VORBLATT
Probleme:
– Einkommensteuergesetz 1988:
Derzeit besteht erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Prüfung von
Steuererklärungen, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen
sind, da sie nicht elektronisch abzugeben sind.
– Normverbrauchsabgabegesetz:
Die Zulassungsbehörde hat keine Kopie der Bescheinigung über die
Normverbrauchsabgabe aufzubewahren.
– Bundesabgabenordnung:
Unzureichende Vorschriften bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen
hindern den Gesetzesvollzug und einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware.
– Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Derzeit sind zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung
notwendige Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen bei den Zollämtern geregelt.
Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung)
ergibt sich ein Änderungsbedarf.
– Finanzstrafgesetz:
Taxativ aufgezählte Zollämter sind derzeit Finanzstrafbehörde.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Die EG-Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2005 regelt die Überwachung von Barmitteln, die in
die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, neu und ist ab
15. Juni 2007 an den Zollaußengrenzen der EU anzuwenden.
– Diverse
Fremdmateriengesetze beinhalten Vollzugsbestimmungen der KIAB (Kontrolle
illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Auf Grund der Neuorganisation der KIAB
(Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich ein
Änderungsbedarf.
Ziele und
Lösungen:
– Einkommensteuergesetz 1988:
Aufnahme der elektronischen Erklärung bei einheitlich und gesondert
festzustellenden Einkünften samt Ermächtigung zur Ergänzung der FinanzOnline
Verordnung.
– Normverbrauchsabgabegesetz:
Die Aufbewahrungspflicht der Normverbrauchsabgabebescheinigung durch die
Zulassungsstelle soll normiert werden.
– Bundesabgabenordnung:
Die Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sollen
angepasst werden und so einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware ermöglichen.
– Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz:
Die zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll ausschließlich den
Finanzämtern übertragen werden.
– Finanzstrafgesetz:
Jedes Zollamt soll auch als Finanzstrafbehörde fungieren und damit zur
Durchführung der in ihrem Wirkungsbereich begangenen Finanzstrafverfahren
zuständig werden.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Anpassung der Bargeldkontrolle im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1889/2005
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005.
– Diverse
Fremdmateriengesetze: Es sollen jene Normen, die bislang von der KIAB als
Organe der Zollbehörden wahrgenommen wurden, nunmehr von der KIAB als Organe
der Abgabenbehörden vollzogen werden, soweit es Agenden der KIAB berührt.
Alternativen:
– Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
– Größtenteils
fallen die Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union.
– Zum Teil dient
der Entwurf zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Änderungen des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes),in dem die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft
verbracht werden, Abl.Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9
umgesetzt wird.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
– Keine.
I.
Allgemeiner Teil
Allgemeine
Zielsetzungen:
Der Entwurf sieht
Maßnahmen vor, die die steuer- und zollrechtliche Betrugsbekämpfung unterstützen,
sie effizienter und steuerbarer machen. Damit wird mehr Steuergerechtigkeit
erreicht und letztendlich damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und der
Wirtschaftsstandort gestärkt.
Um den
Abgabenbetrug hintan zu halten, braucht es nicht nur niedrige Steuersätze,
sondern auch Instrumente im Vollzug, die die Einhaltung von Gesetzen von Beginn
an fördern, die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern und entsprechend
sanktionieren. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen Zielen Rechnung.
Zudem soll die Effizienz
der Betrugsbekämpfungseinheiten weiter gesteigert werden. Nach Durchführung
einer einjährigen Prüfung im Hinblick auf Effizienzsteigerung sollen nun die
vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden. Demzufolge soll die
KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) organisatorisch bei den
Finanzämtern angesiedelt sein. Es bedarf daher einiger Änderungen auch in
Fremdmateriengesetzen.
Zu einzelnen
Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
Die
Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften soll elektronisch erfolgen. Dies bedeutet
einerseits eine Verwaltungsvereinfachung und andererseits auch die Chance auf
einen effizienten Einsatz von Risikoanalyse.
Normverbrauchsabgabegesetz
Da die
Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die
Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung
der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht
für die Zulassungsbehörde normiert werden.
Bundesabgabenordnung
Die Anpassungen im
Bereich der Bundesabgabenordnung sollen eine effiziente und effektive
Abgabeneinhebung gewährleisten. Dazu dient ua die Änderung der Vorschriften
über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Auf
Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler
Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, ausschließlich den
Finanzämtern die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zu übertragen.
Zudem soll eine Reorganisation betreffend Ausfuhrerstattungen im Rahmen des
Marktordnungsrechtes erfolgen. Dazu wird vorgesehen, dass dieser besondere
Aufgabenbereich der derzeit vom Zollamt Salzburg/Erstattungen wahrgenommen
wird, weiterhin gemäß EU-rechtlicher Rahmenbedingungen von einer eigenen
Zahlstelle in einem Zollamt als Sonderaufgabe wahrgenommen werden kann. Diese
Zahlstelle soll mittels Verordnungsermächtigung des Bundesministers für
Finanzen eingerichtet werden können.
Finanzstrafgesetz
Die effiziente
Bekämpfung des Zollbetruges soll allen Zollämtern eingeräumt werden.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Das Institut der
Bargeldkontrolle wurde bereits mit der 5. Novelle des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 26/2004, eingeführt. Nunmehr ist im Bereich der
Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft
verbracht werden, eine Regelung geschaffen worden, die laut ihrem
Artikel 11 ab dem 15. Juni 2007 gilt und somit an der
(Zoll-)Außengrenze der Gemeinschaft von den Zollbehörden anzuwenden sein wird.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Regelungen der Verordnung soweit
notwendig in das nationale Recht transformiert und die bisherigen Regelungen
des ZollR-DG auch inhaltlich an die Verordnung angepasst.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Regelungen
sollen den Steuerbetrug hintan halten, mehr Steuergerechtigkeit herbeiführen,
damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Umsetzung der
elektronischen Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften erfordert einen Investitionsaufwand von
weniger als 1 Mio. Euro und führt zu laufenden Einsparungen bei der
Vollziehung und ermöglicht erstmals eine lückenlose Risikoanalyse bei
Einzelunternehmern, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.
Durch die
Reorganisation der Betrugsbekämpfungseinheiten werden Synergieeffekte und
Effizienzsteigerungen erwartet, die aber aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt
werden können. Ebenso können die erwarteten positiven Auswirkungen auf das
Abgabenaufkommen nicht seriös geschätzt werden.
Alle anderen
Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:
Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
II.
Besonderer Teil
Zu
Artikel 1
Änderungen
des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1
und 5 (§§ 14 Abs. 6 und 124b Z 133 EStG 1988):
Die Verpflichtung
zur jährlichen Vorlage einer Aufzeichnung über die steuerfrei belassenen
Beträge soll ebenso wie der in der Steuererklärung zu stellende Antrag über
steuerfreie Beträge entfallen. Aufgrund des § 44 Abs. 4 besteht für
Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen und
–ausgaben nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung
darzustellen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Abgabe einer
(zusätzlichen) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besteht nicht mehr. Da die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in die Einkommensteuererklärung integriert ist
(Formular E 1a), erscheint es insbesondere im Hinblick auf die bestehende
Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe (§ 42) nicht
zielführend, die jährliche Vorlage der Aufzeichnung über die steuerfrei
belassenen Beträge zu verlangen. Die laufend zu führende Aufzeichnung muss aber auf
Verlangen dem Finanzamt vorgelegt werden.
Zu Z 2
und 5 (§§ 37 Abs. 9 und 124b Z 133 EStG 1988):
Es wird klar
gestellt, dass der Antrag „in“ und nicht „mit“ der Steuererklärung zu stellen
ist. Das Steuererklärungsformular (Formular E1) sieht schon bisher für den
Antrag ein Ankreuzkästchen vor.
Zu Z 3
und 5 (§§ 43 und 124b Z 133 EStG 1988):
Wie schon die
Einkommensteuererklärung (Formular E1), sowie die Körperschaftsteuererklärung
(Formulare K 1 und K 2) soll für Feststellungszeiträume ab 2006 auch
die Steuererklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften (Formular E6) elektronisch abzugeben sein. Die
Verordnungsermächtigung wird durch entsprechende Ergänzung der Verordnung
BGBl II Nr. 192/2004 idF BGBl II Nr. 436/2005 (betreffend
die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und
Körperschaftsteuererklärungen) auszuüben sein. Der bisherige Abs. 2 entfällt,
weil sein Inhalt in den § 134 BAO übernommen wird.
Zu Z 4
und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988):
Die bisher in den
Zollämtern angesiedelte Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB)
soll nunmehr von den Finanzämtern vollzogen werden. Mit dieser Änderung wird
den Anforderungen einer effektiven und effizienten Betrugsbekämpfung Rechnung
getragen. Die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern geht in der Regel einher
mit der Bezahlung von Schwarzlöhnen, der Hinterziehung von Lohnabgaben, der
Verkürzung von Einnahmen und damit auch der Hinterziehung von Umsatzsteuer und
Ertragsteuern. Durch die organisatorische Ansiedelung der KIAB in den
Finanzämtern können die derzeitigen Schnittstellen zwischen Zollämtern und
Finanzämtern vermieden werden und aus Prozesssicht einander sinnvoll ergänzende
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (z.B. Lohnabgabenfestsetzung, Einbringungsmaßnahmen)
gesetzt werden. Die Änderung in § 89 Abs. 3 EStG trägt dieser
Neuorganisation durch Übertragung der bisher den Zollbehörden zugestandenen
Kompetenzen in Bezug auf das ASVG, das AlVG und die GewO an die
Abgabenbehörden Rechnung. Verbunden mit der parallel dazu laufenden personellen
Aufstockung des Kontrollpersonals soll diese Maßnahme die Schlagkraft der
Betrugsbekämpfung in der Finanzverwaltung wesentlich erhöhen.
Für die
Übermittlung der Daten von Leistungsbeziehern, die bei einer Beschäftigung
betreten werden und ihrer Anzeigepflicht nach AlVG nicht nachgekommen sind,
sollen für eine wirksame Kontrolle seitens der Abgabenbehörden die gesetzlichen
Rahmenbedingungen verbessert werden. Der Zugriff auf Daten von
Leistungsbeziehern und die elektronische Übermittlung von Daten betreffend
Vormerks- und Bezugszeiten von Leistungsbeziehern würden eine wesentliche
Verbesserung von Effizienz und Effektivität der Kontrolltätigkeit der illegalen
Beschäftigung erbringen. Online-Datenzugriffe werden im System des AMS
protokolliert im Sinne des § 14 DSG 2000. Die Regelung deckt sich
auch mit den Vorschlägen des Rechnungshofes.
Zu
Artikel 2
Änderung des
Normverbrauchsabgabegesetzes
Zu Z 1
bis 3 (§ 13 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 7
NoVAG 1991):
Zu
Abs. 1:
Da die
Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die
Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung
der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht
für die Zulassungsbehörde normiert werden.
Zu
Abs. 3:
Auf die
Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und
124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu
Artikel 3
Änderung der
Bundesabgabenordnung
Zu Z 1
(§ 101 BAO):
Die BAO enthält
Regelungen für beendete Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesBR, unechte stille Gesellschaft) in
§ 19 Abs. 2 (Gesamtrechtsnachfolge), § 81 Abs. 7
(Vertretung) und in § 191 Abs. 2 (Ergehen von Feststellungsbescheiden),
nicht jedoch in § 101 (Zustellfiktionen). Diese Lücke wird – nicht zuletzt
im Interesse des Grundsatzes der sparsamen Verwaltung (vgl. Art. 126b
Abs. 5 B-VG) durch die Anfügung des Abs. 4 (an § 101 BAO)
geschlossen.
Zu Z 2
bis 6, 8 und 11 (§§ 131 Abs. 1, 2 und 3, 163 und
323 Abs. 19 und 20 BAO):
Die Änderungen
dienen im Wesentlichen der Klarstellung bereits bestehender
Aufzeichnungspflichten.
