Vorblatt
Problem:
Aufgrund des
Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, ist der
Bund verpflichtet, ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG)
einzurichten. Ferner ist der Bund gemäß Art. 25 Abs. 2 der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, verpflichtet, sicher zu
stellen, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf
die Ressourcen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
(ÖBIG) zurückgreifen kann. Die bisherigen Rechtsgrundlagen des ÖBIG entsprechen
nicht den EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Vergabe- und Beihilfenrecht.
Ziel:
Ziel ist die
Schaffung eines nationalen Forschungs- und Planungsinstituts für das
österreichische Gesundheitswesen als „Gesundheit Österreich GmbH“ unter
inhaltlicher Einbindung insbesondere der Länder und der Sozialversicherung, die
Herstellung der EU-Konformität sowie die Umsetzung der genannten Vereinbarung.
Inhalt:
Schaffung der
Rechtsgrundlagen für die Zusammenführung des ÖBIG, des neu einzurichtenden BIQG
und des Fonds „Gesundes Österreich“ (FGÖ) zur Gesundheit Österreich GmbH.
Alternativen:
Errichtung des
BIQG ohne Verbindung zum ÖBIG. Neugestaltung der Rechtsgrundlagen für das ÖBIG
insbesondere aus vergaberechtlicher Sicht.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Bund hat das
Stammkapital, das bei Gründung 35.000 Euro betragen soll, einzuzahlen. Was die
finanziellen Auswirkungen des Aufbaus des BIQG betrifft, so wurden diese Kosten
bereits im Rahmen des GQG dargestellt (vgl. RV 693 Blg.NR 22. GP,
29). Bisherige Zuwendungen des Bundes an das ÖBIG werden in vergleichbarem
Umfang fortgeschrieben. Die Aufbringung der Mittel für Maßnahmen und
Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998,
bleibt unberührt.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das vorliegende
Bundesgesetz berührt nicht das Gemeinschaftsrecht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Im
Regierungsprogramm für die 22. Gesetzgebungsperiode ist vorgesehen, den
Fonds „Gesundes Österreich“ (FGÖ) und den Fonds „Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zusammen zu legen und damit ein
nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Österreichische
Gesundheitswesen zu bilden. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur
Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG),
BGBl. I Nr. 179/2004, sieht darüber hinaus die Einrichtung eines
„Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) vor.
Dem
Regierungsprogramm liegt das Problem zugrunde, dass die bisherigen
Rechtsgrundlagen des ÖBIG nicht den EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf
Vergabe- und Beihilfenrecht entsprechen. Darüber hinaus ist der Bund gemäß
Art. 25 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr.
73/2005, verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Bundesgesundheitsagentur bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ressourcen des Fonds „Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zurückgreifen kann.
Durch die
Errichtung der Gesundheit Österreich GmbH unter Einschluss des ÖBIG, des BIQG
und des FGÖ sollen diese Vorhaben umgesetzt werden.
Hauptanliegen des
Gesetzes ist die im öffentlichen Interesse gelegene Nutzung der fachlich
inhaltlichen Synergieeffekte, die sich durch die enge Zusammenarbeit der drei
einander ergänzenden Geschäftsbereiche ergibt. Die neu geschaffene Gesellschaft
ist somit in der Lage, nicht nur alle wesentlichen Daten zum Gesundheitswesen
zu sammeln und wissenschaftlich auszuwerten, sondern kann durch die
Geschäftsbereiche BIQG und FGÖ auch gleich auf eventuell sichtbar werdende
Disparitäten in seiner Forschungs- und Planungstätigkeit reagieren und die
erforderlichen Maßnahmen der Qualitätssicherung und Gesundheitsförderung
setzen.
Um eine
größtmögliche Akzeptanz der wissenschaftlichen Ergebnisse vor allem im Bereich
der Planung der integrierten Versorgung der Patienten und Patientinnen ebenso
wie im Bereich der Qualitätssicherung zu gewährleisten, wurde die durch die
strengen vergaberechtlichen Vorschriften notwendige alleinige rechtliche
Trägerschaft des Bundes durch umfangreiche Mitsprache- und
Mitbestimmungsmöglichkeiten insbesondere der Länder und der Sozialversicherung
ergänzt.
Durch die
gemeinsame Geschäftsführung sowie durch die verbesserte fachliche
Zusammenarbeit in einer Gesellschaft können außerdem finanzielle
Synergieeffekte durch Verwaltungsvereinfachung erzielt werden.
Die rechtliche
Ausgestaltung als Gesellschaft nach dem Gesetz über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist
zwingend notwendig, um das strenge Kriterium der Beherrschung „wie eine
nachgeordnete Dienststelle“ zur Erhaltung der Inhouse-Vergabefähigkeit zu
erlangen. Dennoch sollen der Gesellschaft die Vorteile der freieren
Organisationsmöglichkeiten und der höheren Flexibilität beim Reagieren auf
Marktanforderungen einer privatrechtlichen Organisationsform zugute kommen.
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen).
Finanzielle
Erläuterungen
Der Bund hat das
Stammkapital, das bei Gründung 35.000 Euro betragen soll, einzuzahlen. Was die
finanziellen Auswirkungen des Aufbaus des BIQG betrifft, so wurden diese Kosten
bereits im Rahmen des GQG dargestellt (vgl. RV 693 Blg.NR 22. GP,
29). Bisherige Zuwendungen des Bundes an das ÖBIG werden in vergleichbarem
Umfang fortgeschrieben. Die Aufbringung der Mittel für Maßnahmen und
Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998,
bleibt unberührt.
Besonderer
Teil
Zu § 2:
In § 2 werden
die Modalitäten insbesondere für die Errichtung der Gesellschaft als GmbH mit
der Firma „Gesundheit Österreich GmbH“ (im Folgenden: Gesellschaft) festgelegt.
Die Gesellschaft umfasst jedenfalls die Geschäftsbereiche ÖBIG, BIQG und FGÖ.
Hinsichtlich des
in Abs. 2 Z 3 festgelegten Geschäftsbereichs ist festzuhalten, dass
die Aufnahme desselben im öffentlichen Interesse liegt und sachlich
gerechtfertigt ist. Dies insbesondere zur Vermeidung von Parallelstrukturen,
zur Strukturbereinigung und Verwaltungsvereinfachung, zum Erhalt des mit
öffentlichen Mitteln aufgebauten Know-hows und zur Weiterführung des Namens
„Fonds Gesundes Österreich“. Alle bisherigen Mitglieder des Kuratoriums werden
Mitglieder des Kuratoriums der Gesellschaft gemäß § 11, wodurch
entsprechende Mitsprachemöglichkeiten gewährleistet bleiben. Zur Weiterführung
der Aufgaben des Kuratoriums wird auf § 12 verwiesen.
In Abs. 1
wird weiters die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass weitere
Geschäftsbereiche durch die Generalversammlung eingerichtet werden können.
In Abs. 2
wird klargestellt, dass das GmbHG zur Anwendung kommt, sofern das Gesetz keine
oder keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Abs. 3 regelt
u.a. die Eigentümerrechte. Der Bund ist Alleingesellschafter.
Klargestellt wird
in Abs. 5, dass die Gesellschaft im Rahmen ihrer wissenschaftlichen
Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei ist. Insbesondere soll es
dem Gesellschafter nicht möglich sein, bei der Erstellung von
wissenschaftlichen Planungsgrundlagen zur gemeinsamen Diskussion mit Ländern
und Sozialversicherung einseitig zu seinen Gunsten einzugreifen. Dies gilt
besonders für gemeinsam vom Bund, den Ländern und der Sozialversicherung
getragene Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission.
Weiters wird in
den Abs. 3, 4 und 6 Näheres über die Errichtung der Gesellschaft
festgelegt. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes, weitere rechtliche Schritte sind nicht erforderlich, die
Eintragung in das Firmenbuch ist lediglich deklarativ. Die beiden Fonds ÖBIG
und FGÖ hören mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf zu existieren.
