VORBLATT

Probleme:

      Einkommensteuergesetz 1988: Derzeit besteht erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Prüfung von Steuererklärungen, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, da sie nicht elektronisch abzugeben sind.

      Normverbrauchsabgabegesetz: Die Zulassungsbehörde hat keine Kopie der Bescheinigung über die Normverbrauchsabgabe aufzubewahren.

      Bundesabgabenordnung: Unzureichende Vorschriften bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen hindern den Gesetzesvollzug und einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware.

      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Derzeit sind zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendige Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen bei den Zollämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich ein Änderungsbedarf.

      Finanzstrafgesetz: Taxativ aufgezählte Zollämter sind derzeit Finanzstrafbehörde.

      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Die EG-Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 regelt die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, neu und ist ab 15. Juni 2007 an den Zollaußengrenzen der EU anzuwenden.

      Diverse Fremdmateriengesetze beinhalten Vollzugsbestimmungen der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich ein Änderungsbedarf.

Ziele und Lösungen:

      Einkommensteuergesetz 1988: Aufnahme der elektronischen Erklärung bei einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften samt Ermächtigung zur Ergänzung der FinanzOnline Verordnung.

      Normverbrauchsabgabegesetz: Die Aufbewahrungspflicht der Normverbrauchsabgabebescheinigung durch die Zulassungsstelle soll normiert werden.

      Bundesabgabenordnung: Die Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sollen angepasst werden und so einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware ermöglichen.

      Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Die zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes soll ausschließlich den Finanzämtern übertragen werden.

      Finanzstrafgesetz: Jedes Zollamt soll auch als Finanzstrafbehörde fungieren und damit zur Durchführung der in ihrem Wirkungsbereich begangenen Finanzstrafverfahren zuständig werden.

      Zollrechts-Durchführungsgesetz: Anpassung der Bargeldkontrolle im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005.

      Diverse Fremdmateriengesetze: Es sollen jene Normen, die bislang von der KIAB als Organe der Zollbehörden wahrgenommen wurden, nunmehr von der KIAB als Organe der Abgabenbehörden vollzogen werden, soweit es Agenden der KIAB berührt.

Alternativen:

      Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

      Größtenteils fallen die Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

      Zum Teil dient der Entwurf zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes),in dem die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, Abl.Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9 umgesetzt wird.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

      Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, die die steuer- und zollrechtliche Betrugsbekämpfung unterstützen, sie effizienter und steuerbarer machen. Damit wird mehr Steuergerechtigkeit erreicht und letztendlich damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und der Wirtschaftsstandort gestärkt.

Um den Abgabenbetrug hintan zu halten, braucht es nicht nur niedrige Steuersätze, sondern auch Instrumente im Vollzug, die die Einhaltung von Gesetzen von Beginn an fördern, die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern und entsprechend sanktionieren. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen Zielen Rechnung.

Zudem soll die Effizienz der Betrugsbekämpfungseinheiten weiter gesteigert werden. Nach Durchführung einer einjährigen Prüfung im Hinblick auf Effizienzsteigerung sollen nun die vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden. Demzufolge soll die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt sein. Es bedarf daher einiger Änderungen auch in Fremdmateriengesetzen.

Zu einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

Die Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften soll elektronisch erfolgen. Dies bedeutet einerseits eine Verwaltungsvereinfachung und andererseits auch die Chance auf einen effizienten Einsatz von Risikoanalyse.

Normverbrauchsabgabegesetz

Da die Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht für die Zulassungsbehörde normiert werden.

Bundesabgabenordnung

Die Anpassungen im Bereich der Bundesabgabenordnung sollen eine effiziente und effektive Abgabeneinhebung gewährleisten. Dazu dient ua die Änderung der Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, ausschließlich den Finanzämtern die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Zudem soll eine Reorganisation betreffend Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes erfolgen. Dazu wird vorgesehen, dass dieser besondere Aufgabenbereich der derzeit vom Zollamt Salzburg/Erstattungen wahrgenommen wird, weiterhin gemäß EU-rechtlicher Rahmenbedingungen von einer eigenen Zahlstelle in einem Zollamt als Sonderaufgabe wahrgenommen werden kann. Diese Zahlstelle soll mittels Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen eingerichtet werden können.