Insoweit nach
§ 124 nicht bereits nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen
Verpflichtungen vorgeschriebene geschäftsfallbezogene Aufzeichnungen eine
progressive und retrograde Überprüfung ermöglichten, erfolgte diesbezüglich
eine Anpassung der Abgabenvorschriften an die Bestimmungen des § 189
Abs. 1 HGB bzw. des mit 1. Jänner 2007 in Kraft tretenden
§ 190 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch-UGB (BGBl. I
Nr. 120/2005, Handelsrechts-Änderungsgesetz-HaRÄG).
Bei
Bargeldbewegungen soll der Bundesminister für Finanzen zudem mit Verordnung
insbesondere bei Unzumutbarkeit vereinfachende Aufzeichnungspflichten regeln
können. Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung sollen vor allem bei
jenen Unternehmen greifen, deren Umsätze bestimmte Grenzen pro Jahr nicht
übersteigen sowie bei Unternehmen, bei denen ein tägliches Festhalten von
einzelnen Bareingängen und Barausgängen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
Durch die
Änderungen soll eine inhaltliche Gleichstellung der Führung der Bücher und
Aufzeichnungen auf Datenträgern mit denen in Schriftform hinsichtlich der
Vorgangsweise bei nachträglichen Änderungen von Eintragungen und Aufzeichnungen
erreicht werden. Die Formvorschriften des § 131 BAO sollen an die
EDV-technischen Änderungen bei der Verwendung von Datenträgern bei
Buchführungs- und
Aufzeichnungssystemen angepasst werden.
Alle
Informationen, die im Verarbeitungsprozess erfasst werden, sollen nicht
unterdrückt werden oder in einer Weise verändert werden können, dass der
ursprüngliche Inhalt und die erfolgte Änderung nicht mehr ersichtlich ist.
Summenbildungen
sollen nachvollziehbar sein, wobei die Verbuchung verdichteter Zahlen den
Nachweis und die leichte Überprüfbarkeit der in den verdichteten Zahlen
enthaltenen Einzelbeträge erfordert. Die Fortschreibung der Summen und
detaillierte Erfassung der Geschäftsvorfälle soll uneingeschränkt nachweisbar
sein.
Klarstellung, dass
zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen nicht nur die Erfassung, sondern auch die Wiedergabe sämtlicher
erfasster Geschäftsvorfälle notwendig ist.
Der begründete
Anlass im Sinne des § 163 nunmehr Abs. 1 wird in Abs. 2
präzisiert, wobei nunmehr die Miteinbeziehung von gravierenden Verstößen gegen
die Mitwirkungspflichten dezidiert hervorgehoben werden soll.
Zu Z 7
(§ 134 Abs. 1 BAO):
Der Inhalt des
bisherigen § 43 Abs. 2 EStG 1988 wird - systematisch richtig –
in den § 134 BAO übernommen. Dadurch kann der bisherige zweite Absatz des
§ 43 EStG 1988 entfallen.
Zu Z 9
(§ 191 BAO):
Nach der
Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 21.2.1984, 82/14/0165, 83/14/0238) ergibt sich
aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung von Einkünften, dass ein solcher
Bescheid gänzlich unwirksam ist, wenn er auch nur einem der Beteiligten
gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann.
Derartige
Unwirksamkeiten können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Beteiligte
verstorben ist oder dass die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgte. Auch
die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten (zB als Folge einer
Sachwalterbestellung) kann zur gänzlichen Unwirksamkeit eines Bescheides über
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften führen.
Insbesondere bei
großen Publikumsgesellschaften (zB stille Mitunternehmergemeinschaft mit über
1.000 Gesellschaftern) entstehen dadurch beträchtliche
Rechtsunsicherheiten, u.a. für die anderen Gesellschafter, die wissen wollen,
ob ein als Feststellungsbescheid beabsichtigtes Schriftstück Bindungswirkung
(§ 192 BAO) für ihre „abgeleiteten“ Einkommensteuerverfahren entfaltet.
Zweckmäßig
erscheint daher eine Bestimmung, die die Wirksamkeit des
Feststellungsbescheides nicht an der unrichtigen Bezeichnung bzw der
Geschäftsunfähigkeit einzelner Beteiligter scheitern lässt.
Dies soll
zahlreiche „Nichtbescheide“ vermeiden helfen (ebenso den sich hieraus
ergebenden Aufwand für die Verwaltung und für die betroffenen Beteiligten.
Zu Z 10
(§ 238 BAO):
Die Sonderregelung
über den Neubeginn der Einhebungsverjährung steht im Zusammenhang mit dem
Wegfall der Fünfjahresfrist (des § 236 Abs. 2 BAO) für die Nachsicht
bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten.
Sie gilt
beispielsweise für die Nachsicht bereits entrichteter Abgaben, wenn nach
Eintritt der Einhebungsverjährung die Aufhebung des Nachsichtsbescheides (zB
gemäß § 303 Abs. 4 BAO) erfolgt, weil der Nachsichtsbescheid durch
eine gerichtlich strafbare Tat (im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. a
BAO) herbeigefügt wurde. Der neue Abs. 5 des § 238 BAO ermöglicht
diesfalls die Einhebung und zwangsweise Einbringung der durch die Aufhebung
wiederauflebenden Abgabenschuldigkeit.
Der neue
Abs. 6 (des § 238 BAO) erweitert den Inhalt des bisherigen
Abs. 5 lediglich insoweit, als für die Einhebung und zwangsweise Einbringung
der Abgabenansprüche im Sinn des § 207 Abs. 4 BAO (zB Rückforderung
zu Unrecht zuerkannter Vergütungen von Abgaben) auch die Bestimmung (des
nunmehrigen Abs. 5) über den Neubeginn der Einhebungsverjährung anwendbar
ist.
Zu
Artikel 4
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Zu Z 1
und 6 (§§ 3 Abs. 4 und 17b Abs. 11 AVOG):
Im Rahmen der
Verlagerung der KIAB-Aufgaben von den Zollämtern zu den Finanzämtern und der
damit angestrebten Steigerung der Effizienz im Bereich der Kontrolle und
Aufdeckung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung ist es notwendig, eine
wirtschaftsraumübergreifende Kontrollkompetenz der KIAB-Organe der Abgabenbehörde
(Finanzämter) sicherzustellen. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen
Zielen Rechnung.
Um dem
gesetzlichen Auftrag der amtswegigen Ermittlungspflicht und Gleichmäßigkeit der
Besteuerung nach den §§ 114 und 115 BAO in wirkungsvoller Weise nach
den Grundsätzen von Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nachkommen zu können, sollen
zudem Organe von unzuständigen Abgabenbehörden erster Instanz bei Vorliegen von
Gefahr im Verzug einschreiten können. Die dabei durchgeführten Aufsichts- und
Ermittlungshandlungen sowie Sicherstellungsmaßnahmen und
Vollstreckungshandlungen sollen dabei als Amtshandlungen der zuständigen
Behörde gelten.
Derzeit
ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben bei den Zollämtern
und Finanzämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle
illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit,
ausschließlich den Finanzämtern diese Aufgaben zu übertragen.
Die Neuregelung
soll ab 1. Jänner 2007 gelten und zwar auch für alle Geschäftsfälle, die
vor dem 1. Jänner 2007 angefallen sind. Damit tritt die Regelung
betreffend die Zuständigkeit der Zollämter mit 1. Jänner 2007 außer Kraft.
Werden bei einem
Zollamt bis zum 31. Dezember 2006 noch Anbringen eingebracht, so hat
die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des
Einschreiters zu erfolgen.
Z 2 bis
6 (§§ 14 Abs. 1 Z 5, Abs. 2, 3 und 5 und 17b
Abs. 11 und 12 AVOG):
Zu
Abs. 1 Z 5:
Diese Bestimmung
betrifft derzeit die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben – mit Übertragung
der KIAB an die Finanzämter kann diese Bestimmung mit Ablauf des
31. Dezember 2006 entfallen.
Ab
1. März 2007 soll in der Z 5 als eine der von Zollämtern
wahrzunehmende Aufgabe die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation
einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit Zollbehörden zuständig sind,
geregelt sein.
Zu
Abs. 2:
Die derzeitige
Regelung in Abs. 2 bestimmt das Zollamt Salzburg/Erstattungen als Zollamt
mit besonderem Aufgabenkreis. In dieser Form soll der besondere Aufgabenkreis
entfallen und eine eigenständige Regelung betreffend die Ausfuhrerstattungen in
Abs. 3 getroffen werden.
Der bisherige
Abs. 3 (Verordnungsermächtigung) wird bis auf die Streichung der Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben (Siehe
Erläuterungen zu § 3) inhaltsgleich in Abs. 2 übernommen.
Damit soll die allgemeine Norm in Abs. 2 geregelt sein und die spezielle
Norm in Abs. 3.
Zu
Abs. 3:
In Abs. 3
soll eine Verordnungsermächtigung für die Einrichtung einer Zahlstelle für den
Bundesminister für Finanzen vorgesehen werden. Damit wird die Ermächtigung
geschaffen, mit Verordnung diese Zahlstelle einzurichten und dieser die
Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im
Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei
Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen
Zollstelle angenommen worden ist, für das gesamte Anwendungsgebiet zu
übertragen.
Diese
Reorganisation (Zahlstelle anstelle Zollamt mit besonderem Aufgabenkreis) soll
einerseits aus Gründen der Übersichtlichkeit und klaren Trennung erfolgen und
andererseits soll damit den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen (EU verlangt eine
bestimmte Unabhängigkeit der Zahlstelle) Rechnung getragen werden.
Zu
Abs. 5:
Die
mittels Verordnung einzurichtende Zahlstelle (Abs. 3) soll weiterhin die
Aufgaben der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes erfüllen.
Die Gesamtleitung soll weiterhin durch den Vorstand eines Zollamtes erfolgen,
dem Vorstand jedoch der Leiter der Zahlstelle zur Seite gestellt werden können.
Auf diesem Weg kann den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen entsprochen werden.
Zu
Artikel 5
Änderung des
Finanzstrafgesetzes
Zu Z 1
bis 6 (§ 58 Abs. 1 lit. a, b, und g, § 65 Abs. 1
lit. b, § 146 Abs. 1 und § 265 Abs. 1i FinStrG):
Das Zollamt Wien
ist gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Vollziehung des
Finanzstrafrechtes im Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und
Burgenland zuständig. Im Zuge der nach den Auswirkungen der EU-Osterweiterung
erforderlichen Anpassung der Aufbauorganisation soll auch den Zollämtern in
Niederösterreich und Burgenland die Vollziehung des Finanzstrafrechtes zur
effizienteren Bekämpfung des Zollbetruges übertragen werden. Nachdem die
namentliche Aufzählung der Zollämter in lit. a entfallen soll, soll auch
eine Anpassung in lit. b erfolgen. Ferner kann dadurch die lit. g
entfallen und muss in der Folge eine Anpassung des § 146 Abs. 1
erfolgen.
§ 65
Abs. 1 lit. a FinStrG sieht für die Finanzämter von Wien,
Niederösterreich und Burgenland Spruchsenate beim Finanzamt Wien 1/23 vor.
Analog sollen beim Zollamt Wien eingerichtete Spruchsenate entsprechend dem für
die Einrichtung der Spruchsenate geltenden Prinzip der Organfunktion für alle
im Bereich für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene
Zollämter zuständig sein.
Zu
Artikel 6
Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Zu Z 1
bis 4 und 7 (§ 6 Abs. 1 und § 120 Abs. 1n ZollR-DG):
Auf die
Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und
124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu Z 2
bis 4 (§ 17b ZollR-DG):
Zu
§ 17b Abs. 1 und 2:
In Abs. 1
erster und zweiter Anstrich wird die Definition der dem Bargeld
gleichgestellten Zahlungsmittel an die EG-Verordnung 1889/2005 angeglichen und
im Abs. 2 wird die Meldeschwelle von 10.000 Euro anstelle des
bisherigen Betrages von 15.000 Euro übernommen, damit nicht verschiedene
Betragsgrenzen an der EG-Außengrenze und im sonstigen Anwendungsgebiet
bestehen.
