1467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1409 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG) erlassen wird und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden
Grundsätzliche Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der
Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003,
am 11. Juni 2003 eine Entschließung über ein einheitliches Pensionsrecht
für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung
im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont,
die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff
zu nehmen. Mit dem Beschluss des Pensionsharmonisierungsgesetzes am
18. November 2004 wurde ein weiterer entscheidender Schritt in diese
Richtung gesetzt. In konsequenter Weiterführung der im Entschließungsantrag
verankerten Zielsetzungen ist nun vorgesehen, die Administration in allen pensions- und
pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes der Beamten der Republik Österreich, mit
Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen,
sowie insbesondere der ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger
Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute
und der Bezieher der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen
Versorgungsgenüsse und Zuwendungen an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter zu übertragen.
Der Gesetzgeber,
der Sozialversicherungsträger als weisungsfreie Selbstverwaltungskörper
eingerichtet hat, kann diesen Institutionen auch Aufgaben übertragen, die dem
staatlichen Weisungsrecht unterliegen. Es ist daher zwischen dem eigenen
Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und einem übertragenen
Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung staatlichen Weisungen
unterliegt, zu unterscheiden. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, die Administration von pensions- und pflegegeldrechtlichen
Angelegenheiten von einem Sozialversicherungsträger im übertragenen
Wirkungsbereich durchführen zu lassen.
Wie jeder Akt der
Gesetzgebung muss auch die Beleihung von Selbstverwaltungskörpern den bundesverfassungsrechtlichen
Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot
(vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987, 11.639/1988) oder dem
verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa Korinek/Holoubek, Grundlagen
staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entsprechen. So
verlangt das Sachlichkeitsgebot insbesondere, dass der Selbstverwaltungskörper
für die Aufgabenerfüllung finanziell entschädigt wird und dass die
Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich dadurch nicht wesentlich
beeinträchtigt wird. Die in Art. I § 8 vorgesehene Abgeltung an den
Sozialversicherungsträger einerseits und der Umstand andererseits, dass die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schon jetzt in allen kranken- und
unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten für alle Beamten der Republik
Österreich zuständig ist, gewährleisten die sparsamste, wirtschaftlichste und
zweckmäßigste Durchführung der zu übertragenden Agenden, womit dem in der
Bundesverfassung an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnten Effizienzgebot
Rechnung getragen wird (vgl. Art. 51a Abs. 1, Art. 126b
Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG).
Umsetzungsorientierte
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Derzeit ist das
Bundespensionsamt (BPA) eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete
Dienststelle (§ 1 BPA-Gesetz, BGBl. Nr. 758/1996). Das BPA ist gemäß
§ 2 BPA-Gesetz Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen
Angelegenheiten der Bundesbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Es ist im
Wesentlichen für die Berechnung und Auszahlung der im Pensionsrecht der
Bundesbeamten vorgesehenen Geldleistungen sowie der Ruhebezüge samt Witwen- und
Waisenversorgungsbezügen für die ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger
Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute
und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen sowie des Bundespflegegeldes und der Leistungen nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz für diesen Personenkreis zuständig. Für
diesen Personenkreis ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
zumeist auch die zuständige Stelle in Sachen Kranken- und Unfallversicherung.
Die Pensionsharmonisierung und die Einführung des Pensionskontos im Zuge des
APG sowie die Bereitschaft der BVA zur Übernahme eines weiteren
Aufgabenbereiches bieten nun die Gelegenheit für eine Neuorganisation der
Pensionsadministration. Dies soll einen entscheidenden, nachhaltigen und
kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und Budgeteinsparung
leisten.
Als
Oberziele für die Zusammenführung von BPA und BVA wurden definiert:
Schaffung eines
zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- Unfallversicherung und Pension
für alle Versicherten,
Sicherstellung
eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des “One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in
Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos,
Nutzung von
Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen
Schnittstellen zwischen Krankenversicherung einerseits und Pensionsabwicklung
andererseits.
Im vorliegenden
Entwurf wird zur Erreichung dieser Zielsetzungen die Zusammenführung des Bundespensionsamtes
mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geregelt.
Mit der Zusammenführung
von BPA und BVA wird ein zentraler Ansprechpartner in Sachen Kranken-,
Unfallversicherung und Pension geschaffen. Statt einer Zersplitterung nach
einzelnen Zweigen gibt es eine zentrale Anlaufstelle für Fragen der Ruhe- und
Versorgungsgenüsse . Das bedeutet eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und
eine raschere Erledigung und Abwicklung der Kundenanliegen. Im Ergebnis kommt
es zu einer Verfahrenskonzentration und Reduktion der Behördenwege
(Entbürokratisierung).
Die Möglichkeit
einer Nutzung der Länderstrukturen der BVA für die Pensionsangelegenheiten
bedeutet eine Betreuung der Kunden durch sieben Landesstellen und zwei
Außenstellen der BVA. Konsequenzen sind eine beispielhafte Kundennähe, ein
hoher Servicegrad und kurze Wege.
Durch die
Zusammenführung von Pensionsagenden und den Aufgaben der Unfallversicherung bei
einem Rechtsträger entfallen die administrativ aufwändigen Schnittstellen
zwischen Unfallversicherung und Pension. Darüber hinaus kann auch eine
gemeinsame Abwicklung des Pflegegeldes erfolgen. Derzeit werden die Aufgaben
nach dem Bundespflegegeldgesetz von beiden Einrichtungen gesondert abgewickelt,
wobei die BVA deutlich geringere Fallzahlen aufweist. Ungeachtet des
Mengengerüstes haben daher sowohl BPA als auch BVA eine gesonderte Infrastruktur
zu unterhalten. Das gemeinsame Unternehmen BPA/BVA führt beide Infrastrukturen
zu einer Organisationsschiene zusammen – die sich daraus ergebenden Synergien
werden genützt.
Durch das APG
BGBl. I Nr. 142/2004 wurde die Einrichtung eines Pensionskontos für
alle Bürger beschlossen. Die Realisierung des einheitlichen Pensionskontos für
den Bereich der Bundesbeamten setzt eine entsprechende technische Infrastruktur
und Know-how im Bereich des Melde- und Versicherungswesens voraus; über beides
verfügt die BVA als zuständiger Krankenversicherungsträger. Die Zusammenführung
von BVA und BPA ist daher ein wesentlicher Beitrag zur Realisierung des
Pensionskontos.
Die
Zusammenführung wird zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im
Sinne einer Effizienzsteigerung für das Gesamtunternehmen zu optimieren. Diese
Effizienzsteigerung kommt dem Bund unmittelbar zugute.
Daraus abgeleitet
ist die Zielsetzung einer schlanken Aufbauorganisation, in der die bisherigen
Parallelstrukturen zusammenfließen. Es können Synergien im Bereich der
Personal- und Sachkosten genützt werden.
Die Bundesbeamten
des BPA werden der BVA zur Dienstleistung zugewiesen. Bei der BVA wird ein „Amt
für Bundespensionen“ eingerichtet, dem der leitende Angestellte gemäß
§ 159 B-KUVG der BVA vorsteht. Dieser ist in dieser Eigenschaft an die
Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. In der dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten tritt keine Änderung ein. Die
Vertragsbediensteten werden Dienstnehmer der BVA mit der Maßgabe, dass das
Vertragsbedienstetengesetz für sie anwendbar bleibt.
Für die Zusammenführung von BPA und BVA sind Änderungen in folgenden Bundesgesetzen erforderlich:
Ausschreibungsgesetz
1989
Bundeshaushaltsgesetz
Pensionsgesetz
1965
Bundespflegegeldgesetz
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
Richterdienstgesetz
Inkrafttretenszeitpunkt
soll der 1. Jänner 2007 sein.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
Zusammenführung von Parallelstrukturen, die Bündelung von administrativen
Ressourcen und die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen kann eine optimale
Organisationsform erreicht werden, die es ermöglicht, bedeutende
Synergieeffekte zu erzielen. Die sich daraus ergebende prognostizierte
Kostenentwicklung ist in den folgenden Tabellen und Erläuterungen eingehend
beschrieben.
Ausgabendarstellung
2006 – 2011:
Entsprechend dem
Übertragungskonzept der BVA ist folgende Entwicklung der Ausgaben für die
bisherigen Aufgaben des BPA und damit der Belastung des Bundes zu erwarten. Die
Ausgaben im Übertragungskonzept sind wertangepasst. Das Abgehen von der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender
Maßnahmen in diesem Punkt ist mit dem Erfordernis zu begründen, dass für die
Zahlungsverpflichtungen des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen § 8
Abs. 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes nominelle Beträge zu
ermitteln sind.
A. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTBUDGET
(Kapitel 50) |
||||||
Ausgabenkategorien |
Bundes-voranschlag |
Übertragungskonzept |
||||
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Personalausgaben [1] |
-5.321.000 € |
-5.271.326 € |
-5.196.401 € |
-5.107.354 € |
-5.020.115 € |
-4.934.516 € |
Sachausgaben |
-1.488.000 € |
-1.473.120 € |
-1.451.023 € |
-1.424.905 € |
-1.399.256 € |
-1.374.070 € |
Anlagen |
-36.000 € |
-36.576 € |
-37.125 € |
-37.644 € |
-38.209 € |
-38.782 € |
Miet- und Raumausgaben |
-1.320.000 € |
-1.342.000 € |
-1.365.000 € |
-900.000 € |
-915.000 € |
-931.000 € |
Summe der direkten Ausgaben für
Aufgaben des BPA |
-8.165.000 € |
-8.123.022 € |
-8.049.549 € |
-7.469.903 € |
-7.372.580 € |
-7.278.368 € |
Ausgaben für BRZ GmbH |
-4.653.422 € |
-4.799.836 € |
-4.946.058 € |
-5.091.788 € |
-5.246.903 € |
-5.406.743 € |
Ausgaben für Buchhaltungsagentur |
-258.366 € |
-266.495 € |
-274.614 € |
-282.705 € |
- 291.317 € |
-300.191 € |
Führung des Pensionskontos |
|
-555.368 |
-577.582 |
-600.108 |
-624.113 |
-649.077 |
Gesamtausgaben |
-13.076.788 € |
-13.744.721 € |
-13.847.803 € |
-13.444.504 € |
-13.534.913 € |
-13.634.380 € |
Gesamteinnahmen |
23.000 € |
23.000 € |
23.000 € |
11.000 € |
11.000 € |
11.000 € |
Zwischensumme Ressortbudget |
-13.053.788 € |
-13.721.721€ |
-13.824.803 € |
-13.433.504 € |
-13.523.913 € |
-13.623.379 |
Finanzielle Auswirkungen der
Übertragung |
||||||
Laufende Ausgaben Pensionsbeitrag für Beamte |
-490.888 € |
-483.911 € |
-475.618 € |
-467.494 € |
-459.523 € |
|
Zahlungen des Bundes gemäß § 8
Abs. 1 |
-14.212.609 € |
-14.308.714 € |
-13.909.122 € |
-13.991.407 € |
-14.082.902 € |
|
B. WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN
BUNDESHAUSHALT |
||||||
|
Übertragungskonzept |
|||||
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
||
Einnahmen (Kapitel 55) Pensionsbeitrag für Beamte |
490.888 € |
483.911 € |
475.618 € |
467.494 € |
459.523 € |
|
SALDO BUNDESBUDGET |
-13.721.721 € |
-13.824.803 € |
-13.433.504 € |
-13.523.913 € |
-13.623.379 € |
|
|
||||||
C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE
GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN |
||||||
|
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Einnahmen Stadt Wien: U-Bahnsteuer |
4.942 € |
4.905 € |
4.867 € |
4.792 € |
4.755 € |
Die
Ausgabendarstellung für den Zeitraum 2006 - 2011 zeigt einen
kontinuierlichen Rückgang bei den Personalausgaben sowie den Sachausgaben.