Finanzstrafgesetz

Die effiziente Bekämpfung des Zollbetruges soll allen Zollämtern eingeräumt werden.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Das Institut der Bargeldkontrolle wurde bereits mit der 5. Novelle des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2004, eingeführt. Nunmehr ist im Bereich der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Regelung geschaffen worden, die laut ihrem Artikel 11 ab dem 15. Juni 2007 gilt und somit an der (Zoll-)Außengrenze der Gemeinschaft von den Zollbehörden anzuwenden sein wird. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Regelungen der Verordnung soweit notwendig in das nationale Recht transformiert und die bisherigen Regelungen des ZollR-DG auch inhaltlich an die Verordnung angepasst.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Regelungen sollen den Steuerbetrug hintan halten, mehr Steuergerechtigkeit herbeiführen, damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umsetzung der elektronischen Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften erfordert einen Investitionsaufwand von weniger als 1 Mio. Euro und führt zu laufenden Einsparungen bei der Vollziehung und ermöglicht erstmals eine lückenlose Risikoanalyse bei Einzelunternehmern, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.

Durch die Reorganisation der Betrugsbekämpfungseinheiten werden Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen erwartet, die aber aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden können. Ebenso können die erwarteten positiven Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen nicht seriös geschätzt werden.

Alle anderen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 und 5 (§§ 14 Abs. 6 und 124b Z 133 EStG 1988):

Die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Aufzeichnung über die steuerfrei belassenen Beträge soll ebenso wie der in der Steuererklärung zu stellende Antrag über steuerfreie Beträge entfallen. Aufgrund des § 44 Abs. 4 besteht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen und –ausgaben nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung darzustellen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Abgabe einer (zusätzlichen) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besteht nicht mehr. Da die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in die Einkommensteuererklärung integriert ist (Formular E 1a), erscheint es insbesondere im Hinblick auf die bestehende Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe (§ 42) nicht zielführend, die jährliche Vorlage der Aufzeichnung über die steuerfrei belassenen Beträge zu verlangen. Die laufend zu führende Aufzeichnung muss aber auf Verlangen dem Finanzamt vorgelegt werden.

Zu Z 2 und 5 (§§ 37 Abs. 9 und 124b Z 133 EStG 1988):

Es wird klar gestellt, dass der Antrag „in“ und nicht „mit“ der Steuererklärung zu stellen ist. Das Steuererklärungsformular (Formular E1) sieht schon bisher für den Antrag ein Ankreuzkästchen vor.

Zu Z 3 und 5 (§§ 43 und 124b Z 133 EStG 1988):

Wie schon die Einkommensteuererklärung (Formular E1), sowie die Körperschaftsteuererklärung (Formulare K 1 und K 2) soll für Feststellungszeiträume ab 2006 auch die Steuererklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (Formular E6) elektronisch abzugeben sein. Die Verordnungsermächtigung wird durch entsprechende Ergänzung der Verordnung BGBl II Nr. 192/2004 idF BGBl II Nr. 436/2005 (betreffend die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen) auszuüben sein. Der bisherige Abs. 2 entfällt, weil sein Inhalt in den § 134 BAO übernommen wird.

Zu Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988):

Die bisher in den Zollämtern angesiedelte Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) soll nunmehr von den Finanzämtern vollzogen werden. Mit dieser Änderung wird den Anforderungen einer effektiven und effizienten Betrugsbekämpfung Rechnung getragen. Die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern geht in der Regel einher mit der Bezahlung von Schwarzlöhnen, der Hinterziehung von Lohnabgaben, der Verkürzung von Einnahmen und damit auch der Hinterziehung von Umsatzsteuer und Ertragsteuern. Durch die organisatorische Ansiedelung der KIAB in den Finanzämtern können die derzeitigen Schnittstellen zwischen Zollämtern und Finanzämtern vermieden werden und aus Prozesssicht einander sinnvoll ergänzende Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (z.B. Lohnabgabenfestsetzung, Einbringungsmaßnahmen) gesetzt werden. Die Änderung in § 89 Abs. 3 EStG trägt dieser Neuorganisation durch Übertragung der bisher den Zollbehörden zugestandenen Kompetenzen in Bezug auf das ASVG, das AlVG und die GewO an die Abgabenbehörden Rechnung. Verbunden mit der parallel dazu laufenden personellen Aufstockung des Kontrollpersonals soll diese Maßnahme die Schlagkraft der Betrugsbekämpfung in der Finanzverwaltung wesentlich erhöhen.

Für die Übermittlung der Daten von Leistungsbeziehern, die bei einer Beschäftigung betreten werden und ihrer Anzeigepflicht nach AlVG nicht nachgekommen sind, sollen für eine wirksame Kontrolle seitens der Abgabenbehörden die gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Der Zugriff auf Daten von Leistungsbeziehern und die elektronische Übermittlung von Daten betreffend Vormerks- und Bezugszeiten von Leistungsbeziehern würden eine wesentliche Verbesserung von Effizienz und Effektivität der Kontrolltätigkeit der illegalen Beschäftigung erbringen. Online-Datenzugriffe werden im System des AMS protokolliert im Sinne des § 14 DSG 2000. Die Regelung deckt sich auch mit den Vorschlägen des Rechnungshofes.

Zu Artikel 2

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Zu Z 1 bis 3 (§ 13 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 7 NoVAG 1991):

Zu Abs. 1:

Da die Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht für die Zulassungsbehörde normiert werden.

Zu Abs. 3:

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 101 BAO):

Die BAO enthält Regelungen für beendete Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesBR, unechte stille Gesellschaft) in § 19 Abs. 2 (Gesamtrechtsnachfolge), § 81 Abs. 7 (Vertretung) und in § 191 Abs. 2 (Ergehen von Feststellungsbescheiden), nicht jedoch in § 101 (Zustellfiktionen). Diese Lücke wird – nicht zuletzt im Interesse des Grundsatzes der sparsamen Verwaltung (vgl. Art. 126b Abs. 5 B-VG) durch die Anfügung des Abs. 4 (an § 101 BAO) geschlossen.

Zu Z 2 bis 6, 8 und 11 (§§ 131 Abs. 1, 2 und 3, 163 und 323 Abs. 19 und 20 BAO):

Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Klarstellung bereits bestehender Aufzeichnungspflichten.

Insoweit nach § 124 nicht bereits nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Verpflichtungen vorgeschriebene geschäftsfallbezogene Aufzeichnungen eine progressive und retrograde Überprüfung ermöglichten, erfolgte diesbezüglich eine Anpassung der Abgabenvorschriften an die Bestimmungen des § 189 Abs. 1 HGB bzw. des mit 1. Jänner 2007 in Kraft tretenden § 190 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch-UGB (BGBl. I Nr. 120/2005, Handelsrechts-Änderungsgesetz-HaRÄG).

Bei Bargeldbewegungen soll der Bundesminister für Finanzen zudem mit Verordnung insbesondere bei Unzumutbarkeit vereinfachende Aufzeichnungspflichten regeln können. Die Erleichterungen bei der Losungsermittlung sollen vor allem bei jenen Unternehmen greifen, deren Umsätze bestimmte Grenzen pro Jahr nicht übersteigen sowie bei Unternehmen, bei denen ein tägliches Festhalten von einzelnen Bareingängen und Barausgängen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

Durch die Änderungen soll eine inhaltliche Gleichstellung der Führung der Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern mit denen in Schriftform hinsichtlich der Vorgangsweise bei nachträglichen Änderungen von Eintragungen und Aufzeichnungen erreicht werden. Die Formvorschriften des § 131 BAO sollen an die EDV-technischen Änderungen bei der Verwendung von Datenträgern bei Buchführungs-  und Aufzeichnungssystemen angepasst werden.

