Vorblatt
Ziel:
Veräußerung von
entbehrlichen Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens in Wien.
Ermöglichung des Erwerbes von Anteilsrechten der Marchfeldschlösser Revitalisierungs-
und Betriebsgesellschaft m.b.H. (kurz „MRBG“) durch die Republik Österreich.
Lösung:
Verkauf von
Liegenschaften. Ermächtigung zum Erwerb von Anteilsrechten.
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Es entstehen keine
zusätzlichen Kosten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zu Artikel 1:
Der Bund lukriert
budgetwirksame Einnahmen in Höhe des Verkaufserlöses
(Basiskaufpreis und Nachbesserung).
Zu Artikel 2:
Da Zuschüsse an
die Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H. (kurz „STG“) auf Basis der
Liquiditätserfordernisse erfolgen, vermindert die Zahlung für den Erwerb der
Anteile der MRBG in gleicher Höhe den Zuschussbedarf der STG.
EU-Konformität:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Auswirkungen
auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Der Verkauf
entbehrlicher Liegenschaften des Bundes eröffnet die Möglichkeit im Rahmen der
Bundesimmobiliengesellschaft (in der Folge kurz BIG) oder einer Tochtergesellschaft
unter Heranziehung von bereits im
Eigentum der BIG stehender, angrenzender Liegenschaften, auf dem
attraktiven Standort komplexere Nutzungs- bzw. Verwertungsmodelle zu
entwickeln. Ein zumindest regionaler Impuls im Bereich der Bau- bzw. Immobilienwirtschaft
ist dadurch zu erwarten.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine Mitwirkung
des Bundesrates gemäß Art 42 Abs. 5 B-VG. Die Vereinbarung zwischen dem Bund,
den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999,
ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar,
da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der Bundesminister
für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hinsichtlich der im Besonderen Teil angeführten Liegenschaften in
Wien Heiligenstadt die Ermächtigung zur Veräußerung. Diese Liegenschaften sind
für Bundeszwecke entbehrlich.
Da bei diesen
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im
Artikel XI Bundesfinanzgesetz 2006 normierten Wertgrenzen dem
Bundesminister für Finanzen kein Pouvoir eingeräumt wurde, ist die Einholung
einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.
Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Bundes‑Verfassungsgesetzes
gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen
betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.
Die Änderung des
Marchfeldschlösser-Gesetzes ermöglicht der Republik Österreich die
Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und
Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben, da nach erfolgter erfolgreicher
Strukturierung der MRBG, nunmehr die Zusammenarbeit mit der Schönbrunner
Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. und der Schloß Schönbrunn Kultur- und
Betriebsgesellschaft m.b.H. auf Basis gleichrangiger Gesellschaften
zweckmäßiger ist.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
Die Liegenschaften
in Wien Heiligenstadt umfassen das Areal der früheren sog.
„Bundespräsidenten-Villa“. Bereits mit BGBL. I Nr. 144/2005 wurde dieses Areal
aus der Liste der historischen Objekte des Bundesimmobiliengesetzes entfernt,
da weder das Areal noch das Gebäude einen historischen-kulturellen Wert besitzt
und nunmehr auch der bisherige Nutzungszweck weggefallen ist. Nach endgültiger
Entscheidung über die Restitutionsanträge ist nunmehr eine Drittverwertung
möglich, wobei jedoch ein optimaler Verwertungserlös nur bei vorheriger Projektentwicklung
erwartbar ist. Hiezu bietet sich wiederum eine Übertragung an die
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (kurz „BIG“) an; dies umso mehr als diese
bereits Eigentümer angrenzender Areale ist und damit auch
liegenschaftsübergreifende Projektentwicklungsmöglichkeiten bestehen. Analog
der Systematik des Bundesimmobiliengesetzes sollen daher die Liegenschaften an
die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bzw. an eine in deren 100%-igem Eigentum
stehende Tochtergesellschaft veräußert werden. Das Basisentgelt ist der volle
Verkehrswert, welcher von einem in Einvernehmen zwischen BIG und
Bundesministerium für Finanzen bestellten Sachverständigen ermittelt wird. Bei
Verwertung des Objektes oder von Objektteilen durch die Gesellschaft besteht
darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das
Basisentgelt und die Höhe des Nachbesserungsanspruches sind vertraglich
zwischen Bund und der Gesellschaft zu vereinbaren.
Zu Artikel 2
Zu Ziffer 1:
Durch die
Neufassung des zweiten Satzes des § 1 werden die hohen kunsthistorischen und
denkmalpflegerischen Qualitätsansprüche für die Revitalisierung dokumentiert.
Diese erfordern für eine möglichst authentische Revitalisierung einen hohen
wissenschaftlichen Aufwand bei der Grundlagenforschung und überdurchschnittliche
Aufwendungen bei der technischen Durchführung der Restaurierungs- und
Rekonstruktionsmaßnahmen.
Zu Ziffer 2:
Die ursprüngliche
Gestaltung der Eigentumsverhältnisse der Marchfeldschlösser Revitalisierungs-
und Betriebsgesellschaft m.b.H (kurz "MRBG") als Tochtergesellschaft
der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H (kurz "STG") und der
Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (kurz
"SSKB") erfolgte um einerseits für die Startphase eine erfahrene Geschäftsführung
unmittelbar sicherzustellen und um andererseits durch die
gesellschaftsrechtliche Verflechtung einen optimalen Know-how-Transfer und ein
höchst mögliches Maß an persönlichem Engagement bei Geschäftsführern und
Mitarbeitern dieser Gesellschaften zu erzielen. Im Zuge der weiteren
Projektentwicklung wurde erkannt, dass der Schwerpunkt der ersten Ausbaustufe
in den Ausbau der "Ökonomiegebäude" zu einem "Gutshof" mit
entsprechender Tierhaltung zu legen ist und hiefür auch das Engagement der STG zu verstärken war. Demzufolge
wurden sämtliche
Gesellschaftsanteile der STG übertragen und oblag in der Folge Dir. Dr.
Pechlaner die alleinige Geschäftsführung. Durch sein großes persönliches
Engagement konnte eine optimale Positionierung und Strukturierung der
Gesellschaft erzielt werden und waren auf seine Initiativen entscheidende
Projektfortschritte, wie die Verlegung der das Areal durchschneidenden
Landesstraße, möglich. Nunmehr ist die MRBG voll strukturiert, die umfangreiche
erste Baustufe ist abgeschlossen und der Besucherbetrieb wurde im April 2005
aufgenommen. Mit 31.12.2004 endete die Geschäftsführung durch Dir. Pechlaner
und wurde mit 1.1.2005 ein neuer Geschäftsführer bestellt. Die gesetzlichen
Anforderungen für die Revitalisierung der Marchfeldschlösser im Rahmen einer Gesellschaft
unter Nutzung des Know-hows der STG und SSKB sind somit erfüllt.
Eine
gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der STG ist daher nicht mehr
erforderlich. Stattdessen erscheint nunmehr eine Zuordnung der MRBG als
100%-ige Bundesgesellschaft - und damit die Übertragung der
Gesellschaftsanteile von der STG an den Bund - insbesondere aus folgenden
Gründen zweckmäßiger:
Um eine enge
Kooperation zwischen SSKB, STG und MRBG sicherzustellen, wurde bereits nach dem
Ausscheiden der SSKB als Gesellschafter der MRBG die Dachmarke „Imperial
Austria“ initiiert. Damit können der Marktzugang der MRBG verbessert und
Effizienzvorteile für alle Gesellschaften, insbesondere im Marketing und in der
Positionierung im internationalen Tourismus, erzielt werden. Dieses Kernangebot
aus den von SSKB, STG und MRBG betriebenen Anlagen soll später auch um Partner
mit gleichartiger Ausrichtung erweitert werden. Eine fruchtbare Zusammenarbeit
setzt eine "Gleichrangigkeit" aller Partner voraus; eine
gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit eines Partners von einem anderen in Form
einer Mutter-Tochter-Beziehung ist dafür längerfristig hinderlich.
Die MRBG ist zur
Umsetzung des ehrgeizigen kulturpolitischen Auftrages weiterhin auf Zuschüsse
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit angewiesen. Da dieser
Mittelfluss, der letztlich auch für die weitere touristische Entwicklung dieses
neuen europäischen Zentralraumes ungemein bedeutend ist, naturgemäß
entsprechende Informations-, Kontroll- und Einsichtsrechte erfordert, wurde ein
komplexes gesellschaftsrechtliches Genehmigungskonstrukt im Wege der
Eigentümerschaft der STG implementiert. Durch eine unmittelbare
Eigentümerstellung können die erforderlichen Informations-, Kontroll- und
Einsichtsrechte sowie die Budgetierung der erforderlichen Zuschüsse effizienter
erfolgen.