VORBLATT
Probleme:
- Einkommensteuergesetz 1988,
Körperschaftsteuergesetz 1988 und Bundesabgabenordnung: Mit dem
Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 120/2005) ist das bisherige
allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle des
bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das künftig
nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue Recht
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Da gegenwärtig im
Einkommensteuergesetz 1988 an das bisherige Handelsrecht angeknüpft wird,
ergibt sich im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung, sowie des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung ein
Anpassungsbedarf.
- Bewertungsgesetz 1955:
Die Gemeinde erhebt auf Grundlage von Einheitswert-/
Grundsteuermessbetragsbescheiden des Finanzamtes die Grundsteuer, verfügt
jedoch über wesentliche Teile von bewertungsrechtlich relevanten Daten aus
anderen Gründen (Baubehörde). Dadurch hat der Bürger zwei Ansprechpartner in
Bau(grundstücks)angelegenheiten.
Ziele und
Lösungen:
- Einkommensteuergesetz 1988,
Körperschaftsteuergesetz 1988 und Bundesabgabenordnung: Anpassung der
Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung an das
Unternehmensgesetzbuch im Bereich des Einkommensteuergesetzes 1988, des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung.
- Bewertungsgesetz 1955:
Es soll für den Bereich der Stadt Graz (Finanzamt Graz Stadt) ein Pilotprojekt
durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der
Erstellung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Das Pilotprojekt soll im
Hinblick auf Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und
Verbesserung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau evaluiert werden. Dazu
soll die rechtliche Basis im Bewertungsgesetz 1955 geschaffen werden.
Alternativen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderungen
fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
I.
Allgemeiner Teil
Allgemeine
Zielsetzungen:
Mit dem
Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 120/2005) ist das
bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle
des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das
künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue
Recht tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Im Bereich der
steuerlichen Gewinnermittlung ergibt sich Anpassungsbedarf, insbesondere auf
Grund der bisherigen Anknüpfung im § 5 EStG 1988 an das Handelsrecht
(Maßgeblichkeitsgrundsatz). Neben dem Einkommensteuergesetz 1988 sind auch
das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung im Bereich
der Buchführungspflicht anzupassen.
Zu den
einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
Da mit dem
Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die
Protokollierung im Firmenbuch geändert worden ist und das
Einkommensteuergesetz 1988 in der derzeitigen Fassung an das bisherige
Handelsrecht anknüpft, sollen die Vorschriften über die Gewinnermittlung
entsprechend geändert werden. Dabei soll aber im Unterschied zu bisher nicht
mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die
Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden. Damit soll eine
zweckmäßige Verknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung mit der
handelsrechtlichen Rechnungslegung erreicht werden. Um insbesondere bei jenen
Steuerpflichtigen, die durch die Änderung der Rechnungslegungspflicht im
Unternehmensgesetzbuch nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 5
Abs. 1 EStG 1988 fallen, einen Wechsel der Gewinnermittlung
hintanzuhalten, soll darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt werden, über
Antrag § 5 Abs. 1 EStG 1988 weiterhin anzuwenden, wenn im
vorhergehenden Wirtschaftsjahr diese Gewinnermittlung angewendet wurde. Weiters
sollen die Rechtsfolgen des Wechsels der Gewinnermittlung hinsichtlich der
Behandlung von Grund und Boden neu geregelt werden.
Körperschaftsteuergesetz 1988
Im
Körperschaftsteuergesetz 1988 finden sich Verweise auf die steuerliche
Gewinnermittlung. Diese Verweise sind an die neuen Bestimmungen des
Unternehmensgesetzbuches anzupassen.
Bewertungsgesetz 1955
Die Gemeinde
erhebt auf Grundlage von Einheitswert- /Grundsteuermessbetragsbescheiden des
Finanzamtes die Grundsteuer, verfügt jedoch aus anderen Gründen (Baubehörde)
über wesentliche Teile von bewertungsrechtlich relevanten Daten. Dadurch hat
der Bürger zwei Ansprechpartner in Bau(grundstücks)angelegenheiten.
Es soll eine
effizientere und bürgerfreundlichere Möglichkeit gefunden werden. Daher soll
für den Bereich der Stadt Graz (Finanzamt Graz Stadt) ein Pilotprojekt
durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der
Erstellung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Das Pilotprojekt soll im
Hinblick auf Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und
Verbesserung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau evaluiert werden. Dazu
soll die rechtliche Basis im Bewertungsgesetz 1955 geschaffen werden.
Vorbild dazu ist die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben sowie die
Kommunalsteuerprüfung und elektronische Kommunalsteuererklärungsabgabe.
Bundesabgabenordnung
Ab Inkrafttreten
des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort
geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen im Wege des
§ 124 BAO auch für steuerliche Zwecke. Eine entsprechende Anpassung der
Bundesabgabenordnung hat daher zu erfolgen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine messbaren
Auswirkungen.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen:
Keine messbaren
budgetären Auswirkungen.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:
Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
II.
Besonderer Teil
Zu
Artikel 1
Änderungen
des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1,
2, 6, 11 und Z 17 (§ 2 Abs. 4, 5 und 6 EStG 1988, § 5
EStG 1988, § 23 Z 2 EStG 1988, § 124b Z 134
EStG 1988):
Da mit dem
Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die
Protokollierung im Firmenbuch geändert worden sind und § 5 EStG 1988
an das bisherige Handelsrecht anknüpft, soll § 5 EStG 1988
entsprechend geändert werden. Dabei soll im Unterschied zu bisher nicht mehr
auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht
nach § 189 UGB abgestellt werden. Die Anknüpfung an die Protokollierung im
Firmenbuch ist insbesondere deshalb nicht mehr zweckmäßig, weil sich nach
§ 8 Abs. 1 UGB künftig auch kleinere Unternehmer auf freiwilliger
Basis in das Firmenbuch eintragen lassen können, ohne dass dies eine
Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB nach sich zieht. Zudem soll mit der
Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB eine
Übereinstimmung des Anwendungsbereiches der Gewinnermittlung nach § 5
EStG 1988 und der Rechnungslegungspflicht nach UGB erreicht werden, sodass
die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht mehr auf ein bloßes
Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abstellt. Anzumerken ist, dass
sich nach § 8 Abs. 1 UGB rechnungslegungspflichtige Unternehmer
ohnehin auch im Firmenbuch eintragen lassen müssen, die Pflicht zur Eintragung
ins Firmenbuch aber darüber hinausgeht.
Der
Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen
1. Kapitalgesellschaften
und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
2. alle anderen
Unternehmer, die je einheitlichem Betrieb mehr als 400 000 Euro
Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien
Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen
Einkünften.
Neben der
Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll aber für die Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988 das Erfordernis von Einkünften aus
Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 bestehen bleiben, wodurch die
ertragsteuerliche Abgrenzung der betrieblichen Einkunftsarten für die steuerliche
Gewinnermittlung weiter gilt.
Der bisherige
§ 5 Abs. 2 EStG 1988 kann entfallen, weil mit dem UGB die
bisherige OHG/KG und OEG/KEG zu einer einheitlichen Rechtsform, der Offenen
Gesellschaft (OG) bzw. Kommanditgesellschaft (KG), zusammengefasst werden,
wobei die OG und KG für jeglichen erlaubten Zweck zur Verfügung stehen.
Dementsprechend
werden in § 2 Abs. 4 und § 23 Z 2 die Ausdrücke offene
Handelsgesellschaft durch offene Gesellschaft ersetzt.
Mit der Änderung
der Anwendungsvoraussetzungen kann bei Steuerpflichtigen auch ein Wechsel der
Gewinnermittlung verbunden sein. Einerseits müssen bisher nicht protokollierte
Gewerbetreibende bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 400 000 Euro
künftig den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln. Andererseits sind zB
protokollierte OGs oder protokollierte KGs, bei denen natürliche Personen
unbeschränkt haften, künftig dann nicht mehr rechnungslegungspflichtig, wenn
sie unter der Umsatzgrenze von 400 000 Euro liegen; in diesem Fall
ist nach der Anordnung des Abs. 1 der Gewinn auch nicht nach § 5 EStG 1988
zu ermitteln. Den Wechsel der Gewinnermittlung regelt § 4 Abs. 10
EStG 1988, wobei diese Bestimmung sachgerechter ausgestaltet werden soll.
Um Nachteile zu
vermeiden, die aus einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 5
EStG 1988 auf eine andere Gewinnermittlung resultieren würden, sowie um
ein gehäuftes Wechseln der Gewinnermittlungsart durch Über- und Unterschreiten
des Umsatzschwellenwertes gem. § 189 UGB hintanzuhalten, sieht der neu
geschaffene Abs. 2 vor, dass der steuerpflichtige Gewerbetreibende, der
bisher dem § 5 EStG 1988 unterlegen ist, in die Weitergeltung des
§ 5 EStG 1988 optieren kann. Der diesbezügliche Antrag ist in der
Steuererklärung jenes Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für
das erstmalig der Gewinn nicht nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln wäre.
Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer
Steuerklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für
dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird. Sollte der Steuerpflichtige
nach erfolgter Option wieder in die verpflichtende Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 „hineinwachsen“, erlischt damit der Antrag. Im Falle
eines sodann eintretenden neuerlichen Unterschreitens der Umsatzschwelle des
§ 189 UGB kann neuerlich in die Gewinnermittlung nach § 5
EStG 1988 optiert werden.
Das Antragsrecht
des § 5 Abs. 2 EStG 1988 bezieht sich einerseits auf jene
Steuerpflichtigen, die bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 2006
der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 unterlegen sind
(protokollierte Gewerbetreibende) und die im Geltungsbereich des
Strukturanpassungsgesetzes 2006 aus dieser Gewinnermittlungsart
herausfallen würden. Andererseits sind auch jene Steuerpflichtigen erfasst, die
gem. § 5 EStG 1988 in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 2006 dieser Gewinnermittlung unterliegen,
jedoch in einem späteren Wirtschaftsjahr die Umsatzschwellen des § 189 UGB
unterschreiten und damit auf eine andere Gewinnermittlung als jene nach
§ 5 EStG 1988 wechseln müssten.
Da die beantragte
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nur für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) vorgesehen ist, stellt ein Wechsel in
der Einkünftequalifikation (§ 22 EStG 1988 statt bisher § 23
EStG 1988) keinen Anwendungsfall eines Antrages nach § 5 Abs. 2
EStG 1988 dar.
Zu Z 3
und Z 17 (§ 3 Abs. 1 Z 31 EStG 1988, § 124b
Z 119 EStG 1988):
Bei an
Strafgefangene ausgezahlten (sozialversicherungsfreien) Leistungen handelt es
sich um geringfügige Arbeitsvergütungen, wovon ein Teil als Vollzugskostenbeitrag
vom Bund einbehalten wird, über den der Strafgefangene nicht frei disponieren
kann. Nach der bisher geübten Verwaltungspraxis wurden diese Arbeitsvergütungen
als nicht steuerpflichtig angesehen.
Die nunmehrige gesetzliche Regelung dient der Absicherung der bisherigen
Verwaltungspraxis. Ein Abgehen von der bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung
(keine steuerpflichtigen Einkünfte) würde zu einem nicht vertretbaren
administrativen Mehraufwand verbunden mit unverhältnismäßig hohen Kosten für
die Einführung einer Lohnverrechnung (auch für die vergangenen Jahre) führen.
Mit der Steuerfreiheit sind keine Aufkommensausfälle verbunden, da die Bezüge
regelmäßig unter der Besteuerungsgrenze liegen.
Zu Z 4,
Z 5 und Z 17 (§ 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988,
§ 124b Z 134 EStG 1988):
Zu Z 4:
Im Hinblick auf
den mit der Umsetzung des UGB verbundenen verstärkten Wechsel auf die
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sollen die Rechtsfolgen dieses
Wechsels hinsichtlich der Behandlung des Grund und Bodens neu geregelt werden.
Bei einer im
Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Werterhöhung (Teilwert ist höher als der
Buchwert) ist steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten, sodass im
Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nur jene
Wertänderungen des Grund und Bodens erfasst werden, die ab dem Zeitpunkt des
Wechsels eintreten. Dadurch soll eine exakte Abgrenzung von Wertsteigerungen
erfolgen, die vor und nach dem Wechsel der Gewinnermittlung eintreten. Anders
als bisher soll jedoch die zehnjährige Sperrfrist entfallen, weil dieses Besteuerungskonzept
in Verbindung mit der Neukonzeption von § 30 EStG 1988 zu sehen
ist, der nunmehr im Rahmen eines Veräußerungsvorganges eine Erfassung von
Spekulationseinkünften neben betrieblichen Einkünften vorsieht. Wird somit der
Grund und Boden in weiterer Folge (also nach Wechsel der Gewinnermittlung)
veräußert und ist zum Zeitpunkt der Veräußerung die gedanklich weiterlaufende
Spekulationsfrist noch nicht verstrichen, sollen die Wertsteigerungen bis zum
Wechsel der Gewinnermittlung als Spekulationsgewinn erfasst werden und die
Wertsteigerungen nach dem Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 5
EStG 1988 als gewerbliche Einkünfte. Ist hingegen bei der späteren
Veräußerung die ab Anschaffung gedanklich weiterlaufende Spekulationsfrist bereits
verstrichen, liegen keine Spekulationseinkünfte vor, sodass im Ergebnis nur die
Wertänderungen nach dem Wechsel der Gewinnermittlung steuerwirksam sind. Anders
als bisher werden dabei aber nur mehr exakt die im Rahmen der Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988 zugewachsenen stillen Reserven versteuert und
nicht mehr die (mangels einer Aufwertungsmöglichkeit nach Ablauf der
Spekulationsfrist) außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
eingetretenen Wertsteigerungen.
Bei einem im
Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Wertverlust (Teilwert ist niedriger als der
Buchwert) ist steuerneutral auf den niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt des
Wechsels abzuwerten. Dadurch wird sichergestellt, dass bis zum Wechsel
eingetretene Wertverluste, die gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz
EStG 1988 außer Ansatz bleiben, auch im Rahmen der betrieblichen Einkünfte
unberücksichtigt bleiben. Sie können allerdings als Spekulationsgeschäft zu
erfassen sein:
Beispiel:
Anschaffungs- |
Teilwert bei Wechsel
im Jahr 3 |
Erlös bei Veräußerung
im Jahr 5 |
Steuerwirksame
betriebliche stille Reserve |
Einkünfte aus
Spekulationsgeschäft |
100 |
80 |
70 |
– 10 |
– 20 |
100 |
80 |
120 |
+ 40 |
– |
Zu Z 5:
Beim Wechsel von
der Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 auf eine andere
Gewinnermittlungsart sollen im Zeitpunkt des Wechsels vorhandene stille
Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens bei
Realisierung oder bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (Veräußerung des
Grund und Bodens, Entnahme in das Privatvermögen, Veräußerung oder Aufgabe des
Betriebes oder Mitunternehmeranteiles) nur insoweit steuerpflichtig sein, als
sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.
Beispiel:
Ein
rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender (§ 5 EStG 1988) schafft
im Jahr 01 Grund und Boden um 100 an; im Jahr 04 erfolgt ein Wechsel auf die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, der Teilwert im
Zeitpunkt des Wechsels beträgt 120, der Steuerpflichtige bildet eine Grund und Boden-Rücklage.
Der Grund und Boden wird im Jahr 07
a) um
150
b) um
112
c) um
90 veräußert.
Im Fall a) ist bei
der Veräußerung zunächst die Grund und Boden-Rücklage steuerwirksam
aufzulösen. Da zudem die auf den Anschaffungszeitpunkt bezogene
Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 30 ein
Spekulationsgewinn vor.
Da im Fall b) die
stille Reserve in der Grund und Boden-Rücklage nur teilweise im
Veräußerungsgewinn (bezogen auf den Buchwert vor Wechsel der Gewinnermittlung)
gedeckt ist, ist die Rücklage nur insoweit (in Höhe von 12) steuerwirksam und
der nicht realisierte Restbetrag (in Höhe von 8) steuerneutral aufzulösen.
Im Fall c) ist die
gesamte Rücklage steuerneutral aufzulösen; da zudem die Spekulationsfrist noch
nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 10 ein Spekulationsverlust vor.
Zu Z 7
und Z 17 (§ 6 Z 5 EStG 1988, § 124b Z 134
EStG 1988):
Die
Einlagevorschriften sollen weitgehend an die handelsrechtlichen Vorschriften
angeglichen werden, wonach gemäß § 202 Abs. 1 UGB grundsätzlich der
beizulegende Wert anzusetzen ist, ohne dass vergleichbare Sperrfristen wie im
bisherigen § 6 Z 5 EStG 1988 bestehen. Die mit den
Spekulationsfristen des § 30 Abs. 1 EStG 1988 abgestimmten
Sperrfristen für die Einlage spekulationsverfangener Wirtschaftsgüter können
deshalb entfallen, weil nach der Neukonzeption des § 30 Abs. 1
EStG 1988 die bis zur Einlage zugewachsenen Wertsteigerungen
gegebenenfalls (also soweit nach der Einlage eine Veräußerung innerhalb der
Spekulationsfrist erfolgt) als Spekulationsgewinn erfasst werden. Die zwischen
Einlage und Veräußerung eingetretenen Wertveränderungen sind wie bisher im
Rahmen der betrieblichen Einkünfte gewinnwirksam. Für den Steuerpflichtigen ist
die Neuregelung insoweit vorteilhaft, als – anders als bisher – im Fall einer
Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist nur mehr die betrieblich
zugewachsenen stillen Reserven versteuert werden müssen und nicht mehr auch die
(mangels einer Aufwertungsmöglichkeit nach Ablauf der Spekulationsfrist) vor
dem Einlagezeitpunkt eingetretenen Wertsteigerungen.
Die Änderung im
Bezug auf die Einlage von Beteiligungen entspricht der Rechtsprechung des VwGH
(Erk. vom 23.9.2005, 2002/15/0028) sowie der Verwaltungspraxis zur bisherigen
Rechtslage.
Zu Z 8
und Z 17 (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, § 124b
Z 134 EStG 1988):
Die im
Zusammenhang mit der Einlagenbewertung stehende lit. d soll, der Änderung
der Einlagenbewertung entsprechend (§ 6 Z 5 EStG 1988,
ausschließlicher Teilwertansatz), die fiktiven Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung
als alleinige AfA-Bemessungsgrundlage vorsehen. An die Stelle des bisher
vorgesehenen gemeinen Wertes treten die fiktiven Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur
Einkünfteerzielung, weil dieser Wertmaßstab – im Gegensatz zum gemeinen Wert –
auf die Stellung eines Erwerbers bezogen ist und Nebenkosten mitumfasst. Die
fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen
Nutzung zur Einkünfteerzielung sind ungeachtet der Existenz tatsächlicher
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Zu Z 9,
Z 10 und Z 17 (§ 17 EStG 1988, § 124b Z 134
EStG 1988):
Die Änderung in
Abs. 1 trägt der geänderten Umschreibung der Umsätze in § 125
Abs. 1 BAO zweiter Unterabsatz Rechnung. Inhaltliche Änderungen gegenüber
der bisherigen Rechtslage sind damit nicht verbunden. Abs. 2 Z 3
sieht vor, dass die Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Pauschalierung in der
Steuererklärung selbst (und nicht in der Aufstellung der Betriebsausgaben) zu
erfolgen hat. Das Steuererklärungsformular (Formular E1a) sieht dafür ein
Ankreuzkästchen vor.
