Vorblatt
Problem:
Bei einer weiteren
Geburt nach einer Mehrlingsgeburt endet das erhöhte Kinderbetreuungsgeld und es
gebührt nur noch das einfache Kinderbetreuungsgeld für das jüngste,
nachgeborene Kind; dies führt zu einer finanziellen Einbuße der Familie.
Ziel:
Abfederung
finanzieller Härten von Mehrlingsfamilien bei einer nachfolgenden Geburt.
Inhalt:
Regelung, wonach
bei Mehrlingsgeburten samt nachfolgender Geburt innerhalb des ursprünglichen
Anspruchszeitraumes der Zuschlag für das Mehrlingskind nicht endet.
Alternativen:
Beibehaltung des bisherigen
Zustandes
Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
Kaufkraftverstärkung
von Mehrlingsfamilien.
Finanzielle
Auswirkungen:
Siehe finanzielle
Erläuterungen
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die
neugeschaffenen Bestimmungen stehen in Einklang mit den Vorschriften der
Europäischen Union. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, diesbezügliche Erhöhungen führen in
jenen Fällen, in denen Österreich zum Export der Familienleistungen in einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet ist, zu einer
Erhöhung der zu exportierenden Beträge und haben damit positive Auswirkungen
auf die betroffenen Familien und damit auf den Wirtschaftsstandort des
Wohnstaates der Familien.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Im Falle einer
Mehrlingsgeburt mit einer nachfolgenden Einzelgeburt kommt es innerhalb des
ursprünglichen Bezugszeitraumes zu einer finanziellen Einbuße der Eltern.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zuschlag für
Mehrlingskinder:
Daten, wie viele
Kinder nach der Geburt von Mehrlingskindern innerhalb von 3 Jahren geboren
werden, liegen keine vor. Im Jahr 2004 gab es 1.202 Zwillingsgeburten und 25
Drillingsgeburten.
Dies ergibt 1.252
Mehrlingskinder, die maximal von einer allfälligen Weitergewährung des
Zuschlages betroffen sein könnten.
Unter der Annahme,
dass es etwa bei 20 Mehrlingsgeburten zu nachfolgenden Geburten nach einem Jahr
kommt und für jeweils 2 Jahre (bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates der
Mehrlingskinder/des Mehrlingskindes) der Zuschlag für das ältere Mehrlingskind
in Höhe von 218 € pro Monat weitergewährt wird, kommt es zu jährlichen
Mehrkosten (inklusive Krankenversicherungsbeitrag) in Höhe von rund
108.000 €.
Dabei wird
unterstellt, dass die Familienleistung im 1. Lebensjahr des neugeborenen Kindes
von etwa 98 %, im 2. Lebensjahr von etwa 95 % der Mütter/Väter
bezogen wird.
Geht man davon
aus, dass jedoch der Geburtenabstand bei 2 Jahren liegt, also nur für ein Jahr
weitergezahlt wird, ergibt dies Mehrkosten (inkl. KV) in Höhe von
55.000 €.
Der geschätzte
Implementierungsaufwand für die technische Umsetzung der Novelle beträgt
50.000 €.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
und 2 (§ 3 a Abs. 2 und 3):
Das
Kinderbetreuungsgeld gebührt nur für das jeweils jüngste Kind. Im Falle von
Mehrlingsgeburten gebührt dem jüngsten Mehrlingskind Kinderbetreuungsgeld im
Ausmaß von 14,53 € täglich, welches für die älteren Mehrlingskinder um je
50 % erhöht wird. Kommt innerhalb des Anspruchszeitraumes ein weiteres
Kind zur Welt (oder wird adoptiert oder in Pflege genommen), so endet das
Kinderbetreuungsgeld und beginnt ein neuer Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld
für das jüngste Kind. Der vor Geburt des weiteren Kindes gebührende „Mehrlingszuschlag“
für das ältere Mehrlingskind (bei Zwillingen) bzw. die älteren Mehrlingskinder
(bei Drillingen, Vierlingen, etc.) erhöht den Auszahlungsbetrag des
Kinderbetreuungsgeldes für das jüngste Kind bis max. zur Vollendung des 36.
Lebensmonates dieser Mehrlingskinder, sofern für diese Kinder weiterhin die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Ein aufgrund nicht oder zu spät
durchgeführter Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen gekürzter Mehrlingszuschlag
gebührt nur in gekürzter Form weiter.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Änderung des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
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§ 3a. (1) unverändert |
§ 3a. (1) unverändert |
(2) Werden für das
zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2
vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert
sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21.
Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH. |
(2) Bei einem neuen
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet
des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis zur
Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter. |
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(3) |
(3) Werden für das
zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2
vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert
sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21.
Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH. |
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§ 49. (10) |
§ 49. (10) § 3a Abs. 2 und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit
1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 2006
anzuwenden. |