Vorblatt
Problem:
Mit BGBl. I
Nr. 122/2002 wurde die Nachtarbeit in Österreich geschlechtsneutral
geregelt. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der
Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, wurde aufgehoben und geschlechtsneutrale Nachtarbeitsregelungen
in das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, aufgenommen. Damit wurde die
Beschränkung auf Grund des von Österreich anlässlich der Ratifikation der
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982)
erklärten Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention in Bezug auf Nachtarbeit
beseitigt. Der Vorbehalt ist somit nicht mehr notwendig.
Ziel:
Teilweise
Zurückziehung des Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention.
Inhalt:
Zurückziehung des
Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention hinsichtlich der Nachtarbeit von
Frauen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Vorbehaltes hinsichtlich des
besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit der
geschlechtsneutralen Regelung der Nachtarbeit wurde Art. 5 der Richtlinie
76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug
auf die Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 39 vom
14.2.1976, S. 40) entsprochen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Die Konvention zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982)
hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, wobei die Art. 1
bis 4 verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend sind. Sie wurde deshalb
gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG vom Nationalrat genehmigt. Daher
bedarf auch die Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen
Vorbehalts zu Art. 11 hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen der
parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Die
Erklärung hat nicht politischen Charakter und ist nicht verfassungsändernd oder
verfassungsergänzend. Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung der
Konvention beschlossen, dass diese gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Ein Beschluss gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG ist für die Erklärung jedoch nicht erforderlich. Eine
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist
nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Anlässlich der
Ratifikation der Konvention hat Österreich einen Vorbehalt zu Art. 7 lit.
b der Konvention in Bezug auf militärische Dienstleistungen und zu Art. 11
der Konvention in Bezug auf das Verbot der Nachtarbeit von Frauen und den
besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen erhoben. Art. 11 enthält ein
Gebot zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau und lässt eine
differenzierte Behandlung nur aus Schutzgründen im Falle der Mutterschaft zu.
Nach der
Einführung des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer
(BGBl. I Nr. 30/1998) konnte Österreich am 11. September 2000
seinen Vorbehalt zu Art. 7 lit. b der Konvention zurückziehen
(BGBl. III Nr. 183/2000).
Nunmehr sind auch
die Beschränkungen hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen beseitigt worden.
Mit BGBl. I Nr. 122/2002 wurde das Bundesgesetz vom 25. Juni
1969 über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, das ein
generelles Frauennachtarbeitsverbot vorsah, aufgehoben und die Nachtarbeit im
Arbeitszeitgesetz geschlechtsneutral geregelt.
Nachtarbeitnehmer/innen
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig oder
sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten
im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten; als Nacht
gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr (§ 12a Abs. 1 und 2
AZG). Nachtschwerarbeiter/innen sind Nachtarbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit
unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Artikel VII
Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG
genannten Bedingungen leisten (§ 12a Abs. 3).
Grundsätzlich darf
die durchschnittliche Arbeitszeit für Nachtschwerarbeiter/innen an
Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen
einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies
durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen
gebühren zusätzliche Ruhezeiten (§ 12a Abs. 5 AZG).
Alle
Nachtarbeitnehmer/innen haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des
Gesundheitszustandes
gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 12b AZG).
Alle
Nachtarbeitnehmer/innen haben auf Verlangen Anspruch gegenüber den
Arbeitgeber/innen auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz
entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten bei Gesundheitsgefährdung und wenn
unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren
dies erfordern (§ 12c AZG).
Arbeitgeber/innen
haben sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer/innen über wichtige
Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer/innen berühren,
informiert werden (§ 12d AZG).
Mit der
geschlechtsneutralen Regelung der Nachtarbeit wurde auch Art. 5 der
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des
Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie
in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 39 vom
14.2.1976, S. 40) entsprochen. Zuvor war Österreich an das
ILO-Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen aus 1919 und an
das ILO-Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe sowie
dessen Neufassung gebunden, die ein grundsätzliches Nachtarbeitsverbot für
Frauen vorsehen. Diese Übereinkommen wurden zum damals frühest möglichen
Kündigungstermin 2001 gekündigt (BGBl. III Nr. 208/2001 bzw.
BGBl. III Nr. 209/2001).
In Anbetracht der
durch die Aufhebung des Frauennachtarbeitsverbotes und geschlechtsneutralen
Regelung der Nachtarbeit geschaffenen Rechtslage ist es nunmehr rechtlich
möglich, den Vorbehalt Österreichs betreffend die Nachtarbeit durch eine
Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückzuziehen.
Es handelt sich
dabei um eine teilweise Zurückziehung, da der Vorbehalt zu Art. 11 der
Konvention betreffend den „besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen“ aus
folgendem Grund aufrecht bleiben muss: Die Verordnung über
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, BGBl. II
Nr. 356/2001, enthält noch einige wenige Beschäftigungsverbote bzw.
-beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, die auf Grund der
geschlechterspezifischen Unterschiede zum Schutz von Frauen unbedingt erforderlich
und wissenschaftlich begründbar sind. Es handelt sich dabei um das Verbot der
Beschäftigung im untertägigen Bergbau, das 2007 nach Kündigung des
entsprechenden ILO-Übereinkommens aufgehoben wird, das Verbot der Beschäftigung
bei einer Bleiexposition von mehr als 0,02 mg/m³
sowie das Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten mit besonderer physischer
Belastung.