Zu
Z 12, Z 15 und Z 17 (§ 27 Abs. 1 Z 2
EStG 1988, § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 95
Abs. 4 Z 2 EStG 1988, § 96 Abs. 3 EStG 1988, und
§ 124b Z 134 EStG 1988):
Die Änderung trägt
der Ersetzung des Begriffes „Handelsgewerbe“ durch den Begriff „Unternehmen“ im
Unternehmensgesetzbuch Rechnung.
Zu
Z 13, Z 14 und Z 17 (§ 30 Abs. 1 Z 3
EStG 1988, § 30 Abs. 4 EStG 1988, § 124b Z 134
EStG 1988):
Zu
Z 13:
Bereits nach der
bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erstreckte sich der
Anwendungsbereich des § 30 EStG 1988 auf realisierte Wertsteigerungen
von im Betriebsvermögen befindlichen Grund und Boden außerhalb der
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988.
Die Neuregelung
steht in Verbindung mit § 4 Abs. 10 Z 3 und § 6 Z 5
EStG 1988 und sieht im Rahmen eines einheitlichen, innerhalb der Spekulationsfristen
getätigten Veräußerungsvorganges eine gleichzeitige Erfassung von
Spekulationseinkünften neben betrieblichen Einkünften vor. So werden – neben
betrieblichen Einkünften - innerhalb der Spekulationsfrist als
Spekulationseinkünfte erfasst:
- Wertsteigerungen
von ins Betriebsvermögen mit dem (nach der Neukonzeption des § 6 Z 5
EStG 1988 nicht mehr mit den Anschaffungskosten begrenzten) Teilwert
eingelegten Wirtschaftsgütern, die bis zum Einlagezeitpunkt eingetreten sind.
- Wertsteigerungen
von Grund und Boden, die vor einem Übergang zur Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 eingetreten sind.
Zu
Z 14:
Nach bisheriger
Rechtslage wurde ein Wertverlust aus einer vor Veräußerung des Gebäudes
erfolgten Vermietung nicht nur im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung über die AfA, sondern nochmals bei Ermittlung von Einkünften aus
Spekulationsgeschäft erfasst, da dem Veräußerungserlös die nicht um die AfA
gekürzten Anschaffungskosten gegenüberzustellen waren. Auf diese Weise wurde
der nutzungsbedingte Wertverlust doppelt berücksichtigt. In gleicher Weise
wurden Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen bisher insoweit doppelt
berücksichtigt, als sie auch dann die Anschaffungskosten bei Ermittlung der
Spekulationseinkünfte erhöht haben, wenn sie bei Ermittlung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten bereits abgesetzt worden sind
oder - im Fall von Instandsetzungskosten – nach Veräußerung der Einkunftsquelle
als nachträgliche Werbungskosten noch abzuziehen sind. Durch die Änderung sind
bei Ermittlung des Spekulationsüberschusses die Anschaffungskosten nur um die
nicht als Werbungskosten zu berücksichtigenden Instandsetzungs- oder
Herstellungskosten zu erhöhen. Andererseits sind die Anschaffungskosten um die
tatsächlich in Anspruch genommene AfA zu vermindern. Auf diese Weise wird eine
doppelte steuerliche Berücksichtigung von AfA und Instandsetzungs- und
Herstellungskosten-Teilbeträgen vermieden.
Zu Z 16
und Z 17 (§ 102 EStG 1988, § 124b Z 134
EStG 1988):
Die Bestimmung
steht im Zusammenhang mit der durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 um
einen dritten Teilstrich erweiterten Fassung des ersten Satzes des § 98
Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Sie stellt klar, dass der Verlustabzug
auch für durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Verluste aus der
Veräußerung von unbeweglichem Vermögen zusteht, die betriebsstättenunabhängig
gewerbliche Einkünfte darstellen.
Zu
Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1988
Zu Z 1,
Z 2, Z 3 und Z 4 (§ 7 Abs. 3 KStG 1988, § 21
Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988, § 26c Z 11
KStG 1988):
Entsprechend der
Anknüpfung in § 5 EStG 1988 wird auch im KStG 1988 der Begriff
„Buchführung“ durch „Rechnungslegung“ ersetzt. Darüber hinaus wird klar
gestellt, dass Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – entsprechend der
bisherigen Rechtslage – auch im Geltungsbereich des Unternehmensgesetzbuches
weiterhin stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und ihren steuerlichen
Gewinn nach § 5 EStG 1988 auf Grund einer Buchführung ermitteln.
Zu
Artikel 3
Änderung des
Bewertungsgesetzes 1955
Zu § 80a
BewG 1955:
Die Gemeinde
erhebt auf Grundlage der Einheitswert- /Grundsteuermessbetragsbescheide des
Finanzamtes Grundsteuer. Die Einheitswertbescheide des Grundvermögens werden
auf Grund von Angaben des steuerpflichtigen Bürgers (Einheitswerterklärung) und
amtlichen Daten (zB Katasterdaten) erstellt. Die Gemeinde verfügt über
wesentliche Teile dieser bewertungsrechtlich relevanten Daten (zB Art des
Gebäudes, Gebäudenutzflächen, -kubaturen) aus anderen Gründen (Baubehörde,
Vorschreibung von Aufschließungskosten sowie von Gebühren für Kanal, Wasser
usw.) oder muss ihrerseits Daten in das Gebäude- und Wohnungsregister eingeben.
Für den Bürger
sind derzeit zwei Ansprechpartner in Bau(grundstücks)angelegenheiten vorhanden,
nämlich die zuständige Gemeinde und das zuständige Finanzamt.
Es soll daher für
den Bereich der Stadt Graz (Finanzamt Graz Stadt) ein Pilotprojekt durchgeführt
werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der Erstellung von
Einheitswertbescheiden erproben soll. Damit würden mehrere
Problemlösungsschritte gesetzt: Einerseits könnte untersucht werden, inwieweit
sich dadurch eine Beschleunigung der Bearbeitung von Einheitswerterklärungen
ergibt und andererseits könnten Erfahrungen gesammelt werden, wie eine laufende
Bewertung durch Gemeindeorgane funktionieren würde. Zudem erscheint dabei der
eintretende Effekt für den Bürger von Bedeutung, der in
Bau(grundstücks)angelegenheiten primär die Gemeinde als Ansprechpartner hätte
(One Stop Shop für den Grundstücks- und Gebäude-/Wohnungseigentümer). Das
Projekt ist überdies Gegenstand der Verwaltungsreform II, die Einsparungen
durch vermehrte Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften vorsieht. Das
angesprochene Pilotprojekt soll daher im Hinblick auf Optimierung der
Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und Verbesserung des Bürgerservice durch
Bürokratieabbau evaluiert werden.
Zur Durchführung
des Pilotprojektes ist eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für
Finanzen vorgesehen. Diese Verordnung gemäß § 80a BewG sollte ua Folgendes
beinhalten:
- Zuständiges
Finanzamt
- Durchführende
Gemeinde
- Zulässige
Rechtsakte / Eingrenzung auf bestimmte Grundstückshauptgruppen, Werte,
Stichtage, Feststellungsarten, Verfahrensstadium, Verfahrenshandlungen
- Pilotierungszeitraum
Die
Bescheiderstellung (EDV-unterstützt) soll weiterhin im Namen des Finanzamtes
(wenngleich die Bearbeitung durch ein Gemeindeorgan erfolgt, das als Organ des
Finanzamtes tätig wird) erfolgen. Keine Änderungen erfolgen im materiellen
Recht sowie hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens.
Bisherige
(durchwegs positive) Erfahrungen der Zusammenarbeit der Finanzverwaltung mit
Gemeinden gibt es vor allem bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben
sowie hinsichtlich der Einreichung der Kommunalsteuererklärung über das System
FinanzOnline. Bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben werden der
Sozialversicherungsprüfer des Krankenversicherungsträgers oder der
Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes jeweils für die andere Behörde sowie für die
Gemeinde für den Bereich der Kommunalsteuer tätig. Die diesbezüglichen
Regelungen finden sich in § 41a Abs. 4 ASVG,
§ 14 Abs. 1 KommStG und § 86 Abs. 1
EStG 1988. Die Erfahrungen im Bereich der Kommunalsteuerprüfung und der
elektronischen Erklärungsübermittlung haben gezeigt, dass dadurch Verwaltungsvereinfachungen
und insbesondere auch Bürokratieabbau für die Bürger erreicht werden konnten.
Zu
Artikel 4
Änderung der
Bundesabgabenordnung
Zu Z 1
und Z 4 (§ 124 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):
Die Änderung der
Wortfolge trägt dem Unternehmensgesetzbuch, das an die Stelle des
Handelsgesetzbuches tritt, Rechnung.
Zu Z 2
und Z 4 (§ 125 Abs. 1 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):
Ab Inkrafttreten
des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort
geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen durch die
Änderung des § 124 BAO auch für steuerliche Zwecke. Darüber hinausgehende
nur steuerlich bedeutsame Buchführungsgrenzen sind für gewerbliche Betriebe
entbehrlich. Daher entfallen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 125
BAO.
Für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe, die dem § 189 UGB - ausgenommen im
Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 1 - nicht unterliegen, bleiben die
steuerlichen Buchführungsgrenzen (des § 125 Abs. 1 lit. a bzw.
lit. b BAO) unverändert. Sie gelten (wie bisher), wenn sich nicht aus
§ 124 BAO eine Buchführungspflicht ergibt. Dies gilt nach § 189
Abs. 1 Z 1 UGB für Kapitalgesellschaften und für unternehmerisch
tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Die
Umsatzdefinition im zweiten Unterabsatz des § 125 Abs. 1 BAO ist auch
für jene Abgabenvorschriften bedeutsam, die an Umsätze im Sinn des § 125
Abs. 1 BAO anknüpfen (wie zB § 17 Abs. 1 EStG 1988,
§ 2 Abs. 1 Z 2 VO BGBl. II Nr. 227/1999, § 2 VO
BGBl. II Nr. 95/2000, § 2 Abs. 2 VO BGBl. II
Nr. 417/2000).
Zu Z 3
und Z 4 (§ 125 Abs. 5 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):
Die Änderung
stellt klar, dass in sämtlichen Fällen einer steuerlichen Buchführung
hinsichtlich des stehenden Holzes keine jährlichen Bestandsaufnahmen erforderlich
sind. Dies gilt somit für eine GmbH & Co KG, die gemäß
§ 189 Abs. 1 Z 1 UGB handelsrechtlich rechungslegungspflichtig
und damit nach § 124 BAO steuerlich buchführungspflichtig ist, ebenso wie
im Fall der steuerlichen Buchführungspflicht wegen Überschreitens der Umsatz-
oder Einheitswertgrenze nach § 125 Abs. 1 BAO oder im Fall der
freiwilligen Buchführung.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Artikel 1
(Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|
§ 2. (1) bis (4) ... |
§ 2.
(1) bis (4) ... |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
Als
gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte
aus der Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem
Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten
der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines
einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt. |
Als
gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte
aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und
anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines
Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten
der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen
Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt. |
(5)
Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt
sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte
und protokollierte Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der
Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu
berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |
(5)
Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt
sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte
und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der
Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu
berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. |
(6) Das
Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren
Zeitraum darf es dann umfassen, wenn |
(6) Das
Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren
Zeitraum darf es dann umfassen, wenn |
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird
oder |
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird
oder |
2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden
Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen
anderen Stichtag umgestellt wird. |
2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden
Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden
auf einen anderen Stichtag umgestellt wird. |
(7) bis (8) ... |
(7) bis (8) ... |
§ 4. (1) bis (10) ... |
§ 4.
(1) bis (10) ... |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3.
a) Beim Übergang auf die
Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den
höheren Teilwert aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten
zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten nicht
überschritten werden. |
3.
a) Beim Übergang auf die
Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den
Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten. |
b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart
gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven
des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und
zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des
zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer
Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien
Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund
und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist. |
b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart
gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven
des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und
zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des
zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer
Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien
Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund
und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als sie in diesem Zeitpunkt
noch vorhanden ist. |
(11) und (12) ... |
(11) und (12) ... |
Gewinn der
protokollierten Gewerbetreibenden |
Gewinn der
rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden |
§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener
Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die
handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich
ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten
Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter
Gewerbetreibender. |
§ 5.
(1) Für die
Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht
zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen
abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht
anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb
eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt
auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender. |
(2) Abs. 1 ist
auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine
Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht. |
(2) Als
rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt
auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach
Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu
stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht
zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag bindet den
Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuerklärung für das
jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die
folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird. |
§ 6. ... |
§ 6. ... |
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
5. Einlagen sind mit dem Teilwert im
Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen
für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage |
5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt
der Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu
erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese
niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind. |
- Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind,
die innerhalb der letzten zehn Jahre, |
|
- sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb
eines Jahres |
|
vor dem
Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb
einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden
sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die berücksichtigten
Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an begünstigten Abschreibungen von
Herstellungsaufwand zu vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach
§ 31 zu erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten
anzusetzen. |
|
6. bis 16. ... |
6. bis 16. ... |
§ 16. (1) ... |
§ 16.
(1) |
1. bis 7. ... |
1. bis 7. ... |
8. a) bis c) … |
8. a) bis c) … |
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher
angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von
Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die
ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu
legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges
Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann
darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden. |
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher
angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von
Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die
fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen
Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen. |
e) … |
e) … |
9. bis (3) ... |
9. bis
(3) ... |
§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3
mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt |
§ 17.
(1) Bei den
Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt. |
- bei freiberuflichen oder gewerblichen
Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €, |
- bei freiberuflichen oder gewerblichen
Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €, |
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €, |
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €, |
der
Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung)
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22. Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben
für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und
Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein
Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie
Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand
des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4
Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden. |
der
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben
für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und
Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch
(§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für
Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar
in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden,
weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1. § 4
Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden. |
(2) Die Anwendung
des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass |
(2) Die Anwendung
des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass |
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch
nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 ermöglichen, |
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch
nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 ermöglichen, |
2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1
lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht
mehr als 220 000 Euro betragen, |
2. die Umsätze im Sinne des § 125
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
nicht mehr als 220 000 Euro betragen, |
3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben
(§ 44 Abs. 4) hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht. |
3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der
Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
§ 23. ... |
§ 23.
... |
1. ... |
1. ... |
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen
sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von
der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die
Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
haben. |
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen
sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften),
sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre
Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für
die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. |
3. ... |
3. ... |
§ 27. (1) ... |
§ 27.
(1) ... |
1. … |
1. … |
2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art
eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch
Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus
solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen. |
2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem
Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art
eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch
Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus
solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen. |
3. bis 7. … |
3. bis 7. … |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
§ 30. (1) ... |
§ 30.
