Anlage
Begründung
des Einspruches
gegen den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das
Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und
ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen
wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)
Der
Gesetzesbeschluss des Nationalrates bezweckte nach Eigeneinschätzung der
Regierungsmehrheit im Nationalrat das österreichische Übernahmerecht an
internationale Entwicklungen und praktische Erfahrungen anzupassen.
In Wirklichkeit
würde das Übernahmegesetz, wenn es so in Kraft tritt, wie vom Nationalrat
beschlossen, den Ausverkauf von österreichischen Unternehmen fördern, den
österreichischen Kapitalmarkt schädigen und die Positionen der Kleinaktionäre
am österreichischen Kapitalmarkt schwächen. Wichtige Industriestandorte in
zahlreichen Regionen und Bundesländern würden in Mitleidenschaft gezogen
werden.
Während
Bundesländer große Anstrengungen unternehmen, um Industriestandorte in ihren
Ländern zu stärken und zu fördern, würde der vorliegende Gesetzesbeschluss des
Nationalrates eben diese Industriestandorte schwächen. Bezeichnend ist auch,
dass sowohl die Rechtsanwaltskammer wie auch der Oberste Gerichtshof und die
Übernahmekommission heftige Kritik am Regierungsentwurf geäußert hatten.
Besonders
kritikwürdig am neuen Übernahmerecht ist insbesondere, dass nach dem neuen
Übernahmerecht Beteiligungen bis 26 Prozent definitiv als nicht beherrschend
gelten. Diese Regelung geht an der Realität vorbei, da in Österreich
traditionell nur ein geringen Anteil von ca. 12 bis 20 Prozent des Streubesitzes
an Hauptversammlungen teilnimmt. In Österreich liegt daher üblicherweise
bereits bei Anteilen von 20 Prozent eine beherrschende Stellung vor. Einerseits
wird eine Prüfung unterhalb der „25-Prozent-plus-eine–Aktie“Grenze vom neuen
Gesetz schlichtweg ausgeschaltet, andererseits werden wichtige Faktoren für die
Beurteilung der beherrschenden Stellung - wie beispielsweise Syndikatsverträge
- bewusst außer Acht gelassen.
Aus all den
genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten
Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.