Vorblatt
Problem:
Das Übereinkommen
über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989) regelt die
Verpflichtungen der Staaten bezüglich der Sicherung im Zusammenhang mit
internationalen Transporten von Kernmaterial sowie Strafverfolgungsfragen.
Bisher waren Kernanlagen und der innerstaatliche Umgang mit Kernmaterial nicht
erfasst.
Ziel:
Internationale
Regelung der Sicherung von Kernmaterial vor dem unbefugten Zugriff Dritter und
Sicherung von Kernanlagen gegen Sabotageakte, sowie zur Festlegung von
nationalen und grenzüberschreitenden Notfallmaßnahmen.
Inhalt:
Durch die 2005
beschlossene Änderung des Übereinkommens konnten internationale Regelungen und
Standards zur effizienteren Sicherung von Kernmaterial und Kernanlagen gefunden
werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine. Die
umfassenden Sicherungsmaßnahmen von Objekten erfolgen bereits auf der Grundlage
der geltenden Gesetze.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Übereinkommen
ist ein sogenanntes „Gemischtes Abkommen“, dem auch die Europäische
Atomgemeinschaft (EURATOM) als Vertragspartei angehört; dies ist auch bei der
Änderung des Übereinkommens vorgesehen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Änderung des
Übereinkommens hat gesetzändernden bzw. gesetzergänzenden Charakter und bedarf
daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Sie enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Ein Beschluss des
Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist nicht erforderlich, weil
die Änderung des Übereinkommens in Zusammenschau mit bestehendem
österreichischem Recht einer Anwendung zugänglich ist. Da durch die Änderung
keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises der Länder geregelt
werden, bedarf sie keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Österreich ist
Vertragspartei des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial,
BGBl. Nr. 53/1989. Das Übereinkommen regelt die Verpflichtungen der
Staaten bezüglich der Sicherung im Zusammenhang mit internationalen Transporten
von Kernmaterial sowie Strafverfolgungsfragen. Nach mehrjährigen Verhandlungen
konnten auf der Vertragsstaatenkonferenz im Juli 2005 eine – unter
österreichischer Federführung erarbeitete – Änderung angenommen werden (zur österreichischen
Delegationsvollmacht vgl. Pkt. 11 des Beschl. Prot. Nr. 98 über die
Sitzung des Ministerrates am 28. Juni 2005). Die Änderung erweitert
insbesondere den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Kernanlagen und den
innerstaatlichen Umgang mit Kernmaterial.
Bisher haben
lediglich drei Staaten (Turkmenistan, Seychellen und Bulgarien) die Änderung
des Übereinkommens ratifiziert bzw. angenommen. Österreich sollte während
seines EU-Ratsvorsitzes eine Vorreiterrolle im weiteren Prozess der Ratifikation
der Änderung des Übereinkommens einnehmen.
Die Änderung des Übereinkommens
verpflichtet die Vertragsstaaten, ein nationales System zum physischen Schutz
von Kernmaterial und Kernanlagen zu errichten und aufrechtzuerhalten. Ein
Katalog von „Zielen und Grundsätzen“ beschreibt die notwendigen Elemente eines
solchen nationalen Systems. Die Änderung des Übereinkommens fügt einen neuen
Art. 2A ein, der insbesondere im Grundsatz H (Abgestufter Ansatz)
bestimmt, dass die Anforderungen des physischen Schutzes auf einem abgestuften
Ansatz gegründet sein sollen, der die aktuelle Bedrohungsbewertung, die
relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der
unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen
Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen Folgen berücksichtigt.
Grundsatz K (Notfallpläne) legt darüber hinaus fest, dass von allen
Genehmigungsinhabern und betroffenen Behörden Notfallpläne erarbeitet und auf
geeignete Weise geübt werden sollen, um auf die unbefugte Verbringung von
Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder
Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
Die Änderung des
Übereinkommens tritt gemäß Art. 20 des Übereinkommens nach der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung durch zwei Drittel der
Vertragsstaaten in Kraft; eine Unterzeichnung der Änderung ist in dieser
Bestimmung nicht vorgesehen.
Die
Verpflichtungen aus der Änderung des Übereinkommens sind bereits durch das
Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, bzw. durch
§ 177 b StGB umgesetzt; im Bereich der innerbetrieblichen Maßnahmen zur
Vermeidung der unbefugten Entfernung von Kernmaterial auch durch das
Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 idgF.
Das Übereinkommen
ist ein sogenanntes „Gemischtes Abkommen“, dem auch die Europäische
Atomgemeinschaft (EURATOM) als Vertragspartei angehört; dies ist auch
bei der Änderung des Übereinkommens vorgesehen.
Die Übersetzung
der Änderungen des Übereinkommens ins Deutsche wurde auf einer im Februar 2006
von Österreich organisierten Übersetzungskonferenz in Wien mit Vertretern
Österreichs, Deutschlands und der Schweiz abgestimmt.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(Titel des Übereinkommens):
Der Titel wurde,
entsprechend dem neuen Anwendungsbereich, um den Schutz von Kernanlagen
ergänzt.
Zu Z 2
(Präambel des Übereinkommens):
Die Präambel wurde
um eine Vielzahl von Elementen erweitert. Es werden insbesondere der Schutz der
öffentlichen Gesundheit und der Umweltschutz als zu schützende Güter
hervorgehoben. Weiters wird auf den Terrorismus und auf mögliche Sabotageakte
gegen Kernmaterial und Kernanlagen hingewiesen, sowie die Bedrohungen, welche
von organisierter Kriminalität ausgehen, unterstrichen. Als neues Element wird
in der Präambel auch betont, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung
der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen große Bedeutung zukommt.
Zu Z 3
(Art. 1 des Übereinkommens):
Dem Art. 1
werden zwei neue Definitionen hinzugefügt. Der Begriff „Kernanlage“ erfasst
jede Art von Anlage, die Kernmaterial enthält, bei welcher durch eine
Beschädigung oder eine Störung des Betriebes eine signifikante Menge an
Strahlung frei werden kann. Die Definition des Begriffs „Sabotageakt“ wurde den
bestehenden technischen Empfehlungsdokumenten entnommen und kann nicht für die
Auslegung des Straftatbestandes in Art. 7 Abs. 1 lit. e herangezogen
werden.
Zu Z 4
(Art. 1A des Übereinkommens):
Art. 1A ist
neu. Er nennt als die drei Ziele des Übereinkommens den weltweiten effektiven
physischer Schutz, die Bekämpfung von einschlägigen Straftaten, sowie die
Förderung der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.
Zu Z 5
(Art. 2 des Übereinkommens):
Art. 2 definiert
den Anwendungsbereich des geänderten Übereinkommens, der gegenüber jenem des
geltenden Übereinkommens wesentlich erweitert ist. Bestand bisher eine
Verpflichtung zum physischen Schutz von Kernmaterial nur während des internationalen Transports, so
erstreckt sie sich in Zukunft auch auf innerstaatliche Verwendung, Lagerung und
Transport von Kernmaterial, sowie auf den Schutz von Kernanlagen vor Sabotage.
Wie bisher sind nur ziviles Material und zivile Anlagen erfasst. Ausdrücklich
ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Militäroperationen, die durch andere
völkerrechtliche Normen geregelt sind.
Zu Z 6
(Art. 2A des Übereinkommens):
Der neue
Art. 2A ist die zentrale Bestimmung des erweiterten Übereinkommens, da er
die Verpflichtung zum physischen Schutz normiert, die bisher nur während des
internationalen Transports galt. Abs. 1 verpflichtet jeden Vertragsstaat,
ein entsprechendes staatliches System zum physischen Schutz von Kernmaterial
und Kernanlagen zu errichten und aufrechtzuerhalten und führt die Ziele dieses
Systems an. Abs. 2 präzisiert diese Verpflichtung etwas näher. Demnach
haben die Vertragsstaaten den entsprechenden rechtlichen Rahmen zu schaffen,
sowie zuständige Behörde(n) einzurichten oder zu bestimmen. Auch haben sie
sonstige notwendige Maßnahmen des physischen Schutzes zu treffen (Abs. 2
lit. c). Abs. 3 präzisiert weiter die dafür zu treffenden Maßnahmen, indem
er zwölf „Ziele und Grundsätze des physischen Schutzes“ normiert. Diese Ziele
und Grundsätze beruhen auf wesentlich umfassenderen technischen
Empfehlungsdokumenten der IAEO. Abs. 4 ermächtigt die Vertragsstaaten,
kleine, ungefährliche Materialmengen von der Regelung auszunehmen. Diese
Grenzwerte sind nicht einheitlich festgelegt, da sich die Entscheidung über die
im Einzelfall erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aus der Gewichtung einer
Anzahl von Faktoren ergibt, darunter insbesondere auch die ermittelten
Bedrohungsszenarien.