Zu
§ 17b Abs. 3:
Im Abs. 3
wird hinsichtlich der Außengrenze geregelt, dass die Anmeldung von Bargeld und
gleichgestellten Zahlungsmitteln mündlich erfolgen kann. Die Verordnung
1889/2005 sieht hier eine Wahlmöglichkeit für jeden Mitgliedstaat vor, ob die
Anmeldung samt den in der Verordnung vorgesehenen verpflichtenden Angaben
schriftlich, mündlich oder elektronisch zu machen sind, wobei ausdrücklich auf
Wunsch des Anmelders eine schriftliche Anmeldung zulässig ist. Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Justiz durchbricht die Regelung der Deklarationspflicht
auch bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtsberatender Berufe.
Zu
§ 17b Abs. 4:
Abs. 4 trägt
dem Umstand Rechnung, dass die Kontrolle des Reiseverkehrs gegenüber der
Schweiz von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird.
Zu Z 5
und 6 (§ 17c Abs. 1 und 2 ZollR-DG):
Im Abs. 1
wird die Möglichkeit eingeführt, dass auch bei Verdacht der Verbringung von
Bargeld und Zahlungsmitteln zum Zweck der Finanzierung des Terrorismus
vorläufige Sicherstellungen durch die Zollorgane erfolgen können und dem
zufolge wird im Abs. 2 geregelt, dass auch das Bundesamt für
Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verständigt werden darf. Die
3. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
Abl.Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15) enthält neben
Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nunmehr auch Regelungen zur
Terrorismusfinanzierung. Sie sieht die Überwachung der von Finanzinstituten
abgewickelten Transaktionen in Höhe von 15.000 Euro oder mehr auf
Gemeinschaftsebene vor. Die immer strengere Kontrolle der Finanzflüsse führt
dazu, dass Terroristen und andere Kriminelle zunehmend auf den Schmuggel von
Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln zurückgreifen. Daher stellt die
Überwachung der die Außengrenze der Gemeinschaft überschreitenden
Bargeldbeträge ein wichtiges Element im Kampf gegen den Terrorismus und seine
Finanzierung dar. Die Sonderempfehlung IX der Financial Action Task Force on
Money Laundering hat die Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
als internationalen Standard eingeführt und verweist darauf, dass die
Verwendung von so genannten „cash couriers“ (Bargeldschmugglern) eine von
Terroristen häufig herangezogene Vorgehensweise ist. Daher leistet die
vorliegende Regelung einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
Zu Z 7
(§ 120 Abs. 1n ZollR-DG):
Soweit die
Anpassung der bestehenden gesetzlichen Regelungen auf Zollkontrollen innerhalb
des Anwendungsgebietes abstellen, ist ein Inkrafttreten mit
1. August 2006 vorgesehen. Die Bestimmungen des § 17b
Abs. 3 und 4, die die ab 15. Juni 2007 geltende Verordnung (EG)
1889/2005 hinsichtlich der Kontrolle an den Außengrenzen der Europäischen
Gemeinschaft umsetzen, werden erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
Zu
Artikel 7
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Zu
§ 360 Abs. 7:
Auf die
Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und
124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu
Artikel 8
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Zu Z 1
bis 4 (§ 3 Abs. 5, § 27 Abs. 1, 2 und Abs. 5,
§ 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie
§ 34 Abs. 32 AuslBG):
Auf die
Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und
124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Zu
Artikel 9
Änderung des
Fremdenpolizeigesetzes 2005
Zu Z 1
bis 5 (§ 48 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Z 5, Abs. 3,
§ 60 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5, § 94 Abs. 4,
§ 94 Abs. 5 und § 125 Abs. 7 FPG):
Auf die
Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und
124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Die Änderungen in
Z 1 und Z 3 bis 5 stellen legistische Richtigstellungen dar.
Zu
Artikel 10
Änderung des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Zu Z 1
bis 4 (§ 12 Abs. 8, § 47 Abs. 5, § 60 Abs. 2 und
§ 81 Abs. 4 NAG):
Auf die
Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und
124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Die Änderungen in
Z 1 bis 2 und Z 4 stellen legistische Richtigstellungen dar.
Zu
Artikel 11
Änderung des
Sperrgebietsgesetzes 2002
Zu
§ 3 Abs. 2 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2
SperrGG 2002:
Auf die Erläuterungen
zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133
EStG 1988) wird verwiesen.
Zu
Artikel 12
Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967
Zu
§ 20 Abs. 1lit. d KFG 1967:
Auf die
Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und
124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.
Textgegenüberstellung
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Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Artikel 1
(Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
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§ 14. (1) bis (5) ... |
§ 14.
(1) bis (5) ... |
|||
(6)
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln,
können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am Schluß des
Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche ein Betrag
steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind
anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die
steuerfrei belassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des
betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten
Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der
steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere
unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird
diese Aufzeichnung nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist
§ 10 Abs. 10 letzter Satz. |
(6)
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln,
können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven
Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der
Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in
Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer
laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung
müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue
Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages
klar ersichtlich sein. |
|||
(7) bis (13) ... |
(7) bis (13) ... |
|||
§ 37. (1) bis (8) ... |
§ 37.
(1) bis (8) ... |
|||
(9) Bei der
erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive
Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10
Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus
schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei
Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind,
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der
Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden
Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger
Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen. |
(9) Bei der
erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive
Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10
Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus
schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei
Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind,
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der
Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden
Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger
Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen. |
|||
Steuererklärung
bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften |
Steuererklärung
bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften |
|||
§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder
Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn
die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO),
verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der
Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. |
§ 43.
(1) Die zur
Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert
festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur
einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. |
|||
(2) In den Fällen
der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden. |
(2) Die Übermittlung
der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische
Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des
amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass
sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
haben. |
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(3) In der
Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes
Beteiligten anzuführen. |
(3) In der
Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) jedes Beteiligten
anzuführen. |
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§ 89. (1) bis (2) ... |
§ 89.
