Vorblatt

Problem:

Das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958 idgF,  regelt den sichtvermerksfreien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates. Die Ukraine hat das Abkommen am 18. Februar 2004 unterzeichnet und wird es in absehbarer Zeit ratifizieren. Gemäß geltendem EG-Recht gehört die Ukraine jedoch zu jenen Staaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen. Die Bestimmungen des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates stehen im Bezug auf die Ukraine daher im Gegensatz zu geltendem EG-Recht.

Ziel:

Herstellung des dem EG-Recht entsprechenden Rechtszustandes

Inhalt:

Suspendierung des Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates im Verhältnis zur Ukraine

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Suspendierung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine wird der der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1, entsprechende Rechtszustand hergestellt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 BVG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Die Suspendierung des Abkommens ist innerstaatlich nach demselben Verfahren durchzuführen wie der seinerzeitige Abschluss des Abkommens. Es ist daher weder die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich, noch bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958 idgF,  regelt den sichtvermerksfreien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates. Art. 7 dieses Abkommens sieht die Möglichkeit vor, das Abkommen zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 5 auszusetzen. Art. 5 betrifft die Rückkehr der Inhaber bestimmter Ausweise (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis) in den Staat, der diese Ausweise ausgestellt hat.

Am 18. Februar 2004 hat die Ukraine das Abkommen unterzeichnet. Die Ukraine ist einer der Staaten in der Gemeinsamen Liste gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1, d.h. eines der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Aufgrund dieser EG-Regelung sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anwendung des dieser Regelung widersprechenden (weil den sichtvermerksfreien Personenverkehr auch im Verhältnis zur Ukraine vorsehenden) Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates gegenüber der Ukraine auszuschließen. Dies kann durch Inanspruchnahme der erwähnten Suspendierungsmöglichkeit geschehen.

Um sicherzustellen, dass die Suspendierung des Abkommens durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Ukraine gleichzeitig mit der in naher Zukunft zu erwartenden Ratifikation des Abkommens durch die Ukraine wirksam werden kann, wurde die entsprechende Notifikation gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 7 des Abkommens bereits vorgenommen.