Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie vom
11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die
Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (2002/15/EG), war bis
zum 23. März 2005 umzusetzen, wobei in einigen Punkten Anpassungsbedarf
für die österreichische Rechtslage besteht. Weiters sind aufgrund der
Neuerlassung der EU-Lenkzeiten-Verordnung ebenfalls diverse Anpassungen im AZG
und ARG notwendig.
Ziel:
Schaffung einer EU-konformen Rechtslage
Inhalt:
‑ Änderung
des Geltungsbereiches der Sonderregelungen für Lenker unter Berücksichtigung
der unmittelbaren Geltung der Lenkzeiten-Verordnung für bestimmte Fahrzeuge
‑ Anpassungen
bei der Wochenhöchstarbeitszeit
‑ Schaffung
einer besonderen Ruhepausenregelung
‑ Regelung
der Nachtarbeit
‑ Beibehaltung
der Sonderregelung für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr
‑ Schaffung
besonderer Informationspflichten
‑ Ausweitung
der Regelung über Regress und Schadenersatz
‑ Umgestaltung
der Strafbestimmungen
Alternativen:
keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Da sowohl die
Lenker-Richtlinie als auch die Lenkzeiten-Verordnung gemäß ihren
Erwägungsgründen auch der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der
EU dienen sollen, sind mittelfristig positive Auswirkungen zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die Regelungen
dienen ausschließlich der Umsetzung der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG sowie der
Anpassung an die neue Lenkzeiten-Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1.
Lenker-Richtlinie:
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in Verkehrsunternehmen waren von der Stammfassung der
EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93/104/EWG)
ausgenommen. Mittlerweile wurde die Arbeitszeit-Richtlinie geändert und danach
neu kodifiziert (2003/88/EG) und gilt nunmehr auch für den Verkehrssektor,
soweit nicht gemäß Art. 14 eine spezifischere Richtlinie erlassen wurde.
Eine solche
spezifische Sektoren-Richtlinie im Sinne des Art. 14 AZ-RL ist die
Richtlinie vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen,
die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben (2002/15/EG), in
der Folge „Lenker-Richtlinie“. Sie war bis zum 23. März 2005 umzusetzen. Mit
der Umsetzung wurde jedoch bis zur Erlassung der neuen Lenkzeiten-Verordnung
(siehe 2.) zugewartet, um aus Rücksicht auf die betroffenen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer mehrere kurz aufeinanderfolgende Änderungen im Bereich der
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten zu vermeiden.
Mit dem
vorliegenden Gesetzesentwurf soll die österreichische Rechtslage, die dieser
Richtlinie großteils schon bisher entsprochen hat, zur Gänze an diese
Richtlinie angepasst werden, wobei im Interesse des Wirtschaftsstandortes die
zur Verfügung stehenden Spielräume unter gebührender Berücksichtigung des
Arbeitnehmerschutzes und der Verkehrssicherheit bestmöglich ausgenützt werden
sollen.
Von einer Regelung
der Arbeitszeit für die selbständigen Kraftfahrer (siehe Art. 2
Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie) wurde im Hinblick darauf, dass die
Anwendbarkeit der Richtlinie auf diese Personengruppe erst für 2009
vorgeschrieben ist, vorläufig abgesehen. Vor einer gesetzlichen Regelung in
Österreich sollte in jedem Fall der für das Jahr 2007 vorgesehene Bericht der
Kommission an das Parlament abgewartet werden (Unterabs. 3).
Anpassungsbedarf
besteht hinsichtlich folgender Bestimmungen der Richtlinie:
‑ Art. 2
(Geltungsbereich)
‑ Art. 3
lit. h und i (Definition von Nacht und Nachtarbeitnehmern)
‑ Art. 4
lit. a (Wöchentliche Höchstarbeitszeit)
‑ Art. 4
lit. b (Informationspflicht des Arbeitnehmers)
‑ Art. 5
(Ruhepausen)
‑ Art. 7
(Nachtarbeit)
‑ Art. 9
(Informationspflicht und Aufzeichnungen)
Kein
Anpassungsbedarf besteht hingegen zu:
‑ Art. 3
lit. a und b (Definition von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit)
In dieser
Richtlinie wird erstmals in einer Bestimmung des EU-Rechts zwischen
„Arbeitszeit“ und „Bereitschaftszeit“ unterschieden. Die Definition der
„Bereitschaftszeiten“ entspricht dem durch die Judikatur entwickelten Begriff
der „Arbeitsbereitschaft“ im AZG. Zwar werden diese Zeiten gemäß Art. 3
lit. a letzter Absatz der Lenker-Richtlinie grundsätzlich nicht zur
Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie gezählt, es steht den Mitgliedstaaten
jedoch frei, dies in der nationalen Gesetzgebung anders zu regeln. Das
bedeutet, dass Österreich seine bisherige Regelung, wonach Arbeitsbereitschaft
stets zur Arbeitszeit zählt, im Bereich der Lenker aufrechterhalten kann.
‑ Art. 3
lit. d (Definition des Fahrpersonals)
Der Begriff
„Fahrpersonal“ im Sinne der Richtlinie deckt sich mit dem in Österreich
verwendeten Begriff des „Lenkers“. Schaffner und reine Beifahrer, die überhaupt
keine Lenktätigkeiten ausüben, zählen hingegen nicht dazu.
‑ Art. 6
(wöchentliche Ruhezeit)
Lehrlinge und
Praktikanten, sofern sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, werden schon
derzeit gleich behandelt. Für Jugendliche gelten sogar strengere Regelungen.
‑ Art. 11
(Sanktionen)
Auch wenn der
Strafrahmen für Arbeitszeit-Übertretungen von Lenkern in anderen EU-Staaten
deutlich höher ist (z.B. in Deutschland gemäß § 8 Fahrpersonalgesetz bis
zu 15 000 Euro), wird der derzeitige Strafrahmen von 72 bis zu
1 815 Euro, der für Arbeitgeber von Lenkern ohnehin höher ist als in
den anderen Branchen, derzeit gerade noch als wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend empfunden.
2.
Lenkzeiten-Verordnung:
Derzeit gilt für
alle Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren Gesamtgewicht
3,5 t übersteigt, oder die zur Personenbeförderung von mindestens neun
Personen vorgesehen sind, die EU-Verordnung über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr, (EWG) Nr. 3820/85, (in der Folge
„Lenkzeiten-Verordnung“). Bestimmte Fahrzeuge dieser Kategorie sind allerdings
ausgenommen. Diese Verordnung enthält Regelungen über die Lenkzeiten,
Lenkpausen sowie über tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Auch wenn
EU-Verordnungen grundsätzlich unmittelbar gelten, ist derzeit im Art. 11
der VO 3820/85 vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat höhere Mindestwerte
und niedrigere Höchstwerte vorsehen kann. Österreich hat von dieser
Ermächtigung auch Gebrauch gemacht, hat aber gleichzeitig die
Kollektivvertragspartner ermächtigt, die strengeren gesetzlichen Regelungen
durch Kollektivvertrag wiederum bis zu den von der Verordnung vorgesehenen
Grenzen auszuweiten. Diese Möglichkeit wurde in sehr vielen Fällen auch in
Anspruch genommen.
Im Dezember 2005
wurde nach mehrjährigen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zwischen Rat und
Parlament Einigung über eine Neuerlassung der Lenkzeiten-Verordnung erzielt.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 11. April 2006 als Verordnung
(EG) Nr. 561/2006.
Da die erwähnte
Ermächtigung an die Mitgliedstaaten, strengere Regelungen vorzusehen, durch die
neue Lenkzeiten-Verordnung künftig ausschließlich auf den rein innerstaatlichen
Verkehr beschränkt wird, soll die österreichische Rechtslage nach den folgenden
Grundsätzen angepasst werden:
‑ Für
Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung fallen, gilt
nunmehr ausschließlich diese Verordnung, die Ermächtigung zur Schaffung
strengerer Regelungen für den rein innerstaatlichen Verkehr wird nicht in
Anspruch genommen.
‑ Für jene
Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung
fallen, soll das geltende System der Festlegung einer strengeren Regelung mit
kollektivvertraglicher Ausweitung aufrecht bleiben, wobei eine Anpassung der
österreichischen Parallelbestimmungen zu Lenkzeiten, Lenkpausen und Ruhezeiten
vorgenommen wird.
‑ Für den
ebenfalls nicht unter die Lenkzeiten-Verordnung fallenden
Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km,
der aufgrund seiner Fahrplangebundenheit eine besondere Stellung einnimmt,
bleiben hingegen die geltenden Regelungen aufrecht und werden diese in einer
Bestimmung (§ 15a) zusammengefasst.
Das Ausmaß der
materiellen Änderungen durch die neue Lenkzeiten-Verordnung ist relativ gering,
daneben sind aber noch die Verweisungen auf die EU-Verordnung zu aktualisieren.
Auch die Strafbestimmungen sind entsprechend anzupassen und neue Tatbestände
zur Umsetzung der Lenker-Richtlinie aufzunehmen. Dies wird auch zum Anlass
einer völligen Neugestaltung des § 28 AZG genommen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11
B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Besonderheiten.
Besonderer Teil
Art. 1 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):
Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 1):
Die Zitierung der
Arbeitszeitverlängerung für Lenker an dieser Stelle ist veraltet, da diese
Bestimmung schon seit längerer Zeit nur eine Arbeitszeitverlängerung in Form
von Überstunden vorsieht.
Zu Z 2 und 3 (§ 9 Abs. 2
und 3 sowie § 9 Abs. 5 Z 3):
Im neuen
§ 13b werden die zulässigen Verlängerungen der Arbeitszeit in einen Absatz
ohne Arbeitsbereitschaft (Abs. 2) und in einen Absatz mit
Arbeitsbereitschaft (Abs. 3) geteilt. Eine tägliche Höchstarbeitszeit von
mehr als zehn Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von mehr als
50 Stunden sollen weiterhin in beiden Fällen möglich sein. Eine Ausnahme
von der durchschnittlichen 48-Stunden-Grenze ist hingegen nur mehr bei
Vorliegen von Arbeitsbereitschaft möglich. Die Verweise im § 9 Abs. 2
und 3 sind daher entsprechend anzupassen.
Im § 9
Abs. 3 war überdies zu berücksichtigen, dass dem § 13b Abs. 2
und 3 künftig fixe Obergrenzen für die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu
entnehmen sind und dieser Verweis daher in die zweite Normenkategorie
umgruppiert werden muss.
§ 9
Abs. 5 bezieht sich auf die Fälle von Arbeitsbereitschaft, daher muss sich
diese Verweisung künftig auf § 13b Abs. 3 beziehen.
Zu Z 4 (§§ 13 bis 15f):
Im Interesse einer
größeren Klarheit und Systematik der Lenkerregelungen, insbesondere in Bezug
auf das Verhältnis zur EU-Lenkzeiten-Verordnung, wird der Abschnitt nunmehr in
vier Unterabschnitte geteilt. Damit soll insbesondere verdeutlicht werden, dass
‑ die
Bestimmungen, die der Umsetzung der Lenker-Richtlinie 2002/15 dienen (siehe
Unterabschnitt 4b), für alle Fahrzeuge gelten, dass aber
‑ die
Regelungen über Lenkzeit, Lenkpausen etc. (siehe Unterabschnitt 4c) nur
mehr für das Lenken sonstiger Fahrzeuge Anwendung finden, weil für das Lenken
von VO-Fahrzeugen nunmehr ausschließlich die Lenkzeiten-Verordnung gilt.
Zu
§ 13:
Im Interesse einer
sprachlichen Vereinfachung und einer klaren Abgrenzung der verwendeten Begriffe
wird zunächst dem Lenker-Abschnitt eine Reihe von Definitionen vorangestellt.
Die Z 1 des Abs. 1
enthält aus Gründen der Rechtssicherheit einen Verweis auf die StVO und
entspricht dabei den EU-Vorgaben. Art. 2 Abs. 1 der Lenker-Richtlinie
2002/15/EG verweist zur Definition des Straßenverkehrs auf die
Lenkzeiten-Verordnung, deren Art. 4 lit. a den Geltungsbereich
wiederum auf „öffentliche Straßen“ einschränkt. Wird ein Lenker demnach sowohl
auf öffentlichen wie auf nicht-öffentlichen Straßen eingesetzt, so unterliegt
er jedenfalls der Lenker-Richtlinie und damit aber auch den Sonderbestimmungen
für Lenker. Nur ein Lenker, der ausschließlich im innerbetrieblichen Verkehr
(z.B. in Schottergruben) tätig ist, soll nicht unter den Abschnitt 4
fallen.
Die Z 2 und 3 unterscheiden die beiden
Fahrzeugkategorien, für die zum Teil unterschiedliche Bestimmungen zur
Anwendung kommen, nämlich jene Fahrzeuge, die unter die
EU-Lenkzeiten-Verordnung fallen (für diese wird der aussagekräftige Begriff
„VO-Fahrzeug“ normiert), und alle übrigen Fahrzeuge, die in der Folge als
„sonstige Fahrzeuge“ bezeichnet werden. Diese Begriffsbestimmung ermöglicht es
vor allem, die materiellen Bestimmungen sprachlich kürzer zu fassen und dient
damit der Rechtsklarheit.
Die Z 4 und 5 des Abs. 1 entsprechen
dem § 13 Abs. 4 des geltenden Rechts, die Abs. 2
und 3 bleiben unverändert, wobei die Neuerlassung der
Lenkzeiten-Verordnung berücksichtigt wird.
Zu
§ 13a:
Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 13
Abs. 1 und legt zunächst fest, dass für alle Lenker von Kraftfahrzeugen
grundsätzlich die Abschnitte 2 bis 3a gelten. Dies gilt allerdings
nur soweit, als nicht im Abschnitt 4 abweichende Regelungen getroffen
werden.
Abs. 2 stellt mittels eines Generalverweises auf
die Vorschriften der Lenkzeiten-Verordnung die Geltung einheitlicher
Rechtsvorschriften unabhängig von der Fahrtstrecke auch außerhalb der
Europäischen Union sicher. Die neue Lenkzeiten-Verordnung gilt nach Art. 2
Abs. 2 nur für Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen innerhalb der EU,
der Schweiz und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Für
andere Fahrtstrecken gilt entweder nach Art. 2 Abs. 3 das weitgehend
identische Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), oder es gibt überhaupt keine
internationalen Regelungen. Es wäre jedoch nicht sinnvoll, für Fahrzeuge, die
unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen, auf einigen Fahrtstrecken abweichende
Regelungen vorzusehen.
Gemäß Abs. 3 sind die §§ 14a bis 15d nur auf das
Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden. Für diese Fahrzeuge, die nicht in den
Geltungsbereich der Verordnung fallen (betroffen sind vor allem die
Kleinfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t oder einer Personenbeförderungskapazität
von weniger als neun Personen, sowie der Kraftfahrlinienverkehr mit einer
Linienstrecke bis zu 50 km), soll das bisherige System aufrecht erhalten
werden.
Mit dieser
Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ermächtigung zur
Schaffung von strengeren nationalen Bestimmungen im Art. 11 der bisherigen
Lenkzeiten-Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 weggefallen ist. Das derzeitige
österreichische System, wonach für alle Fahrzeuge (unabhängig davon, ob sie
unter den Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung fallen oder nicht)
strengere gesetzliche Bestimmungen möglich waren, die durch Kollektivvertrag
wieder an die Verordnung angeglichen werden konnten, wäre künftig nur mehr für
den rein nationalen Verkehr zulässig. Von dieser Möglichkeit wird jedoch nicht
Gebrauch gemacht, da dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Kontrolle
führen und die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen beeinträchtigen
würde. Aufgrund dieser Systemumstellung muss auch der bisherige § 13
Abs. 5 entfallen.
Zu
§ 13b Abs. 1 bis 3:
Abs. 1 berücksichtigt, dass nach Art. 4
lit. g der neuen Lenkzeiten-Verordnung bei Teilung der täglichen Ruhezeit
der längere, mindestens neunstündige Teil jedenfalls der zweite Teil sein muss.
Eine neue Tagesarbeitszeit kann daher erst nach Ablauf der gesamten Ruhezeit beginnen.
Abs. 2 erster Satz schöpft die nach Art. 4
lit. a der Richtlinie zulässigen Verlängerungsmöglichkeiten ohne Arbeitsbereitschaft
zur Gänze aus. Im Vergleich zur geltenden Regelung wird zwar die
durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit reduziert (von derzeit 55 auf
künftig 48 Stunden), die Höchstarbeitszeit in einzelnen Wochen wird jedoch
von 56 auf 60 Stunden erhöht. Mit dem zweiten Satz des Abs. 2 wird
die im Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der
Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums von vier auf sechs Monate durch
Kollektivvertrag übernommen. Gegenüber der derzeitigen Rechtslage, nach der eine
Durchrechnung von bis zu zwölf Monaten zulässig ist, bedeutet dies dennoch eine
weitgehende Reduzierung.
Gemäß Art. 3
lit. a letzter Satz der Richtlinie muss für den Geltungsbereich der
Lenker-Richtlinie Arbeitsbereitschaft nicht zwingend auf die Arbeitszeit im
Sinne der Richtlinie angerechnet werden. Daher kann beim Vorliegen von
Arbeitsbereitschaft über die 48-Stunden-Grenze hinausgegangen werden.
Gleichzeitig ermöglicht es die Richtlinie, Arbeitsbereitschaft im Sinne des
nationalen Rechts dennoch als Arbeitszeit zu qualifizieren.
Wie bisher wird im
nunmehrigen Abs. 3 für den Fall der
Arbeitsbereitschaft eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von
bis zu 55 Stunden vorgesehen. Auch wird wie bisher ‑ im Unterschied
zu § 5 ‑ nicht auf eine regelmäßige Arbeitsbereitschaft in
erheblichem Ausmaß abgestellt, sondern es ist vorgesehen, dass
Arbeitsbereitschaft im Ausmaß der Überschreitung vorliegen muss. Da im
Abs. 2 keine diesbezügliche Abweichung vorgesehen ist, bleiben sowohl die
Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes mit
60 Stunden als auch die Durchrechnung auf sechs Monate begrenzt.
Zu § 13b Abs. 4:
Die Bestimmung des
Art. 4 lit. b der Richtlinie ist insofern bereits umgesetzt, als die
Zusammenrechnung von Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern schon derzeit
im § 2 Abs. 2 AZG vorgesehen ist. Die Verpflichtung des Arbeitgebers,
den Lenker regelmäßig zur schriftlichen Vorlage von Aufzeichnungen über
allfällige Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern aufzufordern, ist jedoch
derzeit noch nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber hat diese Aufforderung bei
Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei erstmaligem Einsatz als Lenker
vorzunehmen. Kommt der Lenker dieser Aufforderung nicht nach, kann der
Arbeitgeber nicht wegen Übertretung des § 2 Abs. 2 zur Verantwortung
gezogen werden.
Die Pflicht für
den Arbeitnehmer zur Vorlage von schriftlichen Aufzeichnungen über bei anderen
Arbeitgebern geleistete Arbeitszeiten soll sich allerdings nur auf jene
Arbeitszeiten beschränken, die nicht auf der Fahrerkarte eines Lenkers
gespeichert sind, da der Arbeitgeber in diesen Fällen gemäß § 17a
Abs. 3 Z 2 lit. a zum Herunterladen der Daten von der
Fahrerkarte verpflichtet ist und ihm daher diese Aufzeichnungen ohnehin
elektronisch zur Verfügung stehen.
Zu § 13c:
Art. 5 der
Lenker-Richtlinie sieht vor, dass nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von
mehr als sechs Stunden jedenfalls eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten
und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine Ruhepause von
mindestens 45 Minuten vorzusehen ist. Beides geht über § 11
Abs. 1 AZG hinaus, weshalb eine besondere Regelung im Lenker-Abschnitt
erforderlich ist (Abs. 1). Eine Teilungsmöglichkeit
der Ruhepausen auf mindestens 15 Minuten ist gemäß Art. 5 Abs. 2
der Richtlinie (ohne weitere Voraussetzungen) zulässig. Von dieser Möglichkeit
wird im Abs. 2 auch Gebrauch gemacht, wobei
gleichzeitig im Abs. 4 klargestellt wird, dass
der erste Teil spätestens nach sechs Stunden einzuhalten ist.
Abs. 3 enthält weitere Teilungsmöglichkeiten für
den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von bis zu 50 km. Bei
einer vorgeschriebenen Ruhepause von 30 Minuten ergibt sich eine
Teilungsmöglichkeit in 10+20 Minuten, bei einer vorgeschriebenen Ruhepause
von 45 Minuten z.B. in 20+10+15 Minuten.
Zu § 14:
Die Definitionen
von „Nacht“ und „Nachtarbeit“ in Art. 3 lit. h und i der
Lenker-Richtlinie weichen von jenen in der allgemeinen Arbeitszeit-Richtlinie
ab und werden im Abs. 1 entsprechend umgesetzt.
Im Unterschied zu § 12a ist der Nachtzeitraum zwar kürzer, dafür ist
jedoch keine Mindestdauer für die Nachtarbeit vorgesehen, womit insbesondere
auch berücksichtigt wird, dass neben dem Schutz der Sicherheit und der
Gesundheit der Lenker vor allem der Schutz der Verkehrssicherheit eine wichtige
Rolle spielt (vierter Erwägungsgrund der Richtlinie).
In Entsprechung
von Art. 7, erster Gedankenstrich, der Lenker-Richtlinie normiert Abs. 2, dass die Tagesarbeitszeit eines Nachtarbeitnehmers
an Tagen, an denen Nachtarbeit geleistet wird, zehn Stunden nicht überschreiten
darf.
In Art. 7,
zweiter Gedankenstrich, der Lenker-Richtlinie wird normiert, dass ein Ausgleich
für Nachtarbeit zu erfolgen hat und zwar entweder durch einzelstaatliche
Rechtsvorschriften, durch Sozialpartnervereinbarungen oder durch
innerstaatliche Gepflogenheiten. Es erfolgt jedoch keine genauere Festlegung,
was als Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist. Der
Entwurf sieht daher im Abs. 3 vor, dass dem
Nachtarbeitnehmer für jeden Zeitraum, in dem Nachtarbeit geleistet wird, binnen
14 Tagen ein Ausgleich durch Verlängerung einer täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit gebührt. Dies
bezieht sich auf die jeweilige gesetzliche Mindestruhezeit.
Gemäß Art. 8
Abs. 1 der Richtlinie können Abweichungen vom Art. 7 aus objektiven,
technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen durch Sozialpartnervereinbarungen
vorgesehen werden. Abs. 4 nimmt in diesem Sinne
die Ermächtigung in Anspruch. Völlige Ausnahmen von § 14b sind jedoch
durch den Begriff „Abweichungen“ nicht gedeckt. Vorstellbar sind daher folgende
Abweichungen:
‑ Abweichungen
von Dauer und Lage des Nachtzeitraumes
‑ Festlegung
einer Mindestdauer der Nachtarbeit
‑ Abweichungen
von der 10-Stunden-Grenze des Abs. 2
‑ Verlängerung
des 14-tägigen Ausgleichszeitraumes nach Abs. 3
‑ Alternative
Ausgleichsregelungen, sofern diese die Sicherheit im Straßenverkehr nicht
gefährden. Die derzeit üblichen Geldzuschläge für Nachtarbeit sind in Hinkunft
zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, allerdings muss sehr genau geprüft
werden, ob solche Geldzuschläge im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
tatsächlich unbedenklich sind.
Abs. 5 entspricht dem § 14 Abs. 3 des
geltenden Rechts und stellt klar, dass § 12a Abs. 4 bis 6 auf
Lenker auch weiterhin nicht anzuwenden ist.
Im Abs. 6 wird schließlich noch verdeutlicht, dass die
übrigen Bestimmungen zur Nachtarbeit (§§ 12b bis 12d) betreffend die
Gesundheitsuntersuchungen, den Versetzungsanspruch bzw. das Recht auf
Information unverändert auch für Lenker gelten. Zur Klarstellung wird ausdrücklich
festgehalten, dass für die §§ 12c und 12d die Definition von Nacht im
Sinne des § 12a Abs. 1 gilt. Dies bedeutet letztlich, dass für Lenker
je nach Blickwinkel drei verschiedene Nachtarbeitsdefinitionen zur Anwendung
kommen.
Zum Unterabschnitt 4c:
Die Bestimmungen
dieses Unterabschnittes gelten nur mehr für alle jene Lenker, die nicht unter
die neue Lenkzeiten-Verordnung fallen, was durch die gewählte Systematik
verdeutlicht werden soll. Es werden für diese Lenker auch weiterhin strengere
Bestimmungen als in der neuen Lenkzeiten-Verordnung festgelegt, jedoch ist auch
künftig grundsätzlich eine Angleichung durch Kollektivvertrag bzw.
Betriebsvereinbarung an die neue Lenkzeiten-Verordnung möglich.
Für den regionalen
Kraftfahrlinienverkehr werden jedoch auch künftig die schon derzeit geltenden
Regelungen beibehalten und zur besseren Übersichtlichkeit in einer Bestimmung
zusammengefasst.
Zu § 14a:
Diese Bestimmung
regelt die Höchstgrenzen der täglichen Lenkzeit. Abs. 1
und 2 entsprechen dem geltenden Recht, Abs. 3
berücksichtigt, dass nach Art. 4 lit. g der neuen
Lenkzeiten-Verordnung bei Teilung der täglichen Ruhezeit der längere,
mindestens neunstündige Teil jedenfalls der zweite Teil sein muss. Analog zur
Arbeitszeit beginnt eine neue tägliche Lenkzeit daher erst nach Ablauf der
gesamten Ruhezeit.
Zu
§ 15:
Diese Bestimmung
regelt die Lenkpausen, wobei die Grundregelung in Abs. 1
unverändert bleibt und die Abs. 2 und 3
ebenfalls dem geltenden Recht entsprechen (bisher Abs. 5 und 6).
