VORBLATT

Probleme:

-       Einkommensteuergesetz 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988 und Bundesabgabenordnung: Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 120/2005) ist das bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue Recht tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Da gegenwärtig im Einkommensteuergesetz 1988 an das bisherige Handelsrecht angeknüpft wird, ergibt sich im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung, sowie des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung ein Anpassungsbedarf.

-       Bewertungsgesetz 1955: Die Gemeinde erhebt auf Grundlage von Einheitswert-/ Grundsteuermessbetragsbescheiden des Finanzamtes die Grundsteuer, verfügt jedoch über wesentliche Teile von bewertungsrechtlich relevanten Daten aus anderen Gründen (Baubehörde). Dadurch hat der Bürger zwei Ansprechpartner in Bau(grundstücks)angelegenheiten.

Ziele und Lösungen:

-       Einkommensteuergesetz 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988 und Bundesabgabenordnung: Anpassung der Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung an das Unternehmensgesetzbuch im Bereich des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung.

-       Bewertungsgesetz 1955: Es soll für den Bereich der Stadt Graz (Finanzamt Graz Stadt) ein Pilotprojekt durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Das Pilotprojekt soll im Hinblick auf Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und Verbesserung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau evaluiert werden. Dazu soll die rechtliche Basis im Bewertungsgesetz 1955 geschaffen werden.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 120/2005) ist das bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue Recht tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung ergibt sich Anpassungsbedarf, insbesondere auf Grund der bisherigen Anknüpfung im § 5 EStG 1988 an das Handelsrecht (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Neben dem Einkommensteuergesetz 1988 sind auch das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung im Bereich der Buchführungspflicht anzupassen.

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

Da mit dem Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Protokollierung im Firmenbuch geändert worden ist und das Einkommensteuergesetz 1988 in der derzeitigen Fassung an das bisherige Handelsrecht anknüpft, sollen die Vorschriften über die Gewinnermittlung entsprechend geändert werden. Dabei soll aber im Unterschied zu bisher nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden. Damit soll eine zweckmäßige Verknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung erreicht werden. Um insbesondere bei jenen Steuerpflichtigen, die durch die Änderung der Rechnungslegungspflicht im Unternehmensgesetzbuch nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 fallen, einen Wechsel der Gewinnermittlung hintanzuhalten, soll darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt werden, über Antrag § 5 Abs. 1 EStG 1988 weiterhin anzuwenden, wenn im vorhergehenden Wirtschaftsjahr diese Gewinnermittlung angewendet wurde. Weiters sollen die Rechtsfolgen des Wechsels der Gewinnermittlung hinsichtlich der Behandlung von Grund und Boden neu geregelt werden.

Körperschaftsteuergesetz 1988

Im Körperschaftsteuergesetz 1988 finden sich Verweise auf die steuerliche Gewinnermittlung. Diese Verweise sind an die neuen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches anzupassen.

Bewertungsgesetz 1955

Die Gemeinde erhebt auf Grundlage von Einheitswert- /Grundsteuermessbetragsbescheiden des Finanzamtes die Grundsteuer, verfügt jedoch aus anderen Gründen (Baubehörde) über wesentliche Teile von bewertungsrechtlich relevanten Daten. Dadurch hat der Bürger zwei Ansprechpartner in Bau(grundstücks)angelegenheiten.

Es soll eine effizientere und bürgerfreundlichere Möglichkeit gefunden werden. Daher soll für den Bereich der Stadt Graz (Finanzamt Graz Stadt) ein Pilotprojekt durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Das Pilotprojekt soll im Hinblick auf Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und Verbesserung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau evaluiert werden. Dazu soll die rechtliche Basis im Bewertungsgesetz 1955 geschaffen werden. Vorbild dazu ist die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben sowie die Kommunalsteuerprüfung und elektronische Kommunalsteuererklärungsabgabe.

Bundesabgabenordnung

Ab Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen im Wege des § 124 BAO auch für steuerliche Zwecke. Eine entsprechende Anpassung der Bundesabgabenordnung hat daher zu erfolgen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine messbaren Auswirkungen.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1, 2, 6, 11 und Z 17 (§ 2 Abs. 4, 5 und 6 EStG 1988, § 5 EStG 1988, § 23 Z 2 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Da mit dem Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Protokollierung im Firmenbuch geändert worden sind und § 5 EStG 1988 an das bisherige Handelsrecht anknüpft, soll § 5 EStG 1988 entsprechend geändert werden. Dabei soll im Unterschied zu bisher nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden. Die Anknüpfung an die Protokollierung im Firmenbuch ist insbesondere deshalb nicht mehr zweckmäßig, weil sich nach § 8 Abs. 1 UGB künftig auch kleinere Unternehmer auf freiwilliger Basis in das Firmenbuch eintragen lassen können, ohne dass dies eine Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB nach sich zieht. Zudem soll mit der Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB eine Übereinstimmung des Anwendungsbereiches der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 und der Rechnungslegungspflicht nach UGB erreicht werden, sodass die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht mehr auf ein bloßes Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abstellt. Anzumerken ist, dass sich nach § 8 Abs. 1 UGB rechnungslegungspflichtige Unternehmer ohnehin auch im Firmenbuch eintragen lassen müssen, die Pflicht zur Eintragung ins Firmenbuch aber darüber hinausgeht.

Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen

1.      Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,

2.      alle anderen Unternehmer, die je einheitlichem Betrieb mehr als 400 000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen Einkünften.

Neben der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll aber für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 das Erfordernis von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 bestehen bleiben, wodurch die ertragsteuerliche Abgrenzung der betrieblichen Einkunftsarten für die steuerliche Gewinnermittlung weiter gilt.

Der bisherige § 5 Abs. 2 EStG 1988 kann entfallen, weil mit dem UGB die bisherige OHG/KG und OEG/KEG zu einer einheitlichen Rechtsform, der Offenen Gesellschaft (OG) bzw. Kommanditgesellschaft (KG), zusammengefasst werden, wobei die OG und KG für jeglichen erlaubten Zweck zur Verfügung stehen.

Dementsprechend werden in § 2 Abs. 4 und § 23 Z 2 die Ausdrücke offene Handelsgesellschaft durch offene Gesellschaft ersetzt.

Mit der Änderung der Anwendungsvoraussetzungen kann bei Steuerpflichtigen auch ein Wechsel der Gewinnermittlung verbunden sein. Einerseits müssen bisher nicht protokollierte Gewerbetreibende bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 400 000 Euro künftig den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln. Andererseits sind zB protokollierte OGs oder protokollierte KGs, bei denen natürliche Personen unbeschränkt haften, künftig dann nicht mehr rechnungslegungspflichtig, wenn sie unter der Umsatzgrenze von 400 000 Euro liegen; in diesem Fall ist nach der Anordnung des Abs. 1 der Gewinn auch nicht nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Den Wechsel der Gewinnermittlung regelt § 4 Abs. 10 EStG 1988, wobei diese Bestimmung sachgerechter ausgestaltet werden soll.

Um Nachteile zu vermeiden, die aus einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 EStG 1988 auf eine andere Gewinnermittlung resultieren würden, sowie um ein gehäuftes Wechseln der Gewinnermittlungsart durch Über- und Unterschreiten des Umsatzschwellenwertes gem. § 189 UGB hintanzuhalten, sieht der neu geschaffene Abs. 2 vor, dass der steuerpflichtige Gewerbetreibende, der bisher dem § 5 EStG 1988 unterlegen ist, in die Weitergeltung des § 5 EStG 1988 optieren kann. Der diesbezügliche Antrag ist in der Steuererklärung jenes Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig der Gewinn nicht nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln wäre. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuerklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird. Sollte der Steuerpflichtige nach erfolgter Option wieder in die verpflichtende Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 „hineinwachsen“, erlischt damit der Antrag. Im Falle eines sodann eintretenden neuerlichen Unterschreitens der Umsatzschwelle des § 189 UGB kann neuerlich in die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 optiert werden.

Das Antragsrecht des § 5 Abs. 2 EStG 1988 bezieht sich einerseits auf jene Steuerpflichtigen, die bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 2006 der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 unterlegen sind (protokollierte Gewerbetreibende) und die im Geltungsbereich des Strukturanpassungsgesetzes 2006 aus dieser Gewinnermittlungsart herausfallen würden. Andererseits sind auch jene Steuerpflichtigen erfasst, die gem. § 5 EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 2006 dieser Gewinnermittlung unterliegen, jedoch in einem späteren Wirtschaftsjahr die Umsatzschwellen des § 189 UGB unterschreiten und damit auf eine andere Gewinnermittlung als jene nach § 5 EStG 1988 wechseln müssten.