(1) ... |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
|
3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem
Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1
lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4
nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
(4) Als Einkünfte
sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den
Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle
der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um
die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.
Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte
nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten
aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440
Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt
zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2). |
(4) Als Einkünfte
sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den
Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle
der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen,
als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu
berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei
der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um
die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.
Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte
nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten
aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440
Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr
insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2
Abs. 2). |
(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
§ 93. (1) und (2) ... |
§ 93.
(1) und (2) ... |
1. … |
1. … |
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter. |
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
Unternehmen als stiller Gesellschafter. |
3 … |
3 … |
(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
§ 95. (1) bis (4) ... |
§ 95.
(1) bis (4) ... |
1. … |
1. … |
2. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im
Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im
Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als
Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder
einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters. |
2. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem
Unternehmen als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im
Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im
Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als
Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder
einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters. |
3. bis 5. … |
3. bis 5. … |
(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
§
96. (1) und (2) … |
§
96. (1) und (2) … |
(3) Der zum Abzug
Verpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt
eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus
der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese
Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb
der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des
Steuerabzugs zu begründen. |
(3) Der zum Abzug
Verpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt
eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus
der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter ist diese
Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb
der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein
Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des
Steuerabzugs zu begründen. |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
§ 102. (1) ... |
§ 102.
(1) ... |
1. … |
1. … |
2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines
beschränkt Steuerpflichtigen, die |
2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines
beschränkt Steuerpflichtigen, die |
- zu den Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebes, |
- zu den Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebes, |
- zu den Einkünften aus der Beteiligung an
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder |
- zu den Einkünften aus der Beteiligung an
einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder |
- zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2
gehören. |
- zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2
gehören. |
(2) Bei der
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes: |
(2) Bei der
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes: |
1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder
Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie
mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. |
1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder
Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie
mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. |
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18
Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne
von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Einkünfte überstiegen hat. |
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig,
wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18
Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne
von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus
unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1
Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die
nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen
hat. |
3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht
anwendbar. |
3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht
anwendbar. |
(3) … |
(3) … |
§ 124b. 1. bis 118. … |
§ 124b.
1. bis 118. … |
119. § 3 Z 16a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 ist anzuwenden, wenn |
119. § 3 Abs. 1 Z 16a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 und § 3
Abs. 1 Z 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x sind anzuwenden, wenn |
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999, |
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999, |
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. |
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. |
Artikel 2
(Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) |
|
§ 7. (1) und (2) ... |
§ 7.
(1) und (2) ... |
(3) Bei
Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus
Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988)
zuzurechnen. Der Gewinn ist |
(3) Bei
Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen
Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988)
den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988)
zuzurechnen. Der Gewinn ist |
- bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2),
die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, |
- bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2),
die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet
sind, |
- bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und |
- bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
unabhängig vom Bestehen einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB und |
- bei vergleichbaren unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften |
- bei vergleichbaren unbeschränkt
steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften |
nach
§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
nach
§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
§ 21. (1) ... |
§ 21.
(1) ... |
1. ... |
1. ... |
2. a) … |
2. a) … |
b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden
Steuerpflichtigen hinsichtlich der
Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur
Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der
Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden
Steuerpflichtigen hinsichtlich der
Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur
Rechnungslegung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln.
Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
Artikel 4
(Änderung der Bundesabgabenordnung) |
|
§ 124. Wer nach Handelsrecht oder anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder
Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse
der Abgabenerhebung zu erfüllen. |
§ 124.
Wer nach dem
Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und
Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese
Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. |
§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur
Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer |
§ 125.
(1) Soweit sich eine
Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind
Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), |
a) für einen Betrieb oder wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro, bei Lebensmitteleinzelhändlern
und Gemischtwarenhändlern jeweils 600 000 Euro, überstiegen hat,
oder |
a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder |
b) für einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro
überstiegen hat, |
b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres
150 000 Euro überstiegen hat, |
verpflichtet,
für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als
Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen
Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine
Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des
Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt. |
verpflichtet,
für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als
Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften
anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft
zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die
Unternehmereigenschaft zukommt. |
Umsätze im Sinn der
lit. a sind Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994
zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze
im Sinn der lit. a sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem
Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter
§ 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4
Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt
worden - fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen
im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der
Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988
ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. |
Umsätze sind solche
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich
der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch
nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8
und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen
oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus
Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7
Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn
des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze
und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. |
Als Wert im Sinn der
lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der
Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe
anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und
Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen
maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes
angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der
Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten
Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter
mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene
Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind
entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz
nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde
zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des
Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das
Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen
festgestellt hat. |
Als Wert im Sinn der
lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der
Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe
anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und
Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen
maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes
angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der
Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten
Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter
mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene
Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind
entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz
nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde
zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des
Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das
Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt
hat. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
(5) Bei einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme
nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen
kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen,
Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für
steuerliche Zwecke zu führen sind. |
(5) Bei einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme
nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer
steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im
Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen,
Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für
steuerliche Zwecke zu führen sind. |
(6) … |
(6) … |