Alle Informationen, die im Verarbeitungsprozess erfasst werden, sollen nicht unterdrückt werden oder in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt und die erfolgte Änderung nicht mehr ersichtlich ist.

Summenbildungen sollen nachvollziehbar sein, wobei die Verbuchung verdichteter Zahlen den Nachweis und die leichte Überprüfbarkeit der in den verdichteten Zahlen enthaltenen Einzelbeträge erfordert. Die Fortschreibung der Summen und detaillierte Erfassung der Geschäftsvorfälle soll uneingeschränkt nachweisbar sein.

Klarstellung, dass zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nicht nur die Erfassung, sondern auch die Wiedergabe sämtlicher erfasster Geschäftsvorfälle notwendig ist.

Der begründete Anlass im Sinne des § 163 nunmehr Abs. 1 wird in Abs. 2 präzisiert, wobei nunmehr die Miteinbeziehung von gravierenden Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten dezidiert hervorgehoben werden soll.

Zu Z 7 (§ 134 Abs. 1 BAO):

Der Inhalt des bisherigen § 43 Abs. 2 EStG 1988 wird - systematisch richtig – in den § 134 BAO übernommen. Dadurch kann der bisherige zweite Absatz des § 43 EStG 1988 entfallen.

Zu Z 9 (§ 191 BAO):

Nach der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 21.2.1984, 82/14/0165, 83/14/0238) ergibt sich aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung von Einkünften, dass ein solcher Bescheid gänzlich unwirksam ist, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam sein kann.

Derartige Unwirksamkeiten können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Beteiligte verstorben ist oder dass die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgte. Auch die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten (zB als Folge einer Sachwalterbestellung) kann zur gänzlichen Unwirksamkeit eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften führen.

Insbesondere bei großen Publikumsgesellschaften (zB stille Mitunternehmergemeinschaft mit über 1.000 Gesellschaftern) entstehen dadurch beträchtliche Rechtsunsicherheiten, u.a. für die anderen Gesellschafter, die wissen wollen, ob ein als Feststellungsbescheid beabsichtigtes Schriftstück Bindungswirkung (§ 192 BAO) für ihre „abgeleiteten“ Einkommensteuerverfahren entfaltet.

Zweckmäßig erscheint daher eine Bestimmung, die die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht an der unrichtigen Bezeichnung bzw der Geschäftsunfähigkeit einzelner Beteiligter scheitern lässt.

Dies soll zahlreiche „Nichtbescheide“ vermeiden helfen (ebenso den sich hieraus ergebenden Aufwand für die Verwaltung und für die betroffenen Beteiligten.

Zu Z 10 (§ 238 BAO):

Die Sonderregelung über den Neubeginn der Einhebungsverjährung steht im Zusammenhang mit dem Wegfall der Fünfjahresfrist (des § 236 Abs. 2 BAO) für die Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten.

Sie gilt beispielsweise für die Nachsicht bereits entrichteter Abgaben, wenn nach Eintritt der Einhebungsverjährung die Aufhebung des Nachsichtsbescheides (zB gemäß § 303 Abs. 4 BAO) erfolgt, weil der Nachsichtsbescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat (im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. a BAO) herbeigefügt wurde. Der neue Abs. 5 des § 238 BAO ermöglicht diesfalls die Einhebung und zwangsweise Einbringung der durch die Aufhebung wiederauflebenden Abgabenschuldigkeit.

Der neue Abs. 6 (des § 238 BAO) erweitert den Inhalt des bisherigen Abs. 5 lediglich insoweit, als für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabenansprüche im Sinn des § 207 Abs. 4 BAO (zB Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Vergütungen von Abgaben) auch die Bestimmung (des nunmehrigen Abs. 5) über den Neubeginn der Einhebungsverjährung anwendbar ist.

Zu Artikel 4

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Zu Z 1 und 6 (§§ 3 Abs. 4 und 17b Abs. 11 AVOG):

Im Rahmen der Verlagerung der KIAB-Aufgaben von den Zollämtern zu den Finanzämtern und der damit angestrebten Steigerung der Effizienz im Bereich der Kontrolle und Aufdeckung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung ist es notwendig, eine wirtschaftsraumübergreifende Kontrollkompetenz der KIAB-Organe der Abgabenbehörde (Finanzämter) sicherzustellen. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen Zielen Rechnung.

Um dem gesetzlichen Auftrag der amtswegigen Ermittlungspflicht und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach den §§ 114 und 115 BAO in wirkungsvoller Weise nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nachkommen zu können, sollen zudem Organe von unzuständigen Abgabenbehörden erster Instanz bei Vorliegen von Gefahr im Verzug einschreiten können. Die dabei durchgeführten Aufsichts- und Ermittlungshandlungen sowie Sicherstellungsmaßnahmen und Vollstreckungshandlungen sollen dabei als Amtshandlungen der zuständigen Behörde gelten.

Derzeit ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben bei den Zollämtern und Finanzämtern geregelt. Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, ausschließlich den Finanzämtern diese Aufgaben zu übertragen.

Die Neuregelung soll ab 1. Jänner 2007 gelten und zwar auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. Jänner 2007 angefallen sind. Damit tritt die Regelung betreffend die Zuständigkeit der Zollämter mit 1. Jänner 2007 außer Kraft.

Werden bei einem Zollamt bis zum 31. Dezember 2006 noch Anbringen eingebracht, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen.

Z 2 bis 6 (§§ 14 Abs. 1 Z 5, Abs. 2, 3 und 5 und 17b Abs. 11 und 12 AVOG):

Zu Abs. 1 Z 5:

Diese Bestimmung betrifft derzeit die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben – mit Übertragung der KIAB an die Finanzämter kann diese Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2006 entfallen.

Ab 1. März 2007 soll in der Z 5 als eine der von Zollämtern wahrzunehmende Aufgabe die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit Zollbehörden zuständig sind, geregelt sein.

Zu Abs. 2:

Die derzeitige Regelung in Abs. 2 bestimmt das Zollamt Salzburg/Erstattungen als Zollamt mit besonderem Aufgabenkreis. In dieser Form soll der besondere Aufgabenkreis entfallen und eine eigenständige Regelung betreffend die Ausfuhrerstattungen in Abs. 3 getroffen werden.

Der bisherige Abs. 3 (Verordnungsermächtigung) wird bis auf die Streichung der Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben (Siehe Erläuterungen zu § 3) inhaltsgleich in Abs. 2 übernommen. Damit soll die allgemeine Norm in Abs. 2 geregelt sein und die spezielle Norm in Abs. 3.

Zu Abs. 3:

In Abs. 3 soll eine Verordnungsermächtigung für die Einrichtung einer Zahlstelle für den Bundesminister für Finanzen vorgesehen werden. Damit wird die Ermächtigung geschaffen, mit Verordnung diese Zahlstelle einzurichten und dieser die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, für das gesamte Anwendungsgebiet zu übertragen.

Diese Reorganisation (Zahlstelle anstelle Zollamt mit besonderem Aufgabenkreis) soll einerseits aus Gründen der Übersichtlichkeit und klaren Trennung erfolgen und andererseits soll damit den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen (EU verlangt eine bestimmte Unabhängigkeit der Zahlstelle) Rechnung getragen werden.

Zu Abs. 5:

Die mittels Verordnung einzurichtende Zahlstelle (Abs. 3) soll weiterhin die Aufgaben der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes erfüllen. Die Gesamtleitung soll weiterhin durch den Vorstand eines Zollamtes erfolgen, dem Vorstand jedoch der Leiter der Zahlstelle zur Seite gestellt werden können. Auf diesem Weg kann den EU-rechtlichen Rahmenbedingungen entsprochen werden.

Zu Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 bis 6 (§ 58 Abs. 1 lit. a, b, und g, § 65 Abs. 1 lit. b, § 146 Abs. 1 und § 265 Abs. 1i FinStrG):

Das Zollamt Wien ist gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Vollziehung des Finanzstrafrechtes im Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Im Zuge der nach den Auswirkungen der EU-Osterweiterung erforderlichen Anpassung der Aufbauorganisation soll auch den Zollämtern in Niederösterreich und Burgenland die Vollziehung des Finanzstrafrechtes zur effizienteren Bekämpfung des Zollbetruges übertragen werden. Nachdem die namentliche Aufzählung der Zollämter in lit. a entfallen soll, soll auch eine Anpassung in lit. b erfolgen. Ferner kann dadurch die lit. g entfallen und muss in der Folge eine Anpassung des § 146 Abs. 1 erfolgen.

§ 65 Abs. 1 lit. a FinStrG sieht für die Finanzämter von Wien, Niederösterreich und Burgenland Spruchsenate beim Finanzamt Wien 1/23 vor. Analog sollen beim Zollamt Wien eingerichtete Spruchsenate entsprechend dem für die Einrichtung der Spruchsenate geltenden Prinzip der Organfunktion für alle im Bereich für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zollämter zuständig sein.

Zu Artikel 6

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Zu Z 1 bis 4 und 7 (§ 6 Abs. 1 und § 120 Abs. 1n ZollR-DG):

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Z 2 bis 4 (§ 17b ZollR-DG):

Zu § 17b Abs. 1 und 2:

In Abs. 1 erster und zweiter Anstrich wird die Definition der dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmittel an die EG-Verordnung 1889/2005 angeglichen und im Abs. 2 wird die Meldeschwelle von 10.000 Euro anstelle des bisherigen Betrages von 15.000 Euro übernommen, damit nicht verschiedene Betragsgrenzen an der EG-Außengrenze und im sonstigen Anwendungsgebiet bestehen.

Zu § 17b Abs. 3:

Im Abs. 3 wird hinsichtlich der Außengrenze geregelt, dass die Anmeldung von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln mündlich erfolgen kann. Die Verordnung 1889/2005 sieht hier eine Wahlmöglichkeit für jeden Mitgliedstaat vor, ob die Anmeldung samt den in der Verordnung vorgesehenen verpflichtenden Angaben schriftlich, mündlich oder elektronisch zu machen sind, wobei ausdrücklich auf Wunsch des Anmelders eine schriftliche Anmeldung zulässig ist. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz durchbricht die Regelung der Deklarationspflicht auch bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten rechtsberatender Berufe.

Zu § 17b Abs. 4:

Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kontrolle des Reiseverkehrs gegenüber der Schweiz von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird.

Zu Z 5 und 6 (§ 17c Abs. 1 und 2 ZollR-DG):

Im Abs. 1 wird die Möglichkeit eingeführt, dass auch bei Verdacht der Verbringung von Bargeld und Zahlungsmitteln zum Zweck der Finanzierung des Terrorismus vorläufige Sicherstellungen durch die Zollorgane erfolgen können und dem zufolge wird im Abs. 2 geregelt, dass auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verständigt werden darf. Die 3. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Abl.Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15) enthält neben Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche nunmehr auch Regelungen zur Terrorismusfinanzierung. Sie sieht die Überwachung der von Finanzinstituten abgewickelten Transaktionen in Höhe von 15.000 Euro oder mehr auf Gemeinschaftsebene vor. Die immer strengere Kontrolle der Finanzflüsse führt dazu, dass Terroristen und andere Kriminelle zunehmend auf den Schmuggel von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln zurückgreifen. Daher stellt die Überwachung der die Außengrenze der Gemeinschaft überschreitenden Bargeldbeträge ein wichtiges Element im Kampf gegen den Terrorismus und seine Finanzierung dar. Die Sonderempfehlung IX der Financial Action Task Force on Money Laundering hat die Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs als internationalen Standard eingeführt und verweist darauf, dass die Verwendung von so genannten „cash couriers“ (Bargeldschmugglern) eine von Terroristen häufig herangezogene Vorgehensweise ist. Daher leistet die vorliegende Regelung einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Zu Z 7 (§ 120 Abs. 1n ZollR-DG):