Zu
§ 15a:
In dieser
Bestimmung werden nunmehr alle bestehenden Sonderbestimmungen für den
regionalen Kraftfahrlinienverkehr, d. h. mit einer Linienstrecke von bis zu
50 km, zusammengefasst. Dies ist deshalb möglich, weil diese
Fahrzeuggruppe gemäß Art. 3 lit. a weiterhin von der neuen
Lenkzeiten-Verordnung ausgenommen ist. Es handelt sich dabei um die Teilung der
täglichen Ruhezeit (Abs. 2), die Kürzung der täglichen Ruhezeit
(Abs. 3) sowie die Lenkpausen (Abs. 4).
Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 15a
Abs. 3. Da allerdings die bisherige Grundregelung, wonach eine neue
Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit
beginnt, nur mehr für den Kraftfahrlinienverkehr bis 50 km zulässig sein
kann, war die Bestimmung um den letzten Satz zu ergänzen.
Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 15a
Abs. 2, wobei der bisherige letzte Halbsatz entfallen konnte, da er für
den regionalen Kraftfahrlinienverkehr bedeutungslos ist.
Abs. 4 legt fest, dass im Bereich des regionalen
Kraftfahrlinienverkehrs (abweichend von der Grundregelung im § 15
Abs. 1) nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine
Lenkpause grundsätzlich mindestens 45 Minuten betragen muss. Allerdings
kann der Kollektivvertrag vier verschiedene Modelle vorsehen, die davon
abweichen können. Die Z 1 entspricht dem
geltenden § 15 Abs. 3 und sieht eine Teilung von 3x15 Minuten
vor, die Z 2 als einzige Neuerung eine Teilung
von 15+30 (dies entspricht dem Teilungsmodell im Art. 7 der neuen
Lenkzeiten-Verordnung). Die Z 3 und 4
entsprechen § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 im geltenden Recht.
Abs. 5 bestimmt, dass für jene Betriebe, für die
kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung Abweichungen nach
den Abs. 2 bis 4 festlegen kann. Dies stellt im Bereich der täglichen
Ruhezeit zwar eine Neuerung dar, entspricht aber der besonderen Situation von
öffentlichen Verkehrsbetrieben.
Zu § 15b:
Auch diese
Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Es wird lediglich
berücksichtigt, dass nach der neuen Lenkzeiten-Verordnung nunmehr im
Zusammenhang mit dem kombinierten Verkehr zwei Unterbrechungen zulässig sind.
Das ist insofern sachgerecht, weil das Fahrzeug dabei vom Lenker einmal auf die
Fähre oder die Eisenbahn hinaufbewegt und einmal wieder heruntergeholt werden
muss. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Ruhezeit präzisiert.
Zu den
§§ 15c bis 15e:
Hier erfolgen
lediglich Zitatanpassungen. Zum Wegfall des bisherigen § 15c Abs. 2
näheres bei den Erläuterungen zu § 15f.
Zu § 15f:
Diese Bestimmung
entspricht im Grunde dem bisherigen § 15c Abs. 2. Die Teilung ist aus
systematischen Gründen nötig, weil diese Bestimmung (anders als § 15c
Abs. 1) keine Parallelregelung zur Lenkzeiten-Verordnung ist und damit
auch für die Arbeitgeber und Lenker jener Fahrzeuge gilt, die unter den
Geltungsbereich der Lenkzeiten-Verordnung fallen.
Allerdings wurde
die Bestimmung um zwei neue Punkte (Z 2 und 3)
erweitert. Künftig können daher bei Schadenersatz- und Regressansprüchen
zwischen Arbeitgebern und Lenkern neben dem Vorliegen gesetzwidriger
Entgeltvereinbarungen (Z 1) auch weitere Gründe
ausdrücklich für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder
Regressansprüchen herangezogen werden. Dies gilt sowohl für Verstöße gegen die
Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, als auch für die in der
Z 3 aufgezählten Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten.
Zu Z 5 (§ 16 Abs. 1):
Auch im
Zusammenhang mit der Einsatzzeit war der Umstand zu berücksichtigen, dass nach
Art. 4 lit. g der neuen Lenkzeiten-Verordnung bei Teilung der
täglichen Ruhezeit der längere, mindestens neunstündige Teil jedenfalls der
zweite Teil sein muss. Parallel zur Lenk- und Arbeitszeit beginnt auch eine
neue tägliche Einsatzzeit daher grundsätzlich erst nach Ablauf der gesamten
Ruhezeit. Einzige Ausnahme ist auch hier der regionale Kraftfahrlinienverkehr,
für den aufgrund des letzten Halbsatzes die bisherige Regelung aufrecht bleibt.
Zu Z 6 (§ 17 Abs. 6):
Die Änderung
berücksichtigt die neu hinzugekommene Verpflichtung nach Art. 6
Abs. 5 der neuen Lenkzeiten-Verordnung. Diese muss auch bei freiwilliger
Verwendung des Kontrollgerätes zur Anwendung kommen.
Zu Z 7 (§ 17a Abs. 1):
Zitatkorrektur.
Zu Z 8 (§ 17a Abs. 3):
Es ist eine
Klarstellung der geltenden Bestimmung nötig. Zum einen ist nicht klar, was als
„Überlassung“ anzusehen ist, weshalb nunmehr festgelegt wird, dass damit nur
jene Fälle gemeint sind, die auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts erfolgen,
insbesondere bei Vermietung des Fahrzeugs. Zum anderen wird damit auch
verdeutlicht, dass etwa im Falle einer Vermietung auch nach dem Ende der Miete,
also vor der Rück- oder Weitergabe des Fahrzeugs, ein Herunterladen nötig ist.
Die Pflicht trifft den jeweils Verfügungsberechtigten, für die Zeit der Vermietung
ist das der Mieter.
Zu Z 9 (§ 17c):
Art. 9
lit. a der Lenker-Richtlinie sieht vor, dass das Fahrpersonal über die
maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die Betriebsordnung und die
Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, insbesondere die Tarifverträge und
die etwaigen Betriebsvereinbarungen, die aufgrund dieser Richtlinie festgelegt
werden, unterrichtet wird. Da eine reine Auflage im Betrieb, wie derzeit im
§ 24 AZG vorgesehen, nicht als Unterrichtung zu qualifizieren ist, besteht
insofern ebenfalls Anpassungsbedarf.
Es ist daher im Abs. 1 vorgesehen, dass der Arbeitgeber dem Lenker
einen Dienstzettel auszuhändigen hat, der neben allen im § 2 Abs. 2
AVRAG enthaltenen Angaben auch einen Hinweis auf die gemäß § 24
auflagepflichtigen Rechtsvorschriften samt Möglichkeiten zur Einsichtnahme
enthalten soll. Mit dieser Lösung ist einerseits garantiert, dass den
Arbeitgebern keine zusätzlichen Kosten erwachsen, da sie gemäß § 2
Abs. 2 AVRAG ohnehin zur Aushändigung eines Dienstzettels verpflichtet
sind, andererseits ist damit sichergestellt, dass ein Lenker, der aufgrund
seiner Tätigkeit zwangsläufig keine enge Bindung an seinen Betrieb hat, in
Hinkunft besser über seine rechtliche Situation unterrichtet ist. Im Hinblick
auf den privatrechtlichen Charakter des Dienstzettels ist jedoch keine
Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung vorgesehen, sondern ist ein Verstoß gegen
diese Bestimmung künftig bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zu
berücksichtigen (vgl. § 15f Z 2).
Im Abs. 2 erfolgt die Umsetzung des Art. 9
lit. b letzter Satz der Lenker-Richtlinie, wonach der Arbeitgeber den
Arbeitnehmern auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung der geleisteten Stunden
auszuhändigen hat. Eine solche Verpflichtung ergibt sich hinsichtlich der Lenk-
und Ruhezeiten bei Lenkern von VO-Fahrzeugen schon unmittelbar aus der
Kontrollgeräte-Verordnung 3821/85. Diese bestehende Verpflichtung wird nunmehr
auf die Lenker von sonstigen Fahrzeugen ausgeweitet, gleichzeitig werden aber
auch alle sonstigen Arbeitszeiten miteinbezogen.
Zu den Z 10 bis 15 (§§ 18, 18e, 20, 23
und 24):
Diese Bestimmungen
enthalten ausschließlich legistische Änderungen wie Zitatanpassungen und die
Korrektur eines Redaktionsversehens (Z 10).
Zu Z 16 (§ 28 Abs. 1a bis 5):
Der Strafkatalog
wurde um die aufgrund der Richtlinie umzusetzenden Tatbestände erweitert
(Abs. 1a Z 1 und 2; vgl. dazu auch die Erläuterungen zu
§ 32c Abs. 5). Das Strafausmaß wurde jedoch weiterhin nicht erhöht,
da die geltenden Grenzen bei den Lenkern gerade noch als „wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend“ im Sinne des Art. 11 der Richtlinie
empfunden werden.
Weiters wurden im
Hinblick auf die Systemumstellung im Zusammenhang mit der neuen
Lenkzeiten-Verordnung die Straftatbestände neu geordnet. Im Abs. 1a sind künftig nur mehr die Übertretungen des
AZG enthalten, wobei einerseits neue Tatbestände zur Umsetzung der
Lenker-Richtlinie aufgenommen wurden, andererseits zur Klarstellung auch der
§ 2 Abs. 2, der bisher nur im Abs. 1 erwähnt war. Abs. 1b enthält die Übertretungen der
Lenkzeiten-Verordnung, Abs. 1c die
Übertretungen in Bezug auf das Kontrollgerät; beide entsprechen weitgehend dem
geltenden Recht. Der bisherige Abs. 1c wird damit zum Abs. 1d.
Während die Abs. 2 und 4 lediglich Zitatanpassungen
enthalten, wird im Abs. 3 die Strafbarkeit von
Übertretungen in den Fällen des § 13 Abs. 3 geregelt. Da für
Fahrtstrecken außerhalb der EU, der Schweiz und den Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes Vorschriften nach Maßgabe der
Lenkzeiten-Verordnung gelten, wird festgelegt, dass in diesen Fällen die Angabe
des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
genügt. Es ist daher nicht notwendig, im Strafantrag bzw. Strafbescheid zu
berücksichtigen, ob die Verordnung je nach Fahrtstrecke unmittelbar oder nur
auf Grund des § 13 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Der bisherige Abs. 3
entfällt, da er aufgrund der unmittelbaren Anwendung der Lenkzeiten-Verordnung
nicht mehr erforderlich ist.
Schließlich wird
ein neuer Abs. 5 geschaffen, der künftig –
analog dem § 130 Abs. 7 ASchG – Arbeitszeitverstöße von
ausländischen Arbeitgebern ohne Sitz in Österreich strafbar machen soll. Diese
Neuerung steht nicht in Zusammenhang mit der EU-Anpassung für Lenker, sondern
entspricht einem Bedürfnis sämtlicher Branchen, in denen grenzüberschreitend
gearbeitet wird.
Gemäß § 2
Abs. 1 VStG sind nämlich – sofern Verwaltungsvorschriften nicht
anderes bestimmen – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen
strafbar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei Übertretung von
Arbeitnehmerschutzvorschriften der Tatort grundsätzlich der Ort des
Unternehmenssitzes. Ein ausländisches Unternehmen ohne Unternehmenssitz in
Österreich, das aber in Österreich Arbeitnehmer beschäftigt und dabei
Arbeitzeitvorschriften verletzt, ist daher nicht strafbar, weil der
Unternehmenssitz im Ausland liegt und die Tat daher als nicht im Inland
begangen gilt (Territorialitätsprinzip). Dies läuft den Interessen eines
wirksamen Arbeitzeitschutzes diametral zuwider, weil keine Möglichkeiten zur
strafrechtlichen Sanktion selbst bei schwer wiegenden Übertretungen zur Verfügung
stehen, und wird von den österreichischen Unternehmen zu Recht als ungerecht
und wettbewerbsverzerrend empfunden. Da es unbedingt erforderlich ist, auch
ausländische Unternehmer für Übertretungen des AZG, zu dessen Einhaltung sie
bei betrieblichen Tätigkeiten in Österreich verpflichtet sind, zur
verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ziehen zu können, soll in Zukunft in
diesen Fällen nicht der Unternehmenssitz im Ausland, sondern die im Inland
gelegene Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in bzw. auf
der das Arbeitsinspektorat die Übertretung festgestellt hat, als Tatort gelten.
Im Falle der Lenker wäre dies jener Ort, an dem eine Übertretung im Rahmen von
Straßenkontrollen festgestellt und dem Arbeitsinspektorat gemeldet wurde. Für
die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde gilt auch in diesen
Fällen § 27 Abs. 1 und 2 VStG.
Zu Z 17 und 18 (§ 32 Z 1
und 6):
Die
Arbeitszeit-Richtlinie wurde im Jahr 2003 kodifiziert, was im Wesentlichen
einer Wiederverlautbarung nach österreichischem Recht entspricht. Die
Zitatanpassung in der Z 1 wäre daher zwar nicht zwingend nötig, erfolgt
aber aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit.
Die Novelle dient
unter anderem der Umsetzung der Lenker-Richtlinie, weshalb die Aufzählung um
die Z 6 ergänzt wird.
Zu Z 19 (§ 32b):
Die Aufzählung
jener Bestimmungen, in denen die Betriebsvereinbarung zu bestimmten Regelungen
unter der Voraussetzung ermächtigt wird, dass für die betroffenen
Arbeitnehmer/innen kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, ist an die
novellierten Bestimmungen anzupassen. Darüber hinaus werden Versäumnisse
früherer Novellen korrigiert.
Zu Z 20 (§ 32c Abs. 4 und 5):
Die neuen
Bestimmungen über die Verlängerung der Arbeitszeit (§ 13a) sehen teilweise
niedrigere Arbeitszeiten und einen kürzeren Durchrechnungszeitraum als der
frühere § 14 vor. Regelungen in Kollektivverträgen und
Betriebsvereinbarungen, die zwar dem früheren Recht entsprechen, aber über die
neuen Grenzen hinausgehen, müssten an die neue Rechtslage angepasst werden. Da
dies innerhalb der kurzen Legisvakanz in der Regel kaum möglich sein wird,
sieht Abs. 4 eine Generalklausel vor, dass
solche Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen kraft gesetzlicher
Anordnung auf das nach den neuen Regelungen noch zulässige Ausmaß eingeschränkt
werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einschränkung dem Willen
der Vertragsparteien entspricht.
Die Anpassung an
die Lenkzeiten-Verordnung macht eine grundlegende Umgestaltung der
Strafbestimmungen für Lenker nötig (siehe die Erläuterungen zu Z 16). Zur
Umsetzung der Lenker-Richtlinie ist weiters die Normierung neuer
Straftatbestände erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen
In-Kraft-Tretens-Termine (siehe die Erläuterungen zu Z 21) ist es jedoch
aus legistischer Sicht notwendig, während der Zeit zwischen den beiden
In-Kraft-Tretens-Terminen eine Übergangsregelung zu treffen. Abs. 5 enthält daher bis zum In-Kraft-Treten der
Neufassung von § 28 die Tatbestände des künftigen Abs. 1a Z 1
und 2 betreffend Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Nachtarbeit.
Zu Z 21 (§ 33 Abs. 1s und 1t):
Es sind zwei
In-Kraft-Tretens-Bestimmungen nötig, da die für die Umsetzung der
Lenker-Richtlinie notwendigen Änderungen aufgrund der bereits verstrichenen
Umsetzungsfrist sobald als möglich (Abs. 1s),
die für die Anpassung an die Lenkzeiten-Verordnung erforderlichen Änderungen
jedoch gleichzeitig mit dieser Verordnung, also ein Jahr nach Veröffentlichung
im Amtsblatt der EU, somit am 11. April 2007 in Kraft treten müssen (Abs. 1t).
Zu Z 22 (§ 33 Abs. 5):
Zitatanpassung
Art. 2 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):
Zu Z 1 (Überschrift zu § 18):
Beseitigung eines
Redaktionsversehens in der Novelle BGBl. I Nr. 48/2003.
Zu Z 2 (§ 22a):
Für die Lenker von
Kraftfahrzeugen, die unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen, gelten deren
Bestimmungen über die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit (das ist Art. 8
Abs. 6 bis 9) unmittelbar. Für diese Lenker wird daher im Abs. 1 erster Satz festgelegt, dass die §§ 2
bis 5 und 19 nicht anwendbar sind, soweit sie die Dauer der
wöchentlichen Ruhezeit betreffen. Im Satz 2
wird analog zu § 13 Abs. 3 AZG durch einen Generalverweis auf die
Lenkzeiten-Verordnung die Geltung einheitlicher Rechtsvorschriften unabhängig
von der Fahrtstrecke sichergestellt.
Für die Lenker von
Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen, gelten schon
bisher die §§ 2 bis 5 und 19 unverändert. Einzig die bisherige
Sonderregelung im Abs. 1a für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr bleibt
in Form des Abs. 2 fast unverändert erhalten.
Es wird allerdings zur Verdeutlichung ergänzt, dass in diesen Fällen die
§§ 22b und 22c zur Anwendung kommen. Der bisherige Abs. 2 muss
dagegen (analog dem § 13 Abs. 5 AZG) entfallen.
Zu Z 3 (§ 22c):
Es erfolgen
lediglich Zitatanpassungen.
Zu Z 4
(§§ 22d und 22e):
Analog zu
§ 17c AZG (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9) soll auch im
ARG zur Umsetzung des Art. 9 lit. a der Lenker-Richtlinie eine Informationspflicht
verankert werden. Als Rechtsfolge gegen einen Verstoß wird hier eine analoge
Bestimmung zu § 15f AZG vorgesehen, die auch verwaltungsstrafrechtliche
Verstöße enthält. Anders als im § 28 AZG enthält jedoch der § 27 ARG
keine Aufzählung von Straftatbeständen. Es werden daher auch im Zusammenhang
mit den Schadenersatz- und Regressansprüchen keine einzelnen Strafbestimmungen
aufgezählt, sondern es wird nur generell auf Verstöße gegen die Bestimmungen
über die wöchentliche Ruhezeit verwiesen. Dazu gehören die §§ 3
bis 6, 19 und 22.
Zu Z 5
(§ 22f):
Die Einfügung der
Bestimmungen von §§ 22d und 22e in den Lenker-Abschnitt macht eine
Änderung der Paragrafenbezeichnung für die Sonderbestimmung für die
Arbeitnehmer im Handel und in bestimmten Dienstleistungsbetrieben nötig.
Zu Z 6
(§ 27):
In den Abs. 1 und 2 erfolgen lediglich
Zitatanpassungen, die aufgrund der neuen Lenkzeiten-Verordnung und der damit
verbundenen Systemumstellung erforderlich wurden. Die Abs. 3
und 5 entsprechen den bisherigen Abs. 2 und 4, die Abs. 4 und 6 entsprechen inhaltlich den
Abs. 3 und 5 des § 28 AZG (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1
Z 16).
Zu Z 7 und 8 (§ 32b Z 1
und 6):
Vgl. die
Erläuterungen zu Art. 1 Z 17 und 18.
Zu Z 9 (§ 33 Abs. 1l):
Die Änderungen im
Arbeitsruhegesetz dienen ausschließlich der Anpassung an die
Lenkzeiten-Verordnung, weshalb das In-Kraft-Treten analog zum § 33
Abs. 1t AZG (vgl. die Erläuterungen im Artikel 1 zu Z 21) für den
11. April 2007 vorgesehen wird.
Zu Z 10 (§ 34 Abs. 2):
Zitatanpassung
Textgegenüberstellung
Artikel 1
Änderung des
Arbeitszeitgesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Allgemeine Regelungen § 13. (1) Für die Beschäftigung von
Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2
bis 3a mit den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen. |
Geltungsbereich § 13a. (1) Für die Beschäftigung von
Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen
der Abschnitte 2 bis 3a mit den den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen. (2) Für das
Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die
nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen. |
(3) Die
§§ 14a bis 15d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge
anzuwenden. |
|
Arbeitszeit § 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker
umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die
Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen
Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens
achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. |
Unterabschnitt 4b Bestimmungen
zur Lenker-Richtlinie Arbeitszeit § 13b. (1) Die Arbeitszeit für Lenker
umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die
Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen
Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter
Beförderung beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf der gesamten
Ruhezeit. |
(2) Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist,
die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1
zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen
55 Stunden nicht überschreitet und in den einzelnen Wochen des
Durchrechnungszeitraumes 56 Stunden nur insoweit überschreitet, als in
die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft zumindest in dem Ausmaß der
Überschreitung fällt. Diese Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker
unzulässig, bei denen aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das
Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht. |
(2) Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist,
die Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1
zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche
Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb
eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt
48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für
die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den
Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen
Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern. |
|
(3) Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist,
die Betriebsvereinbarung, kann abweichend von Abs. 2 eine
durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 55 Stunden
zulassen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit
in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird. |
|
(4) Der
Arbeitgeber hat den Lenker bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor
dem erstmaligen Einsatz als Lenker schriftlich aufzufordern, ihm schriftliche
Aufzeichnungen über all jene bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten
Arbeitszeiten vorzulegen, die ihm nicht ohnehin aufgrund des Herunterladens
von der Fahrerkarte gemäß § 17a Abs. 2 bekannt sind. |
|
Ruhepausen § 13c. (1) Abweichend von § 11
Abs. 1 ist die Tagesarbeitszeit 1. bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun
Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, 2. bei einer Gesamtdauer von mehr als neun
Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten, zu
unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten. (2) Die
Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt
werden. |
|
(3) Für den
Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag
wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die
Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere
Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird. |
|
(4) Bei Teilung
der Ruhepause nach Abs. 2 oder 3 ist der erste Teil nach spätestens
sechs Stunden einzuhalten. |
|
Nachtarbeit § 14. (1) Im Sinne dieser Bestimmung gilt 1. als Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und
04.00 Uhr, 2. als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem
Zeitraum ausgeübt wird. (2) Die
Tagesarbeitszeit eines Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit
leistet, zehn Stunden nicht überschreiten. (3) Dem Lenker
gebührt für Nachtarbeit binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch eine
Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der
geleisteten Nachtarbeit. (4) Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist,
die Betriebsvereinbarung, kann aus objektiven, technischen oder
arbeitsorganisatorischen Gründen Abweichungen von Abs. 1 bis 3
zulassen. |
§ 14. (3) § 12a Abs. 4 bis 6 ist
nicht anzuwenden. |
(5) § 12a
Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden. |
|
(6) Die
Definition der Nacht gemäß § 12a Abs. 1 bleibt hinsichtlich des
Versetzungsanspruches (§ 12c) und des Rechts auf Information
(§ 12d), die Definition der Nacht gemäß § 12b Abs. 2 Z 1
hinsichtlich der Untersuchungen (§ 12b) unberührt. |
Lenkzeit § 14a. (1) Innerhalb der zulässigen
Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht
Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein
Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, daß
die Lenkzeit bis auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn
Stunden ausgedehnt wird. |
Unterabschnitt 4c Sonderbestimmungen
für das Lenken sonstiger Fahrzeuge Lenkzeit § 14a. (1) Innerhalb der zulässigen
Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht
Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein
Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, dass
die Lenkzeit bis auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn
Stunden ausgedehnt wird. |
(2) Innerhalb
einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten.
Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam
ist, die Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen
Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von
zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten. |
(2) Innerhalb
einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten.
Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam
ist, die Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen
Lenkzeit bis auf 56 Stunden zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von
zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten. |
(3) Bei Teilung
der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des
mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. |
(3) Bei
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt
eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. |
Lenkpausen § 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens
vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen. |
Lenkpausen § 15. (1) Nach einer Lenkzeit von
höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten
einzulegen. |
(5) Zeiten, die
der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf
Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. |
(2) Zeiten, die
der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf
Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. |
(6) Lenkpausen
dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden. |
(3) Lenkpausen
dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden. |
|
Lenker im
regionalen Kraftfahrlinienverkehr § 15a. (1) Für Lenker im Kraftfahrlinienverkehr
mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km gelten die Abweichungen
gemäß Abs. 2 bis 5. |
§ 15a. (3) Weiters kann durch
Kollektivvertrag zugelassen werden, daß an Tagen, an denen eine tägliche
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in
zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens
acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine
Stunde betragen müssen. |
(2) Abweichend
von § 12 Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass
an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen
werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die
übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen. In diesen
Fällen beginnt abweichend von § 13b Abs. 1 zweiter Satz eine neue
Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der
Ruhezeit. |
(2) Durch
Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die tägliche Ruhezeit dreimal
wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird
die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden
Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese
als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens
achtstündigen Ruhezeit zu gewähren, und zwar über Verlangen des Lenkers am
Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Lenkers. |
(3) Durch
Kollektivvertrag kann abweichend von § 12 Abs. 2 zugelassen werden,
dass die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens neun
zusammenhängende Stunden verkürzt wird. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt,
ist dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im
Ausmaß der Verkürzung zu gewähren. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit
ist zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit zu gewähren. |
§ 15. (4) Für den Kraftfahrlinienverkehr
mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann durch
Kollektivvertrag, in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist,
durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, daß die Lenkpause ersetzt
wird durch |
(4) Abweichend
von § 15 Abs. 1 ist nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb
Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Durch
Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Lenkpause ersetzt wird
durch 1. mehrere Lenkpausen von mindestens
15 Minuten, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen
sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von
viereinhalb Stunden noch nicht überschritten sein darf, oder 2. eine Lenkpause von mindestens 15 Minuten
und eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten, wobei bei Beginn der zweiten
Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten sein
darf, oder |
1. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn
Minuten, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens ein Sechstel der
fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt oder 2. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten
nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden |
3. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn
Minuten, wenn die Gesamtdauer der Lenkpausen mindestens ein Sechstel der
fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt, oder 4. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten
nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden. |
|
(5) Für
Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann die
Betriebsvereinbarung Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 zulassen. |
Kombinierte
Beförderung § 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann
zugelassen werden, daß Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet,
das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, je nach Dauer als
Ruhepausen oder, sofern dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur
Verfügung steht, als Ruhezeiten gelten. |
Kombinierte
Beförderung § 15b. (1) Durch Kollektivvertrag kann
zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet,
das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen
oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn 1. diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt
und 2. dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine
zur Verfügung steht. |
(2) Durch
Kollektivvertrag kann eine einmalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit
zugelassen werden, wenn 1. Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1
zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht
werden, 2. die Unterbrechung so kurz wie möglich
gehalten wird und den um eine Stunde verlängerten Zeitraum für die Verladung
des Fahrzeugs oder das Verlassen von Schiff oder Eisenbahn einschließlich der
Zollformalitäten nicht übersteigt, und |
(2) Durch
Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit
zugelassen werden, wenn 1. Zeiten unter den Bedingungen des Abs. 1
zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht
werden, 2. die Unterbrechung eine Stunde nicht
übersteigt, und 3. dem Lenker während der gesamten täglichen
Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht. |
3. dem Lenker während beider Teile der täglichen
Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht. |
|
(3) Wird die
tägliche Ruhezeit unterbrochen, ist sie um zwei Stunden zu verlängern. Jeder
Teil der täglichen Ruhezeit muß mindestens eine Stunde betragen. |
|
Verbot
bestimmter Arten des Entgelts § 15c. (1) Lenker dürfen nicht nach
Maßgabe der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter
entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese
Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, daß diese Entgelte nicht
geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. |
Verbot bestimmter
Arten des Entgelts§ 15c. Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der
zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden,
auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder
Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die
Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses
Bundesgesetz zu begünstigen. |
Abweichungen § 15d. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von den §§ 14 bis 15b sowie einer Verordnung gemäß
§ 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der
Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund
der Abweichung sind zu vermerken |
Abweichungen § 15d. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von den §§ 14a, 15, 15a und 15b sowie einer
Verordnung gemäß § 15e abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die
Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, 2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, 3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, 4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, 2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, 3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, 4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
Ausnahmen
durch Verordnung § 15e. (1) Durch Verordnung können
Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 14 bis 15b und
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zugelassen werden. Solche Verordnungen
dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in
Art. 13 der Verordnung (EWG) 3820/85 genannten Kraftfahrzeuge erlassen
werden, wenn |
Unterabschnitt 4d Gemeinsame
Bestimmungen Ausnahmen
durch Verordnung § 15e. (1) Durch Verordnung können
Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 13b bis 15b
oder der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten
Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den
innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 3 oder
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge
erlassen werden, wenn |
1. diese Abweichungen wegen der Art der
Beförderung notwendig sind, und 2. die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt
wird. |
1. diese Abweichungen wegen der Art der
Beförderung notwendig sind, und 2. die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt
wird. |
(2) Soweit die
Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt
ist, können für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß
Abs. 1 zugelassen werden. |
(2) Soweit die
Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden
Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden. |
§ 15c. (2) Bei Schadenersatz- und
Regreßansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern ist das Vorliegen einer
Entgeltvereinbarung im Sinne des Abs. 1 ein Grund für die Minderung oder
den gänzlichen Ausschluß von Ersatz- oder Regreßansprüchen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 80/1965, es sei denn, daß die Entgeltvereinbarung auf den
Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluß haben konnte. |
Schadenersatz-
und Regressansprüche § 15f. Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen
zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den
gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 80/1965, 1. das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im
Sinne des § 15c, 2. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die
Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oder 3. ein Verstoß gegen die in § 28
Abs. 1a Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 1b Z 1
bis 3 genannten Bestimmungen, es sei
denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe
keinen Einfluss haben konnten. |
§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt
die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die
Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine
neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der
Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung
nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. |
§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern
umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die
Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt
eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der
täglichen Ruhezeit im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von
nicht mehr als 50 km nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der
Ruhezeit. |
§ 17. (6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem analogen
oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des
Kontrollgerätes, der Schaublätter oder der Fahrerkarte Vorschriften nach
Maßgabe der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie
§ 17a. |
§ 17. (6) Ist ein Kraftfahrzeug, das von
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen ist, mit einem analogen
oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, gelten für die Verwendung des
Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte Vorschriften
nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie
§ 17a. |
§ 17a. (1) … 1. dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß § 102a KFG, |
§ 17a. (1) … 1. dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl.
Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß
§ 102a KFG, |
(3) … 1. … d) unmittelbar vor einer Überlassung des
Fahrzeuges, |
(3) … 1. … d) unmittelbar vor oder nach einer Überlassung
des Fahrzeugs, wenn diese aufgrund der Vermietung des Fahrzeugs oder einem
vergleichbaren Rechtsgeschäft erfolgt, |
|
Informationspflichten § 17c. (1) Der Dienstzettel gemäß § 2
Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis
auf die im § 24 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten
zur Einsichtnahme zu enthalten. (2) Der Arbeitgeber
hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen
auszuhändigen. |
§ 18. (1) … 6. … c) Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten
gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, |
§ 18. (1) … 6. … c) Luftfahrtsicherheitsgesetz ‑ LSG, BGBl.
Nr. 824/1992, |
(2) Durch
Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3
oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4
und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen täglichen
Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so
verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3
oder 5 zulässige Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei,
sowie in den Fällen der Überstundenarbeit abweichend von § 7 Abs. 1
und 2, darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des
§ 5 jedoch zwölf Stunden, insoweit überschreiten, als dies die
Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert. |
(2) Durch
Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3
oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4
und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen täglichen
Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so
verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3
oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht
überschritten wird. Dabei, sowie in den Fällen der Überstundenarbeit
abweichend von § 7 Abs. 1 und 2, darf die Tagesarbeitszeit
zehn Stunden, in den Fällen des § 5 jedoch zwölf Stunden, insoweit
überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert. |
Fliegendes
Personal § 18e. Für das fliegende Personal von
Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die
§§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für
diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die
täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die
Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
(AOC) – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, in der jeweils
geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten Flugbetriebsvorschriften. |
Fliegendes
Personal § 18e. Für das fliegende Personal von
Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die
§§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für
diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die
täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004, BGBl. II
Nr. 425/2004, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid
genehmigten Flugbetriebsvorschriften. |
§ 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a
Abs. 4 bis 6, 14 bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs. 1,
18c Abs. 1, 18d 19d Abs. 3 Z 1 und 2, 20a und 20b
Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare
Arbeiten, die … |
§ 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a
Abs. 4 bis 6, 13b bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs. 1,
18c Abs. 1, 18d 19d Abs. 3 Z 1 und 2, 20a und 20b
Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare
Arbeiten, die … |
§ 23. Wenn es das öffentliche Interesse
infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung
für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen
der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 14 bis 16, 18,
18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 1 und 18d zugelassen oder abweichende
Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen werden. |
§ 23. Wenn es das öffentliche Interesse
infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, können durch Verordnung
für einzelne Arten oder Gruppen von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen
der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 13b bis 15e,
16, 18, 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 1 und 18d zugelassen oder
abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen
werden. |
§ 24. … 3. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und |
§ 24. … 3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und |
§ 28. (1a) Arbeitgeber und deren
Bevollmächtigte, die 1. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a oder
§ 15b Abs. 2 und 3 nicht gewähren; 2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8
Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 nicht gewähren; 3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1
und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1
Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; |
§ 28. (1a) Arbeitgeber und deren
Bevollmächtigte, die 1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit
gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14
Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b
Abs. 4 unterlassen; 2. Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen
gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren; 3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1
und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 4. Lenkpausen gemäß § 15 oder § 15a
Abs. 4 nicht gewähren; |
5 Lenkpausen gemäß § 15 Abs. 1
bis 4 nicht gewähren; 6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2
oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren; 7. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2
bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen; 8. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch
gemäß § 17 Abs. 1 und 2 verletzen; 9. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan
und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen; 10. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1
oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e
Abs. 2 übertreten. sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen. |
5. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a
Abs. 1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren; 6. die Aufzeichnungspflichten gemäß § 15d
verletzen; 7. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1
oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e
Abs. 2 übertreten; 8. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2
bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen; 9. die Pflichten betreffend das Fahrtenbuch
gemäß § 17 Abs. 1 und 2 verletzen, sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen. |
|
(1b) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die 1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1
bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus
einsetzen; 2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren; 3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8
Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
nicht gewähren; |
|
4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5
oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
verletzen; |
|
5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf das
Kapitel II dieser Verordnung beziehen; |
|
6. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan
und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, |
|
sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
72 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen. |
(1b) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die 1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2
dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen; 2. die Pflichten betreffend das analoge Kontrollgerät
und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14,
Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen; |
(1c) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die 1. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät,
das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte
gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15
ausgenommen die Abs. 4 und 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 verletzen; 2. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen, soweit sie sich auf die
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beziehen; |
3. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät und dessen Ausdruck gemäß Anhang I B sowie die
Pflichten betreffend die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1,
Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a,
7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
verletzen; 4. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen; 5. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
gemäß § 17b verletzen, sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von
360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen. |
3. die Pflichten betreffend das digitale
Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen; 4. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
gemäß § 17b verletzen, sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von
360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen. |
(1c) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die 1. Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder 2. diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren, sind,
sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957
geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von
360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen. |
(1d) Arbeitgeber
und deren Bevollmächtigte, die 1. Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder 2. diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid
gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren, sind,
sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957
geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von
360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen. |
(2) Abs. 1
bis 1c sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer
Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer
Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein
solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines
Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der
Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster
Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), in allen
anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. |
(2) Abs. 1
bis 1d sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer
Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer
Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein
solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines
Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der
Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1
erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die
Aufsichtsbehörde zu erstatten. |
(3) Kommt im
Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift entweder eine Bestimmung
dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der
verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder
Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. |
(3) Im Falle
des § 13a Abs. 2 genügt abweichend von § 44a Z 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der
verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder
Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. |
(4) Für
Verstöße gegen die in Abs. 1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften
im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von
§ 31 Abs. 2 VStG ein Jahr. |
(4) Für
Verstöße gegen die in Abs. 1a bis 1c angeführten Rechtsvorschriften
im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von
§ 31 Abs. 2 VStG ein Jahr. |
|
(5) Wurden
Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 1d nicht im Inland
begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden. |
§ 32. … 1. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr.
