Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Standesbezeichnung
„Ingenieur“ § 1. Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf
nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden. § 2. (1) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung
„Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen diese ihrem Namen in Kurzform oder in
vollem Wortlaut beifügen und deren Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und
Urkunden verlangen. (2) Personen, die
zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in
Wortgruppen oder Wortverbindungen führen. § 3. Vereinigungen und Körperschaften dürfen
die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen,
wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung
„Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen dürfen oder
bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu
berechtigen. |
Führung
der Standesbezeichnung § 1. (1) Die
Standesbezeichnung ,,Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes geführt werden. (2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur“
berechtigt sind, dürfen 1. diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem
Wortlaut beifügen und 2. deren Eintragung in amtlichen Urkunden
verlangen. (3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur“ oder
des akademischen Grades ,,Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort
,,Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen. (4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung
,,Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die
Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung ,,Ingenieur“
oder den akademischen Grad ,,Diplom-Ingenieur“ führen darf oder
bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu
berechtigen. |
§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung der
Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die 1. a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan
inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher
Lehranstalten erfolgreich abgelegt und b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis
absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt,
auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde; 2. a) eine Reife- oder Abschlussprüfung nach
ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung
gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne (Z 1)
vorsehen, umfasst und b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis in
Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet
voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde; 3. a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a
erfüllen und b) im Ausland zur Führung einer entsprechenden
Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind; 4. a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar
nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie
sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und b) eine mindestens achtjährige, zu den
erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere
Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen. |
Voraussetzungen
für die Verleihung § 2. Die
Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung ,,Ingenieur“ ist Personen zu
verleihen, die 1. a) die Reife- und Diplomprüfung nach dem
Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land-
und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und b) eine mindestens dreijährige fachbezogene
Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten
voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können,
oder 2. a) eine Reife- oder Abschlussprüfung nach
ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung
gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen,
umfasst und b) eine mindestens dreijährige fachbezogene
Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten
voraussetzt, auf denen Reifeprüfungen abgelegt werden können, oder 3. a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a
erfüllen und b) im Ausland zur Führung einer entsprechenden
Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder 4. a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht
erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an
den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung
vermittelt werden, und b) eine mindestens sechsjährige zu den
erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse
voraussetzt, nachweisen. |
§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne
des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die Lehranstalten, die der Erwerbung
höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen.
Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der
Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in
§ 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl.
Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten. § 10. (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen: a) der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4
Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf
technischem Gebiet anzurechnen sind; b) der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis
auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind. (2) Die Bestimmung
der Lehranstalten (Abs. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst zu erfolgen. |
Höhere
Lehranstalten § 3. (1) Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die
Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren
Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen
werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. (2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des
§ 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten. (3) Durch Verordnung hat zu bestimmen: 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2
Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet
anzurechnen sind und 2. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die
Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
anzurechnen sind. (4) In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die
zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne
Nennung einzelner Lehranstalten zulässig. |
§ 6. (1) Die Verleihung ist von Personen,
deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in allen anderen Fällen beim
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu beantragen. (2) Dem Antrag sind
insbesondere anzuschließen: a) Nachweise über die Identität des Bewerbers; b) Nachweise über die Ausbildung und -
ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. I Z 3 - über die
Berufspraxis; c) Nachweise über die Berechtigung zur Führung
der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den
Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3; d) Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse
gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 nachweisen. (3) Sämtliche
Nachweise sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter
Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Zeugnisse über Verlangen der
Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen. § 4. (2) Die Verleihung ist durch den jeweils
zuständigen Bundesminister zu beurkunden. |
Antrag auf
Verleihung - Beurkundung § 4. (1) Die Verleihung ist von Personen,
deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in
allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu
beantragen. (2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen: 1. Nachweise über die Identität des Bewerbers, 2. Nachweise über die Ausbildung und -
ausgenommen in den Fällen des § 2 Z 3 - über die Praxis, 3. Nachweise über die Berechtigung zur Führung
der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den
Fällen des § 2 Z 3 und 4. Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse
gemäß § 2 Z 4 nachweisen. (3) Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in
beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse
über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen. (4) Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu
machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf
jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt
werden können. (5) Bei Bewerbern gemäß § 2 Z 1 und Z 2 ist
bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen
Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können,
als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt
werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung. (6) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen
Bundesminister zu beurkunden. |
§ 12. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur“,
auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu
berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.405 € zu bestrafen.
Gleiches gilt für Übertretungen des § 3. |
Verwaltungsübertretung § 5.
Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder
Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu
15.000 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 1
Abs. 4. |
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Verweisungen § 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in
anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit
dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden,
erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes. |
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Personenbezogene Bezeichnungen § 7. Bei allen personenbezogenen
Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche
Form von „Ingenieur“ lautet „Ingenieurin“. |
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10
mit 1. Oktober 1990 in Kraft. |
In-Kraft-Treten § 8.
Der 1. Abschnitt
dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft. |
§ 13. (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft.
Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter
anzuwenden. Weiters ist das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972
(Ingenieurgesetz 1973) auf Ansuchen von Absolventen der Lehranstalt für
Chemotechniker in Graz, die ihre Ausbildung dort vor dem 1. Oktober 1990
begonnen und die Abschlussprüfung vor dem 1. Oktober 1992 erfolgreich
abgelegt haben, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens, anzuwenden. (3) Verordnungen
gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam
werden. (4) Die Bestimmungen
des § 7 treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft. (5) § 12,
§ 20 und § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. |
Außer-Kraft-Treten § 9.
