Vorblatt

Problem:

Zwischen Österreich und Albanien gibt es bisher kein Abkommen, welches die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft regelt. Sowohl Österreich als auch Albanien sind bestrebt, die bilaterale Zusammenarbeit bestmöglich zu fördern und zu entwickeln und deshalb wurden die Verhandlungen zum Abschluss eines Kulturabkommens aufgenommen.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist es, eine vertragliche Basis der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft zu schaffen.

Inhalt:

Das neue Abkommen regelt die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Institutionen sowie von Institutionen auf dem Gebiet des allgemein bildenden und insbesondere des berufsbildenden Schulwesens. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet werden, die Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen soll.

Alternativen:

Die Durchführung der Kooperation auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft ohne Abkommen wird sowohl von österreichischer als auch von albanischen Seite als unbefriedigend erachtet.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Bedeckung.

Verhältnis zur Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Art. 151 EGV legt fest, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Kulturbereich auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Kulturbereich zu fördern, ist durch Art. 151 Abs. 3 EGV nicht festgelegt.

Das Abkommen zielt auf die bilaterale Zusammenarbeit mit Albanien im Kulturbereich ab. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Bestimmung des Art. 151 EGV vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen  ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs.1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art 50 Abs.2 B-VG nicht erforderlich ist.  Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der  Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft wurde von Frau Bundesministerin Gehrer am 31. Oktober 2005 ad referendum unterzeichnet, von der Bundesregierung am 20. Dezember 2005 genehmigt (vgl. Pkt. 17 des Beschl.Prot. Nr. 117). Die Vollmacht des Herrn Bundespräsidenten wurde am 27. Dezember 2005 ausgestellt.

Ziel des Abkommens ist es, eine vertragliche Basis der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft zu schaffen.  Das neue Abkommen regelt die Zusammenarbeit von Institutionen beider Länder in den Bereichen Kultur, insbesondere Kunst, Schul-, Bildungs- und Hochschulwesen, Forschung und Wissenschaft sowie Jugend und Sport. Eine im Abkommen vorgesehene Gemischte Kommission soll Kulturarbeitsprogramme zu diesen Themen festlegen.

Die aus der Durchführung des Abkommens zu erwartenden Kosten finden im Budget des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ihre Bedeckung.  Es ist im einzelnen für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von ca. € 15.800,--.zu rechnen, von denen € 5.800,--.vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und € 10.000,-- vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten getragen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Der Einleitungsartikel enthält die Verpflichtung beider Seiten, die direkte Zusammenarbeit von österreichischen und albanischen Institutionen in den Bereichen des Schul- und Hochschulwesens, der Kultur und dabei insbesondere in der Kunst sowie der Forschung zu fördern, wobei sich diese Verpflichtung auf die nationale, regionale und die lokale Ebene bezieht.

Zu Art. 2:

Es ist dies jener Artikel des Abkommens, der die Wissenschafts-, Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der universitären Ebene erfasst.

Zu Art. 3:

Für die Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der schulischen Ebene - und zwar sowohl für das allgemeinbildende als auch für das berufsbildende Schulwesen - sieht das Abkommen verschiedene Maßnahmen vor. Davon sind einige nur generell angesprochen (z.B. Austausch von Expert/inn/en sowie Informations- und Dokumentationsmaterial) sodass gegebenenfalls die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben wiederum in den periodischen Arbeitsprogrammen erfolgt, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 12). Andere hingegen sind soweit näher umschrieben, dass es grundsätzlich keiner weiteren Präzisierung bedarf, insbesondere die Entsendung eines Beauftragen für Bildungskooperation.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel befasst sich mit den Fragen der gegenseitigen Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und einer Anerkennung von akademischen Graden.

Zu Art. 5:

Im Bereich der Erwachsenenbildung spricht das Abkommen die Zusammenarbeit generell an (siehe unten zu Artikel 12).

