Vorblatt

Problem:

Bei einer weiteren Geburt nach einer Mehrlingsgeburt endet das erhöhte Kinderbetreuungsgeld und es gebührt nur noch das einfache Kinderbetreuungsgeld für das jüngste, nachgeborene Kind; dies führt zu einer finanziellen Einbuße der Familie.

Ziel:

Abfederung finanzieller Härten von Mehrlingsfamilien bei einer nachfolgenden Geburt.

Inhalt:

Regelung, wonach bei Mehrlingsgeburten samt nachfolgender Geburt innerhalb des ursprünglichen Anspruchszeitraumes der Zuschlag für das Mehrlingskind nicht endet.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Kaufkraftverstärkung von Mehrlingsfamilien.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe finanzielle Erläuterungen

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die neugeschaffenen Bestimmungen stehen in Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, diesbezügliche Erhöhungen führen in jenen Fällen, in denen Österreich zum Export der Familienleistungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet ist, zu einer Erhöhung der zu exportierenden Beträge und haben damit positive Auswirkungen auf die betroffenen Familien und damit auf den Wirtschaftsstandort des Wohnstaates der Familien.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Falle einer Mehrlingsgeburt mit einer nachfolgenden Einzelgeburt kommt es innerhalb des ursprünglichen Bezugszeitraumes zu einer finanziellen Einbuße der Eltern.

Finanzielle Auswirkungen:

Zuschlag für Mehrlingskinder:

Daten, wie viele Kinder nach der Geburt von Mehrlingskindern innerhalb von 3 Jahren geboren werden, liegen keine vor. Im Jahr 2004 gab es 1.202 Zwillingsgeburten und 25 Drillingsgeburten.

Dies ergibt 1.252 Mehrlingskinder, die maximal von einer allfälligen Weitergewährung des Zuschlages betroffen sein könnten.

Unter der Annahme, dass es etwa bei 20 Mehrlingsgeburten zu nachfolgenden Geburten nach einem Jahr kommt und für jeweils 2 Jahre (bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates der Mehrlingskinder/des Mehrlingskindes) der Zuschlag für das ältere Mehrlingskind in Höhe von 218 € pro Monat weitergewährt wird, kommt es zu jährlichen Mehrkosten (inklusive Krankenversicherungsbeitrag) in Höhe von rund 108.000 €.

Dabei wird unterstellt, dass die Familienleistung im 1. Lebensjahr des neugeborenen Kindes von etwa 98 %, im 2. Lebensjahr von etwa 95 % der Mütter/Väter bezogen wird.

Geht man davon aus, dass jedoch der Geburtenabstand bei 2 Jahren liegt, also nur für ein Jahr weitergezahlt wird, ergibt dies Mehrkosten (inkl. KV) in Höhe von 55.000 €.

Der geschätzte Implementierungsaufwand für die technische Umsetzung der Novelle beträgt 50.000 €.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 3 a Abs. 2 und 3):

Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur für das jeweils jüngste Kind. Im Falle von Mehrlingsgeburten gebührt dem jüngsten Mehrlingskind Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von 14,53 € täglich, welches für die älteren Mehrlingskinder um je 50 % erhöht wird. Kommt innerhalb des Anspruchszeitraumes ein weiteres Kind zur Welt (oder wird adoptiert oder in Pflege genommen), so endet das Kinderbetreuungsgeld und beginnt ein neuer Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das jüngste Kind. Der vor Geburt des weiteren Kindes gebührende „Mehrlingszuschlag“ für das ältere Mehrlingskind (bei Zwillingen) bzw. die älteren Mehrlingskinder (bei Drillingen, Vierlingen, etc.) erhöht den Auszahlungsbetrag des Kinderbetreuungsgeldes für das jüngste Kind bis max. zur Vollendung des 36. Lebensmonates dieser Mehrlingskinder, sofern für diese Kinder weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Ein aufgrund nicht oder zu spät durchgeführter Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen gekürzter Mehrlingszuschlag gebührt nur in gekürzter Form weiter.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

 

 

§ 3a. (1) unverändert

§ 3a. (1) unverändert

(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.

(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.

 

 

(3)

(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.

 

 

§ 49. (10)

§ 49. (10) § 3a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.