Zu Z 7
(Art. 5 des Übereinkommens):
Art. 5 regelt die
Zusammenarbeit der Vertragsstaaten. Die Änderung erweitert die Bereiche, in
denen die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Gemäß Abs. 1
haben die Vertragsstaaten einander, sowie der IAEO, ihre Kontaktstelle für
Angelegenheiten des Übereinkommens bekannt zu geben. Diese Kontaktstelle muss
nicht mit der (den) für die Umsetzung zuständigen Behörde(n) übereinstimmen.
Abs. 2 betreffend die Kooperation bei der Wiedererlangung gestohlenen
Kernmaterials wurde nur insofern geändert, dass die IAEO nun ausdrücklich als
zu benachrichtigende Organisation genannt wird. Abs. 3 ist neu. Lit. a
regelt die Zusammenarbeit bei der Abwehr drohender Sabotageakte, vor allem den
Umfang der Informationspflichten eines Staates, der von einem drohenden
Sabotageakt in einem anderen Staat Kenntnis erlangt. Lit. b verpflichtet im
Falle des Freiwerdens von Radioaktivität durch einen Sabotageakt zur
Benachrichtigung bedrohter Nachbarstaaten. Lit. c regelt die Gewährung von
Hilfe an einen von Sabotage betroffenen Staat. Abs. 4 ist unverändert.
Abs. 5 sieht in Nachbildung von Abs. 4, jedoch auf freiwilliger
Basis, die Konsultation und Zusammenarbeit über die nationalen Systeme des
physischen Schutzes vor.
Zu Z 8
(Art. 6 des Übereinkommens):
In Art. 6
wurden die Bestimmungen über die Geheimhaltung vertraulicher Informationen an
den erweiterten Anwendungsbereich angepasst. Insbesondere wird dabei dem
voraussichtlich vermehrten Bedarf nach Informationsaustausch zwischen Staaten
Rechnung getragen.
Zu Z 9
(Art. 7 des Übereinkommens):
In Art. 7
Abs. 1, der vom strafrechtlichen Standpunkt her das Kernstück des
Übereinkommens darstellt, wurden bestehende Pönalisierungsverpflichtungen durch
Einbeziehung der Umwelt als zu schützendes Rechtsgut ergänzt und teilweise auch
neue Tatbestände in den Katalog aufgenommen. Vorweg ist anzumerken, dass der
Entwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Änderung des Umweltstrafrechtes
am 29. März 2006 im Plenum des Nationalrates beschlossen wurde, welcher
die Umwelt als Lebensgrundlage, aufgeschlüsselt in die Elemente Wasser, Boden
und Luft, unter noch umfassenderen strafrechtlichen Schutz stellt.
Art. 7 Abs. 1
lit. a blieb mit der Maßgabe unverändert, dass die Umwelt – neben Leib und
Leben sowie Vermögen – als eigens zu schützendes Rechtsgut in den Tatbestand
aufgenommen wurde. Die danach nun ebenfalls unter Strafe zu stellende
bedeutende Gefährdung bzw. Schädigung der Umwelt ist nach österreichischem
Recht grundsätzlich (zumindest) nach § 177b Abs. 1 Z 1 StGB bzw.
§ 180 Abs. 2 StGB gerichtlich strafbar. Da § 177b Abs. 1
Z 1 StGB als reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet ist, macht sich somit
strafbar, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
Kernmaterial aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst
verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das
Inland durchführt. § 177b StGB verlangt vom Wortlaut her keine abstrakte
Gefährlichkeit, sondern diese wird bei Kernmaterial implizit und unwiderleglich
vermutet. Es ist also bereits strafbar, wer Kernmaterial in einer der
angeführten Weisen rechtswidrig verwendet. Die ebenfalls nach lit. a unter
Strafe zu stellende schwere tatsächliche Schädigung der Umwelt kann nach
österreichischem Recht als von § 180 Abs. 2 StGB erfasst angesehen
werden.
Art. 7 Abs. 1
lit. b und c blieben unverändert.
Die neue lit. d
verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung rechtswidriger Ein- und
Ausfuhr von Kernmaterial. Die strafrechtliche Verfolgung der in lit. d
inkriminierten Handlung ist nach österreichischem Recht durch § 177b
Abs. 1 StGB, der den unerlaubten Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven
Stoffen pönalisiert, umfassend gewährleistet.
Gänzlich neu ist
die gegen Nuklearsabotage gerichtete lit. e. Sie inkriminiert vorsätzliche
Handlungen, die sich gegen eine nukleare Anlage oder auf die Störung einer
solchen richten und durch das Freiwerden von Strahlung oder radioaktiven Stoffen
den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden
Sachschaden oder Schäden an der Umwelt verursachen, oder geeignet sind, diese
Folgen zu verursachen, sofern die Handlungen dem nationalen Recht
widersprechen. Lit. e ist so zu verstehen, dass es auf die konkrete Gefährdung
dieser Rechtsgüter ankommt, sodass die danach inkriminierten Handlungen
innerstaatlich teils durch § 171 StGB mit Strafe bedroht sind, teils – im
Bereich der
Gefährdung der
Umwelt – von § 180 Abs. 1 StGB erfasst werden. Des weiteren kann – je
nach Sachverhaltskonstellation – Strafbarkeit nach den §§ 75, 83 ff, 125
oder 180 Abs. 2 StGB gegeben sein.
Die neue lit. f
entspricht wortgleich der bisherigen lit. d. Lit. g entspricht im Wesentlichen
der vormaligen lit. e. Unter lit. g (i) – dem reinen Drohungstatbestand – wurde
die Drohung mit Schäden an der Umwelt hinzugefügt, sowie ein letzter Halbsatz,
der einen Verweis auf lit. e, das heißt die Drohung mit einem Sabotageakt im
Sinne dieser Bestimmung, beinhaltet. In lit. g (ii) – dem Nötigungstatbestand –
wurde ein Verweis auf lit. e hinzugefügt. Auch diese Vorgaben sind bereits
(zumindest) durch die §§ 105 f und 107 StGB innerstaatlich erfasst.
Die die
Versuchsstrafbarkeit vorschreibende lit. h entspricht der lit. f in der alten
Fassung und wurde lediglich durch Verweise auch auf die neuen lit. d und e
erweitert. Auch lit. i (Beteiligung) hat bereits in der alten Fassung eine
Entsprechung, und zwar in Form der lit. g, die gleichfalls durch Verweise auch
auf die neuen Tatbestände, insgesamt sohin lit. a bis h, erweitert wurde.
Gänzlich neu ist
die lit. j. Sie erfasst die Bestimmungstäterschaft in Form des Organisierens
von oder Anleitens anderer zu Taten nach lit. a) bis h). Innerstaatlich ist
Abdeckung durch § 12 StGB gegeben, wobei – zumal im Hinblick auf das
Organisieren – auch die §§ 277 (in Bezug auf § 171 StGB), 278 (in
Bezug auf § 177b), 278a (generell in Bezug auf schwerwiegende strafbare
Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Kernmaterial und radioaktiven
Stoffen) oder 278b (in Bezug auf die im § 278c Abs. 1 Z 7
genannten vorsätzlichen Gemeingefährdungsdelikte, darunter die §§ 171,
177a und 177b) in Betracht gezogen werden können.
