1469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1436 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden
Seit dem im Jahre
2003 in Kraft getretenen Immobilien-Investmentfondsgesetz haben sich auch
österreichische Immobilienfonds im Markt etabliert. Die bisherigen Erfahrungen
in der Fondsbranche mit den Marktgegebenheiten und die Situation der
Konkurrenzprodukte in den anderen Staaten des EWR erfordern diverse Anpassungen
der nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen, um die Wettbewerbsfähigkeit der
österreichischen Fonds zu erhalten.
Die
wichtigsten Punkte für eine Neuregelung sind:
– die Ermöglichung
des Erwerbs von Grundstücks-Gesellschaften,
– die Erweiterung
der Auslandsanlagen,
– die Zulässigkeit
von Minderheitsbeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften,
– die zusätzliche
Einführung eines „vereinfachten Prospekts“,
– ein erweitertes
Spektrum der Liquiditätsanlage und
– die Möglichkeit
der Sicherungsabtretung von Mietforderungen.
Daneben erfolgen
einige Neuregelungen im Investmentfondsgesetz, die im Wesentlichen eine
Flexibilisierung bei der Veranlagung im Bereich der „Anderen Sondervermögen“
und bei den Spezialfonds ermöglichen.
Steuerrechtlich
erfolgt in einigen Punkten eine Gleichstellung der Immobilienfonds mit den
Kapitalanlagefonds durch Einrichtung eines Meldesystems für ausländische
Immobilienfonds und durch so genannte „Vollthesaurierungsfonds“.
Die Neuregelungen
im Pensionskassengesetz passen einerseits die Verweise auf Formblätter an die
durch Verordnung der FMA geänderten Formblätter an und gleichen die Veranlagungsbestimmung
für Bankguthaben an jene des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes an.
Weiters wird für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW)
entsprechen, eine Vereinfachung bei der Durchrechnung hinsichtlich der
Emittentengrenze ermöglicht.
Die Neuregelungen
im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz berücksichtigen bei den Veranlagungsvorschriften
einerseits die Erweiterung der Europäischen Union und andererseits die
geänderte Rechtslage im Investmentfondsgesetz.
Die Kompetenz zu
Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z 5 B-VG.
Der
Regelungsbereich der Immobilienfonds und der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge
ist nicht harmonisiert. Gemeinschaftsrecht wird daher nicht berührt; auch die
Neuregelungen im Investmentfondsgesetz und im Pensionskassengesetz stehen nicht
im Widerspruch zu EU-Recht.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
10. Mai 2006 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1436 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 10
Jakob Auer Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann