Vorblatt
Probleme:
Das
österreichische Immobilien-Investmentfondsgesetz, das mit 1. September
2003 in Kraft getreten ist, sieht gegenüber europäischen Vergleichsregelungen
einige am Markt erforderliche Möglichkeiten nicht vor.
Ziele:
Herstellung der
Wettbewerbsgleichheit für österreichische Immobilienfonds unter Wahrung des
Anlegerschutzes.
Problemlösung:
Zur Verbesserung
der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Immobilienfonds gegenüber den
anderen Mitbewerbern im EWR ist es notwendig, das
Immobilien-Investmentfondsgesetz entsprechend den zwischenzeitlich insbesondere
in den Nachbarstaaten stattgefundenen Rechts- und Marktentwicklungen
anzupassen.
Finanzielle
Auswirkungen:
– Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt: Keine.
– Auswirkungen auf
die Planstellen des Bundes: Keine.
– Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften: Keine.
– Durch die
vorgesehenen Änderungen wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.
– EStG 1988: Keine
messbaren Auswirkungen.
Auswirkungen
auf das Abgabenaufkommen
Keine messbaren
budgetären Auswirkungen.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
– Gesicherte
rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des
österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen
zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des
Kapitalmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven
Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.
– Die
Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was
letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive
Beschäftigungseffekte auslöst.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Bereich der
Immobilienfonds ist nicht harmonisiert. Die Regelungen fallen daher nicht in
den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Alternativen:
Keine.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Seit dem im Jahre
2003 in Kraft getretenen Immobilien-Investmentfondsgesetz haben sich auch
österreichische Immobilienfonds im Markt etabliert. Die bisherigen Erfahrungen
in der Fondsbranche mit den Marktgegebenheiten und die Situation der
Konkurrenzprodukte in den anderen Staaten des EWR erfordern diverse Anpassungen
der nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen, um die Wettbewerbsfähigkeit der
österreichischen Fonds zu erhalten.
Die wichtigsten
Punkte für eine Neuregelung sind:
– die Ermöglichung
des Erwerbs von Grundstücks-Gesellschaften,
– die Erweiterung
der Auslandsanlagen,
– die Zulässigkeit
von Minderheitsbeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften,
– die zusätzliche
Einführung eines „vereinfachten Prospekts“,
– ein erweitertes
Spektrum der Liquiditätsanlage und
– die Möglichkeit
der Sicherungsabtretung von Mietforderungen.
Daneben erfolgen
einige Neuregelungen im Investmentfondsgesetz, die im Wesentlichen eine
Flexibilisierung bei der Veranlagung im Bereich der „Anderen Sondervermögen“
und bei den Spezialfonds ermöglichen.
Steuerrechtlich
erfolgt in einigen Punkten eine Gleichstellung der Immobilienfonds mit den
Kapitalanlagefonds durch Einrichtung eines Meldesystems für ausländische Immobilienfonds
und durch so genannte „Vollthesaurierungsfonds“.
Die Neuregelungen
im Pensionskassengesetz passen einerseits die Verweise auf Formblätter an die
durch Verordnung der FMA geänderten Formblätter an und gleichen die
Veranlagungsbestimmung für Bankguthaben an jene des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes an. Weiters wird für Kapitalanlagefonds, die der
Richtlinie 85/611/EWG (OGAW) entsprechen, eine Vereinfachung bei der
Durchrechnung hinsichtlich der Emittentengrenze ermöglicht.
Die Neuregelungen
im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz berücksichtigen bei den
Veranlagungsvorschriften einerseits die Erweiterung der Europäischen Union und
andererseits die geänderte Rechtslage im Investmentfondsgesetz.
Die Kompetenz zu
Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 5 B-VG.
Der
Regelungsbereich der Immobilienfonds und der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge
ist nicht harmonisiert. Gemeinschaftsrecht wird daher nicht berührt; auch die
Neuregelungen im Investmentfondsgesetz und im Pensionskassengesetz stehen nicht
im Widerspruch zu EU-Recht.
Besonderer
Teil:
Zu
Art. 1 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):
Zu § 1
Abs. 3:
Bei Spezialfonds
ist die direkte Information der Anteilinhaber zweckmäßiger und kostengünstiger
als die Veröffentlichung. Damit ist diesbezüglich auch der Gleichklang zum
Investmentfondsgesetz hergestellt (§ 1 Abs. 2 InvFG).
Zu § 3
Abs. 3:
Angleichung an
§ 3 Abs. 3 InvFG.
Zu § 4
Abs. 2:
Mit dieser
Bestimmung werden die Verfügungsbeschränkungen bei Immobilienfonds an die
bewährte Regelung des § 4 Abs. 2 InvFG 1993 idF Novelle 2003
angepasst.
Zu § 4
Abs. 3a:
§ 4
Abs. 3a bedingt – analog zum InvFG – auch eine besondere Ausweispflicht
(§ 13 Abs. 2a).
Zu § 4
Abs. 3b:
Durch § 4
Abs. 3b soll dem Immobilienfonds – analog zu den Kapitalanlagefonds – die
Möglichkeit gegeben werden, insbesondere in der Aufbauphase, zusätzliche
Erträge zu erlangen. Dies bedingt – in Anlehnung an das InvFG 1993 idF Novelle
2003 – auch eine besondere Ausweispflicht (§ 13 Abs. 2a).
Zu § 5:
Derzeit ist die
Rechtslage hinsichtlich sonstiger bei Finanzierungen üblicher
Sicherungsinstrumente – wie Abtretung der Mieten, Abtretung von
Versicherungsansprüchen und ähnlichem – nicht eindeutig. Diese
Sicherungsinstrumente sind normalerweise aber Voraussetzung für eine
Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen. Daher soll diese Bestimmung
entsprechend adaptiert werden, damit auch diverse Forderungen (zB
Mietzahlungen) zweifelsfrei zur Sicherstellung von Krediten herangezogen werden
können, sofern dem nicht gesetzliche Beschränkungen, wie beispielsweise
§ 42 Abs. 2 MRG entgegenstehen.
Die
Höchstgrenzen für die Kreditaufnahmen für Publikumsfonds werden einheitlich auf
dem bislang für Spezialfonds vorgesehenen Niveau festgesetzt.
Zu § 6
Abs. 3:
Diese Änderung
trägt dem Marktbedürfnis Rechnung. Die Möglichkeit Bruchteilsanteile
auszugeben, erleichtert insbesondere die Verwaltung von Sparplänen und die
Wiederveranlagung von Ausschüttungen. Diese Regelung entspricht § 5
Abs. 3 InvFG.
Zu § 6
Abs. 7:
Abs. 7
berücksichtigt die Erweiterung der möglichen Veranlagung in
Grundstücks-Gesellschaften als Alternative zum Direktinvestment (siehe
§ 23 Abs. 3 und 6). Dies soll auch für einen mündelsicheren
Immobilienfonds möglich sein. Weiters wird die Bestimmung des ImmoInvFG an das
InvFG 1993 idF Novelle 2003 angepasst (Derivate nur zur Absicherung,
Wertpapierleihe). Der letzte Satz des § 6 Abs. 7 entfiel im Hinblick
auf die in § 230a letzter Satz ABGB enthaltene Verweisung auf § 230b
ABGB (in concreto dessen Z 5) – zur Vermeidung einer Doppelregelung.
Zu § 7
Abs. 1:
Verpflichtet auch
die Immobilienfonds auch zur Erstellung eines „vereinfachten Verkaufsprospekts“
wie bei den Kapitalanlagefonds.
Zu § 7
Abs. 3 und 4:
Korrespondiert mit
§ 7 Abs. 1.
Zu § 7
Abs. 5:
Damit wird das
Einbringungsverbot von Vermögenswerten auf Immobilien eingeschränkt.
Zu § 8
Abs. 2:
Mit dieser
Regelung wird konsumentenschutzpolitischen Bedenken Rechnung getragen werden.
Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat für Vermögenswerte gemäß
§ 21, die über eine Grundstücks-Gesellschaft gehalten werden, bereits dann
der Depotbank eine neue Bewertung zur Verfügung zu stellen, wenn anzunehmen
ist, das sich der Verkehrswert eines Vermögenswertes gemäß § 21 um mehr als
5 vH verändert hat. Bei direkt vom Immobilienfonds gehaltenen
Vermögenswerten hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der Depotbank
ein neues Bewertungsgutachten zur Verfügung zustellen, wenn anzunehmen ist,
dass sich der Verkehrswert des Vermögenswertes gemäß § 21 um mehr als
10 vH verändert hat. Das Neubewertungserfordernis ergibt sich bei einer
Veränderung des Wertes des einzelnen Vermögensgegenstandes.
Zu § 8
Abs. 4:
Die derzeit
geltende Bestimmung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
den Ausgabe- und Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Allerdings ist gemäß
§ 8 Abs. 1 die Depotbank verpflichtet, den NAV (bzw. Ausgabe- und
Rücknahmepreis) zu ermitteln. Im Sinne der Praktikabilität (jahrelange Praxis)
und einer vergleichbaren Bestimmung in § 7 Abs. 3 InvFG ist es
sinnvoll, auch im ImmoInvFG die Pflicht der Preisveröffentlichung nicht der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, sondern der Depotbank zu übertragen.
