Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Standesbezeichnung „Ingenieur“

§ 1. Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.

§ 2. (1) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und deren Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.

§ 3. Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen dürfen oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

Führung der Standesbezeichnung

§ 1. (1) Die Standesbezeichnung ,,Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.

(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen

           1. diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und

           2. deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.

(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur“ oder des akademischen Grades ,,Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort ,,Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.

(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung ,,Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung ,,Ingenieur“ oder den akademischen Grad ,,Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die

            1. a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

               b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;

            2. a) eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne (Z 1) vorsehen, umfasst und

               b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde;

            3. a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und

               b) im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind;

            4. a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und

               b) eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.

Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2. Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die

            1. a) die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

               b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder

            2. a) eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und

               b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reifeprüfungen abgelegt werden können, oder

            3. a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und

               b) im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder

            4. a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und

               b) eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.

§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.

§ 10. (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:

                a) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;

               b) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.

(2) Die Bestimmung der Lehranstalten (Abs. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu erfolgen.

Höhere Lehranstalten

§ 3. (1) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten.

(3) Durch Verordnung hat zu bestimmen:

           1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.

(4) In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.

§ 6. (1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:

                a) Nachweise über die Identität des Bewerbers;

               b) Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. I Z 3 - über die Berufspraxis;

                c) Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3;

               d) Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 nachweisen.

(3) Sämtliche Nachweise sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Zeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.

§ 4. (2) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.

Antrag auf Verleihung - Beurkundung

§ 4. (1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:

           1. Nachweise über die Identität des Bewerbers,

           2. Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 2 Z 3 - über die Praxis,

           3. Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 2 Z 3 und

           4. Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 nachweisen.

(3) Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.

(4) Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(5) Bei Bewerbern gemäß § 2 Z 1 und Z 2 ist bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.

(6) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.

§ 12. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.405 € zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 3.

Verwaltungsübertretung

§ 5. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 1 Abs. 4.

 

Verweisungen

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 7. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Ingenieur“ lautet „Ingenieurin“.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 8. Der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 13. (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden. Weiters ist das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) auf Ansuchen von Absolventen der Lehranstalt für Chemotechniker in Graz, die ihre Ausbildung dort vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und die Abschlussprüfung vor dem 1. Oktober 1992 erfolgreich abgelegt haben, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens, anzuwenden.

(3) Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.

(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(5) § 12, § 20 und § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 9. Mit In-Kraft-Treten des 1. Abschnittes dieses Bundesgesetzes tritt das Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.

 

Übergangsbestimmung

§ 10. Ungeachtet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dürfen die Standesbezeichnung ,,Ingenieur'' auch jene Personen führen, die aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990 dazu berechtigt waren.

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich § 10 Abs. 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich § 18 Abs. 1 und 2 auch der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung des 1. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.

§ 14. Die Bezeichnungen ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' und ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

Bezeichnungen ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' und ,,Diplom-HLFL-Ingenieur''

§ 12. Die Bezeichnungen ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' und ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 16 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

§ 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form ,,Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. ,,Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und

§ 13. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form ,,Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. ,,Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und

§ 16. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

           1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

           2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,

           3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und

           4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.

(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

           1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

           2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,

           3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und

           4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfaßt.

§ 14. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

           1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

           2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,

           3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und

           4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.

(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

           1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

           2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,

           3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und

           4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.

§ 17. Höhere Lehranstalten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 2 Z 1 sind die in § 5 angeführten Lehranstalten

§ 15. Höhere Lehranstalten im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und § 14 Abs. 2 Z 1 sind die in § 3 angeführten Lehranstalten

§ 18. (1) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

(2) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.

(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.

(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 bzw. § 16 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit ,,bestanden'' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.

(5) Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

§ 16. (1) Die Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

(2) Die Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.

(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.

(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 14 Abs. 1 Z 3 bzw. § 14 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit ,,bestanden'' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.

(5) Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

§ 19. Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.

§ 17. Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.

§ 20. Wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

§ 18. Wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

§ 21. (1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19. (1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22. (1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.

§ 20. (1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich § 10 Abs. 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich § 18 Abs. 1 und 2 auch der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.