1469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1436 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden

Seit dem im Jahre 2003 in Kraft getretenen Immobilien-Investmentfondsgesetz haben sich auch österreichische Immobilienfonds im Markt etabliert. Die bisherigen Erfahrungen in der Fondsbranche mit den Marktgegebenheiten und die Situation der Konkurrenzprodukte in den anderen Staaten des EWR erfordern diverse Anpassungen der nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen, um die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Fonds zu erhalten.

Die wichtigsten Punkte für eine Neuregelung sind:

      die Ermöglichung des Erwerbs von Grundstücks-Gesellschaften,

      die Erweiterung der Auslandsanlagen,

      die Zulässigkeit von Minderheitsbeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften,

      die zusätzliche Einführung eines „vereinfachten Prospekts“,

      ein erweitertes Spektrum der Liquiditätsanlage und

      die Möglichkeit der Sicherungsabtretung von Mietforderungen.

Daneben erfolgen einige Neuregelungen im Investmentfondsgesetz, die im Wesentlichen eine Flexibilisierung bei der Veranlagung im Bereich der „Anderen Sondervermögen“ und bei den Spezialfonds ermöglichen.

Steuerrechtlich erfolgt in einigen Punkten eine Gleichstellung der Immobilienfonds mit den Kapitalanlagefonds durch Einrichtung eines Meldesystems für ausländische Immobilienfonds und durch so genannte „Vollthesaurierungsfonds“.

Die Neuregelungen im Pensionskassengesetz passen einerseits die Verweise auf Formblätter an die durch Verordnung der FMA geänderten Formblätter an und gleichen die Veranlagungsbestimmung für Bankguthaben an jene des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes an. Weiters wird für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW) entsprechen, eine Vereinfachung bei der Durchrechnung hinsichtlich der Emittentengrenze ermöglicht.

Die Neuregelungen im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz berücksichtigen bei den Veranlagungsvorschriften einerseits die Erweiterung der Europäischen Union und andererseits die geänderte Rechtslage im Investmentfondsgesetz.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Der Regelungsbereich der Immobilienfonds und der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist nicht harmonisiert. Gemeinschaftsrecht wird daher nicht berührt; auch die Neuregelungen im Investmentfondsgesetz und im Pensionskassengesetz stehen nicht im Widerspruch zu EU-Recht.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Mai 2006 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1436 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 10

Jakob Auer Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann