1435 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, die
Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das
Finanzstrafgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das
Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
– Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 14
Abs. 6 lautet:
„(6) Steuerpflichtige,
die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am
Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen
Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind
anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die
steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung
ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei
belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe
des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.“
2. In § 37
Abs. 9 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „mit der Abgabe“ das Wort „in“.
3. § 43 lautet
samt Überschrift:
„Steuererklärung
bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften
§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder
Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn
die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO),
verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte
der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(2) Die Übermittlung
der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische
Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des
amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der
Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten
geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu
bedienen haben.
(3) In der
Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) jedes Beteiligten
anzuführen.“
4. In § 89 lautet
der Abs. 3:
„(3) Die
Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen
Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob
- die versicherungs- und melderechtlichen
Bestimmungen des ASVG,
- die Anzeigepflichten des AlVG und
- die Bestimmung des § 366 Abs. 1
Z 1 GewO
eingehalten
wurden.
Zu diesem Zweck sind
die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice verpflichtet, auf Verlangen alle
notwendigen personenbezogenen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis
bezogenen Daten betreffend Vormerks- und Bezugszeiten von Leistungsbeziehern
jeweils für die letzten drei Monate automationsunterstützt in einer technisch
geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
5. In § 124b
wird folgende Z 133 angefügt:
„133. Die §§ 14 Abs. 6, 37 Abs. 9
und 43 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
§ 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Normverbrauchsabgabegesetzes
Das
Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 16/2006, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 13 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:
„Die
Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den
Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.“
2. In
§ 13 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt und der letzte Satz lautet:
„Soweit
Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr
Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“
3. In § 15
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7)
§ 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der
Bundesabgabenordnung
Die
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. In § 101
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Schriftliche
Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem
Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer
nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer
einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der
Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.“
2. In § 131
Abs. 1 wird der Satz vor der Z 1 „Für
alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten
insbesondere die folgenden Vorschriften:“ durch die folgenden Sätze „Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten
Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können.
Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ ersetzt.
3. In § 131
Abs. 1 Z 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Soweit nach
den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht
oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle
Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde
liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.
Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben
einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das
Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern
die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht
gefährdet wird.“
4. In § 131
Abs. 1 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden zur
Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der
Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder
Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der
ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der
vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle,
beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und
nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“
5. In § 131
Abs. 2 wird die Wortfolge „leicht
und sicher geführt werden können.“ durch die Wortfolge „leicht
und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar
sein.“ ersetzt.
6. In § 131
Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Zur Führung
von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige
und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch
entsprechende Einrichtungen gesichert werden.“
7. In § 134
Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die
Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen.“
8. § 163
lautet:
„§ 163. (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn
nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen.
(2) Gründe, die nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen
nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der
Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht
möglich ist.“
9. In § 191
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Werden in einem
Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188)
hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die
nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der
Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind
(zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als
Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich
gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“
10. In § 238
entfällt der bisherige Abs. 5 und werden folgende Abs. 5 und 6
angefügt:
„(5) Wird ein
Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder
nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe
(§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch
wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des
Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.
(6) Die Abs. 1
bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im
§ 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten
Ansprüche.“
11. In § 323
werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:
„(19)
§§ 131 Abs. 1, 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(20) Die Verordnung
auf Grund § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x kann bereits ab dem auf die Kundmachung des
Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xxx/200x folgenden
Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft
treten.“
Artikel 4
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Unterabsatz
eingefügt:
„Dabei können die zur
Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und
Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen
Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug
allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von
Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31,
65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch
außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der
Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils
zuständigen Finanzamtes tätig.“
2. In
§ 14 Abs. 1 lautet die Z 5:
„5. die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind.“
3. In § 14
lautet der Abs. 2:
„(2) Der
Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und
Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und
Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen
Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende
Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und
Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis
Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
Zur Vereinfachung des
Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen
Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur
Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der
Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen
Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der
Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung
des Verfahrens zweckdienlich ist.
Alle übrigen
Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen,
werden hiedurch nicht berührt.“
4. In § 14
lautet der Abs. 3:
„(3) Der
Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des
Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die
Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung
von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der
anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle
einzurichten.“
5. In
§ 14 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „für die fachliche Leitung des Zollamtes ein
Fachvorstand“ die
Wortfolge „ und für die fachliche Leitung
einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter“ eingefügt.
6. In § 17b
werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) § 3
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/200x tritt mit
1. Jänner 2007 in Kraft und gilt in dieser Fassung auch für alle
Geschäftsfälle, die vor dem 1. Jänner 2007 angefallen sind.
