Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der
BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse
AG geschaffen, das Bundesfinanzgesetz 2006 und das Nationalbankgesetz 1984
geändert sowie ein Bundesgesetz betreffend den Erwerb von Aktien der
Oesterreichischen Nationalbank geschaffen werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz
betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank
für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG
P.S.K.-Sicherungsgesetz)
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, bis zum 1. Juli 2007 namens des Bundes die Haftung als Bürge (§§
1346, 1357 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) für die BAWAG P.S.K. Bank
für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG zu übernehmen,
wenn
1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 900
Millionen Euro nicht übersteigt,
2. die Haftung für Positionen des Kreditinstituts
übernommen wird, die gemäß § 22 Abs. 2 BWG in dessen
Bemessungsgrundlage einzurechnen sind und die vom Bankprüfer gemäß Verordnung
der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht,
BGBl II Nr. 305/2005, Anlage IV, Z 14 lit. c und d
eingestuft werden; liegt noch kein festgestellter Jahresabschluss vor, so ist
die aktuelle Einschätzung des Bankprüfers maßgeblich;
3. alle direkten und indirekten Eigentümer des
Kreditinstituts die Bürge- und Zahlerhaftung (§ 1357 ABGB) bedingungslos und
ohne jede Einschränkung übernommen haben; Zweigvereine eines Eigentümers sind
diesem zuzurechnen;
4. sich alle direkten und indirekten Eigentümer
des Kreditinstituts bereit erklären, ihren Vermögensstatus der
Oesterreichischen Nationalbank bis zum 31. Mai 2006 offen zu legen; die
Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, diesen Vermögensstatus auch vor
Ort zu überprüfen.
(2) Die
Haftung gemäß Abs. 1 kann nur insoweit übernommen werden, als
1. die nach § 22 BWG geforderten Eigenmittel
des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (§ 30 Bankwesengesetz,
BGBl. Nr. 532/1993, BWG) ohne die Haftung nicht nur kurzfristig unterschritten
werden würden,
2. das Eigenkapital nicht ausreicht, um
Unternehmensverluste zu bewältigen oder um zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen
durchzuführen, und
3. ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse
an der Bewältigung der in Z 1 oder 2 genannten Probleme besteht.
(3) Von der
Haftungsübernahme ausgeschlossen sind
1. Ansprüche eines in- oder ausländischen
Gemeinschuldners gegen das die Haftung ersuchende Kreditinstitut;
2. Ansprüche, die aus dem Titel Schadenersatz,
Beraterhaftung oder Prospekthaftung gegen das die Haftung ersuchende
Kreditinstitut gestellt werden.
§ 2. (1) Die Haftungserklärung hat in
Schriftform zu erfolgen und es sind jedenfalls nachfolgende Inhalte vorzusehen
und Bedingungen aufzunehmen:
1. die Gründe, die gemäß § 1 Abs. 2 für
die Haftungsübernahme maßgeblich sind,
2. die Höhe der Haftung, die nach dem finanziellen
Bedarf des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe festzulegen ist,
3. die Anspruchnahme aus der Haftung, die nur erfolgen
darf, wenn erfolglos die Befriedigung aus der Haftung gemäß § 1
Abs. 1 Z 3 verlangt wurde,
4. der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme der
Haftung und der Tilgungsplan,
5. der Fortbestand der Haftung im Falle der
Umgründung oder Spaltung,
6. die Verwendung des Veräußerungserlöses bei
Verkauf von Anteilen am Kreditinstitut,
7. Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflichten
des aus der Haftungsübernahme begünstigten Kreditinstituts gegenüber dem
Bundesminister für Finanzen.
(2) In die
Haftungserklärung ist aufzunehmen, ob
1. Zinsen für gemäß § 1 Abs. 2 behaftete
Positionen in die Haftung miteinbezogen werden,
2. eine Besserungsverpflichtung vorgesehen ist.
