Bundesgesetz mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden – KMU-Förderungsgesetz 2006 (KMU-FG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Freibetrag
für investierte Gewinne
§ 10. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn
eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der
Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von
Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne
(§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens
jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag
von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur
einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und
ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für
Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind
und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können nur die
Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1
in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch
der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Abs. 1), ist bei den
Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend
gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen
eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach
Abs. 1 geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der
durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.
(3) Der Freibetrag für
investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend
gemacht werden, in dem
1. im Falle der Anschaffung oder Herstellung
abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
mindestens vier Jahren haben und
b) in einer Betriebsstätte im Inland oder im
übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne
von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter,
die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des
EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im
EU/EWR-Raum verwendet.
2. im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 5 Z 4 diese dem Anlagevermögen ab dem
Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich
Abs. 5 Z 2.
(4) Für folgende
Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht
gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude.
- Personen- und
Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen
Personenbeförderung dienen.
- Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
- Wirtschaftsgüter, die von
einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des
Steuerpflichtigen steht.
- Wirtschaftsgüter, für die der
Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder
Z 4b in Anspruch genommen wurde.
(5) Scheiden
Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend
gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist aus dem Betriebsvermögen aus oder
werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt
Folgendes:
1. Der Freibetrag für investierte Gewinne ist
insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des
Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
2. Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren
gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 unterbleibt insoweit der
gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte
Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag für investierte
Gewinne erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier
Jahren wird dadurch nicht unterbrochen.
Im Falle
des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder
behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
(6) Im Falle der
Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim
Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart
oder im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz
nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für
investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist
ausscheiden oder verbracht (Abs. 5) werden.
(7) Voraussetzungen
für die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:
1. Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in
der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen. Eine
Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder
Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Wirtschaftgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch genommen wird, werden in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres ausgewiesen, spätestens jedoch wird die Beilage bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) übermittelt.“
2. In
§ 11a Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Die
begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die
Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der
laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Abs. 1 begünstigt
besteuert werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der gemäß
§ 4 Abs. 3 ermittelt wurde.“
3. In § 18 lautet der Abs.7:
„(7) Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn
nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt
werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.“
4. In § 124b
wird folgende Z 135 angefügt:
„135. Die §§ 10, 11a Abs. 2 und 18 Abs. 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 6
Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle des Betrages „22.000“ Euro der Betrag „30.000“ Euro.
2. Nach § 28
Abs. 27 wird als Abs. 28 angefügt:
„(28) Die Änderung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt in Kraft:
1. § 6 Abs. 1 Z 27 ist auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt
werden bzw. sich ereignen.“