1467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1409 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG) erlassen wird und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden

Grundsätzliche Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003 eine Entschließung über ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen. Mit dem Beschluss des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 18. November 2004 wurde ein weiterer entscheidender Schritt in diese Richtung gesetzt. In konsequenter Weiterführung der im Entschließungsantrag verankerten Zielsetzungen ist nun vorgesehen, die Administration in allen pensions- und pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes der Beamten der Republik Österreich, mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen, sowie insbesondere der ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute und der Bezieher der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und Zuwendungen an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu übertragen.

Der Gesetzgeber, der Sozialversicherungsträger als weisungsfreie Selbstverwaltungskörper eingerichtet hat, kann diesen Institutionen auch Aufgaben übertragen, die dem staatlichen Weisungsrecht unterliegen. Es ist daher zwischen dem eigenen Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und einem übertragenen Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung staatlichen Weisungen unterliegt, zu unterscheiden. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Administration von pensions- und pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten von einem Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich durchführen zu lassen.

Wie jeder Akt der Gesetzgebung muss auch die Beleihung von Selbstverwaltungskörpern den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987, 11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entsprechen. So verlangt das Sachlichkeitsgebot insbesondere, dass der Selbstverwaltungskörper für die Aufgabenerfüllung finanziell entschädigt wird und dass die Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die in Art. I § 8 vorgesehene Abgeltung an den Sozialversicherungsträger einerseits und der Umstand andererseits, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schon jetzt in allen kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten für alle Beamten der Republik Österreich zuständig ist, gewährleisten die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Durchführung der zu übertragenden Agenden, womit dem in der Bundesverfassung an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnten Effizienzgebot Rechnung getragen wird (vgl. Art. 51a Abs. 1, Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG).

Umsetzungsorientierte Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeit ist das Bundespensionsamt (BPA) eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle (§ 1 BPA-Gesetz, BGBl. Nr. 758/1996). Das BPA ist gemäß § 2 BPA-Gesetz Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Es ist im Wesentlichen für die Berechnung und Auszahlung der im Pensionsrecht der Bundesbeamten vorgesehenen Geldleistungen sowie der Ruhebezüge samt Witwen- und Waisenversorgungsbezügen für die ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und Zuwendungen sowie des Bundespflegegeldes und der Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz für diesen Personenkreis zuständig. Für diesen Personenkreis ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zumeist auch die zuständige Stelle in Sachen Kranken- und Unfallversicherung. Die Pensionsharmonisierung und die Einführung des Pensionskontos im Zuge des APG sowie die Bereitschaft der BVA zur Übernahme eines weiteren Aufgabenbereiches bieten nun die Gelegenheit für eine Neuorganisation der Pensionsadministration. Dies soll einen entscheidenden, nachhaltigen und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und Budgeteinsparung leisten.

Als Oberziele für die Zusammenführung von BPA und BVA wurden definiert:

Schaffung eines zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- Unfallversicherung und Pension für alle Versicherten,

Sicherstellung eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des “One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos,

Nutzung von Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen Schnittstellen zwischen Krankenversicherung einerseits und Pensionsabwicklung andererseits.

Im vorliegenden Entwurf wird zur Erreichung dieser Zielsetzungen die Zusammenführung des Bundespensionsamtes mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geregelt.

Mit der Zusammenführung von BPA und BVA wird ein zentraler Ansprechpartner in Sachen Kranken-, Unfallversicherung und Pension geschaffen. Statt einer Zersplitterung nach einzelnen Zweigen gibt es eine zentrale Anlaufstelle für Fragen der Ruhe- und Versorgungsgenüsse . Das bedeutet eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und eine raschere Erledigung und Abwicklung der Kundenanliegen. Im Ergebnis kommt es zu einer Verfahrenskonzentration und Reduktion der Behördenwege (Entbürokratisierung).

Die Möglichkeit einer Nutzung der Länderstrukturen der BVA für die Pensionsangelegenheiten bedeutet eine Betreuung der Kunden durch sieben Landesstellen und zwei Außenstellen der BVA. Konsequenzen sind eine beispielhafte Kundennähe, ein hoher Servicegrad und kurze Wege.

Durch die Zusammenführung von Pensionsagenden und den Aufgaben der Unfallversicherung bei einem Rechtsträger entfallen die administrativ aufwändigen Schnittstellen zwischen Unfallversicherung und Pension. Darüber hinaus kann auch eine gemeinsame Abwicklung des Pflegegeldes erfolgen. Derzeit werden die Aufgaben nach dem Bundespflegegeldgesetz von beiden Einrichtungen gesondert abgewickelt, wobei die BVA deutlich geringere Fallzahlen aufweist. Ungeachtet des Mengengerüstes haben daher sowohl BPA als auch BVA eine gesonderte Infrastruktur zu unterhalten. Das gemeinsame Unternehmen BPA/BVA führt beide Infrastrukturen zu einer Organisationsschiene zusammen – die sich daraus ergebenden Synergien werden genützt.

Durch das APG BGBl. I Nr. 142/2004 wurde die Einrichtung eines Pensionskontos für alle Bürger beschlossen. Die Realisierung des einheitlichen Pensionskontos für den Bereich der Bundesbeamten setzt eine entsprechende technische Infrastruktur und Know-how im Bereich des Melde- und Versicherungswesens voraus; über beides verfügt die BVA als zuständiger Krankenversicherungsträger. Die Zusammenführung von BVA und BPA ist daher ein wesentlicher Beitrag zur Realisierung des Pensionskontos.

Die Zusammenführung wird zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im Sinne einer Effizienzsteigerung für das Gesamtunternehmen zu optimieren. Diese Effizienzsteigerung kommt dem Bund unmittelbar zugute.

Daraus abgeleitet ist die Zielsetzung einer schlanken Aufbauorganisation, in der die bisherigen Parallelstrukturen zusammenfließen. Es können Synergien im Bereich der Personal- und Sachkosten genützt werden.

Die Bundesbeamten des BPA werden der BVA zur Dienstleistung zugewiesen. Bei der BVA wird ein „Amt für Bundespensionen“ eingerichtet, dem der leitende Angestellte gemäß § 159 B-KUVG der BVA vorsteht. Dieser ist in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. In der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten tritt keine Änderung ein. Die Vertragsbediensteten werden Dienstnehmer der BVA mit der Maßgabe, dass das Vertragsbedienstetengesetz für sie anwendbar bleibt.

Für die Zusammenführung von BPA und BVA sind Änderungen in folgenden Bundesgesetzen erforderlich:

Ausschreibungsgesetz 1989

Bundeshaushaltsgesetz

Pensionsgesetz 1965

Bundespflegegeldgesetz

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Richterdienstgesetz

Inkrafttretenszeitpunkt soll der 1. Jänner 2007 sein.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zusammenführung von Parallelstrukturen, die Bündelung von administrativen Ressourcen und die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen kann eine optimale Organisationsform erreicht werden, die es ermöglicht, bedeutende Synergieeffekte zu erzielen. Die sich daraus ergebende prognostizierte Kostenentwicklung ist in den folgenden Tabellen und Erläuterungen eingehend beschrieben.

Ausgabendarstellung 2006 – 2011:

Entsprechend dem Übertragungskonzept der BVA ist folgende Entwicklung der Ausgaben für die bisherigen Aufgaben des BPA und damit der Belastung des Bundes zu erwarten. Die Ausgaben im Übertragungskonzept sind wertangepasst. Das Abgehen von der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen in diesem Punkt ist mit dem Erfordernis zu begründen, dass für die Zahlungsverpflichtungen des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes nominelle Beträge zu ermitteln sind.

 

A. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTBUDGET (Kapitel 50)

Ausgabenkategorien

Bundes-voranschlag

Übertragungskonzept

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Personalausgaben [1]

-5.321.000 €

-5.271.326 €

-5.196.401 €

-5.107.354 €

-5.020.115 €

-4.934.516 €

Sachausgaben

-1.488.000 €

-1.473.120 €

-1.451.023 €

-1.424.905 €

-1.399.256 €

-1.374.070 €

Anlagen

-36.000 €

-36.576 €

-37.125 €

-37.644 €

-38.209 €

-38.782 €

Miet- und Raumausgaben

-1.320.000 €

-1.342.000 €

-1.365.000 €

-900.000 €

-915.000 €

-931.000 €

Summe der direkten Ausgaben für Aufgaben des BPA

-8.165.000 €

-8.123.022 €

-8.049.549 €

-7.469.903 €

-7.372.580 €

-7.278.368 €

Ausgaben für BRZ GmbH

-4.653.422 €

-4.799.836 €

-4.946.058 €

-5.091.788 €

-5.246.903 €

-5.406.743 €

Ausgaben für Buchhaltungsagentur

-258.366 €

-266.495 €

-274.614 €

-282.705 €

- 291.317 €

-300.191 €

Führung des Pensionskontos

 

-555.368

-577.582

-600.108

-624.113

-649.077

Gesamtausgaben

-13.076.788 €

-13.744.721 €

-13.847.803 €

-13.444.504 €

-13.534.913 €

-13.634.380 €

Gesamteinnahmen

23.000 €

23.000 €

23.000 €

11.000 €

11.000 €

11.000 €

Zwischensumme Ressortbudget

-13.053.788 €

-13.721.721€

-13.824.803 €

-13.433.504 €

-13.523.913 €

-13.623.379

Finanzielle Auswirkungen der Übertragung

Laufende Ausgaben

Pensionsbeitrag für Beamte

-490.888 €

-483.911 €

-475.618 €

-467.494 €

-459.523 €

Zahlungen des Bundes gemäß § 8 Abs. 1

-14.212.609 €

-14.308.714 €

-13.909.122 €

-13.991.407 €

-14.082.902 €

B. WEITERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN BUNDESHAUSHALT

 

Übertragungskonzept

2007

2008

2009

2010

2011

Einnahmen (Kapitel 55)

Pensionsbeitrag für Beamte

490.888 €

483.911 €

475.618 €

467.494 €

459.523 €

SALDO BUNDESBUDGET

-13.721.721 €

-13.824.803 €

-13.433.504 €

-13.523.913 €

-13.623.379 €

 

C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

 

2007

2008

2009

2010

2011

Einnahmen

Stadt Wien: U-Bahnsteuer

4.942 €

4.905 €

4.867 €

4.792 €

4.755 €

Die Ausgabendarstellung für den Zeitraum 2006 - 2011 zeigt einen kontinuierlichen Rückgang bei den Personalausgaben sowie den Sachausgaben. Dieser wird nur durch den zusätzlichen Aufgabenbereich der „Führung des Pensionskontos“, der ab 2007 erstmals zu Buche schlägt (Wirksamkeit der betreffenden Bestimmungen des APG mit 1. Jänner 2007), überlagert. Dieser Mehraufwand ergibt sich aber aufgrund der Schaffung eines einheitlichen Pensionskontos und ist daher gesondert berücksichtigt. Die starke Verringerung der Miet- und Raumkosten wird durch eine Übersiedlung des BPA in die räumliche Nähe des Standortes des BVA-Hauptgebäudes erreicht werden; eine Anmietung der dafür notwendigen Räumlichkeiten ist geplant. Die räumliche Nähe zum Hauptgebäude der BVA ermöglicht die Erzielung der angeführten Synergien.

Budgetwirksames Einsparungspotenzial

Aufgrund der oben genannten Synergieeffekte und der Standortverlegung ergibt sich beim Vergleich der direkten Ausgaben für die Aufgaben des bisherigen BPA, die von der BVA zu verantworten sein werden, mit den Ansätzen des Bundesvoranschlages für 2006 ein kontinuierlicher Rückgang. Dieser Rückgang zeigt sich sogar im Vergleich der nominellen Ausgaben, dies heißt unter Berücksichtigung der Steigerungen der Personalkosten aus dem Struktureffekt der Schemata für Bundesbeamte und für Vertragsbedienstete sowie aufgrund der Inflationsrate. Der kumulierte Wert der nominellen Einsparungen im Vorschauzeitraum beträgt gemäß dem Rohkonzept der BVA rd. 2,5 Millionen Euro.

Erläuterungen zur Ausgabendarstellung:

Personalausgaben

Die Personalausgaben basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006. Die Reduktion der Personalkosten ergibt sich aus der Zusammenführung der Parallelstrukturen und der damit verbundenen Einsparung an Verwaltungskosten. Es werden alle heute absehbaren natürlichen Abgänge im Ausmaß von zumindest sieben Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) nicht nachbesetzt werden. Im Falle von Ruhestandsversetzungen und von Pensionierungen zum frühest möglichen Zeitpunkt kann sich diese Zahl noch erhöhen. Weitere Personaleinsparungen werden nach organisatorischen und personalwirtschaftlichen Kriterien angestrebt. Namhafte Kostensteigerungen durch Übertritte von der BVA zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und von Vertragsbediensteten, die ex lege Dienstnehmer der BVA werden, in die Dienstordnung der BVA sind wegen der gegebenen geringen Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auszuschließen.

Es wird demnach von folgender Personalentwicklung bei einer Zusammenführung von BPA und BVA ausgegangen:

 

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Personalentwicklung VBÄ

125,9

123,9

122,9

121,9

119,9

118,9

Bei den angegebenen Zahlen handelt es sich um Vollbeschäftigungsäquivalente (VBÄ) ohne Mitzählung von Karenzierungen. Es wurde mit durchschnittlichen jährlichen Personalzahlen gerechnet, nicht mit stichtagsbezogenen Größen.

Derzeit sind im Bundespensionsamt 65 Beamte und 76 Vertragsbedienstete beschäftigt.

Sachausgaben

Die Sachausgaben basieren auf den Werten des Bundesvoranschlages 2006.

Es ergibt sich eine Kostensenkung über den gesamten Betrachtungszeitraum, die zusätzlich zum sinkenden Personaleinsatz aus folgenden Synergieeffekten resultiert:

Honorarkosten von Gutachtern

Die Nutzung der sozialversicherungsweiten Begutachtungsstellen zu den günstigen SV-Tarifen (Empfehlungstarif des Hauptverbandes) für Zwecke der Pensionsbegutachtung ermöglicht eine wesentliche Reduzierung von Begutachtungskosten. Da die Honorare der Sozialversicherung weit unter den Begutachtungssätzen im Bundesbereich liegen, ergibt sich daraus ein merkliches Einsparungspotential.

Es ergibt sich demnach folgende prognostizierte Kostenentwicklung bei den Begutachtungskosten:

 

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Gutachterkosten

€ 378.000

€ 236.000

€ 236.000

€ 236.000

€ 236.000

€ 236.000

Die Ersparnis liegt bei rund 38 % gegenüber dem Basisjahr 2006. Obige Tabelle geht von einer gleich bleibenden Anzahl von Pensionierungen aus. Eine jährliche Indexaufwertung ist nicht vorgesehen, da dadurch die zu erzielende Ersparnis nicht vermindert wird.

EDV-Kosten:

Durch die Nutzung gemeinsamer technischer Infrastrukturen (Netzwerk, Mailserver, etc.) ist eine Reduktion der EDV-Kosten zu erwarten. Darüber hinaus können die bestehenden Verbandssysteme der Sozialversicherung für den Pensionsbereich genützt werden. Eine genaue ziffernmäßige Bewertung dieser Synergien ist nicht möglich – von Einsparungseffekten ist jedoch auszugehen.

Mietausgaben/Raumausgaben:

Die ausgewiesenen Mietausgaben enthalten die Mietkosten samt allen Nebenkosten. Ein Standortwechsel ist aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen (Kündigungsverzicht im bestehenden Mietvertrag des BPA) erst mit Anfang 2009 möglich und ist mit diesem Zeitpunkt vorgesehen. Bis Ende 2008 kommen daher die Kosten des derzeitigen Objektes unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung zum Ansatz.

Grundlage für die Berechnung der Mietausgaben bei einem Standortwechsel ab 2009 sind die Werte für Mietpreise pro m2 für Büroflächen mit sehr gutem Nutzungswert (laut Immobilien-Preisspiegel 2005 der Wirtschaftskammer Österreich) für einen Standort in Wien. Den Berechnungen wurde ein durchschnittlicher Raumbedarf je Mitarbeiter von 14 m2 (Nettobürofläche) zugrunde gelegt. Die Reduktion der Miet- und Raumausgaben ab 2009 ergibt sich aus der Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen (Sitzungszentrum, Schulungszentrum, Besprechungsräumlichkeiten, Projektinfrastruktur), einer Aktenverlagerung in kostengünstige Kellerräumlichkeiten und einer wesentlichen Verringerung der Büroflächen.

Ausgaben für das einheitliche Pensionskonto (ePK):

Diese Werte wurden den finanziellen Erläuterungen zum APG, BGBl. I Nr. 142/2004 (B) (Finanzielle Auswirkungen für den öffentlichen Dienst) entnommen. Demnach ist als Aufwand für die Führung der Pensionskonten ein Personalbedarf von insgesamt zehn Bediensteten in VBÄ zuzüglich der Kosten der Softwareanpassung zugrunde zu legen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensten“) sowie Art. 51 Abs. 6 B-VG („nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung des Bundes“).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Dr. Christoph Matznetter und Fritz Neugebauer sowie der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1409 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 10

Jakob Auer Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann



[1] 2006 inklusive der Aufwendungen für gesetzliche Verpflichtungen UT 7