§ 3.(1) Die bisherigen Anteilseigner des
Kreditinstituts haben sich gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zu
verpflichten, sämtliche Anteilsrechte an Dritte zu übertragen, die den
Anforderungen der §§ 4 und 5 BWG zu entsprechen haben. Der erwerbende
Dritte darf in keiner herrschenden oder beherrschten Verbindung mit dem
Verkäufer der Anteilsrechte stehen.
(2) Nach
Veräußerung der Anteile am Kreditinstitut darf der Bundesminister für Finanzen
eine Haftung gemäß diesem Bundesgesetz nicht mehr übernehmen. Gemäß diesem
Bundesgesetz bestehende Haftungen erlöschen 60 Tage nach Eigentumsübergang,
spätestens jedoch am 1. Juli 2007. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung eine gemäß § 1 Abs. 1
übernommene Haftung zu prolongieren, falls die Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 vorliegen.
§ 4. (1) Für Haftungsübernahmen gemäß § 1
ist von dem die Haftungsübernahme in Anspruch nehmenden Kreditinstitut ein
Entgelt von 0,2 vH jährlich, berechnet vom jeweils ausstehenden Kapitalbetrag
und von den Zinsen und Kosten, an den Bund zu entrichten.
(2) Ist die
Veräußerung der Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zum 1. Juli 2007 nicht
erfolgt,
1. erhöht sich das Haftungsentgelt ab 1. Juli 2007
um 1 vH und
2. ist für die Zeit der aufrechten Haftung vom
Bundesminister für Finanzen ein Haftungstreuhänder zu bestellen, der dem
Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer anzugehören hat.
(3) Der
Haftungstreuhänder kann alle Geschäfte des Kreditinstituts untersagen, die
geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bundesministers
für Finanzen aus der Haftung gemäß § 1 zu erhöhen. Hiezu zählen
insbesondere jene Geschäfte und Maßnahmen, die das Vermögen des Kreditinstituts
verringern können (Verwässerungsschutz).
(4) Dem
Haftungstreuhänder steht das Recht zu,
1. vom Kreditinstitut, von Unternehmen der
Kreditinstitutsgruppe sowie von allen Tochterunternehmen die Vorlage von
Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von
Prüfungsberichten zu verlangen,
2. von Unternehmen und deren Organen gemäß
Z 1 Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu fordern, in die
Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu nehmen;
3. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden,
den Sicherungseinrichtungen (§ 93 BWG) und einem gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 BWG
bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einzuholen;
4. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und
Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige
Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen zu lassen;
(5) Die
Kosten für Maßnahmen des Haftungstreuhänders gemäß Abs. 4 trägt das
Kreditinstitut.
§
5. Das Kreditinstitut gemäß § 1 sowie
jene natürlichen und juristischen Personen, die unmittelbar Maßnahmen zur
Bewältigung der in § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Probleme setzen,
sind hinsichtlich dieser Maßnahmen von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben,
den Gerichts- und Justizgebühren sowie den Kapitalverkehrsteuern befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 letzter Satz
der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung die Bundesregierung betraut.
Artikel 2
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006 (6. BFG-Novelle 2006)
Das
Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 40/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im
Artikel VI wird der Punkt nach der Z 42 durch einen Strichpunkt
ersetzt und wird folgende neue Z 43 angefügt:
„43. beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem
Betrag von 33 Millionen Euro für den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen
Nationalbank auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Erwerb von Aktien der
Oesterreichischen Nationalbank, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann."
2. Im
Artikel VII wird der Punkt nach der Z 13 durch einen Strichpunkt
ersetzt und wird folgende neue Z 14 angefügt:
„14. beim Voranschlagsansatz 1/54719 bis zu einem
Betrag von 900 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit dem
Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG
P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG.“
Artikel 3
Änderung des
Nationalbankgesetzes 1984
Das
Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 2
entfällt; § 9 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 9.
Artikel 4
Bundesgesetz
betreffend den Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und
Österreichische Postsparkasse AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
Aktien der Oesterreichischen Nationalbank zu erwerben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.