Da die beantragte Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) vorgesehen ist, stellt ein Wechsel in der Einkünftequalifikation (§ 22 EStG 1988 statt bisher § 23 EStG 1988) keinen Anwendungsfall eines Antrages nach § 5 Abs. 2 EStG 1988 dar.

Zu Z 3 und Z 17 (§ 3 Abs. 1 Z 31 EStG 1988, § 124b Z 119 EStG 1988):

Bei an Strafgefangene ausgezahlten (sozialversicherungsfreien) Leistungen handelt es sich um geringfügige Arbeitsvergütungen, wovon ein Teil als Vollzugskostenbeitrag vom Bund einbehalten wird, über den der Strafgefangene nicht frei disponieren kann. Nach der bisher geübten Verwaltungspraxis wurden diese Arbeitsvergütungen als nicht steuerpflichtig angesehen.  Die nunmehrige gesetzliche Regelung dient der Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis. Ein Abgehen von der bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung (keine steuerpflichtigen Einkünfte) würde zu einem nicht vertretbaren administrativen Mehraufwand verbunden mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Einführung einer Lohnverrechnung (auch für die vergangenen Jahre) führen. Mit der Steuerfreiheit sind keine Aufkommensausfälle verbunden, da die Bezüge regelmäßig unter der Besteuerungsgrenze liegen.

Zu Z 4, Z 5 und Z 17 (§ 4 Abs. 10 Z 3 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Zu Z 4:

Im Hinblick auf den mit der Umsetzung des UGB verbundenen verstärkten Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sollen die Rechtsfolgen dieses Wechsels hinsichtlich der Behandlung des Grund und Bodens neu geregelt werden.

Bei einer im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Werterhöhung (Teilwert ist höher als der Buchwert) ist steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten, sodass im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nur jene Wertänderungen des Grund und Bodens erfasst werden, die ab dem Zeitpunkt des Wechsels eintreten. Dadurch soll eine exakte Abgrenzung von Wertsteigerungen erfolgen, die vor und nach dem Wechsel der Gewinnermittlung eintreten. Anders als bisher soll jedoch die zehnjährige Sperrfrist entfallen, weil dieses Besteuerungskonzept in Verbindung mit der Neukonzeption von § 30 EStG 1988 zu sehen ist, der nunmehr im Rahmen eines Veräußerungsvorganges eine Erfassung von Spekulationseinkünften neben betrieblichen Einkünften vorsieht. Wird somit der Grund und Boden in weiterer Folge (also nach Wechsel der Gewinnermittlung) veräußert und ist zum Zeitpunkt der Veräußerung die gedanklich weiterlaufende Spekulationsfrist noch nicht verstrichen, sollen die Wertsteigerungen bis zum Wechsel der Gewinnermittlung als Spekulationsgewinn erfasst werden und die Wertsteigerungen nach dem Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 als gewerbliche Einkünfte. Ist hingegen bei der späteren Veräußerung die ab Anschaffung gedanklich weiterlaufende Spekulationsfrist bereits verstrichen, liegen keine Spekulationseinkünfte vor, sodass im Ergebnis nur die Wertänderungen nach dem Wechsel der Gewinnermittlung steuerwirksam sind. Anders als bisher werden dabei aber nur mehr exakt die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 zugewachsenen stillen Reserven versteuert und nicht mehr die (mangels einer Aufwertungsmöglichkeit nach Ablauf der Spekulationsfrist) außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 eingetretenen Wertsteigerungen.

Bei einem im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Wertverlust (Teilwert ist niedriger als der Buchwert) ist steuerneutral auf den niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels abzuwerten. Dadurch wird sichergestellt, dass bis zum Wechsel eingetretene Wertverluste, die gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 außer Ansatz bleiben, auch im Rahmen der betrieblichen Einkünfte unberücksichtigt bleiben. Sie können allerdings als Spekulationsgeschäft zu erfassen sein:

Beispiel:

 

Anschaffungs-
kosten Jahr 1

Teilwert bei Wechsel im Jahr 3

Erlös bei Veräußerung im Jahr 5

Steuerwirksame betriebliche stille Reserve

Einkünfte aus Spekulationsgeschäft

100

80

 70

– 10

– 20

100

80

120

+ 40

Zu Z 5:

Beim Wechsel von der Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 auf eine andere Gewinnermittlungsart sollen im Zeitpunkt des Wechsels vorhandene stille Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens bei Realisierung oder bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (Veräußerung des Grund und Bodens, Entnahme in das Privatvermögen, Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes oder Mitunternehmeranteiles) nur insoweit steuerpflichtig sein, als sie zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.

Beispiel:

Ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender (§ 5 EStG 1988) schafft im Jahr 01 Grund und Boden um 100 an; im Jahr 04 erfolgt ein Wechsel auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels beträgt 120, der Steuerpflichtige bildet eine Grund und Boden-Rücklage. Der Grund und Boden wird im Jahr 07

a)     um 150

b)     um 112

c)     um 90 veräußert.

Im Fall a) ist bei der Veräußerung zunächst die Grund und Boden-Rücklage steuerwirksam aufzulösen. Da zudem die auf den Anschaffungszeitpunkt bezogene Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 30 ein Spekulationsgewinn vor.

Da im Fall b) die stille Reserve in der Grund und Boden-Rücklage nur teilweise im Veräußerungsgewinn (bezogen auf den Buchwert vor Wechsel der Gewinnermittlung) gedeckt ist, ist die Rücklage nur insoweit (in Höhe von 12) steuerwirksam und der nicht realisierte Restbetrag (in Höhe von 8) steuerneutral aufzulösen.

Im Fall c) ist die gesamte Rücklage steuerneutral aufzulösen; da zudem die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt in Höhe von 10 ein Spekulationsverlust vor.

Zu Z 7 und Z 17 (§ 6 Z 5 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Die Einlagevorschriften sollen weitgehend an die handelsrechtlichen Vorschriften angeglichen werden, wonach gemäß § 202 Abs. 1 UGB grundsätzlich der beizulegende Wert anzusetzen ist, ohne dass vergleichbare Sperrfristen wie im bisherigen § 6 Z 5 EStG 1988 bestehen. Die mit den Spekulationsfristen des § 30 Abs. 1 EStG 1988 abgestimmten Sperrfristen für die Einlage spekulationsverfangener Wirtschaftsgüter können deshalb entfallen, weil nach der Neukonzeption des § 30 Abs. 1 EStG 1988 die bis zur Einlage zugewachsenen Wertsteigerungen gegebenenfalls (also soweit nach der Einlage eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt) als Spekulationsgewinn erfasst werden. Die zwischen Einlage und Veräußerung eingetretenen Wertveränderungen sind wie bisher im Rahmen der betrieblichen Einkünfte gewinnwirksam. Für den Steuerpflichtigen ist die Neuregelung insoweit vorteilhaft, als – anders als bisher – im Fall einer Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist nur mehr die betrieblich zugewachsenen stillen Reserven versteuert werden müssen und nicht mehr auch die (mangels einer Aufwertungsmöglichkeit nach Ablauf der Spekulationsfrist) vor dem Einlagezeitpunkt eingetretenen Wertsteigerungen.

Die Änderung im Bezug auf die Einlage von Beteiligungen entspricht der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.9.2005, 2002/15/0028) sowie der Verwaltungspraxis zur bisherigen Rechtslage.

Zu Z 8 und Z 17 (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Die im Zusammenhang mit der Einlagenbewertung stehende lit. d soll, der Änderung der Einlagenbewertung entsprechend (§ 6 Z 5 EStG 1988, ausschließlicher Teilwertansatz), die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung als alleinige AfA-Bemessungsgrundlage vorsehen. An die Stelle des bisher vorgesehenen gemeinen Wertes treten die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung, weil dieser Wertmaßstab – im Gegensatz zum gemeinen Wert – auf die Stellung eines Erwerbers bezogen ist und Nebenkosten mitumfasst. Die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung sind ungeachtet der Existenz tatsächlicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

Zu Z 9, Z 10 und Z 17 (§ 17 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Die Änderung in Abs. 1 trägt der geänderten Umschreibung der Umsätze in § 125 Abs. 1 BAO zweiter Unterabsatz Rechnung. Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind damit nicht verbunden. Abs. 2 Z 3 sieht vor, dass die Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Pauschalierung in der Steuererklärung selbst (und nicht in der Aufstellung der Betriebsausgaben) zu erfolgen hat. Das Steuererklärungsformular (Formular E1a) sieht dafür ein Ankreuzkästchen vor.

Zu Z 12, Z 15 und Z 17 (§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 95 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, § 96 Abs. 3 EStG 1988, und § 124b Z 134 EStG 1988):

Die Änderung trägt der Ersetzung des Begriffes „Handelsgewerbe“ durch den Begriff „Unternehmen“ im Unternehmensgesetzbuch Rechnung.

Zu Z 13, Z 14 und Z 17 (§ 30 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 30 Abs. 4 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Zu Z 13:

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erstreckte sich der Anwendungsbereich des § 30 EStG 1988 auf realisierte Wertsteigerungen von im Betriebsvermögen befindlichen Grund und Boden außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988.

Die Neuregelung steht in Verbindung mit § 4 Abs. 10 Z 3 und § 6 Z 5 EStG 1988 und sieht im Rahmen eines einheitlichen, innerhalb der Spekulationsfristen getätigten Veräußerungsvorganges eine gleichzeitige Erfassung von Spekulationseinkünften neben betrieblichen Einkünften vor. So werden – neben betrieblichen Einkünften - innerhalb der Spekulationsfrist als Spekulationseinkünfte erfasst:

-       Wertsteigerungen von ins Betriebsvermögen mit dem (nach der Neukonzeption des § 6 Z 5 EStG 1988 nicht mehr mit den Anschaffungskosten begrenzten) Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern, die bis zum Einlagezeitpunkt eingetreten sind.

-       Wertsteigerungen von Grund und Boden, die vor einem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 eingetreten sind.

Zu Z 14:

Nach bisheriger Rechtslage wurde ein Wertverlust aus einer vor Veräußerung des Gebäudes erfolgten Vermietung nicht nur im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über die AfA, sondern nochmals bei Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäft erfasst, da dem Veräußerungserlös die nicht um die AfA gekürzten Anschaffungskosten gegenüberzustellen waren. Auf diese Weise wurde der nutzungsbedingte Wertverlust doppelt berücksichtigt. In gleicher Weise wurden Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen bisher insoweit doppelt berücksichtigt, als sie auch dann die Anschaffungskosten bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte erhöht haben, wenn sie bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten bereits abgesetzt worden sind oder - im Fall von Instandsetzungskosten – nach Veräußerung der Einkunftsquelle als nachträgliche Werbungskosten noch abzuziehen sind. Durch die Änderung sind bei Ermittlung des Spekulationsüberschusses die Anschaffungskosten nur um die nicht als Werbungskosten zu berücksichtigenden Instandsetzungs- oder Herstellungskosten zu erhöhen. Andererseits sind die Anschaffungskosten um die tatsächlich in Anspruch genommene AfA zu vermindern. Auf diese Weise wird eine doppelte steuerliche Berücksichtigung von AfA und Instandsetzungs- und Herstellungskosten-Teilbeträgen vermieden.

Zu Z 16 und Z 17 (§ 102 EStG 1988, § 124b Z 134 EStG 1988):

Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit der durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 um einen dritten Teilstrich erweiterten Fassung des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Sie stellt klar, dass der Verlustabzug auch für durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen zusteht, die betriebsstättenunabhängig gewerbliche Einkünfte darstellen.

Zu Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 (§ 7 Abs. 3 KStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988, § 26c Z 11 KStG 1988):

Entsprechend der Anknüpfung in § 5 EStG 1988 wird auch im KStG 1988 der Begriff „Buchführung“ durch „Rechnungslegung“ ersetzt. Darüber hinaus wird klar gestellt, dass Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften – entsprechend der bisherigen Rechtslage – auch im Geltungsbereich des Unternehmensgesetzbuches weiterhin stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und ihren steuerlichen Gewinn nach § 5 EStG 1988 auf Grund einer Buchführung ermitteln.

Zu Artikel 3

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Zu § 80a BewG 1955:

Die Gemeinde erhebt auf Grundlage der Einheitswert- /Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes Grundsteuer. Die Einheitswertbescheide des Grundvermögens werden auf Grund von Angaben des steuerpflichtigen Bürgers (Einheitswerterklärung) und amtlichen Daten (zB Katasterdaten) erstellt. Die Gemeinde verfügt über wesentliche Teile dieser bewertungsrechtlich relevanten Daten (zB Art des Gebäudes, Gebäudenutzflächen, -kubaturen) aus anderen Gründen (Baubehörde, Vorschreibung von Aufschließungskosten sowie von Gebühren für Kanal, Wasser usw.) oder muss ihrerseits Daten in das Gebäude- und Wohnungsregister eingeben.

Für den Bürger sind derzeit zwei Ansprechpartner in Bau(grundstücks)angelegenheiten vorhanden, nämlich die zuständige Gemeinde und das zuständige Finanzamt.

Es soll daher für den Bereich der Stadt Graz (Finanzamt Graz Stadt) ein Pilotprojekt durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Damit würden mehrere Problemlösungsschritte gesetzt: Einerseits könnte untersucht werden, inwieweit sich dadurch eine Beschleunigung der Bearbeitung von Einheitswerterklärungen ergibt und andererseits könnten Erfahrungen gesammelt werden, wie eine laufende Bewertung durch Gemeindeorgane funktionieren würde. Zudem erscheint dabei der eintretende Effekt für den Bürger von Bedeutung, der in Bau(grundstücks)angelegenheiten primär die Gemeinde als Ansprechpartner hätte (One Stop Shop für den Grundstücks- und Gebäude-/Wohnungseigentümer). Das Projekt ist überdies Gegenstand der Verwaltungsreform II, die Einsparungen durch vermehrte Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften vorsieht. Das angesprochene Pilotprojekt soll daher im Hinblick auf Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und Verbesserung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau evaluiert werden.

Zur Durchführung des Pilotprojektes ist eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen. Diese Verordnung gemäß § 80a BewG sollte ua Folgendes beinhalten:

-       Zuständiges Finanzamt

-       Durchführende Gemeinde

-       Zulässige Rechtsakte / Eingrenzung auf bestimmte Grundstückshauptgruppen, Werte, Stichtage, Feststellungsarten, Verfahrensstadium, Verfahrenshandlungen

-       Pilotierungszeitraum

Die Bescheiderstellung (EDV-unterstützt) soll weiterhin im Namen des Finanzamtes (wenngleich die Bearbeitung durch ein Gemeindeorgan erfolgt, das als Organ des Finanzamtes tätig wird) erfolgen. Keine Änderungen erfolgen im materiellen Recht sowie hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens.

Bisherige (durchwegs positive) Erfahrungen der Zusammenarbeit der Finanzverwaltung mit Gemeinden gibt es vor allem bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben sowie hinsichtlich der Einreichung der Kommunalsteuererklärung über das System FinanzOnline. Bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben werden der Sozialversicherungsprüfer des Krankenversicherungsträgers oder der Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes jeweils für die andere Behörde sowie für die Gemeinde für den Bereich der Kommunalsteuer tätig. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 41a Abs. 4 ASVG, § 14 Abs. 1 KommStG und § 86 Abs. 1 EStG 1988. Die Erfahrungen im Bereich der Kommunalsteuerprüfung und der elektronischen Erklärungsübermittlung haben gezeigt, dass dadurch Verwaltungsvereinfachungen und insbesondere auch Bürokratieabbau für die Bürger erreicht werden konnten.

Zu Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 und Z 4 (§ 124 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):

Die Änderung der Wortfolge trägt dem Unternehmensgesetzbuch, das an die Stelle des Handelsgesetzbuches tritt, Rechnung.

Zu Z 2 und Z 4 (§ 125 Abs. 1 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):

Ab Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen durch die Änderung des § 124 BAO auch für steuerliche Zwecke. Darüber hinausgehende nur steuerlich bedeutsame Buchführungsgrenzen sind für gewerbliche Betriebe entbehrlich. Daher entfallen die diesbezüglichen Bestimmungen des § 125 BAO.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die dem § 189 UGB - ausgenommen im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 1 - nicht unterliegen, bleiben die steuerlichen Buchführungsgrenzen (des § 125 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b BAO) unverändert. Sie gelten (wie bisher), wenn sich nicht aus § 124 BAO eine Buchführungspflicht ergibt. Dies gilt nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB für Kapitalgesellschaften und für unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die Umsatzdefinition im zweiten Unterabsatz des § 125 Abs. 1 BAO ist auch für jene Abgabenvorschriften bedeutsam, die an Umsätze im Sinn des § 125 Abs. 1 BAO anknüpfen (wie zB § 17 Abs. 1 EStG 1988, § 2 Abs. 1 Z 2 VO BGBl. II Nr. 227/1999, § 2 VO BGBl. II Nr. 95/2000, § 2 Abs. 2 VO BGBl. II Nr. 417/2000).

Zu Z 3 und Z 4 (§ 125 Abs. 5 BAO, § 323 Abs. 21 BAO):

Die Änderung stellt klar, dass in sämtlichen Fällen einer steuerlichen Buchführung hinsichtlich des stehenden Holzes keine jährlichen Bestandsaufnahmen erforderlich sind. Dies gilt somit für eine GmbH & Co KG, die gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 UGB handelsrechtlich rechungslegungspflichtig und damit nach § 124 BAO steuerlich buchführungspflichtig ist, ebenso wie im Fall der steuerlichen Buchführungspflicht wegen Überschreitens der Umsatz- oder Einheitswertgrenze nach § 125 Abs. 1 BAO oder im Fall der freiwilligen Buchführung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 2. (1) bis (4) ...

§ 2. (1) bis (4) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.

Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn

           1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder

           1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder

           2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.

           2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.

(7) bis (8) ...

(7) bis (8) ...

§ 4. (1) bis (10) ...

§ 4. (1) bis (10) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

            3. a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert aufzuwerten. Ist der Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dürfen die Anschaffungskosten nicht überschritten werden.

            3. a) Beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß § 5 ist der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels auf- oder abzuwerten.

               b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist.

               b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist.

(11) und (12) ...

(11) und (12) ...

Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

(2) Abs. 1 ist auf eingetragene Erwerbsgesellschaften nur anzuwenden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung nach § 125 BAO besteht.

(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuerklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

§ 6.                ...

§ 6. ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage

           5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.

                  - Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,

 

                  - sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres

 

vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die berücksichtigten Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an begünstigten Abschreibungen von Herstellungsaufwand zu vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

 

6. bis 16. ...

6. bis 16. ...

§ 16. (1) ...

§ 16. (1)

           1. bis 7. ...

           1. bis 7. ...

           8. a) bis c) …

           8. a) bis c) …

               d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.

               d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.

                e)

                e)

           9. bis (3) ...

           9. bis (3) ...

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

§ 17. (1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt.

             - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

             - bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

             - sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

             - sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass

(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass

           1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,

           1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,

           2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,

           2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,

           3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

           3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 23. ...

§ 23. ...

           1. ...

           1. ...

           2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

           2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

           3. ...

           3. ...

§ 27. (1) ...

§ 27. (1) ...

           1.

           1.

           2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

           2. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

           3. Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Z 1 lit. a oder lit. b, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 4 nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 93. (1) und (2) ...

§ 93. (1) und (2) ...

           1.

           1.

           2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.

           2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter.

            3

            3

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 95. (1) bis (4) ...

§ 95. (1) bis (4) ...

           1.

           1.

           2. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.

           2. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter in jenem Zeitpunkt, der im Beteiligungsvertrag als Zeitpunkt der Ausschüttung bestimmt ist. Wird im Beteiligungsvertrag darüber keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 96. (1) und (2) …

§ 96. (1) und (2) …

(3) Der zum Abzug Verpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.

(3) Der zum Abzug Verpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 102. (1) ...

§ 102. (1) ...

           1.

           1.

           2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die

           2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die

                  - zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,

                  - zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,

                  - zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder

                  - zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder

                  - zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 gehören.

                  - zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2 gehören.

(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:

           1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

           1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

           2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

           2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.

           3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.

           3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.

(3) …

(3) …

§ 124b. 1. bis 118. …

§ 124b. 1. bis 118. …

       119. § 3 Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 ist anzuwenden, wenn

       119. § 3 Abs. 1 Z 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 und § 3 Abs. 1 Z 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind anzuwenden, wenn

                  - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,

                  - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

§ 7. (1) und (2) ...

§ 7. (1) und (2) ...

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

             - bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind,

             - bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,

             - bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

             - bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unabhängig vom Bestehen einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB und

             - bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

             - bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 21. (1) ...

§ 21. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. a) …

           2. a) …

               b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen         hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

               b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen         hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 4 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

§ 124. Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

           a) für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils 600 000 Euro, überstiegen hat, oder

           a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder

          b) für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

          b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

Umsätze im Sinn der lit. a sind Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze im Sinn der lit. a sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.

Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.

Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.

Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§ 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.

(2) bis (4) ...

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(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

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