Dieser wird nur durch den zusätzlichen Aufgabenbereich der „Führung des
Pensionskontos“, der ab 2007 erstmals zu Buche schlägt (Wirksamkeit der
betreffenden Bestimmungen des APG mit 1. Jänner 2007), überlagert. Dieser
Mehraufwand ergibt sich aber aufgrund der Schaffung eines einheitlichen
Pensionskontos und ist daher gesondert berücksichtigt. Die starke Verringerung
der Miet- und Raumkosten wird durch eine Übersiedlung des BPA in die räumliche
Nähe des Standortes des BVA-Hauptgebäudes erreicht werden; eine Anmietung der
dafür notwendigen Räumlichkeiten ist geplant. Die räumliche Nähe zum
Hauptgebäude der BVA ermöglicht die Erzielung der angeführten Synergien.
Budgetwirksames
Einsparungspotenzial
Aufgrund der oben
genannten Synergieeffekte und der Standortverlegung ergibt sich beim Vergleich
der direkten Ausgaben für die Aufgaben des bisherigen BPA, die von der BVA zu
verantworten sein werden, mit den Ansätzen des Bundesvoranschlages für 2006 ein
kontinuierlicher Rückgang. Dieser Rückgang zeigt sich sogar im Vergleich der
nominellen Ausgaben, dies heißt unter Berücksichtigung der Steigerungen der
Personalkosten aus dem Struktureffekt der Schemata für Bundesbeamte und für
Vertragsbedienstete sowie aufgrund der Inflationsrate. Der kumulierte Wert der
nominellen Einsparungen im Vorschauzeitraum beträgt gemäß dem Rohkonzept der
BVA rd. 2,5 Millionen Euro.
Erläuterungen
zur Ausgabendarstellung:
Personalausgaben
Die
Personalausgaben basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006. Die
Reduktion der Personalkosten ergibt sich aus der Zusammenführung der
Parallelstrukturen und der damit verbundenen Einsparung an Verwaltungskosten.
Es werden alle heute absehbaren natürlichen Abgänge im Ausmaß von zumindest sieben
Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) nicht nachbesetzt werden. Im Falle von
Ruhestandsversetzungen und von Pensionierungen zum frühest möglichen Zeitpunkt
kann sich diese Zahl noch erhöhen. Weitere Personaleinsparungen werden nach
organisatorischen und personalwirtschaftlichen Kriterien angestrebt. Namhafte
Kostensteigerungen durch Übertritte von der BVA zur Dienstleistung zugewiesenen
Beamten und von Vertragsbediensteten, die ex lege Dienstnehmer der BVA werden,
in die Dienstordnung der BVA sind wegen der gegebenen geringen Anrechenbarkeit
von Vordienstzeiten auszuschließen.
Es wird demnach von folgender Personalentwicklung bei
einer Zusammenführung von BPA und BVA ausgegangen:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Personalentwicklung VBÄ |
125,9 |
123,9 |
122,9 |
121,9 |
119,9 |
118,9 |
Bei den
angegebenen Zahlen handelt es sich um Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) ohne
Mitzählung von Karenzierungen. Es wurde mit durchschnittlichen jährlichen
Personalzahlen gerechnet, nicht mit stichtagsbezogenen Größen.
Derzeit sind im
Bundespensionsamt 65 Beamte und 76 Vertragsbedienstete beschäftigt.
Sachausgaben
Die Sachausgaben
basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006.
Es ergibt sich
eine Kostensenkung über den gesamten Betrachtungszeitraum, die zusätzlich zum
sinkenden Personaleinsatz aus folgenden Synergieeffekten resultiert:
Honorarkosten
von Gutachtern
Die Nutzung der
sozialversicherungsweiten Begutachtungsstellen zu den günstigen SV-Tarifen
(Empfehlungstarif des Hauptverbandes) für Zwecke der Pensionsbegutachtung
ermöglicht eine wesentliche Reduzierung von Begutachtungskosten. Da die
Honorare der Sozialversicherung weit unter den Begutachtungssätzen im
Bundesbereich liegen, ergibt sich daraus ein merkliches Einsparungspotential.
Es ergibt sich demnach folgende prognostizierte
Kostenentwicklung bei den Begutachtungskosten:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Gutachterkosten |
€
378.000 |
€
236.000 |
€
236.000 |
€
236.000 |
€
236.000 |
€
236.000 |
Die Ersparnis
liegt bei rund 38 % gegenüber dem Basisjahr 2006. Obige Tabelle geht von einer
gleich bleibenden Anzahl von Pensionierungen aus. Eine jährliche
Indexaufwertung ist nicht vorgesehen, da dadurch die zu erzielende Ersparnis
nicht vermindert wird.
EDV-Kosten:
Durch die Nutzung
gemeinsamer technischer Infrastrukturen (Netzwerk, Mailserver, etc.) ist eine
Reduktion der EDV-Kosten zu erwarten. Darüber hinaus können die bestehenden
Verbandssysteme der Sozialversicherung für den Pensionsbereich genützt werden.
Eine genaue ziffernmäßige Bewertung dieser Synergien ist nicht möglich – von
Einsparungseffekten ist jedoch auszugehen.
Mietausgaben/Raumausgaben:
Die ausgewiesenen
Mietausgaben enthalten die Mietkosten samt allen Nebenkosten. Ein
Standortwechsel ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen
(Kündigungsverzicht im bestehenden Mietvertrag des BPA) erst mit Anfang 2009
möglich und ist mit diesem Zeitpunkt vorgesehen. Bis Ende 2008 kommen daher die
Kosten des derzeitigen Objektes unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung
zum Ansatz.
Grundlage für die
Berechnung der Mietausgaben bei einem Standortwechsel ab 2009 sind die Werte
für Mietpreise pro m2 für Büroflächen mit sehr gutem
Nutzungswert (laut Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer
Österreich) für einen Standort in Wien. Den Berechnungen wurde ein
durchschnittlicher Raumbedarf je Mitarbeiter von 14 m2
(Nettobürofläche) zugrunde gelegt. Die Reduktion der Miet- und Raumausgaben ab
2009 ergibt sich aus der Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen (Sitzungszentrum,
Schulungszentrum, Besprechungsräumlichkeiten, Projektinfrastruktur), einer
Aktenverlagerung in kostengünstige Kellerräumlichkeiten und einer wesentlichen
Verringerung der Büroflächen.
Ausgaben für
das einheitliche Pensionskonto (ePK):
Diese Werte wurden
den finanziellen Erläuterungen zum APG, BGBl. I Nr. 142/2004 (B)
(Finanzielle Auswirkungen für den öffentlichen Dienst) entnommen. Demnach ist
als Aufwand für die Führung der Pensionskonten ein Personalbedarf von insgesamt
zehn Bediensteten in VBÄ zuzüglich der Kosten der Softwareanpassung zugrunde zu
legen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z
4 B‑VG („Bundesfinanzen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG
(„Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und
Personalvertretungsrecht der Bundesbediensten“) sowie Art. 51 Abs. 6
B-VG („nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung des Bundes“).
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
10. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Dr.
Christoph Matznetter und Fritz Neugebauer
sowie der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1409 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 10
Jakob Auer Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann