vorsitz in der Institutsversammlung zu betrauen.
(3) Die
Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im
Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der
Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die
Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der
Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Aufgaben der
Institutsversammlung
§ 10. Der Institutsversammlung obliegen folgende
Aufgaben:
1. Beschluss des Leitbilds der Gesellschaft,
2. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von
wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen
Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich,
insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder
einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
3. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von
Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
4. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der
wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
5. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der
Qualitätsberichterstattung,
6. Nominierung der Mitglieder der
wissenschaftlichen Beiräte,
7. Abgabe von Empfehlungen über die strategische
Entwicklung der Gesellschaft und
8. Anhörung bei der Bestellung des/der
Geschäftsführers/Geschäftsführerin.
Kuratorium
§ 11. (1) Das Kuratorium besteht aus 13
Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1. fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
2. zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
3. einem vom Österreichischen Gemeindebund
bestellten Mitglied,
4. einem vom Österreichischen Städtebund
bestellten Mitglied,
5. einem von der Österreichischen Ärztekammer
bestellten Mitglied,
6. einem von der Österreichischen Apothekerkammer
bestellten Mitglied,
7. einem vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
8. einem vom Verband der österreichischen
Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
9. zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte
Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des
Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Den Vorsitz im
Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen
mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.
(4) Das Kuratorium ist
von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner
wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium
ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Aufgaben des
Kuratoriums
§ 12. Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung
über die Mittelverwendung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 für die
Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1.
Beiräte
§ 13. (1) Zur Beratung der Gesellschaft sind
wissenschaftliche Beiräte einzurichten.
(2) Die Mitglieder der
Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Zur Beratung des
Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.
(4) Die Ausgestaltung
der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des
Beirats gemäß Abs. 3 entscheidet das Kuratorium.
Unternehmenskonzept,
Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm
§ 14. (1) Der/Die
Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung
ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur
Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der
Generalversammlung.
(2) Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein
Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das
1. die Erfüllung der Berichtspflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
2. die Erfüllung der Richtlinien gemäß § 15b
Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert,
3. eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und
deren Zielerreichung ermöglicht und
4. den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.
(3) Die einzelnen
Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen
darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaft sind in
einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß
Abs. 2 auszuweisen.
(4) Die Gesellschaft
hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 15. Oktober
jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und
der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch
das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und
Finanzplan zu umfassen.
Datenschutz
und Verschwiegenheit
§ 15. (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4
verwendeten Daten dürfen nicht auf Betroffene im Sinne des § 4 Z 3
Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,
rückführbar sein.
(2) Sofern für die
Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verwendung anonymisierter Daten
im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, ist die Verwendung indirekt
personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Z 1 zweiter Satzteil
DSG 2000 zulässig.
(3) Sofern die
Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben nur unter Herstellung eines
Personenbezugs möglich ist, dürfen nicht-sensible Daten direkt personenbezogen
verwendet werden. Unter denselben Voraussetzungen dürfen für Zwecke der
1. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im
Bereich des Organ- und des Stammzelltransplantationswesens gemäß § 4
Abs. 1 Z 6,
2. Führung des IVF-Registers und des
Widerspruchsregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 8,
3. Erstellung von Qualitätsberichten
einschließlich der Führung von Qualitätsregistern gemäß § 4 Abs. 2
Z 3 und 4 sowie
4. Kontrolle der Einhaltung des § 8 GQG und
der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2
Z 6
Daten
natürlicher Personen über ihre Gesundheit und ihre ethnische Herkunft direkt
personenbezogen verwendet werden.
(4) Die Gesellschaft
hat die näheren Gründe, die zu einer personenbezogenen Verwendung von sensiblen
Daten gemäß Abs. 3 geführt haben, schriftlich festzuhalten und drei Jahre
über die Dauer der Verwendung der Daten hinaus aufzubewahren.