Soweit die Anpassung der bestehenden gesetzlichen Regelungen auf Zollkontrollen innerhalb des Anwendungsgebietes abstellen, ist ein Inkrafttreten mit 1. August 2006 vorgesehen. Die Bestimmungen des § 17b Abs. 3 und 4, die die ab 15. Juni 2007 geltende Verordnung (EG) 1889/2005 hinsichtlich der Kontrolle an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft umsetzen, werden erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Zu § 360 Abs. 7:

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 8

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Zu Z 1 bis 4 (§ 3 Abs. 5, § 27 Abs. 1, 2 und Abs. 5, § 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 34 Abs. 32 AuslBG):

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 9

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Zu Z 1 bis 5 (§ 48 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Z 5, Abs. 3, § 60 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5, § 94 Abs. 4, § 94 Abs. 5 und § 125 Abs. 7 FPG):

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Die Änderungen in Z 1 und Z 3 bis 5 stellen legistische Richtigstellungen dar.

Zu Artikel 10

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Zu Z 1 bis 4 (§ 12 Abs. 8, § 47 Abs. 5, § 60 Abs. 2 und § 81 Abs. 4 NAG):

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Die Änderungen in Z 1 bis 2 und Z 4 stellen legistische Richtigstellungen dar.

Zu Artikel 11

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Zu § 3 Abs. 2 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 SperrGG 2002:

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.

Zu Artikel 12

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Zu § 20 Abs. 1lit. d KFG 1967:

Auf die Erläuterungen zu Artikel 1, Z 4 und 5 (§§ 89 Abs. 3 und 124b Z 133 EStG 1988) wird verwiesen.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 14. (1) bis (5) ...

§ 14. (1) bis (5) ...

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß für die am Schluß des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche ein Betrag steuerfrei belassen wird. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wird diese Aufzeichnung nicht vorgelegt, gilt für die Setzung einer Nachfrist § 10 Abs. 10 letzter Satz.

(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.

(7) bis (13) ...

(7) bis (13) ...

§ 37. (1) bis (8) ...

§ 37. (1) bis (8) ...

(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(2) In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(2) Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.

(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.

(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) jedes Beteiligten anzuführen.

§ 89. (1) bis (2) ...

§ 89. (1) bis (2) ...

(3) Die Zollbehörden haben an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob

             - die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben,

             - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

             - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,

             - die Anzeigepflichten des AlVG und

             - die Anzeigepflichten des AlVG und

             - die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

             - die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO

eingehalten wurden.

eingehalten wurden. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) zuzurechnen.

Zu diesem Zweck sind die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice verpflichtet, auf Verlangen alle notwendigen personenbezogenen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten betreffend Vormerks- und Bezugszeiten von Leistungsbeziehern jeweils für die letzten drei Monate automationsunterstützt in einer technisch geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) ...

(4) ...

Artikel 2 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist. Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.

(2) ...

(2) ...

(3) Die Zollbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Dabei ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

(3) Die Abgabenbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 entstanden ist. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

§ 101. (1) bis (3) ...

§ 101. (1) bis (3) ...

 

(4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

           1. ...

           1. ...

           2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.

           2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.

           3. bis 5. ...

           3. bis 5. ...

           6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.

           6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.

(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

(2) ...

(2) ...

§ 163. Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

§ 163. (1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

 

(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.

§ 191. (1) bis (4) ...

§ 191. (1) bis (4) ...

 

(5) Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

§ 238. (1) bis (4) ...

§ 238. (1) bis (4) ...

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.

(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.

 

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.

Artikel 4 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

§ 3. (1) bis (3)...

§ 3. (1) bis (3)...

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

(4) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

 

Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.

(5) ...

(5) ...

§ 14. (1) ...

§ 14. (1) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

           5. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.

(2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

 

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.

 

Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

 

(4) ...

(4) ...

(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden kann.

Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

§ 58. (1) ...

§ 58. (1) ...

           a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;

           a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;

          b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei die unter lit. a bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;

          b) für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;

           c) bis f) ...

           c) bis f) ...

          g) für die unter lit. a und b angeführten Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren gemäß § 146 außer den unter lit. a bezeichneten Zollämtern auch alle anderen Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen entdecken oder auf andere Weise von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 65. (1) ...