Zu Art. 6:

Dieser Artikel enthält eine Regelung der Rechtsstellung von außerhalb der diplomatischen Einrichtungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates und zwar mit der Legaldefinition in Abs. 2, dass die angesprochenen kulturellen Einrichtungen solche „der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen“ und darüber hinaus Bibliotheken, Lesesäle und öffentliche Forschungseinrichtungen sind, die jeweils ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden..

Zu Art. 7:

Dieser Artikel enthält die albanische Verpflichtung, dass österreichische Hilfslieferungen für Bildungs- und Forschungseinrichtungen in Albanien von Einfuhrabgaben und –gebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit sind.

Zu Art. 8:

Es ist dies jener Artikel des Abkommens, der die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur im Sinne von Kunst (Theater, Musik, bildende Kunst), sowie Bibliotheken, Museen, Archiven, Volkskultur, Medien und Denkmalschutz inhaltlich erfasst, und zwar als beispielhafte Auflistung dieser Bereiche, aus der sich keine unmittelbaren Verpflichtungen ergeben. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben in den genannten Bereichen - oder auch nur in einzelnen von ihnen - erfolgt in den periodischen Arbeitsprogrammen, die von der Gemischten Kommission festgelegt werden (siehe unten zu Artikel 12).

Zu Art. 9:

Im Bereich des Sportes und der Jugend wird die Zusammenarbeit von den Vertragsparteien generell unterstützt.

Zu Art. 10:

Für Personen, die sich im Rahmen der Durchführung des Abkommens aus dem einen in den anderen Vertragsstaat begeben oder sich dort aufhalten, gilt im Regelfall gemäß Artikel 10 Abs. 1, dass das jeweils geltende Recht des Empfangsstaates hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts sowie hinsichtlich der Ausländerbeschäftigung voll zur Anwendung kommt. Begünstigende Ausnahmen hinsichtlich des Ausländerbeschäftigungsrechts im jeweiligen Empfangsstaat gelten aber gemäß Artikel 10 Abs. 2 für die auf der Grundlage dieses Abkommens längerfristig entsandten Personen.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel führt aus, dass für die Tätigkeit der entsendeten Fachkräfte günstige Bedingungen geschaffen werden und zwar insbesondere durch Hilfestellung bei b) „der Visabeschaffung für Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienagehörige in direkter Linie ...“ . Aus dieser Formulierung und aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass damit in keiner Weise eine Visumerteilung zugesagt wird. Selbstverständlich sind augrund der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 alle Voraussetzungen bei einer Visumerteilung aufgrund des Vertragstextes zu prüfen.

Zu Art. 12:

Artikel 12 betreffen die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer Gemischten Kommission und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission, die ihrerseits der Erarbeitung und Verabschiedung von Programmen zur Durchführung des Abkommens dienen (einschließlich der Regelung der damit verbunden organisatorischen und finanziellen Fragen). In der Gemischten Kommission treffen Delegationen der beiden Vertragsparteien aufeinander, die ihre Entscheidungen im beiderseitigen Einvernehmen erzielen (Artikel 12 Abs. 5). Der internationalen Übung entspricht es, dass die Tagungen der Gemischten Kommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der einen und der anderen Vertragspartei stattfinden; den Vorsitz hat jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite inne (Artikel 12 Abs. 1). Auf österreichischer Seite werden der Delegationsleiter bzw. die Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung ernannt; die Zusammensetzung der Delegationen und nachfolgende Änderungen sind der anderen Seite auf diplomatischem Weg bekannt zu geben (Artikel 12 Abs. 4). Der Zweck solcher Arbeitsprogramme würde darin bestehen, konkreter Bereiche der Zusammenarbeit sowie konkrete Projekte zu identifizieren und hierzu die organisatorischen und finanziellen Durchführungsmodalitäten festzulegen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen. Das Abkommen gilt vorerst auf fünf Jahre; seine Geltung verlängert sich danach jeweils für weitere Zeiträume von fünf Jahren. Die Aufkündigung ist für jede Seite möglich und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vor dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.