§ 14 Abs. 1 Z 5
in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit
31. Dezember 2006 außer Kraft.
Werden bei einem
Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das
Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen
nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt
nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter
bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen
Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
(12)
§ 14 Abs. 1 Z 5, Abs. 2, 3 und 5 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit
1. März 2007 in Kraft und gelten in dieser Fassung auch für alle
Geschäftsfälle, die vor dem 1. März 2007 angefallen sind.
Werden bei einem
Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das
Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen
nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Zollamt
nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter
bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen
Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“
Artikel 5
Änderung des
Finanzstrafgesetzes
Das
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 58
Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „die
Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn
diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese
Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.
2. In § 58
Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „die
unter lit. a bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem
Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes
Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden
sind;“ ersetzt.
3. In § 58
Abs. 1 entfällt die lit. g.
4. In § 65
Abs. 1 lautet die lit. b:
„b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher
Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den
anderen Zollämtern als deren Organe.“
5. In § 146
Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die
Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses
durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37,
44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro,
verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den
Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung).“
6. In § 265
wird nach Abs. 1h als Abs. 1i eingefügt:
„(1i) Die §§ 58
Abs. 1 lit. a, b und 65 Abs. 1 lit. b sowie 146
Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft. § 58
Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 6
Abs. 1 entfällt der vorletzte Teilstrich.
2. In § 17b
lautet der Abs. 1:
„(1) Im Rahmen der
allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen
Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das,
durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte
Zahlungsmittel sind:
- übertragbare Inhaberpapiere einschließlich
Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere
(einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit
Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven
Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des
Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
- unvollständige Papiere (einschließlich Schecks,
Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen
aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
- Gold und andere Edelmetalle.“
3. In § 17b
Abs. 2 wird der Betrag von „15.000 Euro“ durch den Betrag von „10.000 Euro“ ersetzt.
4. In § 17b
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Soweit die
Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach
§ 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte
Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über
die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der
Gemeinschaft verbracht werden, Abl.Nr. L 309 vom
25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten
Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der
Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.
(4) Im Umfang und nach
Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung
des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.“
5. In § 17c
Abs. 1 erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „zum Zweck der Geldwäsche“ die Wortfolge „ oder der Finanzierung des Terrorismus“ eingefügt.
6. In § 17c
Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Die
Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die
Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer
gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.“
7. In § 120
wird folgender Abs. 1n angefügt:
„(1n) § 6
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2
und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. August 2006, § 17b
Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
In § 360
Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „Zollbehörden
und die Zollorgane“
durch die Wortfolge „Abgabenbehörden
und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl.
Nr. 18/1975,“
ersetzt und im zweiten Satz wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der
Bestimmungen des AVOG“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl.
Nr. 18/1975,“
ersetzt.
2. In § 27
Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des
AVOG“ und in
Abs. 5 das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
AVOG“ ersetzt.
3. In § 28a
Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „§ 28 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „§ 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6“ ersetzt.
4. In § 34
wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32)
§ 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit
1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des
Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 48
Abs. 1 wird die Wortfolge „eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union“ durch „einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.
2. In § 53
Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl.
Nr. 18/1975“
ersetzt und in § 53 Abs. 3 sowie in § 60 Abs. 2 Z 8
und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
AVOG“ ersetzt.
3. In § 94
Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
4. In § 94
Abs. 5 wird das Zitat „§ 88
Abs. 3 bis 8“
durch „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.
5. In § 125
Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgestellten“ die Wortfolge „Fremdenpässe, Konventionsreisepässe,“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2006, wird wie folgt
geändert:
1. In § 12
Abs. 8 wird das Zitat „§ 7
Abs. 1 Z 3 AsylG 2005“ durch „§ 7
Abs. 1 Z 2 AsylG 2005“ ersetzt.
2. In § 47
Abs. 5 wird das Zitat „§ 27
Abs. 3“ durch „§ 27 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
3. § 60
Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen
und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG,
BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich
der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland,
sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen
Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die
Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser
Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
4. In § 81
Abs. 4 wird nach dem Wort „EWR-Bürger“ die Wortfolge „und Schweizer Bürger“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Sperrgebietsgesetzes 2002
Das
Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
In § 3
Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl.
Nr. 18/1975,“ und
in § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des
AVOG“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967
Das
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
In § 20
Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Finanzverwaltung
(Zollverwaltung)“ durch
die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG,
BGBl. Nr. 18/1975,“
ersetzt.