§ 65. (1) ...

           a) ...

           a) ...

          b) bei den im § 58 Abs. 1 lit. a genannten Zollämtern als deren Organe.

          b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.

(2) ...

(2) ...

§ 146. (1) Unter der Voraussetzung des § 58 Abs. 1 lit. g können die Zollämter bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

§ 146. (1) Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

(2) ...

(2) ...

Artikel 6 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

             - die Vollziehung des Zollrechts,

             - die Vollziehung des Zollrechts,

             - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

             - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

             - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

             - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

             - die Erhebung des Altlastenbeitrages,

             - die Erhebung des Altlastenbeitrages,

             - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

             - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

             - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

             - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

             - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

             - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

             - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

             - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

             - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben,

             - die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

             - die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle.

§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:

 

             - übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;

 

             - unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie

 

             - Gold und andere Edelmetalle.

(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

 

(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, Abl.Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.

 

(4) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.

§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

Artikel 7 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

§ 360. (1) bis (6) ...

§ 360. (1) bis (6) ...

(7) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Zollorgane Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

(7) Die Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, haben in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

Artikel 8 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

§ 3. (1) bis (4) …

§ 3. (1) bis (4) …

(5) Ausländer, die

(5) Ausländer, die

           a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder

           a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder

          b) als Ferial- oder Berufspraktikanten

          b) als Ferial- oder Berufspraktikanten

beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.

beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.

(6) bis (10) ...

(6) bis (10) ...

§ 27. (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Zollbehörden, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

§ 27. (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Zollbehörde zu verständigen.

(5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu verständigen.

(6) ...

(6) ...

§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

§ 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

(2) Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach

(2) Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach

           1. § 28 Abs. 1 Z 1,

           1. § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6

           2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

           2. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

Artikel 9 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

§ 48. (1) Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 49), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeordnet ist.

§ 48. (1) Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 49), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist.

(2) …

(2) …

§ 53. (1) bis (2) ...

§ 53. (1) bis (2) ...

           4. ...

           4. ...

           5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen.

           5. innerhalb von drei Monaten nach der Einreise von einem Organ einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen.

(3) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

(3) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

§ 60. (1) und (2) ...

§ 60. (1) und (2) ...

           7. ...

           7. ...

           8. von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

           8. von einem Organ einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

           9. bis 14. ...

           9. bis 14. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

(5) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

(6) ...

(6) ...

§ 94. (1) bis (3) …

§ 94. (1) bis (3) …

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die § 88 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 89 bis 93.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die § 88 Abs. 3 sowie §§ 89 bis 93.

§ 125. (1) bis (6) …

§ 125. (1) bis (6) …

(7) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(7) Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

Artikel 10 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

§ 12. (1) bis (7) ...

§ 12. (1) bis (7) ...

(8) Niederlassungsbewilligungen für Kinder, denen gemäß § 30 Abs. 4 FPG Sichtvermerksfreiheit zukommt, und Fremde, denen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung geboren wurden.

(8) Niederlassungsbewilligungen für Kinder, denen gemäß § 30 Abs. 4 FPG Sichtvermerksfreiheit zukommt, und Fremde, denen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung geboren wurden.

§ 47. (1) bis (4) …

§ 47. (1) bis (4) …

(5) In den Fällen des § 27 Abs. 3 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ hatten, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden.

(5) In den Fällen des § 27 Abs. 2 bis 4 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ hatten, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden.

§ 60. (1) ...

§ 60. (1) ...

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Zollamt zu übermitteln, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese dem nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Zollamt zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§ 81. (1) bis (3) …

§ 81. (1) bis (3) …

(4) Für EWR-Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.

(4) Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) ...

Artikel 11 (Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002)

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

           2. für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

           2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

(3) ...

(3) ...

Artikel 12 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

           a) bis c) ...

           a) bis c) ...

          d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Finanzverwaltung (Zollverwaltung) bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

          d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;

           e) bis j) ...

           e) bis j) ...

(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...