1455 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die
Regierungsvorlage (1390 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über
Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen
Neben dem nationalen Filmförderungsgesetz als einer Grundlage für die
Verbesserung der Struktur bedarf die österreichische Filmwirtschaft tauglicher
Instrumente zur Absicherung der internationalen Zusammenarbeit. Da sowohl
Luxemburg als auch die österreichische Filmwirtschaft Interesse am Abschluss
eines Abkommens über Beziehungen im audiovisuellen Bereich gezeigt haben, wurden
Verhandlungen mit der Regierung des Großherzogtums Luxemburg aufgenommen und
ein entsprechender Abkommenstext vereinbart.
Durch das Abkommen soll sichergestellt werden, dass auch
Gemeinschaftsproduktionen Zugang zu den Förderungsinstrumenten der
Vertragsparteien haben. Österreichische Filmschaffende kommen daher auch dann
in den Genuss öffentlicher Unterstützung, wenn sie eine dem Abkommen
entsprechende Koproduktion herstellen. Umgekehrt erhalten sie im Falle einer
Koproduktion Zugang zu den Förderinstrumenten der anderen Vertragspartei. Das
Abkommen sieht allerdings keine eigenen Zuteilungsmechanismen vor, so dass das
jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.
Was als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Abkommens zu sehen ist, wird
von den nationalen Behörden anhand von in einem Anhang zum Abkommen
aufgelisteten Kriterien festgestellt. Ein Verständigungsverfahren stellt die
Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien sicher. Den
unterschiedlichen Voraussetzungen in den Ländern der Vertragsparteien
entsprechend werden die Beteiligungen von Gemeinschaftsproduzenten anhand von
finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen definiert, wobei der
künstlerische und technische Beitrag grundsätzlich dem finanziellen Beitrag
entsprechen soll.
Zum besseren Funktionieren des Abkommens soll eine Gemischte Kommission
beitragen, der neben Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien auch
Vertreter von betroffenen Berufsorganisationen angehören.
Der gegenständliche
Staatsvertrag hat gesetzändernden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine
verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der
Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der
Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 9. Mai 2006 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter
der Abgeordnete Dr. Christoph Matznetter.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johannes Zweytick gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im
audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (1390 der Beilagen) wird
genehmigt.
Wien,
2006-05-09
Johannes
Zweytick Dr.
Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann