1434 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988,
das Bewertungsgesetz 1955 und die Bundesabgabenordnung geändert werden –
Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.
2. In § 2
Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „protokollierte
Gewerbetreibende“ die
Wortfolge „rechnungslegungspflichtige
Gewerbetreibende“ und
in Abs. 6 an die Stelle der Wortfolge „protokollierten
Gewerbetreibenden“ die
Wortfolge „rechnungslegungspflichtigen
Gewerbetreibenden“.
3. In § 3
Abs. 1 wird folgende Z 31 angefügt:
„31. Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß
§§ 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969.“
4. In § 4
Abs. 10 Z 3 lautet die lit. a:
„a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß
§ 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt
des Wechsels auf- oder abzuwerten.“
5. In § 4
Abs. 10 Z 3 lit. b tritt im zweiten Satz an die Stelle der
Wortfolge „Aufgabe des Betriebes zu
versteuern ist“ die
Wortfolge „Aufgabe des Betriebes insoweit
zu versteuern ist, als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist“.
6. § 5 samt
Überschrift lautet:
„Gewinn der
rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden
§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener
Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung
unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich
ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB
rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als
rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
(2) Als
rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf
Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1
unterliegt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem
das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung
nach Abs. 1 besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als
er nicht in einer Steuerklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr
mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“
7. In § 6
lautet die Z 5:
„5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der
Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu
erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese
niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.“
8. In § 16
Abs. 1 Z 8 lautet die lit. d:
„d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher
angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von
Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die
fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen
Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.“
9. In § 17
Abs. 1 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne
des § 22“ die
Wortfolge „Umsätze im Sinne des § 125
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“.
10. In § 17
Abs. 2 wird in der Z 2 die Wortfolge „Umsätze
(§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich
der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22“ durch die Wortfolge „Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung“
ersetzt und lautet die Z 3:
„3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der
Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.“
11. In § 23
Z 2 tritt im Klammerausdruck an die Stelle des Wortes „Handelsgesellschaften“ das Wort „Gesellschaften“.
12. In § 27
Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.
13. In § 30
Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem
Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1
lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4
nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.“
14. In § 30
Abs. 4 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„Im Falle
der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen,
als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu
berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei
der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die
im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.“
15. In § 93
Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 4 Z 2 sowie § 96
Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.
16. In § 102
Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“ und lautet der zweite Satz in Abs. 2
Z 2:
„Der
Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in
inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften
im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die
aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1
Z 3 stammen.“
17. In § 124b
lautet die Z 119 und wird folgende Z 134 angefügt:
„119. § 3 Abs. 1 Z 16a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 und § 3 Abs. 1
Z 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind
anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
134. § 2 Abs. 5, 6, § 4 Abs. 10
Z 3, § 5 und § 6 Z 5 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d, § 17 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 2 sowie § 30 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für die Veranlagung 2007
anzuwenden. § 102 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmalig bei der Veranlagung 2006
anzuwenden. § 2 Abs. 4, § 23 Z 2, § 27
Abs. 1 Z 2, § 93 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 4
Z 2, § 96 Abs. 3 und § 102 Abs. 1 Z 2 jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit
1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 7
Abs. 3 tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“ und wird nach der Wortfolge „verpflichtet sind,“ die Wortfolge „bei
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ eingefügt.
2. In § 7
Abs. 3 tritt im zweiten Satz im ersten Teilstrich an die Stelle des Wortes
„Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“ und tritt im zweiten Teilstrich an die
Stelle der Wortfolge „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ die Wortfolge „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
unabhängig vom Bestehen einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB“.
3. In § 21
Abs. 1 Z 2 tritt in der lit. b an die Stelle des Wortes „Buchführung“ das Wort „Rechnungslegung“.
4. In § 26c
wird folgende Z 11 angefügt:
„11. § 7 Abs. 3 und § 21 Abs. 1
Z 2 lit. b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 beginnen.“
Artikel 3
Änderung des
Bewertungsgesetzes 1955
Das
Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
Nach § 80 wird
folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a. Unbeschadet der Zuständigkeit der
Finanzämter zur Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens
einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß
§ 60 Abs. 1 Z 1 sowie der davon abgeleiteten
Grundsteuermessbetragsbescheide kann der Bundesminister für Finanzen, soweit es
im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Vollziehung
liegt, mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass
und inwieweit im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens
einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1
sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide Bedienstete dieser
Gemeinde für das zuständige Finanzamt tätig werden. Sie haben dabei die für die
Erhebung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke
gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 sowie für die davon abgeleiteten
Grundsteuermessbetragsbescheide maßgebenden Bestimmungen insbesondere dieses
Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der
Bundesabgabenordnung
Die
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 124
tritt an die Stelle der Wortfolge „nach
Handelsrecht“ die
Wortfolge „nach dem Unternehmensgesetzbuch“.
2. In § 125
Abs. 1 lauten der erste und zweite Unterabsatz:
„Soweit sich eine
Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind
Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres
150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet,
für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als
Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen
Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine
Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters
maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.
Umsätze sind solche
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich
der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch
nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8
und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen
oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus
Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7
Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des
§ 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und
Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften.“
3. In § 125
Abs. 5 BAO wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt
sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und
§ 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung.“
4. In § 323
wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 124 und
§ 125 Abs. 1 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.“