(1) bis (2) ... |
|||
(3) Die Zollbehörden
haben an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken.
Insbesondere haben sie zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob |
(3) Die
Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen
Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob |
|||
- die Bestimmungen über die ordnungsgemäße
Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben, |
- die versicherungs- und melderechtlichen
Bestimmungen des ASVG, |
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- die versicherungs- und melderechtlichen
Bestimmungen des ASVG, |
- die Anzeigepflichten des AlVG und |
|||
- die Anzeigepflichten des AlVG und |
- die Bestimmung des § 366 Abs. 1
Z 1 GewO |
|||
- die Bestimmung des § 366 Abs. 1
Z 1 GewO |
eingehalten
wurden. |
|||
eingehalten
wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes
setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2
ASVG) zuzurechnen. |
Zu diesem
Zweck sind die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice verpflichtet, auf
Verlangen alle notwendigen personenbezogenen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis
bezogenen Daten betreffend Vormerks- und Bezugszeiten von Leistungsbeziehern
jeweils für die letzten drei Monate automationsunterstützt in einer technisch
geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
|||
(4) ... |
(4) ... |
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Artikel 2
(Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes) |
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§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung
zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine
Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor,
so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen
zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland
erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist. |
§ 13.
(1) Im Falle einer
erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu
überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt
keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur
Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem
inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen
Unternehmer angemietet worden ist. Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der
Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre
aufzubewahren. |
|||
(2) ... |
(2) ... |
|||
(3) Die Zollbehörden
sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge
die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Dabei ist ihr
Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen. |
(3) Die
Abgabenbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht
zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden
ist. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes
setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen. |
|||
Artikel 3
(Änderung der Bundesabgabenordnung) |
||||
§ 101. (1) bis (3) ... |
§ 101.
(1) bis (3) ... |
|||
|
(4) Schriftliche
Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren
(§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach
§ 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer
einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der
Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. |
|||
§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124
oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt
werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art
dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt
werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der
Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu
bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen
sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das
Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt
hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im
Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz
zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher
und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse
möglich ist. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher
und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher
gelten insbesondere die folgenden Vorschriften: |
§ 131.
(1) Bücher, die gemäß
den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche
Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis
128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist,
auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf
Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in
das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende
Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener
Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung
entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb,
einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen
Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung
der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung
der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne
Erschwernisse möglich ist. Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden
Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten
Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die
einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen
lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften: |
|||
1. ... |
1. ... |
|||
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die
Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der
Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen
Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn
sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats
erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn
dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den
Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder
125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und
Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich
in geeigneter Weise festgehalten werden. |
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die
Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der
Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen
Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn
sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt.
An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses
auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen
Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124
oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und
Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden
Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige,
die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben
einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das
Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern
die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch
nicht gefährdet wird. |
|||
3. bis 5. ... |
3. bis 5. ... |
|||
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht
entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu
beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder
auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es
sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder
erst später vorgenommen worden sind. |
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht
entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu
beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder
auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es
sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder
erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und
Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet,
sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden
können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung
der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller
Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der
Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein. |
|||
(2) Werden die
Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen
oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie
der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen
werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der
vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und
sicher geführt werden können. |
(2) Werden die
Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des
Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen
oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie
der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen
werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der
vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und
sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein. |
|||
(3) Zur Führung von
Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige
und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen
gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß,
soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb
angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die
notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich,
ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden
dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung
zu stellen. |
(3) Zur Führung von
Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige
und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch
entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form
vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf
seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung
stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit
erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen.
Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung
zu stellen. |
|||
§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sind bis zum
Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen
sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch
erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein
erstreckt werden. |
§ 134.
(1) Die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die
Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen.
Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn
die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister
für Finanzen allgemein erstreckt werden. |
|||
(2) ... |
(2) ... |
|||
§ 163. Bücher und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger
Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn
nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen. |
§ 163.
(1) Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die
Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben
zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre
sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. |
|||
|
(2) Gründe, die nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in
Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen
nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der
Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht
möglich ist. |
|||
§ 191. (1) bis (4) ... |
§ 191.
(1) bis (4) ... |
|||
|
(5) Werden in einem
Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188)
hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die
nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung
der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig
sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als
Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber
den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden. |
|||
§ 238. (1) bis (4) ... |
§ 238.
(1) bis (4) ... |
|||
(5) Die Abs. 1
bis 4 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im
§ 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche. |
(5) Wird ein
Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder
nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner
Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der
Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der
Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen. |
|||
|
(6) Die Abs. 1
bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im
§ 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche. |
|||
Artikel 4
(Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) |
||||
§ 3. (1) bis (3)... |
§ 3.
(1) bis (3)... |
|||
(4) Den Finanzämtern
mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine
Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand
(§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben
maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den
eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem
Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer
Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften
übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben. |
(4) Den Finanzämtern
mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine
Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand
(§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden
Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen
Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis
für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der
den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die
Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben. |
|||
Dies gilt sinngemäß
auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis. |
Dabei können die zur
Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll-
und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen
Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug
allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von
Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen
(§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78
AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen
werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe
des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig. |
|||
|
Dies gilt sinngemäß
auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis. |
|||
(5) ... |
(5) ... |
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§ 14. (1) ... |
§ 14.
(1) ... |
|||
1. bis 4. ... |
1. bis 4. ... |
|||
5. die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
zugewiesenen Aufgaben. |
5. die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind. |
|||
(2) Die Durchführung
des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts
obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt
Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der
Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle
angenommen worden ist. |
(2) Der
Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und
Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen
und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen
Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende
Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und
Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis
Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen. |
|||
|
Zur Vereinfachung
des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur
buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und
Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von
Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall
zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im
Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder
der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. |
|||
|
Alle übrigen
Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern
zukommen, werden hiedurch nicht berührt. |
|||
(3) Der
Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und
Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch
zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den
Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen
Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben.
Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die
Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in
Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der
Zollämter ausgenommen. |
(3) Der Bundesminister
für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für
Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die
Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung
von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der
anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle
einzurichten. |
|||
Zur Vereinfachung
des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur
buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und
Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von
Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den
örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen,
wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer
Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen
Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt. |
|
|||
(4) ... |
(4) ... |
|||
(5) Die
Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische,
personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und
dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur
Seite gestellt werden kann. |
(5) Die
Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische,
personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und
dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und
für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter
zur Seite gestellt werden kann. |
|||
Artikel 5
(Änderung des Finanzstrafgesetzes) |
||||
§ 58. (1) ... |
§ 58.
(1) ... |
|||
a) für Finanzvergehen, die bei oder im
Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und
für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften,
deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt
werden, die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und
Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt
worden sind; |
a) für Finanzvergehen, die bei oder im
Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und
für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften,
deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt
werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese
Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind; |
|||
b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei die
unter lit. a bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem
Bereich begangen oder entdeckt worden sind; |
b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen
begangen oder entdeckt worden sind; |
|||
c) bis f) ... |
c) bis f) ... |
|||
g) für die unter lit. a und b angeführten
Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren gemäß § 146 außer den unter
lit. a bezeichneten Zollämtern auch alle anderen Zollämter, wenn sie solche
Finanzvergehen entdecken oder auf andere Weise von ihnen zuerst Kenntnis
erlangen. |
|
|||
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|||
§ 65. (1) ... |
§ 65.
(1) ... |
|||
a) ... |
a) ... |
|||
b) bei den im § 58 Abs. 1 lit. a
genannten Zollämtern als deren Organe. |
b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher
Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den
anderen Zollämtern als deren Organe. |
|||
(2) ... |
(2) ... |
|||
§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des
§ 58 Abs. 1 lit. g können die Zollämter bei geringfügigen
Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen
nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch
nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro verhängen und, soweit dies
in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen
(vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch
unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich
der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach
Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der
vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des
Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen. |
§ 146.
(1) Die Zollämter
können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch
Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37,
44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro,
verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen
ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese
Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf
nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in
Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig
sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden
erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen. |
|||
(2) ... |
(2) ... |
|||
Artikel 6
(Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes) |
||||
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind
insbesondere |
§ 6.
(1) Aufgaben der
Zollverwaltung sind insbesondere |
|||
- die Vollziehung des Zollrechts, |
- die Vollziehung des Zollrechts, |
|||
- die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind, |
- die Vollziehung der Gemeinsamen
Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die
Zollbehörden zuständig sind, |
|||
- die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften, |
- die Vollziehung der
Verbrauchsteuervorschriften, |
|||
- die Erhebung des Altlastenbeitrages, |
- die Erhebung des Altlastenbeitrages, |
|||
- die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, |
- die Vollziehung der gemäß § 9
übertragenen Kontrollbefugnisse, |
|||
- die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, |
- die Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen im Sinn des § 29, |
|||
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), |
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2
Z 15), |
|||
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), |
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt
G), |
|||
- die Vollziehung der mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie
dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben, |
- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr. |
|||
- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr. |
|
|||
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|||
§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen
der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und
diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem
Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind
Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle. |
§ 17b.
(1) Im Rahmen der
allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung
auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das
oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte
Zahlungsmittel sind: |
|||
|
- übertragbare Inhaberpapiere einschließlich
Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere
(einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit
Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger
ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs
bei Übergabe bewirkt; |
|||
|
- unvollständige Papiere (einschließlich
Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind,
auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie |
|||
|
- Gold und andere Edelmetalle. |
|||
(2) Auf Verlangen
der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder
gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt
werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten
und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben. |
(2) Auf Verlangen
der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder
gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr
mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den
wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen
Auskunft zu geben. |
|||
|
(3) Soweit die
Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach
§ 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte
Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft
verbracht werden, Abl.Nr. L 309 vom
25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach
der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch
darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln. |
|||
|
(4) Im Umfang und
nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze
der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. |
|||
§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf
schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck
der Geldwäsche verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug
befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von
der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft
zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme
nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer
einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung
sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer
Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das
Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung
rechtskräftig entschieden hat. |
§ 17c.
(1) Wenn bestimmte
Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte
Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus
verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das
Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der
Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.
Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den
§§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen
Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung
sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer
Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das
Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung
rechtskräftig entschieden hat. |
|||
(2) Im Zusammenhang
mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten
Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet
verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben,
verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle weiterzugeben,
soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. |
(2) Im Zusammenhang
mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten
Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet
verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben,
verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt
für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies
zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. |
|||
Artikel 7
(Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) |
||||
§ 360. (1) bis (6) ... |
§ 360.
(1) bis (6) ... |
|||
(7) Die Zollbehörden
und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane
Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen
Krankenversicherungsträger zuzurechnen. |
(7) Die
Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,
haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der
Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Sinne des
ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen
Krankenversicherungsträger zuzurechnen. |
|||
Artikel 8
(Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) |
||||
§ 3. (1) bis (4) … |
§ 3.
(1) bis (4) … |
|||
(5) Ausländer, die |
(5) Ausländer, die |
|||
a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und
Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne
Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im
Kalenderjahr oder |
a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und
Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne
Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im
Kalenderjahr oder |
|||
b) als Ferial- oder Berufspraktikanten |
b) als Ferial- oder Berufspraktikanten |
|||
beschäftigt
werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer
Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen,
liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder
Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit,
welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer
inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist.
Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten
ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird,
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Die
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen
zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist
darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung
aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung
nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend,
spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu
beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben
ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung
dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht. |
beschäftigt
werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer
Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen,
liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder
Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit,
welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer
inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist.
Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder
Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in
beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der
zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG,
BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung
auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor
Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung
der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene
Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung
der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn
die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der
beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder
Berufspraktikums entspricht. |
|||
(6) bis (10) ... |
(6) bis (10) ... |
|||
§ 27. (1) Alle Behörden und Ämter, die
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung
und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches die Zollbehörden, die regionalen Geschäftsstellen und die
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung
und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind
verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf
automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die
Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen
den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. |
§ 27.
(1) Alle Behörden und
Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der
Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden nach
Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, die regionalen Geschäftsstellen und
die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung
und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind
verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem
Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen
Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
des Bundesministeriums für Finanzen den regionalen Geschäftsstellen und den
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese
Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz bilden. |
|||
(2) Die
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die
zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu
dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher
oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt. |
(2) Die
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG haben die
zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu
dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher,
sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt. |
|||
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
|||
(5) Gelangen
Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen
ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem
Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice und die zuständige Zollbehörde zu verständigen. |
(5) Gelangen
Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der
Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen
ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem
Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice und die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu
verständigen. |
|||
(6) ... |
(6) ... |
|||
§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in
Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28
Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde
betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie
Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen
Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate
haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
§ 28a.
(1) Die
Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1
Z 1, 5 und 6, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f
dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und
ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen
Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der
Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. |
|||
(2) Stellt die
Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach |
(2) Stellt die
Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach |
|||
1. § 28 Abs. 1 Z 1, |
1. § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 |
|||
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c
bis f |
2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c
bis f |
|||
zu
bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde
zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die
Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu
beantragen. |
zu
bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde
zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die
Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu
beantragen. |
|||
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
|||
Artikel 9
(Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005) |
||||
§ 48. (1) Fremde sind von den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde aus dem Ausland durch
das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in
einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der
vertragsschließenden Staaten sind (§ 49), auf Grundlage sonstiger
zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union angeordnet ist. |
§ 48.
(1) Fremde sind von
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde aus
dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern
(Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die
nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 49), auf
Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist. |
|||
(2) … |
(2) … |
|||
§ 53. (1) bis (2) ... |
§ 53.
(1) bis (2) ... |
|||
4. ... |
4. ... |
|||
5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise
von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung
betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben
hätten dürfen. |
5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise
von einem Organ einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG,
BGBl. Nr. 18/1975, der regionalen Geschäftsstellen oder der
Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung
betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben
hätten dürfen. |
|||
(3) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde
bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
betreten worden ist. |
(3) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer
Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der
Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
|||
§ 60. (1) und (2) ... |
§ 60.
(1) und (2) ... |
|||
7. ... |
7. ... |
|||
8. von einem Organ der Zollbehörde, der
regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; |
8. von einem Organ einer
Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen
Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei
einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; |
|||
9. bis 14. ... |
9. bis 14. ... |
|||
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
|||
(5) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde
bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
betreten worden ist. |
(5) Einer Betretung
gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer
Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG oder einer
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der
Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der
Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes betreten worden ist. |
|||
(6) ... |
(6) ... |
|||
§ 94. (1) bis (3) … |
§ 94.
(1) bis (3) … |
|||
(4)
Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und
dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden. |
(4)
Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. |
|||
(5) Für die
Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von
Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in
Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die § 88
Abs. 3 bis 8 sowie §§ 89 bis 93. |
(5) Für die
Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von
Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in
Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die § 88
Abs. 3 sowie §§ 89 bis 93. |
|||
§ 125. (1) bis (6) … |
§ 125.
(1) bis (6) … |
|||
(7) Die vor
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von
Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise
für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. |
(7) Die vor
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe,
Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten,
Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten
ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. |
|||
(8) und (9) … |
(8) und (9) … |
|||
Artikel 10
(Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) |
||||
§ 12. (1) bis (7) ... |
§ 12.
(1) bis (7) ... |
|||
(8)
Niederlassungsbewilligungen für Kinder, denen gemäß § 30 Abs. 4 FPG
Sichtvermerksfreiheit zukommt, und Fremde, denen gemäß § 7 Abs. 1
Z 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig
aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind,
unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im
Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung geboren wurden. |
(8)
Niederlassungsbewilligungen für Kinder, denen gemäß § 30 Abs. 4 FPG
Sichtvermerksfreiheit zukommt, und Fremde, denen gemäß § 7 Abs. 1
Z 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig
aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind,
unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im
Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung geboren wurden. |
|||
§ 47. (1) bis (4) … |
§ 47.
(1) bis (4) … |
|||
(5) In den Fällen
des § 27 Abs. 3 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles
erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel
„Familienangehöriger“ hatten, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
erteilt werden. |
(5) In den Fällen
des § 27 Abs. 2 bis 4 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles
erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
hatten, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden. |
|||
§ 60. (1) ... |
§ 60.
(1) ... |
|||
(2) Nach Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die
Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem für die Vollziehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Zollamt zu übermitteln, in
dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat
der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese dem nach dem Wohnsitz des
Drittstaatsangehörigen zuständigen Zollamt zu übermitteln. Die Behörde hat
den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung
nachweislich in Kenntnis zu setzen. |
(2) Nach Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die
Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe
der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl.
Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich
der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland,
sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen
Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die
Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser
Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen. |
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§ 81. (1) bis (3) … |
§ 81.
(1) bis (3) … |
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(4) Für EWR-Bürger,
die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im
Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind,
gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung
im Sinne des § 53. |
(4) Für EWR-Bürger
und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem
Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem
Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) ... |
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Artikel 11
(Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002) |
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§ 3. (1) und (2) ... |
§ 3.
(1) und (2) ... |
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1. ... |
1. ... |
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2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte,
der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden
sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die
jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben. |
2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte,
der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden
nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl.
Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben. |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
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§ 4. (1) und (2) ... |
§ 4.
(1) und (2) ... |
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1. ... |
1. ... |
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2. für Organe der Gerichte, der
Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung. |
2. für Organe der Gerichte, der
Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden
nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung. |
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(3) ... |
(3) ... |
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Artikel 12
(Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967) |
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§ 20. (1) ... |
§ 20.
(1) ... |
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a) bis c) ... |
a) bis c) ... |
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d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im
Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur
Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Finanzverwaltung
(Zollverwaltung) bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des
Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des
österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von
Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß
§ 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung
von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht
im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5
oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung
vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer
und Warnleuchten mit blauem Licht; |
d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im
Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur
Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der
Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl.
Nr. 18/1975, bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des
Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des
österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von
Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß
§ 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung
von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht
im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5
oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung
vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer
und Warnleuchten mit blauem Licht; |
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e) bis j) ... |
e) bis j) ... |
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(2) bis (8) ... |
(2) bis (8) ... |
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