Mit In-Kraft-Treten
des 1. Abschnittes dieses Bundesgesetzes tritt das Ingenieurgesetz 1990,
BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, außer Kraft. |
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Übergangsbestimmung § 10. Ungeachtet
der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dürfen die Standesbezeichnung
,,Ingenieur'' auch jene Personen führen, die aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990
dazu berechtigt waren. |
§ 23. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche
Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich § 10 Abs. 2 jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich § 18 Abs. 1
und 2 auch der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung betraut. |
Vollziehung § 11.
Mit der Vollziehung
des 1. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und
forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut. |
§ 14. Die Bezeichnungen
,,Diplom-HTL-Ingenieur'' und ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist
Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und
forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch
eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten
sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der
Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom
24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens,
BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden. |
Bezeichnungen ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' und ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' § 12.
Die Bezeichnungen
,,Diplom-HTL-Ingenieur'' und ,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist
Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und
forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch
eine Prüfung gemäß § 16 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten
sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der
Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom
24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens,
BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden. |
§ 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur
Führung der Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw.
,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut
oder in der abgekürzten Form ,,Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. ,,Dipl.-HLFL-Ing.''
ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und
Urkunden verlangen. (2) Durch die
Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen
Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und |
§ 13. (1) Personen, denen die Berechtigung zur
Führung der Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw.
,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut
oder in der abgekürzten Form ,,Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. ,,Dipl.-HLFL-Ing.''
ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und
Urkunden verlangen. (2) Durch die
Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen
Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und |
§ 16. (1) Die Berechtigung zur Führung der
Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der
Antragsteller 1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer
inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat, 2. nach der Reifeprüfung eine mindestens
sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt
erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden
waren, zurückgelegt hat, 3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit
auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und 4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen
erfolgreich abgelegt hat. (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller 1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer
inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich
abgelegt hat, 2. nach der Reifeprüfung eine mindestens
sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen
Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat, 3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit
auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und 4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen
erfolgreich abgelegt hat. (3) Die
Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch
durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlußprüfung nach
ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung
gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in
Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten
vorsehen, umfaßt. |
§ 14. (1) Die Berechtigung zur Führung der
Bezeichnung ,,Diplom-HTL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller 1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer
inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat, 2. nach der Reifeprüfung eine mindestens
sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt
erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden
waren, zurückgelegt hat, 3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit
auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und 4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen
erfolgreich abgelegt hat. (2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
,,Diplom-HLFL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn
der Antragsteller 1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer
inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich
abgelegt hat, 2. nach der Reifeprüfung eine mindestens
sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen
Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat, 3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit
auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und 4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen
erfolgreich abgelegt hat. (3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2
Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder
Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn
diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne
für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten
vorsehen, umfasst. |
§ 17. Höhere Lehranstalten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 2 Z 1 sind die in
§ 5 angeführten Lehranstalten |
§ 15.
Höhere Lehranstalten
im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und § 14 Abs. 2
Z 1 sind die in § 3 angeführten Lehranstalten |
§ 18. (1) Die Prüfung gemäß § 16
Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in
das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine fachkundige
Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des
Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen. (2) Die Prüfung gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium
abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter
entsenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt eine
fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. (3) Die Mitglieder
der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium
abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig
sein. (4) Die Prüfung hat
sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die
schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 bzw. § 16
Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit
und der Prüfung hat nur dann mit ,,bestanden'' zu erfolgen, wenn das
Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt. (5) Die §§ 52
ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine
Anwendung. (6) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In
diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der
Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem
Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der
Sachverständigen zu regeln. |
§ 16. (1) Die Prüfung gemäß § 14
Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in
das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei fachkundige
Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt
eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf
Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen. (2) Die Prüfung
gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium
abzulegen, in das der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
zwei fachkundige Vertreter entsendet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden
des Sachverständigenkollegiums. (3) Die Mitglieder
der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen
haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein. (4) Die Prüfung hat
sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die
schriftliche Arbeit (§ 14 Abs. 1 Z 3 bzw. § 14
Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit
und der Prüfung hat nur dann mit ,,bestanden'' zu erfolgen, wenn das
Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt. (5) Die §§ 52
ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine
Anwendung. (6) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben jeweils durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche
Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom
Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer
dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die
Entlohnung der Sachverständigen zu regeln. |
§ 19. Dem Antrag auf Verleihung der
Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in
gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter
Übersetzung anzuschließen. |
§ 17.
Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen
Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter
Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der
Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen. |
§ 20. Wer die Bezeichnung
„Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu
berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung
eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. |
§ 18.
Wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder
„Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt,
dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades
vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu
bestrafen. |
§ 21. (1) Die Verleihung der Berechtigung ist
zu beurkunden. (2) Für die
Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der
Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der
jeweils geltenden Fassung. |
§ 19. (1) Die Verleihung der Berechtigung ist
zu beurkunden. (2) Für die
Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der
Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils
geltenden Fassung. |
§ 22. (1) Der 2. Abschnitt dieses
Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. (2) Auf zum
Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz
weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden. |
§ 20. (1) Der 2. Abschnitt dieses
Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. (2) Auf zum
Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz
weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden. |
§ 23. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche
Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich § 10 Abs. 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst, hinsichtlich § 18 Abs. 1 und 2 auch der
Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung betraut. |
Vollziehung § 21.
Mit der Vollziehung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die
eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. |