Zu § 9
Abs. 2:
Die bisherige
Formulierung des § 9 Abs. 2 bestimmt, dass eine ausländische
Immobilie nur dann erworben werden kann, wenn die Sicherstellung in einer dem
Abs. 1 (inländische Immobile – österreichisches Grundbuch) adäquaten Form
sichergestellt werden konnte. Das österreichische Grundbuchsrecht zählt auf
Grund des strengen Publizitätsgrundsatzes und der damit verbundenen dinglichen
Wirkung des Grundbuchstandes gegenüber Dritten zu den „strengsten“ im
europäischen Vergleich. Auf Grund der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltungen
der verschiedenen Grundbuchsrechte in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw.
Drittstaaten, kann das Grundbuchsrecht in vielen Ländern nicht als „adäquat“
iSv „gleichwertig“ angesehen werden. Mit der neuen Bestimmung wird einerseits
die größtmögliche Sicherstellung der Verfügungsbeschränkung zu Gunsten der
Depotbank je nach anwendbarer Jurisdiktion erhalten (Anlegerschutz) und
andererseits die Veranlagung in ausländische Immobilien erleichtert.
Zu § 13
Abs. 2a:
Korrespondiert mit
§ 4 Abs. 3a und 3b.
Zu § 13
Abs. 5:
Entspricht der
Regelung in § 12 Abs. 6 InvFG.
Zu § 13
Abs. 7:
Die Auflage der
Berichte von Spezialfonds in der Depotbank ist nicht zweckmäßig und kann daher
entfallen.
Zu § 14
Abs. 1:
Die Bestimmung
entspricht § 13 InvFG. Sie schafft die Möglichkeit, auf die
KESt-Auszahlung zu verzichten, wenn für alle Anteilinhaber entweder eine
Befreiung vom KESt-Abzug vorliegt oder ein Kapitalertragssteuerabzug deswegen
unterbleiben kann, weil entweder eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug
besteht oder auf Grund innerstaatlicher Regelungen lediglich ein
Besteuerungsrecht für Erträge aus inländischen Immobilien verbleibt. Die
Erhebung dieser Steuer für Erträge aus inländischen Immobilien wird – soweit
diese Steuer der Höhe nach auch tatsächlich von praktischer Auswirkung ist –
durch § 99 Abs. 1 Z 6 EStG gesichert. Für den Fall der Befreiung
vom Kapitalertragsteuerabzug bleibt die Steuerpflicht einer allenfalls im
Veranlagungsweg zu erhebende Steuer (zB Zwischensteuer bei Stiftungen) unberührt.
Zu § 14
Abs. 3:
Die Bildung der
Instandhaltungsrücklage ist mit einer Ausschüttungssperre verknüpft. Um die
Ausschüttungsfähigkeit des Immobilienfonds flexibler zu gestalten, soll es der
KAG möglich sein, die Höhe der Instandhaltungsrücklage dem Einzelfall
anzupassen, wobei die derzeit vorgesehenen 20% der Nettomieteinnahmen nicht
überschritten werden dürfen („in Höhe von einem Zehntel bis zu einem Fünftel
der Nettomieteinnahmen“).
Zu § 15
Abs. 2:
Ein Fondsvolumen
von 300 000 Euro ist nach Expertenansicht und Markterfahrung um ein
Vielfaches zu gering, um eine Immobilienfonds wirtschaftlich vertretbar
(entsprechend der „treuhändigen“ Verpflichtung) im Interesse der Anteilinhaber
zu verwalten. Es wird daher der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die
Möglichkeit eingeräumt, einen Immobilenfonds, der das Volumen von
30 Millionen Euro unterschreitet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
aufzulösen, weil es den Prinzipien einer treuhändigen Verwaltung widerspricht
(= zu Lasten der verbleibenden Anteilinhaber), einen Immobilienfonds mit so
geringem Fondsvolumen weiterzuführen.
Zu § 21
Abs. 6:
Durch den Wegfall
dieser Bestimmung soll es dem Immobilienfonds – aber nur im Rahmen der
Liquiditätsbestimmungen des § 32 – ermöglicht werden, auch Wertpapiere zu
erwerben, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen
Handel zugelassen sind, oder festverzinsliche Wertpapiere, soweit diese
5 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
Zu § 22
Abs. 4:
Die „erweiterten
Veranlagungsgrenzen“ bei Neuauflage eines Immobilienfonds sollen auch auf das
Wertpapierleihegeschäft ausgedehnt werden. Weiters soll der gesamte § 21
unter dieses Privileg fallen, nicht nur wie bisher der Abs. 1 Z 3
(unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung bestimmt und
geeignet sind).
Zu § 22
Abs. 5:
Erlaubt bei
Spezialfonds flexiblere Veranlagungsregeln als bei Publikumsfonds.
Zu § 23
Abs. 1:
Die Einschränkung
des Erwerbs von Anteilen an einer Grundstücks-Gesellschaft auf Länder, in denen
auf Grund der dort geltenden nationalen Rechtslage ein direkter
Immobilienerwerb durch einen österreichischen Immobilienfonds nicht möglich
ist, ist ein gravierender Wettbewerbsnachteil gegenüber den ausländischen am
Markt befindlichen Immobilienfonds. Unter anderem wurden in den „neuen“
EU-Mitgliedstaaten (EU-Osterweiterung) kurzfristig die gesetzlichen
Bestimmungen in der Form abgeändert, dass der Direkterwerb grundsätzlich
möglich ist, aber auf Grund von steuerlichen Begleitregelungen (10%ige
Grunderwerbssteuer) wirtschaftlich als nicht sinnvoll angesehen werden muss.
Durch den Entfall
des Verweises auf Abs. 1 des § 21 soll klargestellt werden, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien auch außerhalb der EU- bzw.
EWR-Staaten belegene Liegenschaften (mittelbar über eine
Grundstücks-Gesellschaft) bis zu 20 vH des Fondsvermögens erwerben kann;
die Veranlagungsgrenzen des § 21 Abs. 2 sind anzuwenden.
Zu § 23
Abs. 3:
Durch die
vorgeschlagene Änderung des § 23 Abs. 3 und 5 soll die bisherige
Regelung, die sehr speziell auf die österreichische Rechtsordnung und die in
Österreich bestehenden Gesellschaftsformen (insb. Kapitalgesellschaften – GmbH
und AG) zugeschnitten ist, erweitert werden. Durch diese „Erweiterung“ sollen
auch die in anderen Ländern zulässigen Gesellschaftsformen für die
Grundstücks-Gesellschaft zugänglich gemacht werden.
Da im Ausland
teilweise zwingendes nationales Recht dem Mehrheitserwerb an einer
(Grundstücks-) Gesellschaft durch Ausländer (zB österreichischer
Immobilienfonds) entgegensteht, bzw. im Allgemeinen nach den bisherigen
Erfahrungen der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien das starre
Mehrheitserfordernis sich wiederholt als nicht praxistauglich bzw. als
eklatanter Wettbewerbsnachteil erwiesen hat, sollen in einem gewissen Rahmen
(§ 23 Abs. 6: bis zu 20%) Minderheitsbeteiligungen zulässig sein.
Zu § 23
Abs. 4:
Steht im
Zusammenhang mit dem Entfall des zwingenden Mehrheitserfordernisses bei
Grundstücks-Gesellschaften in § 23 Abs. 3.
Zu § 23
Abs. 5:
Im Sinne eines
europäischen „level playing fields“ hat die Einschränkung, dass der Sitzstaat
der Grundstücks-Gesellschaft identisch mit dem Belegungsstaat der Immobilen
sein muss, zu entfallen.
Zu § 23
Abs. 6:
Die Anhebung der
maximalen Beteiligungen (von derzeit 40 vH auf 49 vH) eines
Immobilienfonds an Grundstücks-Gesellschaften setzt ein Markterfordernis um.
Die
Minderheitsbeteiligungen werden allerdings mit 20 vH des Fondsvermögens
begrenzt.
Zu § 23
Abs. 7:
Dient der
Klarstellung, dass in derartigen Fällen die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien nicht verpflichtet ist, die Beteiligung „von
heute auf morgen“ zu veräußern, sondern die Veräußerung der Anteile an
der Grundstücks-Gesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anleger vorgenommen
werden.
Zu § 24
Abs. 1:
Angleichung der
Wertgrenzen für Darlehen an Grundstücksgesellschaften an deutsche Regelung
(§ 69 Abs. 1 des deutschen InvFG).
Zu § 32
Abs. 1 bis 2:
Durch die
Neuregelung in Abs. 1 wird es dem Immobilienfonds ermöglicht, die vorhandene
Liquidität effizienter zu veranlagen.
Weiters ist
klargestellt, dass Wertpapiere gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 in die
Grenze der Mindestliquidität von 5 vH nicht eingerechnet werden können.
In Abs. 1a
wird es dem Immobilienfonds ermöglicht, nur jene Liquidität zu halten, die für
die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vom Immobilienfonds gehaltenen
Vermögenswerte notwendig ist. Durch die in Abs. 1a genannte Vereinbarung
kann einerseits der Investitionsgrad des Immobilienfonds erhöht werden – dies
führt zu einer Steigerung der Performance – andererseits wird den
Anlegerschutzgedanken dadurch entsprochen, dass durch eine vertragliche
Vereinbarung mit einem Unternehmen (Kreditinstitut oder Versicherung)
kurzfristig dem Immobilienfonds die entsprechende Liquidität zur Verfügung
gestellt werden kann.
Mit Abs. 2
Satz 1 wird die bisherige Streuungsregelung richtig gestellt. Satz 2 bestimmt,
dass im Rahmen der Liquiditätsveranlagung mittels Wertpapiere die
Streuungsregelungen des InvFG zur Anwendung kommen sollen.
Zu
§ 33:
Das ImmoInvFG hat
in der Stammfassung in seinem § 33 die Bestimmungen des InvFG alte Fassung
weitgehend übernommen, ohne die mittlerweiligen Änderungen im InvFG zu
übernehmen. Die derzeitige Bestimmung schafft ein enges Korsett, das einerseits
bei der Finanzierung von Liegenschaftskäufen zu wenig Spielraum zulässt (wie zB
die Verwendung von Zinsswaps), andererseits bei Devisenkurssicherungsgeschäften
Einschränkungen vornimmt (Absicherung ausschließlich über FX-Swaps, aber nicht
über OTC-Devisenoptionen möglich), die eine sichere Investition außerhalb des
Euro-Raumes wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen lässt. Das
Investmentfondsgesetz dagegen sieht mehr Flexibilität für
Kapitalanlagegesellschaften vor, wie zB Zins- und Devisenswaps in § 4 und
OTC-Derivate in § 21, je InvFG. Diese Flexibilität wird nunmehr auch für
eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einerseits bei der Finanzierung
von Immobilien und andererseits zur Absicherung von Währungsrisiken möglich
sein. Eine Anpassung des ImmoInvFG an das aktuelle InvFG, und spezielle
Modifikationen für die Immobilien-Situation (zB Absicherung von zukünftigen
Mietzinszahlungen – bis zu 24 Monate) werden der Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien kosteneffiziente und sichere Immobilientransaktionen
ermöglichen.
Zu § 34
Abs. 3:
Berücksichtigt die
allgemeine Regel in § 1 Abs. 3.
Zu § 36
Abs. 1:
Die
Werbemitteilungen sind an das neugefasste Veröffentlichungsregime in § 10
KMG anzupassen.
Zu § 40
Abs. 2 Z 2:
Durch die
Neuregelung soll die für ausländische Wertpapierinvestmentfonds bereits
bestehende Möglichkeit der Einmeldung der KESt-relevanten Daten, und des damit
verbundenen Entfalls der Sicherungssteuer auch auf Immobilienfonds erstreckt
werden. Ebenso soll es für Immobilienfonds möglich sein, die
ausschüttungsgleichen Erträge durch einen „Selbstnachweis“ nachzuweisen.
Zu
Anlage C:
Steht im
Zusammenhang mit der Änderung des § 7.
Zu
Art. 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes):
Zu § 7:
§ 7
Abs. 1 enthält derzeit keine Bewertungsalternative für den Fall, dass für
börsenotierte Papiere kein (aktueller) Börsenkurs vorhanden ist. Der Zusatz in
§ 7 Abs. 1 stellt klar, dass auch für diesen Fall ein gemäß § 7
Abs. 1 ermittelter Verkehrswert herangezogen werden kann. Durch die
umfassende Regelung des neuen § 7 Abs. 1, der auch den
Regelungsgehalt des derzeit geltenden § 7 Abs. 4 umfasst, wird dieser
gegenstandslos und sollte somit entfallen.
Zu
§ 13:
Es wird die
Möglichkeit der Schaffung von so genannten Vollthesaurierungsfonds auf alle
Fälle erweitert, in denen für alle Anteilsinhaber keine Verpflichtung zur
Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die depotführende Bank besteht. Die
Steuerpflicht einer allenfalls im Veranlagungsweg zu erhebende Steuer (zB
Zwischensteuer bei Stiftungen) bleibt davon unberührt.
Zu
§ 20:
Der neu
geschaffene § 20 Abs. 8 bietet die Möglichkeit, dass bei Spezialfonds
die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH überschritten werden
können, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Zu
§ 20a:
In § 20a
Abs. 1 Z 1 wird normiert, dass „Andere Sondervermögen“ auch in
Anteile von Dachfonds (Fonds mit mehr als 10% Subfonds) investieren dürfen,
sofern der Zielfonds an sich erwerbbar ist (OGAW bzw. OGA im Sinne des
§ 20). Die Neu-Textierung des § 20a Abs. 1 Z 2 stellt klar,
welche als Spezialfonds ausgestalteten Fonds für Andere Sondervermögen als
Zielfonds erwerbbar sind und vermeidet dabei den im bisherigen Text verwendeten
Begriff „Dachspezialfonds“. Wie bisher sollen die als Spezialfonds
ausgestalteten „Anderen Sondervermögen“ neben oder anstelle von Anteilen an
Publikumsfonds auch Anteile von anderen Spezialfonds erwerben können. Weiterhin
soll der Erwerb von Anteilen an einem Spezialfonds allerdings an die vorherige
Zustimmung aller Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds gebunden sein.
Ist das „Andere Sondervermögen“ in Form eines Spezialfonds ausgestaltet, dann
besteht gesetzlich die Möglichkeit, auch Anteile an Immobilienspezialfonds zu
erwerben. Weiters wird durch den neuen § 20a Abs. 3 die für Fonds mit
Anlagen gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 geschaffene fakultative
Quartalsrücknahme für alle Anderen Sondervermögen möglich sein, ebenso sollte
die in diesem Fall ohnehin nur indikative Bewertung auf einmal pro Monat
einschränkbar sein. Im neuen § 20a Abs. 7 wird normiert, dass der
Prospekt einen besonderen Hinweis auf die Bewertungs- und
Rückzahlungsmodalitäten zu enthalten hat, sowie einen Warnhinweis hinsichtlich
des besonderen Risikos, der einer Genehmigung der FMA bedarf. In § 20a
Abs. 8 soll der durch das InvFG idF Novelle 2003 nicht mehr immanente
Begriff „Dachfonds“ vollständig aus dem Gesetz entfernt werden.
Zu
§ 23d Z 3a:
Hiedurch wird der
Erwerb von Immobilienfondsanteilen für Pensionsinvestmentfonds ermöglicht.
Zu § 43
Abs. 1:
Berücksichtigt das
neue auch für sonstige Finanzprodukte geltende Werberegime.
Zu
Art. 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu § 37
Abs. 8:
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu § 94
Z 12:
Die Bestimmung ist
in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Z 6 zu sehen und soll für
beschränkt steuerpflichtige Anteilinhaber eine Befreiung von der
Kapitalertragsteuer vorsehen. Die Steuerpflicht einer allenfalls im
Veranlagungsweg zu erhebenden Steuer (die beschränkt steuerpflichtigen
Einkünfte betragen mehr als 2 000 Euro) bleibt davon unberührt. Die
Neuregelung soll auch eine Gleichstellung von inländischen und ausländischen
Immobilienfonds bewirken.
Zu § 95
Abs. 2:
Mit der im
Immobilien-Investmentfondsgesetz vorgesehen Meldemöglichkeit für ausländische
Immobilienfonds hat auch im Einkommensteuergesetz eine Gleichstellung von
ausländischen Investmentfonds und Immobilienfonds zu erfolgen.
Zu § 97
Abs. 1:
Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu § 99
Abs. 1 Z 6:
Die Bestimmung
sichert einerseits die Steuererhebung für inländische Immobilien, die sich im
Vermögen eines Immobilienfonds befinden. Zunächst wird für inländische
Immobilienfonds ein Steuerabzug auf Grund dieser Bestimmung nicht erfolgen,
wenn es zu einer KESt-Auszahlung im Sinne des § 14 Abs. 1
Immobilien-Investmentfondsgesetz kommt. Eine solche Auszahlung kann nur
unterbleiben, wenn nachweislich nur beschränkt Steuerpflichtige oder
KESt-befreite Anteilinhaber am Fonds beteiligt sind. In diesem Falle kommt
jedoch die Abzugspflicht durch die Kapitalanlagegesellschaft (bzw. in deren
Auftrag durch die Depotbank) auf Grund dieser Bestimmung zum Tragen. Durch die
Neufassung wird jedoch die Abzugsteuer auch für Erträge inländischer Immobilien
insoweit eingeschränkt, als eine beschränkte Steuerpflicht in praktischer
Hinsicht auch tatsächlich besteht. Auf Grund der Tarifbestimmung des § 102
Abs. 3 EStG fällt aber erst ab einem inländischen Einkommen in Höhe von
2 000 Euro tatsächlich Steuer an. Bei Publikumsfonds kann unterstellt
werden, dass beschränkt steuerpflichtige Anteilsinhaber diese Höhe
üblicherweise nicht erreichen und somit einen Antrag auf Erstattung stellen
können, was wiederum zu einem Aufwand führt, der aus verwaltungsökonomischen
Gesichtspunkten vermieden werden sollte.
Zu
Art. 4 (Änderung des Pensionskassengesetzes):
Zu § 2
Abs. 2, § 7 Abs. 1, 3, 6, 7 und 9, § 24 Abs. 3,
§ 24a Abs. 2 und § 30 Abs. 6 PKG:
Die FMA hat von
der Verordnungsermächtigung des § 30 Abs. 4 Gebrauch gemacht und die
Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechung
der Pensionskasse sowie für den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft geändert. Zur Klarstellung werden die im PKG enthaltenen
Verweise auf einzelne Posten der Formblätter auf eine inhaltliche Beschreibung
der jeweiligen Posten umgestellt und sind damit von Änderungen der Formblätter
unabhängig. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden. Weiters werden
zwei Schreibfehler berichtigt.
Zu § 25
Abs. 2a PKG:
Für Bankguthaben
und Kassenbestände wird analog zu den Veranlagungsvorschriften für
Mitarbeitervorsorgekassen eine Emittentengrenze festgesetzt. Damit wird auch
klargestellt, dass Bankguthaben nicht unter die Emittentengrenze des § 25
Abs. 7 zu subsummieren sind. Beitragseingänge bei einer neu gebildeten
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft werden auf Grund des geringen oder noch
nicht vorhandenen veranlagten Vermögens zumeist zu einer Überschreitung der
Emittentengrenze führen. Es wird daher – wie auch im BMVG – eine kurzfristige
Überschreitung der Emittentengrenze zugelassen, wobei die Ein-Jahresfrist
(12 Monate) mit Bildung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu laufen
beginnt und unabhängig vom Geschäftsjahr der Pensionskasse ist. Unter
„kurzfristig“ werden in diesem Zusammenhang in der Regel nur einige Tage,
höchstens aber ein Monat zu verstehen sein, da mit dieser Ausnahmebestimmung
lediglich die Notwendigkeit mehrerer Verrechnungskonten vermieden werden soll.
Zu § 25
Abs. 8 PKG:
Für Fonds, die der
Richtlinie 85/611/EWG (OGAW) entsprechen, die also europaweit harmonisiert
sind, die einheitlich beaufsichtigt werden und ein erhöhtes Sicherheitsniveau
aufweisen, soll eine Vereinfachung bei der Durchrechnung hinsichtlich der
Emittentengrenze des Abs. 7 ermöglicht werden. Beträgt der Anteil einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft an einem „OGAW-Fonds“ bzw die Veranlagung in einem
„OGAW-Subfonds“ nicht mehr als 5 vH, soll eine weitere Durchrechnung bei
diesen „OGAW-Fonds“ oder „OGAW-Subfonds“ aus praktischen Gründen unterbleiben
können. Die Zuordnung der Veranlagungen zu den Veranlagungskategorien bleibt
davon unberührt. Durch die Streuungsbestimmungen für solche Fonds ist im
Zusammenhang mit der 5%-Grenze und der Tatsache, dass unterschiedliche
Zielfonds auch unterschiedlich veranlagen, in der Praxis sichergestellt, dass
es zu einer verwaltungskostengünstigeren Lösung als bisher kommt, ohne dass
dies zu einer Risikoausweitung führt. Beträgt das Beteiligungsausmaß einer
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft an einem „OGAW-Fonds“ mehr als 5 vH,
ist dieser hinsichtlich der Emittentengrenze des Abs. 7 jedenfalls
durchzurechnen.
Zu
Art. 5 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes):
Zu § 30
Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 Z 4 lit. a BMVG:
Da von den neuen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht alle Vollmitglied der OECD sind
(derzeit sind das Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Slowenien), ist
eine Anpassung der zulässigen Staaten für den Erwerb von Grundstücken und
Gebäuden auf EWR- oder OECD-Mitgliedschaft sowie hinsichtlich des Sitzes einer
Kapitalanlagegesellschaft auf EWR- oder OECD-Staaten erforderlich.
Zu § 30
Abs. 3 Z 4 lit. b BMVG:
Redaktionelle
Anpassung.
Zu § 30
Abs. 3 Z 4 BMVG:
Bei den zulässigen
Sitzstaaten für Kapitalanlagegesellschaften ist ebenfalls eine Erweiterung auf
EWR- oder OECD-Mitgliedschaft erforderlich. Die Veranlagungsvorschriften werden hinsichtlich der
Veranlagungen in Kapitalanlagefonds an die Änderungen im Investmentfondsgesetz
angepasst. Da in anderen Sondervermögen gemäß § 20a InvFG auch
risikoreiche Veranlagungen zulässig sind, ist es erforderlich, diese Risken
über die Grenzen des Investmentfondsgesetzes hinaus direkt zu begrenzen.
Weiters dürfen andere Sondervermögen Anteile an Immobilienfonds erwerben; diese
Veranlagungen sind im Rahmen der Durchrechnung der Immobilien-Kategorie
zuzuordnen.
Zu § 30
Abs. 3 Z 7 BMVG:
Berichtigung eines
Redaktionsversehens.
Textgegegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderung
des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
|
§ 1. (1) – (2) ... |
§ 1.
(1) – (2) ... |
(3) Ein
Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen
Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn
Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein
müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein
solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern,
sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen
Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber
zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern
nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen
darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat
(§ 8 Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des
Immobilienspezialfonds abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgelegt werden. Ebenso sind Ausgabe- und Rücknahmepreis nicht bei jeder
Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen. Die Prüfung des
jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft
hat sich zusätzlich auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der
Fondsbestimmungen zu erstrecken. Bei Immobilienspezialfonds ist eine
Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der
Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen;
diese sind auch über die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine
diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds
unterbleiben. |
(3) Ein
Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen
Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn
Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein
müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein
solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern,
sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen
Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber
zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern
nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen
darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat
(§ 8 Abs. 4) kann in den Fondsbestimmungen des
Immobilienspezialfonds abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgelegt werden. Bei Immobilienspezialfonds können die Kapitalanlagegesellschaften
für Immobilien den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz
dadurch genügen, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich
oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern vereinbarte Art
informieren. Bei Immobilienspezialfonds ist eine Mitteilung der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der Anteilscheine
auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese
sind auch über die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine
diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei
Immobilienspezialfonds unterbleiben. |
§ 3. (1) – (2) ... |
§ 3.
(1) – (2) ... |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, sich bei der
Verwaltung von Immobilienfonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht
zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen; der Dritte handelt
hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß Abs. 1 zweiter Satz,
sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine
solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln. |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, eine oder mehrere
der in § 2 Abs. 2 angeführten Aufgaben zum Zwecke einer
effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt
hierbei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen
erfüllt sein: |
|
1. die Übertragung ist unverzüglich der FMA
anzuzeigen; |
|
2. die Übertragung darf die Wirksamkeit der
Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in keiner Weise
beeinträchtigen. Insbesondere darf die Übertragung weder die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien daran hindern, im Interesse der
Anteilinhaber zu handeln, noch darf sie verhindern, dass die Verwaltung der
Immobilienfonds im Interesse der Anteilinhaber erfolgt; |
|
3. der Depotbank oder anderen Unternehmen, deren
Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder der
Anteilinhaber kollidieren können, darf keine Übertragung für die
Hauptdienstleistung der Immobilienverwaltung erteilt werden; |
|
4. es muss sichergestellt sein, dass die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Unternehmen, denen Aufgaben
übertragen wurden, jederzeit wirksam überwachen kann; |
|
5. es muss sichergestellt sein, dass die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien den Unternehmen, denen Aufgaben übertragen wurden, jederzeit
weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag mit sofortiger Wirkung
entzogen werden kann, sofern dies im Interesse der Anteilinhaber ist; |
|
6. unter Berücksichtigung der Art der zu
übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen
werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein,
die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen; |
|
7. in den Fondsprospekten sind die übertragenen
Aufgaben aufzulisten; |
|
8. durch den Umfang der Übertragung darf die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nicht zu einem
Briefkastenunternehmen werden; von einem Briefkastenunternehmen ist dann
auszugehen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihre Geschäftstätigkeit
weitgehend auf Dritte überträgt; |
|
9. die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien gemäß Abs. 1 zweiter Satz sowie die Pflichten der Depotbank
gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt.
Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien haftet zwingend für Handlungen
des Dritten wie für eigenes Handeln. |
|
Soferne
die Delegation nicht den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von
Vermögensgegenstände gemäß § 21 oder die Veranlagung in Vermögensgegenständen
gemäß § 32 oder § 33 erfasst, kann Z 1 entfallen. Im Falle von
Immobilienspezialfonds ist Z 7 nicht anwendbar. Von Z 3 kann bei
Immobilienspezialfonds abgesehen werden, sofern dazu ein schriftlicher
Auftrag der Anleger vorliegt. |
§ 4. (1) ... |
§ 4.
(1) ... |
(2) Vermögenswerte
eines Immobilienfonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz
ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wie insbesondere § 5, nicht verpfändet
oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten
werden. |
(2) Vermögenswerte
eines Immobilienfonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehenen Fällen, wie insbesondere § 5, nicht verpfändet oder sonst
belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine
dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern
unwirksam. |
(3)
... |
(3)
... |
|
(3a) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die Fondsbestimmungen
ausdrücklich vorsehen, berechtigt, im Rahmen des § 32 auf Rechnung des
Immobilienfonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen, Vermögensgegenstände
gemäß § 32 mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände
zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten
Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte). |
|
(3b) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die Fondsbestimmungen
ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Wertpapiere gemäß § 32 bis zu
30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten
Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen,
dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf
einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen. Das
Wertpapierleihsystem muss so beschaffen sein, dass die Rechte der
Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser
Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung
eines Immobilienfonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen. |
(4) – (11) ... |
(4) – (11) ... |
§ 5. (1) ... |
§ 5.
(1) ... |
(2) Die
Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist
unbeschadet des § 11 zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen
und im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung geboten ist und wenn
die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt, weil sie die
Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen
sollen, für marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und diese Belastung
dürfen insgesamt 40 vH des Verkehrswertes der Vermögenswerte gemäß
§ 21, bei Immobilienspezialfonds hingegen 50 vH nicht
überschreiten. Im Rahmen des § 4 Abs. 3 aufgenommene Kredite sind
bei der Berechnung gemäß diesem Absatz anzurechnen und mindern die
Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend. |
(2) Die
Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß § 21 sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus
Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß § 21
beziehen, ist unbeschadet des § 11 zulässig, wenn dies in den
Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und
der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die
Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für marktüblich erachtet.
Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 50 vH des
Verkehrswertes der Vermögenswerte gemäß § 21 nicht überschreiten. Im
Rahmen des § 4 Abs. 3 aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung
gemäß diesem Absatz anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der
Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend. |
(3)
... |
(3)
... |
§ 6. (1) – (2) ... |
§ 6.
(1) – (2) ... |
(3) Die
Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden. |
(3) Die
Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile
ausgestellt werden. |
(4)
– (6) ... |
(4)
– (6) ... |
(7) Anteilscheine an
Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf
Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Liegenschaften veranlagen
dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben
dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht
überschreiten. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock
eines inländischen Kreditinstitutes für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB
geeignet. |
(7) Anteilscheine an
Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf
Grund der Fondsbestimmungen direkt oder über Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des § 23 ausschließlich in Liegenschaften
veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist.
Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens
nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des
§ 33 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens
durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 3b sind
zulässig. |
§ 7. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf
im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt
veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich
sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes
Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen
Angaben sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten
Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters hat der Prospekt einen allgemeinen
Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen
Risiken zu enthalten. Die FMA kann im Interesse einer zuverlässigen
Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen Hinweis
festlegen. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine
vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3
bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. |
§ 7.
(1) Ein Angebot von
Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag
davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt
veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die
erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage
und über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.
Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A
vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des
Immobilienfonds enthalten sind) sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde
bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters haben der vereinfachte
und der vollständige Prospekt einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der
Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde
kann im Interesse einer zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung
Mindestinhalte für diesen Hinweis festlegen. Der vereinfachte Prospekt hat in
zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in
der Anlage C Schema C vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und
abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der
vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer
Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte
Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung gebilligten dauerhaften
Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Auf
Verlangen ist dem Anleger aber jedenfalls kostenlos eine Papierversion zur
Verfügung zu stellen. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine
vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist § 5 Abs. 1 und 3
bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden. |
(2)
... |
(2)
... |
(3) Der von der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte Prospekt sowie dessen
Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr
spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. § 12 KMG gilt
sinngemäß. |
(3) Sowohl der von
der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte vereinfachte als
auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung
vorliegen. § 12 KMG gilt sinngemäß. |
(4) Jedem
interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen,
der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende
Halbjahresbericht vor Vertragsabschluss ausdrücklich kostenlos anzubieten.
Jedem Anleger sind die vorgenannten Unterlagen auf Verlangen jederzeit
kostenlos auszufolgen. |
(4) Der vereinfachte
Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor
Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten
Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der
letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht,
sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an
den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in
anderer von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung genehmigter Form
zugänglich sein. |
(5) Die
Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben
werden. Die Einbringung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten ist nicht
zulässig. |
(5) Die
Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben
werden. Die Einbringung von Vermögenswerten gemäß § 21 ist nicht
zulässig. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese
über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit
ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen
entsprechend zu erfolgen hat. |
(6)
– (7) ... |
(6)
– (7) ... |
§ 8. (1) ... |
§ 8.
(1) ... |
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist verpflichtet, eine aktuelle
Bewertung gemäß § 29 der Depotbank zur Verfügung zu stellen, falls
anzunehmen ist, dass der Wert der Vermögenswerte gemäß § 21 von der
zuletzt erstellten Bewertung um mehr als 10 vH abweicht. Ab diesem
Zeitpunkt ist die aktualisierte Bewertung der Berechnung der Depotbank zu
Grunde zu legen. |
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist verpflichtet, eine aktuelle
Bewertung gemäß § 29 der Depotbank zur Verfügung zu stellen, falls
anzunehmen ist, dass der Wert der Vermögenswerte gemäß § 21 von der
zuletzt erstellten Bewertung um mehr als 10 vH abweicht. Bei
Vermögenswerten gemäß § 21 die über eine Grundstücks-Gesellschaft
(§§ 23 ff) gehalten werden, verringert sich der Prozentsatz auf
5 vH Ab diesem Zeitpunkt ist die aktualisierte Bewertung der Berechnung
der Depotbank zu Grunde zu legen. |
(3)
... |
(3)
... |
(4) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat den Ausgabe- und den
Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe
oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im
Monat. |
(4) Die Depotbank
hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu
veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile
stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. |
§ 9. (1) ... |
§ 9.
(1) ... |
(2) Ausländische
Immobilien dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Die
Depotbank darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung
nach § 4 Abs. 4 in einer dem Abs. 1 adäquaten Form
sichergestellt werden kann, und sie hat die Durchführung der Sicherstellung
zu überwachen. |
(2) Ausländische
Immobilien dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Ist bei
ausländischen Vermögenswerten gemäß § 21 die Eintragung der
Verfügungsbeschränkung (§ 4 Abs. 4) in ein Grundbuch oder ein vergleichbares
Register rechtlich nicht vorgesehen, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung
in anderer geeigneter Form sicherzustellen. |
(3)
... |
(3)
... |
§ 13. (1) – (2) ... |
§ 13.
(1) – (2) ... |
|
(2a) Betreibt eine
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung eines Immobilienfonds
Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 3a) oder Wertpapierleihegeschäfte
(§ 4 Abs. 3b), so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht
jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern. |
(3)
– (4) ... |
(3)
– (4) ... |
(5) Der geprüfte
Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und in der Depotbank zur Einsicht
aufzulegen. |
(5) Der geprüfte
Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und in der Depotbank zur Einsicht
aufzulegen und den Anteilinhabern auf Verlangen
kostenlos zur Verfügung zu stellen. |
(6)
... |
(6)
... |
(7) Bei
Immobilienspezialfonds können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen
entfallen. Bei Immobilienspezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes
und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung
des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes gemäß
Abs. 2 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen.
Halbjahresberichte von Immobilienspezialfonds und der Prüfbericht über den
Rechenschaftsbericht sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde nur auf Anforderung
einzureichen. |
(7) Bei
Immobilienspezialfonds können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen
entfallen. Bei Immobilienspezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichts
und Halbjahresberichts in der Depotbank entfallen, der Prüfbericht über den
Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Immobilienspezialfonds jedenfalls
zu übermitteln. Halbjahresberichte von Immobilienspezialfonds und der
Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde
nur auf Anforderung einzureichen. |
§ 14. (1) Der Jahresgewinn eines
Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten, in dem
es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist
vom nicht ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß § 40
in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß
§ 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten
Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende
Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag gemäß Abs. 2
Z 1 und 3 leisten (Ertragsausgleich). |
§ 14.
(1) Der Jahresgewinn
eines Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten,
in dem es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung
erfolgt, ist vom nicht ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der
gemäß § 40 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß
§ 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten
Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende
Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag gemäß Abs. 2
Z 1 und 3 leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für
Immobilienfonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines
Immobilienfonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in eindeutiger Form nachgewiesen
wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher
Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen
Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für
eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.
Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der
Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, dass ihnen
kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die
den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die
Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die
entgeltliche Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß § 21)
zuzüglich sonstiger Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung, soweit diese
nicht den Gewinnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zuzurechnen sind,
abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung
einer Abschreibung gemäß § 204 HGB für Wertminderung von Gebäuden ist
unzulässig. Für Kosten, die durch Hintanhaltung oder Beseitigung von
baulichen Schäden aus Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen,
ist eine Rücklage in Höhe von einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als
Aufwand abzuziehen (Instandhaltungsrücklage). Eine Durchführung derartiger
Maßnahmen ist kein gewinnmindernder Aufwand. |
(3) Die
Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die
entgeltliche Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß § 21)
zuzüglich sonstiger Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung, soweit diese
nicht den Gewinnen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 zuzurechnen sind,
abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung
einer Abschreibung gemäß § 204 HGB für Wertminderung von Gebäuden ist
unzulässig. Für Kosten, die durch Hintanhaltung oder Beseitigung von
baulichen Schäden aus Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen,
ist eine Rücklage in Höhe von einem Zehntel bis zu einem Fünftel der
Nettomieteinnahmen als Aufwand abzuziehen (Instandhaltungsrücklage). Eine
Durchführung derartiger Maßnahmen ist kein gewinnmindernder Aufwand. |
(4)
– (5) ... |
(4)
– (5) ... |
§ 15. (1) ... |
§ 15.
(1) ... |
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter
gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen,
wenn das Fondsvermögen 300 000 Euro unterschreitet. |
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter
gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen,
wenn das Fondsvermögen 30 Millionen Euro unterschreitet. |
(3)
– (5) ... |
(3)
– (5) ... |
§ 21. (1) – (5) ... |
§ 21.
(1) – (5) ... |
(6) Unbeschadet der
Regelung in § 23 über Grundstücks-Gesellschaften dürfen für einen
Immobilienfonds weder Anteile an anderen Immobilienfonds noch Aktien oder
sonstige Beteiligungspapiere erworben werden. |
|
(7)
... |
(7)
... |
§ 22. (1) – (3) ... |
§ 22.
(1) – (3) ... |
(4) Die Begrenzungen
von Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 6
und § 32 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit
dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von drei Jahren verstrichen ist. Eine
Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung. |
(4) Die Begrenzungen
von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b,
§ 21, § 23 Abs. 6 und § 32 Abs. 1
Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend,
wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen
ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung. |
|
(5) Ein
Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Abs. 1 aus mindestens fünf
Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen und es darf
abweichend zu Abs. 2 keiner der Vermögenswerte gemäß § 21
Abs. 1 und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes
des Immobilienspezialfonds übersteigen. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. |
§ 23. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur erwerben
und halten, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die Beteiligung einen
dauernden Ertrag erwarten lässt und anders als im Wege einer solchen
Grundstücks-Gesellschaft der Erwerb von Immobilien in einem Staat durch die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien rechtlich nicht möglich ist.
Grundstücks-Gesellschaften sind Gesellschaften, |
§ 23.
(1) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des
Immobilienfonds Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 6 nur erwerben und halten, wenn die Fondsbestimmungen dies
vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch
Vereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der
Grundstücks-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank gemäß § 4
Abs. 4 in geeigneter Form sichergestellt sind.
Grundstücks-Gesellschaften sind Gesellschaften, |
1. ... |
1. ... |
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 21 Abs. 1 erwerben
dürfen, die nach den Fondsbestimmungen unmittelbar für den Immobilienfonds
erworben werden dürfen. |
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 21 erwerben dürfen, die
nach den Fondsbestimmungen unmittelbar für den Immobilienfonds erworben
werden dürfen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds
eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten,
wenn sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und
durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft eine über die geleistete
Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds
eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten,
wenn sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und
durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft die Außenhaftung mit der
Einlage beschränkt ist. Abweichend davon darf die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien im Rahmen der Veranlagungsgrenze des Abs. 6 zweiter Satz für
Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft
auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der
Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat
(Minderheitsbeteiligung). |
(4) Die Einlagen der
Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt
ist, müssen voll eingezahlt sein. Weitere Gesellschafter dürfen an der
Grundstücks-Gesellschaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist, dass
die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bei einem Ausscheiden von
Mitgesellschaftern deren Anteile für Rechnung des Immobilienfonds zu im
Vorhinein festgelegten Bedingungen erwerben kann. |
(4) Die Einlagen der
Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt
ist, müssen voll eingezahlt sein. |
(5) ... 1. ... |
(5) ... 1. ... |
2. diese Vermögenswerte im Staat des Sitzes der
Grundstücks-Gesellschaft belegen sein müssen und |
|
3. ... ... |
3. ... ... |
(6) Der Wert aller
Beteiligungen (inklusive allfälliger Darlehensforderungen) an
Grundstücks-Gesellschaften, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, darf 40 vH des Wertes
des Immobilienfonds nicht übersteigen. |
(6) Der Wert aller
Beteiligungen (inklusive allfälliger Darlehensforderungen) an
Grundstücks-Gesellschaften, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, darf 49 vH des Wertes
des Immobilienfonds nicht übersteigen. Unbeschadet der Anlagegrenze nach dem
ersten Satz darf der Wert der Vermögensgegenstände gemäß § 21, die zum
Vermögen von Grundstücks-Gesellschaften gehören, an denen die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds
nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vH des Wertes des
Immobilienfonds nicht überschreiten. |
|
(7) Wenn nach Erwerb
einer Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft die Voraussetzungen für
den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien deren Veräußerung unter Wahrung der
Interessen der Anleger zu betreiben. |
§ 24. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien darf einer Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des
Immobilienfonds ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der
Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, die
Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert
ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens
innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des
Immobilienfonds einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen
50 vH des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen
Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds den
Grundstücks-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 10 vH des Wertes
des Immobilienfonds nicht übersteigt. |
§ 24. (1) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf einer Grundstücks-Gesellschaft
für Rechnung des Immobilienfonds ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der
Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, die
Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist
und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens
innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft
für Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des
Immobilienfonds einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen
50 vH des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen
Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds den
Grundstücks-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 25 vH des Wertes
des Immobilienfonds nicht übersteigt. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 32. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds einen Betrag, der
mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in
Bankguthaben mit einer Kündigungsfrist von längstens einem Jahr oder in
Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen,
Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen mit
einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahren zu unterhalten. |
§ 32.
(1) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann für einen Immobilienfonds
folgende Vermögenswerte bis zu 49 vH des Fondsvermögens halten bzw.
erwerben |
|
1. Bankguthaben; |
|
2. Geldmarktinstrumente; |
|
3. Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 1
Abs. 1 oder 2 InvFG 1993 und Anteile an Kapitalanlagefonds, die von
einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, die nach den Fondsbestimmungen
ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den
Z 1, 2 und 4 anlegen dürfen; |
|
4. Teilschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit
von längstens drei Jahren; |
|
5. Wertpapiere, die an einer Börse in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt
zugelassen sind, soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von
5 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. |
|
Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds
einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne
Erträgnisse), bei Immobilienspezialfonds aber mindestens 5 vH des
Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß
Z 1 bis 4 zu unterhalten. |
|
(1a) Abs. 1
letzter Satz wird auch entsprochen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien für den Immobilienfonds eine schriftliche Vereinbarung mit einem
Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, je mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, geschlossen hat, die den Vertragspartner
verpflichtet, bei Aufforderung durch die Kapitalanlagegesellschaft für
Immobilien Anteile des Immobilienfonds im Gegenwert bis zur in den Fondsbestimmungen
festgelegten Mindestliquidität zu erwerben, um dem Immobilienfonds die notwendige
Liquidität zur Verfügung zustellen. |
(2) Nach Maßgabe der
Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben,
Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen,
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine bis zu
einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens und bis zu einer Höhe von
15 vH des Fondsvermögens bei der selben Kreditinstitutsgruppe (§ 30
BWG) als Schuldner gehalten werden. |
(2) Nach Maßgabe der
Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer
Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe
(§ 30 BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2
bis 5 gilt § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG 1993 sinngemäß. Bei Veranlagungen
gemäß Abs. 1 Z 3 gilt § 20 Abs. 3 Z 8b und c InvFG
1993 sinngemäß. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
§ 33. Für einen Immobilienfonds dürfen und
zwar ausschließlich zu Absicherungszwecken Devisenkurssicherungsgeschäfte,
Devisenoptionsgeschäfte und Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine
ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen
und Beschränkungen getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den
Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich vorgesehen sind: |
§ 33.
(1) Für einen
Immobilienfonds dürfen zur Absicherung der Vermögensgegenstände und zur
Fixierung von Forderungen aus der Bewirtschaftung der Vermögenswerte gemäß
§ 21, die in den folgenden 24 Monaten fällig werden, abgeleitete
Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter
Instrumente, die an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG
notiert oder gehandelt werden, oder an einem anderen anerkannten, geregelten,
für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden oder an
einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich
notiert oder an einem anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und
ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt
werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den
Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, oder abgeleitete
Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt
gehandelt werden (OTC-Derivate), wie etwa Zinsswaps und Devisenswaps,
eingesetzt werden, sofern: |
1. Devisenkurssicherungsgeschäfte: |
1. es sich bei den Basiswerten um Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Vermögensgegenstände gemäß § 21 Abs. 1 und 2
sowie Beteiligungen gemäß § 23 oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Immobilienfonds gemäß den
in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf, |
a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen
für einen Immobilienfonds Devisen auf Termin verkauft werden, soweit
verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang
und in der gleichen Währung gegenüberstehen; |
|
b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft
darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes Devisenkaufgeschäft
geschlossen werden; |
|
c) in den Geschäftsunterlagen hat die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass der
Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient; |
|
d) die für einen Immobilienfonds getätigten
Geschäfte nach lit. a sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder Marktpreis
zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die
Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher
erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger
Weise am nächsten kommt; |
|
e) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von
Kurssicherungsgeschäften für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu
unterrichten. |
|
2. Devisenoptionsgeschäfte: |
2. die Gegenparteien bei Geschäften mit
OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung zugelassen wurden, und |
a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen
für einen Immobilienfonds auch Devisen-Verkaufsoptionen gekauft bzw.
Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, wenn die Optionen an einer in- oder
ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und soweit den
verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens
im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der
Absicherung von Währungsrisiken ist den Kapitalanlagegesellschaften für
Immobilien auch der Verkauf von Devisen-Verkaufsoptionen und der Kauf von
Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen gestattet; |
|
b) in den Geschäftsunterlagen hat die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass der Abschluss der
Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient; |
|
c) die für einen Immobilienfonds erworbenen oder
veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder
Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so
ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher
erkennbarer Chancen und Risiken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger
Weise am nächsten kommt; |
|
d) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von Optionsgeschäften
für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu unterrichten. |
|
3. Finanzterminkontrakte: |
3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und
überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf
Initiative der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zum angemessenen
Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt
werden können. |
a) Für einen Immobilienfonds dürfen
ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte Zins- und
Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von
Vermögensgegenständen des Fondsvermögens verkauft werden; |
|
b) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden,
soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in
dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte
sind zulässig; |
|
c) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft
werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit
Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser
Geschäfte sind zulässig; |
|
d) in den Geschäftsunterlagen hat die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien festzuhalten, dass der Verkauf der
Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des
Fondsvermögens dient; |
|
e) die für einen Immobilienfonds gekauften oder
verkauften Finanzterminkontrakte sind mit ihrem jeweiligen Börsen- oder
Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so
ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter
Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich
vernünftiger Weise am nächsten kommt; |
|
f) die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
hat die Depotbank über den Abschluss und die Abwicklung von
Finanzterminkontrakten für Rechnung eines Immobilienfonds laufend zu
unterrichten. |
|
|
(2) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat ein Verfahren zu verwenden, das
eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate
erlaubt. |
|
(3) Das
Ausfallrisiko bei Geschäften eines Immobilienfonds mit OTC-Derivaten darf
folgende Sätze nicht überschreiten: |
|
1. wenn
die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des § 2 Z 20 BWG ist,
10 vH des Fondsvermögens, |
|
2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens. |
§ 34. (1) – (2) ... |
§ 34.
(1) – (2) ... |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit
Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die
Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es
sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt.
Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen
den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die
Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen
Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt. Sie tritt mit dem in
der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der
Veröffentlichung, in Kraft. |
(3) Die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit
Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die
Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es
sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) handelt.
Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen
den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die
Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung
angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in
Kraft. |
(4) – (5) ... |
(4) – (5) ... |
§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur
unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen
allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das
Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß. |
§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf
nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf
dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das
Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG
sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 40. (1) ... |
§ 40.
(1) ... |
(2) 1. ... |
(2) 1. ... |
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch
einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluss der
notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können
inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt
werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis
durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten
inländischen Immobilienfonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung festlegen, dass die für den Nachweis erforderlichen Daten
innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Datenaustausches oder der automationsgestützten
Datenübertragung bekannt gegeben werden. Es kann dabei auch die
Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus
ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der
Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten
oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen. |
2. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind durch
einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter Anschluss der
notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können
inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt
werden. Die Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt dem Fonds
zuzurechnende Gewinne gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 3 inklusive
Ertragsausgleich gemäß § 14 Abs. 1 sind durch die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien auf täglicher Basis im Wege der
Meldestelle nach § 7 Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Kapitalertragsteuer
auf die ausgeschütteten Jahresgewinne sowie auf die ausschüttungsgleichen
Erträge im Sinne der Z 1 sind im Zuflusszeitpunkt durch die
Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im Wege der Meldestelle nach
§ 7 Abs. 3 zu veröffentlichen. Erfolgt der Nachweis der
ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann
der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im
Veranlagungswege selbst nachweisen. Das Erfordernis des steuerlichen
Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für
einen von ihm selbst verwalteten inländischen Immobilienfonds. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, dass die für den
Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des
Datenaustausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekannt
gegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im
Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtlicher
relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, sich einer bestimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
|
(3) § 15
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx tritt
mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Anlage C in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx tritt mit 1. Jänner 2007 in
Kraft. |
Artikel 2 |
|
Änderung des
Investmentfondsgesetzes |
|
§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich
aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der
Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds
ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm
gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des
Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21,
Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich
Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. |
§ 7.
(1) Der Wert eines
Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds
einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des
Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen
Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und
Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen
gemäß §§ 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen
Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. Ist für
ein Wertpapier kein oder kein aktueller Börsenkurs verfügbar, so ist der Verkehrswert,
der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
angemessen ist, heranzuziehen. |
(2) – (3) ... |
(2) – (3) ... |
(4) Für andere als
in § 20 Abs. 3 Z 1 genannte Wertpapiere ist der Verkehrswert,
der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
angemessen ist, zugrunde zu legen. |
|
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds
ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die
Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines
Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen
eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird.
In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40
Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie
§ 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf
entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von
Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß
§ 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten
Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende
Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten
(Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte
Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn
durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form
nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge
sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der
inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen
für eine Befreiung gemäß § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988
vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen
sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein
Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den
ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. |
§ 13.
Der Jahresertrag
eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber
auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte
Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von
Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht
ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe
der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40
Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes
1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der
Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch
Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag
ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für
Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds
unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine
entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer
unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des
Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das
kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der
Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt
ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb
bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen. |
§ 20. (1) – (7) ... |
§ 20.
(1) – (7) ... |
|
(8) Bei Spezialfonds
können die in § 20 festgelegten Anlagegrenzen um 100 vH
überschritten werden, wenn dies in den Fondsbestimmungen ausdrücklich
vorgesehen ist. |
§ 20a. (1) ... |
§ 20a.
(1) ... |
1. Anteile an ein und demselben
Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß
§ 20 Abs. 3 Z 8b und 8c jeweils bis zu 50 vH des
Fondsvermögens; |
1. Anteile an ein und demselben
Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß
§ 20 Abs. 3 Z 8b und 8c, unabhängig davon, ob der
Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen
Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens
in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen
dürfen, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens; |
2. Anteile an ein und demselben inländischen
Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens,
sofern alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb
durch den Spezial-Dachfonds ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen; |
2. Anteile an ein und demselben inländischen
Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens,
sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und
alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche
Zustimmung erteilen; |
3. ... |
3. ... |
4. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und Anteile
an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens; der Erwerb
von Immobilienspezialfonds ist unzulässig. |
4. Anteile an ein und demselben Immobilienfonds
gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) und Anteile an
ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft
mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt
dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 ImmoInvFG und Anteile an
Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der
Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 2
ImmoInvFG ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst
ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden
Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung
erteilen. |
5. ... |
5. ... |
(2) ... |
(2) ... |
(3) „Andere
Sondervermögen“, die in Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 veranlagen, können
in den Fondsbestimmungen Einschränkungen des § 10 Abs. 2 vorsehen,
wonach die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens
einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann. |
(3) Andere
Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass |
|
1. die Anteilsausgabe sowie abweichend von
§ 10 Abs. 2 die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann; |
|
2. die Depotbank abweichend von § 7
Abs. 3 den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat
veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe
und Rücknahme der Anteile zu erfolgen. |
(4) – (6) ... |
(4) – (6) ... |
(7) Wenn „Andere
Sondervermögen“ ein besonderes Risiko aufweisen, so haben der vereinfachte
Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen
Warnhinweis zu beinhalten. Der Hinweis auf das besondere Risiko bedarf der
Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von „Anderen
Sondervermögen“ muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten
Form eingesetzt werden. |
(7) Der vereinfachte
und der vollständige Prospekt gemäß § 6 hat einen besonderen Hinweis auf
besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 3 zu
enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in
Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 anlegen, haben der vereinfachte
Prospekt und der vollständigen Verkaufsprospekt diesbezüglich einen
Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Genehmigung der FMA. In
der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis
stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden. |
(8) Der Erwerb von
Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer
Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der
von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch
einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland
(§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1). |
(8) Der Erwerb von
Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer
Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der
von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch ein
Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im
Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1). |
§ 23d. Z 1-3 |
§ 23d.
Z 1-3... |
|
3a. Bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG und Anteile
an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR
verwaltet werden, erworben werden. |
§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf
nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten Prospekte in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das
Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß. |
§ 43.
(1) Die Werbung für
Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf die veröffentlichten
Prospekte in der jeweils geltenden Fassung sowie auf das
Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß
§ 10 Abs. 4 KMG sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen.
§ 4 KMG gilt sinngemäß. |
(2) ... |
(2) ... |
Artikel 3 |
|
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988 |
|
§ 37. (1) – (7) ... (8) ... 1. – 5. ... |
§ 37. (1) – (7) ... (8) ... 1. – 5. ... |
Die
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung
gemäß § 97 Abs. 4 ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der
sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97 Abs. 4 Z 2
ist sinngemäß anzuwenden Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere
Besteuerung als abgegolten. Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3
Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechenden
Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung,
wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in
tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der
Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Z 2 und 4 von der
besonderen Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der
ausschüttenden ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen
Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt. In diesen
Fällen ist die mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbare
ausländische Steuer als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehen und wird auf
Antrag auf die Ausschüttung angerechnet. Diese anrechenbare ausländische
Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen. |
Die
Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Im Falle einer Veranlagung
gemäß § 97 Abs. 4 ermäßigt sich die Steuer auf jenen Betrag, der
sich nach dem allgemeinen Steuertarif ergibt. § 97 Abs. 4 Z 2
ist sinngemäß anzuwenden Die Einkommensteuer gilt durch diese besondere Besteuerung
als abgegolten. Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1
bis 3, § 93 Abs. 3 Z 4, soweit Anteilsrechte an
Immobilienfonds vorliegen, und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen
entsprechenden Kapitalerträgen aus Genussrechten fallen nur dann unter die Steuerabgeltung,
wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in
tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der
Bundesminister für Finanzen kann Einkünfte gemäß Z 2 und 4 von der
besonderen Besteuerung durch Verordnung ausnehmen, wenn das Einkommen der
ausschüttenden ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der
österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer
unterliegt. In diesen Fällen ist die mit der österreichischen
Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer als Vorbelastung der
Ausschüttung anzusehen und wird auf Antrag auf die Ausschüttung angerechnet.
Diese anrechenbare ausländische Steuer ist der Ausschüttung hinzuzurechnen. |
(9) ... |
(9) ... |
§ 94. Z 1 – 11 ... |
§ 94.
Z 1 – 11 ... |
|
12. Kapitalerträge im Sinne des § 98
Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines
Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. |
§ 95. (1) ... |
§ 95.
(1) ... |
(2) Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die
Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten wird, geht
die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger
des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf
Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des
Investmentfondsgesetzes 1993 einbehalten, haften für die Richtigkeit der
gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und
der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand. |
(2) Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die
Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40
Abs. 2 Z 2 dritter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge
auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird
Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2
Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40
Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der
Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche
Vertreter zur ungeteilten Hand. |
(3) – (6) ... |
(3) – (6) ... |
§ 97. (1) Für natürliche Personen und für
Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen
beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge
gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für
natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im
Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge
aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die
Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen
entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2
Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende
Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit
sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e
bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß
§ 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem
besonderen Steuersatz ausgenommen wurden. |
§ 97.
(1) Für natürliche
Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für
Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der
Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für
natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im
Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge
aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die
Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3, § 93 Abs. 3 Z 5, soweit
Anteilsrechte an Immobilienfonds vorliegen, und § 93 Abs. 3
Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer
Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet
geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit
sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e
bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß
§ 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem
besonderen Steuersatz ausgenommen wurden. |
(2) – (5) ... |
(2) – (5) ... |
§ 99. Abs. 1 Z 1 – 5 ... |
§ 99.
Abs. 1 Z 1
– 5 ... |
6. Bei Einkünften im Sinne des § 98
Z 5 lit. d, soweit es sich nicht um Immobilien eines ausländischen
Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland öffentlich angeboten werden. |
6. Bei Einkünften im Sinne des § 98
Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines
Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten
Personenkreis angeboten werden. |
(1a) – (3) ... |
(1a) – (3) ... |
Artikel 4 |
|
Änderung des
Pensionskassengesetzes |
|
§ 2. (1) ... |
§ 2.
(1) ... |
(2) Wenn die
jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48
(Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der
Zinsenerträge gemäß § 48) bezogen auf das für die Berechnung des
Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt
A, Summe der Aktivposten I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des
Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im
Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der
durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder
eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangen 60 Monate abzüglich
0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist ein Fehlbetrag zu ermitteln. Bei
der erstmaligen Feststellung des Fehlbetrages, ist die Pension, die sich aus
der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im
Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. |
(2) Wenn die
jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48
(in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
ausgewiesener Veranlagungsüberschuss abzüglich der Zinsenerträge gemäß
§ 48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche
Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Gesamtsumme des in der
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen
veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von
Vermögenswerten) im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens
die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der
Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der
vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen,
so ist ein Fehlbetrag zu ermitteln. Bei der erstmaligen Feststellung des
Fehlbetrages, ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages
ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der
Pensionskasse gutzuschreiben. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse
der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende
Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des
Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30,
Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1 und 2)
abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten
Teile der Verpflichtung zu betragen. |
§ 7.
(1) Jede
Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit
jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben
jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten
Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen
gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Zur Absicherung
der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3
hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln
eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens
0,45 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag
(Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva
Pos. G. I. Z 1) zuzuführen sind, bis 3 vH des Gesamtwertes der
Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und
Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag (Anlage 1 zu § 30,
Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva Pos. G. I. Z 1) erreicht
sind. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage
dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet
werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die
Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf
sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2
und 3 herangezogen werden. |
(3) Zur Absicherung
der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3
hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln
eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens
0,45 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten
Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zuzuführen sind, bis 3 vH
des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten
Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erreicht sind. Jene Betragsteile
einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und
nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder
der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage
das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für
Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3
herangezogen werden. |
(4) – (5) ... |
(4) – (5) ... |
(6) Abs. 1 ist
auf jene Teile der Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag
(Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva
Pos. G. I. Z 2 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurden. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht
nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die
Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1. |
(6) Abs. 1 ist
auf jenen Teil der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag
ausgewiesenen Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen
mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurde. Kommt
ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die
Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der
Bestimmungen des Abs. 1. |
(7) Abs. 1, 3
und 9 sind auf jene Teile der Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag
(Anlage 1 zu § 30, Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva
Pos. G. I. Z 1 erster Anstrich) nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA
das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger
Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung
nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die
Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9. |
(7) Abs. 1, 3
und 9 sind auf jene Teile der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten
Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie
aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für
Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers
gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA
das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger
Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung
nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die
Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9. |
(8) ... |
(8) ... |
(9) Abweichend von
§ 7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit
Mindestgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1
verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten
Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von
3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit
gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten. |
(9) Abweichend von
§ 7 Abs. 3 hat jede Pensionskasse für Pensionskassenzusagen mit
Mindestertragsgarantie, die aus einer Tätigkeit gemäß § 11a Abs. 1
verwaltet werden, zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten
Eigenmitteln sofort eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) in der Höhe von
3 vH des Gesamtwertes der Deckungsrückstellung mit
Mindestertragsgarantie aller Pensionskassenzusagen, die aus einer Tätigkeit
gemäß § 11a Abs. 1 verwaltet werden, zu halten. |
§ 24. (1) – (2) ... |
§ 24.
(1) – (2) ... |
(3) Das für die
Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Summe
der Aktivposten I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des
Passivposten III. Z 1 gemäß Anlage 2 zu § 30, Formblatt A,
bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag. |
(3) Das für die
Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der
Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß
§ 23 zum jeweiligen Stichtag. |
(4) – (6) ... |
(4) – (6) ... |
§ 24a. (1) ... |
§ 24a.
(1) ... |
(2) Übersteigt der
Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A.
III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete
durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den
rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der
Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß
I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der
Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete
durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den
rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der
Schwankungsrückstellung zu entnehmen. |
(2) Übersteigt der
in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß
§ 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20
Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der
Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der
in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß
§ 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20
Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der
Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. |
(3) – (9) ... |
(3) – (9) ... |
§ 25. (1) – (2) ... |
§ 25.
(1) – (2) ... |
|
(2a)
Vermögensgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen nur bis zu einer Höhe
von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Diese
Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
vorübergehend überschritten werden. |
(3) – (7) ... |
(3) – (7) ... |
(8) Veranlagungen in
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend
der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß
Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. |
(8) Veranlagungen in
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend
der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß
Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds,
der die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt (OGAW), kann eine
Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn |
|
1. in Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds im
Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder |
|
2. Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds von
einem anderen Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens
dieses anderen Kapitalanlagefonds gehalten werden. |
(9) – (11) ... |
(9) – (11) ... |
§ 30. (1) – (5) ... |
§ 30.
(1) – (5) ... |
(6) Der
Abschlußprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den
Jahresabschluß, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F
der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. I. der Anlage 1,
Formblatt B, beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen
Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte
Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden
Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung zu unterbleiben. |
(6) Der
Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den
Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und
Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt
bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine
gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden
Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
zu unterbleiben. |
(7) ... |
(7) ... |
Artikel 5 |
|
Änderung des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes |
|
§ 30. (1) ... (2) ... 1. – 5. ... |
|
6. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1
und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG)
sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im
EWR verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich
die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene
ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen. |
6. Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1
und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3
Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG)
sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im
EWR verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich
die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem EWR-Mitgliedstaat oder
OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen. |
(3) ... 1. – 3. ... |
(3) ... 1. – 3. ... |
4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 |
4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 |
a) müssen von einer Kapitalanlagegesellschaft
begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat, |
a) müssen von einer Kapitalanlagegesellschaft
begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder
OECD-Mitgliedstaat hat, |
b) sind entsprechend der tatsächlichen
Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4
aufzuteilen, |
b) sind entsprechend der tatsächlichen
Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6
aufzuteilen, |
c) ... |
c) ... |
|
d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 bis zu
30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten |
|
e) dürfen Veranlagungen gemäß § 20a
Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 bis zu 5 vH des der
Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten; |
5. – 6. ... |
5. – 6. ... |
7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5
lit. a sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt und |
7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5
lit. a sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens begrenzt; |
8. – 9. ... (4) – (6) ... |
8. – 9. ... (4) – (6) ... |