Vorblatt
Problem:
Das Europäische
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958 idgF, regelt den sichtvermerksfreien Personenverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten des Europarates. Die Ukraine hat das Abkommen am 18. Februar
2004 unterzeichnet und wird es in absehbarer Zeit ratifizieren. Gemäß geltendem
EG-Recht gehört die Ukraine jedoch zu jenen Staaten, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen. Die
Bestimmungen des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates stehen im Bezug auf die Ukraine
daher im Gegensatz zu geltendem EG-Recht.
Ziel:
Herstellung des
dem EG-Recht entsprechenden Rechtszustandes
Inhalt:
Suspendierung des
Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten des Europarates im Verhältnis zur Ukraine
Alternativen:
keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Durch die
Suspendierung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine wird der der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81
vom 21.03.2001 S. 1, entsprechende Rechtszustand hergestellt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Das Europäische
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
des Europarates ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 BVG. Es
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Die Suspendierung des Abkommens ist
innerstaatlich nach demselben Verfahren durchzuführen wie der seinerzeitige
Abschluss des Abkommens. Es ist daher weder die Erlassung von Gesetzen gemäß
Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich, noch bedarf es der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Das Europäische
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958 idgF, regelt den sichtvermerksfreien Personenverkehr zwischen den
Mitgliedstaaten des Europarates. Art. 7 dieses Abkommens sieht die Möglichkeit
vor, das Abkommen zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen
Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 5
auszusetzen. Art. 5 betrifft die Rückkehr der Inhaber bestimmter Ausweise
(Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis) in den Staat, der diese Ausweise
ausgestellt hat.
Am 18. Februar
2004 hat die Ukraine das Abkommen unterzeichnet. Die Ukraine ist einer der
Staaten in der Gemeinsamen Liste gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81
vom 21.03.2001 S. 1, d.h. eines der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein müssen. Aufgrund dieser EG-Regelung sind die
EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anwendung des dieser Regelung
widersprechenden (weil den sichtvermerksfreien Personenverkehr auch im
Verhältnis zur Ukraine vorsehenden) Europäischen Abkommens über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates gegenüber der
Ukraine auszuschließen. Dies kann durch Inanspruchnahme der erwähnten
Suspendierungsmöglichkeit geschehen.
Um
sicherzustellen, dass die Suspendierung des Abkommens durch die Republik
Österreich im Verhältnis zur Ukraine gleichzeitig mit der in naher Zukunft zu
erwartenden Ratifikation des Abkommens durch die Ukraine wirksam werden kann,
wurde die entsprechende Notifikation gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats gemäß Art. 7 des Abkommens bereits vorgenommen.