Vorblatt

Ziel:

Veräußerung von entbehrlichen Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens in Wien. Ermöglichung des Erwerbes von Anteilsrechten der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (kurz „MRBG“) durch die Republik Österreich.

Lösung:

Verkauf von Liegenschaften. Ermächtigung zum Erwerb von Anteilsrechten.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Artikel 1:

Der Bund lukriert budgetwirksame Einnahmen in Höhe des Verkaufserlöses (Basiskaufpreis und Nachbesserung).

Zu Artikel 2:

Da Zuschüsse an die Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H. (kurz „STG“) auf Basis der Liquiditätserfordernisse erfolgen, vermindert die Zahlung für den Erwerb der Anteile der MRBG in gleicher Höhe den Zuschussbedarf der STG.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Verkauf entbehrlicher Liegenschaften des Bundes eröffnet die Möglichkeit im Rahmen der Bundesimmobiliengesellschaft (in der Folge kurz BIG) oder einer Tochtergesellschaft unter Heranziehung von bereits im  Eigentum der BIG stehender, angrenzender Liegenschaften, auf dem attraktiven Standort komplexere Nutzungs- bzw. Verwertungsmodelle zu entwickeln. Ein zumindest regionaler Impuls im Bereich der Bau- bzw. Immobilienwirtschaft ist dadurch zu erwarten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art 42 Abs. 5 B-VG. Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der im Besonderen Teil angeführten Liegenschaften in Wien Heiligenstadt die Ermächtigung zur Veräußerung. Diese Liegenschaften sind für Bundeszwecke entbehrlich.

Da bei diesen Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Artikel XI Bundesfinanzgesetz 2006 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen kein Pouvoir eingeräumt wurde, ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Bundes‑Verfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Änderung des Marchfeldschlösser-Gesetzes ermöglicht der Republik Österreich die Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben, da nach erfolgter erfolgreicher Strukturierung der MRBG, nunmehr die Zusammenarbeit mit der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. und der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. auf Basis gleichrangiger Gesellschaften zweckmäßiger ist.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Liegenschaften in Wien Heiligenstadt umfassen das Areal der früheren sog. „Bundespräsidenten-Villa“. Bereits mit BGBL. I Nr. 144/2005 wurde dieses Areal aus der Liste der historischen Objekte des Bundesimmobiliengesetzes entfernt, da weder das Areal noch das Gebäude einen historischen-kulturellen Wert besitzt und nunmehr auch der bisherige Nutzungszweck weggefallen ist. Nach endgültiger Entscheidung über die Restitutionsanträge ist nunmehr eine Drittverwertung möglich, wobei jedoch ein optimaler Verwertungserlös nur bei vorheriger Projektentwicklung erwartbar ist. Hiezu bietet sich wiederum eine Übertragung an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (kurz „BIG“) an; dies umso mehr als diese bereits Eigentümer angrenzender Areale ist und damit auch liegenschaftsübergreifende Projektentwicklungsmöglichkeiten bestehen. Analog der Systematik des Bundesimmobiliengesetzes sollen daher die Liegenschaften an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH bzw. an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft veräußert werden. Das Basisentgelt ist der volle Verkehrswert, welcher von einem in Einvernehmen zwischen BIG und Bundesministerium für Finanzen bestellten Sachverständigen ermittelt wird. Bei Verwertung des Objektes oder von Objektteilen durch die Gesellschaft besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt und die Höhe des Nachbesserungsanspruches sind vertraglich zwischen Bund und der Gesellschaft zu vereinbaren.

Zu Artikel 2

Zu Ziffer 1:

Durch die Neufassung des zweiten Satzes des § 1 werden die hohen kunsthistorischen und denkmalpflegerischen Qualitätsansprüche für die Revitalisierung dokumentiert. Diese erfordern für eine möglichst authentische Revitalisierung einen hohen wissenschaftlichen Aufwand bei der Grundlagenforschung und überdurchschnittliche Aufwendungen bei der technischen Durchführung der Restaurierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen.

Zu Ziffer 2:

Die ursprüngliche Gestaltung der Eigentumsverhältnisse der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H (kurz "MRBG") als Tochtergesellschaft der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H (kurz "STG") und der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (kurz "SSKB") erfolgte um einerseits für die Startphase eine erfahrene Geschäftsführung unmittelbar sicherzustellen und um andererseits durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung einen optimalen Know-how-Transfer und ein höchst mögliches Maß an persönlichem Engagement bei Geschäftsführern und Mitarbeitern dieser Gesellschaften zu erzielen. Im Zuge der weiteren Projektentwicklung wurde erkannt, dass der Schwerpunkt der ersten Ausbaustufe in den Ausbau der "Ökonomiegebäude" zu einem "Gutshof" mit entsprechender Tierhaltung zu legen ist und hiefür auch das Engagement der  STG zu verstärken war. Demzufolge wurden  sämtliche Gesellschaftsanteile der STG übertragen und oblag in der Folge Dir. Dr. Pechlaner die alleinige Geschäftsführung. Durch sein großes persönliches Engagement konnte eine optimale Positionierung und Strukturierung der Gesellschaft erzielt werden und waren auf seine Initiativen entscheidende Projektfortschritte, wie die Verlegung der das Areal durchschneidenden Landesstraße, möglich. Nunmehr ist die MRBG voll strukturiert, die umfangreiche erste Baustufe ist abgeschlossen und der Besucherbetrieb wurde im April 2005 aufgenommen. Mit 31.12.2004 endete die Geschäftsführung durch Dir. Pechlaner und wurde mit 1.1.2005 ein neuer Geschäftsführer bestellt. Die gesetzlichen Anforderungen für die Revitalisierung der Marchfeldschlösser im Rahmen einer Gesellschaft unter Nutzung des Know-hows der STG und SSKB sind somit erfüllt.

Eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der STG ist daher nicht mehr erforderlich. Stattdessen erscheint nunmehr eine Zuordnung der MRBG als 100%-ige Bundesgesellschaft - und damit die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der STG an den Bund - insbesondere aus folgenden Gründen zweckmäßiger:

Um eine enge Kooperation zwischen SSKB, STG und MRBG sicherzustellen, wurde bereits nach dem Ausscheiden der SSKB als Gesellschafter der MRBG die Dachmarke „Imperial Austria“ initiiert. Damit können der Marktzugang der MRBG verbessert und Effizienzvorteile für alle Gesellschaften, insbesondere im Marketing und in der Positionierung im internationalen Tourismus, erzielt werden. Dieses Kernangebot aus den von SSKB, STG und MRBG betriebenen Anlagen soll später auch um Partner mit gleichartiger Ausrichtung erweitert werden. Eine fruchtbare Zusammenarbeit setzt eine "Gleichrangigkeit" aller Partner voraus; eine gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit eines Partners von einem anderen in Form einer Mutter-Tochter-Beziehung ist dafür längerfristig hinderlich.

Die MRBG ist zur Umsetzung des ehrgeizigen kulturpolitischen Auftrages weiterhin auf Zuschüsse des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit angewiesen. Da dieser Mittelfluss, der letztlich auch für die weitere touristische Entwicklung dieses neuen europäischen Zentralraumes ungemein bedeutend ist, naturgemäß entsprechende Informations-, Kontroll- und Einsichtsrechte erfordert, wurde ein komplexes gesellschaftsrechtliches Genehmigungskonstrukt im Wege der Eigentümerschaft der STG implementiert. Durch eine unmittelbare Eigentümerstellung können die erforderlichen Informations-, Kontroll- und Einsichtsrechte sowie die Budgetierung der erforderlichen Zuschüsse effizienter erfolgen.