Zu § 3:
§ 3 normiert
den Unternehmensgegenstand, die Ziele und Grundsätze der Gesellschaft.
Eine der
grundlegenden gesellschaftspolitischen Herausforderungen des Staates ist
angesichts der sich rasch verändernden Rahmenbedingungen die Gestaltung des
Gesundheitswesens einschließlich seiner Nahtstellen zum Sozialwesen. Zur
wirkungsvollen Wahrnehmung dieses Gestaltungsauftrags bedarf es neben
ausreichend verfügbaren Grundlageninformationen der konzeptiven Aufbereitung
sowie der Darstellung der Handlungsoptionen und der Bewertung ihrer
Auswirkungen.
Hinsichtlich der
Ziele und Grundsätze der Gesellschaft sind insbesondere die Ziele und
Grundsätze im Bereich der Gesundheitsstrukturplanung und der Qualitätssicherung
unter einer partnerschaftlichen und gleichberechtigten Einbindung der Länder
und der Sozialversicherung zu verwirklichen.
Zu § 4
In Abs. 1 bis
4 werden die Aufgaben der Gesellschaft umschrieben. Die Aufgaben umfassen
insbesondere die bisher dem ÖBIG, dem BIQG bzw. dem FGÖ zugewiesenen Aufgaben.
Abs. 1
Z 9 normiert als Aufgabe die Führung von Verzeichnissen der zur Ausübung
nichtärztlicher Gesundheitsberufe Berechtigten. Die Erfüllung dieser Aufgabe
setzt entsprechende Rechtsgrundlagen in den einzelnen Berufsgesetzen der
Gesundheitsberufe voraus. Geplant ist die Erfassung insbesondere jener
Gesundheitsberufe, die noch nicht registriert sind. Vor Novellierung der
einzelnen Materiengesetze und allfälliger weiterer damit im Zusammenhang
stehender Gesetze hat eine umfassende rechtliche Prüfung der Übertragung dieser
behördlichen Aufgabe, der Frage der Rechtsnatur dieser Registrierung, des
Rechtsschutzes und der finanziellen Implikationen wie auch insbesondere der
Effizienzsteigerung zu erfolgen.
Gemäß Abs. 3
obliegt der Gesellschaft auch die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen im
Sinne des Gesundheitsförderungsgesetzes (GfG),
BGBl. I Nr. 51/1998, mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der
Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 143. Als Beispiel sind Maßnahmen zur Umsetzung eines
bundesweiten Sportstättenentwicklungsplans unter den Gesichtspunkten der
Schaffung von vielfältig und nachhaltig nutzbaren Spiel-, Sport- und
Bewegungsräumen, Initiativen von Bewegungsprogrammen und Schulkooperationen
sowie bundesweiten Bewegungsinitiativen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5
lit. c) und d) Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 143, zu erwähnen.
Abs. 4
regelt, dass die Gesellschaft im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2
dem Gesellschafter aufgrund einer Beauftragung im Einzelfall bestimmte
Leistungen zu erbringen hat, dazu gehören unter anderem die fachbezogene
Mitwirkung der Gesellschaft bei der Erstellung von Gesetzes- und
Verordnungsentwürfen und die Mitwirkung bei Begutachtungen und der Abgabe von
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen
Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler
Organisationen.
Ziel des
Gesetzgebers ist, ein den Entscheidungsträgern im Gesundheitssystem
zuarbeitendes nationales Forschungs- und Planungszentrum für das
Gesundheitswesen zu etablieren. Die damit verbundene Besonderheit der
Leistungsbeziehungen bzw. die damit zusammenhängenden finanziellen
Verpflichtungen des Gesellschafters legen nahe, die Auftragsbeziehungen
zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vom Wettbewerb auszunehmen.
Durch die
gesellschaftsrechtliche Konstruktion bzw. die Eigentümerstruktur wird der für
Inhouse-Vergaben notwendigen Beherrschung im Sinne des § 10 Z 7
Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, entsprochen.