(5) Die
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe, des
Kuratoriums und der Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Daten und
Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur
Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der
Gesellschaft, des Gesellschafters oder eines/einer Dritten gelegen ist, zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
Befreiung
von Abgaben und Gebühren
§ 16. (1) Die Übertragung des Vermögens gemäß
§ 18 und Leistungen des Gesellschafters zur Durchführung der in § 4
genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Die Gesellschaft
ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8
Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.
Vertretung
durch die Finanzprokuratur
§ 17. Die Gesellschaft ist berechtigt, die
Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
2. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Überleitung
des Vermögens
§ 18. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten des ÖBIG und des FGÖ auf
die Gesellschaft über (Gesamtrechtsnachfolge).
(2) Die Wertansätze
für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz
festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die
Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik
festzulegen. Der Wert des übergegangenen Vermögens ist in eine nicht gebundene
Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 Handelsgesetzbuch,
dRGBl. S. 219/1897) einzustellen.
(3) Die Eröffnungsbilanz
bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Gesellschaft.
(4) Die
Eröffnungsbilanz ist durch einen/eine Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zu
prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25
Abs. 2 bis 5 Aktiengesetz 1965 (AktG), BGBl. Nr. 98. Die
Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(5) Sämtliche
Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des ÖBIG und des FGÖ gehen auf
die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des
Bundes auf das ÖBIG, das BIQG und den FGÖ Bezug genommen, so tritt an dessen
Stelle jeweils die Gesellschaft.
(6) Die in
Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des ÖBIG, des BIQG und des FGÖ werden ab
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Gesellschaft im Rahmen des
gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs (§ 4) wahrgenommen.
Arbeitsvertragsrecht
§ 19. (1) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in
Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, die durch das In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft übergehen, werden
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft.
(2) Für die
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993,
anzuwenden.
Kollektivvertragsrecht
§ 20. (1) Die Gesellschaft ist für ihre
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig.
(2) Am Tag vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge,
die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen
erfasst waren.
Betriebsverfassungsrecht
§ 21. (1) Sämtliche Arbeitsstätten der
Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die
Tätigkeitsdauer und das Mandat von Betriebsräten/Betriebsrätinnen, die in
Betrieben bestehen, die mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
Geschäftsbereiche der Gesellschaft werden, enden mit 30. April 2007. Für
die Ausschreibung von Betriebsratswahlen nach Ablauf der Tätigkeitsdauer ist so
zeitgerecht Sorge zu tragen, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit
unmittelbar nach Ablauf dieser Frist aufnehmen kann.
(3) Am Tag vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende
Betriebsvereinbarungen gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für
die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft,
die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren.
Mietrechtliche
Übergangsbestimmung
§ 22. Der Eintritt der Gesellschaft in
bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz
(MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus.
3. Abschnitt
In-Kraft-Treten
und Vollzugsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf
seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung
§ 24. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der/die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
(2) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 Abs. 1
Z 3 der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.
Artikel 2
Aufhebung des
Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut
für Gesundheitswesen“
Das Bundesgesetz
über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für
Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 63/1973, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 35/2004, wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Gesundheitsförderungsgesetzes
Das
Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung,
-aufklärung und
-information (Gesundheitsförderungsgesetz – GfG), BGBl. I
Nr. 51/1998, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
„§ 3. (1) Die Durchführung von Maßnahmen und
Initiativen im Sinne dieses Bundesgesetzes wird der Gesellschaft „Gesundheit
Österreich GmbH“ übertragen.
(2) Die Tätigkeit der
Gesellschaft gemäß Abs. 1 kann vom Bund unter Verwendung der nach dem
jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel gemäß § 4 gefördert
werden. Diese für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschüsse können durch
allfällige Auflösung von Rücklagen von in den Vorjahren nicht in Anspruch
genommenen Mitteln erhöht werden.
(3) Die langfristige
sowie jährliche Planung zur Umsetzung der Maßnahmen und Initiativen hat unter
Bedachtnahme auf die von anderen Gebietskörperschaften gesetzten Maßnahmen und
Initiativen durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Die Gesundheit
Österreich GmbH hat einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen und zu
veröffentlichen.“