Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Änderung
des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs-
und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz) |
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§
1. Die bundeseigenen
Schlösser des Marchfeldes Schloß Hof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil
des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung
und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Bedeutung und
entsprechend der überlieferten Konzeption zählen daher zu den kulturellen
Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und
touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine
„historische Schlösserstraße“ entwickelt werden. |
§
1. Die bundeseigenen
Schlösser des Marchfeldes Schloß Hof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil
des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung
und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf
Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen
daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von
Kooperationen mit kulturell und touristisch bedeutenden benachbarten
Schlössern soll darüber hinaus eine „historische Schlösserstraße“ entwickelt
werden. |
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Geschäftsanteile §
2a. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der
Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und
Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der
Geschäftsanteile durch die Republik Österreich sind jedoch auch künftig
Beteiligungen anderer Gesellschafter an der Marchfeldschlösser
Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H., unter Beachtung des
kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1, zulässig. |