Vorblatt
Problem:
Zwischen
Österreich und Albanien gibt es bisher kein Abkommen, welches die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
regelt. Sowohl Österreich als auch Albanien sind bestrebt, die bilaterale
Zusammenarbeit bestmöglich zu fördern und zu entwickeln und deshalb wurden die
Verhandlungen zum Abschluss eines Kulturabkommens aufgenommen.
Ziel:
Ziel des Abkommens
ist es, eine vertragliche Basis der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten
auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft zu schaffen.
Inhalt:
Das neue Abkommen
regelt die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Institutionen sowie von
Institutionen auf dem Gebiet des allgemein bildenden und insbesondere des
berufsbildenden Schulwesens. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine
Gemischte Kommission gebildet werden, die Kulturarbeitsprogramme zu diesen
Themen festlegen soll.
Alternativen:
Die Durchführung
der Kooperation auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
ohne Abkommen wird sowohl von österreichischer als auch von albanischen Seite
als unbefriedigend erachtet.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die aus der
Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur ihre Bedeckung.
Verhältnis
zur Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Art. 151 EGV legt fest, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Kulturbereich auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Kulturbereich zu fördern, ist durch Art. 151 Abs. 3 EGV nicht festgelegt.
Das Abkommen zielt
auf die bilaterale Zusammenarbeit mit Albanien im Kulturbereich ab. Die hierfür
vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Bestimmung des Art. 151 EGV vereinbar.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend
und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Art 50 Abs.2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es
überdies der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Das Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik
Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und
der Wissenschaft wurde von Frau Bundesministerin Gehrer am 31. Oktober
2005 ad referendum unterzeichnet, von der Bundesregierung am 20. Dezember
2005 genehmigt (vgl. Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 117). Die Vollmacht des
Herrn Bundespräsidenten wurde am 27. Dezember 2005 ausgestellt.
Ziel des Abkommens
ist es, eine vertragliche Basis der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten
auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft zu schaffen. Das neue Abkommen regelt die
Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Kultur,
insbesondere Kunst, Schul-, Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und
Wissenschaft sowie Jugend und Sport. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte
Kommission soll Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.
Die aus der
Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur ihre Bedeckung. Es ist im
einzelnen für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in
einer Größenordnung von ca. € 15.800,--.zu rechnen, von denen € 5.800,--.vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und € 10.000,-- vom
Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten
getragen werden.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Der
Einleitungsartikel enthält die Verpflichtung beider Seiten, die direkte
Zusammenarbeit von österreichischen und albanischen Institutionen in den
Bereichen des Schul- und Hochschulwesens, der Kultur und dabei insbesondere in
der Kunst sowie der Forschung zu fördern, wobei sich diese Verpflichtung auf
die nationale, regionale und die lokale Ebene bezieht.
Zu
Art. 2:
Es ist dies jener
Artikel des Abkommens, der die Wissenschafts-, Erziehungs- und
Bildungszusammenarbeit auf der universitären Ebene erfasst.
Zu
Art. 3:
Für die
Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der schulischen Ebene - und zwar
sowohl für das allgemeinbildende als auch für das berufsbildende Schulwesen -
sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor. Davon sind einige nur generell
angesprochen (z.B. Austausch von Expert/inn/en sowie Informations- und
Dokumentationsmaterial) sodass gegebenenfalls die Konkretisierung gemeinsamer
Vorhaben wiederum in den periodischen Arbeitsprogrammen erfolgt, die von der
Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 12).
Andere hingegen sind soweit näher umschrieben, dass es grundsätzlich keiner
weiteren Präzisierung bedarf, insbesondere die Entsendung eines Beauftragen für
Bildungskooperation.
Zu
Art. 4:
Dieser
Artikel befasst sich mit den Fragen der gegenseitigen Anerkennung von
Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und einer Anerkennung
von akademischen Graden.
Zu
Art. 5:
Im Bereich der
Erwachsenenbildung spricht das Abkommen die Zusammenarbeit generell an (siehe
unten zu Artikel 12).
Zu
Art. 6:
Dieser
Artikel enthält eine Regelung der Rechtsstellung von außerhalb der
diplomatischen Einrichtungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des einen
Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates und zwar mit der
Legaldefinition in Abs. 2, dass die angesprochenen kulturellen
Einrichtungen solche „der Kunst-, der Wissenschafts- und der
Bildungsorganisationen“ und darüber hinaus Bibliotheken, Lesesäle und
öffentliche Forschungseinrichtungen sind, die jeweils ganz oder überwiegend aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden..
Zu
Art. 7:
Dieser
Artikel enthält die albanische Verpflichtung, dass österreichische
Hilfslieferungen für Bildungs- und Forschungseinrichtungen in Albanien von
Einfuhrabgaben und –gebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit sind.
Zu
Art. 8:
Es ist dies jener
Artikel des Abkommens, der die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur
im Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst), sowie Bibliotheken,
Museen, Archiven, Volkskultur, Medien und Denkmalschutz inhaltlich erfasst, und
zwar als beispielhafte Auflistung dieser Bereiche, aus der sich keine
unmittelbaren Verpflichtungen ergeben. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben
in den genannten Bereichen - oder auch nur in einzelnen von ihnen - erfolgt in
den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt
werden (siehe unten zu Artikel 12).
Zu
Art. 9:
Im Bereich des
Sportes und der Jugend wird die Zusammenarbeit von den Vertragsparteien
generell unterstützt.
Zu
Art. 10:
Für Personen, die
sich im Rahmen der Durchführung des Abkommens aus dem einen in den anderen
Vertragsstaat begeben oder sich dort aufhalten, gilt im Regelfall gemäß
Artikel 10 Abs. 1, dass das jeweils geltende Recht des
Empfangsstaates hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts sowie
hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung voll zur Anwendung kommt. Begünstigende
Ausnahmen hinsichtlich des Ausländerbeschäftigungsrechts im jeweiligen
Empfangsstaat gelten aber gemäß Artikel 10 Abs. 2 für die auf der
Grundlage dieses Abkommens längerfristig entsandten Personen.
Zu
Art. 11:
Dieser
Artikel führt aus, dass für die Tätigkeit der entsendeten Fachkräfte
günstige Bedingungen geschaffen werden und zwar insbesondere durch
Hilfestellung bei b) „der Visabeschaffung für Fachkräfte und
erforderlichenfalls auch für deren Familienagehörige in direkter Linie ...“ .
Aus dieser Formulierung und aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass damit in
keiner Weise eine Visumerteilung zugesagt wird. Selbstverständlich sind augrund
der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 alle Voraussetzungen bei einer
Visumerteilung aufgrund des Vertragstextes zu prüfen.
Zu
Art. 12:
Artikel 12
betreffen die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer
Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser
Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von Programmen
zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit
verbunden organisatorischen und finanziellen Fragen). In der Gemischten
Kommission treffen Delegationen der beiden Vertragsparteien aufeinander, die ihre
Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen (Artikel 12
Abs. 5). Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der
Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der
anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der
Delegationsleiter der einladenden Seite inne (Artikel 12 Abs. 1). Auf
österreichischer Seite werden der Delegationsleiter bzw. die
Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten
über Vorschlag der Bundesregierung ernannt; die Zusammensetzung der
Delegationen und nachfolgende Änderungen sind der anderen Seite auf
diplomatischem Weg bekannt zu geben (Artikel 12 Abs. 4). Der Zweck
solcher Arbeitsprogramme würde darin bestehen, konkreter Bereiche der Zusammenarbeit
sowie konkrete Projekte zu identifizieren und hierzu die organisatorischen und
finanziellen Durchführungsmodalitäten festzulegen.
Zu
Art. 13:
Dieser
Artikel enthält die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen
Schlussbestimmungen. Das Abkommen gilt vorerst auf fünf Jahre; seine Geltung
verlängert sich danach jeweils für weitere Zeiträume von fünf Jahren. Die
Aufkündigung ist für jede Seite möglich und zwar unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten vor dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.