Konsequenz des in den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 erster Satz normierten gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs der
Gesellschaft im Sinne der Zielsetzung ist, dass Abs. 5 erster und zweiter
Satz der Gesellschaft die Qualität als Marktteilnehmer nimmt und gleichzeitig
ihre Qualifikation als Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinne ausschließt.
Im Sinne des
zweiten Kriteriums für die Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben (Wesentlichkeit)
normiert Abs. 5 daher, dass die Gesellschaft Leistungen des
gemeinwirtschaftlichen Kernaufgabenbereichs ausschließlich dem Gesellschafter
erbringen darf. Umgekehrt wird der Gesellschafter verpflichtet, Leistungen
gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen.
Die in Abs. 4
vorgesehenen Leistungen sind von der Ausschließlichkeit der
Leistungsbeziehungen ausgenommen, weil sich der Gesellschafter aufgrund der
Natur dieser Leistungen und im Sinne der Vollständigkeit der Verfügbarkeit
gesundheitspolitischer Entscheidungsgrundlagen die Auftragsvergabe auch an
Dritte vorbehalten muss. Ergänzend ist festzuhalten, dass die ausschließliche
Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen an den Gesellschafter (Bund)
auch jene Aufträge des Gesellschafters inkludiert, die er entsprechend der
Beschlusslage und im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der
Bundesgesundheitsagentur Kraft des Ausschließlichkeitsrechts an die
Gesellschaft vergeben muss. Der Verpflichtung des Bundes gemäß Art. 25
Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens kann nur unter diesen Voraussetzungen
entsprochen werden.
Um
ungerechtfertigte Belastungen der Gesellschaft aufgrund dieser ausschließlichen
Leistungsbeziehungen zu vermeiden, wird dem Gesellschafter die Möglichkeit der
Fremdvergabe unter den in Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen eingeräumt.
Zu § 5:
Aufgrund der
besonderen Stellung der Gesellschaft im österreichischen Gesundheitswesen ist
es zweckmäßig, dass sie dem gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereich vergleichbare
Leistungen auch vom Gesellschafter verschiedenen Dritten erbringen kann. Dies
umso mehr, als der Aufbau bzw. die Verfügbarkeit einer umfassenden Wissensbasis
dies geradezu fordern.
Die vergabe- und
beihilfen-rechtskonforme Auftragsabwicklung von Aufträgen Dritter ist jedoch
aufgrund der Ausschließlichkeit der Leistungsbeziehungen zum Gesellschafter nur
durch einen eigenen Rechtsträger zulässig. Zur Erbringung von Dienstleistungen
für andere öffentliche oder private Auftraggeber wird die Gesellschaft daher
verpflichtet, eine Tochtergesellschaft zu gründen.
Zur Sicherstellung
ausreichender Transparenz im Sinne der europarechtlichen Vorgaben wird die
Verrechnung von Leistungen zu Marktpreisen festgelegt und um ein entsprechendes
Berichtswesen ergänzt (§ 14).
Zu § 6:
Abs. 1
umschreibt die Mittel, aus denen die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt.
Abs. 2
berechtigt die Gesellschaft für das Führen von Registern und Verzeichnissen
Beiträge einzuheben.
Zu § 7:
Organe der
Gesellschaft sind die Generalversammlung, der/die Geschäftsführer/-in, die
Institutsversammlung und das Kuratorium.
Zu § 8:
Die Gesellschaft
hat einen/eine Geschäftsführer/-in, der/die unter Anwendung der Bestimmungen
des Bundesgesetzes über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen
Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998,
für fünf Jahre zu bestellen ist, wobei die Wiederbestellung möglich ist.
Für die interne
Meinungsbildung sind in der Geschäftsordnung zweifelsfreie Regelungen zu
treffen. Während die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter im Rahmen ihrer
wissenschaftlichen Tätigkeit weisungsfrei ist (siehe § 2 Abs. 5), ist
sie hinsichtlich aller anderen Belange, insbesondere im Investitions- und
Personalwesen sowie allen anderen budgetären Fragen an die Weisungen des
Gesellschafters gebunden. Die Festschreibung des genauen Prozederes,
insbesondere die Betragsgrenzen und Belange, die eine Rückkoppelung bzw.
Genehmigung durch den Gesellschafter erfordern, hat in der Geschäftsordnung zu
erfolgen.
Die
Geschäftsordnung hat insbesondere auch vorzusehen, dass für jeden der in
§ 2 eingerichteten Geschäftsbereiche ein/eine Leiter/-in des
Geschäftsbereichs einzurichten ist. Aus Gründen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist vorzusehen, dass der/die
Geschäftsführer/-in der Gesellschaft auch Leiter/-in eines Geschäftsbereichs
der Gesellschaft ist.
Die Bestellung
des/der interimistischen Geschäftsführers/-in ist erforderlich, um die
Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen.
Zu § 9:
Die
Institutsversammlung besteht gemäß Abs. 1 aus 27 Mitgliedern. Ihr gehören
Vertreter/-innen des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Es
werden nähere Bestimmungen über den Vorsitz, die Einberufung und die Abstimmungsmodalitäten
festgelegt. Die Tätigkeit der Mitglieder der Institutsversammlung erfolgt
ehrenamtlich. Die Einrichtung der Institutsversammlung dient maßgeblich der
partnerschaftlichen Einbindung der Länder und der Sozialversicherung in die
wissenschaftlich-fachliche Ausrichtung und Arbeit der Gesellschaft.
Zu
§ 10:
In § 10
erfolgt die taxative Aufzählung der Aufgaben der Institutsversammlung.
Zu
§ 11:
Das Kuratorium
besteht gemäß Abs. 1 aus 13 Mitgliedern. Die Zusammensetzung ist im Gesetz
festgelegt wie auch die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit. Es werden nähere
Bestimmungen über den Vorsitz, die Einberufung und die Abstimmungsmodalitäten
normiert.
Die
Zusammensetzung und Entscheidungsfindung schreibt die Strukturen des bisher
bestehenden Fonds „Gesundes Österreich“ ohne gravierende Änderung fort.
Zu
§ 12:
§ 12 regelt
die Aufgaben des Kuratoriums. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel
gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 obliegt im Hinblick auf deren
finanzausgleichsrechtlichen Hintergrund dem Kuratorium.
Zu § 13:
Abs. 1
verpflichtet die Gesellschaft, zu ihrer wissenschaftlich fundierten Beratung
wissenschaftliche Beiräte einzurichten. Die Tätigkeit in den Beiräten erfolgt
ehrenamtlich.
Abs. 3
normiert, dass zur Beratung des Kuratoriums, insbesondere der wissenschaftlichen
Bewertung von Projekten und zur Vorbereitung von Beschlüssen des Kuratoriums,
ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzurichten ist.
Die nähere
Ausgestaltung der Beiräte ist gemäß Abs. 4 in der Geschäftsordnung
festzulegen.
Zu
§ 14:
Abs. 1 normiert
einen Auftrag an den/die Geschäftsführer/-in, innerhalb von drei Monaten ab
Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
Die Abs. 2
bis 4 legen die nähere Ausgestaltung des Unternehmenskonzepts, eines Planungs-
und Berichtsystems, der Rechnungskreise und des Arbeitsprogramms fest.
Zu
§ 15:
§ 15 legt in
seinen Abs. 1 bis 3 ein dreistufiges System der Verwendung von Daten
(anonymisiert – indirekt personenbezogen – direkt personenbezogen) fest und
ermöglicht dadurch eine differenzierte Vorgangsweise im Umgang mit Daten.
Abs. 1 sieht
vor, dass die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 verwendeten Daten anonymisiert
zu verwenden sind und damit nicht auf Betroffene im Sinne des § 4 Z 3
Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000),
BGBl. I Nr. 165/1999, rückführbar sein dürfen.
Betroffener/Betroffene im Sinne des DSG 2000 ist jede vom/von der
Auftraggeber/-in verschiedene natürliche oder juristische Person oder
Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden.
Sollte die Erfüllung
gesetzlich übertragener Aufgaben mit anonymisierten Daten nicht möglich sein,
so ist gemäß Abs. 2 zunächst eine Verwendung in indirekt personenbezogener
Form zu wählen; ein direkter Personenbezug darf gemäß Abs. 3 erst
hergestellt werden, wenn die gesetzlich übertragenen Aufgaben nur mit der
Verwendung direkt personenbezogener Daten erfüllt werden können.
Auf § 1
Abs. 4 GQG wird im gegebenen Zusammenhang verwiesen.
Nur „indirekt
personenbezogene Daten“ sind Daten für einen/eine Auftraggeber/-in, Dienstleister/-in
oder Übermittlungsempfänger/-in dann, wenn der Personenbezug der Daten derart
ist, dass dieser/diese Auftraggeber/-in, Dienstleister/-in oder
Übermittlungsempfänger/-in die Identität des/der Betroffenen mit rechtlich
zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
Werden indirekt
personenbezogene Daten zusammengeführt, sollte dies für natürliche Personen
mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK gemäß § 9
E-Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen.
Abs. 3 zählt
jene Aufgaben der Gesellschaft auf, für deren Erfüllung die Verwendung
sensibler Daten insbesondere gesundheitsbezogener Daten, im öffentlichen
Interesse unabdingbar sind. Die Einrichtung allfälliger weiterer Register
bedarf ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen im Hinblick auf die Verwendung
(sensibler) Daten.
Die Verwendung
sensibler direkt personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, im
Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 ist gemäß Abs. 4 besonders zu
begründen, wobei die Aufzeichnungen dieser Begründungen für die Dauer der
Datenverwendung sowie drei Jahre darüber hinaus aufzubewahren sind und für
Kontrollzwecke (etwa im Rahmen von Verfahren vor der Datenschutzkommission)
einsehbar sein müssen.
Abs. 5
normiert eine spezielle Verschwiegenheitspflicht, die jedoch § 15
DSG 2000 nicht einschränkt.
Zu
§ 16:
§ 16 befreit
die Gesellschaft von Abgaben und Gebühren.
Zu
§ 17:
Die Heranziehung
der Finanzprokuratur für die Beratung und Vertretung in Rechtssachen entspricht
den Geboten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Zu
§ 18:
Im Sinne einer
Gesamtrechtsnachfolge ist in § 18 vorgesehen, dass alle Rechte und
Pflichten des ÖBIG und des FGÖ, im Besonderen das bisher verwaltete und
genutzte Vermögen sowie alle Forderungen und Schulden, auf die Gesellschaft
übergehen. Die Gesamtrechtsnachfolge schließt selbstredend sämtliche
Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des ÖBIG und des FGÖ ein.
Selbstredend hat
die Eröffnungsbilanz als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven
und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die nachvollziehbar und
betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind und aus der die übergehenden
Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber
hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte,
Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen
Einrichtungen gehört haben.
Die in einzelnen
Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des ÖBIG, des BIQG und des FGÖ werden mit
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 5 von der Gesellschaft
wahrgenommen.
Zu
§ 19:
Die
Arbeitsverträge von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des ÖBIG und des FGÖ sind, gehen
mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft über. Die
bisherige Geschäftsführerin des ÖBIG wird Leiterin des Geschäftsbereichs ÖBIG.
Der bisherige Geschäftsführer des FGÖ wird Leiter des Geschäftsbereichs FGÖ.
Die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers darf in keinem Fall zu einer Schlechterstellung
der vertragsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten führen.
Zu
§ 20:
§ 20 regelt,
dass die Gesellschaft für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
kollektivvertragsfähig ist. Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG
abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die
Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die
am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren. Die
Kollektivverträge können durch spätere Kollektivverträge, die die Gesellschaft
kraft eigener Kollektivvertragsfähigkeit schließt, gestaltet werden.
Zu
§ 21:
Sämtliche
Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. I Nr. 22/1974.
§ 21 enthält
weiters Regelungen hinsichtlich der Tätigkeitsdauer und des Mandats von
Betriebsräten/Betriebsrätinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen bestehen,
deren Betriebsinhaber durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die
Gesellschaft wird bzw. die Ausschreibung von Betriebsratswahlen. Damit soll
sichergestellt werden, dass kein Vertretungsvakuum eintritt und dass die
Belegschaft eine neue gemeinsame Vertretung bilden kann.
In Abs. 3
werden nähere Bestimmungen betreffend der in Geltung stehenden
Betriebsvereinbarungen getroffen. Sie sollen dazu führen, dass die
Betriebsvereinbarungen für die von ihnen vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
erfassten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen erhalten bleiben. Sie unterliegen der
Gestaltungsmacht der Betriebspartner des neuen Unternehmens.
Zu
§ 22:
§ 22 normiert
zweifelsfreie Regelungen für die Frage des Mietzinses.
Zu Artikel 2
(Aufhebung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen“):
Das Bundesgesetz
über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für
Gesundheitswesen“ wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.
Zu Artikel 3
(Änderung des Gesundheitsförderungsgesetzes):
Die Durchführung
der Maßnahmen und Initiativen im Sinne des Gesundheitsförderungsgesetzes wird
der Gesundheit Österreich GmbH übertragen. In der Gesellschaft wird dafür ein
eigener Geschäftsbereich eingerichtet. Dieser Geschäftsbereich wird speziell
für Gesundheitsförderung eingerichtet und wird wie auch bisher schon – im
Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten – Aufgaben als Informations- und
Koordinationsplattform für Gesundheitsförderung wahrnehmen. Als GmbH verfügt
diese Einrichtung über die notwendige Flexibilität für die Durchführung von
Programmen in Österreich und erlaubt auch die Beteiligung Österreichs an den
internationalen Projekten des EU-Aktionsprogramms zur Gesundheitsförderung,
-aufklärung und -information.
Die bisherigen
Aktivitäten des FGÖ sollen in die Gesundheit Österreich GmbH integriert werden.
Die bereits früher beim FGÖ etablierten Dokumentationen über
Gesundheitsförderung und Selbsthilfegruppen bieten im Hinblick auf die zwingend
notwendige Koordination und Abstimmung eine wertvolle Grundlage.
Um eine
langfristige Planung und Umsetzung sicher zu stellen, ist die Möglichkeit der
Rücklagenauflösung und Verwendung in den Folgejahren vorgesehen.
Festzuhalten ist,
dass die administrativen Kosten für den Geschäftsbereich FGÖ der Gesundheit
Österreich GmbH aus dem Gesamtaufkommen der für die Umsetzung dieses
Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Bundesmittel zu bedecken sein werden.
Im Rahmen der
Gesellschaft haben neben den Facheinrichtungen sowohl die Bundesebene als auch
die Landes-, Gemeinde- und Städteebene die Möglichkeit, Vertreter/-innen in
entsprechender Zahl in das Kuratorium zu entsenden (siehe § 11 GÖGG),
wodurch eine Einbindung in die Entscheidung über die Mittelverwendung wie
bisher in partnerschaftlicher Form gewährleistet bleibt.
Im Sinne der
erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit hat die Gesundheit
Österreich GmbH einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Im Rahmen der
jeweiligen Finanzausgleichsgesetze ist bei der Umsatzsteuer für Zwecke der
Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information im Sinne des GfG ein Betrag
in Höhe von 7,2 Millionen Euro jährlich vor der Teilung zwischen Bund, Ländern
und Gemeinden abzuziehen. Dieser Fixbetrag ist nicht mit dem
Umsatzsteueraufkommen valorisiert und wird zur Setzung von Maßnahmen und
Initiativen im Sinne des GfG der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung
gestellt.