L 307 vom 13.12.1993 S. 18), geändert durch die Richtlinie
2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die
von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, vom 22. Juni 2000
(ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000 S. 41); |
§ 32. … 1. Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9); |
2. bis 5. … |
2. bis 5. … 6. Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit
von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben
(ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35). |
§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die
Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich
sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich
auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im
Sinne des § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 1 und 2, § 15
Abs. 4 sowie § 16 Abs. 3 und 4. |
§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die
Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich
sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich
auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als Kollektivverträge im
Sinne des § 5 Abs. 2 und 3, § 13b Abs. 2 und 3,
§ 13c Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1
und 2, § 15a Abs. 5, § 16 Abs. 3 und 4 sowie
§ 18 Abs. 5. |
§ 32c. (1) bis (3) … |
§ 32c. (1) bis (3) … (4) Sieht ein
Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der Zulassung einer
Arbeitszeitverlängerung nach § 14 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der
Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 eine
Regelung vor, die nach In-Kraft-Treten dieser Änderungen nicht mehr zulässig
ist, gilt diese Regelung ab diesem Zeitpunkt auf das nach § 13b
Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006 höchstzulässige Ausmaß eingeschränkt. |
|
(5) Bis zum
In-Kraft-Treten der Änderungen des § 28 Abs. 1a durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 sind Arbeitgeber und deren
Bevollmächtigte nach § 28 Abs. 1a zu bestrafen, die 1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit
gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14
Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b
Abs. 4 unterlassen; 2. Ruhepausen gemäß § 13c oder
Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren. |
§ 33. (1) bis (1r) … |
§ 33. (1) bis (1r) … (1s) Die
§§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 3 und 5 Z 3, 13 Abs. 1,
13a Abs. 1, 13b, 13c, 14, 17a Abs. 1 und 3, 17c, 18
Abs. 1, 18e, 20, 23, 24 Z 3, 28 Abs. 5, 32 Z 1
und 6, 32b und 32c Abs. 4 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 13 Abs. 4 außer Kraft. (1t) Die
§§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 und 3, 14a, 15
bis 15f, 16 Abs. 1, 17 Abs. 6, 24 Z 3, 28 Abs. 1a
bis 4 sowie § 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 11. April 2007 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkt tritt § 13 Abs. 5 außer Kraft. |
(5) Die in
Abs. 4 lit. a und b genannten Bundesminister sind auch mit der
Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 betraut. |
(5) Die in
Abs. 4 lit. a und b genannten Bundesminister sind auch mit der
Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 betraut. |
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsruhegesetzes
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Verkaufsstellen
in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen und Schiffslandeplätzen,
Zollfreiläden § 18. ….. |
Verkaufsstellen
in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen,
Zollfreiläden § 18. … |
Lenker
bestimmter Kraftfahrzeuge § 22a. (1) Auf die Beschäftigung von
Lenkern auf Kraftfahrzeugen, die 1. zur Güterbeförderung dienen und deren
zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger,
3,5 Tonnen übersteigt, oder 2. zur Personenbeförderung dienen und die nach
ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun
Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, sind die
§§ 2 bis 5 und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer
der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen. Auf diese Lenker sind die
§§ 22b und 22c anzuwenden. |
Lenker
bestimmter Kraftfahrzeuge § 22a. (1) Auf die Beschäftigung von
Lenkern von Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,
ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1, fallen, sind die §§ 2
bis 5 und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen
Ruhezeit Bezug nehmen. Für diese Lenker gelten Vorschriften über die
wöchentliche Ruhezeit nach Maßgabe dieser Verordnung auch auf Fahrtstrecken,
die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen. |
(1a) Für den
Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
sind die Abweichungen gemäß Abs. 1 nur anzuwenden, wenn durch
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung 1. eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf
mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (§ 14a
Abs. 1 AZG) oder 2. eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit
zugelassen wurde (§ 14a Abs. 2 AZG). |
(2) Für den
Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km
sind die §§ 2 bis 5 und 19, soweit sie auf die Dauer der
wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen, dann nicht anzuwenden, wenn durch
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung 1. eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf
mehr als zweimal wöchentlich neun Stunden zugelassen wurde (§ 14a
Abs. 1 AZG) oder 2. eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit
zugelassen wurde (§ 14a Abs. 2 AZG). In diesem
Fall gelten stattdessen die §§ 22b und 22c. |
Abweichungen § 22c. Wenn es mit der Sicherheit im
Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz
zu erreichen, von diesem Abschnitt abweichen, soweit dies erforderlich ist,
um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu
gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken |
Abweichungen § 22c. Im Falle des § 22a Abs. 2 kann
der Lenker, wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, um
einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von § 22b abweichen, soweit
dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder
seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu
vermerken |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr.
L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3,
ausgerüstet ist, 2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2004, ausgerüstet ist, 3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, 4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
1. auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit
einem analogen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr.
L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006, ausgerüstet ist, 2. auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das
Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006, ausgerüstet ist, 3. im Arbeitszeitplan in den Fällen des
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, 4. in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den
übrigen Fällen. |
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Informationspflichten § 22d. Der Dienstzettel gemäß § 2
Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis
auf die im § 23 genannten Rechtsvorschriften sowie auf die Möglichkeiten
zur Einsichtnahme zu enthalten. |
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Schadenersatz-
und Regressansprüche § 22e. Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen
zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den
gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 80/1965, 1. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die
Informationspflicht gemäß § 22d, oder 2. ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die
wöchentliche Ruhezeit, es sei
denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe
keinen Einfluss haben konnten. |
§ 22d. … |
§ 22f. … |
Strafbestimmungen § 27. (1) Arbeitgeber und deren
Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6,
6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10
bis 22b, 22c zweiter Satz, 22d, 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen. |
Strafbestimmungen § 27. (1) Arbeitgeber und deren
Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6,
6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10
bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von
36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen. |
(1a) Ebenso
sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die die wöchentliche
Ruhezeit gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 bis 4,
Art. 8 Abs. 3 bis 6 oder Art. 12 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren. |
(2) Ebenso sind
Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die die wöchentliche
Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 6 und 7 oder Art. 12
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren. |
(2) Besteht bei
einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein
Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein
Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste
Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in
allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. |
(3) Besteht bei
einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein
Organ einer Gebietskörperschaft, so hat die Behörde, wenn es sich um ein
Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste
Organ, welchem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in
allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. |
(3) Kommt im
internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach
der Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die
entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage,
genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
(VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift
die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85. |
(4) Im Falle
des § 22a Abs. 1 zweiter Satz genügt abweichend von § 44a
Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als
Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden
Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. |
(4) Für
Verstöße gegen die in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften im internationalen
Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31
Abs. 2 VStG ein Jahr. |
(5) Für
Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften im internationalen
Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31
Abs. 2 VStG ein Jahr. |
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(6) Wurden
Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 nicht im Inland
begangen, gelten sie an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden. |
§ 32c. … 1. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr.
L 307 vom 13.12.1993 S. 18), geändert durch die Richtlinie
2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die
von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, vom 22. Juni 2000
(ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000 S. 41); |
§ 32c. … 1. Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9); |
2. bis 5. … |
2. bis 5. … 6. Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit
von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben
(ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35). |
§ 33. (1) bis (1k) … |
§ 33. (1) bis (1k) … (1l) Die
§§ 22a, 22c bis 22f, 27, 32b Z 1 und 6 sowie 34
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
treten mit 11. April 2007 in Kraft. |
§ 34. (2) Die in Abs. 1 Z 1,
2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
betraut. |
§ 34. (2) Die in Abs. 1 Z 1,
2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 betraut. |