Neu in die
Konvention eingefügt wurde schließlich auch die lit. k, die ähnlich wie
Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, BGBl. III
Nr. 84/2005, vorsieht, bestimmte strafbare Handlungen, die im Bereich
einer kriminellen Vereinigung (im weiteren Sinn) begangen werden, unter
gerichtliche Strafe zu stellen. Die Struktur der österreichischen
Organisationsdelikte entspricht (daher auch) der Umschreibung des
Organisationselements des vorliegenden Übereinkommens. Da § 277 StGB
(Verbrecherisches Komplott) auf § 171 StGB, § 278 StGB (Kriminelle
Vereinigung), auf § 177b StGB, § 278a StGB (Kriminelle Organisation)
generell auf schwerwiegende strafbare Handlungen im Bereich des unerlaubten
Verkehrs mit Kernmaterial und radioaktiven Stoffen und § 278b StGB (Terroristische
Vereinigung) im Wege des § 278c Abs. 1 Z 7 StGB auf die
§§ 171, 177a und 177 b StGB verweist, kann auch in Bezug auf die neue lit.
k davon ausgegangen werden, dass kein Umsetzungsbedarf gegeben ist.
Art. 7 Abs. 2
des Übereinkommens blieb unverändert.
Zu Z 10
(Art. 11A und 11B des Übereinkommens):
Die neuen
Art. 11A und 11B enthalten ergänzende Bestimmungen zur Auslieferung.
Art. 11A
stellt klar, dass für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe keine der unter das Übereinkommen fallenden Straftaten als politische Straftat, als eine
mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen
Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird. Entsprechende Regelungen
sind in Art. 1 und 8 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zur
Bekämpfung des Terrorismus enthalten.
Art. 11B
sieht entsprechend Art. 5 und
8 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vor, dass die
Auslieferung oder Rechtshilfe ungeachtet der
Regelung des Art. 11A
abgelehnt werden kann, wenn der ersuchte
Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist,
um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen,
ethnischen oder auf politischen
Anschauungen beruhenden
Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass
die Lage dieser Person aus einem der erwähnten Gründe erschwert werden könnte, sollte dem Ersuchen
stattgegeben werden.
Zu Z 11
(Art. 13 des Übereinkommens):
Art. 13A
stellt klar, dass das Übereinkommen Technologietransfers für Zwecke der
Stärkung des physischen Schutzes nicht einschränkt. Dies entspringt einer
generellen Sorge der Entwicklungsländer, industrialisierte Staaten könnten
ihnen Technologie mit Argumenten der Nichtweiterverbreitung von
Massenvernichtungswaffen oder des mangelhaften physischen Schutzes
vorenthalten. Da genau diese Sicherstellung des ausreichenden physischen
Schutzes aber eine wesentliche Aufgabe der Technologietransferkontrolle und ein
wesentliches Ziel des Übereinkommens ist, wurde die Formulierung so eng
gewählt, dass die Bestimmung in der Praxis keinen Anwendungsbereich hat.
Zu Z 12
(Art. 14 des Übereinkommens):
Art. 14
Abs. 3 regelt die Ausnahmen von der Informationspflicht über den Ausgang
eines Strafverfahrens bei Fällen ohne Auslandsbezug. Er wurde an den
erweiterten Anwendungsbereich (Sabotage gegen Kernanlagen) angepasst.
Zu 13
(Art. 16 des Übereinkommens):
Art. 16 des
ursprünglichen Übereinkommens sah die Abhaltung einer Überprüfungskonferenz
fünf Jahre nach In-Kraft-Treten vor. Die Änderung soll gewährleisten, dass fünf
Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten erneut eine Überprüfungskonferenz abgehalten
wird. Danach können Überprüfungskonferenzen so wie schon bisher auf Beschluss
der Mehrheit der Vertragsstaaten stattfinden.
Zu Z 14
(Anhang II des Übereinkommens):
In den Fußnoten
der Anhänge wurde neben der Dosiseinheit Rad auch die modernere Dosiseinheit
Gray angegeben.
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische,
chinesische, russische und spanische Sprachfassung dieses
Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie
zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit
allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.